Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Mai 2011 - 3 K 20/10

bei uns veröffentlicht am03.05.2011

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 1 trägt 1/10, die Antragstellerin zu 2 trägt 9/10 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller zu 1 bzw. die Antragstellerin zu 2 kann jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller sind eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Immobilie Ludwigsluster Chaussee 48 – 66 (Flurstück 5/2 der Flur 4 Gemarkung Krebsförden) in Schwerin (Antragstellerin zu 2) und eines ihrer Mitglieder, das jene zugleich vertritt (Antragsteller zu 1). Dem Antragsteller zu 1 gehören zwei von insgesamt 63 Wohnungen. Sie wenden sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Neue Gartenstadt - Mettenheimer Straße“ (Bebauungsplan Nr. 35.05). Die Immobilie der Antragsteller liegt mit einem geringen Umfang innerhalb des Plangebiets.

2

Der Bebauungsplan 35.05 sieht vor, die Mettenheimer Straße, die von der Hagenower Straße abzweigt und bislang in Höhe des Blocks Nr. 12-14 endete, als Planstraße A aufzuweiten und bis zur Ludwigsluster Chaussee zu verlängern. Die Baufelder nördlich der Mettenheimer Straße sind entlang der Straße als Mischgebiet und im rückwärtigen Bereich als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Verlängerung der Mettenheimer Straße zur Ludwigsluster Chaussee soll zum Teil über das Grundstück der Antragsteller führen. Die Flächen südlich der Mettenheimer Straße liegen außerhalb des Plangebiets.

3

Am 25.10.2004 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin das „Verkehrskonzept für das Wohn- und Gewerbegebiet des Ortsteils Haselholz“ vom 1.7.2004. Hier wird zur Mettenheimer Straße ausgeführt: Mit der Erschließung der weiteren Bauabschnitte der Neuen Gartenstadt mache sich eine durchgehende Verbindung zur Mettenheimer Straße erforderlich. Der wohngebietsfremde Verkehr sei unter Berücksichtigung des ansässigen Gewerbes durch geeignete Maßnahmen weitgehend auf die Ludwigsluster Chaussee zu lenken. Diesem Zweck diene sehr wesentlich der durchgängige Ausbau der Mettenheimer Straße bis an die Ludwigsluster Chaussee. Die erforderliche Verlängerung der Haselholzstraße zur Mettenheimerstraße werde in die verkehrsberuhigte Zone einbezogen. Des Weiteren sei eine für das ansässige Gewerbe unschädliche Verringerung der Verkehrsmengen auf der Hagenower Straße dadurch zu erreichen, dass die bislang noch nicht auf voller Länge hergestellte Mettenheimer Straße an die Ludwigsluster Chaussee angeschlossen werde. Durch diese Maßnahme würde ein Teil des Anliegerverkehrs des Gewerbegebietes nicht mehr das Wohngebiet belasten, sondern die Zu- und Abfahrt über die Ludwigsluster Chaussee nutzen. Im Ergebnis der Abwägung der Interessen sowohl der Anwohner als auch der Gewerbetreibenden werde vorgesehen (1) die Lärmreduzierung durch Umbau des Fahrbahnbelages in der Hagenower Straße zu bewirken, (2) einen bestimmten Anteil des Anliegerverkehrs durch den Anschluss der Mettenheimer Straße an die Ludwigsluster Chaussee auf diese zu lenken und (3) den verbleibenden, für die Gewerbebetriebe existenziell wichtigen Kfz-Verkehr auf der Hagenower Straße zu belassen. Plan 3 des Verkehrskonzepts stellt die geplante Verbindung der bisherigen Sackgasse Mettenheimer Straße an die Ludwigsluster Chaussee dar.

4

Unter dem 15.05.2007 erstellte der TÜV Nord – Umweltschutz – eine schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Neue Gartenstadt - Mettenheimer Straße/3.BILA“. Bei der Untersuchung ging man hinsichtlich der Mettenheimer Straße davon aus, dass die südlich liegenden Freiflächen im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen ausgewiesen und als Außenbereich zu werten sind. Als vorausgesetzte Plankonzeption ist vorgesehen, dass die Mettenheimer Straße, die bis zu diesem Zeitpunkt als Sackgasse endete, bis zur Ludwigsluster Chaussee herangeführt wird und somit eine Verbindung zwischen dieser und der Hagenower Straße bildet. Das Gutachten setzt keine Immissionspunkte im Bereich der Wohnungen der Antragsteller. Es kommt hinsichtlich des nächstgelegenen IP 05 in dem Baufeld, dass unmittelbar an die Mettenheimer Straße in Höhe der angesprochenen südlich gelegenen Fläche angrenzt, zu dem Ergebnis, dass weder beim Erdgeschoss noch beim ersten oder zweiten Obergeschoss Werte für Straßenlärm von 51,2/41,8 dB(A); Schienenlärm von 34,0/29,8 dB(A) und als Gesamtpegel von 52/43 dB(A) überschritten werden. Damit würden die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete von 52 dB(A) tags und 43 dB(A) eingehalten.

5

Im Juni 2007 führte die Antragsgegnerin als frühzeitige Bürgerbeteiligung eine Versammlung mit 17 Bürgerinnen und Bürgern durch. In dem Protokoll hierüber wird festgehalten, dass die Herstellung einer durchgehenden Verbindung der Mettenheimer Straße von der Hagenower bis zur Ludwigsluster Chaussee aus Sicht aller Veranstaltungsteilnehmer eines der wichtigsten Planziele sei. Insbesondere der erste Bauabschnitt der Gartenstadt verzeichne derzeit nicht unerheblichen Durchgangsverkehr von der Ludwigsluster zur Hagenower Chaussee. Dieser könnte zukünftig über die Mettenheimer Straße geleitet werden.

6

Am 06.11.2007 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. In der Begründung des Entwurfs wird ausgeführt: Planungsanlass sei die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung derzeit brachliegender Flächen. Das Plangebiet sei Bestandteil der bis 1993 militärisch genutzten Konversionsfläche Gartenstadt/Haselholz. Dieses ca. 50 ha große Areal werde in vier Abschnitte unterteilt, deren Entwicklung sich auf der Grundlage separater Bebauungsplanverfahren gestaltete. Mit den Bebauungsplänen „Neue Gartenstadt Schwerin“ und „Neue Gartenstadt – Mitte“ würden die ersten beiden Teilabschnitte städtebaulich entwickelt. Nunmehr solle auch das Areal des so genannten 3. Bauabschnittes einer neuen Nutzung zugeführt werden. Ziel der Planung sei die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes mit Einzel-, Doppel- bzw. Reihenhäusern. Im südlichen Bereich des Plangebietes sollten Stadthäuser entstehen. Darüber hinaus sei entlang der Mettenheimer Straße beabsichtigt, straßenbegleitend eine kombinierte Wohn- und Gewerbenutzung als Mischgebietsfläche zu entwickeln, die auch als Erweiterungsfläche für das Technologie- und Gewerbezentrum dienen könne. In diesem Zuge solle die Mettenheimer Straße entlang des Plangebietes fortgeführt und an die Ludwigsluster Chaussee angeschlossen werden. Zukünftig erfolge die Hauptverkehrserschließung über die geplante Verlängerung der Mettenheimer Straße. Dadurch sei die Anbindung an die Ludwigsluster Chaussee und die Hagenower Chaussee gegeben. An der nördlichen Plangebietsgrenze ende die Haselholzstraße. Diese solle bis zur Mettenheimer Straße fortgeführt werden. Das im Oktober 2004 von der Stadtvertretung beschlossene Verkehrskonzept für das Wohn- und Gewerbegebiet des Ortsteils Haselholz beinhalte die planerische Zielstellung zur Führung der Haselholzstraße als durchgehende Verbindung über alle Bauabschnitte der Neuen Gartenstadt bis zur Mettenheimer Straße sowie den durchgängigen Ausbau der Mettenheimer Straße mit Anschluss an die Ludwigsluster Chaussee. Der Anschluss der Mettenheimer Straße an die Ludwigsluster Chaussee erfolge mit dem Ziel, die Wohnbereiche der Gartenstadt und insbesondere die Hagenower Straße von Durchgangsverkehr zu entlasten. Wohngebietsfremder Verkehr solle so auf die Ludwigsluster Chaussee und damit auf das übergeordnete Straßennetz gelenkt werden. Die Ludwigsluster Chaussee verfüge über ausreichend Reserven um zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Mit der Herstellung der durchgehenden Befahrbarkeit von der Ludwigsluster Chaussee zur Hagenower Chaussee werde eine verkehrsgünstige Alternative zur bislang ausschließlichen Nutzung der Hagenower Straße durch gebietsfremden Verkehr geschaffen.

7

Der Projektentwickler, die HFR Grundbesitz GmbH, trage auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrags den überwiegenden Teil der Erschließungskosten. Einer Sonderregelung unterliege die Herstellung der Mettenheimer Straße. Da das für den Anschluss an die Ludwigsluster Chaussee benötigte Teilgrundstück noch in Privateigentum stehe und die notwendige Flächenverfügbarkeit dieses Teilstücks kurzfristig nicht hergestellt werden könne, sei vorgesehen, die Herstellung der Mettenheimer Straße unter Nutzung von Fördermitteln aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren. Der zum Anschluss der Mettenheimer Straße benötigte Grundstücksteil befinde sich im Eigentum der Eigentümergemeinschaft Ludwigsluster Chaussee 48 – 66 . Im Zuge der Planrealisierung solle dieses Grundstück zu Gunsten der Landeshauptstadt Schwerin angekauft werden.

8

Die öffentliche Auslegung wurde im Stadtanzeiger der Landeshauptstadt Schwerin vom 23.11.2007 bekannt gemacht. Der Geltungsbereich ist im Lageplan, der in der Veröffentlichung abgebildet ist, eingezeichnet. In der Veröffentlichung wird auf folgendes hingewiesen:

9

„Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Es wird auf folgendes hingewiesen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Umweltbezogene Informationen sind im Rahmen der für den Bebauungsplan erarbeiteten Gutachten zur Eingriffs- und Ausgleichsbilanz, zur schalltechnischen Untersuchung, zur Bewertung von Altlasten, deren Sanierung bzw. Sicherung sowie im Verkehrskonzept Haselholz verfügbar“.

10

In der Bekanntmachung sind des weiteren die Öffnungszeiten und die Adresse angegeben, wo der Entwurf des Bebauungsplanes eingesehen werden kann.

11

Die öffentliche Auslegung dauerte vom 03.12.2007 bis 08.01.2008.

12

Auf diese Bekanntmachung sind keine Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen, auch nicht der beiden Antragsteller.

13

Am 07.07.2008 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Stellungnahmen. In ihm werden Stellungnahmen des Wasser- und Bodenverbandes „Schweriner See/Obere Sude“, der Nahverkehr Schwerin GmbH und des Ortsbeirates Gartenstadt/Ostorf behandelt.

14

Am 03.03.2009 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin, das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans (11. Änderungsverfahren) einzuleiten. Dieser Beschluss wurde am 12.06.2009 öffentlich bekannt gemacht.

15

Mit Schreiben vom 24.08.2009 leitete die Antragsgegnerin die frühzeitige Behörden- und öffentliche Trägerbeteilung hinsichtlich der 11. Änderung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne 63-09/1 „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ sowie 63.09/2 „Möbelmarkt – Am Haselholz“ ein.

16

Das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan ist bislang nicht weiter geführt worden, ebenso wenig das der Bebauungspläne.

17

Am 07.12.2009 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Satzung über den streitbefangenen Bebauungsplan 35.05. Die Satzung wurde am 03.02.2010 ausgefertigt. Der Satzungsbeschluss wurde im Stadtanzeiger vom 05.02.2010 öffentlich bekannt gemacht.

18

Bereits am 22.09.2008 hatte die Antragsgegnerin die Anordnung eines Umlegungsverfahrens getroffen und den entsprechenden Umlegungsbeschluss gefasst. Hiergegen wandte sich der Antragsteller zu 1 mit dem Vortrag, die Verlängerung der Mettenheimer Straße sei für das im Bebauungsplan 35.05 vorgesehene Wohngebiet nicht erforderlich. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Widerspruch, Klage vor dem LG Schwerin (4 O 227/09) sowie Berufung vor dem OLG Rostock (13 U 1/10) blieben ohne Erfolg.

19

Am 12.08.2010 hat der Antragsteller zu 1 Normenkontrollklage erhoben, am 25.11.2010 die Antragstellerin zu 2. Zur Begründung ihrer Anträge tragen sie vor, der Bebauungsplan leide an Rechtsfehlern und sei daher unwirksam. Die Antragsgegnerin habe bei der Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplanes nicht die parallel von ihr betriebene 11. Änderung des Flächennutzungsplans für das südlich angrenzende Gebiet und die Aufstellung der Bebauungspläne 63-09/1 „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ sowie 63.09/2 „Möbelmarkt – Am Haselholz“ einbezogen, sondern bewusst ausgeblendet. Außerdem sei ihr Grundstück zu einem wesentlichen Teil bewusst nicht in das Planungsgebiet einbezogen worden. Im Einzelnen führen sie aus:

20

In der Begründung des Bebauungsplanes sei davon ausgegangen worden, dass die Fläche südlich der Mettenheimer Straße Außenbereich sei. Tatsächlich sei für diese Fläche in der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgesehen, dort ein Sondergebiet auszuweisen. Die neu zu bauende Mettenheimer Straße solle dieses Gewerbegebiet erschließen. Für die Erschließung des Plangebietes 35.05 sei der Bau der Mettenheimer Straße nicht erforderlich. Im Rahmen der allgemeinen Planung sei durch die Antragsgegnerin ein Umlegungsverfahren initiiert worden, das faktisch lediglich den Bereich des Grundstücks der Antragsteller an der Ludwigsluster Chaussee betreffe. Ziel dieses Umlegungsverfahrens sei es, die Voraussetzungen für den Bau der geplanten Durchgangsstraße Mettenheimer Straße zu schaffen. Durch diese Maßnahmen komme es zu einer ungleichen Lastenverteilung im Zuge der dem angrenzenden Gewerbegebiet dienenden neu anzulegenden Mettenheimer Straße. Es stelle einen schwerwiegenden Abwägungsfehler dar, dass die Planungen für das angrenzende Gewerbegebiet nicht parallel zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplanes erfolgten, vielmehr bewusst das schon konkrete Konzept für das angrenzende Gewerbegebiet in der gesamten Planung ausgeblendet worden sei. Es habe bereits im Jahre 2008 konkrete Planungsvorstellungen zur Ansiedlung eines Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkts mit 1000 m² Verkaufsfläche gegeben. Die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antragsgegnerin könnten dies als Zeugen bestätigen.

21

Diese Planungen seien auch im Jahre 2008 durch die Bebauungsplanverfahren 63-09/1 „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ sowie 63.09/2 „Möbelmarkt – Am Haselholz“ vorangetrieben worden.

22

Die Antragsteller beantragen,

23

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 35.05 „Neue Gartenstadt“ Mettenheimer Straße“ für unwirksam zu erklären.

24

Die Antragsgegnerin beantragt,

25

den Antrag zurückzuweisen.

26

Sie hält den Normenkontrollantrag bereits gemäß § 47 Abs. 2a VwGO für unzulässig. Die Antragsteller hätten während der öffentlichen Auslegung des Planes keinerlei Einwendungen vorgetragen, obwohl ihnen das möglich gewesen wäre. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass ihnen zur Zeit der Auslegung des Bebauungsplans die relevanten Tatsachen nicht bekannt gewesen seien. Bereits im Juni 2006, also 1 ½ Jahre vor der öffentlichen Auslegung, sei im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung die Öffentlichkeit über den Anschluss der Mettenheimer Straße an die Ludwigsluster Chaussee informiert worden. Der Planbegründung entsprechend sei von einer Wohn- und Gewerbenutzung die Rede, in deren Zuge die Mettenheimer Straße an die Ludwigsluster Chaussee angeschlossen werden solle. In der Begründung sei ferner dargelegt worden, dass die zukünftige Hauptverkehrserschließung über die Verlängerung der Mettenheimer Straße erfolgen solle.

27

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Antragsteller hätten keine Abwägungsfehler dargelegt. Insbesondere hätten sie keine Beeinträchtigung durch erhöhten Verkehrslärm vorgetragen. Eine substantiierte Darlegung wäre hier auch nicht möglich gewesen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes solle die Mettenheimer Straße nach ihrer Verlängerung die Hagenower Straße entlasten. Es gehe also nicht um eine Mehrbelastung des Wohngebietes der Antragsteller, sondern im Gegenteil um eine Entlastung und Verkehrsberuhigung des Gebietes. Entsprechend gehe auch das Lärmschutzgutachten des TÜV-Nord aus dem Jahre 2007 von der Verlängerung der Mettenheimer Straße aus.

28

Für die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes existiere bislang nur ein Einleitungsbeschluss. Der Ausgang des Änderungsverfahrens sei derzeit offen. Gleiches gelte für die Bebauungsplanverfahren 63-09/1 „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ sowie 63.09/2 „Möbelmarkt – Am Haselholz“.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die des Verfahrens LG Schwerin (4 O 227/09) sowie des OLG Rostock (13 U 1/10) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

30

Der Antrag ist unzulässig. Ihm steht § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

31

Die Rechtsfolge der formellen Präklusion des § 47 Abs. 2 a VwGO setzt neben dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung voraus, dass diese Bekanntmachung ihrerseits formell und materiell fehlerfrei ist und auch die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 - juris Rdnr. 14 und 15).

32

Eine ordnungsgemäße Belehrung war der Bekanntmachung der Auslegung beigefügt. Die Gemeinden brauchen bei ihren Belehrungen nicht den Wortlaut des § 47 Abs. 2 a VwGO zu verwenden. Sie können sich auch an § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB orientieren (BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 4 CN 4/09 - NVwZ 2011, 309, juris Rn. 18). Indem die Antragsgegnerin darüber belehrt hat, dass der Antrag nach § 47 VwGO (gegen den Bebauungsplan) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätte geltend gemacht werden können, hat sie sich an § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB angelehnt. Die Antragsteller haben im übrigen einen - beachtlichen - Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht geltend gemacht. Ein solcher Verstoß ist auch nicht erkennbar.

33

Die Präklusionswirkung ist gegenüber den Belangen, die die Antragsteller zur Darlegung ihrer Antragsbefugnis darlegen, eingetreten.

34

§ 47 Abs. 2a VwGO verlangt für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags grundsätzlich nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, U. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051, juris Rn. 14). Hier haben die Antragsteller überhaupt keine Einwendungen erhoben. Die zur Antragsbegründung geltend gemachten Belange der Auswirkungen der Verlängerung der Mettenheimer Straße zur Ludwigsluster Chaussee auf der Grundlage der Planung des streitbefangenen Bebauungsplans, namentlich die Inanspruchnahme einer Teilfläche ihres Grundstücks und - behaupteter – Lärmimmissionen sowie die vorgetragenen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung waren aus der Begründung der ausgelegten Fassung des Bebauungsplans ersichtlich. Ein Normenkontrollantrag ist auch dann nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn es sich um Einwendungen handeln sollte, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge – was hier allenfalls hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstücks der Fall sein dürfte - aufdrängen mussten (BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 CN 3/10 - BauR 2011, 490, juris Rn.9).

35

Die Antragsteller haben im Beteiligungsverfahren auch nicht den nun geltend gemachten, aber auch im Gerichtsverfahren nicht näher begründeten Belang vorgetragen, das Plangebiet des streitbefangenen Bebauungsplans hätte auch ihr Grundstück erfassen müssen.

36

Die Festlegung des Plangebiets unterliegt der Abwägungsentscheidung der Gemeinde i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - BRS 57 Nr. 3; U. v. 13.4.2004 - 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51; B. v. 27.6.2007 - 4 BN 18.07 - BRS 71 Nr. 36) ist es in erster Linie Sache der planenden Gemeinde, den Planumriss zu bestimmen. Es ist Teil ihres Planungsermessens, ob sie überhaupt plant und in welchem räumlichen Umfang sie das tut. Der Umriss eines Planes wird durch die städtebaulichen Absichten bestimmt, die sich eine Gemeinde in freier Entscheidung zum Ziel setzen darf. Das richtet sich nach objektiven städtebaulichen Gesichtspunkten und hat ein privater Dritter grundsätzlich hinzunehmen. Der Wunsch eines Eigentümers, seine Flächen doch in den Planbereich einbezogen zu sehen, ist kein Belang, den die Gemeinde bei der Planaufstellung und Bestimmung des Planumrisses berücksichtigen muss (OVG Lüneburg, B. v. 13.04.2011 - 1 MN 30/11, zit. nach juris). Soweit die Antragsteller geltend machen wollen, die Bewältigung der behaupteten Lärmkonflikte für ihr Grundstück erfordere dessen Einbeziehung, trifft dies nicht zu. Auch ohne dass der Bebauungsplan für dieses Grundstück Festsetzungen enthält, mussten nach dem Gebot der Konfliktbewältigung die Auswirkungen der benachbarten Planung berücksichtigt werden. Gerade daraus leitet sich die Antragsbefugnis von Personen her, denen ein Grundstück außerhalb des Plangebiets gehört.

37

Die Antragsteller machen allerdings weiter geltend, sie hätten erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erkennen können, dass eine andere Planung für die südlich der Mettenheimer Straße liegenden Nachbarflächen vorgesehen sei und dadurch sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen bei der Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplans betroffen seien. Dieses Vorbringen könnte die Frage aufwerfen, ob § 47 Abs. 2 a VwGO auch dann eingreift, wenn der Satzungsbeschluss erst längere Zeit (hier vom 08.01.2008 bis 07.12.2009) nach der Öffentlichkeitsbeteiligung gefasst wird und sich während dieser Zeit erst durch eine Veränderung der Sach- und Rechtslage eine Betroffenheit im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO in Form eines abwägungserheblichen Belangs ergeben hat, ohne dass der Planentwurf im Sinne des § 4 a Abs. 3 S. 1 BauGB verändert worden ist (dazu BVerwG, B. v. 08.03.2010 - 4 BN 42/09 - NVwZ 2010, 777).

38

Insoweit könnte ein Fall vorliegen, in dem es an der Voraussetzung fehlt, dass die Antragsteller ihre Belange geltend machen konnten. Diese Frage bedarf nicht der umfassenden Klärung. Eine Berücksichtigung solcher verspätet vorgebrachter Gesichtpunkte setzt in jedem Fall voraus, dass gewissermaßen nachträglich sich überhaupt ein abwägungserheblicher Belang ergeben hat. Dies ist hier nicht der Fall, so dass auch unentschieden bleiben kann, ob nur ein eigener Belang des jeweiligen Antragstellers oder auch objektive Belange die Präklusionswirkung ausschließen könnten.

39

Es fehlt an der Voraussetzung, dass die Planungsstände der 11. Änderung des Flächennutzungsplans für die südlich der Mettenheimer Straße gelegenen Flächen und der Bebauungsplanverfahren 63-09/1 „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ sowie 63.09/2 „Möbelmarkt – Am Haselholz“ für den streitbefangenen Bebauungsplan zum maßgebenden Zeitpunkt der Satzungsentscheidung zu berücksichtigende Belange begründet haben.

40

In der planerischen Abwägung sind neben dem Grundeigentum im Plangebiet auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird (BVerwG, U. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144, 149 m.w.N.). Belange, auch solche, die ihr bekannt sind, muss die Gemeinde in der Abwägung nur berücksichtigen, wenn sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, 217 ff.).

41

Grundsätzlich erscheint es denkbar, dass Darstellungen im Flächennutzungsplan für benachbarte Grundstücke, die nicht im Bebauungsplangebiet liegen, so dass § 8 BauGB nicht eingreift, oder Festsetzungen in benachbarten Bebauungsplangebieten abwägungserhebliche Belange begründen können. Die Steuerungskraft einzelner Darstellungen des Flächennutzungsplans hängt von der jeweiligen planerischen Grundkonzeption der Gemeinde ab, die der jeweils nachfolgende Bebauungsplan einzuhalten hat, und von ihrem Konkretisierungsgrad. Je konkreter der Flächennutzungsplan ist, umso weniger Entwicklungsspielraum bleibt der Gemeinde und umso größer ist die Aussicht auf die Übernahme der Darstellungen in den Bebauungsplan. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gemeinde ihren Flächennutzungsplan zur Vorbereitung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans ändert, der sich bereits in der Aufstellung befindet, und eine nahezu parzellenscharfe, auf wenige Grundstücke zugeschnittene Sonderbaufläche für einen bestimmten Anlagentyp darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 07.03.2007 - 4 BN 1/07 - NVwZ 2007, 825).

42

Dies alles setzt aber voraus, dass der Flächennutzungsplan seinerseits bereits eine solche Darstellung enthält. Ob die angesprochenen Wirkungen bereits von einem Flächennutzungsplan ausgehen können, dessen Änderung in diese Richtung noch nicht beschlossen und bekannt gemacht worden ist, etwa dann, wenn Planreife erreicht ist, kann dahinstehen. Ausgeschlossen ist dies jedenfalls dann, wenn das Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans zum maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den streitbefangenen Bebauungsplan noch nicht einmal das Stadium der Offenlage und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB erreicht hat. Hier kann nämlich angesichts der Offenheit, die die Gemeinde im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB über die Darstellungen des Flächennutzungsplans haben muss, nicht ein bestimmtes Ergebnis des Planverfahrens im Sinne einer sachgerechten Prognose vorausgesetzt werden, das dann als Belang in die Abwägung über den Bebauungsplan gem. § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB eingehen könnte. Bei einem solchen Vorgehen läge vielmehr eine unzulässige Bindung der Abwägung des Flächennutzungsplans durch den Bebauungsplan vor. Etwaige Konflikte, die sich aus der Darstellung des Flächennutzungsplans oder v.a. aus den Festsetzungen eines daraus entwickelten Bebauungsplans zukünftig für benachbarte Grundstücke ergeben könnten, sind – soweit sie ihrerseits abwägungserhebliche Belange darstellen – im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB bei der Änderung des Flächennutzungsplans bzw. Aufstellung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen.

43

Für die mit Schreiben vom 24.08.2009 eingeleitete frühzeitige Behörden- und öffentliche Trägerbeteilung hinsichtlich der Bebauungsplanverfahren 63-09/1 „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ sowie 63.09/2 „Möbelmarkt – Am Haselholz“ gilt das Gleiche. Auch hier war zum maßgebenden Zeitpunkt nicht einmal die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden. In diesem Stadium des Verfahrens kann nicht von einem Planungsstand ausgegangen werden, der im Planaufstellungsverfahren 35.05 beachtliche Belange begründen konnte.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO sowie § 100 Abs. 2 ZPO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 705 ff. ZPO.

46

Der Senat sieht keine Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, aus denen die Revision zuzulassen wäre.

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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Mai 2011 - 3 K 20/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Mai 2011 - 3 K 20/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Okt. 2010 - 4 CN 4/09

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Tatbestand 1 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels in einem im Januar 2008 beschlossenen und bekannt gemachten Änderung

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. März 2010 - 4 BN 42/09

bei uns veröffentlicht am 08.03.2010

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und im Fall der Beigeladenen auch auf einen Verfahrensfehler i.S.d. § 13

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels in einem im Januar 2008 beschlossenen und bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin.

2

Bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gab die Antragsgegnerin folgenden Hinweis:

Stellungnahmen zur Planung können während des Auslegungszeitraumes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Mannheim abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

3

Die Antragstellerinnen haben während des Auslegungszeitraums keine Einwendungen erhoben.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat ihren Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerinnen seien mit ihren Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO in formeller Hinsicht präkludiert. Die im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen hätten sämtlich schon im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung geltend gemacht werden können. Der Präklusion stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in ihrem Hinweis den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB und nicht den nicht identischen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO verwendet habe. Beide durch dasselbe Gesetz eingeführten Vorschriften seien untrennbar und widerspruchsfrei miteinander verzahnt. Der Hinweis rufe keinen Irrtum über die Notwendigkeit der Erhebung von Einwendungen hervor. Er lasse keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um keinen Rechtsverlust zu erleiden. Der Hinweis erfülle die notwendige Warnfunktion und führe dem Betroffenen erkennbar vor Augen, dass Einwendungen, die geltend gemacht werden können, auch rechtzeitig geltend zu machen seien, um die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu vermeiden.

5

Gegen diesen Beschluss haben die Antragstellerinnen die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Sie halten die erfolgte Belehrung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB im Hinblick auf die abweichende Rechtsfolge nach § 47 Abs. 2a VwGO für unzureichend, da sie verschleiere, dass es möglich sei, sich mit der Erhebung nur einer einzigen Einwendung später sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten offen zu halten.

6

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluss. Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

7

Der Senat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8

Die Revision der Antragstellerinnen ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem dieser den Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen hat, steht mit Bundesrecht im Einklang.

9

Die Antragsteller sind mit ihren erstmals im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO tritt nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Bekanntmachung sowie der Hinweis ordnungsgemäß waren. Das ist hier der Fall. Dem Eintritt der Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in ihrer Belehrung den in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB vorgesehenen Wortlaut verwendet hat.

10

1. Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass der Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB einerseits und derjenige von § 47 Abs. 2a VwGO andererseits dahin verstanden werden können, dass sie unterschiedliche Rechtsfolgen umschreiben (ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2010 - 15 N 09.135 - DVBl 2010, 387 = BauR 2010, 745).

11

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB in der durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006, BGBl I S. 3316, geänderten Fassung ist bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit (Hervorhebung hier) mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

12

Demgegenüber ist nach § 47 Abs. 2a VwGO in der durch dasselbe Gesetz vom 21. Dezember 2006 geänderten Fassung der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur (Hervorhebung hier) Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit nur verlangt, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (Urteil vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051 Rn. 14).

13

Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB kann dagegen dahin ausgelegt werden, dass ein Normenkontrollantrag teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen - unzulässig ist. Dass ein solches Verständnis naheliegt, wird durch die Gesetzgebungsmaterialien noch verstärkt. Denn während des Gesetzgebungsverfahrens ist die Notwendigkeit gesehen worden, den (im Gesetzentwurf der Bundesregierung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB noch identischen) Wortlaut für § 47 Abs. 2a VwGO in der genannten Weise zu ändern. Diese Änderung geht auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zurück und sollte dazu dienen, das Gewollte präziser zum Ausdruck zu bringen, nämlich dass der Antrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BTDrucks 16/3308 S. 20). Der Vertreter des Bundesinteresses hat im Revisionsverfahren hierzu ergänzend vorgetragen, mit der Änderung habe zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt werden sollen, dass die Präklusion nicht zu einer Teilunzulässigkeit des Normenkontrollantrags führen könne. Eine solche - von der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs nicht beabsichtigte - Fassung hätte zu prozessrechtlichen Problemen führen können, da z.B. das Verhältnis eines teilweise unzulässigen Normenkontrollantrags zur Qualität der Normenkontrolle als Verfahren der objektiven Rechtskontrolle unklar geblieben wäre. Dass diese Änderung des Wortlauts von § 47 Abs. 2a VwGO nicht auch für die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB übernommen worden ist, dürfte als Redaktionsversehen anzusehen sein (so auch Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB § 3 Rn. 69).

14

2. Die von der Antragsgegnerin verwendete, am Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB orientierte Belehrung ist jedoch nicht geeignet, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und sie davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben.

15

Ob der Hinweis über die Obliegenheit, Einwendungen zu erheben, ordnungsgemäß ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung für Rechtsbehelfsbelehrungen entwickelt worden sind (Beschluss vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 - BRS 49 Nr. 31 = Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 11 zu § 155a BBauG 1979). Eine derartige Belehrung darf keinen irreführenden Zusatz haben und darf insbesondere nicht geeignet sein, einen Betroffenen vom rechtzeitigen Geltendmachen von Einwendungen oder Rügen abzuhalten. Nur ein Irrtum über Voraussetzungen oder Rechtsfolgen einer Einwendung oder eines Rechtsbehelfs, die den Betroffenen davon abhalten, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern, ist geeignet der Belehrung ihre Wirksamkeit zu nehmen (vgl. Urteil vom 21. März 2003 - BVerwG 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 zum Vertretungszwang). Dies ist hier nicht der Fall.

16

Die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung ist nicht geeignet, einen von den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans Betroffenen in diesem Sinn in die Irre zu führen. Vielmehr macht sie dem Betroffenen deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE - BRS 73 Nr. 56). Eine dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB folgende Belehrung lässt im Vergleich zum Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO erst recht keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Dagegen ist es nicht Aufgabe einer derartigen Belehrung, den Betroffenen bereits im Einzelnen darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen ein späterer Normenkontrollantrag zulässig oder unzulässig sein könnte. Umso weniger hat eine derartige Belehrung - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - die Aufgabe, gleichsam taktische Erwägungen zu erleichtern, ob es sinnvoll und Erfolg versprechend ist, einzelne Einwendungen während des Verfahrens nach § 3 BauGB gezielt zurückzuhalten und sie erst im Normenkontrollverfahren geltend zu machen. Die Einführung der Präklusionswirkung soll vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Im Hinblick u.a. auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (Urteile vom 24. März 2010 - a.a.O. Rn. 14 und vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 22). Mit der Belehrung braucht der Betroffene daher nicht darauf hingewiesen zu werden, dass sein Normenkontrollantrag auch dann zulässig sein kann, wenn er einzelne Einwendungen - bewusst - nicht erhebt.

17

Es spricht entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch nichts dafür, dass die am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB orientierte Belehrung einen Betroffenen insgesamt davon abhalten könnte, Einwendungen zu erheben, weil ihm dies im Hinblick auf die Komplexität der Materie ohne Anwalt nicht möglich wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der von einer gemeindlichen Bauleitplanung Betroffene eigenständig in der Lage ist, die aus seiner Sicht gegen diese Planung sprechenden Gesichtspunkte und seine Betroffenheit so zu benennen, dass sie von der Gemeindeverwaltung und dem Rat der Gemeinde verstanden und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden können. Einwendungen müssen so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (Beschlüsse vom 16. Oktober 2001 - BVerwG 4 VR 20.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165 S. 83 und vom 9. Oktober 2008 - BVerwG 9 PKH 2.08 - Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 1 Rn. 4). Rechtskenntnisse werden vom Bürger in diesem Zusammenhang aber nicht erwartet.

18

Zur Klarstellung ist allerdings hervorzuheben: Die Gemeinden sind nicht gehalten, bei ihren Belehrungen den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu verwenden. Denn die maßgebliche Rechtsfolge ergibt sich aus § 47 Abs. 2a VwGO. Die Gemeinden sind im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung vielmehr gut beraten, sich bei ihren Belehrungen am Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO zu orientieren.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und im Fall der Beigeladenen auch auf einen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision bleiben ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin und die Beigeladene beimessen.

3

Die Antragsgegnerin wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen auf,

- ob auch für das ergänzende Verfahren § 4a Abs. 3 BauGB anzuwenden ist,

- ob eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im ergänzenden Verfahren auch dann erforderlich ist, wenn der beschlossene Plan lediglich Änderungen enthält, mit denen auf der Grundlage bereits ausgelegter Unterlagen gerechnet werden musste,

- ob es ausreicht, dass bei der Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel das Berechnungsverfahren in dem den Festsetzungen zugrunde liegenden Gutachten enthalten ist oder ob das Berechnungsverfahren in einer Festsetzung oder zumindest in der Begründung des Bebauungsplans enthalten sein muss.

4

Die Beigeladene hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen,

- ob § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB über seinen Wortlaut hinaus auch auf bereits erlassene Bebauungspläne anwendbar ist,

- ob auf die in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgesehene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer beabsichtigten Änderung von Festsetzungen eines Bebauungsplans dann verzichtet werden kann, wenn die Grundzüge der Planung durch die Änderung der Festsetzung nicht berührt werden und es der planungsbetroffenen Öffentlichkeit bereits in der vorangegangenen öffentlichen Auslegung möglich war, zu der späteren Änderung einer Festsetzung Stellung zu nehmen, weil diese bereits zu jenem Zeitpunkt erkennbar war.

5

Soweit die Fragen auf Annahmen beruhen, die sich nicht mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts decken, würden sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Soweit die Fragen - ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung - revisionsgerichtlicher Klärung zugänglich sind, bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um sie im Sinne der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung zu beantworten.

6

1.1 Das Oberverwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht davon ausgegangen, dass bei jeder Änderung der Festsetzungen eines ausgelegten Plans eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig sei. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung unter Beachtung des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall, weil es sich bei den Änderungen um materiell-rechtliche Änderungen handele, die nachteilige Auswirkungen haben könnten. Dass die in der Sitzung am 11. Mai 2009 im ergänzenden Verfahren beschlossene Festsetzung der Berechnungsmethode bei jeder Betrachtungsweise auf Beteiligte nachteilige Auswirkungen haben könne, begründet das Oberverwaltungsgericht damit, dass die unterschiedlichen Berechnungsmethoden bei der Anwendung der flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, die sich im Bereich von 3 dB(A) bewegten (UA S. 19). Fehle eine Festsetzung der Berechnungsmethode oder lasse sie sich der Begründung nicht entnehmen, sei es dem jeweiligen Gutachter überlassen, welche Methode und damit welches Ergebnis er wähle (UA S. 21). Hinsichtlich der Aufhebung der Festsetzung zu den öffentlichen Verkehrsflächen bejaht das Oberverwaltungsgericht nachteilige Auswirkungen, weil es dadurch zu einer Verstärkung der Immissionen auf das Grundstück des Antragstellers (und die der Antragsteller in den Parallelverfahren) kommen könne (UA S. 19 f.). Der - zur zweiten Frage erhobene - Einwand der Antragsgegnerin, mit der Übernahme eines bereits im Lärmschutzgutachten enthaltenen Berechnungsverfahrens in die Festsetzungen und Begründung des Bebauungsplans werde der Planinhalt in der Sache nicht geändert, sondern lediglich klarstellend konkretisiert, geht an den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vorbei und erschöpft sich ebenso wie der Einwand, durch Streichung der Festsetzung "verkehrsberuhigter Bereich" würden keine anderen oder neuen Betroffenheiten ausgelöst (Beschwerdebegründung S. 7), in schlichter Urteilskritik.

7

1.1.1 Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass im ergänzenden Verfahren vorgenommene materiell-rechtliche Änderungen von Festsetzungen, die nicht lediglich klarstellende Bedeutung, sondern auf Beteiligte nachteilige Auswirkungen haben, die Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB auslösen.

8

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) nicht voraussetzt, dass ein Gericht den fraglichen Fehler mit der Folge der Unwirksamkeit festgestellt hat. Die Gemeinde darf auch von ihr selbst festgestellte oder angenommene Mängel in diesem Verfahren beheben. War der ursprüngliche Satzungsbeschluss wirksam, besteht zwar kein Anlass für ein ergänzendes Verfahren. Die Gemeinde darf ein ergänzendes Verfahren gleichwohl durchführen (Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 4 BN 11.09 - BauR 2009, 1870 - juris Rn. 3; Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 31). Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist (vgl. Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 - juris Rn. 14 - zu § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1987). Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden. Der letzte korrekte Verfahrensschritt war die (verkürzte) öffentliche Auslegung im Januar 2008. Da von den im ergänzenden Verfahren vorgenommenen inhaltlichen Änderungen nachteilige Auswirkungen ausgehen, handelt es sich um abwägungsbeachtliche Änderungen des Bebauungsplans, die der Kritik in einem erneuten Auslegungsverfahren zugänglich bleiben müssen (vgl. Beschluss vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 11 - juris Rn. 21). Das ergänzende Verfahren versetzt den Plangeber in diesem Fall zurück in das Stadium des Bebauungsplanentwurfs. Das Verfahren zur Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans richtet sich nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insoweit gelten für das ergänzende Verfahren dieselben Anforderungen wie für die Änderung des Entwurfs eines Bebauungsplans, der noch keine Verbindlichkeit erlangt hat (vgl. auch Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2009, § 214 Rn. 261). Das Verfahren der öffentlichen Auslegung ist im Übrigen nicht nur zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird, sondern auch bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen, sofern die Änderung nicht lediglich klarstellende Bedeutung hat (Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 <823>).

9

1.1.2 Auch die Frage, ob es einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.d. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB auch dann bedarf, wenn auf der Grundlage bereits ausgelegter Unterlagen mit der im ergänzenden Verfahren vorgenommenen inhaltlichen Änderung gerechnet werden müsse, lässt sich ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzes mit dem Oberverwaltungsgericht bejahen.

10

Dabei ist von Folgendem auszugehen: Das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung irrevisiblen Ortsrechts davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Entwurf des Bebauungsplans keine Festsetzung der Berechnungsmethode zur Ermittlung der flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel enthielt und sich auch im Entwurf der Begründung keine Erläuterungen zur Messmethode finden. Die Schalltechnische Untersuchung vom 26. Februar 2007, deren "behauptete" Auslegung das Oberverwaltungsgericht unterstellt hat (UA S. 20), ist nicht Teil des Entwurfs der Begründung. Wie der Hinweis auf § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB erhellt (UA S. 20), versteht das Oberverwaltungsgericht unter Entwurf i.S.d. § 4a Abs. 3 BauGB den Planentwurf und den Entwurf der Begründung. Das deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans in der Fassung vom 11. Juni 2008. Diesbezüglich weist das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass es dann, wenn die Festsetzung der Messmethode fehle oder sie sich der Begründung nicht entnehmen lasse, dem jeweiligen Gutachter überlassen sei, welche Methode und damit welches Ergebnis er wähle (UA S. 21). Insofern ist das Oberverwaltungsgericht - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - nicht davon ausgegangen, dass Aussagen zum Berechnungsverfahren in der Begründung nicht ausreichend seien. Im Übrigen erkennt die Antragsgegnerin wohl selbst - ungeachtet der Ausführungen an anderer Stelle - mit ihrem Einwand, das "reine Überwechseln" eines Berechnungsverfahrens von einem offen gelegten Lärmschutzgutachten ... in die Festsetzungen und die Begründung löse ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht aus, dass sich weder im Planentwurf noch in der beigefügten Begründung Aussagen zur Berechnungsmethode finden.

11

In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 40 mit Hinweis auf den vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 18. Dezember 1987 a.a.O. S. 823).

12

Dass auch solche inhaltlichen Änderungen des ursprünglichen Bebauungsplans, die auf der Grundlage bereits ausgelegter, dem Bebauungsplanentwurf lediglich beigefügter Unterlagen vorgenommen werden, eine Pflicht zur erneuten Auslegung auslösen, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB in Bezug genommenen § 3 Abs. 2 BauGB sowie aus Sinn und Zweck der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der "Entwurf". Das förmliche Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB verlangt die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit nach Durchführung der vorgezogenen ("frühzeitigen") Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nunmehr über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Ändert der Plangeber den Entwurf in inhaltlicher Hinsicht, muss er ihn erneut auslegen. Dass neben dem Entwurf auch Unterlagen (Gutachten) ausgelegt werden, aus denen sich ergibt, nach welcher (möglichen) Methode sich der als Mittel des Lärmschutzes festgesetzte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel berechnen lässt, genügt dem Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht. Denn die Öffentlichkeit kann nicht erkennen, ob sich der Plangeber dieser Messmethode auch bedienen wird. Erst durch eine Aussage im Entwurf des Bebauungsplans erfährt der Bürger, für welche Methode sich der Plangeber entscheiden will, und kann auf dieser Grundlage die mit der Anwendung der Berechnungsmethode verbundenen Auswirkungen einschätzen. Das Gesetz garantiert, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 40; Beschluss vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 - BRS 49 Nr. 31 - juris Rn. 20).

13

2. Die von der Beigeladenen erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Rüge beruht auf der Annahme, der Hilfsantrag sei nur für den Fall gestellt worden, dass der Hauptantrag keinen Erfolg habe (Beschwerdebegründung S. 20-22). Das Oberverwaltungsgericht ist indes zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bebauungsplan in der Fassung vom 11. Mai 2009 unwirksam ist und war daher nach dem Antrag des Antragstellers gehalten, auch die Wirksamkeit des Bebauungsplans in der Fassung vom 11. Juni 2008 zu prüfen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.