Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Nov. 2016 - 3 O 345/16

bei uns veröffentlicht am02.11.2016

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 08. Juli 2016 geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet.

2

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013 (NordÖR 2014, 19) kann als Streitwert bei einem Nutzungsverbot die Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) angesetzt werden. Handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (VGH München, B. v. 28.06.2011 - 2 C 10.530; vgl. Senat, B. v. 08.02.2007 – 3 O 18/07; B. v. 18.05.2011 – 3 M 38/11, zit. jeweils nach juris). Der Senat setzt den Streitwert für eine Nutzungsuntersagung regelmäßig mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € fest, sofern der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Höhe des so zu ermittelnden Werts anzunehmen (vgl. Senat, B. v. 10.05.2016 - 3 M 396/15, BauR 2016, 1457; B. v. 10.06.2015 -3 M 85/14, NordÖR 2015, 433 = NVwZ-RR 2015, 926; B. v. 30.04.2015 - 3 M 116/14, sämtlich zit. nach juris).

3

Derartige abweichende Anhaltspunkte sind nicht gegeben. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sind nicht belegt. Sie lassen außerdem zum einen unberücksichtigt, dass für den Schaden der Nutzungsuntersagung die Differenz zwischen dem Gewinn aus der zulässigen Vermietung zum Dauerwohnen und als Ferienwohnung maßgebend ist.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

5

Hinweis:

6

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Nutzungsuntersagung, mit der ihnen die Vermietung ihrer Wohnung zu Ferienwohnzwecken verboten wurde.

I.

2

Sie sind Eigentümer einer Wohnung auf dem Grundstück Flurstück ..., Flur ... der Gemarkung Rerik ... unter der Adresse ..., ...18230 Rerik. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans des Ostseebads Rerik „Gebiet nördlich der Schillerstraße“ und ist darin als Baufeld E 11 verzeichnet. Für diesen Bereich weist der Bebauungsplan ein „allgemeines Wohngebiet“ aus.

3

Mit Bescheid vom 29. August 2014 forderte der Antragsgegner die Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken einzustellen; die private Nutzung bleibe hiervon unberührt. In der Begründung des Bescheides führte der Antragsgegner aus, dass die Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken (Vermietung als Ferienwohnung) ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolge. Mit dem Erwerb der Wohnung und der daraufhin vorgenommenen Vermietung hätten die Antragsteller eine baurechtlich relevante Nutzungsänderung vorgenommen, da die Ferienwohnnutzung eine gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung eigenständige Nutzungsform darstelle. Für diese fehle es an der erforderlichen Baugenehmigung. Damit sei die Ferienwohnnutzung bereits formell rechtswidrig, was nach der einschlägigen Rechtsprechung für eine Nutzungsuntersagung ausreiche. Eine Genehmigung könne auch nachträglich nicht erteilt werden, weil das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Es verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes; die Voraussetzungen für eine Befreiung davon seien nicht erfüllt. Die Ferienwohnnutzung sei insoweit auch materiell rechtswidrig. Die Untersagung sei auch ermessensgerecht.

4

Die Antragsteller legten hiergegen am 30. September 2014 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2015 zurückwies.

5

Den am 18. März 2015 mit der Hauptsacheklage gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. August 2015 abgelehnt, da sich die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Die Nutzungsuntersagung könne sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V stützen. Die von den Antragstellern praktizierte Nutzung ihrer Wohnung zu Ferienwohnzwecken sei mit der Zweckbestimmung des vom Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietes nicht vereinbar. Allein das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung rechtfertige regelmäßig die Nutzungsuntersagung. Denn das Erfordernis der vor Baubeginn und damit auch vor Aufnahme der Nutzung einzuholenden Baugenehmigung solle Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschließen, die dadurch entstehen könnten, dass bauliche Anlagen und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht widersprechen. Es könne offen bleiben, ob eine Nutzungsuntersagungsverfügung ausnahmsweise dann nicht ausgesprochen werden dürfe, wenn die formell illegale Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei. Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn für die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen ersichtlich und damit geradezu handgreiflich wäre, dass die in Rede stehende Nutzung dem öffentlichen Baurecht in jeder Hinsicht entspreche. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sei gesetzlich geregelt. Eine individuelle Auslegung dahingehend, dass kein Verstoß gegen die Festsetzungen erfolgt sei, weil die Gemeinde mit deren Erlass Ferienwohnungen habe zulassen wollen, sei nicht möglich. Die Ferienwohnnutzung sei nach der – vom Verwaltungsgericht ausführlich zitierten – Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 08.01.2008 – 3 M 190/07 –, NordÖR 2008, 169; bestätigt durch Urt. v. 19. Februar 2014 – 3 L 212/12) – in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zu beanstanden.

6

Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der Umstand, dass die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Rerik am 6. März 2014 einen Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 mit dem Ziel einer Legalisierung der Ferienwohnnutzung in bestimmten Teilen des Bebauungsplangebietes gefasst habe. Denn ein Stadium der Planreife nach § 33 BauGB liege nicht vor. Darüber hinaus sei nicht absehbar, ob durch die von der Plangeberin angestrebte Änderung des Bebauungsplans eine Legalisierung der ungenehmigten Ferienwohnnutzungen im Plangebiet erreicht werden könne. Soweit das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Beschluss vom 14. April 2015 (– 3 M 86/14 –) in einem ebenfalls das Baufeld W1 betreffenden Fall die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs befristet wiederhergestellt habe, weil nach seiner Auffassung aufgrund des nunmehr eingeleiteten Planänderungsverfahrens die konkrete Möglichkeit einer Legalisierung der untersagten Nutzung durch Festsetzung eines Sondergebietes Ferienwohnen für den fraglichen Bereich bestanden habe und die Stadt Rerik bei ernsthaftem Bestreben um eine planerische Lösung im Sinne der Antragstellerin nach Ablauf der Befristung einen Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen erlassen haben würde, folge die Kammer dem angesichts der tatsächlichen Entwicklung des Planänderungsverfahrens nicht. Wie der Antragsgegner im Parallelverfahren (Az. 3 B 2077/15) mitgeteilt habe, gebe es derzeit noch keinen Entwurf einer 2. Änderungsfassung des Bebauungsplans. Der in der Stadtvertretung vorgestellte Entwurf der 2. Änderung müsse durch den Planer aufgrund unzähliger Hinweise, Anregungen und Bedenken vollständig überarbeitet werden. Wann die Vorstellung der überarbeiteten 2. Änderung des Bebauungsplans erfolge und wann diese öffentlich ausgelegt werden würde, sei zeitlich offen.

7

Die Nutzungsuntersagung verstoße auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei einer Vielzahl von Verstößen müsse die Behörde nicht gleichzeitig tätig werden; entschließe sie sich zu einem Einschreiten, sei es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen; ihr sei es lediglich verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Vorliegend gehe der Antragsgegner nicht nur gegen die Antragsteller, sondern auch gegen andere ungenehmigte Ferienwohnvermietungen in der näheren Umgebung vor. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei nicht zu beanstanden.

8

Nachdem den Antragstellern der verwaltungsgerichtliche Beschluss am 21. August 2015 zugestellt worden war, haben sie am 04. September 2015 Beschwerde eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 21. September 2015 am selben Tag – einem Montag – per Email und per Einwurf in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts Schwerin begründet haben. In dem Emailanschreiben erklären die Antragsteller:

9

„…, da offensichtlich ihre Telefon- und Faxanlage nicht funktionsfähig ist, senden wir anbei unseren Schriftsatz per E-Mail.“

10

In ihrer dienstlichen Erklärung vom 23. September 2015 vermerkte die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern:

11

„Ein kurzzeitiger Stromausfall am 21.09.2015 gegen 12.00 Uhr verursachte einen landesweiten Computerabsturz in den Gerichten. Die komplette Netzwerktechnik, an die Computer, Telefone und Faxgeräte gekoppelt sind, nahm dadurch Schaden und konnte erst am 22.09.2015 vormittags repariert werden. Ein Senden und Empfangen von Faxen war somit vom 21.09.2015 mittags bis 22.09.2015 vormittags nicht möglich.“

12

Am 22. September 2015 haben die Antragsteller beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist zur Begründung der Beschwerde habe aufgrund eines technischen Defekts beim Oberverwaltungsgericht nicht eingehalten werden können. Die Faxsendung sei misslungen; auch das Faxgerät des Verwaltungsgerichts Greifswald sei nicht erreichbar gewesen.

13

In der Sache tragen die Antragsteller vor, das Verwaltungsgericht habe auf den Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob die Klage und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fristgemäß beim Verwaltungsgericht eingereicht worden seien, keinen Bezug genommen. Vor der Begründetheit sei die Zulässigkeit eines Antrages zu prüfen. Das Parallelverfahren, auf das sich das Verwaltungsgericht berufe, sei ihnen nicht bekannt. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Antragsteller ihren erstinstanzlichen Vortrag und weisen darauf hin, dass der Errichter zunächst die Einreichung einer Baugenehmigung für die Ferienwohnanlage geplant habe, dann von der Gemeinde Rerik auf die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung verwiesen worden sei, da das Bauvorhaben ja dem B-Plan entspreche, und von dieser Genehmigungsfreistellung Gebrauch gemacht habe. Auch habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass unter Berücksichtigung der neuesten Beschlüsse der Gemeinde Rerik das Vorgehen des Antragsgegners unverhältnismäßig sei. Es sei lediglich eine Frage von Wochen/Monaten, bis eine Nutzung von Ferienwohnungen im fraglichen B-Plangebiet ausdrücklich der geltenden Rechtslage (entspreche). Der entsprechende Beschluss der Gemeinde werde bis Jahresende vorliegen. Abschließend verweisen die Antragsteller auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in den weiteren Verfahren, die eine Ferienwohnung in den Immobilien Ostseeallee 1 und 1A in Rerik zum Gegenstand haben (3 M 45/14, 3 M 46/14 und 3 M 86/14). Das Verwaltungsgericht habe die darin geführte Argumentation nicht verstanden.

14

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Er ist insbesondere unter Übersendung weiterer Unterlagen des Amtes Neubukow-Salzhaff (BA. B) der Ansicht, dass eine Planreife nicht gegeben sei. Am 15. Oktober 2015 habe die Stadtvertretung Rerik einen erneuten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss mit verändertem Geltungsbereich gefasst. Eine formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. BauGB setze voraus, dass die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2-5 BauGB durchgeführt worden sei. Davon könne keine Rede sein. Zuletzt mit Schreiben vom 11. Februar 2016 führt der Antragsgegner – unbestritten – aus, dass auch bezüglich der überarbeiteten 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, welche einen deutlich kleineren Teilbereich des Gebietes des vorgenannten Bebauungsplanes umfasse als beim ersten Änderungsversuch, erneut zahlreiche Hinweise, Anregungen und Bedenkenanmeldungen eingegangen seien.

II.

15

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

16

Die – nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist – zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet, weil die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

1.

17

Den Antragstellern war hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist, die – nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 21. August 2015 – gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe, am 21. September 2015 endete, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren.

18

Nach dieser Vorschrift ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragsteller müssen sich dabei ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 – 1 B 7.11 –, juris).

19

Diesem Maßstab genügt das Vorbringen der Antragsteller. Sie haben bereits am Tag des Fristablaufs per Email glaubhaft vorgetragen, dass die Telefon- und Faxanlage des Oberverwaltungsgerichts am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist, dem 21. September 2015 dauerhaft gestört war und eine Faxversendung misslang. Dieser Vortrag ist durch den oben zitierten Vermerk der Geschäftsstellenmitarbeiterin des Oberverwaltungsgerichts bestätigt worden. Innerhalb der sodann laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs haben die Antragsteller am 22. September 2015 die versäumte Beschwerdebegründung rechtzeitig nachgeholt.

20

Danach war die Beschwerde zulässig eingelegt.

2.

21

Die Beschwerde erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Dabei berücksichtigt der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die mit der Beschwerde dargelegten Gründe.

22

Zur Begründung verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die vollinhaltlich mit der ständigen Senatsrechtsprechung in Übereinstimmung steht, wie sich schon aus der mehrfachen und ausführlichen Zitierungen von diversen Senatsbeschlüssen durch das jeweils zustimmende Verwaltungsgericht ergibt.

23

Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Senatsbeschlüsse zu den Parallelverfahren (Beschl. v. 27.05.2015 – 3 M 45/14 –, Beschl. v. 01.06.2015 – 3 M 46/14 – und Beschl. v. 14.04.2015 – 3 M 86/14 –) verkannt. In den dortigen Verfahren war der Senat im Frühjahr 2015 davon ausgegangen, dass ein Abschluss des Planänderungsverfahrens „in absehbarer Zeit“ erwartet werden könne. Im Beschluss vom 14. April 2015 – 3 M 86/14 – heißt es hierzu:

24

„Die Antragstellerin macht jedoch zu Recht geltend, dass entgegen diesem Grundsatz im hier vorliegenden Sonderfall ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts gegenüber ihrem privaten Interesse an der Fortsetzung der Nutzung derzeit nicht überwiegt. Als maßgeblich sieht der Senat an, dass die Gemeinde in einem bereits fortgeschrittenen Stadium ein Planänderungsverfahren durchführt mit dem Ziel, die Ferienwohnnutzung in dem die Antragstellerin betreffenden Bereich zu legalisieren. Dieses Verfahren befindet sich auf dem Stand der Beratung der zweiten Entwurfsfassung des Planes in der Gemeindevertretung und wird von der Gemeinde offenbar ernsthaft und unverzögert in einer Weise betrieben, dass ein Abschluss in absehbarer Zeit erwartet werden kann. In diesem Rahmen besteht nach summarischer Einschätzung auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten jedenfalls die konkrete Möglichkeit einer Legalisierung der untersagten Nutzung durch Festsetzung eines Sondergebietes Ferienwohnen für den fraglichen Bereich.“

25

Zu diesen Ausführungen steht die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die sich ausdrücklich mit dem Senatsbeschluss vom 14. April 2015 befasst, nicht in Widerspruch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es dem Senat „angesichts der tatsächlichen Entwicklung im Planänderungsverfahren“ nicht folgt. Das ist nicht zu beanstanden. Bei seiner Entscheidung vom 14. April 2015 war der Senat davon ausgegangen, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 quasi nur noch eine Formsache sei und „demnächst“ umgesetzt werde. Dass es bereits zu diesem Zeitpunkt „bedingt durch die Brisanz der Planänderung (…) sehr viele Hinweise/ Bedenkenanmeldungen seitens der Betroffenen (gab)“, wie das Amt Neubukow-Salzhaff mit Schreiben vom 19. Mai 2015 an den Antragsgegner (Bl. 1 d. BA. B) mitteilte, war dem Senat bei der Beschlussfassung – auch in den o. g. Folgebeschlüssen – nicht bekannt. Zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am 14. August 2015 war der vom Senat benannte „absehbare Zeitraum“ somit nicht nur bereits abgelaufen, vielmehr war durch die Mitteilung der genannten Hinweise bzw. Bedenkenanmeldungen eine neue Sach- und Rechtslage entstanden, die es rechtfertigte von dem Sonderfall, den der Senat (ausnahmsweise) angenommen hatte, abzurücken.

26

Im Übrigen hat sich an dieser Sach- und Rechtslage nach dem Kenntnisstand des Senats auch nichts geändert. Die Antragsteller haben lediglich vorgetragen, dass die Gemeinde Rerik in der Stadtvertreterversammlung am 15. Oktober 2015 einen erneuten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur Satzung über die Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 gefasst habe. Der Erklärung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016, dass auch bezüglich der überarbeiteten 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, erneut zahlreiche Hinweise, Anregungen und Bedenkenanmeldungen eingegangen seien, sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Damit ist bis heute – mehr als einem Jahr nach dem Senatsbeschluss vom 14. April 2015 – das Planänderungsverfahren, das bereits durch Aufstellungsbeschluss der Stadtvertreterversammlung am 06. März 2014 begonnen wurde, noch immer nicht abgeschlossen.

3.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und § 53 Abs. 2 GKG.

29

Hinweis:

30

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.06.2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung, durch die der Antragsgegner den Antragstellern die Nutzung eines Einfamilienhauses zu Ferienwohnzwecken sofort vollziehbar untersagt hat.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohnhauses in der Gemeinde G. Das Grundstück, auf dem das Haus errichtet wurde, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3-11b „Koppenheide“. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück als Art der baulichen Nutzung ein Reines Wohngebiet fest, in dem Wohngebäude und Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit maximal bis zu vier Betten zulässig sind. Die Antragsteller nutzen dieses Wohngebäude, indem sie es (auch) als Ferienhaus vermieteten.

3

Mit Bescheid vom 09.04.2014 untersagte der Antragsgegner den Antragstellern die Nutzung des Wohngebäudes für Ferienwohnzwecke und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 23.06.2014 abgelehnt. Die Ferienwohnnutzung sei nicht als Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO anzusehen. Sie sei auch nicht ausnahmsweise zuzulassen, weil es sich bei einem als Ferienhaus genutzten Wohngebäude nicht um einen Beherbergungsbetrieb handele. Auch eine Befreiung komme nicht in Betracht. Der Antragsgegner gehe – was gerichtsbekannt sei – auch gegen andere ungenehmigte Ferienwohnvermietungen in der näheren Umgebung vor. Die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung lägen vor.

5

Gegen diesen am 30.06.2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 07.07.2014 Beschwerde eingelegt, die sie am 30.07.2014 begründet haben. Sie beantragen,

6

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Juni 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 05. Mai 2014 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 09. April 2014 wieder herzustellen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

9

Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss zu ändern ist.

10

Soweit die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten des Bebauungsplanes mit der Festsetzung „Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit maximal bis zu vier Betten“ nicht rechtlich gewürdigt, sondern die Begriffe „Beherbergungsgewerbe“, „Ferienwohnnutzung“ und „Dauerwohnen“ voneinander abgegrenzt, um die es aber gar nicht gehe, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst dargelegt, dass die durch den Bebauungsplan zugelassene Art der baulichen Nutzung „Wohngebäude“ nur eine Dauerwohnnutzung erlaubt und nicht die Ferienwohnnutzung. Weiter hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die von den Antragstellern ausgeübte Nutzung des Gebäudes als Ferienhaus nicht die Voraussetzungen eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erfüllt. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich OVG Greifswald Urt. v. 19.02.2014 – 3 L 212/12 – NordÖR 2014, 323 = BauR 2015, 81). Einen Grundrechtsverstoß vermag der Senat in dieser Abgrenzung von Beherbergungsbetrieb und Ferienwohnnutzung nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller nunmehr vortragen, sie böten folgende Leistungen an: Schlüsselausgabe und –verwaltung, Reinigungsservice, Hausmeisterservice und Gartenpflege, und bei Bedarf Wäscheservice und Brötchenservice, ergibt sich daraus nicht, dass es sich dabei um Leistungen handelt, die beherbergungstypische Dienstleistung sind (vgl. OVG Greifswald a.a.O.).

11

Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Antragsteller, der Bebauungsplan lasse auch Ferienappartements „der vorliegenden Art“ zu. Die Antragsteller begründen dies mit der Überlegung, dass der Bebauungsplan mit der Festsetzung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes mit maximal vier Betten eine konkretisierende und modifizierende Festsetzung getroffen habe, mit der die vorhandenen Ferienwohnungen und -appartements planungsrechtlich gesichert werden sollten. Dies trifft aus folgenden Überlegungen nicht zu: Die Gemeinde hat mit der von den Antragstellern für ihre Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Festsetzung auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 BauNVO die nur ausnahmsweise zugelassenen kleinen Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zugelassen. Der in der Festsetzung verwendete Begriff „Beherbergungsbetrieb“ macht deutlich, dass diese gesetzlich vorgesehene Nutzungsart festgesetzt wird, nicht aber die davon aus den genannten Gründen strikt zu trennende Nutzungsart „Ferienwohnungen bzw. -appartements“. Im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauNVO steht der Gemeinde kein Festsetzungserfindungsrecht zu, sondern sie kann nur die gesetzlichen Ausnahmen - hier die des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO – für allgemein zulässig erklären. Sie kann nicht – entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller – den gesetzlich vorgegebenen Begriff des kleinen Betriebes des Beherbergungsbetriebes in der Weise neu definieren, dass nunmehr auch Ferienwohnungen oder -appartements darunter fallen. Dementsprechend ist die Festsetzung im Bebauungsplan rechtlich die Festsetzung der allgemeinen Zulässigkeit eines kleinen Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und nicht die Festsetzung der allgemeinen Zulässigkeit von Ferienwohnungen oder -appartements. Sollte die Gemeinde die von ihr gewählte Festsetzung anders verstanden haben, handelt es sich um einen für die Auslegung der Festsetzung unbeachtlichen Rechtsirrtum. Die von den Antragstellern zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg vom 12.12.2013 – 1 LA 123/13 betrifft Festsetzungen in einem Sondergebiet und damit eine andere Rechtslage.

12

Der Senat folgt auch nicht der Rechtsauffassung der Antragsteller, die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung „Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit maximal vier Betten“ finde keine Grundlage in den Bestimmungen der BauNVO mit der Folge der Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes. Zutreffend ist allerdings, dass diese im Bebauungsplan getroffene Regelung nicht wortwörtlich in § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO enthalten ist. Sie stellt aber auch keine von der BauNVO nicht erlaubte eigenständige, von der Gemeinde entwickelte Festsetzung dar. In der Sache handelt es sich bei den in der Festsetzung genannten Betrieben des Beherbergungsgewerbes mit maximal vier Betten wegen der stark begrenzten Bettenzahl um kleine Beherbergungsbetriebe, die als solche von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erfasst werden. Ohne dass dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abschließend zu klären ist, spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Festsetzung im Bebauungsplan auf § 1 Abs. 9 BauNVO stützen kann. Danach können aus besonderen städtebaulichen Gründen bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 des § 1 BauNVO bestimmte Arten der in den Baugebieten ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen als zulässig festgesetzt werden. Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit maximal vier Betten sind eine solche bestimmte Art der baulichen Nutzung, die typischerweise in Gebieten mit starker touristischer Nutzung vorhanden ist. In solchen Gebieten werden häufig in Wohngebäuden Gästen vorbehaltene Bereiche, in denen nicht mehr als vier Betten zur Verfügung stehen, zusammen mit beherbergungstypischen Dienstleistungen angeboten. Die besonderen städtebaulichen Gründe liegen in der Prägung der Gebiete durch diese Nutzungsart.

13

Die Beschwerdebegründung kann so verstanden werden, dass der Bebauungsplan deswegen unwirksam sei, weil zwischen der Planungsabsicht der Gemeinde, die vorhandene Ferienwohnnutzung planungsrechtlich abzusichern, und den von ihr getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan ein unauflöslicher Widerspruch besteht. Mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerdebegründung aber nicht dem Darlegungserfordernis. Weder belegt sie die von ihr aufgestellte Behauptung von der Planungsabsicht der Behörde durch Tatsachen noch enthält sie Ausführungen zur Beachtlichkeit dieses von ihr angenommenen Abwägungsmangels. Der Bebauungsplan stammt aus der Zeit vor November 2006, als die Antragsteller unter Berufung auf den Bebauungsplan das Bauvorhaben anzeigten. Sie legen nicht dar, dass sie innerhalb der Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB den nunmehr geltend gemachten Mangel gerügt haben. Fehlt es an einer rechtzeitigen Rüge, wird der Abwägungsmangel unbeachtlich (vgl. OVG Greifswald B. v. 20.05.2015 – 3 M 92/14).

14

Auch die Angriffe der Antragsteller gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, führen nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit mit der Erkenntnis begründet, das gerichtsbekannte Vorgehen des Beklagten gegen aus seiner Sicht illegale Ferienwohnnutzungen in den Geltungsbereichen von Bebauungsplänen belege, dass er nicht willkürlich oder systemlos vorgehe. Der Senat versteht diese Argumentation so, dass das Verwaltungsgericht das Vorgehen des Antragsgegners deswegen als systematisch ansieht, weil es sich gegen die unter Verstoß gegen Bebauungspläne erfolgenden Ferienwohnnutzungen richtet, und es nicht zu beanstanden ist, wenn in einem Bebauungsplangebiet zunächst nur in einem Fall eingeschritten wird, um anhand dieses Falles die mit ihm verbundenen speziellen Fragestellungen des konkreten Bebauungsplanes zu klären. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

17

Hinweis:

18

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Nutzungsuntersagung.

2

Er ist hälftiger Miteigentümer einer Wohnung unter der Anschrift R. Straße in G. Für das Gebäude wurde im Jahr 2007 eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit 26 Wohnungen erteilt. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. X-Straße der Gemeinde G. Das Baufeld ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

3

Mit Bescheid vom 03.04.2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken einzustellen; die private Nutzung bleibe hiervon unberührt. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit der Vermietung als Ferienwohnung sei eine Nutzungsänderung erfolgt. Für diese fehle es an der erforderlichen Baugenehmigung. Eine Genehmigung könne auch nachträglich nicht erteilt werden, weil die Ferienwohnnutzung materiell rechtswidrig sei. Das Vorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Weder handele es sich um eine (Dauer-)Wohnnutzung noch um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Das der Behörde zustehende Ermessen sei im Sinne der Herstellung rechtmäßiger Zustände ein intendiertes Ermessen. Ein Einschreiten sei sachgerecht, um die Einhaltung des Genehmigungsverfahrens durchzusetzen und Nachahmungen zu vermeiden, und auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung angezeigt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gerechtfertigt, weil die Verfügung sich gegen eine angemaßte Rechtsposition richte, durch die der Nutzer im Vergleich zu demjenigen der sich gesetzestreu verhalte einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil erlange. Auch wegen der materiellen Rechtswidrigkeit der Nutzung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung; ferner könne die Vorbildwirkung nicht hingenommen werden.

4

Der Antragsteller legte Widerspruch ein, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde.

5

Dem am 03.06.2014 vom Antragsteller gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der in dem Bescheid ebenfalls enthaltenen Androhung eines Zwangsgeldes stattgegeben. Im übrigen hat es den Antrag abgelehnt und ausgeführt: Die Nutzungsuntersagung könne auf § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V gestützt werden. Die Nutzung für Zwecke der Ferienvermietung sei formell illegal und jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Sie widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil sie mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebietes nicht vereinbar sei. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, weil Grundzüge der Planung berührt würden. Sollte der Bebauungsplan unwirksam sein, so würde die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB weitere Ermittlungen erforderlich machen, was eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ausschließe. Der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot sei nicht zu erkennen, weil der Antragsgegner auch gegen andere ungenehmigte Ferienwohnnutzungen vorgehe. Auf eine eventuell in der Vergangenheit bereits bestehende Kenntnis der Gemeinde komme es nicht an. Eine rechtsbeachtliche sog. aktive Duldung durch die Bauaufsichtsbehörde liege nicht vor. Die Auswahl des Antragstellers als Adressat der Verfügung sei nicht zu beanstanden, auch wenn er nur Miteigentümer sei. Er sei sowohl Zustands- als auch Verhaltensstörer. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

6

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 07.08.2014 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es fehlt an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern sein soll, bzw. das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung.

8

1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, die Nutzungsuntersagung sei unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Der weitere Miteigentümer der Wohnung habe keine Nutzungsuntersagungsverfügung erhalten. Der Antragsteller sei auch nicht Zustellungsbevollmächtigter der Miteigentümergemeinschaft. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit setze aber die Bekanntgabe an jedes Mitglied voraus.

9

Bei diesem Vorbringen verkennt der Antragsteller, dass der Fall eines an eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit gerichteten Verwaltungsaktes nicht vorliegt. Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung an den Antragsteller gerichtet. Für die Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes reicht es aus, dass er dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V.

10

Soweit der Antragsteller der Sache nach geltend machen will, die Nutzungsuntersagung habe aus materiell-rechtlichen Gründen nicht allein an ihn gerichtet werden dürfen, sondern habe auch dem anderen Miteigentümer gegenüber ausgesprochen werden müssen, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt auseinander.

11

2. Der Antragsteller führt zur Begründung der Beschwerde weiter aus, die Wohnungen in dem Gebäude würden teilweise zu Dauerwohnzwecken und teilweise zu Ferienwohnzwecken genutzt. Insgesamt handele es sich weiterhin um ein Wohngebäude, das in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Das Bauplanungsrecht unterscheide lediglich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits. § 10 Abs. 4 BauNVO betreffe lediglich Ferienhäuser, nicht aber Ferienwohnungen in Wohngebäuden.

12

Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass es sich bei Dauer- und Ferienwohnnutzung um unterschiedliche Nutzungsarten handelt (vgl. U. v. 19.02.2014 - 3 L 212/12 - NordÖR 2014, 323 sowie bereits B. v. 28.12.2007 - 3 M 190/07 - Juris). Dies gilt unabhängig davon, ob die Ferienwohnnutzung in einem ganzen Gebäude ("Ferienhaus") oder nur in einer einzelnen Wohnung in einem im übrigen anders - zB zu Dauerwohnzwecken - genutzten Gebäude stattfindet. Dass - wie der Antragsteller offenbar meint - Nutzungsarten im Bauplanungsrecht jeweils ganzen Gebäuden zuzuordnen wären – wohl mit der Folge, dass es bei mehreren unterschiedlichen Nutzungsarten auf die flächenmäßig überwiegende Nutzungsart oder auf ein sonstiges nicht näher erläutertes Vorrangverhältnis ankommen müsste - trifft nicht zu. Die Zuordnung der Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung erfolgt vielmehr für jede einzelne Nutzungseinheit gesondert. Dies gilt unabhängig davon, dass die Baunutzungsverordnung teilweise die Bezeichnung von Nutzungsarten mit dem Begriff des Gebäudes verbindet ("Wohngebäude" in § 3 Abs. 2 Nr. 1 u.a.; "Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude" in § 7 Abs. 2 Nr. 1 u.a.). An anderen Stellen wird zur Bezeichnung von Nutzungsarten an den Begriff der Wohnung angeknüpft ("Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter" in § 7 Abs. 2 Nr. 6 u.a.). Unterschiedliche Bedeutungen sind damit nicht verbunden. Dies ergibt sich auch daraus, dass Festsetzungen eines Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung im Ausgangspunkt Baugebiete betreffen (§ 1 Abs. 2 BauNVO), § 1 Abs. 7 BauNVO jedoch die Möglichkeit der vertikalen Gliederung von Baugebieten vorsieht. Danach können differenzierte Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für bestimmte Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen getroffen werden. Auch § 7 Abs. 4 BauNVO sieht die Möglichkeit differenzierender Regelungen für verschiedene Geschosse vor. Mit dieser Gesetzeslage ist die auf ein Gebäude insgesamt bezogenen Betrachtung, wie sie der Antragsteller vornehmen will, nicht zu vereinbaren.

13

3. Der Antragsteller rügt weiter, die Ferienwohnung sei als Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplanes anzusehen. Die Gemeinde habe mit ihrer Planung den vorhandenen Bestand erfassen wollen, der ihr bekannt gewesen sei. Sie dürfe den Begriff des Betriebes des Beherbergungsgewerbes in einem anderen Sinne verwenden als die Baunutzungsverordnung.

14

Allerdings ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, dass der Begriff des Betriebes des Beherbergungsgewerbes in den Festsetzungen des Bebauungsplanes überhaupt verwendet wird. Auch die vom Plangeber getroffene Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes kann nicht im Sinne des Antragstellers dahingehend verstanden werden, dass sie auch Ferienwohnungen umfassen soll. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist der individuellen Auslegung nicht zugänglich, weil ihre Bedeutung in § 4 BauNVO gesetzlich geregelt ist. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO wird durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes die Vorschrift des § 4 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Damit erweisen sich auch die Ausführungen des Antragstellers als unerheblich, wonach die Gemeinde an die Nutzungsarten der §§ 2 – 10 BauNVO nicht gebunden sei, da dies nur für ein hier gerade nicht festgesetztes Sondergebiet nach §§ 10, 11 BauNVO gilt. Gleiches gilt für den Vortrag, die Gemeinde habe den Bestand erfassen wollen.

15

4. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rügt, weil nach seiner Kenntnis gegen keine anderen Ferienwohnungen in G. außer gegen diejenigen in dem hier betroffenen Gebäude vorgegangen worden sei, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Nach dem vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend angegebenen Prüfungsmaßstab, gegen den mit der Beschwerde auch keine Einwände erhoben werden, würde ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nur vorliegen, wenn der Antragsgegner ohne sachlichen Grund in räumlich benachbarten vergleichbaren Fällen nicht einschreiten würde. Solche Fälle hat der Antragsteller aber nicht benannt.

16

5. Der Antragsteller hält schließlich die Befugnis des Antragsgegners zum Einschreiten deshalb für verwirkt, weil die Bauaufsichtsbehörde seit der Beantragung der Baugenehmigung Kenntnis von den Ferienwohnungen gehabt habe, und die Baugenehmigung in Kenntnis dieser beabsichtigten Nutzung erteilt worden sei. Mit der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung habe er davon ausgehen müssen, dass von der Behörde insoweit keine Bedenken erhoben würden.

17

Auch mit diesem Vortrag legt der Antragsteller jedoch keine Gründe dar, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. Wenn - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Baugenehmigung für ein Wohngebäude beantragt und erteilt wurde, erschließt sich nicht, weshalb die Bauaufsichtsbehörde seit der Beantragung der Baugenehmigung Kenntnis von den Ferienwohnungen gehabt haben und die Baugenehmigung in Kenntnis dieser beabsichtigten Nutzung erteilt haben soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Abgeschlossenheitsbescheinigung Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers sein können soll. Gegenstand der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 WEG, während über die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung mit der Baugenehmigung entschieden wird.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

20

Hinweis

21

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.