Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Apr. 2007 - 3 K 12/04

bei uns veröffentlicht am17.04.2007

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 58/01 "Gewerbegebiet Ka.straße/An." der Antragsgegnerin vom 26.06.2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 58/01 "Gewerbegebiet Ka.straße/An." der Antragsgegnerin vom 26.06.2003.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flurstücke 2094/2 und 2094/8 der Flur 1 der Gemarkung W.. Dieses wird im Süden begrenzt von der Planstraße A (Flurstück 2094/5), im Westen von der Ka.straße, im Norden von den Flurstücken 2087/1 und 2087/2 sowie im Osten vom Mü.bach. Nördlich grenzen weiter eine Reihe von kleineren unbebauten Flurstücken (2086/3, 2085/3, 2084/3, 2083/3, 2082/3) an, die ihrerseits westlich von der Rampe der Auffahrt zur Hochbrücke und östlich vom Mü.bach begrenzt werden. An diese Flächen grenzt das teilweise unbebaute Betriebsgelände der Firma Sch..

3

Auf dem Grundstück des Antragstellers stehen die Reste des im Jahre 1944 durch einen Bombenangriff zerstörten ehemaligen Verwaltungsgebäudes der Firma Po. auf. Die mit einem Notdach abgedeckten Kellerräume und die aus 80 cm dicken Eichenpfählen bestehende Gründung sind nach Angaben des Antragstellers noch intakt und nutzbar. Das ehemalige Verwaltungsgebäude sei ungefähr zur gleichen Zeit wie das auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Planstraße A belegene, später noch vorhandene und als G.-Schule genutzte Gebäude in aufeinander abgestimmter Bauweise und Architektur errichtet worden. Beide Gebäude hätten als Ensemble den beeindruckenden Eingang zum Firmengelände der Firma Po. gebildet.

4

Am 29.11.2001 beschloss die Bürgerschaft der Stadt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich Ka.straße/An.. Im Planentwurf Stand September 2002 ist das Plangebiet im wesentlichen in zwei Gewerbegebiete (als GE-1 und GE-2 bezeichnet) unterteilt. In der Entwurfsbegründung wird zur Art der baulichen Nutzung ausgeführt, dass Wohnungen für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen ausnahmsweise zulässig seien. Für die zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum des Antragstellers stehenden ehemaligen Flurstücke 2094/6 und 2094/7 im geplanten Gewerbegebiet GE-1 war zudem eine maximale Traufhöhe von 9 m und eine maximale Firsthöhe von 20 m bei maximal zwei Vollgeschossen vorgesehen. Zum Maß der baulichen Nutzung wird in der Begründung angeführt, dies orientiere sich an der benachbarten Bebauung und solle sich in die vorhandene städtebauliche Struktur einfügen. Auf beiden Seiten des Mü.baches ist ein 7 m breiter Gewässerschutzstreifen vorgesehen.

5

Mit Schreiben vom 10.12.2002 wandte der Antragsteller gegen den Plan ein, er beabsichtige das ehemalige Flurstück 2094/6 (jetzt 2094/8) demnächst zu bebauen. Dabei solle die vorhandene Gebäudesubstanz genutzt werden und ein Gebäude in der Kubatur des ehemaligen Verwaltungsgebäudes wiedererrichtet werden. Die Gründung im Kellergeschoss solle in die Neubebauung einbezogen werden. Die Festlegungen des Planes ließen eine solche Nutzung jedoch nicht zu. Die Planung müsse dahingehend geändert werden, dass die Geschosszahl der Firsthöhe von 20 m auf mindestens 5 Vollgeschosse angepasst, die Traufhöhe auf 15 m erhöht und bei der Festlegung der Baugrenzen und -linien der Gebäudebestand berücksichtigt werde, da die geplante Zurücknahme der Baugrenze die Nichtnutzbarkeit der Gründung zur Folge habe. Zudem müsse bei der Nutzbarkeit des Gebäudes die Wohnnutzung in größerem Umfang als ausgewiesen zulässig sein, was auch einer innerstädtischen Bebauung entspräche. Der in den ausgewiesenen Gewässerschutzstreifen hineinragende Bestand sei auszusparen. Letztlich seien Ziel der Überplanung, die Dringlichkeit und der Bedarf nicht zu erkennen.

6

Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden beschloss die Bürgerschaft unter dem 27.03.2003 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs Stand Januar 2003, die nach Bekanntgabe im Stadtanzeiger vom 05.04.2003 in der Zeit vom 14.04. bis 21.05.2003 erfolgte. In diesem Planentwurf war zusätzlich zu den o.g. Festlegungen noch ein parallel zum Gewässerschutzstreifen Mü.bach verlaufender Streifen mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt worden. In der textlichen Begründung wird hierzu angeführt, dass die Erschließung über die vorhandene Gewerbegebietsstraße erfolge. Für den Fall, dass das GE-1 für verschiedene Betriebe in einzelne Grundstücke geteilt werde bzw. für eine Übergangszeit bis alle derzeitigen Einzelgrundstücke des GE-1 im Eigentum eines Eigentümers stünden, sei die Erschließung der hinterliegenden Grundstücke privatrechtlich zu regeln. Hierfür sei das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in einer Breite von 3 m ausgewiesen, das im Bedarfsfall von den Eigentümern zu nutzen sei.

7

Mit Schreiben vom 21.05.2003 wies der Antragsteller nochmals darauf hin, dass die beabsichtigte Neubebauung seines Grundstücks weiterhin nicht möglich sei. Er forderte die Erhöhung der Anzahl der Vollgeschosse auf mindestens 4, begründet mit der Anpassung an die ehemalige G.schule. Die Traufhöhe solle auf mindestens 12 m erhöht werden. Bei der Festlegung der Baugrenzen sei der Gebäudebestand zu beachten. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mindere den Wert seines Grundstücks und schränke dessen Bebaubarkeit ein. Über die nördliche Grundstücksfläche sei bereits ein Leitungsrecht zugunsten der Antragsgegnerin eingetragen. Es solle eine Wohnnutzung in größerem Umfang ausgewiesen werden. Die Anforderungen an den passiven Schallschutz könne durch die Ausbildung der Außenbauteile erreicht werden. Die Fläche der vorhandenen Gebäude sei bei der Festsetzung des Gewässerschutzstreifens auszusparen. Zudem sei zu prüfen, ob die Straßenführung im Bereich Einmündung Ka.straße zu Lasten seines Grundstücks gehe. Anhand des Bebauungsplanes sei nicht erkennbar, inwieweit Flurstücksgrenzen überschritten werden würden.

8

Die Bürgerschaft beschloss in ihrer Sitzung vom 26.06.2003 nach Prüfung der relevanten Anregungen den Bebauungsplan. Dieser begrenzt das Maß der baulichen Nutzung im für den Kläger maßgeblichen GE-1 auf drei Vollgeschosse, eine Firsthöhe von 20 m und eine Traufhöhe von 11 m. Zudem sind Lärmpegelbereiche von IV - V ausgewiesen, die nach den textlichen Festsetzungen bestimmte Schutzmaßnahmen an Gebäuden gegen Außenlärm erfordern. Im Übrigen blieb es bei den Festsetzungen wie im Planentwurf.

9

Im Abwägungsbeschluss wird zu den vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen ausgeführt, dass nicht mehr von einem Bestandsschutz der ehemaligen Gebäude ausgegangen werden könne. Die Erhöhung der Trauf- und Firsthöhe sowie der Anzahl der Vollgeschosse sei auf die Anregung des Antragstellers in Anlehnung an die gegenüberliegende ehemalige G.schule erfolgt. Eine Wohnnutzung im größeren Umfang sei im Hinblick auf die Empfehlungen im Lärmgutachten nicht möglich. Die Einhaltung des auf 5 m Breite reduzierten Gewässerschutzstreifens und die Berücksichtigung des bereits ausgebauten Kreuzungspunktes seien Zwangspunkte, die eine Verschiebung der Baugrenzen nicht zuließen und eine Neubebauung auf den vorhandenen Fundamenten und auch in der Kubatur der ehemaligen Gebäude deshalb nicht möglich sei. Die Planung habe die Optimierung der öffentlichen Erschließung und städtebaulichen Neuordnung der vorhandenen gewerblichen Brachflächen zum Ziel. Da sich die Fa. Sch. bereits angesiedelt und umfangreiche Investitionen auf ihrem Betriebsgelände getätigt habe, sei die Planung auch erforderlich. Erst auf Grundlage einer Planung seien - mangels Bestandsschutz - in diesem Bereich Baugenehmigungen erteilbar. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sei zur Erschließung von sechs Splittergrundstücken, bei denen es einer Grundstücksneuordnung bedürfe, erforderlich.

10

Die Satzung zum Bebauungsplan wurde im Stadtanzeiger vom 05.07.2003 bekannt gemacht und trat am gleichen Tage in Kraft.

11

Im Mai 2004 hat der Antragsteller die vorliegende Normenkontrollklage erhoben, zu deren Begründung er anführt, der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauGB (a.F.). Er wiederholt und vertieft seine im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwände. Die mit der Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts verbundene Wertminderung und eingeschränkte Bebaubarkeit seines Grundstücks sei nicht berücksichtigt worden. Zudem sei ein Geh- und Fahrweg an dieser Stelle völlig überflüssig; Leitungen könnten in der bereits "zugunsten der Antragsgegnerin" eingetragenen Trasse gelegt werden. Die Einschränkung der Baugrenzen durch die Festsetzung eines 5 m breiten Gewässerschutzstreifens sei, auch im Hinblick auf den bestehenden Gebäudebestand, ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Zudem sei durch den Bebauungsplan die bisher vorhandene Ausfahrtmöglichkeit zur Ka.straße ohne sachliche Begründung beseitigt worden.

12

Der Antragsteller beantragt,

13

den Bebauungsplan Nr. 58/01 "Gewerbegebiet Ka.straße/An." der Antragsgegnerin vom 26.06.2003 für unwirksam zu erklären.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag zurückzuweisen.

16

Sie hält an ihrer Auffassung fest, an dem ehemaligen Gebäude bestehe kein Bestandsschutz mehr und aufgrund der planungsrechtlichen Festsetzungen sei eine vollständige Neubebauung auf den alten Fundamenten nicht möglich. Mangels Bestandsschutz könne auch der Gewässerschutzstreifen in die Fundamente hineinreichen. Die Neubebauung habe aus Sicherheitsgründen, insbesondere wegen der Schwerlasttransporte für die Fa. Sch., mindestens 3 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt zu erfolgen. Dies sei zum Schutz der künftigen Bebauung wie auch im Interesse von gesunden Arbeits- und Lebensbedingungen in einem Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die baugestalterischen Festsetzungen seien in Anlehnung an den Bestand der ehemaligen G.schule erfolgt. Der Anregung auf Ausweisung von Wohnbebauung in größerem Umfang könne aus Lärmschutzgründen nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall entstehe die Notwendigkeit eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts nicht erst durch die Planung; vielmehr seien bereits heute hinterliegende Grundstücke nur über das Grundstück des Antragstellers erreichbar.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Der nach § 47 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist unwirksam, weil er an beachtlichen Abwägungsmängeln leidet.

19

Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich, hier also das Baugesetzbuch - BauGB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 - BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. I 1998 S. 137 - BauGB 1998 - zul. geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 - BGBl. I S. 2850, 4410. Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 30; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Plankontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.).

20

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der angefochtene Bebauungsplan jedenfalls insoweit als abwägungsfehlerhaft, als (1.) vor der einseitigen Belastung des Grundstücks des Antragstellers durch die Festsetzung der Erschließung der kleineren hinterliegenden Flurstücke mit dem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eine Umlegung der Flurstücke nicht erwogen wurde, (2.) der Verweis des Antragstellers auf fehlenden Bestandsschutz dem von ihm geltend gemachten Belang der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der noch vorhandenen Gebäudeteile (Fundament und Gründung) nicht gerecht wird und (3.) jedenfalls die unter Bezugnahme auf Abstandsflächen nach der Landesbauordnung festgesetzten Baulinien keine Zwangspunkte darstellen. Die Abwägungsfehlerhaftigkeit dieser Festsetzungen, die im wesentlichen den als GE-1 bezeichneten südlichen Teil des Plangebietes betreffen, führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt (4).

21

1. Das Gebot der gerechten Abwägung erfordert bei der Abwägung der privaten Belange untereinander eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Belastungen für die Grundstücke. Wenn hingegen für die Festsetzung, die als Folge des gewählten Standorts die Nutzbarkeit nur bestimmter Grundstücke empfindlich beschneidet, gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, ist dem Erfordernis eines Mindestmaßes an Lastengleichheit genügt, wenn die planungsbedingten Ungleichbelastungen durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen werden können (BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350; BGH, U. v. 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BGHZ 67, 320).

22

Hiervon ausgehend erweist sich der angefochtene Bebauungsplan deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil bodenordnende Maßnahmen zum Ausgleich der Ungleichbelastung des Grundstücks des Antragstellers nicht berücksichtigt wurden. Durch die Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auf dem Grundstück des Antragstellers, welches nach den Erwägungen der Antragsgegnerin der Erschließung der hinterliegenden Grundstücke dienen soll und gegen das er sich im Schreiben vom 21.05.2003 wendet, wird das Grundstück des Antragstellers gegenüber anderen Grundstücken im Plangebiet, insbesondere im ausgewiesenen GE-1, einseitig belastet. Die Antragsgegnerin erkennt im Rahmen der Abwägung selbst, dass es hinsichtlich der sechs Splittergrundstücke einer Grundstücksneuordnung bedarf. Die Festsetzung erfolgte indes ohne vorherige Neuordnung, die bei sachgerechter Abwägung der Belange im vorliegenden Fall jedoch geboten gewesen wäre. Denn die Splittergrundstücke, deren Erschließung mit den Festsetzungen erreicht werden soll, sind mit ihrem jetzigen Zuschnitt aufgrund ihrer Lage wirtschaftlich erkennbar kaum nutzbar. Es handelt sich um relativ kleine, nach Angaben der Antragsgegnerin in den 70er Jahren im Zuge der Errichtung der Straßenrampe entstandene Grundstücke, die nordwestlich von der Böschung der Auffahrt zur Brücke und östlich vom Mü.bach eingegrenzt sind. Diese sind dadurch nur über das (ehemalige) Grundstück des Antragstellers bzw. über das von ihm veräußerte Flurstück mit der heutigen Bezeichnung Nr. 2094/7 erreichbar. Bei einer derartigen Sachlage zur Erschließung dieser Grundstücke ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht entlang der gesamten Länge der Grenze des Grundstücks des Antragstellers von der Planstraße A entlang des Mü.baches festzusetzen, ohne auch insoweit eine Verteilung der Belastung durch Bodenordnungsmaßnahmen zu erwägen, erweist sich nach den o.g. Grundsätzen als abwägungsfehlerhaft, weil der Belang der gleichmäßigen Belastung der Grundstücke erkennbar nicht eingestellt, dessen Bedeutung jedenfalls aber verkannt wurde.

23

2. Der Bebauungsplan erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil der vom Antragsteller geltend gemachte Belang der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der noch auf seinem Grundstück vorhandenen Gebäudeteile in seiner Bedeutung verkannt wurde. Soweit der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass er die noch vorhandenen Gebäudeteile, insbesondere die noch nutzbare Pfahlgründung, in die geplante Neuerrichtung eines Gebäudes einbeziehen will, geht es ihm erkennbar um deren wirtschaftliche Verwertbarkeit. Diesen Belang hat die Antragsgegnerin zu Unrecht von vornherein nicht in ihre Abwägung eingestellt, weil sie ihn als Frage des Bestandsschutzes an dem ursprünglichen, durch den Bombenangriff zerstörten Gebäude gewertet hat. Wenn dieser berechtigte private Belang unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Bestandsschutzes weggewogen wird, ist ihm nicht hinreichend Rechnung getragen.

24

Ein Planungskonzept, in dem die Überplanung von bereits bebauten Grundstücken dadurch erfolgt, dass als überbaubare Fläche die von vorhandenen Gebäuden, im übrigen aber nicht überbaubare Flächen ausweist, hält sich zunächst grundsätzlich im Rahmen der Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung (Urteil des Senats vom 25.08.2004 - 3 K 3/02 -, NordÖR 2004, 441). Bei der Abwägungsentscheidung über eine solche Planung muss die Frage besonders in den Blick genommen werden, ob durch die Festsetzungen eine bislang zulässige bauliche Nutzung beseitigt wird. Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplanes müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebietes abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betreffenden wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt (Senatsurteil vom 07.02.2007 - 3 K 4/04 - m.w.N. zur Rspr.).

25

Zwar besteht für das ehemals auf dem Fundament aufstehende Gebäude kein Bestandsschutz, so dass der Antragsteller sich auf Bestandsschutz für die Errichtung eines in Kubatur und Höhe dem ehemaligen Gebäude vergleichbaren Neubaus nicht berufen und dies den dem entgegenstehenden Festsetzungen nicht entgegenhalten könnte. Dies bedeutet indes nicht, dass die noch vorhandenen nutzbaren Gebäudeteile (Kellerräume und Fundamente) bei der Abwägung ebenfalls unberücksichtigt bleiben können. Da deren wirtschaftliche Bedeutung für den Antragsteller in die Abwägung aber erkennbar nicht eingestellt wurden, erweisen sich die die Bebaubarkeit des Grundstücks auf den vorhandenen Fundamenten einschränkenden Festsetzungen wie das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht und die Baulinie als abwägungsfehlerhaft.

26

3. Letztlich erweist sich der streitgegenständliche Bebauungsplan auch hinsichtlich der vom Antragsteller ebenfalls angegriffenen Festsetzung Baulinie zur Ka.straße hin als abwägungsfehlerhaft. Nach den eingangs dargelegten Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die Bedeutung der betroffenen Belange insoweit verkannt, als derartige Festsetzungen nicht zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zwingend erforderlich waren, es sich insoweit - mit der in der Abwägung angeführten Argumentation - also nicht um "Zwangspunkte" gehandelt hat.

27

Die Festsetzung der Baulinie bzw. -grenze auf dem Grundstück des Antragstellers in 3 m Abstand zur Straßenverkehrsfläche an der Ka.straße und der Planstraße A wird im Abwägungsbeschluss damit begründet, dass nach dem ehemaligen Gebäudebestand die Baugrenze auf der Straßenbegrenzungslinie liegen müsste. Dies sei aus Sicherheitsgründen - die Planstraße A werde vom Schwerlastverkehr der Fa. Sch. befahren -, nicht möglich. Außerdem habe jede Bebauung eine Mindestabstandsfläche nach der LBauO von 3 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.

28

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V dürfen die Abstandsflächen indes auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Da sowohl die Ka.straße als auch die Planstraße A nach den vorliegenden Plänen eine Breite von mindestens 6 m haben, wäre eine Bebauung ohne Einhaltung weiterer Abstandsflächen bis an die Grundstücksgrenze möglich. Die angeführten Sicherheitsgründe unter Berücksichtigung der Schwerlasttransporte der Fa. Sch. haben die Antragsgegnerin bei der derzeit bis an die Grundstücksgrenze heranreichenden (Rest-)Bebauung mit einem Notdach offenbar nicht veranlasst, hiergegen bauordnungsrechtlich vorzugehen. Von daher wäre es für eine den Vorgaben des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 entsprechende Abwägung neben der Einstellung der Belange der Fa. Sch. auch der des Antragstellers erforderlich gewesen.

29

4. Die hiernach bestehenden Abwägungsfehler führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Zwar betreffen die o.g. Abwägungsfehler Festsetzungen, die sich im wesentlichen nur für das GE-1 und insbesondere auf das (ehemalige) Grundstück des Antragstellers auswirken. Aufgrund der Größe des Grundstücks des Antragstellers im Verhältnis zur Größe des Plangebietes für das GE-1 einerseits, den Auswirkungen der Festsetzungen zur Erschließung der übrigen Grundstücke andererseits, wirken sich die Abwägungsfehler auf das gesamte Plangebiet des GE-1 aus. Da dies aber auch die für die Erschließung des GE-2 erforderlichen Planstraßen A und B umfasst, kann der Bebauungsplan für das GE-2 ohne die Festsetzungen des GE-1 keine Wirksamkeit beanspruchen. Damit kann offen bleiben, ob nicht auch der Zuschnitt des Plangebiets insgesamt möglicherweise deshalb zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führt, weil die große, östlich der Planstraße B belegene Vorbehaltsfläche der Fa. Sch. in Planung nicht mit einbezogen wurde und damit eine sachgerechte Konfliktlösung ausgeschlossen ist, eine mit Blick auf den festgesetzten Wendehammer möglicherweise auch im nördlichen GE-2 erforderliche Prüfung eines Umlegungsverfahrens fehlt, und möglicherweise die übrigen vom Antragsteller erhobenen Einwände wie etwa die Festsetzung des Gewässerschutzstreifens zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
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die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
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8.
die Belange
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b)
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d)
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e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens M.weg 50a in X (Flurstück 768/B).

2

Die Antragstellerin stellte am 05.04.1994 den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Bebauung des rückwärtigen Bereichs des seinerzeitigen Anwesens M.weg 50 (Flurstück 768) mit einem Einfamilienhaus. Das Grundstück liegt in einem Karree, welches durch den M.weg, den O.weg, den L.-Weg und den F.weg begrenzt wird. Die Bebauung mit Ein- bzw. kleineren Mehrfamilienhäusern befindet sich überwiegend straßenseitig. Die restlichen Flächen der sehr tiefen Grundstücke werden überwiegend gärtnerisch genutzt. Abweichend davon ist kurz nach der Wende für das benachbarte Grundstück 767/1, M.weg 49, der Bau eines Zahnarztpraxis-/ Wohngebäudes genehmigt worden, welches nahe an das Grundstück der Klägerin heranreicht. Auf der ehemals den nördlichen Teil des gegenüber liegenden Flurstücks 762 umfassenden Fläche wurden insgesamt vier Einfamilienhäuser genehmigt und errichtet. Das erste Gebäude befindet sich straßenseitig an dem L.-Weg, die drei weiteren Gebäude liegen dahinter in zweiter, dritter und vierter Reihe. Das letzte Gebäude dieser Kette grenzt mit seiner Hausterrasse unmittelbar an das Grundstück der Klägerin. Diese Wohnhäuser werden durch eine schmale private Stichstraße, die nördlich der Gebäude von dem L.-Weg bis zur Grenze an das klägerische Flurstück verläuft, erschlossen. Sie haben jeweils nach Süden ausgerichtete Terrassen. Südlich der Gebäude befindet sich eine größere Grünfläche, die teilweise als Bolzplatz und als Kinderspielplatz genutzt wird. Dieser Platz wird zur hinteren Grenze der zum M.weg ausgerichteten Grundstücke durch eine dichte Bepflanzung abgegrenzt.

3

Den Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheides wies der Beklagte mit der Begründung ab, die rückwärtigen Grundstücksteile seien vorwiegend mit eingeschossigen Nebengebäuden, im Übrigen gärtnerisch genutzt. Eine Bebauung im hinteren Bereich mit Einfamilienhäusern sei nicht gebietstypisch. Die Zahnarztpraxis im rückwärtigen Bereich des Anwesens M.weg 49 sei eine Ausnahme und nicht prägend. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage, der das Verwaltungsgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 16.04.1997 (2 A 4/95) stattgab. Es verpflichtete den Beklagten, vorbehaltlich einer öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung des Grundstücks der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Der Standort für das Vorhaben liege nicht außerhalb der sich aus der übrigen Bebauung ergebenden Bebauungsgrenzen im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Denn die genehmigten und errichteten Gebäude der Arztpraxis und die insgesamt vier Wohnhäuser auf dem Flurstück 762 durchschnitten den grünen Innenbereich wie ein "Riegel". Dieser Riegel sei lediglich im Bereich des von der Klägerin vorgesehenen Standorts nicht vollständig geschlossen, sodass sich dieser Bereich sogar im Vergleich zu der neuentstandenen Bebauung wie eine Baulücke darstelle. Selbst wenn die Arztpraxis noch als Fremdkörper anzusehen sei, sei durch die Genehmigung der vier weiteren Wohngebäude eine Entwicklung eingeleitet worden, auch wenn dies ursprünglich seitens des Beklagten so nicht beabsichtigt gewesen sein mag.

4

Am 12.07.1997 fasste die Bürgerschaft der Stadt X. den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14.WA.122 für das Wohngebiet "D.". In der Begründung ist ausgeführt: Die Siedlung D. sei in den dreißiger Jahren als Kleinsiedlung für die Arbeiter der Flugzeugwerke errichtet worden. Die heutige Siedlung spiegele den allgemein gestiegenen Wohlstand und den Wandel zur modernen Industriegesellschaft wieder. An Stelle der früheren Wirtschaftsgebäude für Kleintierhaltung sei vielfach eine Erweiterung des Wohnhauses getreten. Zusätzlich sei vielfach eine Garage errichtet worden. Vor allem in den letzten zwanzig Jahren seien Wohngebäude ausgebaut worden, um der nachfolgenden Generation ebenfalls Wohnraum zu bieten. Dabei sei nicht immer Rücksicht auf die Eigenart der Siedlung genommen worden. Mit dem Bebauungsplan solle die Grundlage für eine mögliche Beseitigung des beschriebenen städtebaulichen Missstandes geschaffen werden. Gleichzeitig solle die Chance genutzt werden, teilweise in den rückwärtigen Bereichen der meist langen Handtuchgrundstücke eine Bebauung in der sogenannten zweiten Reihe zu ermöglichen.

5

In der Zeit vom 10.07. bis 11.08.2000 wurde der 1. Entwurf des Bebauungsplanes ausgelegt. Er sah für den rückwärtigen Bereich des M.weges zwischen O.weg und F.weg, auch auf der Seite des Grundstücks der Antragstellerin, eine Planstraße C vor, die im südlichen Bereich entlang des vorhandenen Spiel- und Bolzplatzes (Flurstück 762/10) im Abstand von etwa 50 m parallel zum M.weg verlaufen und in einem Wendehammer enden sollte. Nördlich dieser Planstraße war ein Baufeld vorgesehen, das so ausgestaltet war, dass das vorhandene Gebäude auf dem Grundstück M.weg 49 umfasst und in gleicher Höhe die angrenzenden Grundstücke M.weg 47 bis 51 bebaubar sein sollten. Die Bebauung des hinteren Bereiches der Grundstücke M.weg 52 bis 56 und 45 und 46 war in Richtung Planstraße C etwas zurückgezogen. Vorgesehen war eine Baugrenze, die die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück M.weg 49 umschloss, die jetzige Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin allerdings nicht zugelassen hätte. Zwischen dem vorgesehenen Baufeld nördlich der Planstraße C und der als Baufeld ausgewiesenen vorhandenen Bebauung südlich des M.weges war eine Grünfläche vorgesehen.

6

Eine "Interessengemeinschaft X. "D."" übersandte unter dem 07.08.2000 ein Schreiben, in dem sich die Unterzeichner gegen den Bebauungsplan wandten. Sie seien nicht gewillt, Eigentumsland abzutreten oder zu verkaufen. Die unterzeichnenden Personen hätten keinen Bauantrag in zweiter Reihe gestellt. Deswegen gebe es bei den in der Liste aufgeführten Grundstücken keinen Bedarf für eine zweite Zuwegung, da alle Grundstücke bereits eine Anbindung an öffentliche Verkehrswege hätten. Die Zerstörung des ländlichen-städtischen Wohnumfeldes und der Gartenlandschaft sei für keinen der Unterzeichner hinnehmbar. Diese Eingabe war unter anderem unterzeichnet mit "Sch., M.weg 50a, (Unterschrift) und R., M.weg 50a (Unterschrift)".

7

Gegen diese Planung wandten sich auch die Bewohner der Anwesen M.weg 29 bis 72 mit Ausnahme der Eigentümerin des Anwesens M.weg 56. Die Bedenken richteten sich gegen die beabsichtigte Planstraße C und den dadurch einhergehenden Verlust der Gartenflächen. Es wurde auch auf den Verlust des Grünlandes verwiesen. Die Eigentümerin des Anwesens M.weg 6 führte aus, sie bemühe sich seit über drei Jahren um eine Baugenehmigung im hinteren Bereich ihres Grundstücks. Die Planstraße C benötige sie nicht. Die Einwenderin wies außerdem darauf hin, dass in der Planzeichnung des Planentwurfs das inzwischen im hinteren Teil des Grundstücks M.weg 50 gebaute Haus der Antragstellerin noch nicht eingezeichnet sei. Dieses Haus stehe so dicht an dem L.-Weg, dass für die Planstraße C dort kein Platz sei.

8

Weitere Einwendungen wandten sich gegen die in den übrigen Karrees vorgesehenen rückwärtigen Erschließungen durch Planstraßen A, B und D.

9

Die Planung wurde daraufhin grundsätzlich überarbeitet. Die Ausweisung neuer, über Planstraßen B, C und D zu erschließender Baufelder wurde gestrichen. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche sollten entsprechend der vorhandenen Gebietstypik als private Gartenflächen festgesetzt werden. Auch der rückwärtige Bereich südlich der Bebauung an dem M.weg im Bereich zwischen O.weg und F.weg ist nunmehr als private Grünfläche ausgewiesen. Das gilt auch für die bebauten Flurstücke 768/B und 767/1 (M.weg 50a und 49). Auf die Einwendung der Eigentümerin des Anwesens M.weg 56 wird in der Abwägungsdokumentation ergänzend ausgeführt, die Vermessung, die dem Bebauungsplan zu Grunde liege, stelle den Stand von Dezember 1997 dar, sodass die danach errichteten Gebäude im M.weg 1 und 50 nicht dargestellt sein könnten. Beide Vorhaben basierten auf korrekten Verfahren, die vor Erlass der Veränderungssperre vom 17.09.1997 begonnen worden seien.

10

Dieser geänderte Planentwurf wurde in der Zeit vom 30.07. bis 31.08.2001 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin und Herr Sch. haben keine Stellungnahme abgegeben.

11

Die Satzung wurde am 31.01.2002 beschlossen und am 13.03.2002 bekannt gemacht.

12

Die Antragstellerin behauptet, sich bereits im Januar 2002 gegen die ihr Grundstück betreffende Festsetzung gewandt zu haben. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge richtete sie ein Schreiben vom 16.05.2002 an die Antragsgegnerin und verwies auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16.04.1997. Daraus ergebe sich, dass das Flurstück 768/B ein "öffentlich-rechtlich gesichertes Grundstück ist". Die Darstellung als Gartenland müsse daher richtig gestellt werden. Die Antragsgegnerin führte hierzu mit Schreiben vom 31.05.2002 aus, die vermessungstechnische Grundlage des Bebauungsplans sei im Dezember 1997 erstellt worden, sodass das Haus der Antragstellerin M.weg 50a nicht dargestellt sei. Es sei auf eine kosten- und zeitaufwendige Nachvermessung verzichtet worden. Die Eintragung ihres Wohnhauses hätte auch zu keiner anderen Festsetzung der künftigen Nutzung der Fläche als private Grünfläche geführt, da die rechtmäßige Existenz des Wohnhauses bekannt gewesen sei. Das Wohnhaus genieße Bestandsschutz unabhängig von der Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragstellerin habe sich auf die geänderte Planung im Rahmen der erneuten Auslegung in der Zeit vom 30.07. bis 31.08.2001 nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen gerade nicht ausgesprochen, dass es sich um ein öffentlich-rechtlich gesichertes erschlossenes Grundstück handele.

13

Mit weiterem Schreiben vom 04.11.2002 begehrte die Antragstellerin von dem Antragsgegner eine Änderung der Festsetzung des rückwärtigen Bereichs als Gartenland. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.12.2002 ab. Sie verwies darauf, dass die Antragstellerin und Herr Sch. mit der übergroßen Mehrheit der von der Planung betroffenen Eigentümer des Wohngebiets mit der Eingabe vom 07.08.2002 Einwände gegen die vorgeschlagene verdichtete Bebauung mit neuen Erschließungsstraßen erhoben hätten. Allerdings hätte der seinerzeitige Vortrag, keiner der Unterzeichner habe einen Bauantrag in zweiter Reihe gestellt, für die Antragstellerin nicht zugetroffen. Aus Kulanz sei seinerzeit in der Behandlung der Bedenken nicht auf die nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechende Äußerung der Antragstellerin eingegangen worden. Schließlich habe sie von der Möglichkeit, im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung Anregungen und Bedenken zu erheben, keinen Gebrauch gemacht.

14

Nach weiterem erfolglosen Schriftwechsel hat die Antragstellerin am 13.02.2004 Normenkontrollantrag erhoben. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Herr Sch. habe die Unterschriftsliste nur unterzeichnet, weil andere Mitunterzeichner ihm erklärt hätten, dass durch diese Unterschriften Protest gegen eine angeblich zu bauende störende Straße eingelegt werden solle. Es sei nicht richtig, dass Herr Sch. ihr Lebensgefährte sei. Sie habe sich nicht an der Eingabe gegen die ursprüngliche Planung beteiligt. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, nach der Umplanung sie - die Antragstellerin - zu informieren. Es sei im Übrigen widersinnig, das Baugrundstück, auf dem das Eigenheim errichtet worden sei, durch Umplanung in Gartenland umzuwandeln. Es sei immer wieder deutlich geworden, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin nicht für richtig halte. Durch die Festsetzung als Gartenland werde das Grundstück im Übrigen entwertet. Das habe auch negative Bedeutung als Beleihungsgrundlage für Kredite.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

den Bebauungsplan Nr. 14.WA.122 für das Wohngebiet "D." insoweit für unwirksam zu erklären, als er das Grundstück M.weg 50a (Flurstück 768 B) betrifft.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

19

Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen. Die Antragstellerin habe sich im Rahmen des zweiten Auslegungsverfahrens nicht beteiligt. Soweit die Antragstellerin auf andere Eigentümer bzw. Bewohner verweise, so ergebe sich für das Anwesen L.-Weg 11b, c und d, dass sich deren Eigentümer bzw. Bewohner weder in der Unterschriftenliste noch gesondert mit Anregungen gegen eine verdichtete Hinterlandbebauung gewandt hätten; diese Grundstücke seien dementsprechend auch nach Änderung des Bebauungsplanentwurf als Bauland ausgewiesen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

22

Die Antragstellerin ist antragsbefugt iSv. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist für die Antragsbefugnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, nicht allein die Belegenheit eines Grundstücks innerhalb oder außerhalb eines Plangebiets entscheidend. Vielmehr ist maßgeblich, dass der Bebauungsplan planerische Festsetzungen für das Grundstück enthält und dass sich der Eigentümer des Grundstücks durch sie beschwert fühlt. Für die Antragsbefugnis ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird. Dabei bedarf es keines Vergleichs der bisherigen Rechtslage mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen Rechtslage. Ob ein Antragsteller ein bestimmtes Vorhaben ausführen dürfte, wenn sich der sich zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan als nichtig erweise, ist keine Frage der Rechtsverletzung, sondern des Rechtsschutzbedürfnisses für das Normenkontrollverfahren (vgl. BVerwG, B. v. 07.07.1997 - 4 BN 11/97 -, NVwZ-RR 1998, 416, 417; U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 -, NVwZ 1998, 732; BVerwG, B. v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 -, NVwZ 2000, 1413; auch BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff.).

23

Davon ausgehend unterliegt die Antragsbefugnis der Antragstellerin keinen Bedenken. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich hinreichend substantiiert, dass die konkrete Möglichkeit einer abwägungsfehlerhaften Festsetzung der angegriffenen Baugrenzen und damit eine Verletzung in ihrem Grundeigentum nicht von vornherein auszuschließen ist.

24

Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag besteht u.a. dann nicht, wenn unzweifelhaft ist, dass der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Dagegen ist unschädlich, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, für sein Grundstück eine (erweiterte) bauliche Nutzung durchzusetzen, nicht allein dadurch näher kommt, dass der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird. Das Rechtsschutzbedürfnis ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung dem Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 -, NVwZ 1998, 732, 733).

25

Bei Anlegung dieses Maßstabes besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Es lässt sich nicht feststellen, dass jegliche weitere bauliche Nutzung des antragstellerischen Grundstücks zum jetzigen Zeitpunkt auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB offensichtlich nicht genehmigungsfähig wäre. Ungeachtet der Frage nach der Genehmigungsfähigkeit iSv. § 34 Abs. 1 BauGB lässt sich überdies jedenfalls nicht ausschließen, dass die Antragstellerin im Falle eines Erfolges ihres Normenkontrollantrages in Folge eines sich abzeichnenden oder zu erwartenden Wandels der tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung ihres Grundstücks eine reale Chance haben würde, ihr Grundstück auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB erweitern oder anders baulich nutzen zu können.

26

Der Antrag ist auch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden.

27

2. Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan leidet weder an Formfehlern (a), noch an Abwägungsmängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen (b).

28

a) Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen. Maßgebend ist die Fassung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 17.12.1997 - BauGB 1998 - (BGBl. I S. 3108, berichtigt BGBl. I 1998 S. 137).

29

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, durch persönliche Unterrichtung auf die Änderung der Planung nach der ersten Auslegung als Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuweisen. Die erneute öffentliche Auslegung des Plans in der Zeit vom 30.07. bis 31.08.2001 entsprach den gesetzlichen Vorgaben.

30

Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 kann dann, wenn durch Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, von der Unterrichtung oder Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 abgesehen werden, den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 13 Abs. 2 BauGB 1998 durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben. Durch die Umplanung im hinteren Grünbereich der bebauten Grundstücke im Plangebiet, indem die vorgesehenen Planstraßen B bis D und die dadurch erschlossenen Baufelder wegfielen und statt dessen eine Ausweisung als Grünflächen vorgesehen wurde, wurden die Grundzüge der Planung geändert, weil dadurch die planerischen Leitgedanken in ihrer Grundkonzeption geändert wurden (vgl. Battis in ders./Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Komm. 8. Aufl. 2002 § 3 Rn. 21). Es war somit eine erneute Auslegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 durchzuführen. Dies ist durch die Bekanntmachung am 18.07.2001 geschehen. Eine Pflicht, über die öffentliche Bekanntmachung hinaus Grundstückseigentümer einzeln persönlich zu benachrichtigen und jeweils über die weiteren Verfahrensschritte in Kenntnis zu setzen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht (vgl. OVG Weimar, U. v. 11.12.1997 - 1 N 129/93 - ThürVGRspr 1998, 86, zit. nach juris). Das gilt auch dann, wenn wie hier die Einwender eine gesonderte Information wünschen. Im Übrigen wäre dieses Verlangen bei ca. 125 Einwendern auch unverhältnismäßig. Eine persönliche Benachrichtigung der Antragstellerin war somit nicht erforderlich.

31

b) Der Bebauungsplan weist keine inhaltlichen Fehler auf. Er leidet nicht an beachtlichen Mängeln der Abwägung. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich, hier also ebenfalls das Baugesetzbuch in der Fassung vom 17.12.1997.

32

Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56).

33

Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.).

34

Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägungsvorgang gerecht.

35

Das Plankonzept besteht ausweislich der Begründung darin, neben der grob lenkenden Einflussnahme auf nutzungserweiternde Umbaumaßnahmen im Bereich der vorhandenen Bebauung Nutzungsreserven im Wohngebiet auszuweisen, deren Beschreibung und Regelung unter Beachtung der zu erhaltenden und mit der Planung ebenfalls zu sichernden Bebauungsstruktur sowie der Freihaltung der gebietsprägenden, rückwärtigen unbebauten Grundstücksteilen von Bebauung erfolgen soll. Dadurch soll der Plan, der ein bereits vorhandenes und im Laufe von 60 Jahren weiter entwickeltes Wohngebiet überplant; (1) die bereits vorhandene Bebauung für die rahmen- und charakterbauliche Erweiterungen sowie räumliche Bebauungsabrundungen über die Ausweisung vergrößerter Baufelder verbindlich regeln; (2) die Bebauung, bewußt nicht über die Erschließungsvariante "Pfeifenstil bzw. Hammergrundstück", sondern ausschließlich über die neu zu errichtende Planstraße A bzw. vorhandene Erschließungsanlagen ergänzen sowie (3) die unbebauten rückwärtigen Grundstücksbereiche durch ihre bauplanungsrechtliche Ausweisung als private Gärten weitgehend sichern. Nach dem Konzept des Bebauungsplans ergibt sich hieraus, dass nicht alle auf den ersten Blick für eine Bebauung geradezu prädestinierten Flächen als hierfür geeignet angesehen werden. Auch zahlreiche zwar unbebaute, aber grünordnerisch als qualitativ hochwertig einzustufende Flächen würden weiterhin nicht bebaubar sein. Der Erhalt dieser - ebenfalls gebietsprägenden - Freiflächen werde über entsprechende bauplanerische Festsetzungen verbindlich gesichert. Durch grünordnerische Maßnahmen sollten vorhandene freiräumliche Strukturen grundsätzlich erhalten, ergänzt oder aufgewertet werden.

36

Ein solches Plankonzept begegnet keinen Bedenken, denn die Überplanung der bereits bebauten Grundstücke in der Weise, dass als überbaubare Fläche jeweils die Fläche vorhandenen Gebäude, teilweise mit der Möglichkeit der Erweiterung, im übrigen aber nicht überbaubare Flächen ausgewiesen werden, hält sich im Rahmen der Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung (vgl. Senat, U. v. 25.08.2004 - 3 K 3/02 - NordÖR 2004, 441).

37

Bei der Abwägungsentscheidung über eine solche Planung muss die Frage besonders in den Blick genommen werden, ob durch die Festsetzungen eine bislang zulässige bauliche Nutzung beseitigt wird.

38

Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplanes müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betreffenden wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt (BVerfG, B. v. 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979; B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6).

39

Daher setzt das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Planungskonzept für eine ordnungsgemäße Gewichtung der einzustellenden privaten Belange geradezu zwingend voraus, dass die beschließende Gemeindevertretung über den aktuellen baulichen Bestand und die nach § 34 BauGB mögliche bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke genauestens informiert ist. Nur auf diese Weise können die Gemeindevertreter eine Vorstellung davon entwickeln, in welchem Umfang etwa bestehende bauliche Nutzungsmöglichkeiten beschnitten oder weitere eröffnet werden. Nur in Kenntnis der konkreten Planfolgen kann auch beurteilt werden, ob die widerstreitenden öffentlichen Interessen selbst angesichts evtl. drohender Entschädigungsansprüche nach § 40 BauGB hinreichend gewichtig erscheinen, um ihnen den Vorrang einzuräumen. Daraus folgt, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Konzepts zuallererst einer sorgfältigen Ermittlung des vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der aktuellen baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet bedarf (Senat, U. v. 25.08.2004 - 3 K 3/02 - NordÖR 2004, 441).

40

Eine solche Ermittlung hat die Antragsgegnerin vorgenommen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Plangebiet ohne Bebauungsplan als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil iSv. § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren wäre. Nach dieser Vorschrift kommt es für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens maßgeblich darauf an, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt.

41

Dies betrifft insbesondere auch das Grundstück der Antragstellerin. Zwar ist in der Planzeichnung das Gebäude M.weg 50a nicht eingetragen und es kann durchaus die Frage gestellt werden, ob nicht in einer Planzeichnung für einen Bebauungsplan derartige für die Abwägung relevante Änderungen nachgetragen werden müssten. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch unschädlich, da sich aus den Verwaltungsvorgängen mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass der Antragsgegnerin die Bebauung des Grundstücks bekannt war und sie sie in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen hat. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Eigentümerin des Grundstückes M.weg 56 in ihrem Schreiben vom 24.07.2000 auf das Gebäude der Antragstellerin hingewiesen hatte. Diesen Hinweis hat die Antragsgegnerin gemäß Abwägungsdokumentation zur laufenden Nummer B 121 aufgenommen und berücksichtigt.

42

Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin bei Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB angesichts der Bebauung auf den Grundstücken in der näheren Umgebung noch zusätzliche bauliche Nutzungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten oder stehen. Denn solche Bebauungsmöglichkeiten hat der Antragsgegner abwägungsfehlerfrei zurückgestellt.

43

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Belang der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung zwar ein gewisses, aber kein besonders bedeutsames Gewicht zukam. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin durchaus davon ausgehen konnte, dass die Antragstellerin als Eigentümerin der Fläche nach Erhalt der Baugenehmigung und Errichtung des Gebäudes M.weg 50a kein weiteres Interesse an der baulichen Ausnutzbarkeit hatte und hat und somit sich mit dem baurechtlich gegebenen Bestandsschutz zufrieden gibt. Für die Antragstellerin bestand keine Veranlassung, die gemeinsam mit anderen Grundstückseigentümern in ihrem Namen abgegebene Stellungnahme anders zu werten. Zwar mag sich aus der Schriftgleichheit der Unterschrift des Herrn Sch. ergeben, dass dieselbe Person in beider Namen unterschrieben hat. Die Antragsgegnerin konnte aber davon ausgehen, dass Herr Sch., der auch als Repräsentant des Grundstücks M.weg 50a auftrat, als solcher das Anliegen der Eingabe vom 07.08.2002 sich zu eigen macht. Dies war aus der Sicht der Antragsgegnerin auch insoweit nachvollziehbar, als das Grundstück zwar bebaut war, es aber auch im Interesse der Eigentümer liegen konnte, nicht ein Teil des Grundstücks für die zur Erschließung vorgesehene Planstraße C abtreten zu müssen. Die Antragstellerin hatte Gelegenheit, ihre abweichenden Vorstellungen jedenfalls im Rahmen des weiteren Planaufstellungsverfahrens darzulegen. Im Rahmen des zweiten Auslegungsverfahrens hat sie aber ihre Bedenken gegen die nunmehr vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vorgebracht. Im Übrigen wird aus der Festsetzung für das mit der Zahnarztpraxis bebaute Grundstück M.weg 49 als Grünfläche deutlich, dass die Antragsgegnerin auch das bebaute Grundstück M.weg 50a als Grünfläche festgesetzt hätte.

44

Die Abwägung in diesem Punkt führt auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis. Zwar wird durch die Festsetzung als Grünfläche eine möglicherweise gegebene Bebaubarkeit beseitigt. Dieser an sich schwerwiegende Belang verliert aber angesichts der dargelegten Verhältnisse an Gewicht. Hinsichtlich der Festlegung der Baugrenzen, die im vorliegenden Bereich getroffen worden ist, wird in der Begründung ausgeführt, sie diene der Abgrenzung der Grundstücksbereiche, in denen bauliche Anlagen der Haupt- und Nebennutzung grundsätzlich zulässig sind, von den Flächen, wo nur Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Hinsichtlich der privaten Gärten wird ausgeführt, sie stellten die von der Straße aus hinter den Wohnbauten gelegenen, privat und gärtnerisch genutzten Grundstücksflächen dar und könnten als Hausgarten, Ziergärten oder auch als Nutzgärten angelegt werden. Es wird weiter ausgeführt, dass die bewußt nicht festgesetzten, aber theoretisch möglichen konsequenten Bauflächenausweisungen analog dem vorhandenen Straßenbau (beispielsweise M.weg oder L.-Weg) ebenso dem erhaltenen, freiräumlich gestalteten Übergang zwischen Wohngebiet und Wohngebietspark dienten, wie die nunmehr festgesetzte Nutzungssicherung der Nutzungsgärten als Puffer zwischen Wohngebiet und geschütztem Landschaftsbestandteil "D. Moorwiese". Zwar ist das Verwaltungsgericht Schwerin zu der Auffassung gelangt, dass das Grundstück M.weg 50 im hinteren Bereich nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar war. Hieraus lässt sich aber zunächst nichts herleiten für die Bebaubarkeit der übrigen Grundstücke, die in diesem Karree liegen. Das Gericht hat sich nämlich auf die Besonderheit des Grundstücks M.weg 50 bezogen, die nach seiner Auffassung darin liegt, dass die Arztpraxis auf dem Flurstück 767/1 und die insgesamt vier Wohnhäuser auf dem Flurstück 762 den grünen Innenbereich wie einen "Riegel" durchschneiden. Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin, diesen Grünstreifen nicht durch eine Erweiterung der baulichen Nutzung weiter zu beeinträchtigen und nach Beendigung des Bestandsschutzes der beiden Gebäude auf den Grundstücken M.weg 49 und 50a wiederherstellen zu können, ist nicht zu beanstanden. Der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat genannte Gesichtspunkt, durch die angefochtene Festsetzung verliere das Grundstück seinen Wert als Beleihungsgrundlage, ist insoweit nicht bedeutsam; denn der Wert eines Grundstücks als solcher ist kein abwägungserheblicher Belang. Maßgebend sind die faktischen und unmittelbaren Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks (vgl. BVerwG, B. v. 09.02.1995 - 4 NB 17/94 - NVwZ 1995, 895).

45

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 ff. ZPO.

46

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.