Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Mai 2009 - 9 K 28/07
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Pauschsatz von 200,- Euro.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen den im Flurneuordnungsverfahren B. ergangenen Bodenordnungsplan in der Fassung des Nachtrages III und begehrt im Wesentlichen eine bestimmte Grenzziehung seines Abfindungsflurstücks zu dem Nachbargrundstück der Beigeladenen zu 1. und 2.
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Der Kläger (im Flurneuordnungsverfahren bezeichnet als Ordnungsnummer - ONR - 102) hat u.a. das mit einem ehemaligen Wohnhaus und einem Stallgebäude bebaute Einlageflurstück 32, Flur 6, Gemarkung B., in das Flurneuordnungsverfahren B., welches das beklagte Amt für Landwirtschaft Ferdinandshof mit Beschluss vom 07.11.1996 angeordnet hatte, eingebracht. Südlich dieses Flurstücks liegt das mit Wohnhaus und Schuppen bebaute Einlageflurstück 33 der Beigeladenen zu 1. und 2. (ONR 212). In der Nähe der Grenze der beiden Flurstücke verläuft auf Seiten der Beigeladenen die nördliche Baufluchtlinie ihres Wohnhauses und des Schuppens. Zwischen den Gebäuden steht etwas nach Norden versetzt eine halbsteinige Ziegelmauer. An der Nordseite des Schuppens ist ein Kamin gemauert. In Verlängerung der Mauer haben die Beigeladenen eine Bretterwand in der Weise errichtet, dass zwischen ihr und der Nordwand des Schuppens ein "Katzengang" verläuft. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 27.05.2009 Bezug genommen.
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Am 10.12.2001 fand der Termin zur Offenlegung der Wertermittlungsergebnisse nach § 32 FlurbG sowie der Planwunschtermin statt. Gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse hat der Kläger keine Einwendungen erhoben.
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Am 16.06.2004 erließ der Beklagte den Bodenordnungsplan, den er im Termin vom 28.04.2005 bekanntmachte. Unter dem 25.02.2006 verfügte er den Nachtrag I zum Bodenordnungsplan, den er im Anhörungstermin vom 04.04.2006 bekanntgab. Mit dem Nachtrag II vom 14.08.2006, den Beigeladenen zu 1. und 2. bekanntgemacht am 21.09.2006, legte der Beklagte die Grenze zwischen den Abfindungsflurstücken der Beteiligten in der Weise fest, dass sie entlang der Rückseiten der auf dem Flurstück 15 (Abfindungsflurstück der Beigeladenen zu 1. und 2.) aufstehenden Gebäude verlief. Die Ziegelmauer befand sich danach auf dem Grundstück des Klägers.
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Auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 1. und 2. kam es am 04.09.2006 sowie 27.11.2006 zu Planverhandlungen zwischen dem Beklagten und dem Kläger. Hier wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der wahre Verlauf der alten Eigentumsgrenze nicht zu ermitteln sei. Von keiner Seite hätten eindeutige und endgültige Grenznachweise beigebracht werden können. Die Ermittlung des Grenzverlaufes sei der Vermessungsbehörde vorbehalten. Es würde im Widerspruchsverfahren gerügt werden, wenn aufgrund der hier vorliegenden mangelhaften Vermessungsunterlagen des Liegenschaftskatasters eine nicht der Örtlichkeit entsprechend festgesetzte neue Grenze Bestandteil des Bodenordnungsplanes wäre. Es sei daher beabsichtigt, die Grenze mit einem Nachtrag III noch einmal zu verändern.
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Am 28.11.2006 erließ der Beklagte den Nachtrag III. Nach dessen Festsetzungen verläuft die Grundstücksgrenze nunmehr nördlich der Ziegelmauer zu einem östlich der Mauer befindlichen Grenzpunkt und von dort weiter in östlicher Richtung in einem Abstand von ungefähr einem Meter von dem Schuppen.
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Der Kläger erhob im Anhörungstermin vom 13.12.2006 Widerspruch gegen die Regelungen des Nachtrages III. Seiner Auffassung nach verlaufe die Grenze über die Gebäudefluchten des Wohnhauses der Beigeladenen zu 1. und 2. und des hinterstehenden Stalles geradlinig weiter.
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Im Bereich des östlichen Fundamentes an seiner Scheune würde damit ein Grenzabstand von ca. 1,60 m entstehen. Der ursprünglichen Festlegung im Bodenordnungsplan entlang dieses Fundaments und dann weiter entlang des bestehenden Zaunes habe er nicht zustimmen können. Die über den Nachtrag II geänderte Grenze habe zwar auch nicht seinen Vorstellungen entsprochen. Damit hätte er aber leben können. Diese Grenze sei im Abstand von ca. 30 cm entlang des Wohnhauses der Beigeladenen zu 1. und 2. verlaufen, habe die aufstehende Mauer zerschnitten und sei dann gradlinig im Abstand von 75 cm entlang dem hinteren Bereich seines Fundamentes verlaufen. Mit der nun im Nachtrag III nochmals geänderten Grenze sei er in keiner Weise einverstanden. Er wünsche eine Festlegung der Grenze wie eingangs beschrieben entlang der Gebäudefront von Wohnhaus und Nebengebäude der Beigeladenen zu 1. und 2. Es sei für ihn immer eindeutig gewesen, dass die Verbindungsmauer widerrechtlich auf seinem Grundstück gestanden habe.
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Im Januar 2007 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung, wonach der neue Rechtszustand am 01.06.2007 an die Stelle des bisherigen trat. Die vorzeitige Ausführungsanordnung ist am 01.03.2007 bestandskräftig geworden.
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Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29.08.2007 - dem Kläger zugestellt am 04.09.2007 - zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausweisung der Südgrenze seines Abfindungsflurstückes in bestimmter Lage. Bereits der Grenzverlauf sei unklar. Aus der Urkarte von 1864 sei dieser nicht genau zu entnehmen. Das dem Kläger zugeordnete Abfindungsflurstück Nr. 16 sei weder Hoffläche noch Teil einer solchen. Der Kläger beabsichtige nur, das Grundstück nach Abriss bzw. Rekonstruktion vorhandener Gebäude baulich in Anspruch zu nehmen. Eine wunschgemäße Ausweisung der Südgrenze des Abfindungsflurstückes Nr. 16 habe für dieses Flurstück keine Vorteile. Hingegen würde die Verlegung dieses Teils der Südgrenze von erheblichem Nachteil für das südlich angrenzende Abfindungsflurstück Nr. 15 sein. Die den Innenraum zwischen Haupt- und Nebengebäude abschirmende Mauer an der Grenze würde dem Kläger zufallen. Gleiches gelte für den an der Nordseite des Schuppens gemauerten Kamin östlich des Grenzpunktes "B".
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Der Kläger hat am 04.10.2007 Klage erhoben.
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Er vertritt den Standpunkt, das Flurstück 16 sei im Gegensatz zu der Auffassung der Widerspruchsbehörde eine Hoffläche. Entsprechende Kelleranlagen von Gebäuden seien noch sichtbar. Außerdem befänden sich auf dem Grundstück ein Wohngebäude und eine Scheune. Darüber hinaus hätten sich auf dem Grundstück Stallanlagen befunden, und zwar unmittelbar neben der Grenze zur ONR 212. Damit sei nachgewiesen, dass es sich bei dem Abfindungsflurstück um eine Hoffläche handele, die auch als solche im Grundbuch eingetragen sei. Daher sei die alte Grenze wieder herzustellen. Auch in der Örtlichkeit sei ersichtlich, dass Gebäude, Anpflanzungen sowie weitere Anlagen eine Schrägneigung hätten. Auch die Baufluchtlinien verliefen in schräger Richtung. Der Beklagte sei mit dem Nachtrag II im Wesentlichen der Auffassung des Klägers gefolgt. Es sei aus diesem Grunde nicht nachzuvollziehen, dass er nunmehr auf Betreiben des Grundstücksnachbarn die von ihm selbst zunächst festgelegte Grenze als nicht mehr zweckdienlich ansehe.
- 13
Der Kläger beantragt,
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den Flurneuordnungsplan vom 16. Juni 2004 in der Fassung des Nachtrages III vom 28. November 2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2007 zu ändern und die Südgrenze des Abfindungsflurstücks Nr. 16 in der Weise zu verändern, dass die Grundstücksgrenze entlang der äußeren Hauswand des Nebengebäudes auf dem Flurstück 15 mit entsprechender Verlängerung in den hinteren Grundstücksbereich festgesetzt wird,
- 15
hilfsweise,
- 16
den Widerspruchsbescheid vom 29. August 2007 aufzuheben und die Widerspruchsbehörde zu verpflichten, über den Widerspruch des Klägers erneut zu verhandeln und zu entscheiden.
- 17
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 19
Er tritt der Klage entgegen und bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides.
- 20
Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag. Sie wenden sich gegen das Klagebegehren und führen dazu aus, die Vorstellungen des Klägers über den Grenzverlauf führten dazu, dass sich der 100 Jahre alte, für ihre Zentralheizung unerlässliche Schornstein nunmehr auf dessen Grundstücksseite befinden würde. Auch sei dann der schon vor 100 Jahren übliche "Katzengang" ausgeschlossen. Ein Wohnhaus sei auf dem Grundstück des Klägers nicht vorhanden. Dies sei vor 50 Jahren der Fall gewesen. Nun stehe es leer und sei abrisswürdig.
- 21
Die Beigeladene zu 3. hat sich nicht zum Verfahren geäußert.
- 22
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
- 23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch sind weder Haupt- noch Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausweisung des begehrten Grenzverlaufes zu dem Nachbargrundstück der Beigeladenen, d.h. auf einen bestimmten Zuschnitt des Abfindungsflurstücks 16. Der Bodenordnungsplan in der Gestalt des Nachtrages III ist rechtmäßig, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten und war durch das Flurbereinigungsgericht daher auch nicht zu ändern (§§ 60 LwAnpG, 138 Abs. 1 Satz 2, 144 Satz 1 FlurbG, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die im Nachtrag III verfügte Grenzziehung zwischen den Abfindungsflurstücken von Kläger und Beigeladenen zu 1. und 2 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Kein Teilnehmer hat einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke. Durch welche Gestaltung erreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht wird, ist der - außer durch das Willkürverbot - nicht weiter gebundenen Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet. Soweit der Teilnehmer nicht einen "qualifizierten" Planwunsch anmeldet, der mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergeht, versagt ihm das Flurbereinigungsrecht auch unter dem Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung seiner Abfindung einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausreicht. Von einem "qualifizierten Planwunsch" kann hier keine Rede sein (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Fallgestaltung: BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4/05 -, BVerwGE 126, 303 = NVwZ-RR 2007, 85, juris, Rn. 27 ff.).
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Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Fläche in bestimmter Lage, d.h. mit einem ganz bestimmten Grenzverlauf, könnte sich allenfalls aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ergeben. Danach dürfen Hof- und Gebäudeflächen nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Diese Voraussetzung ist vorliegend aber jedenfalls erfüllt. Ein Anspruch auf Abfindung in den von dem Kläger beantragten Grenzen besteht daher auf keinen Fall, selbst dann nicht, wenn der von ihm begehrte Grenzverlauf mit der alten Grenze des Einlageflurstücks 32 identisch wäre.
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Der Senat sieht das Abfindungsflurstück Nr. 16 des Klägers zunächst zwar nicht als Hoffläche, aber als Gebäudefläche i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG an. Die Gebäudefläche ist das außerhalb eines Hofraumes liegende mit Gebäuden bebaute Grundstück (BVerwG 19.04.1963 - I B 151.61 -, RdL 1963, 166; VGH München, 19.07.1974 - 43 XII 73 -, RzF - 15 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eigenschaft einer solchen Fläche als Gebäudefläche ist der des Eintritts der Rechtsänderung (BVerwG, 11.01.1990 - 5 B 103.89 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG), hier also der 01.06.2007. Den Schutz des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG genießen die Flächen, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderung in der bezeichneten Art genutzt werden oder die dort angeführten Anlagen aufweisen. Nach dem Protokoll über die Widerspruchsverhandlung vom 25.07.2007 befanden sich auf dem Abfindungsflurstück 16 zwei Gebäude bzw. bauliche Anlagen. Das straßenseitige Gebäude sei früher als Wohnhaus genutzt worden und diene dem Kläger derzeit als Lagerstätte für Holz und ähnliches. Das Gebäude solle abgerissen werden und an seiner Stelle ein Neubau entstehen. Der rückwärtige Stall solle rekonstruiert werden. Diese Feststellungen haben sich im vor Ort durchgeführten gerichtlichen Erörterungstermin bestätigt. Danach ist das Abfindungsflurstück 16 jedenfalls im Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes zwar nicht als Hoffläche, aber als Gebäudefläche anzusehen gewesen. Darauf, dass der Kläger das straßenseitige Gebäude beabsichtigt (hat) abzureißen, kommt es nicht an. Außerdem reicht die Eignung des Gebäudes als Berge- oder Unterstellraum aus (VGH München, 19.07.1974, a.a.O.).
- 28
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG für eine zulässige Veränderung dieser Fläche liegen jedoch vor. Eine solche Veränderung - hier geringfügige Änderung des südlichen Grenzverlaufs des Einlageflurstücks 32 unter der Annahme, dass der von dem Kläger vorausgesetzte Grenzverlauf zutrifft - ist vom Zweck der Flurbereinigung gefordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 24.11.1977 - V C 80.74 -, juris), der sich der Senat anschließt, ist Voraussetzung dafür, dass der Zweck der Flurbereinigung eine Flächenveränderung erfordert, eine Einzelfallprüfung. Diese hat dahin zu erfolgen, ob dem mit der Änderung der Gebäudefläche angestrebten Zweck Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung der Gebäudefläche in den alten Grenzen zukommt. Eine bloße Übereinstimmung mit dem Zweck der Flurbereinigung reicht dafür nicht aus. Der erhöhte Schutz, der dem Eigentümer von Hof- und Gebäudeflächen zukommt, erfordert eine Beschränkung auf Ausnahmefälle. Die für notwendig gehaltenen Änderungen der bestehenden Verhältnisse dürfen nicht durch eigene Maßnahmen ausgeglichen werden können. Eine Rolle kann spielen, ob nur eine Fläche geringer Größe abgetreten werden soll und ob der verfolgte Zweck auf andere Weise nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Mehrkosten erreicht werden kann.
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Eine Anwendung dieser Maßstäbe ergibt hier folgendes:
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Der Beklagte hat unzweifelhaft eine Einzelfallprüfung der widerstreitenden Interessen vorgenommen. Diese kommt insbesondere in den Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2007 zum Ausdruck, aber auch in der Stellungnahme des Beklagten (05.01.2007) zum Widerspruch des Klägers. Der Beklagte hat die widerstreitenden Interessen von Kläger und Beigeladenen zu 1. und 2. auch zum Anlass genommen, den Bodenordnungsplan durch verschiedene Nachträge zu ändern, zuletzt mit Blick auf den umstrittenen Grenzverlauf zugunsten der Beigeladenen zu 1. und 2. Der Beklagte hat bei Änderung des Nachtrages II darauf abgestellt, der von dem Kläger erstrebte Grenzverlauf führe dazu, dass sich die Ziegelmauer ebenso wie der an der Nordseite des Schuppens befindliche Kamin auf dessen Grundstück befänden. Dabei ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Ziegelmauer unstreitig im Eigentum der Beigeladenen stehe. Die gewünschte Grenzverlegung hätte wegen der den Hofraum abschirmenden Mauer und des Kamins für das südlich gelegene Flurstück erhebliche Nachteile. Für das Abfindungsflurstück seien keine nennbaren und nennenswerten Vorteile ersichtlich.
- 31
Der Beklagte hat damit zwar Gesichtspunkte allein im Rahmen der beiderseitigen privaten Grundstücksinteressen als maßgeblich angesehen und nicht ausdrücklich auf Zwecke der Flurbereinigung abgestellt, die die angegriffene Grenzziehung erforderten. Die zugunsten des südlichen Flurstücks der Beigeladenen (Abfindungsflurstück 15) angenommene Interessenlage deckt sich aber in der Sache mit den Zwecken der Flurbereinigung. Es entspricht einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ziel der Neuordnung des Verfahrensgebietes, wenn der Flurbereinigungsplan die rechtlichen Grenzen zwischen Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang bringt (BVerwG, 18.10.1974 - V CI 37.73 - BVerwGE 47, 133, 136). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Aussage zwar für den Fall eines Überbaus nach § 912 BGB getroffen. Sie gilt aber gleichermaßen für die vorliegende Problematik, bei der die Ziegelmauer mangels Gebäudeeigenschaft (vgl. § 912 BGB) kein Überbau im Rechtssinne ist. Ein unzweckmäßiges Auseinanderfallen von tatsächlichen (Besitz-) Verhältnissen und Eigentumslage würde insbesondere deutlich bei der Frage des für die Zentralheizung bedeutsamen Kamins der Beigeladenen. Dieser befände sich bei der hier von dem Kläger favorisierten Grenzziehung auf dessen Grundstück und nicht mehr auf dem der Beigeladenen. Gleiches würde für die Ziegelmauer gelten, die seit ihrer Errichtung vor 60 Jahren unstreitig im "Eigentum" der Beigeladenen stehen soll und deren Hofraum abschließt. Eine Grenzziehung in dem von dem Kläger begehrten Sinne führte dazu, dass er Eigentümer der Mauer und auch des Kamins würde. Gründe dafür, beide baulichen Einrichtungen in das Eigentum des Klägers gelangen zu lassen, sind nicht vorgetragen und auch in keiner Weise ersichtlich. Auch das Klagevorbringen macht solche nicht deutlich.
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Schließlich handelt es sich bei der streitigen Grenze um eine Frage weniger Dezimeter (vgl. die Stellungnahme des Beklagten vom 05.01.2007). Auch dies konnte der Beklagte im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Abfindungsflurstücks der Beigeladenen berücksichtigen. Dass der verfolgte Zweck auf andere Weise unter Vermeidung unverhältnismäßiger Mehrkosten erreicht werden könnte, scheidet aus. Ein Umsetzen von Kamin und Ziegelmauer erforderte tatsächlich und finanziell umfangreiche Baumaßnahmen.
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Danach kommt es für den - hier abzulehnenden - Anspruch des Klägers auf Abfindung (Flurstück 16) in ganz bestimmten Grenzen nicht auf den genauen Verlauf der alten Grenze an. Der Senat lässt daher die Frage offen, wie man hätte nach § 13 Abs. 2 und 3 FlurbG verfahren müssen, wenn es auf den exakten Verlauf der alten Grundstücksgrenze entscheidend angekommen wäre (vgl. dazu BVerwG, 09.07.1999, - BVerwG 11 B 12.99 -, RdL 1999, 237; 28.05.1969 - BVerwG IV B 46.69, RdL 1969, 296; BVerwG, 10.11.1993 - 11 C 21.92 -, RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG; BVerwG, 21.12.2000 - 11 C 8.00 -, RdL 2001, 96, 97; 04.12.1970 - BVerwG IV B 15.69 -, RdL 1971, 112; OVG Koblenz, 17.12.1968 - 3 C 43/68 -, RdL 1969, 213). Eine Klärung der den Kläger zuvorderst interessierenden Frage nach dem Verlauf der alten Grenze des Einlageflurstücks 32 geschieht nach allem im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren nicht. Darauf hat der Senat den Kläger bereits im Termin vom 27.05.2009 hingewiesen.
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Ist der Hauptantrag unbegründet, gilt gleiches für den Hilfsantrag des Klägers, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Widerspruchsbehörde zu verpflichten, über den Widerspruch des Klägers erneut zu verhandeln und zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 167 Abs. 2 VwGO, 708ff ZPO.
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Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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Annotations
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.
Für das Rechtsbehelfsverfahren sind die Vorschriften des Zehnten Teils des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:
- 1.
Hof- und Gebäudeflächen; - 2.
Parkanlagen; - 3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile; - 4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten; - 5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen; - 6.
Sportanlagen; - 7.
Gärtnereien; - 8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale; - 9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen; - 10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken; - 11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.
(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
(1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter.
(2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flurbereinigungsbehörde für die Dauer des Streites dem Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das gleiche gilt, wenn ein Eigenbesitzer nicht vorhanden ist. § 119 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Flurbereinigungsbehörde kann die für die Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Festsetzungen über den Streitgegenstand treffen. Die Festsetzungen sind den Beteiligten bekanntzumachen und für diese im Flurbereinigungsverfahren bindend. Wird der Flurbereinigungsbehörde eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt, so ist ihr Rechnung zu tragen. § 64 findet Anwendung.
(3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch der oberen Flurbereinigungsbehörde und dem Flurbereinigungsgericht (§ 138) zu, wenn ein bei ihnen erhobener Widerspruch oder eine Klage von dem Streit berührt wird.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für dingliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder dessen Benutzung beschränken. Dies gilt auch dann, wenn diese Rechte zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.