Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Apr. 2007 - 2 M 35/07

bei uns veröffentlicht am23.04.2007

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner die Abberufung der von der X-Stadt entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates der Y-GmbH und die Einleitung der Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder zu untersagen.

2

Der Antragsteller ist Mitglied der Bürgerschaft der X-Stadt und einer von 10 Vertretern der X-Stadt im 15-köpfigen Aufsichtsrat der Y-GmbH, deren einzige stimmberechtigte Gesellschafterin die X-Stadt ist. In ihrer Sitzung vom 14.03.2007 stimmte die Bürgerschaft der X-Stadt über eine Beschlussvorlage mit folgendem Wortlaut ab: "Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, die von der X-Stadt entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates der Y-GmbH abzuberufen. Die Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder ist einzuleiten." Die namentliche Abstimmung ergab 23 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen – darunter die des Antragstellers – und 6 Enthaltungen. Das Protokoll der Bürgerschaftssitzung wies die Beschlussvorlage als "genehmigt" aus.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob der Beschluss der Bürgerschaft vom 14.03.2007 gemäß § 32 Abs. 3 KV M-V mit qualifizierter Mehrheit hätte gefasst werden müssen, sei zu verneinen. Die Vertreter der X-Stadt im Aufsichtsrat der Y-GmbH würden nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages von der Gesellschafterversammlung gewählt. Die Bürgerschaft habe kein Entsende-, sondern nur ein schwächer ausgestelltes Vorschlagsrecht, das die gemeindlichen Mitglieder in der Gesellschafterversammlung nur im Innenverhältnis binde, ohne deren Wahlentscheidung vorwegnehmen zu können. § 71 Abs. 2 KV M-V finde keine Anwendung. Ebenso erfolge die Abberufung der gemeindlichen Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschafterversammlung und nicht durch die Bürgerschaft.

4

Die dagegen eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat kann ebenso wie das Verwaltungsgericht offen lassen, ob der Antragsteller im Hinblick darauf, dass im Rahmen einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit nur solche Rechte geltend gemacht werden können, die dem betroffenen Organ oder Organteil als wehrfähige subjektive Rechte zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Vorb. § 40 Rn. 6 u. § 42 Rn. 80), sein Rechtsschutzbegehren zulässigerweise gegen den Antragsgegner gerichtet hat. Jedenfalls rechtfertigen die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses.

5

Der Antragsteller trägt vor, die für den Beschluss der Bürgerschaft nach § 32 Abs. 3 Satz 2 KV M-V erforderliche Mehrheit aller Gemeindevertreter sei nicht erreicht worden. Auf die Beschlussfassung seien die Vorschriften der §§ 71 Abs. 2, 32 KV M-V anzuwenden. Bei der nachfolgenden Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung handele es sich lediglich um einen Umsetzungsakt im Verhältnis zu der vorausgehenden Beschlussfassung der Bürgerschaft, die ihrerseits für die Gesellschafterversammlung bindend sei. Dies gelte für die Wahl ebenso wie für die Abberufung.

6

Anders als der Antragsteller geht der Senat davon aus, dass der Beschluss der Bürgerschaft, mit dem der Antragsgegner zur Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder und Einleitung der Neubesetzung des Aufsichtsrates aufgefordert wurde, keiner qualifizierten Mehrheit bedurfte, weil § 32 Abs. 3 KV M-V nicht anzuwenden ist. Nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift kann die Gemeindevertretung eine von ihr gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen; ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Gemeindevertreter. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass es um eine Position geht, die die Gemeindevertretung selbst durch Wahl besetzt hat (vgl. Darsow u.a. Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, § 32 Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Die Bürgerschaft der X-Stadt hat die Vertreter der X-Stadt im Aufsichtsrat der Y-GmbH nicht gewählt.

7

Es kann offen bleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – bereits die Vorschrift des § 71 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KV M-V über die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates durch die Gemeindevertretung nicht anwendbar ist, weil nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Vertreter der X-Stadt Rostock im Aufsichtsrat der Y-GmbH nicht von dieser als Gesellschafterin entsandt, sondern auf Vorschlag der Bürgerschaft von der Gesellschafterversammlung gewählt werden (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages). § 71 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KV M-V gilt jedenfalls für Fälle, in denen Vertreter der Gemeinde – ohne Wahl durch die Gesellschafterversammlung unmittelbar in den Aufsichtsrat entsandt werden. Ob der Anwendungsbereich der Vorschrift auf diese Fälle beschränkt ist (so Darsow a.a.O. § 71 Rn. 6) oder ob mit dem Antragsteller davon auszugehen ist, dass – gegebenenfalls mit Blick auf die besondere Struktur der Y-GmbH, in der die X-Stadt die einzige stimmberechtigte Gesellschafterin ist und die Gesellschafterversammlung daher nur aus dem Antragsgegner besteht – für das Vorschlagsrecht der Bürgerschaft die Regelungen des § 71 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KV M-V jedenfalls entsprechend gelten, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Immerhin ist die Bürgerschaft der X-Stadt aber offenbar selbst davon ausgegangen, dass auf die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Ausübung des Vorschlagsrechts für die Besetzung des Aufsichtsrates die Vorschrift des § 71 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 KV M-V anzuwenden ist und deshalb über den Vorschlag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu beschließen ist.

8

Maßgeblich ist nach Auffassung des Senats, dass auch einer Entsendung von Vertretern des kommunalen Gesellschafters in den Aufsichtsrat gemäß § 71 Abs. 2, Abs. 1 KV M-V keine Wahl zu Grunde liegt. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KV M-V gelten nur diejenigen Beschlüsse über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes als Wahlen bezeichnet werden, als solche (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.07.1997 – 1 M 55/97 –, S. 18; Gentner, in: Darsow u.a., a.a.O. § 32 Rn. 1; Willner, in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Stand: 09/06, § 31 Anm. 1.2). Dies ist für die Entscheidung über die Vertretung der Gemeinde in Unternehmensorganen jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit geschehen.

9

Die Kommunalverfassung unterscheidet – wie auch § 22 Abs. 3 Nr. 12 KV M-V zu entnehmen ist – zwischen "Wahlen" und "Bestellungen" (vgl. Darsow, a.a.O. § 71 Rn. 3; a.A. Gentner, in: Darsow u.a., a.a.O. § 32 Rn. 6). In § 71 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 KV M-V wird ausdrücklich der Begriff der "Bestellung" verwendet. Der Bestellung liegt keine Wahl nach § 32 KV M-V, sondern ein Beschluss nach § 31 KV M-V zu Grunde (vgl. Darsow, a.a.O. § 71 Rn. 5; vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht Bauer u.a., Bayerische Kommunalgesetze, Stand: 08/06, Art. 93 GO Rn. 19; v. Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht Schleswig Holstein, Bd. 1, 6. Aufl. 2003, § 25 Rn. 4). Anders als im Falle der Wahl (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 KV M-V) ist eine geheime Abstimmung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 KV M-V unzulässig.

10

Auch soweit die Bestellung der Vertreter des kommunalen Gesellschafters im Aufsichtsrat gemäß § 71 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 KV M-V "nach den Grundsätzen der Verhältniswahl" erfolgt, wird die Entscheidung damit nicht i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KV M-V als Wahl bezeichnet. Vielmehr wird lediglich auf § 32 Abs. 2, nicht aber auf § 32 Abs. 1 und Abs. 3 KV M-V Bezug genommen. Dieses Verständnis entspricht auch den Gesetzesmaterialien zu § 71 KV M-V, nach denen die Sitze "entsprechend dem Verfahren der Besetzung von Ausschüssen auf die Fraktionen aufgeteilt" werden sollen (LT-Drucks. 1/3645 S. 130). Insoweit handelt es sich allerdings um einen Sonderfall in der Kommunalverfassung. In allen übrigen Fällen, in denen die Grundsätze der Verhältniswahl für anwendbar erklärt werden, geht es tatsächlich um Wahlen. In diesen Fällen taucht aber auch der Begriff der "Bestellung" nicht auf. Soweit nicht in den entsprechenden Regelungen selbst ausdrücklich von "Wahl" oder "wählen" die Rede ist (vgl. §§ 42 Abs. 1, 132 Abs. 3, 156 Abs. 3 KV M-V), werden die (unspezifischen) Begriffe "Bildung" und "bilden" bzw. "Besetzung" gebraucht und findet sich im unmittelbaren Regelungszusammenhang auch der Begriff "wählen" (vgl. §§ 28 Abs. 5, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 KV M-V). Die insoweit vorliegende Besonderheit der Regelung des § 71 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 KV M-V dürfte in Einklang mit dem Umstand stehen, dass es – anders als in den übrigen Fällen, in denen Personalentscheidungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl getroffen werden – um die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen geht, die dem Grunde nach nicht auf den Vorschriften der Kommunalverfassung, sondern auf Gesellschaftsrecht beruhen (vgl. § 52 GmbHG und §§ 112, 116 AktG), und die durch kommunalrechtliche Vorschriften lediglich ausgestaltet werden, soweit dies gesellschaftsrechtlich zulässig ist (vgl. § 72 Abs. 2, Abs. 1 Satz 5 KV M-V; zur Problematik des Weisungsrechts der Gemeindevertretung vgl. Darsow a.a.O. § 71 Rn. 8).

11

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23.01.2007 – 2 A 1025/06 – berufen. Soweit es dort heißt, die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates einer GmbH gemäß § 71 Abs. 1 und Abs. 2 KV M-V sei als Wahl zu behandeln und könne daher durch Abberufung rückgängig gemacht werden, beziehen sich diese Ausführungen auf die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V über das Nichtvorliegen eines Mitwirkungsverbotes. Um die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 32 KV M-V und speziell das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 KV M-V geht es nicht.

12

Das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für den Beschluss der Bürgerschaft vom 14.03.2007 kann schließlich auch nicht mit der Begründung angenommen werden, es handele sich um das Gegenstück des Beschlusses vom 21.07.2004 über die einheitliche Vorschlagsliste für die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, der seinerseits nach § 71 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 6 KV M-V einer qualifizierten Mehrheit bedurft habe. Die Abberufung folgt anderen Regeln als die Bestellung, weil die Grundsätze der Verhältniswahl gemäß § 32 Abs. 2 KV M-V auf Abberufungsentscheidungen nicht übertragen werden können und das Gesetz ihre Geltung auch nicht anordnet. Im übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Entscheidung über die Abberufung sämtlicher Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat – und nur in diesem Falle könnte es sich bei dem Beschluss um das Gegenstück eines Beschlusses nach § 32 Abs. 2 Satz 6 KV M-V handeln – andere (formelle) Anforderungen gelten sollen als für die Abberufung eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsicht

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(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absat

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4, §§ 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171, 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

(2) Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen. Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Wird für den Aufsichtsrat oder unter den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt, so ist dieser Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(3) Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a des Aktiengesetzes entsprechend. Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.

(4) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.