Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt G1. Das Grundstück ist gut 10.000 m² groß. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts verläuft entlang der gesamten 117,5 m langen Straßenfront unterirdisch in 3 m Entfernung von der Straße eine 20 cm starke PVC-Trinkwasserleitung des Zweckverbandes, teilweise mit Steingutrohren verstärkt; im südlichen Grundstücksteil, zwischen einem Graben, der etwa mittig im Grundstück verläuft, und der Straße befindet sich auf deren Linie eine gepflasterte Fläche von ca 13,6 m², in die ein unterirdischer Hydrant sowie drei Wasser- und zwei Abwasserschieber eingelassen sind, ferner im nördlichen Grundstücksteil in der Zuwegung zum klägerischen Wohnhaus zwei unterirdische Hauswasserschieber und vor dem an der Nordgrenze errichteten Nebengebäude ein weiterer Hauswasserschieber. An die Trinkwasserleitung sind das Wohnhaus der Kläger und mehrere Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite angeschlossen. Diese 1994 errichteten Anlagen gehören zur Einrichtung des Zweckverbandes.

2

Die Kläger verlangten vom Beklagten vergeblich die Entfernung der auf ihrem Grundstück befindlichen Leitungen, Schieber und Hydranten oder den Ankauf der genutzten Flächen oder eine Entschädigung. Der Beklagte wies dieses Begehren zuletzt durch Widerspruchsbescheid vom 04.05.2011 ab, durch den zugleich die Verpflichtung der Kläger zur Duldung der Trinkwasserleitung DN 200 auf ihrem Grundstück ausgesprochen wurde.

3

Die Kläger erhoben dagegen Klage mit den Anträgen,

4

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2011 zu verpflichten, die auf dem Grundstück Gemarkung A-Stadt G1 befindliche Trinkwasserleitung nebst 3 Hauswasserschiebern, 3 Wasserschiebern, 2 Abwasserschiebern und einem Hydranten zu entfernen,

5

hilfsweise festzustellen, dass die Kläger zur Duldung der Trinkwasserleitung nebst 3 Hauswasserschiebern, 3 Wasserschiebern, 2 Abwasserschiebern und einem Hydrant nur gegen Zahlung einer Entschädigung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet sind.

6

Zugleich wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., C-Stadt, beantragt.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Duldungspflicht ohne Entschädigungsverpflichtung ergebe sich aus § 12 Wasserversorgungssatzung des Beklagten, an dessen Wirksamkeit nicht zu zweifeln sei. Unzumutbare Belastungen durch die Anlagen seien nicht erkennbar. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob der Beklagte durch Verwaltungsakt habe handeln dürfen, liege nicht vor, weil die Verwaltungsakte nicht vollstreckbar seien und nur eine im Einzelfall kraft Satzungsrecht bestehende Rechtsfrage klärten.

8

Dagegen richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Kläger.

II.

9

Die nicht näher begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage verneint. Dabei kann offenbleiben, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass § 12 der Wasserversorgungssatzung umfassend die Duldungspflicht der Kläger begründet, denn diese Regelung dürfte nicht die zur Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagenteile erfassen, die wohl auch auf dem Grundstück der Kläger liegen. Offen bleiben kann auch, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob der Beklagte durch Veraltungsakt vorgehen durfte, fehle. Diese Rechtsauffassung begegnet allerdings erheblichen Zweifeln, weil sie dem Adressaten eines feststellenden Verwaltungsaktes die Möglichkeit einer Anfechtungsklage nimmt, obwohl sich aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO Gegenteiliges ableiten lassen dürfte.

10

Der Klage fehlt es jedenfalls an hinreichenden Erfolgsaussichten, weil der Beklagte seine streitbefangene Verfügung auf § 93 WHG stützen kann. Die Regelung gibt der zuständigen Behörde das Recht, den Eigentümer eines fremden Grundstücks zur Duldung neu zu errichtender Anlagen auf seinem Grundstück zu verpflichten, wenn die Anlagen zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung dienen. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Berechtigung zur Auferlegung der Duldungspflicht nicht auch dann gilt, wenn bereits bestehende Anlagen erfasst werden sollen, die - wie hier - die Voraussetzungen des § 93 WHG erfüllen. Der Beklagte ist im Sinne dieser Vorschrift die zuständige Behörde. Dafür, dass die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 92 Satz 2 WHG nicht vorliegen, ergibt sich aus der Akte nichts. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Kotulla WHG § 92 Rn. 16) ist bereits in § 12 Abs. 1 Satz 3 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten enthalten. Zu dieser vom Verwaltungsgericht tragend herangezogenen Vorschrift tragen die Kläger weder in der Klageschrift noch in der Beschwerde vor (vgl. auch OVG Magdeburg, B. v. 27.08.2014 – 2 L 118/13LKV 2015, 45).

11

Ebenso wenig tragen die Kläger substantiiert zu den Voraussetzungen einer unzumutbaren Beschränkung ihres Eigentums i.S.d. § 95 WHG vor.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. Unbeschadet dessen schulden die Kläger eine Gebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG.

13

Hinweis:

14

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser


Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 92 Veränderung oberirdischer Gewässer


Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen


Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Aug. 2014 - 2 L 118/13

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der dem Kläger (nachträglich) auferlegt wurde, eine bereits im Jahr 1996 auf dem Grundstück des Klägers verlegte Schmutzwasserleitung zu dulden. 2 Das

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der dem Kläger (nachträglich) auferlegt wurde, eine bereits im Jahr 1996 auf dem Grundstück des Klägers verlegte Schmutzwasserleitung zu dulden.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Auf der Grundlage des § 93 Satz 1 WHG könne die zuständige Behörde u.a. Eigentümer von Grundstücken verpflichten, das Durchleiten von Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Abwasserbeseitigung erforderlich sei. Eine solche Maßnahme sei gemäß § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG nur dann erforderlich, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werde und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer sei als der Nachteil des Betroffenen. Daher kämen wasserbehördliche Zwangsanordnungen nur in Betracht, wenn sich der Träger der wasserwirtschaftlichen Maßnahme und der betroffene Grundstückseigentümer nicht über die Einräumung eines Leitungsrechts durch die Einräumung einer Grunddienstbarkeit einigen könnten. Solche Vorverhandlungen hätten hier nicht bzw. nicht in umfassendem Umfang stattgefunden, da die Schmutzwasserleitung bereits im Jahr 1996 verlegt worden sei. Die Erteilung eines Zwangsleitungsrechts sei aber auch nachträglich möglich, um so einen formell rechtswidrigen Zustand nachträglich zu legalisieren. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen nachträglichen Bestellung eines Zwangsrechts sei darauf abzustellen, ob bei einer fiktiven Neuverlegung auf der bisherigen Trasse zum jetzigen Zeitpunkt die Anordnung eines Zwangsrechts statthaft wäre. Dem entsprechend komme es nicht darauf an, ob die Verlegung im Jahr 1996 auf einem Verschulden des Beigeladenen oder seines Rechtsvorgängers beruhe. Das Durchleiten von Abwasser über das Grundstück des Klägers sei erforderlich. Es reiche aus, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung des Vorhabens vernünftig und sinnvoll sei. Es bestehe keine Alternative für die Verlegung der Abwasserleitung. Die Behörde habe Alternativplanungen berücksichtigt und diese wegen des erheblichen Mehraufwandes verworfen. Sie habe für die bestehende Leitungsführung im Jahr 2012 Kosten in Höhe von 42.553,20 € veranschlagt und für die Alternativlösung in Form der Verlegung als Druckrohleitung DN 80 Kosten in Höhe von 139.144,32 € ermittelt. Darüber hinaus falle die flächenmäßige Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks von insgesamt 260 m² im Vergleich zur Größe des gesamten Grundstücks von 5.737 m² nicht wesentlich ins Gewicht. Aufgrund der Größe und des Zuschnitts des Grundstücks würden baulichen Maßnahmen nicht ausgeschlossen oder unzumutbar erschwert, zumal die unterirdische Leitungsführung der bisher ausgeübten Nutzung als Wiese nicht entgegenstehe und diese Nutzung weiterhin problemlos möglich sei. Sogar eine Bebauung über der Leitung – wenn auch ohne Kellergeschoss – sei nach den Angaben des Beigeladenen möglich. Der pauschale Einwand des Klägers, dass eine andere Verlegung über das Grundstück möglich gewesen wäre, genüge nicht. Der von der PWU Planungsgesellschaft mbH Wasser- und Umwelttechnik (PWU) ermittelte Kostenansatz sei nicht zu beanstanden und werde auch vom Kläger nicht substantiiert bestritten.

II.

3

A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ-RR 2011, 546, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

5

1. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den nicht schlüssigen Vortrag des Beklagten und des Beigeladenen übernommen, dass ein anderweitiges Verlegen der Abwasserleitung auf dem betroffenen Grundstück nicht zweckmäßig sei bzw. nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden könne. Es sei indes nicht ermittelt worden, welche Kosten entstanden wären, wenn die Leitung über sein Grundstück an anderer Stelle in offener Bauweise verlegt worden wäre, was – anders als bei der in der Vergleichsberechnung dargestellten Variante – nicht die Errichtung eines weiteren Pumpwerks erfordert hätte. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen.

6

Eine Duldungsverpflichtung nach § 93 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG ist nicht nur dann erforderlich, wenn das Vorhaben anders nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann. Vielmehr genügt es nach diesen Regelungen, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer ist als der Nachteil des Betroffenen. Die Merkmale der Zweckmäßigkeit und des Mehraufwandes stehen in einem Alternativverhältnis, so dass die Befugnis der Behörde, den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Duldung zu verpflichten, eröffnet ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.01.2005 – 20 A 157/04 –, juris, RdNr. 10; VG Schwerin, Urt. v. 29.06.2012 – 7 B 280/12 –, juris, RdNr. 19, m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 92 RdNr. 12).

7

Das Verwaltungsgericht hat sich in Bezug auf die Zweckmäßigkeit der Zwangsmaßnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden gestützt. Im Ausgangsbescheid führte der Beklagte aus, die gewählte Variante sei auch unter Berücksichtigung der Standortverhältnisse (Geländetiefpunkt, Nähe zum Gewässer, Grundverhältnisse) die zweckmäßigste Variante. Im Widerspruchsbescheid heißt es (vgl. Seite 4, erster Absatz), die Maßnahme habe in nicht offener Bauweise (Vortriebsverfahren Flow-Tex) durchgeführt werden können, wodurch die Verlegung der Druckrohrleitung und des Entwässerungskanals in offener Bauweise unter schwierigen Baugrundbedingungen (hohe Grundwasserstände, instabiler Baugrund, hohe Aufwendungen für Wasserhaltung und Baugrubensicherung) in der Bachniederung parallel zum Zapfenbach umgangen worden sei. Die Widerspruchsbehörde bezog sich in der weiteren Begründung (vgl. Seite 6, 2. Absatz) ferner auf die Stellungnahme des Beigeladenen vom 24.11.2009 (Bl. 148 des Verwaltungsvorgangs). Darin heißt es, der Kanal habe nach der ursprünglichen Ausführungsplanung ufernah am Zapfenbach verlegt werden sollen, um die Grundstücksinanspruchnahme so gering wie möglich zu halten. Hierzu wäre es jedoch erforderlich gewesen, mindestens einen Schacht zu setzen, da der Trassenverlauf dem Bogen des Baches folge. Während der Bauphase habe sich herausgestellt, dass eine Verlegung des Entwässerungskanals mit Schachtbauwerken in offener Bauweise nicht möglich sei. Unter den vorliegenden Bodenverhältnissen sei auf dem Grundstück des Klägers in der Bachniederung parallel zum Zapfenbach jeglicher Tiefbau unmöglich gewesen. Daher sei der Kanal mit dem grabenlosen Vortriebsverfahren Flow-Tex hergestellt worden. Ziel- und Startgrube hätten das Grundstück nicht berührt. Im Widerspruchsbescheid heißt es weiter, die Leitung habe das Grundstück des Klägers diagonal durchqueren müssen, weil das Vortriebsverfahren nur für geradlinige Trassenverläufe anwendbar sei.

8

Diese schlüssigen Erwägungen hat der Kläger weder in der Klagebegründung noch im Zulassungsantrag substantiiert angegriffen. Insbesondere hat er keine Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass die vom Beigeladenen gegeben Darstellung der Grundverhältnisse unzutreffend sein könnten. Woraus der Kläger herleitet, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass das Pumpwerk 2 nicht mehr auf dem Grundstück des Klägers sondern in der Straße „Am B. “ errichtet wurde, erschließt sich dem Senat nicht. Im Tatbestand des Urteils wird die Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, in der u.a. ausgeführt wird, dass das Pumpwerk 2 nicht auf dem Grundstück des Klägers habe ausgeführt werden können und im Ergebnis der Umplanung das erforderliche Pumpwerk 2 in der Straße „Am B. “ errichtet worden sei.

9

2. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, falsch sei der im Widerspruchsbescheid wiedergegebene Vortrag des Beigeladenen, dass auf seinem Grundstück nach den ursprünglichen Planungen ein Pumpwerk habe errichtet werden sollen und die Voreigentümerin ihr Einverständnis dazu erklärt habe. Unabhängig davon, dass sowohl die Widerspruchsbehörde (vgl. Seite 3 des Widerspruchsbescheides) als auch der Beigeladene (vgl. Schreiben vom 26.06.2008) davon ausgegangen sind, dass gerade keine Einverständniserklärung der Voreigentümerin zur Errichtung eines Pumpwerks auf dem Grundstück des Klägers vorlag, ist für das Verwaltungsgericht nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen, ob ursprünglich ein Pumpwerk auf dem Grundstück errichtet werden sollte und ob die Voreigentümerin hierzu ihr Einverständnis abgegeben hatte. Der Kläger legt auch nicht dar, inwieweit diese Umstände entscheidungserheblich sein sollen.

10

3. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet der Kläger, sein Grundstück sei im Jahr 1996 in rechtswidriger Weise ohne Vorankündigung in Anspruch genommen worden. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, kann eine Duldungsverfügung auch zulässig sein, wenn dadurch ein formell rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert werden soll (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2007 – 7 B 8.07 –, NVwZ 2007, 707, RdNr. 16 in juris). Es wäre wirtschaftlich sinnlos und wird durch die schutzwürdigen Belange nicht gefordert, eine für das Durchleiten schon vorhandene Anlage zunächst von dem Grundstück zu entfernen, um sodann in einer neuerlichen Planungsphase darüber zu entscheiden, ob die Anlage mit dem Mittel einer Duldungsverfügung erneut und ggf. sofort in das Grundstück eingebracht, also der frühere Zustand wieder hergestellt werden darf (OVG NW, Urt. v. 09.11.2006 – 20 A 2136/05 –, juris, RdNr. 31). Der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gründen diese Rechtsprechung unzutreffend sein soll. Zwar hatte in dem vom OVG NW entschiedenen Fall der Voreigentümer des betroffenen Grundstücks – anders als hier – vertraglich gestattet, die Leitung zu verlegen. Aber auch in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Verlegung der Leitung kein Einverständnis des Voreigentümers vorgelegen hat, ist eine nachträgliche Legalisierung des rechtswidrigen Zustandes zulässig. Auch in diesen Fällen ist es sachgerecht, dass unter den Voraussetzungen des § 93 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG nachträglich eine Duldungsanordnung erlassen werden kann. Auch hier kann der Grundstückseigentümer nicht fordern, eine für das Durchleiten schon vorhandene Anlage zunächst von seinem Grundstück zu entfernen, wenn feststeht, dass die Anlage mit dem Mittel einer Duldungsverfügung erneut in das Grundstück eingebracht werden darf. Auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2007 (a.a.O.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Möglichkeit, nachträglich eine Duldungsverfügung zu erlassen, nur in den Fällen möglich sein soll, in denen Leitungen – etwa aufgrund einer schuldrechtlichen Gestattung – zunächst rechtmäßigerweise verlegt wurden und erst nachträglich ein rechtswidriger Zustand entstanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung lediglich betont, dass die Aussage, eine Duldungsverfügung könne auch nachträglich zur Legalisierung eines formell rechtswidrigen Zustandes erlassen werden, in diesen Fällen „umso mehr“ gelte.

11

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschl. v. 07.08.2006 – 4 ZB 05.1984 – BayVBl 2007, 309). Streitgegenstand jenes Verfahrens war ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen die (abwasserbeseitigungspflichtige) Gemeinde auf Entfernung eines von ihr ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers und ohne Duldungsverfügung neu verlegten Entwässerungskanals. In dieser Entscheidung hat der BayVGH klargestellt, dass die Gemeinde vor der Neuverlegung des Kanals durch Privatgrund ohne Zustimmung der betroffenen Eigentümer eine Duldungsanordnung zur Konkretisierung der abstrakt-generellen Voraussetzungen der Befugnisnorm sowie als Vollstreckungsgrundlage benötige. In dem Verwaltungsverfahren seien Varianten der Kanalführung – ggf. unter Hinzuziehung fremden technischen Sachverstands – zu untersuchen. In dem Duldungsbescheid habe die Gemeinde konkret zu belegen, dass sie zwingend darauf angewiesen sei, Privatgrund in Anspruch zu nehmen. Führe sie das Vorhaben ohne eine solche Duldungsanordnung aus, handele sie rechtswidrig. Aus dieser Entscheidung folgt indes nicht, dass eine nachträgliche Duldungsanordnung zur Legalisierung eines bereits vorhandenen rechtswidrigen Zustandes ausgeschlossen ist.

12

4. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Klägers, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen fehlerhaften Vergleichsberechnungen seien erst viele Jahre nach der Entscheidungsfindung erstellt worden. Die Vorinstanz hat hierzu in Übereinstimmung mit bereits vorliegender Rechtsprechung ausgeführt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen nachträglichen Bestellung eines Zwangsrechts darauf abzustellen sei, ob bei einer fiktiven Neuverlegung auf der bisherigen Trasse zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Anordnung eines Zwangsrechts statthaft wäre. Der Vergleich der Kosten, die bei einer fiktiven Neuverlegung der zu duldenden Leitung entstehen, vermeidet, dass die Duldungspflicht maßgeblich wegen des tatsächlichen Vorhandenseins der Einrichtungen entstehen kann (vgl. OVG NW, Urt. v. 09.11.2006, a.a.O. RdNr. 49). Auch diese Rechtsprechung hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Nicht nachzuvollziehen vermag der Senat die Argumentation des Klägers, nur durch einen Vergleich der Kosten, die im Jahr 1995/96 entstanden wären, werde die Erkenntnis berücksichtigt, dass die Kosten der bereits vorgenommenen Kanalverlegung unberücksichtigt zu bleiben haben. Auch und gerade wenn die Kosten für die Kanalherstellung im Zeitpunkt der nachträglich ergangenen Duldungsanordnung zugrunde gelegt werden, können die Kosten für den bereits verlegten Kanal und für dessen Beseitigung unberücksichtigt bleiben.

13

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er auch im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

14

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat nach dem Wert der Belastung, die nach dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten vom 18.01.2006 bei Bestellung eines Leitungsrechts etwa 10.000,00 € beträgt.


Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.