Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Jan. 2019 - 10 A 3076/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die in Blatt 02015/2014 des Baulastverzeichnisses zulasten des Flurstücks Gemarkung B., Flur 4, Flurstück 1328 und zugunsten des Flurstücks 1327 eingetragene Zuwegungsbaulast zu löschen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf vollständige Löschung der Baulast. Ein Verzicht auf die Baulast sei zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Baulast diene dazu, der Feuerwehr einen notwendigen Zugang zu verschaffen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW a. F. (siehe jetzt § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) müssten für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW a. F. (siehe jetzt § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW) könne der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein. Weise das Gebäude aufgrund seiner großen Tiefe zum Garten oder zum Hof hin ausgerichtete gefangene oder schwer erreichbare Nutzungseinheiten auf, würden Zugänge oder Zufahrten zu der Stelle erforderlich, an der die Rettungsgeräte eingesetzt werden müssten. Nach § 5 Abs. 1 BauO NRW sei von öffentlichen Verkehrsflächen ein gradliniger Zu- oder Durchgang für die Feuerwehr zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude sowie zur Rückseite von Gebäuden zu schaffen, wenn eine Rettung von Menschen von der Gebäuderückseite aus erforderlich sei. Der Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Sicherung eines Zugangs für die Feuerwehr zum Hinterhaus C.-Straße 202 über das Flurstück 1328 jedenfalls in einer Breite von 1,25 m erforderlich sei, weil dieses über keine zur C.-Straße ausgerichtete Fenster verfüge. Es gebe keinen ungehinderten Zugang von der C.-Straße zum rückwärtigen Bereich des Hauses 202. Wegen des Grundstückszuschnitts könnten sowohl die Dachterrasse im ersten Obergeschoss als auch die Fenster im obersten Geschoss des Hauses von der Feuerwehr nur von dem Flurstück 1328 aus erreicht werden.
5Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, dass bei einem Verzicht auf die Baulast keine baurechtswidrigen Zustände geschaffen würden. Bis zu den von ihm durchgeführten Umbaumaßnahmen sei das Hinterhaus auf dem Grundstück C.-Straße 202 zu keinem Zeitpunkt von irgendeiner Straße aus unmittelbar erreichbar gewesen. Die Zugangsmöglichkeiten zum Hinterhaus hätten sich also durch die Umbaumaßnahmen verbessert, sodass im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung die Eintragung einer Zuwegungsbaulast nicht hätte verlangt werden dürfen, zumal § 5 Abs. 1 BauO NRW nicht für bereits bestehende Gebäude gelte. Eine Rettung von Personen aus dem Hinterhaus sei im Übrigen auch vom Nachbargebäude her über dessen Dachterrasse im ersten Obergeschoss möglich.
6Der Kläger stellt mit seinem Vortrag die Erforderlichkeit eines zweiten Rettungsweges nicht in Frage. Ungeachtet dessen, wie sich die bauliche Situation im Hinblick auf einen zweiten Rettungsweg vor den Umbaumaßnahmen dargestellt hat und inwieweit diese frühere bauliche Situation genehmigt war, kann die Einhaltung der geltenden brandschutzrechtlichen Vorschriften vom Kläger aktuell verlangt werden.
7Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteile vom 25. August 2010 – 7 A 749/09 –, juris, Rn. 35 ff., vom 22. Februar 2010 – 7 A 1235/08 –, juris, Rn. 27 ff., und vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, juris, Rn. 12 ff.
8Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Dachterrasse im Obergeschoss beziehungsweise die Fenster im obersten Geschoss des Hinterhauses als mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen hier den zweiten Rettungsweg darstellten und ein gradliniger Zugang zu der Dachterrasse und den Fenstern des Hinterhauses nur über das Flurstück 1328 führe, zieht der Kläger nicht in Zweifel. Insbesondere stellt der vom Kläger benannte mögliche Rettungsweg über die Dachterrasse des Nachbarhauses keinen gradlinigen Zugang für die Feuerwehr dar. Der Erforderlichkeit der Zuwegungsbaulast lässt sich schließlich auch nicht entgegenhalten, dass nach Auskunft der Feuerwehr diese im Brandfall das Flurstück 1328 auch ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers und ohne die Eintragung einer entsprechenden Zuwegungsbaulast benutzen würde. Die Eintragung der Zuwegungsbaulast dient nämlich nicht dazu, der Feuerwehr ein Betretungsrecht zu verschaffen, sondern allein der Freihaltung der Zuwegung von baulichen Anlagen zur Sicherung des zweiten Rettungsweges durch Rettungsgeräte der Feuerwehr.
9Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann, liegt nicht vor. Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der baulichen Situation vor den von ihm durchgeführten Umbaumaßnahmen einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt beziehungsweise den Sachverhalt insoweit nicht vollständig aufgeklärt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass es auf die bauliche Situation des Hinterhauses vor den Umbaumaßnahmen, auch soweit sie das früher vorhandene Tor zwischen den Gebäuden C.‑Straße 202 und 204 betraf, nicht entscheidend ankommt und sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung insoweit auch nicht etwa hätte aufdrängen müssen.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
12Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
13Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.