Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 12. Dez. 2008 - 8 L 129/07

bei uns veröffentlicht am12.12.2008

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 29.03.2007 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller hinsichtlich des in der Dienststelle praktizierten Schichtsystems ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V zusteht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Antragsteller ist der beim Brandschutz- und Rettungsamt der Hansestadt Rostock gebildete Personalrat; Beteiligter ist der Oberbürgermeister der Stadt.

2

Mit Schreiben vom 09.09.2005 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu Maßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeitszeiten von Beschäftigten innerhalb des Brandschutz- und Rettungsamtes. Insbesondere ging es um die Umstellung des 24 h-Schichtdienstsystems im Einsatzdienst auf ein 12 h-Schichtdienstsystem.

3

Nach Ablehnung der beantragten Zustimmung durch den Antragsteller stimmte der Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung den geplanten und zwischenzeitlich auch praktizierten Maßnahmen mit Schreiben vom 18.11.2005 zu.

4

Am 31.08.2006 hat der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

6

festzustellen, dass dem Antragsteller hinsichtlich des in der Dienststelle praktizierten Schichtsystems, hilfsweise hinsichtlich der Aufstellung der monatlichen Dienstpläne der Beschäftigten im Schichtdienst des Brandschutz- und Rettungsamtes Rostock ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V zusteht,

7

durch Beschluss vom 29.03.2007 abgelehnt. In den Gründen heißt es u.a.: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Das im Bereich des Brandschutz- und Rettungsdienstes praktizierte Schichtdienstsystem sei mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats zeitlich unbefristet eingeführt worden und werde weiterhin angewendet. Es sei weder durch ein neues System abgelöst worden noch stellten die monatlich aufgestellten Dienstpläne allgemeine Arbeitszeitregelungen dar.

8

Gegen die dem Antragsteller am 23.04.2007 zugestellte Entscheidung hat dieser am 23.05.2007 Beschwerde eingelegt, die am 25.06.2007, einem Montag, begründet worden ist.

9

Der Antragsteller verfolgt sein bisheriges Begehren weiter.

10

Die Beteiligten streiten in zweiter Instanz insbesondere über die Frage, ob der Gesamtpersonalrat die Zustimmung wirksam erteilen konnte, nachdem der Antragsteller diese verweigert hatte.

11

Durch Schriftsätze vom 18.11.2008 und 24.11.2008 haben die Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

II.

13

Über die Beschwerde ist ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden, da die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht (vgl. §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).

14

Zwar wird der Fachsenat für Personalvertretungssachen - wie sich aus § 88 PersVG M-V ergibt - grundsätzlich in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Richtern tätig. Abweichend von dieser Besetzung entscheidet der Vorsitzende jedoch allein, wenn ihm diese Befugnis nach den entsprechend geltenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes (vgl. §§ 87 Abs. 2, 88 Abs. 2 Satz 4 PersVG M-V) zuerkannt ist. Dies gilt etwa in dringenden Fällen bei Erlass einstweiliger Verfügungen (vgl. Grabendorff u.a. BPersVG 9. Aufl. § 83 Rn. 75 bzw. § 84 Rn. 14 m.w.N.). Im Hinblick (u.a.) auf die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter gelten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG die für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften entsprechend. Nach der insoweit hier einschlägigen Regelung des § 64 Abs. 7 ArbGG gilt ebenfalls im Hinblick u.a. auf die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter (auch) die Vorschrift des § 53 ArbGG entsprechend, nach dessen Abs. 1 Satz 1 die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein erlässt. Eine in diesem Sinne andere Bestimmung findet sich jedoch nicht; dies gilt auch für § 91 ArbGG. Wenn es in dessen Abs. 1 Satz 1 lediglich heißt, dass das Landesarbeitsgericht durch Beschluss entscheidet, so ist damit nur die Entscheidungsart und die zuständige Instanz normiert; die Vorschrift verhält sich nicht zu der Frage, in welcher Besetzung das Gericht zu entscheiden hat (a.M.: Fischer/Goeres, GKÖD Band V Anhang 13 zu K § 83 Rn. 4). Nichts anderes gilt im Ergebnis für § 91 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, nach der der Beschluss mit Gründen von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben ist. Dies ist so zu verstehen, dass alle Mitglieder des Spruchkörpers, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, diese auch - und zwar einschließlich der Gründe - zu unterschreiben haben. Eine Regelung über die Besetzung des Spruchkörpers bei Entscheidungen liegt darin nicht. Zu einer anderen Auslegung gibt auch die Wahrung der berechtigten Rechtsschutzinteressen der Verfahrensbeteiligten keine Veranlassung. Sie haben es selbst in der Hand, ob sie auf mündliche Verhandlung und damit auf die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter verzichten. Die einvernehmliche Vorsitzenden- bzw. Berichterstatterentscheidung ist auch in anderen Prozessordnungen und auch für die zweite Instanz vorgesehen (vgl. § 87a Abs. 2, 3 VwGO). Auch dass ehrenamtliche Richter bei Beschlüssen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, nicht mitwirken, ist prozessrechtlich nicht ungewöhnlich (vgl. §§ 130a VwGO, 12 Abs. 2 GOrgG M-V). Im vorliegenden Verfahren sind die Beteiligten außerdem auf die Anwendbarkeit von § 53 Abs. 1 ArbGG und die daraus folgende Vorsitzendenentscheidung durch Verfügung vom 03.12.2008 hingewiesen worden. Gleichwohl haben sie weder auf eine andere Besetzung noch auf eine mündliche Verhandlung hingewirkt. Im Ermessen des Gerichts steht es, ob es von dem Verzicht auf mündliche Verhandlung Gebrauch macht. Wird allerdings - wie hier - ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil es jedenfalls in erster Linie um die Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage geht (vgl. den gerichtlichen Hinweis vom 13.11.2008), steht es nicht im Ermessen des Vorsitzenden, die ehrenamtlichen Richter beizuziehen (vgl. Grunsky, ArbGG, 6. Aufl. § 53 Rn. 2 ff.).

15

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung.

16

Dass ihm das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 70 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V ursprünglich zugestanden hat, ist ohne weiteres zu bejahen. Davon ist auch der Beteiligte ausgegangen, als er den Antragsteller mit Schreiben vom 09.09.2005 um dessen Zustimmung ersucht hat. Es gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser einhelligen Auffassung der Beteiligten zu zweifeln. Sie haben übereinstimmend (auch) in der Beschwerdeinstanz vorgetragen, dass von den Maßnahmen, um dessen Zustimmungsbedürftigkeit es hier geht, nur Beschäftigte des Brandschutz- und Rettungsamts betroffen sind, so dass der dort gebildete Personalrat, also der Antragsteller, nach § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-V zu beteiligen (gewesen) ist.

17

Das Mitbestimmungsrecht besteht auch weiterhin; es hat sich nicht durch die vom Gesamtpersonalrat ausgesprochene Zustimmung erledigt.

18

Der Gesamtpersonalrat war im vorliegenden Fall nicht zur Erteilung der Zustimmung berufen. Dass er nicht originär zuständig war, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Er konnte aber auch nicht als eine Art Stufenvertretung tätig werden. Zwar sieht § 62 Abs. 7 Satz 2 PersVG M-V vor, dass "die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ" in den in § 62 Abs. 1 genannten Fällen die Zustimmung des Gesamtpersonalrats beantragen kann. Wenn aber oberste Dienstbehörde oder oberstes Organ nicht bestehen, so kann die Einigungsstelle nach § 62 Abs. 7 Satz 7 PersVG M-V unmittelbar angerufen werden.

19

Aus der in § 62 Abs. 7 Satz 1 PersVG M-V enthaltenen Verweisung auf § 82 Abs. 2 PersVG M-V folgt, dass das Personalvertretungsrecht die Begriffe "oberste Dienstbehörde und oberstes Organ" in einem eigenen Sinne verwendet. Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 PersVG M-V sind "der Magistrat, der Kreisausschuss, der Verbandsvorstand oder vergleichbare Organe" oberste Dienstbehörden oder oberste Organe. Damit ist zugleich abgegrenzt, dass die Vertretungskörperschaft nicht als oberstes Organ bzw. oberste Dienstbehörde im Sinne von § 62 PersVG M-V anzusehen ist (vgl. Donalies/Neumann Personalvertretungsrecht M-V § 62 Rn. 18 m.w.N.; Vogelgesang u.a. Landespersonalvertretungsrecht M-V § 82 Rn. 13). Soweit der Beteiligte meint, der Gesetzgeber habe auch in den Fällen, in denen es - wie hier - keinen Magistrat, Kreisausschuss oder etwas Vergleichbares gibt, "stets die Einbindung des Gesamtpersonalrats vorsehen" wollen, ist dies mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Eine solche erweiternde Interpretation wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Gesetzgeber den Fall, dass entsprechende Instanzen fehlen, nicht geregelt hätte, was hier aber - wie bereits ausgeführt - durch § 62 Abs. 7 Satz 7 PersVG M-V geschehen ist. Auch die Funktionalität der Verwaltung erfordert nicht eine Auslegung, wie sie vom Beteiligten vertreten wird. Dieser hätte die Möglichkeit gehabt, die Einigungsstelle anzurufen. Der Beteiligte hätte aber nicht die personalvertretungsrechtlich erforderliche Zustimmung als durch den Gesamtpersonalrat wirksam erteilt betrachten dürfen.

20

Danach kommt es nicht darauf an, ob - was insbesondere in erster Instanz umstritten war - sich die Zustimmung des Gesamtpersonalrats inzwischen allein durch Zeitablauf erledigt hat oder ob zwischenzeitlich eine neue allgemeine Arbeitszeitregelung für Beschäftigte des Brandschutz- und Rettungsamtes eingeführt und so ein neuer Zustimmungsfall eingetreten ist.

21

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen.

22

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht (vgl. Beschl. des Senats vom 29.11.2006 - 8 L 426/05 -, m.w.N.).

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter


(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens. (2) Im übr

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 91 Entscheidung


(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteili

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Okt. 2009 - 8 L 193/08

bei uns veröffentlicht am 07.10.2009

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 15.08.2008 geändert. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten eine Dienstvereinbarung im Sinne von

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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.

(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.

(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.

(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.