Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Jan. 2008 - 3 M 196/07

published on 15.01.2008 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Jan. 2008 - 3 M 196/07
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10.10.2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des auf § 45 Abs. 2 WaffG und § 18 BJagdG gestützten Widerrufs seiner waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Erlaubnisse durch die Antragsgegnerin.

2

Auf den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff. 3 der Verfügung, mit der der Antragsteller verpflichtet worden war, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition entweder durch einen zugelassenen Waffenhersteller unbrauchbar zu machen oder zu vernichten oder einem zum Erwerb Berechtigten zu überlassen, wiederhergestellt. Den gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Jagdscheins sowie die Verpflichtung zur Rückgabe derselben gerichteten Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller erfülle auf Grund einer seit dem 20.01.2005 rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, ausgesetzt auf zwei Jahre Bewährung, wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) in 21 Fällen den Regeltatbestand der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Das Verhalten des Antragstellers erscheine auch nicht deshalb in einem einen Ausnahmefall rechtfertigenden milden Licht, weil er die Straftaten in einer für ihn wirtschaftlich schwierigen Lage begangen haben will. Mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers fehle ihm auch die jagdrechtliche Zuverlässigkeit.

II.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat unter Berücksichtigung des gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

4

1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe allein auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abgestellt, ohne das - nach Ansicht des Antragstellers fehlende - besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges der Verfügung geprüft zu haben.

5

Zwar weist die Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass das besondere Sofortvollzugsinteresse nicht mit dem öffentlichen Grundinteresse am Erlass der Verfügung identisch ist. Es ist jedoch anerkannt, dass das öffentliche Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) - insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr - zusammenfallen können. In diesen Fällen kann die Behörde ausnahmsweise auf die Begründung des Verwaltungsaktes verweisen (vgl. allg.: Jank/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 747 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 86 m.w.N.; im Waffenrecht: OVG Magdeburg, B. v. 16.08.1996 - 2 M 68/95 -, zit. n. juris, Rn. 7). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch im Waffenrecht. Waffenrechtliche Widerrufsbescheide wegen Unzuverlässigkeit sollen gerade den Zugang des Betroffenen zu seinen Waffen verhindern, da Waffen in der Hand eines Unzuverlässigen eine so hohe Gefahr darstellen, dass diese regelmäßig von Seiten der Behörde durch Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheides für dessen Waffenbesitzkarten abgewendet werden kann und muss (vgl. VGH München, B. v. 29.03.2006 - 21 CS 06.208 -, zit. n. juris, Rn. 2 m.w.N.).

6

Bei einer derartigen Konstellation sind keine zu hohen Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges beim Widerruf bzw. der Entziehung von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen zu stellen, weil insoweit aus Gefahrenabwehrgesichtpunkten das allgemeine Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes mit dem besonderen Vollzugsinteresse weitgehend zusammenfällt. Erkennt man - wie auch der Senat - diese Ausnahme von der Pflicht zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an, läuft dies entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht dem gesetzgeberischen Willen zuwider, wonach Rechtsbehelfen gegen waffen- und jagdrechtliche Verfügungen gem. § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Denn sowohl im WaffG als auch im BJagdG stellt die nachträgliche Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers einerseits nur einen möglichen Grund für Widerruf und Rücknahme bzw. die Ungültigkeitserklärung und Einziehung von Erlaubnissen dar (vgl. zum BJagdG: OVG Lüneburg, B. v. 01.06.2004 - 8 ME 116/04 -, NVwZ-RR 2005, 110), der andererseits die o.g. ausnahmsweisen Voraussetzungen erfüllen muss.

7

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzuges in der angefochtenen Verfügung in nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstandender Weise dahingehend begründet, dass das ausgesprochene Verbot Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit durch die zu befürchtende missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen oder Munition verhindern solle und es im Falle der Einlegung von Rechtsbehelfen nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller bis zum Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren im Besitz der Waffen bleibe. Damit hat sie dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend Rechnung getragen. Ausgehend von den o.g. Grundsätzen hat es neben dem Hinweis auf die - aus der Unzuverlässigkeit des Antragstellers resultierenden - Gefahr des Besitzes von Schusswaffen oder Munition einer weiteren einzelfallbezogenen Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht bedurft.

8

2. Auch soweit sich die Beschwerde gegen die von der Antragsgegnerin angenommene und vom Verwaltungsgericht insoweit bestätigte Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG wegen der strafrechtlichen Verurteilung wendet, führt dies nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

9

Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht wegen der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung angenommenen und mit der Beschwerde insoweit nicht angegriffenen Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. a WaffG kann diese auch nach der Beschwerdebegründung nicht als widerlegt angesehen werden. Besondere Umstände, die die Straftat als einen Ausnahmefall kennzeichnen und daher die Annahme des Mangels der erforderlichen Zulässigkeit ausnahmsweise entkräften würden, liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Umstände der abgeurteilten Straftaten die Verfehlungen des Antragstellers ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen würden, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch die Straftaten begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit nicht gerechtfertigt wären (vgl. Senatsbeschluss vom 16.03.2007 - 3 L 277/06 - unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245). Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlungen und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Dabei setzt die Vermutungsregelung nicht voraus, dass außer den Verurteilungen weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind; sie greift also auch dann, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat (vgl. OVG Hamburg, U. v. 12.10.2006 - 3 Bf 306/04 -, zit.n.juris, Rn. 42 m.w.N.). Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. Der Gesetzgeber hat die Regelvermutung mit der Neufassung des Waffengesetzes an jedwede vorsätzliche Straftat angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein besonderer Bezug zum Waffenrecht nicht erforderlich sein soll. Das Gesetz knüpft bei strafrechtlich relevantem Verhalten im Wesentlichen an das Strafmaß statt an bestimmte Delikte an und stellt nicht allein auf Straftaten ab, bei denen Waffen eingesetzt oder die gewaltsam begangen wurden (BT-Drs. 14/7758, S. 54).

10

Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt es wegen der deliktsunabhängigen Ausgestaltung der Norm zunächst nicht auf die von der Beschwerde geforderte Prüfung an, ob es sich bei reinen Vermögensdelikten um solche handelt, welche ein besonderes Gewinnstreben des Straftäters offenbaren. Die gegen den Antragsteller sprechende Vermutung wird auch nicht dadurch entkräftet, dass er die Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer deshalb nicht abgeführt habe, weil er sich in einer verzweifelten finanziellen Lage seines Betriebes bemüht habe, diesen aufrecht zu erhalten und die Geldanteile damit nicht für sich habe behalten, sich also nicht habe rücksichtlos bereichern wollen. Da geschütztes Rechtsgut des § 266 a Abs. 1 und 2 StGB vor allem das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung und nicht das Vermögen des Arbeitnehmers ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 53. Aufl., § 266a Rn. 2 m.w.N.), kann dieses Vorbringen bei der Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlungen und der Persönlichkeit des Antragstellers schon keine Berücksichtigung finden. Ausgehend von den strafgerichtlichen Feststellungen und der dortigen Strafzumessung (vgl. hierzu OVG Hamburg, U. v. 12.10.2006, a.a.O., juris Rn. 46) war zu berücksichtigen, dass sich das gesetzwidrige Handeln des Antragstellers über einen Zeitraum von rund 3 Jahren erstreckte und er durch die Beitragsvorenthaltungen von über 12.000,- Euro einen nicht unerheblichen Schaden verursacht hat (S. 3 des Urteils des Amtsgerichts Greifswald vom 20.01.2005 - 33 Ds 517/04 -). Diese Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlungen des Antragstellers läßt die Tat nach Auffassung des Senats damit auch nicht derart in einem milden Licht erscheinen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch die Straftaten begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit nicht gerechtfertigt wären.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 i.V.m. 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Annotations

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.