Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Juni 2014 - 3 L 35/10

bei uns veröffentlicht am04.06.2014

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Dezember 2009 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.888,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin 12% Zinsen auf einen öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch zu zahlen.

2

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in D. mit der Adresse E. 5. Das Flurstück ist bebaut auch mit einem Scheunengebäude, das - denkmalgeschützt - in einem so schlechten baulichen Zustand war, dass der Landkreis Parchim am 29.10.2004 eine Sicherungsanordnung erlassen hatte.

3

Die Beklagte beantragte am 21.12.2004 über den Sanierungsträger der Klägerin, die F. GmbH, die Förderung der Sofortsicherung des Scheunen- und Stallgebäudes E. 5/G.strasse in D.. Der Sanierungsträger bat die Klägerin mit Schreiben vom 21.01.2005 um Zustimmung der zuständigen Gremien zu diesem Förderantrag. Der Hauptausschuss der Klägerin beschloss die Zustimmung.

4

Die Klägerin, die Beklagte und die F. GmbH schlossen am 25.02/28.02./03.03.2005 einen städtebaulichen Vertrag über Modernisierungs- und Instandsetzungmaßnahmen - Sicherungsmaßnahme an dem Gebäude auf dem Grundstück der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich zur Durchführung baulicher Maßnahmen nach der Baubeschreibung vom 21.12.2004 und die Klägerin zur Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 50% der förderungsfähigen Kosten gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages, d.h. 28.335,57 € zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, maximal jedoch 29.947,50 €. Nach § 10 des Vertrages kann dieser nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn einer der Vertragspartner die ihm aufgrund des Vertrages obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt. § 11 Abs. 2 des Vertrages bestimmt, dass, wenn die Kündigung nach § 10 infolge von Gründen erfolgt, die der Eigentümer zu vertreten hat, die ausgezahlten Förderungsbeträge sofort zur Rückzahlung fällig und vom Tage der Auszahlung an mit 12% p.a. zu verzinsen sind. Der Vertrag wurde für die Klägerin allein vom Bürgermeister unterschrieben und nicht gesiegelt.

5

Der Sanierungsträger zahlte im März 2005 einen Förderbetrag in Höhe von 7.888,00 € an die Beklagte aus. In der Folgezeit änderte die Beklagte das Projekt. Die Klägerin war der Auffassung, dass sich die Beklagte dadurch vertragswidrig verhalten habe und kündigte auf der Grundlage eines Beschlusses der Stadtvertretung vom 26.05.2005 mit Schreiben vom 26.08./05.09/2005 den Vertrag. Zugleich forderte sie die Rückzahlung der ausgezahlten Städtebaufördermittel zuzüglich 12% Zinsen ab dem Tag der Auszahlung gemäß § 11 Abs. 2 des Vertrages. Die Beklagte leistete keine Zahlungen. Die Klägerin beantragte daraufhin einen Mahnbescheid, der nach Widerspruch der Beklagten über das Landgericht Schwerin als Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Schwerin anhängig wurde.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.888,00 € nebst 12% Zinsen seit dem 25.03.2005 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Urteil vom 03.12.2009 hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.888,00 € nebst 12% Zinsen p.a. ab dem 25.03.2005 zu zahlen. Der Vertrag sei wirksam geschlossen worden. Selbst wenn eine eventuell erforderliche ausdrückliche Genehmigung der Stadtvertretung nicht erfolgt sein sollte, wäre diese mit der Beschlussfassung über die Kündigung am 26.05.2005 erfolgt. Die Beklagte habe durch die von der Klägerin nicht genehmigte Abweichung der Bauausführung von der Baubeschreibung, die Grundlage des Vertrages gewesen sei, einen wichtigen Grund zur Kündigung nach § 10 des Vertrages gesetzt, den sie zu vertreten habe. Auch eine eventuell zu erfolgende Nachfristsetzung sei vorgenommen worden. Die Regelung in § 11 Abs. 2 des Vertrages sei eine Vertragsstrafenregelung nach § 340 BGB, die nicht nach § 343 BGB - unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Vertragsverletzung und der Funktion der Vertragsstrafe als Druck- und Sicherungsmittel und dem Interesse der Klägerin an einer den Vertragsgrundlagen entsprechenden Gestaltung des Scheunengebäudes im Rahmen des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln - unangemessen sei.

11

Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.05.2013 insoweit abgelehnt, als sie sich gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung des Fördermittelbetrages von 7.888,00 € wendet. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. Im Übrigen hat der Senat die Berufung zugelassen.

12

Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Beklagten am 06.06.2013 zugestellt worden. Dieser beantragte am 08.07.2013, einem Montag, Fristverlängerung um 6 Wochen für die Berufungsbegründung. Die Verlängerung hat der Senatsvorsitzende gewährt. Die Berufungsbegründung ging am 15.08.2013 beim Oberverwaltungsgericht ein. Die Beklagte führt darin aus, die Regelung des § 11 Abs. 2 des Vertrages sei keine Vertragsstrafenregelung, weil sie keinen Strafcharakter habe. Es handele sich um eine bloße Zinsverpflichtung. Die Höhe der Zinsforderung sei unterschiedlich lang, je nach dem Zeitraum für den Zinsen zu leisten seien. Nach Kündigung des Vertrages könne die Klägerin keinen Einfluss mehr auf die Gestaltung des Gebäudes nehmen, was dagegen spreche, dass es sich um eine Vertragsstrafenabrede handele. Die Vereinbarung sei hinsichtlich der Zinshöhe unangemessen. Einer Auslegung als Verzugszinsen stehe § 309 Nr. 6 BGB entgegen. Ein Schaden in Höhe von 12 % werde bestritten.

13

Die Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von höheren Zinsen als 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2005 verurteilt wurde.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Hinsichtlich des Zinsbeginns sei die Berufung unzulässig, weil weder der Berufungszulassungsantrag noch die Berufungsbegründung konkrete Berufungsangriffe hinsichtlich des Zinsbeginns enthalte. Der Zinsbeginn ab 19.11.2005 werde nicht begründet. Die Zinshöhe sei nicht unangemessen hoch, sondern entspreche den Säumniszuschlägen von 1% des auf volle 50,00 € abgerundeten Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 240 AO. Dies gelte unabhängig von der rechtlichen Einordnung als Vertragsstrafe oder Verzugsschaden.

18

In der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2014 haben die Beteiligten übereinstimmend auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

19

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

21

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der klageweise geltend gemachten 12% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2005. Weil die Beklagte ihre Berufung darauf beschränkt hat, das Urteil des Verwaltungsgericht nur insoweit zu ändern, als sie zur Zahlung von mehr als von 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 19.11.2005 verurteilt worden ist, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts im Übrigen rechtskräftig geworden.

22

Die Berufung ist begründet, weil die Klägerin ihren Zinsanspruch weder auf eine vertragliche Abrede noch auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage stützen kann.

23

Als Anspruchsgrundlage für die Zinsforderung der Klägerin scheidet § 11 Abs. 2 des Vertrages über die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme (Vertrag) aus, weil der Vertrag wegen der fehlenden Einhaltung der Formvorschriften des § 38 Abs. 6 Satz 2 Kommunalverfassung (KV M-V) unwirksam ist.

24

Die Regelung sieht vor, dass, wenn die Hauptsatzung entsprechend § 38 Abs. 6 Satz 3 KV M-V nichts anderes bestimmt, Verträge, durch die die Gemeinde verpflichtet wird, vom Bürgermeister und seinem Stellvertreter unterschrieben und gesiegelt werden müssen. Die Hauptsatzung der Klägerin regelt in § 7 Abs. 3 etwas anderes nur für Verpflichtungen der Klägerin bis zu 7.500 € oder bei wiederkehrenden Leistungen bis 2.500 €. Der Vertrag betrifft mit einer Verpflichtung der Klägerin zur Gewährung eines Zuschusses von maximal 29.947,50 € eine darüber hinaus gehende Verpflichtung der Klägerin, so dass die Regelung des § 38 Abs. 6 Satz 2 KV M-V gilt. Entgegen dieser Bestimmung hat nur der Bürgermeister den Vertrag unterschrieben. Weder hat sein Stellvertreter mit unterschrieben noch ist der Vertrag gesiegelt.

25

Der Vertrag ist auch nicht deswegen wirksam, weil er der Unterschrift des Bürgermeisters und seines Stellvertreters einschließlich der Siegelung nicht bedurfte. Die Vertragsurkunde weist als Vertragspartner einerseits sowohl die Klägerin wie die F. GmbH und andererseits die Beklagte aus. Daraus wird deutlich, dass die Klägerin eigenständig Vertragspartnerin geworden ist. Andernfalls wäre ihre ausdrückliche Benennung als Vertragspartnerin in der Vertragsurkunde einschließlich der Unterzeichnung durch ihren Bürgermeister nicht verständlich. Sie ist im Übrigen auch eigene Verpflichtungen eingegangen (vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. a) und § 3 Abs. 2 des Vertrags). Ist die Klägerin Vertragspartnerin geworden, muss sie die gesetzlichen Formerfordernisse einhalten.

26

Der Vertrag ist auch nicht mit der Überlegung als formgültig anzusehen, dass die F. GmbH als Bevollmächtigte der Klägerin den Vertrag unterschrieben hat und dies für seine Wirksamkeit ausreicht. Damit wird zum einen nicht erklärt, welche rechtliche Bedeutung die ausdrückliche Nennung der Klägerin als Vertragspartnerin haben soll, ohne dass die F. als Vertreterin genannt wird, und zum anderen ergibt sich aus dem Treuhändervertrag aus dem Jahr 1991 nicht, dass die Klägerin beim Abschluss von Verträgen, durch die sie zu Geldleistungen verpflichtet wird, durch die F. GmbH vertreten wird. Der Treuhändervertrag kennt eine solche Bevollmächtigung nur für den Abschluss von Verträgen über Grundstücke und Grundstücksrechte. Um einen solchen Vertrag handelt es sich hier nicht. Regelt der Treuhändervertrag die Bevollmächtigung der F. GmbH ausdrücklich für einzelne Verträge, ist aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Bevollmächtigungsabrede für den hier vorliegenden Verpflichtungsvertrag im Treuhändervertrag zu folgern, dass eine solche Bevollmächtigung nicht erfolgt ist. Diesem Verständnis des Treuhändervertrages entspricht die hier zu beurteilende Vertragspraxis.

27

Dieser Formmangel ist nicht durch den Beschluss der Stadtvertretung zur Kündigung des Vertrages geheilt worden. Dieser Beschluss mag in der Überzeugung gefasst worden sein, dass der Vertrag wirksam sei. Diese Überzeugung allein genügt aber für eine Beschlussfassung über einen Vertragsschluss nicht, sondern dafür hätte es Anhaltspunkte bedurft, dass die Stadtvertretung über die Kündigung hinausgehend auch eine Genehmigung des Vertrages beschließen wollte. Dies ist erforderlich, weil für eine solche Beschlussfassung § 31 Abs. 1 Satz 1 KV M-V verlangt, dass der entsprechende Antrag schriftlich vorliegt oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt worden ist. Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 Satz 1 KV M-V dient der Klarheit und Rechtssicherheit. Es soll verhindert werden, dass es Unstimmigkeiten über den Inhalt des Beschlusses gibt (vgl. Gentner in Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 3. Aufl. 2005 § 31 Rn. 5). Zudem stellt § 31 Abs. 2 Satz 2 KV M-V besondere Anforderungen an Anträge, durch die die Gemeinde zu Geldzahlungen verpflichtet werden soll. Dies schließt es aus, dass in einem Antrag auf Beschlussfassung über die Kündigung eines Vertrages konkludent die Beschlussfassung über den Abschluss des Vertrages oder dessen Genehmigung enthalten ist. Wegen der damit verbundenen möglicherweise weitreichenden und komplexen Fragen ist gerade in einem solchen Fall die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlussfassung zwingend. Dies war ausweislich des vorgelegten Beschlussauszuges über die Sitzung der Stadtvertretung der Klägerin am 26.05.2005 nicht der Fall, denn weder war ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt noch war er zu Sitzungsniederschrift erklärt worden. In Ermangelung eines schriftlichen oder zur Sitzungsniederschrift gestellten Antrages über die Genehmigung des formunwirksamen Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten und jeglicher Anhaltspunkte für eine entsprechende Willensbildung der Stadtvertretung ist es ausgeschlossen, in dem Kündigungsbeschluss zugleich einen Beschluss über die Genehmigung des Vertrages zu sehen.

28

Erweist sich die vertragliche Regelung der 12%igen Verzinsung als unwirksam, könnte die Klägerin ihren Anspruch - bei hier unterstellter aber nach h. M. nicht zulässiger Anwendbarkeit der Vorschriften über den Verzug auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche - nur auf einen nachgewiesenen Verzugsschaden (§ 288 Abs. 2 BGB) stützen. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt und ist damit ihrer materiellen Beweislast nicht nachgekommen.

29

Weitere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachte Zinsforderung sind nicht ersichtlich.

30

Die Kostenentscheidung, die auch die noch ausstehende Kostenentscheidung des abgeschlossenen Berufungszulassungsverfahrens betreffend die Rückzahlung des ausgekehrten Betrages in Höhe von 7.888,00 € umfasst, beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.

32

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist

Referenzen

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.