Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Juli 2015 - 10 B 530/15.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag des Antragstellers ist unbegründet.
3Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
4Das Erfordernis eines „schweren Nachteils“ bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065.
6Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen „schweren Nachteil“ im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –.
8Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und, weil § 47 Abs. 6 VwGO vorläufigen Rechtsschutz im individuellen Interesse des Antragstellers gewährt, seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 ‑ 10 B 459/09.NE ‑, NVwZ-RR 2009, 799, vom 8. April 2010 ‑ 7 B 68/10.NE ‑, und vom 29. April 2010 ‑ 2 B 304/10.NE ‑.
10Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
11Dabei kann offen bleiben, ob dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4/14) – ein anderer Prüfungsmaßstab zu entnehmen ist, soweit darin ohne weitere Begründung oder Anknüpfung an den Wortlaut der Bestimmung, abweichend von der einschlägigen Rechtsprechung auch anderer Obergerichte und nicht zuletzt ohne Beachtung der praktischen Handhabbarkeit der Normenkontrollverfahren bei den Obergerichten die Auffassung vertreten wird, Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO seien, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen ließen.
12Auch nach diesem Beschluss ist die Aussetzung der Vollziehung eines voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans nur dann dringend geboten, wenn dessen weiterer Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung in der Hauptsache unaufschiebbar ist.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4/14) ‑, juris, Rn. 12.
14Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung ‑ trotz offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache ‑ dringend geboten ist.
15Hier spricht wenig für die Begründetheit eines erst noch zu erhebenden Normenkontrollantrags in der Hauptsache. Letztlich kommt es aber auf die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache nicht an, da der weitere Vollzug des Bebauungsplans Nr. – C./M./O. Straße – der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan) vor einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren keine Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung in der Hauptsache unaufschiebbar ist. Ebenso wenig überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich, dass bei offenem Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.
16Nach den lärmtechnischen Untersuchungen der Antragsgegnerin von Anfang 2014 kommt es zwar im Gebiet C./T. bereits gegenwärtig durch Verkehrslärm nachts zu einer Überschreitung des Orientierungswerts der DIN 18005-1 für reine Wohngebiete von 40 dB(A) um bis zu 8 dB(A), doch handelt es sich dabei nicht um verbindliche Lärmgrenzwerte. An dem Immissionspunkt 17, der dem Grundstück des Antragstellers am nächsten liegt, wurde demgegenüber ein nächtlicher Immissionswert von gerade 43,6 dB(A) errechnet. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass in dem für die Belastung dieser Straßen mit Verkehrslärm allein relevanten Teil C des Plangebiets die Errichtung von höchstens 13 Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften zu erwarten sei, so dass auf der Grundlage einer Auswertung vergleichbarer Baugebiete dort nur mit der Errichtung von etwa 15 Wohneinheiten gerechnet werden müsse, was einer Erhöhung des Verkehrs um 65 Fahrten in 24 Stunden, mithin einer Steigerung um 7 %, entspreche.
17Daraus ergebe sich an dem dem Grundstück des Antragstellers am nächsten gelegen Immissionspunkt eine akustisch nicht wahrnehmbare Steigerung des Immissionswerts um 0,3 dB(A). Dies belegt bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hinreichend sicher, dass ein erheblicher, geschweige denn ein unzumutbarer Anstieg der planbedingten Verkehrslärmimmissionen im Gebiet C./T. nicht zu erwarten ist.
18Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), der hier zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber wegen der Inbezugnahme in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm eine Orientierungshilfe für die gerichtliche Überprüfung der Bauleitplanung darstellt,
19vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 2 B 1323/14.NE –, juris, Rn. 36,
20von 59 dB(a) tags und 49 dB(A) nachts, ist dort auch dann ersichtlich nicht anzunehmen, wenn auf der Teilfläche C des Plangebiets tatsächlich mehr als 15 Wohneinheiten entstehen sollten.
21Das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bestehenden Zustands, insbesondere des parkähnlichen Charakters der im Teil C des Plangebiets gelegenen öffentlichen Grünflächen, gebietet ebenso wenig die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Die Erholungsfunktion dieses Bereichs für die Anlieger können die verbleibenden weitläufigen Flächen des Friedhofs und die nördlich des S. einschließlich des W. gelegenen Grün- und Waldflächen in ausreichender Weise erfüllen.
22Dass der Antragsteller oder seine Familie auf eine Nutzung des überplanten Kinderspielplatzes oder „naturnaher Spielräume“ angewiesen wäre, hat er nicht vorgetragen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin insoweit zu Recht auf die in fußläufiger Entfernung gelegenen Kinderspielplätze am S1. und am T./T1. verwiesen, ohne dass es hier durchgreifend darauf ankommt, ob dies Spielbereiche des sogenannten Typs B sind.
23Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Gedenkens des Antragstellers an seine auf dem Friedhof bestatteten, namentlich benannten Angehörigen ist angesichts des von der Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragenen Abstandes der angesprochenen Gräber von 24 m beziehungsweise 32 m zu der heranrückenden, höchstens zweigeschossigen Wohnbebauung und wegen des in Nr. 1.5.1 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Pflanzgebotes ebenso wenig ersichtlich.
24Eine konkrete Gefährdung des Eigentums des Antragstellers an seinem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück durch die Ausnutzung des Bebauungsplans ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin verweist hinsichtlich der von ihm befürchteten Spätfolgen des vormaligen Bergbaus in diesem Gebiet zu Recht auf die in der Planurkunde erfolgte Kennzeichnung der Flächen, unter denen der Bergbau umgeht. Nach der zugehörigen textlichen Kennzeichnung Nr. 3.1 ist vor einer Bebauung dieser Flächen im Rahmen des Genehmigungs- beziehungsweise Freistellungsverfahrens ein bergschadenstechnischer Standsicherheitsnachweis zu erstellen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung sowie die Durchführung von Maßnahmen der Standsicherheit auf den jeweiligen Grundstücken ist durch Baulasten gesichert. Daher ist es unschädlich, wenn auch nach Einschätzung der Bezirksregierung Arnsberg eine genaue Gefährdungsabschätzung erst nach diesen Standsicherheitsuntersuchungen möglich ist.
25Der Hinweis des Antragstellers auf einen im E. Wald Ende 2014 aufgetretenen Tagesbruch führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist schon nicht erkennbar, dass dieser mit Baumaßnahmen innerhalb oder außerhalb des Plangebiets in Zusammenhang stand. Im Übrigen kam es nach dem von dem Antragsteller vorgelegten Pressebericht über den Tagesbruch trotz der erheblichen Größe der Öffnung nach Einschätzung der zuständigen Stellen nicht zu einer Gefährdung der Standsicherheit umliegender Gebäude.
26Ebenso wenig hat der Antragsteller aufgezeigt, dass der Bebauungsplan die Anlegung und Errichtung der für die ermöglichten Nutzungen erforderlichen PKW-Stellplätze und Garagen nicht zulässt oder dass im Bereich der Straße C. planbedingt ein für die Anwohner unzumutbarer Parksuchverkehr zu befürchten wäre. Stellplätze und Garagen dürfen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und sollen nach der Planbegründung innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in ausreichender Zahl errichtet werden. Darüber hinaus hat der Rat auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen weitere Stellplätze ausdrücklich zugelassen (textliche Festsetzung Nr. 1.3.1). Im Übrigen ist nur eine Bebauung mit Einfamilienhäusern, nicht aber mit Mehrfamilienhäusern zulässig, sodass sich die bei Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartende Anzahl zusätzlicher Kraftfahrzeuge in einem überschaubaren Rahmen hält. Dies gilt auch für den Fall, dass in mehr als in den von der Antragsgegnerin der Planung zugrunde gelegten 10 % der Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften eine zweite Wohneinheit genehmigt bzw. genutzt werden sollte. Auch dann kann die rechtlich erforderliche Anzahl an Stellplätzen auf den jeweiligen Grundstücken ausgewiesen werden.
27Eine Beeinträchtigung des Antragstellers oder Dritter durch etwaige Verstöße gegen die sogenannte Hygiene-Richtlinie, welche die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen betrifft, ist nicht konkret dargelegt. Insbesondere ist eine Verschlechterung der Grundwasserqualität durch die Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar. Der Antragsteller bemängelt vielmehr etwaige Missstände bei bereits erfolgten Bestattungen.
28Schließlich hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der in den niedrig gelegenen Bereichen des Friedhofgeländes beziehungsweise des Teils C des Plangebiets auftretenden Staunässe nachvollziehbar erläutert, dass insoweit eine Gefährdung des Grundstücks des Antragstellers schon wegen dessen deutlich höherer Lage nicht ersichtlich ist.
29Genauso wenig sind Beeinträchtigungen, geschweige denn schwere Nachteile für den Antragsteller auf Grund der Versickerungsverhältnisse erkennbar. Dass die Beschaffenheit des Bodens im Plangebiet nach Einschätzung des Rates eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässt, ist nichts Ungewöhnliches. Weshalb die örtliche Kanalisation die zu erwartenden Niederschlagsmengen nicht wird aufnehmen und abführen können, legt der Antragsteller nicht ansatzweise dar. Die im Rahmen der Errichtung des Neubaugebiets M./T. erfolgte Erneuerung der Abwasserleitungen spricht vielmehr dafür, dass die Antragsgegnerin und die Stadtwerke die durch die Ausweisung von Neubaugebieten sich verändernden Entwässerungssituationen adäquat bewerten und gegebenenfalls das Entsorgungsnetz entsprechend anpassen.
30Aus den Ausführungen des Antragstellers zu einem vermeintlichen Vorkommen vereinzelter Exemplare sogenannter planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet beziehungsweise in dessen unmittelbarer Umgebung ergibt sich keine Wahrscheinlichkeit, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu Verstößen gegen arten- oder naturschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere zu einem Verstoß gegen § 44 BNatSchG führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Vorhandensein von Ruhestätten solcher Tierarten im Plangebiet nicht erkennbar ist und dass zwischen den drei vergleichsweise kleinen, zusammen circa 0,8 ha großen Teilen des Plangebiets die große Freifläche des zentralen Friedhofsbereichs unberührt bleibt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob beziehungsweise inwieweit im Rahmen eines von einer natürlichen Person eingeleiteten Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO etwaige Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz der Tierwelt dienen, erhebliche Nachteile begründen können.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der in einem Hauptsacheverfahren angemessene Streitwert von 10.000 Euro ist wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
Tag | Nacht | ||
1. | an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen | ||
57 Dezibel (A) | 47 Dezibel (A) | ||
2. | in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | ||
59 Dezibel (A) | 49 Dezibel (A) | ||
3. | in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten | ||
64 Dezibel (A) | 54 Dezibel (A) | ||
4. | in Gewerbegebieten | ||
69 Dezibel (A) | 59 Dezibel (A) |
(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3den Bebauungsplan Nr. 906 A „S.---straße / am botanischen Garten“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen,
4ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II).
5I. Der Antrag ist zulässig.
61. Der Antragsteller ist i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
7Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als§ 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12, Beschluss vom 7. Juli 1997- 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36 = juris Rn. 6.
9Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbe-achtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
10Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m.w.N.
11Soweit es die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB potentiell abwägungsrelevanten Lärmschutzbelange betrifft, begründet danach nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, welche die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte - oder möglicherweise sogar unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit für das menschliche Ohr - grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören kann. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe. Dies gilt auch für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ und/oder der TA Lärm bewerten. Abwägungsleitlinie für planbedingten Verkehrslärm können (daneben) die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes, mehr als geringfügig erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist.
12Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013- 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschluss vom 24. Mai 2007- 4 BN 16.07, 4 VR 1.4 VR 1.07 -, BauR 2007, 2041 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 9 ff., vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 12, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 11 ff., jeweils m.w.N.
13Dies zugrunde gelegt, ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB) berührt. Der Bebauungsplan, der im Wesentlichen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ sowie ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, wird sein Grundstück voraussichtlich einer mehr als geringfügigen, d. h. abwägungsrelevanten Lärmzunahme aussetzen.
14Dies ergibt sich zum einen aus der Nähe des Grundstücks des Antragstellers zum Plangebiet sowie aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan nördlich seines Grundstücks die Verlängerung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche vorsieht, um das weiter östlich bzw. südlich neu ausgewiesene allgemeine Wohngebiet zu erschließen, mag die Antragsgegnerin auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers auch ein Durchfahrtsverbot auf der C.-------straße beabsichtigen, das im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt ist.
15Zum anderen folgt die abwägungserhebliche planbedingte Lärmbetroffenheit des Antragstellers, dessen Grundstück seinerseits in einem allgemeinen Wohngebiet situiert ist, durch planbedingten Gewerbelärm rechnerisch aus der „Prognose von Schallimmissionen“ der E. J. GmbH vom 17. September 2013. Diese Immissionsprognose sagt für den dem antragstellerischen Grundstück nächstgelegenen Immissionspunkt 4 (C.-------straße 25) in dem im Bebauungsplan festgesetzten Planszenario „Variante 3: Erschließung [des im Sondergebiet vorgesehenen Verbrauchermarkts] über die G.--------straße ; Öffnungszeiten 7:00 Uhr bis 21:30 Uhr“ insoweit einen Beurteilungspegel von 52 dB(A) voraus (vgl. dort S. 18). Auch wenn der in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß DIN 18005 und TA Lärm Platz greifende Richtwert von tags 55 dB(A) danach voraussichtlich (deutlich) unterschritten wird, ist die prospektive Lärmbetroffenheit auch des Antragstellers wegen der relativen Nähe des Beurteilungspegels zu dem Immissionsrichtwert nicht irrelevant. Da die im Sondergebiet geregelte Einzelhandelsnutzung erstmals zu einem mit ihr typischerweise verbundenen Lärmgeschehen im Umfeld des Plangebiets - und damit auch am Grundstück des Antragstellers - führt, ist dessen Beeinträchtigung durch Parkplatz- und sonstigen anlagenbezogenen Lärm bei der Abwägung zu berücksichtigen.
16Ob der Antragsteller darüber hinaus wegen einer planbedingten Verkehrslärmzunahme auf der S.---straße antragsbefugt - oder diese angesichts der seitens der E. errechneten Emissionssteigerung von nur 0,2 dB(A) am Tag und 0,1 dB(A) in der Nacht bei einer Emissionsvorbelastung im Nullfall (= jetziger Verkehrszustand) von tagsüber 65,0 dB(A) und nachts 55,8 dB(A) offensichtlich nur geringfügig - ist, zumal der Antragsteller ausweislich der der Geräuschimmissionsprognose beigefügten Rasterlärmkarte an seinem Grundstück unverändert zur Tagzeit mit ohne Weiteres wohngebietsverträglichen Pegelwerten zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen hat -, kann daher im Rahmen der Antragsbefugnis dahinstehen.
172. Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte am 17. November 2014 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines „Verbraucher- und Drogeriemarkts mit einzelnen Dienstleistungen“ im durch den Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet erteilt hat.
18Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
19Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
20Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - , BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
22oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
24Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014- 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 29, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m.w.N.
26Demzufolge fehlt dem Eilantrag des Antragstellers das Rechtschutzbedürfnis nicht. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung vom 17. November 2014 ihm gegenüber bestandskräftig geworden ist. Unabhängig davon schöpft die Baugenehmigung den Bebauungsplan nicht voll aus. Sie bezieht sich nur auf das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“, nicht aber auf das außerdem ausgewiesene allgemeine Wohngebiet mit den zugehörigen Erschließungsstraßen. Der Antragsteller könnte aus einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans Nr. 906 A solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass der Bebauungsplan nicht vollständig realisiert würde und/oder bei einer etwaigen Neuplanung auf der Grundlage im Normenkontrollverfahren gewonnener rechtlicher Erkenntnisse für ihn günstigere Festsetzungen getroffen würden.
273. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, die zwischen dem 17. Juni 2013 und dem 17. Juli 2013 stattfand, am 16. Juli 2013 - und damit rechtzeitig - Einwendungen erhoben. Einer erneuten Einwendungserhebung durch den Antragsteller während der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 18. November 2013 bis zum 18. Dezember 2013 bedurfte es zum Ausschluss der Präklusionsfolgen in der vorliegenden Fallgestaltung nicht.
28Vgl. insofern auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, NVwZ 2014, 786 = juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 81/13.NE -.
294. Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
30Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, BauR 2014, 1430 = Rn. 31, juris, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35;
31Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den angegriffenen Bebauungsplan am 13. November 2014 öffentlich bekannt gemacht.
32Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen.
33II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
34Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
35Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist nicht der Fall.
371. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
38Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
40Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
42Daran gemessen erfährt der Antragsteller infolge des Bebauungsplans keinen schweren Nachteil.
43a) Dieser setzt das Grundstück des Antragstellers voraussichtlich keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen aus.
44Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
46Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE ‑, juris Rn. 47, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
48Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 49, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
50Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms - wie ebenfalls schon in der Antragsbefugnis thematisiert - grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 51.
52Dabei mag eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände auch in dem besagten lärmkritischen Bereich von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden können. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A).
53Vgl. insofern OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014- 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 65, vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12. NE -, BauR 2014, 1914 = juris Rn. 103, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 52.
54Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen schweren Nachteil infolge planbedingter Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten.
55Wie erwähnt, weist die Geräuschimmissionsprognose der E. vom 17. September 2013 für den dem Grundstück des Antragstellers nächstgelegenen Immissionspunkt 4 (C.-------straße 25) einen Beurteilungspegel durch Gewerbelärm von im Planfall tagsüber 52 dB(A) aus. Der maßgebliche Immissionsrichtwert der DIN 18005 bzw. der TA Lärm von 55 dB(A) wird damit deutlich unterschritten. Nachdem der Antragsteller nicht vorträgt und auch sonst nicht ersichtlich ist, warum diese Prognose entscheidungserheblich unzutreffend sein soll und auch ein Nachtbetrieb des festgesetzten Einkaufszentrums nach dem dem Bebauungsplan angefügten Hinweis zum Immissionsschutz für unzulässig erklärt wird - auch die Baugenehmigung vom17. November 2014 schließt übrigens einen Nachtbetrieb in der Auflage Nr. 6.2/6.3 aus -, scheidet die Annahme eines schweren Nachteils aus diesem Grund offensichtlich aus. Da die Zusatzbelastung des Antragstellers durch das Einkaufszentrum neu ist und ihr keine vorhergehende Lärmvorbelastung korrespondiert, musste der Lärmgutachter eine solche auch nicht gesondert in seine Betrachtung einstellen.
56Ein schwerer Nachteil zuungunsten des Antragstellers wegen einer planbedingten Verkehrslärmzunahme auf der S.---straße kommt gleichfalls nicht in Betracht.Wiederum ist nach der Lärmprognose der E. am Grundstück des Antragstellers nicht zu erwarten, dass der Richtwert von 55 dB(A) am Tag im Planfall überschritten wird. Hier soll die Verkehrslärmbelastung in einem Bereich zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) verbleiben; die auch in der Planbegründung (siehe dort S. 37) von der Antragsgegnerin referierten Grenzwertüberschreitungen jenseits von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht treten andernorts auf (siehe dazu auch die Abbildung auf S. 38 der Planbegründung). Sie können damit für den Antragsteller nicht gemäß § 47Abs. 6 VwGO anspruchsbegründend sein.
57Mit Blick auf die zu erwartende zumutbare Lärmbelastung des Antragstellers ist unerheblich, ob sein Grundstück von einer gegenüber der S.---straße abschirmenden Riegelbebauung durch das Einkaufszentrum profitiert.
58Noch deutlicher wird die Hinnehmbarkeit der Verkehrslärmimmissionen für den Antragsteller, zieht man zur Bewertung den Taggrenzwert für allgemeine Wohngebiete des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) heran. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der festgesetzten Verlängerung der C.-------straße als Erschließungsstraße für das im Bebauungsplan neu ausgewiesene allgemeine Wohngebiet. Diese hat die E. als Schallquelle augenscheinlich mitbetrachtet. So heißt es im Lärmgutachten auf S. 24 zur Erläuterung der Emissionsansätze, hinsichtlich der Straßenoberfläche der betrachteten Straßenabschnitte sei u. a. für die C.-------straße und die Erschließungsstraße von Asphaltbeton ausgegangen worden. Die Zusatzbelastung durch Neuverkehr auf der C.-------straße wird darüber hinaus durch das von der Antragsgegnerin anvisierte und im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Durchfahrtsverbot auf Höhe des antragstellerischen Grundstücks abgemildert. Die Planbegründung hebt hervor (siehe dort S. 31), dass die verkehrliche Erschließung des allgemeinen Wohngebiets für den motorisierten Verkehr allein über die östlich des Plangebiets gelegene I.---------straße erfolgen soll. Innerhalb des Plangebiets sollten die Erschließungsstraßen als Sackgassen ausgeführt werden, so dass innerhalb des Wohngebiets kein motorisierter Durchgangsverkehr möglich sei.
59b) Der Bebauungsplan beeinträchtigt ferner das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundstückseigentum des Antragstellers nicht schwerwiegend. Die Substanz seines Grundeigentums bleibt unberührt. Im Übrigen gibt es kein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 75, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
61Dabei muss vorliegend auch in Rechnung gestellt werden, dass der Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans nicht etwa zuvor baulich ungenutzt war. Er war vielmehr Standort des Klinikums 1, mag dieser auch von Grün- und Parkanlagen durchsetzt gewesen sein. Nach dem Abbruch der baulichen Anlagen des Klinikums bestand hier eine Brachfläche, mit deren Nachnutzung in dem gegebenen innerstädtischen Bereich zu rechnen war.
62c) Soweit der Antragsteller rügt, die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Einzelhandel im Sondergebiet seien rechtswidrig, kann er daraus einen schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO nicht ableiten. Dadurch würde seine individuelle Rechtsstellung nicht tangiert.
632. Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
64„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
65Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
66Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
67a) Dies folgt im Anschluss an die Ausführungen unter I. 1 sowie unter II. 1. a) bereits daraus, dass der Bebauungsplan das Grundstück des Antragstellers nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand selbst bei unterstellter offensichtlicher Unwirksamkeit nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen konfrontieren wird. Voraussichtlich werden sogar die hier maßgebenden Richtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Von einer Überschreitung der gleichwohl auch noch wohnverträglichen Mischgebietswerte ist die prognostizierte planbedingte Geräuschimmissionsbelastung des Antragstellers weit entfernt.
68Vgl. zu diesem Maßstab für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auch OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 B 833/14.NE -, vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE ‑, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 91, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78.
69b) Der Bebauungsplan Nr. 906 A ist aber auch nicht offensichtlich unwirksam.
70aa) Insbesondere ist er i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
71Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 ‑, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 ‑, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
73Nach diesen Grundsätzen begegnet die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm als Innenentwicklungsmaßnahme in städtebaulich legitimer Weise und mit einem schlüssigen Plankonzept die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung vorhandener Ortsteile sowie Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche). Der Planbegründung zufolge (siehe dort S. 18 ff.) hat sich die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan das Ziel gesetzt, innerhalb des vorhandenen Siedlungsbereichs auf einer Brachfläche attraktive Wohnbauflächen zu schaffen und die Innenentwicklung der Stadt zu stärken. Diese Innenentwicklung beziehe sich neben der Bereitstellung von zentral gelegenem Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten auch auf die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Dingen des kurzfristigen Bedarfs. Aus diesem Grund werde innerhalb des Plangebiets die Entwicklung eines neuen zentralen Versorgungsbereichs angestrebt. Dieser profitiere von der verkehrsgünstigen Lage an der S.---straße und gleichermaßen von der günstigen Lage innerhalb des Siedlungsbereichs.
74Die Antragsgegnerin war im Weiteren nicht durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich verpflichtet, den gesamten ehemaligen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 536 neu zu regeln.
75Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten. Ein Plan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht nicht dem Gesetz.
76Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14.04 -, BRS 67 Nr. 52 = juris Rn. 4, und vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, BauR 1996, 215 = juris Rn. 13.
77Davon kann vorliegend indes keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (siehe dort S. 8 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 536 aus städtebaulichen Gründen auf den Bereich beschränkt hat, in dem dessen Festsetzungen gemessen an dem aktuellen Planungsziel nicht den vorhandenen Bebauungsstrukturen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen und wo dessen Umsetzung in Bezug auf das Krankenhaus durch die Aufgabe des Standorts obsolet geworden ist. Damit ist der angegriffene Bebauungsplan ohne Weiteres geeignet, eine tragfähige städtebauliche Ordnung zu schaffen, ohne in seinem Umfeld eine städtebauliche Unordnung hervorzurufen.
78bb) Die Sondergebietsfestsetzung in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der textlichen Festsetzungen ist sowohl von § 11 BauNVO gedeckt (dazu [1]) als auch hinreichend bestimmt (dazu [2]).
79(1 a) § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO lässt die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ grundsätzlich zu, in dem Einzelhandelsbetriebe mit den in § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen im Einzelnen bezeichneten Kernsortimenten und Verkaufsflächen genehmigungsfähig sind.
80Bei der Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Lediglich muss die Definition und Differenzierung der Nutzungsarten städtebaulich begründet sein. Insbesondere darf die Gemeinde - wie hier geschehen - in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen.
81Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011- 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 12, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BauR 2008, 1273 = juris Rn. 16.
82Die Antragsgegnerin hat die Differenzierung der im Einkaufszentrum des Sondergebiets zulässigen Einzelhandelsbetriebe - Lebensmittelmarkt inklusive Getränkemarkt mit max. 2.100 m² Verkaufsfläche, Drogeriemarkt (max. 600 m²), Bäckerei (max. 30 m²) zuzüglich Gastronomiefläche (max. 270 m²), Einzelhandelsbetrieb mit Zeitschriften/Schreibwaren - Kiosksortiment - (max. 50 m²), Feinkostgeschäft (max. 50 m²), Apotheke (max. 100 m²), Blumengeschäft (max. 100 m²) - auch hinreichend städtebaulich begründet. Die Planbegründung nimmt insoweit auf die im Hinblick auf den Bebauungsplan erstellte Verträglichkeitsanalyse der D. Beratungs- und Management GmbH vom 6. September 2013 Bezug, aus deren Empfehlungen die Antragsgegnerin den Inhalt von § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ableitet. Die Verträglichkeitsanalyse hat die Auswirkungen des Planvorhabens auf die im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vorgesehenen zentralen Versorgungsbereiche untersucht (siehe dort S. 29 ff.). Sie gelangt zu der Bewertung und Empfehlung (siehe dort S. 53 ff.), dass das Planvorhaben an einem gut erreichbaren und siedlungsstrukturell integrierten Standort liege. Es trage sowohl für das bestehende als auch das geplante Wohnumfeld zu einer Verbesserung der wohnortnahen Grundversorgung bei. Die ökonomische Wirkungsanalyse und Wirkungsprognose habe gezeigt, dass das geplante Einkaufszentrum keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und sonstigen Einzelhandelslagen innerhalb des kommunalen und regionalen Untersuchungsgebiets entstehen lasse. Die festgestellten Umsatzumverteilungen insbesondere im Hauptsortiment Drogerie‑/Parfümeriewaren tangierten vorrangig Randsortimente von Lebensmittelbetrieben. Somit könnten auch hier negative städtebauliche Effekte für die zentralen Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden. Viel eher bestehe die Chance einer qualitativen Angebotsergänzung, einer Verbesserung der Versorgungssituation und einer verstärkten Kaufkraftbindung in diesem Segment. Diese Argumentation ist konzeptionell schlüssig, was für die Annahme eines hinreichenden städtebaulichen Grundes auf dieser Prüfungsebene ausreichend ist. Ob die Verträglichkeitsanalyse im Einzelnen plausibel ist, ist erst eine Frage der Abwägung.
83Vgl. zum Prüfungsraster der planungsrechtlichen Einzelhandelssteuerung: BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014– 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 119 ff., und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff.
84In der Konsequenz besteht auch für die Regelung zum Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente gemäß der „N. Liste“ von 2006, die § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen auf max. 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche beschränkt, ein tragfähiger städtebaulicher Grund. Diese Obergrenze beruht laut Planbegründung (siehe dort S. 10) auf dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. Sie dient dazu, die von der Antragsgegnerin definierten zentralen Versorgungsbereiche vor übermäßigem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten an Nahversorgungsstandorten - wie dem im Plangebiet zu entwickelnden - zu schützen.
85(1 b) § 1 der textlichen Festsetzungen beinhaltet keine unzulässige baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung.
86Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
87Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013- 4 BN 24.13 -, BauR 2013, 1812 = juris Rn. 4, und vom 9. Februar 2011 - 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 6 f., Urteile vom 24. März 2010- 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 23 f., und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BauR 2008, 1273 = juris Rn. 14 ff.
88Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet. In dem Sondergebiet ist nur ein Einkaufszentrum zulässig. Weiterhin muss das Einkaufszentrum aus jeweils nur einem Lebensmittelmarkt, einem Drogeriemarkt, einer Bäckerei, einem Einzelhandelsbetrieb mit Zeitschriften/Schreibwaren, einem Feinkostgeschäft, einer Apotheke und einem Blumengeschäft mit jeweils genau definierter maximaler Verkaufsfläche bestehen. Auf diese Weise ist die Antragsgegnerin der Gefahr eines „Windhundrennens“ wirksam begegnet.
89(2) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind inhaltlich hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere auch für die textliche Festsetzung in § 1 Abs. 2 zum höchstzulässigen Verkaufsflächenanteil der zentrenrelevanten Randsortimente.
90Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat.
91Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
92Gemessen daran unterliegt § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen keinen Bestimmtheitsbedenken.
93Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist zunächst allgemein geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben. Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten kann der Plangeber dadurch absichern, dass er konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen.
94Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 92 ff., vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
95Die nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten (Rand-)Sortimente der „N1. Liste“ werden so auch im Bebauungsplan im Einzelnen aufgezählt. Das Sortiment „Schreibwaren“, das der Antragsteller unter Bestimmtheitsaspekten beanstandet, ist in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert. Klar ist auch, dass die Antragsgegnerin mit der Beschreibung „Schreibwaren (Kiosksortiment)“ das Angebot in einem typischen Einzelhandelsbetrieb (nur) mit Zeitungen/Schreibwaren von dem typischen Angebot in einem Lebensmittelvolldiscounter abgrenzen will, der Schreibwaren (nur) als Randsortiment vorhält.
96cc) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler i.S.v.§ 1 Abs. 7 BauGB.
97Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
98Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
99Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
100Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht offensichtlich verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung in Sonderheit die Belange der Einzelhandelssteuerung (dazu [1]) und die planbetroffenen Lärmschutzbelange ordnungsgemäß abgewogen (dazu [2]).
101(1) Die Abwägung der durch den Bebauungsplan berührten Einzelhandelsbelange erscheint fehlerfrei.
102Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für (partielle) Einzelhandelsausschlüsse und anderweitige Regelungen der Einzelhandelssteuerung im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime.
103Vgl. nochmals BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 147, und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
104Bei der prognostischen Abschätzung der Planungsfolgen hat der Plangeber auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Einzelhandel ein realistisches Betriebs- bzw. Planausnutzungsszenario zugrunde zu legen.
105Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013- 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 97 und 118, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 62, Beschluss vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32.
106Daran hat sich die Antragsgegnerin mit Blick auf die Auswirkungen des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ auf die (kommunale wie interkommunale) Einzelhandelsstruktur nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen in§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 nach Lage der Dinge gehalten. Die Verträglichkeitsanalyse der D. vom 6. September 2013 stellt sich als valide Wirkungsprognose dar, die der Kritik des Antragstellers standhält.
107Die Sortimentsstruktur, welche die D. den Abbildungen 34 ff. der Verträglichkeitsuntersuchung zufolge angesetzt hat, spiegelt sich in den Verkaufsflächenfestsetzungen von § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen wider. So summiert sich etwa die Verkaufsfläche des vorhabenrelevanten Einzelhandels des geplanten Lebensmittelvollsortimenters in der Abbildung 35 entsprechend der textlichen Festsetzung in § 1 Abs. 1 auf insgesamt 2.100 m². Die in der Abbildung 34 genannte Verkaufsfläche von 1.860 m² bezieht sich auf das gesamte Planvorhaben, mithin den Lebensmittelvollsortimenter und den Drogeriemarkt zuzüglich der Vorkassenzone und der Bäckerei, und nur auf die Warengruppe „Lebensmittel, Reformwaren“. Dies wiederholt sich in der Abbildung 44 „Sortimentsstruktur des Planvorhabens entsprechend der N2. Sortimentsliste“.
108Der in der Verträglichkeitsanalyse zugrunde gelegte Umfang der Randsortimente widerspricht nicht dem nach § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzung zulässigen. Eine Gesamtverkaufsfläche für Randsortimente von 285 m² ergibt sich ausweislich der Abbildung 44 nur, wenn man das nicht-zentrenrelevante Sortiment „Zoobedarf“ einbezieht, das der Gutachter mit 70 m² veranschlagt. § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen begrenzt konzeptgemäß zum Schutz der übrigen zentralen Versorgungsbereiche aber nur die Verkaufsfläche für zentrenrelevanten Randsortimente.
109Die voraussichtliche Verteilung der Verkaufsfläche der jeweiligen (Rand-)Sortimente im Übrigen ist nicht willkürlich oder fiktiv. Die D. hat im Zuge ihrer Analyse mehrfach darauf hingewiesen, dass die angenommene Sortimentsstruktur und die Anteile der Sortimente an den Randsortimenten auf Erfahrungswerten ihrer gutachterlichen Tätigkeit sowie auf Angaben des Vorhabenträgers basiere. Dies entspricht einer im Ausgangspunkt bedenkenfreien Vorgehensweise, um ein realistisches Betriebsgeschehen für eine tragfähige prognostische Abschätzung der Planauswirkungen modellieren zu können. Hinweise auf unplausible oder sonst zweifelhafte Ausgangsannahmen fehlen. Die von dem Antragsteller vorgestellte Gestaltung eines Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 210 m² (10 % von den maximal erlaubten 2.100 m²) für das Randsortiment Elektroartikel, Computer und Zubehör ist in dieser Einseitigkeit lebensfremd. Realistisch ist demgegenüber die Darstellung in Abbildung 35 der Verträglichkeitsanalyse, wo der „vorhabenrelevante aperiodische Bedarf“ - die Randsortimente - des Lebensmittelvollsortimenters auf verschiedene Warengruppen aufgeteilt wird wie „Bekleidung/Wäsche“, „Bücher/Schreibwaren“, „Elektroartikel etc.“, „Spielwaren“, „Geschenkartikel etc.“ und (nicht-zentrenrelevanten) Zoobedarf.
110Entsprechendes gilt für die Einstufung der zu erwartenden Flächenverteilung der Sortimente innerhalb des geplanten Drogeriemarkts gemäß Abbildung 36. Soweit die Verträglichkeitsanalyse mit einer Verkaufsfläche von 95 m² (= 15,8 %) mehr Randsortimentsfläche im Drogeriemarkt unterstellt als nach § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zulässig wäre, ist dies – wie die Gutachterin in der Anmerkung zur Abbildung 36 ausweist ‑ eine „worst-case-Betrachtung“, die zusätzlich für die Vereinbarkeit des Sondergebiets mit der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin spricht. Auf S. 42 hat die D. nämlich das Fazit gezogen, dass bis auf das Randsortiment „Zoobedarf“ alle aperiodischen Randsortimente des Planvorhabens Umsatzumverteilungen auslösten, die eindeutig unterhalb der „Abwägungsschwelle“ von 10 % lägen, weshalb negative städtebauliche Effekte auszuschließen seien. Demgemäß ist auch nicht zu beanstanden, dass die D. die Verkaufsfläche für Drogerie- und Parfümeriewaren im Drogeriemarkt selbst für ihre Prognose anteilig auf 470 m² beziffert und nicht auf die 540 m², die sich isoliert nach Anwendung von § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen und einem 10 %-Flächenabzug ergäben. Das Sortiment „Lebensmittel/Reformwaren“ etwa, das in Abbildung 36 mit 30 m² Verkaufsfläche erscheint, ist nach der „N3. Liste“ nämlich ein nahversorgungsrelevantes (Haupt-)Sortiment und kein zentrenrelevantes Randsortiment, das § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zuzuordnen wäre. Als weitere Folge dieses Rechen- und Flächenverteilungsansatzes bleibt die Gesamtverkaufsfläche für Drogerie- und Parfümeriewaren von insgesamt 710 m² im Planvorhaben des Sondergebiets im Ansatz abwägungsgerecht.
111Der Einzelhandelsgutachter hat weiterhin erkannt, dass die Umsatzumverteilungen im zweiten Hauptsortiment des Planvorhabens „Drogerie- und Parfümeriewaren“ teilweise mit über 10 % im abwägungsrelevanten Bereich liegen. Dieser Effekt wird jedoch - wie oben schon gestreift - mit nachvollziehbarer Begründung als städtebaulich hinnehmbar erachtet (siehe dazu S. 41 ff. der Verträglichkeitsanalyse). Zum einen konzentriere sich die Angebotsstruktur in diesem Sortiment momentan stark auf die Randsortimente in den Lebensmittelbetrieben, die meist hinreichend leistungsfähig aufgestellt seien. Zum anderen seien die Drogeriemärkte in N. vielfach durch den insolventen Betreiber T. geführt worden und mittlerweile geschlossen. Derzeit gebe es in diesem Segment nur wenige Märkte, die als direkte Wettbewerber einzustufen seien. Mit dieser Angebotsstruktur leide N. an Kaufkraftabflüssen in dieser Warengruppe, denen durch die Ansiedlung weiterer Drogeriemärkte u. a. im Plangebiet abgeholfen werden könne. Da es für die Abschätzung der negativen städtebaulichen Auswirkungen auf Parameter wie die Umsatzumlenkungsquoten ankommt, ist unerheblich, dass Drogerie- und Parfümeriewaren gemessen an ihrer Gesamtverkaufsfläche besonders umsatzstark sein mögen, wie der Antragsteller einwendet. Jedenfalls gibt die konkrete Planungssituation es nach dem gerade Ausgeführten her, dass der Einzelhandelsgutachter auch eine womöglich gemessen an der Gesamtverkaufsfläche des Planvorhabens (leicht) überproportionale Ansiedlung eines Drogerie- und Parfümeriewarenangebots im Hauptsortiment im Plangebiet als städtebaulich verträglich qualifiziert.
112Schließlich hat die D. auf S. 49 ff. der Verträglichkeitsanalyse eine Bewertung des Bebauungsplans anhand der raumordnungsrechtlichen Vorgaben vorgenommen. Wenn aber schon innerstädtisch - und das auch im (Haupt-)Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren - keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu gewärtigen sind, gilt dies erst recht interkommunal.
113(2) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange augenscheinlich ordnungsgemäß abgewogen.
114Diese Schlussfolgerung ergibt sich wiederum aus einem Anschluss an die Ausführungen unter I. 1 sowie unter II. 1. a). Soweit sich die Verkehrslärmimmissionen ausweislich der Geräuschimmissionsprognose der E. vom 17. September 2013 unmittelbar an der S.---straße im grundrechtskritischen Bereich von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht bewegen, hat die Antragsgegnerin dies erkannt und in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Da die planbedingte Lärmzunahme sich jedoch dem Lärmgutachten zufolge in einem Bereich von weniger als 1 dB(A) abspielt, der für das menschliche Ohr nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht wahrnehmbar ist, durfte die Antragsgegnerin dies bei wertender Betrachtung mit Blick auf die Lärmvorbelastung als im Ergebnis irrelevant einstufen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Sie war nicht durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet, wegen gesundheitsgefährdender Verkehrslärmimmissionen von dem Bebauungsplanerlass Abstand zu nehmen oder ihn mit weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen zu versehen.
115Vgl. zu dem diesbezüglichen rechtlichen Maßstab auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, und vom 17. April 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142.
116Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
117Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
118Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.