Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2009 - 3 O 67/09

published on 03/12/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2009 - 3 O 67/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. April 2009 über die Festsetzung des Streitwertes wird geändert und wie folgt gefasst:

Der Streitwert wird für das Verfahren 1 A 1337/06 bis zum Zeitpunkt der Verbindung mit dem Verfahren 1 A 1334/06 auf 3.750 EUR festgesetzt.

Der Streitwert wird für das Verfahren 1 A 1334/06 bis zum Zeitpunkt der Verbindung mit dem Verfahren 1 A 1337/06 auf 5.000 EUR und für die Zeit nach der Verbindung auf 8.750 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten. Die Kläger, die den Kaufvertrag über ein Grundstück miteinander abgeschlossen hatten, klagten zunächst getrennt gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25.06.2006 die beiden Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 A 1334/06 miteinander zu einem Verfahren verbunden und auf die Klage mit Urteil vom 22.04.2009 die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgehoben. Das Urteil ist rechtskräftig.

2

Mit Beschluss vom 27.04.2009 setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 8.750 EUR fest. In den Gründen hat es das Interesse des Käufers, des Klägers zu 1, mit 25% des Kaufpreises, d.h. 3.750 EUR angesetzt, und das Interesse des Verkäufers, des Klägers zu 2, mit 5.000 EUR. Daraus hat es einen einheitlichen Streitwert gebildet.

3

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, der die Rechtsauffassung vertritt, die Kläger seien als Rechtsgemeinschaft aufgetreten, so dass eine Addition der Streitwerte nicht gerechtfertigt und der Streitwert auf 3.750 EUR festzusetzen sei. Der Kläger zu 1 ist dieser Rechtsauffassung entgegen getreten.

II.

4

Die zulässige Beschwerde ist nur insoweit erfolgreich, als dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts wie aus dem Tenor ersichtlich neu gefasst wurde. Dies findet seine Rechtfertigung in §§ 35, 36 GKG, wonach für jeden Rechtszug nur eine Gebühr erhoben wird, Teilhandlungen aber jeweils eine Gebühr auslösen. Für den Fall der Verbindung zweier selbstständig erhobener Klageverfahren zu einem einheitlichen Verfahren bedeutet dies zum einen, dass für jede der einzelnen Klagen mit der Einreichung der Klage jeweils die nach dem Streitwert zu bestimmende Gebühr fällig wird, was ihre Entstehung voraussetzt, und zum anderen, dass die Verbindung zu einem einheitlichen Verfahren daran auch nichts ändert (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann GKG-JVEG 2007 § 35 Rn. 2). Dies erfordert die getrennte Ausweisung der jeweiligen Streitwerte im Streitwertbeschluss. Das verbundene Verfahren selbst hat einen eigenen Streitwert, der gebührenrechtlich eine Begrenzungswirkung nach § 36 Abs. 2 GKG auslöst.

5

Die Beschwerde ist im Übrigen unbegründet, weil es sich entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht um den Fall der Klage einer Rechtsgemeinschaft handelt, in dem der einheitliche Streitgegenstand auch einen von Beginn an einheitlichen Streitwert verlangt. Um eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 64 VwGO, 59 ZPO handelt es sich, wenn sich aus dem materiellen Recht eine gemeinschaftliche Berechtigung an einer Sache oder einem Recht ergibt. Beispielsfälle sind das Miteigentum, die Gesamthandsgemeinschaft oder die Gütergemeinschaft (vgl. VGH München B. v. 30.01.2007 - 11 C 06. 583 -, juris). Eine solche gemeinschaftliche Verbundenheit in der Berechtigung fehlt bei einem Kaufvertrag, der zwar die daran beteiligten Parteien bindet, aber nur gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten entstehen lässt.

6

Auch aus dem Gedanken des einheitlichen gebührenrechtlichen Streitgegenstandes folgt nichts der Beschwerde Günstiges. Gebührenrechtlich ist ein einheitlicher Streitwert für alle Kläger zu bilden, wenn diese aus dem gleichen Streitgegenstand klagen oder verklagt werden. Dies lässt sich im Umkehrschluss aus § 39 Abs. 1 GKG entnehmen, der die Zusammenrechnung bei unterschiedlichen Streitgegenständen vorsieht. Maßgebend ist der gebührenrechtliche Streitgegenstandsbegriff. Für diesen ist entscheidend, dass neben dem gleichen Lebenssachverhalt, aus dem sich ein Anspruch ergibt, auch die wirtschaftliche Identität vorliegt. Dieses Erfordernis lässt sich auf § 52 Abs. 1 GKG zurückführen. Klagen verschiedene Personen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt, hier einem miteinander eingegangenen Vertragsverhältnis, gegen einen an sie gerichteten Verwaltungsakt, liegen gebührenrechtlich trotzdem zwei unterschiedliche Streitgegenstände vor, wenn die wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner auseinanderfallen. So liegt es hier: das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1 ist auf die Ausnutzung der (zukünftigen) Eigentümerstellung am Grundstück gerichtet. Das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers ist auf den Erhalt des Kaufpreises gerichtet. Dass diese Interessen wirtschaftlich auseinanderfallen, liegt auf der Hand.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Annotations

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.

(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.