Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.

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Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 92 Veränderung oberirdischer Gewässer


Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Apr. 2015 - 3 O 55/15

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Grün