Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Juli 2014 - 1 B 146/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde verfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 – 5 L 7/14 – zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten mit der Bezeichnung „BEV 249 110“ und der Tätigkeitsbeschreibung „Ausbildung, Auskunft/Schriftverkehr; Objektmanagement; Personalbuchführung; Organisationsmaßnahmen; Mitarbeit der Geschäftsführung“, bewertet nach M 9 Z, bei der Bezirksleitung der KVB N. , zugehörig zur Dienststelle West des Bundeseisenbahnvermögens (gemäß Ausschreibung in dem „Wochenbericht Nr. 01/2012“) mit einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.
5Da der streitgegenständliche Dienstposten nach Aktenlage seit über 10 Jahren mit dem Beigeladenen besetzt ist, versteht der Senat den Antrag dahingehend, dass der Antragsteller die Beförderung eines Konkurrenten verhindern will.
6Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete Auswahlentscheidung zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Die vorgebrachten Rügen führen nicht auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
7Der Antragsteller rügt zunächst, der Beigeladene erfülle schon das konstitutive Anforderungsprofil nicht. Insbesondere verfüge dieser nicht über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Ausbildung, im Satzungs‑ und Tarifrecht und in den anderen Aufgabenbereichen des Dienstpostens.
8Dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Anforderungen an ein konstitutives Anforderungsprofil angeführt und auf Seite 7 des Beschlussabdrucks, vorletzter Absatz, die für die hier streitgegenständliche Ausschreibung maßgeblichen Merkmale des konstitutiven Anforderungsprofils genannt. Dazu zählt das Merkmal „Ausbildung und Betreuung neuer Mitarbeiter“ schon deswegen nicht, weil es in der Ausschreibung unter „Aufgaben“ (des ausgeschriebenen Dienstpostens) genannt ist, nicht aber unter „Anforderungen“ (an die Bewerber). Der Dienstherr ist auch ohne Weiteres berechtigt, zwischen den Aufgaben eines konkret zu besetzenden Dienstpostens und den Anforderungen an die Bewerber zu unterscheiden. Das ergibt sich einerseits daraus, dass Maßstab des Vergleichs der Bewerber nicht der konkrete Dienstposten, sondern das angestrebte Statusamt ist. Zum anderen kann von einem Bewerber um ein höheres Amt erwartet werden, dass er sich in die Aufgaben des wahrzunehmenden Dienstpostens einarbeitet, weshalb sich aus der Aufgabenbeschreibung nicht zwingend ein Anforderungsprofil ergibt. Aus diesem Grund kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, inwieweit der Beigeladene bisher selbst ausgebildet hat.
9Nach Aktenlage verfügt der Beigeladene über Kenntnisse im Satzungs- und Tarifrecht. Dabei ist zu beachten, dass nur das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse zum konstitutiven Anforderungsprofil zählt, nicht hingegen, ob diese auch als „sehr gut“ zu bewerten sind. Die Antragsgegnerin hat angegeben, der Beigeladene sei auf dem ausgeschriebenen Dienstposten seit 10 Jahren tätig und erfülle sämtliche Aufgaben, die damit verbunden seien; u. a. habe er auch mit Fragen des Satzungs- und Tarifrechts zu tun. Als Beleg dafür hat die Antragsgegnerin entsprechende Stellungnahmen der Bezirksgeschäftsführerin vom 20. März 2014 und vom 25. April 2014 vorgelegt. Dass sich der Beigeladene mit Fragen des Satzungs- und Tarifrechts befasst, bestätigen auch der stellvertretende Bezirksgeschäftsführer und der Innenrevisor in Stellungnahmen jeweils vom 30. April 2014. Außerdem hat die Antragsgegnerin Datensätze aus den Jahren 2008 bis 2014 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Beigeladene regelmäßig Erstattungsanträge bearbeitet hat. Weiter ist der Personalakte des Beigeladenen zu entnehmen, dass er seit 1996 als Erstatter ausgebildet worden ist und zunächst bis 1999/2000 als solcher gearbeitet hat. Mit Wirkung vom 1. April 2002 ist ihm der (streitgegenständliche) M 9-Dienstposten „BEV 249110, Apz.-Nr. 74110, Ausbilder/Sprechtage“ beim Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle West, Außenstelle F. (KVB N. ), übertragen worden. Die in den Stellenbeschreibungen zum Dienstposten 24110 (entspricht nach den Angaben der Antragsgegnerin dem streitgegenständlichen Dienstposten) vom 30. Januar 2003, vom 1. Dezember 2009 und vom 25. Juni 2013 genannten Aufgaben und Kompetenzen stimmen jeweils im Wesentlichen mit den Aufgabengebieten überein, die in den dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen aus den Jahren 2002 bis 2011 genannt sind. Dazu zählen u. a. die Unterrichtung der BSW-Bezirksvorstände über Neuerungen und die Bearbeitung der Erstattungsanträge eigener Mitarbeiter. Beide Aufgabengebiete setzen Kenntnisse im einschlägigen Satzungs- und Tarifrecht voraus.
10Im Hinblick auf diese Belege behauptet der Antragsteller ohne Erfolg, der Beigeladene habe die ausgeschriebene Stelle gar nicht inne und führe die der Stelle zugeordneten Tätigkeiten in Wirklichkeit gar nicht aus. Der Beigeladene befasse sich weder mit Tarifrecht noch mit Satzungsrecht, insbesondere nicht mit dem Bereich des Gesundheitswesens. Dies könnten Mitarbeiter bezeugen.
11Diesen Behauptungen steht außer der entsprechenden Dienstpostenübertragung im Jahre 2002 entgegen, dass seit über 10 Jahren die in den dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen genannten Aufgaben im Wesentlichen den Stellenbeschreibungen des streitgegenständlichen Dienstpostens entsprechen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Aufgabenbeschreibungen in den dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen falsch sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Stellenbeschreibungen für den Dienstposten – wie der Antragsteller behauptet – erst für den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. März 2014 generiert worden sind.
12Weiter stehen die Beispiele, die der Antragsteller als Beleg anführt, den Angaben der Antragsgegnerin nicht entgegen. Die Bearbeitung von Reisekostenanträgen gehört nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht zum Aufgabenbereich des streitgegenständlichen Dienstpostens. Schon deswegen kann daraus, dass der Beigeladene keine Reisekostenanträge bearbeitet hat, nicht geschlossen werden, er verfüge nicht über Kenntnisse im Satzungs- und Tarifrecht. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei „in der Dienststelle des KVB N. in der Kollegenschaft kein Geheimnis, dass der Beigeladene noch nie als Inhaber von Kenntnissen oder gar Erfahrungen im Satzungs- und Tarifrecht des KVB hervorgetreten“ sei, wird dies durch die Personalakte des Beigeladenen und die oben genannten Stellungnahmen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin jedenfalls insofern widerlegt, als darin bestätigt wird, dass der Beigeladene überhaupt Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich hat.
13Weiter bezweifelt der Antragsteller, wie der Beigeladene hinsichtlich des Bereichs Objektmanagement bewertet werden solle, wenn die Aufgaben überwiegend von anderen Mitarbeitern erledigt würden. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Antragsteller räumt damit ein, dass der Beigeladene überhaupt im Objektmanagement tätig ist. Insoweit ist dessen dienstliche Beurteilung auch nicht fehlerhaft, die diesen Bereich als Aufgabengebiet nennt. Im Übrigen ist die Aufgabe als Objektmanager jeweils in den dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen aus den Jahren 2002 bis 2011 genannt. Die Behauptung des Antragstellers, der Beigeladene erledige kaum Aufgaben im Bereich des Objektmanagements, ist vor diesem Hintergrund unerheblich, weil es nur darauf ankommt, dass der Beigeladene (überhaupt) über Kenntnisse in diesem Bereich verfügt.
14Soweit der Antragsteller weiter pauschal vorträgt, der Beigeladene verfüge nicht über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen in den anderen Aufgabenbereichen des Dienstpostens (gemeint ist wohl: neben Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Ausbildung, des Satzungs‑ und Tarifrechts und des Objektmanagements), ist dieses Vorbringen unsubstantiiert.
15Erfolglos rügt der Antragsteller, seine letzte dienstliche Beurteilung von Januar 2012 sei rechtswidrig und dürfe daher nicht Grundlage für einen Vergleich mit dem Beigeladenen sein. Da der Antragsteller keine Rechtsmittel gegen seine Beurteilung eingelegt hat, ist sie dem Leistungsvergleich zugrunde zu legen; auf die persönliche Gründe, warum er kein Rechtsmittel eingelegt hat, kommt es nicht an. Zu den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, beim Leistungsvergleich komme es in erster Linie auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung an und der Beigeladene verfüge danach über die bessere Beurteilung. Daher war es nicht geboten, für eine Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen auszuschärfen, auf frühere Beurteilungen der Konkurrenten zurückzugreifen oder Hilfskriterien wie die Schwerbehinderteneigenschaft heranzuziehen.
16Der Antragsteller trägt weiter vor, bisher seien Spitzenbewertungen im mittleren Dienst bei der KVB N. immer in der Gruppe „Auskunft und Verkehr“ bei den Dienstposten 2 A 9 und 2 A 9 Z angesiedelt gewesen. Damit hat er nicht dargelegt, inwiefern dies seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnte. Dasselbe gilt für seinen Vortrag, aus welchen Gründen sich der angeblich zunächst in den Blick genommene Bewerber T. bei der Vergabe der ausgeschriebenen Stelle so zurückhaltend verhalte.
17Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
18Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Kläger für die in Rede stehende Stelle (hier: A 9 mit Amtszulage) im Kalenderjahr 2014 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Danach fällt der Streitwert in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe ([3.183,83 Euro + 273,81 Euro] x 3).
19Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.