Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der staatlichen Finanzhilfe für 2005. Die Klägerin ist gemeinnützige Trägerin einer staatlich genehmigten Höheren Berufsfachschule für Ergotherapie (in Pasewalk), Logopädie und Physiotherapie (in A-Stadt).

2

Auf ihren Antrag vom 11. Oktober 2004 gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 31. März 2005 Finanzhilfe in Höhe von 248.317,09 Euro.

3

Die Klägerin hat am 03. Mai 2005 Klage erhoben und machte geltend, der Beklagte habe die beantragte Finanzhilfe nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechend berechnet.

4

Nach einer Teilrücknahme der Klage im Verhandlungstermin, die die Bewilligung weiterer 3.272,38 Euro sowie von Prozesszinsen auf die gesamte Klageforderung bereits ab dem 01. Juli 2005 betraf, beantragte die Klägerin, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 31. März 2005 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Finanzhilfe für das Jahr 2005 in Höhe von 135.895,16 Euro zu bewilligen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01. November 2005. Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

5

Das Verwaltungsgericht Schwerin traf mit Urteil vom 25. Februar 2009 (Az.: 6 A 1157/05) folgende Entscheidung:

6

„Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

7

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 31. März 2005 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Finanzhilfe für das Jahr 2005 in Höhe von 135.895,16 Euro zu bewilligen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2005.“

8

Auf den Antrag des Beklagten vom 16. März 2009 hat der Senat mit Beschluss vom 05. August 2009 die Berufung zugelassen.

9

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklage vor, die Finanzhilfe werde konkret bezogen auf die Schule des privaten Trägers gewährt. Dies werde belegt durch die Formulierung in § 128 Abs. 1 SchulG M-V, wonach die Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft zu berücksichtigen sei. Die Formel in § 8 Abs. 2 Privatschulverordnung [PSchulVO] konkretisiere dieses Prinzip durch einzelne Rechenoperationen. Auch die Rechtsprechung des OEufach0000000005 (Urt. vom 18.06.2008 – 2 L 230/06 -) sei im Sinne einer „Individualisierung“ der Finanzhilfe zu verstehen. Mit dem individualisierenden Förderkonzept sei die Annahme des Verwaltungsgerichts A-Stadt, es sei die durchschnittliche Klassenstärke von 21 auch dort, wo dies – anders als in § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchulVO – nicht ausdrücklich angeordnet sei, durchweg zugrunde zulegen, nicht zu vereinbaren. Wäre die Sichtweise des Verwaltungsgerichts A-Stadt richtig, wonach die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse „herausgekürzt“ werden könne bzw. müsse, enthielte die Formel der Verordnung zwei überflüssige Bestandteile.

10

Dem Schulgesetz sei eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Kappungsgrenze in Höhe eines Prozentsatzes der tatsächlichen Aufwendungen zu entnehmen. Schon dem Wortlaut („Zuschuss“) könne entnommen werden, dass keine volle Kostenübernahme gemeint sei. Dies entspreche auch der Rechtslage vor Inkrafttreten des Schulgesetzes.

11

Die Aufstellung der Klägerin zu den tatsächlichen Lehrerkosten für das Jahr 2005 sei nur bedingt aussagekräftig. Zum einen seien die Ausgaben nicht nach Ausbildungsgängen aufgeschlüsselt. Zum anderen gehe aus den Unterlagen hervor, dass die Klägerin gemischte Klassen betreibe, also Erstauszubildende, Umschüler und Schüler aus anderen Bundesländern gemeinsam beschult würden. Die in diesen Klassen unterrichtenden Lehrkräfte würden somit aus verschiedenen „Töpfen“ finanziert. Ein Anspruch auf Finanzhilfe bestehe jedoch nur für die Erstauszubildenden. Weiterhin seien die Kosten nach Bildungsgängen aufzuschlüsseln.

12

Der Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Verwaltungsgerichtes A-Stadt vom 25. Februar 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie trägt vor, es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem stünde nicht entgegen, dass in § 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchulVO als ein Faktor „die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse“ angesehen werde. Denn als die Privatschulverordnung mit dieser Bestimmung erlassen worden sei, habe es in der Vorgängerregelung zur Unterrichtsversorgungsverordnung noch Angaben über die durchschnittliche Anzahl der Lehrerwochenstunden pro Klasse gegeben. Erst in der Unterrichtsversorgungsverordnung 2004/2005 seien die Zahlen individualisiert worden auf die Anzahl der Lehrerwochenstunden pro Schüler.

17

Wenn der Beklagte vortrage, es komme für die Errechnung des Schülerkostenansatzes nicht auf die durchschnittlichen Verhältnisse an öffentlichen Schulen an, so stehe dies im Gegensatz zum Wortlaut und dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Denn durch die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse an der Ersatzschule hätte es der Ersatzträger in der Hand, Einfluss auf die Errechnung des Schülerkostensatzes zu nehmen. Diese würde von Schule zu Schule je nach Unterrichtsorganisation unterschiedlich hoch ausfallen. Die Individualisierung der Finanzhilfe erfolge durch die Berücksichtigung der Zahlen der Schüler der antragstellenden Schule. Im Ergebnis erhalte die Schule den Betrag, den ihre Schüler den Staat kosten würden, wenn sie denn dort zur Schule gingen – von der Reduzierung des Kostensatzes nach Maßgabe des § 127 Abs. 4 SchulG einmal abgesehen.

18

Weder aus dem Gesetz noch aus der Privatschulverordnung lasse sich eine Kappungsgrenze für die Finanzhilfe in Höhe von 60% der von der Schule tatsächlich aufgewendeten Personalkosten ableiten. Das Verfahren sei auch so ausgestaltet, dass für eine Kappungsgrenze kein Raum bleibe. Der Antrag müsse bis zum 15. Oktober des vorhergehenden Haushaltsjahres gestellt werden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch gar nicht bekannt sei, wie hoch die tatsächlichen Personalkosten in dem Haushaltsjahr sein würden. Dem Antrag seien Nachweise über die bei Antragstellung gebildeten Klassen, Kurse und Gruppen nach Jahrgangsstufe mit der Angabe der jeweiligen Schülerzahl und Ausbildungsgänge beizufügen. Aufgrund dieser Angaben der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung der Schülerkostensätze sowie der Förderprozentsätze werde die Finanzhilfe festgesetzt und ausgezahlt. An keiner Stelle werde in diesem Verfahren danach gefragt, wie hoch denn die tatsächlichen Personalausgaben der Ersatzschule in dem jeweiligen Haushaltsjahr gewesen seien. Auch gebe es keine einzige Vorschrift, die dahin verstanden werden könne, dass die Ersatzschule die Beträge zurückzahlen müsse, welche diese von dem Beklagten jetzt behauptete Kappungsgrenze überstiegen.

19

Sie habe im Jahre 2005 für den Betrieb ihrer Schule für Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie Aufwendungen für festangestellte Lehrer in Höhe von 540.927,86 Euro und für Honorarkräfte in Höhe von 203.624,32 Euro getätigt.

20

Es sei selbstverständlich, dass für die Umschüler und die Schüler aus anderen Bundesländern auch Lehrerpersonalkosten anfielen, sodass die Personalkosten auch insgesamt höher seien, als wenn nur Erstauszubildende unterrichtet würden. Dies sei jedoch für die Berechnung der Finanzhilfe ohne Belang. Das Land beteilige sich an diesen Kosten nicht, weil eben bei der Finanzhilfe nur diejenigen Schüler der Ersatzschule berücksichtigt würden, die aus Mecklenburg-Vorpommern stammten und an der Schule ihre Erstausbildung absolvierten.

21

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens (3 Bände) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, an die Klägerin für das Jahr 2005 weitere 135.895,16 Euro (nebst Zinsen, die in ihrer Berechnung nicht angegriffen wurden) zu zahlen.

23

Der Anspruch auf 60 vom Hundert der Personalkosten, wie ihn die Klägerin geltend macht, ergibt sich aus § 127 Abs. 2, 4 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern [SchulG M-V] vom 15.05.1996 (GVOBl. 1996, S. 205) i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes zum Schulgesetz M-V vom 07.07.2003 (GVOBI. 2003, S. 356).

24

Nach § 127 Abs. 2 SchulG M-V gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Die Höhe der Finanzhilfe beträgt je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten (§ 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V).

25

Das Verwaltungsgericht hat den danach bestehenden und dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht streitigen Anspruch der Klägerin der Höhe nach zutreffend berechnet (1.). Die sich aus § 127 Abs. 2 u. 4 Satz 1 SchulG M-V ergebende Begrenzung dieses Anspruches auf 60 vom Hundert der tatsächlichen Personalkosten der Klägerin für die hier betroffene Schule wird dadurch nicht überschritten (2.).

26

1. Die Personalkostenzuschüsse im Sinne von § 127 Abs. 2, 4 SchulG M-V sind nach den Maßgaben des § 128 SchulG M-V in Verbindung mit § 8 der Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft [PSchVO M-V] vom 22.05.1997 (GVOBl. 1997, S. 469) i.d.F. der 2. Änderungsverordnung vom 07.01.2002 (GVOBI. 2002, S. 50) zu berechnen, soweit diese anwendbar ist.

27

Als Personalkostenzuschüsse werden danach diejenigen Beträge gezahlt, die sich unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ergeben, § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V. Dabei ist von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen, § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V. Falls eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft nicht vorhanden ist, werden die Aufwendungen für Lehrer je Schüler zugrunde gelegt, die für die Erteilung des Unterrichts nach der genehmigten Stundentafel für die betreffende Schule erforderlich wären, § 128 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V. Bei der Berechnung der Finanzhilfe ist nach der amtlichen Schulstatistik die Jahresdurchschnittszahl der Schüler der Ersatzschule zugrunde zu legen, § 128 Abs. 2 SchulG M-V.

28

Die aufgrund der nach § 131 Nr. 5 SchulG M-V bestehenden Ermächtigung der obersten Schulaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen zu erlassen, ergangene Regelung des § 8 PSchVO M-V lautet:

29
(1) Die für die Berechnung des Jahresbetrages der Finanzhilfe erforderlichen Schülerkostensätze werden für vergleichbare Schulen in öffentlicher Trägerschaft gesondert für Lehrer und Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung ermittelt.
30
(2) Der Schülerkostensatz für Lehrer wird wie folgt berechnet:
31
1. die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs wird durch die jeweilige Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlaß über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte geteilt,
32
2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer vervielfacht; bei der Ermittlung des Personalkostensatzes ist von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträgen für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis auszugehen,
33
3. das Ergebnis nach Nummer 2 wird durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlaß über die Unterrichtsversorgung geteilt.
34

Die Berechnung der Personalkostenzuschüsse hängt danach – anders als dies wohl das Verwaltungsgericht Schwerin in der angegriffenen Entscheidung vertritt (S. 4, letzter Absatz des Entscheidungsumdrucks) - zunächst davon ab, ob eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist.

35

Ist dies nicht der Fall, werden die Aufwendungen für Lehrer je Schüler zugrunde gelegt, die für die Erteilung des Unterrichts nach der genehmigten Stundentafel für die betreffende Schule erforderlich wären (§ 128 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V). Als Personalkostenzuschuss wird dann der Betrag gezahlt, der sich durch Multiplikation der – so ermittelten - Aufwendungen für Lehrer je Schüler mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft ergibt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 SchulG M-V). Dabei findet § 8 PSchVO M-V keine Anwendung.

36

Anderenfalls, wenn also eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist, wird als Personalkostenzuschuss zwar ebenfalls das Produkt von Aufwendungen für Lehrer je Schüler und der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft gezahlt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V). Jedoch erfolgt in diesem Fall die Berechnung der Aufwendungen für Lehrer je Schüler an entsprechenden Schulen nach den weiteren Maßgaben von § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V und § 8 PSchVO M-V.

37

Die fehlende Anwendbarkeit von § 8 PSchVO M-V auf die Fälle des 128 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. So nimmt Absatz 1 des § 8 PSchVO M-V ausdrücklich Bezug auf „vergleichbare Schulen in öffentlicher Trägerschaft“. Es ist schon systematisch nicht ersichtlich, dass Absatz 2 dieser Vorschrift einen weiteren Anwendungsbereich haben soll. Das ist nach dem Regelungsgehalt dieser Vorschrift auch auszuschließen. Lässt sich in öffentlicher Trägerschaft keine vergleichbare Schule auffinden, ist eine Berechnung nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 PSchVO M-V gar nicht möglich, denn der dort genannte Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte unterscheidet ebenso nach Schularten bzw. Bildungsgängen wie die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlass über die Unterrichtsversorgung. Liegt keine vergleichbare Schule vor, wäre die Übernahme einzelner Werte der genannten Erlasse willkürlich.

38

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seiner Berechnung keine Aufwendungen für Lehrer je Schüler unter Ansatz der für die Erteilung des Unterrichts genehmigten Stundentafel zugrunde gelegt, sondern konnte nach § 8 Abs. 2 PSchVO M-V vorgehen. Damit ist er – ebenso wie die Klägerin – im Ergebnis von einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft – nämlich einer staatlichen Berufsfachschule - ausgegangen, auch wenn er in seinen Schriftsätzen zum Teil das Gegenteil vertreten hat. Der Senat wendet deshalb in dem zu entscheidenden Fall bei der Berechnung der Personalkostenzuschüsse § 128 Sätze 1 und 2 SchulG M-V in Verbindung mit § 8 PSchVO M-V an.

39

Daraus ergeben sich folgende nacheinander durchzuführende Rechenoperationen:

40
- die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs wird durch die jeweilige Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte geteilt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V),
41
- dieses Ergebnis wird mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer vervielfacht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 PSchVO M-V),
42
- dieses Ergebnis wird durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlass über die Unterrichtsversorgung geteilt (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V),
43
- die (so ermittelte) durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft zu multiplizieren (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 PSchVO M-V),
44
- 60 % davon bilden hier den Personalkostenzuschuss (§ 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 PSchVO M-V).
45

a.) In der ersten Rechenoperation ist also der Quotient der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs (Zähler) und der jeweiligen Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte (Nenner) zu bilden.

46

Die regelmäßige Pflichtstundenzahl pro Lehrer an öffentlichen Berufsschulen betrug im Streitjahr im fachtheoretischen Unterricht 27 Wochenstunden und im fachpraktischen Unterricht 30 Wochenstunden. Dies folgt aus Ziffer 1.1 Buchst. f) und g) der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern für das Schuljahr 2004/2005 vom 06.05.2004 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2004, S. 335) und wird von beiden Beteiligten ebenso zugrunde gelegt wie in der erstinstanzlichen Entscheidung.

47

Für die Bestimmung der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs ist von der Verordnung über die Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen für das Schuljahr 2004/2005 - Unterrichtsversorgungsverordnung 2004/2005 [UntVersVO 2004/2005] – vom 06.05.2004 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2004, S. 318) in der Fassung der Ersten Verordnung zu Änderung der Unterrichtsversorgungsverordnung 2004/2005 vom 24.06.2004 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2004, S. 360) auszugehen. Auch das ist zwischen den Beteiligten noch unstreitig. Danach betrugen die Lehrerwochenstunden je Klasse und Schüler in der Schulart „Höhere Berufsfachschule – Ergotherapeut/-in“ 0,744 Stunden im fachtheoretischen Unterricht und 0,971 Stunden im fachpraktischen Unterricht (Nr. 3.11 auf S. 12 der Anlage zur UntVersVO 2004/2005).

48

Da die UntVersVO 2004/2005 die Anzahl der Lehrerstunden (für berufliche Schulen) pro Klasse und Schüler angibt, in die Formel des § 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V aber die Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse einzusetzen ist, sind die Angaben der UntVersVO 2004/2005 mit der Anzahl der Schüler pro Klasse zu multiplizieren. Die Beteiligten streiten darum, welche Anzahl hier anzusetzen ist, wie also der Begriff „Klasse oder Kurs“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V im Hinblick auf die Klassen- oder Kursstärke auszulegen ist.

49

Der Wortlaut dieser Vorschrift gibt für diese Frage nichts her. Eine systematische Auslegung - also ein Verständnis dieser Vorschrift anhand ihres Zusammenspiels mit anderen Vorschriften - führt zu dem Ergebnis, dass nur die durchschnittliche Klassenstärke der vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemeint sein kann, wie dies von der Klägerin vertreten wird.

50

Zum einen spricht viel dafür, dass bei einer Bezugnahme auf die UntVersVO 2004/2005, die die Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse und Schüler angibt, auch die Klassenstärke gemeint ist, die ihrerseits den dort ausgewiesenen Stundenzahlen zugrunde gelegt wurden. Das kann aber nicht die (durchschnittliche) Klassenstärke der jeweiligen Ersatzschule, sondern nur die durchschnittliche Klassenstärke der vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft sein.

51

Nur dieses Verständnis steht im Einklang mit der dem § 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO übergeordneten gesetzlichen Vorschrift. Auch wenn der Beklagte darauf hinweisen kann, dass ihm bei der Ausgestaltung oder Auslegung des Merkmals „durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs“ ein Spielraum zukommt, ist er dabei aber an die Grenzen gebunden, die sich aus § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG ergeben. Danach ist zwar für die – in dem oben beschriebenen Rechenweg an fünfter Stelle einzusetzende - Zahl der Schüler die Schule in freier Trägerschaft maßgebend. Mit § 8 PSchVO wird jedoch der „Schülerkostensatz für Lehrer“ bestimmt und damit die „durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft“ im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V konkretisiert. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift lässt es nicht zu, darunter eine fiktive öffentliche Schule zu verstehen, die hinsichtlich der Klassenstärke den Verhältnissen der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entspricht, wie dies der Beklagte vertritt. Denn eine derartige Schule wäre – ihren Bestand unterstellt – einzigartig, so dass das Gesetz dies sprachlich nur durch die Verwendung des Singular etwa in der Form der „durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft“ hätte zum Ausdruck bringen können. Abgestellt wird jedoch mit dem gewählten Plural auf eine Mehrzahl entsprechender „Schulen in öffentlicher Trägerschaft“.

52

Anders als dies der Beklagte vertritt, führt diese Auslegung nicht zu dem Ergebnis, dass die Formel des § 8 PSchVO zwei überflüssige Bestandteile enthält, was vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein könne. Die zur Berechnung der Personalkostenzuschüsse geltenden Regelungen nach § 128 Abs. 1 S. 1 und 2 SchulG M-V in Verbindung mit § 8 PSchVO M-V enthalten keine Rechenschritte, die sich gegenseitig aufheben, so dass einzelne Unbekannte „herausgekürzt“ werden könnten. Insoweit wird auf die oben abstrakt dargestellten Rechenoperationen verwiesen. Wenn zur Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse die Ansätze der UntVersVO 2004/2005 mit der Anzahl der Schüler pro Klasse zu multiplizieren sind, so beruht dies allein darauf, dass diese Verordnung die Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse und Schüler angibt. Wenn also der Verordnungsgeber an mehreren Stellen mit der (durchschnittlichen) Anzahl der Schüler pro Klasse operiert, spricht dies jedenfalls eher für ein einheitliches Verständnis und damit keinesfalls gegen die hier vertretene Auffassung.

53

Zu § 128 SchulG M-V heißt es in der Landtagsdrucksache 2/1185 auf Seite 166 lediglich:

54

Die Vorschrift regelt die Berechnung der Personalkostenzuschüsse nach „Schülerkostensätzen“. Sämtliche Personalkosten sind in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen enthalten.

55

Damit lässt sich sowohl die von der Klägerin vertretene Auslegung also auch die des Beklagten vereinbaren.

56

Der Sinn und Zweck der Vorschrift, einerseits eine pauschalierte Zahlung von Zuschüssen zu den Personalkosten vorzunehmen, die sich an den Schülerkostensätzen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert, anderseits aber insofern auf die Verhältnisse der jeweiligen Ersatzschule abstellt, als deren (absolute) Schülerzahl und unter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft diejenigen maßgebend sein sollen, die der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entsprechen bzw. vergleichbar sind, spricht für die hier vertretene Auslegung. Es soll also gerade nicht auf die Kosten (-struktur) der jeweiligen Ersatzschule abgestellt werden. Damit kann gleichzeitig erreicht werden, keine Anreize für hohe tatsächliche Kosten zu schaffen und eine einfach zu handhabende und für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen, die dennoch proportional zur Schülerzahl der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft die Finanzhilfe nach dem damit für wesentlich gehaltenen Maßstab differenziert.

57

Die Verfassung spricht weder für die eine noch für die andere von den Beteiligten vertretene Auslegung, denn Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG] räumt dem (Landes-) Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit ein, Finanzhilfeleistungen an einen typisierten Bedarf und das Erbringen bestimmter Eigenleistungen zu knüpfen. Er muss dabei zwar diejenigen Grenzen und Bindungen beachten, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die in Art. 7 Abs. 4 GG angelegte Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind und durch die der Selbstbestimmungsbereich des Trägers rechtlich geschützt ist. Orientiert sich der Gesetzgeber hierbei an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, so ist hieran im Grundsatz nichts auszusetzen (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommen, Urt. v. 18.09.2001 – 1/00 – JURIS, m.w.Nachw.).

58

Soweit sich beide Beteiligten entgegenhalten, die jeweils andere Auslegung führe zu Ergebnissen, die nicht sachgerecht und deshalb gleichheitswidrig seien, scheinen sich diese Argumente gegenseitig aufzuheben. Bei dem mit der Vorschrift zumindest auch verfolgten Ziel, mit der Bezugnahme auf die Schülerkostensätze für Schulen in öffentlicher Trägerschaft eine pauschalierte und damit einfach zu handhabende Berechnung der Finanzhilfe einzuführen, lässt sich ein Verzicht auf eine weitergehende Differenzierung durchaus rechtfertigen. Dass mit der getroffenen Regelung in dem Sinne, wie sie der Senat versteht, der von der Verfassung anerkannte Gestaltungsspielraum verletzt sein könnte, weil der bereichsspezifisch zu verstehende Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt würde, hat weder der Beklagte dargelegt noch ist dies für das erkennende Gericht im Ansatz zu erkennen.

59

Anders als dies der Beklagte mutmaßt, lag der Senatsentscheidung vom 18. Juni 2008 (2 L 230/06 – JURIS) kein anderes Verständnis zugrunde. Denn dort wurde abstrakt in der Grundschule die im Bereich der öffentlichen Schulen vergleichbare Schule im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V gesehen und auch in der nachfolgenden Berechnung gerade nicht auf die Klassenstärke der Ersatzschule abgestellt. Abzustellen war auf die Klassenstärke vergleichbarer öffentlichen Schulen allerdings mit jahrgangsübergreifenden Klassen, da auch an der Ersatzschule jahrgangsübergreifend unterrichtet wurde und die Möglichkeit des jahrgangsübergreifenden Unterrichts auch für staatliche Schulen gesetzlich eröffnet war. Es heißt in der Entscheidung ausdrücklich, maßgeblich für eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft (§ 128 Abs. 1 SchulG M-V) bzw. für eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft (§ 8 Abs. 1 PSchVO) sei die vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ausgestaltete Rechtslage. Ein allein auf die Verhältnisse der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft bezogener Ansatz war damit nicht gemeint.

60

Die nach diesen Ausführungen maßgebliche durchschnittliche Klassenstärke an Höheren Berufsfachschulen in öffentlicher Trägerschaft betrug nach dem übereinstimmenden Vortrag beiden Beteiligten, der auch die erstinstanzliche Entscheidung folgte, im Streitjahr 21 Schüler. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Annahme zu zweifeln.

61

Es ergibt sich also im fachtheoretischen Unterricht im Bildungsgang Ergotherapie ein Wert von 0,5787 (21 X 0,744 : 27) und im fachpraktischen Unterricht von 0,6797 (21 X 0,971 : 30).

62

b.) In der zweiten Rechenoperation ist dieses Ergebnis mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer zu multiplizieren, wobei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträgen für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis auszugehen ist.

63

Der so bestimmte Personalkostensatz pro Lehrer betrug im Streitjahr im fachtheoretischen Unterricht 60.020,00 Euro und im fachpraktischen Unterricht 51.570,00 Euro. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

64

Es ergeben sich so Kostensätze für den fachtheoretischen Unterricht von 34.733,57 Euro (0,5787 X 60.020,00 Euro) und im fachpraktischen Unterricht 35.052,13 Euro (0,6797 X 51.570,00 Euro).

65

c.) In der dritten Rechenoperation wird dieses Ergebnis durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlass über die Unterrichtsversorgung geteilt, die hier – unstreitig – bei 21 Schüler lag.

66

Es ergeben sich so Schülerkostensätze für den fachtheoretischen Unterricht von 1.653,98 Euro (34.733,57 Euro : 21) und im fachpraktischen Unterricht 1.669,15 Euro (35.052,13 Euro : 21), insgesamt also von 3.323,13 Euro.

67

d.) In der vierten Rechenoperation wird die (so ermittelte) durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft multipliziert. Diese betrug ausweislich des angefochtenen Bescheids nach der amtlichen Schulstatistik für 2004 im Bildungsgang Ergotherapie 54 Schüler, so dass die vollständigen pauschal berechneten Personalkosten 179.449,02 Euro (3.323,13 Euro X 54) betrugen.

68

e.) In der fünften Rechenoperation bilden 60 % davon als Endergebnis den zu gewährenden Personalkostenzuschuss. Das sind hier 107.669,41 Euro. Der Betrag liegt nur wegen der vorgenommenen Rundung um ca. 3 Euro über den der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts A-Stadt zugrundeliegenden Teilbetrag für die Ergotherapie.

69

f.) Da das Verwaltungsgericht Schwerin im Ergebnis ebenso gerechnet hat und rechnerische Fehler weder von dem Beklagten mit der Berufung geltend gemacht werden noch für den Senat ersichtlich sind, wird dessen Berechnung für die weiteren Ausbildungsgänge der Entscheidung zugrunde gelegt und darauf hiermit Bezug genommen.

2.

70

Aus dem Umstand, dass der Anspruch aus § 127 Abs. 2 u. 4 Satz 1 SchulG M-V auf Ersatz des jeweiligen Prozentsatzes der tatsächlichen Personalkosten der Schule in freier Trägerschaft gerichtet und damit darauf beschränkt ist (vgl. insofern das Urteil des Senats in der Sache 2 L 44/09 vom 23.08.2012), folgt für den Anspruch der Klägerin kein anderes Ergebnis.

71

Die Klägerin hat ihre Aufwendungen für festangestellte Lehrer für die Ausbildungsgänge Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie mit insgesamt 540.927,86 Euro und die Ausgaben für Honorarkräfte mit 203.624,32 Euro angegeben. Die Klägerin hat dazu namentliche Listen zu den Lehrergehältern und den Ausgaben für Honorarkräfte im Kalenderjahr 2005 vorgelegt. Der Senat hat deshalb keinen Anlass anzunehmen, dass die Kosten im Jahre 2005 tatsächlich geringer als 774.552,18 Euro gewesen sein könnten. Das hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht.

72

Ausgehend von einem Fördersatz von 60 % (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V), um den nicht gestritten wird, könnte die Klägerin also (höchstens) 464.731,30 Euro beanspruchen. Da sie tatsächlich erst 248.317,09 Euro erhalten hat, ergibt sich aus der Höhe ihrer tatsächlichen Lehrerpersonalkosten demnach nicht, dass der Anspruch bereits erfüllt ist, denn diese gehen um den Betrag von 216.414,21 Euro über die bewilligte Finanzhilfe hinaus.

73

Anders als dies der Beklagte vertritt, sind von den tatsächlichen Lehrerpersonalkosten keine Abschläge vorzunehmen, weil die Klägerin auch Umschüler und Schüler aus anderen Bundesländern ausbildet. Hielte man dies für richtig, wären auch bei der Prüfung des Anspruches auf Ersatz eines bestimmten Anteils (Prozentsatzes) der tatsächlichen Lehrerpersonalkosten nach § 127 Abs. 2, 4 Satz 1 SchulG M-V Schülerkostensätze zu bilden, die dann mit der Anzahl der förderfähigen Schüler zu multiplizieren wären. Ein derartiges Verfahren sieht das Gesetz – anders als bei § 128 SchulG M-V i. v. m. § 8 PSchVO M-V - aber nicht vor, so dass schon der Wortlaut des Gesetzes dagegen spricht.

74

Dafür besteht auch kein Bedarf, denn eine „Kappung“ erfolgt gerade dadurch, dass die Kosten auf den jeweiligen Prozentsatz der durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft multipliziert mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V) beschränkt sind. Darunter verstehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend nur die Schüler aus Mecklenburg-Vorpommern in der Erstausbildung. Der Gesetzgeber hat also die Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft als eine Bestimmungsgröße erkannt. Wenn er dann davon absieht, darauf auch im Rahmen des § 127 Abs. 2, 4 Satz 1 SchulG M-V abzustellen, kann dies nur bedeuten, dass es an dieser Stelle darauf nicht ankommen soll.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

76

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

77

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Juni 2008 - 2 L 230/06

bei uns veröffentlicht am 18.06.2008

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufi

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch; Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Träger der Ersatzschule M. Er begehrt für das Jahr 2004 eine über den vom Beklagten für den Grundschulbereich bewilligten Betrag in Höhe von 445.698,33 Euro hinausgehende Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro.

2

Mit Bescheid vom 23. Juni 1994 erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule. In der Genehmigung heißt es unter der dortigen Ziffer II u.a.: "Die Genehmigung wird mit der Bedingung erteilt, dass die folgenden konstitutiven Elemente der Montessori-Pädagogik an der Grundschule erfüllt werden: 1. Altersgemischte Klassenbildung ...".

3

Einschließlich 2002 legte der Beklagte seinen Berechnungen zur Gewährung von Finanzhilfe an den Kläger vollständig eine Modellrechnung zu Grunde, die von durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an einer Grundschule in Öffentlicher Trägerschaft mit jahrgangsübergreifenden Klassen ausging. Für das Jahr 2003 hat der Beklagte seine Berechnungen zur Gewährung von Finanzhilfe an den Kläger für die Klassen 1 und 2 nach Jahrgangsklassen vorgenommen, während er für die Jahrgangsstufen 3 und 4 (im Sinne einer Übergangsregelung für das Haushaltsjahr 2003) jahrgangsübergreifende Klassen gebildet und die höhere Anzahl der Lehrerstunden für die jahrgangsübergreifende Klassen berücksichtigt hat.

4

Im Schuljahr 2003/2004 wurden an der Schule des Klägers in 10 Klassen 187 Schüler beschult. Bei den insgesamt 8 Klassen der Grundschule wurde der Unterricht in jahrgangsübergreifenden Klassen erteilt. Bei 9 Schülern bestand sonderpädagogischer Förderbedarf, wovon 6 Schüler die Grundschule besuchten.

5

Auf Antrag des Klägers vom 14. Oktober 2003 bewilligte der Beklage mit Bescheid vom 04. März 2004 dem Kläger Finanzhilfe für den Grundschulbereich in einer Höhe von 445.698,33 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004. Den darüber hinaus geltend gemachten Anspruch des Klägers lehnte er ab. Seine Berechnung hat der Beklagte für die Klassen 1 bis 4 nach Jahrgangsklassen vorgenommen.

6

Der am 23. April 2004 gegen den ablehnenden Teil des genannten Bescheides erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 124.099,17 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Bewilligung und Zahlung weiterer Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro für das Jahr 2004 aus § 127 Abs. 2 SchulG M-V i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes vom 07. Juli 2003. Den in § 127 Abs. 4 SchulG M-V normierten Höchstsatz von 85 % der Personalkosten habe der Beklagte zutreffend seiner Berechnung zugrunde gelegt. Der der Berechnung der Finanzhilfe zugrunde zu legende Schülerkostenansatz (§ 128 SchulG M-V) sei nach den Maßgaben des § 128 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG M-V zu ermitteln, wovon die Beteiligten auch zutreffend ausgegangen seien. Allerdings habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Unterricht an der Schule des Klägers im Grundschulbereich in jahrgangsübergreifenden Klassen erteilt worden sei. Daraus folge, dass bei der zu vergleichenden öffentlichen Grundschule ebenfalls von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen sei. Zwar habe der Beklagte zu Recht angenommen, dass als Vergleichsschule keine bestehende Schule, sondern eine fiktive Schule, die nach den Vorgaben des Schulgesetzes M-V und der Unterrichtsversorgungsverordnung 2003/2004 für die staatlichen Schulen auszugestalten sei, heranzuziehen sei. Allerdings habe es der Beklagte versäumt, die fiktive Vergleichsschule in ihrer Ausgestaltung im Rahmen des rechtlich Zulässigen der Ersatzschule weitestmöglich anzunähern. Der Beklagte habe vielmehr in unzulässiger Weise in seiner Berechnung für die Klassen 1 bis 4 unter Hinweis auf § 2 UntVersVO Jahrgangsklassen gebildet. Hier sei jedoch auch der Genehmigungsbescheid vom 23. Juni 1994 zu beachten, der unter der Bedingung erteilt worden sei, dass eine altersgemischte Klassenbildung erfolge. Zudem gelte die in der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung 2003/2004 ausgewiesene erhöhte Lehrerstundenzahl für jahrgangsübergreifende Grundschulklassen gegenüber Jahrgangsklassen unabhängig davon, wie oder aufgrund welcher Vorschriften die jahrgangsübergreifenden Klassen gebildet worden seien. Schließlich seien der prozentuale Finanzhilfesatz (§ 127 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 6 PSchVO) und die Höhe der Schülerkostensätze (§ 128 SchulG M-V) voneinander unabhängig.

7

Nach der vom Verwaltungsgericht angestellten, ausführlichen Berechnung - Seite 11 ff. des amtlichen Umdrucks, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - hat der Kläger über den bereits bewilligten Betrag(445.698,33 Euro) einen verbleibenden Anspruch auf Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro.

8

Mit Beschluss vom 08. Oktober 2007 hat der Senat die vom Beklagten beantragte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

9

Zur Begründung der Berufung fuhrt der Beklagte im Wesentlichen aus: Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der von ihm begehrten Finanzhilfe bestehe nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Vorliegen eines besonderen pädagogischen Interesses nach Artikel 7 Abs. 5 1. Alt. GG getroffene Feststellung (hier altersgemischte Klassenbildung) nicht auf die Ermittlung der "durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft" gemäß § 128 Abs. 1 SchulG M-V dahingehend durchgreifen, dass auch bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für eine vergleichbare staatliche Schule zwingend von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen sei. Ein direktes Durchgreifen des im Genehmigungsverfahren für das Vorliegen eines "besonderen pädagogischen Interesses" anerkannten Angebotes auf die Berechnung des Schülerkostensatzes für eine vergleichbare staatliche Schule gemäß § 128 Abs. 1 SchulG M-V hätte daher regelmäßig zur Folge, dass Ersatzschulen finanziell besser gestellt würden als vergleichbare öffentliche Schulen. Dies sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Finanzhilfe sei nach den Vorgaben der Unterrichtsversorgungsverordnung 2003/2004 gerade kein erhöhter Lehrerstundensatz zugrundezulegen. Nach den dortigen Vorgaben sei zunächst die Frage der Klassenbildung zu klären. Nach § 3 Abs. 1 UntVersVO könnten kombinierte Klassen (jahrgangsübergreifende Klassen) nur aufgrund einer zu geringen Anzahl von Schülern in der Eingangsklasse (Jahrgangsstufe 1) gebildet werden. Aus der Klassenbildung folge sodann gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 UntVersVO die Zuweisung der Lehrerstunden. Nur dann, wenn eine jahrgangsübergreifende Klasse nach § 3 UntVersVO zustandegekommen sei, könne der in der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung vorgesehene erhöhte Lehrerstundensatz gelten. Dies treffe für den jahrgangsübergreifenden Unterricht an der Schule des Klägers nicht zu.

10

Etwas anderes folge auch nicht aus § 13 Abs. 2 SchulG M-V. Denn auch nach dieser Vorschrift setze ein jahrgangsübergreifender Unterricht voraus, dass dieser zur Erhaltung eines wohnortnahen Schulstandortes erforderlich sei. Das Programm "Grundschule auf dem Lande" setze voraus, dass die geringen Schülerzahlen nicht ausreichen, um durchgängig Jahrgangsklassen zu bilden. Gleiches gelte für Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift "Die Arbeit in der Grundschule" vom 08. September 1998. Diese Voraussetzungen lägen an der Schule des Klägers jedoch nicht vor.

11

Zwar würden an staatlichen Grundschulen auf der Grundlage von § 39 Abs. 4 SchulG M-V zur Umsetzung reformpädagogischer Erziehungs- und Unterrichtsformen jahrgangsübergreifende Klassen gebildet. Die Bildung dieser Klassen hätte jedoch nie zu einer Zuweisung der erhöhten Lehrerstunden für kombinierte Klassen nach der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung geführt. Da eine Zustimmung des ... zu Klassenbildungen nach § 39 Abs. 4 SchulG M-V niemals die Zuweisung der erhöhten Lehrerstundenzahl für kombinierte Klassen zur Folge gehabt habe, könnten für Grundschulen in freier Trägerschaft bei den Berechnungen der Schülerkostensätze für entsprechende staatliche Schulen gemäß § 128 Abs. 1 SchulG M-V für gebildete jahrgangsübergreifende Klassen bei Überschreitung der Mindestschülerzahlen auch keine erhöhten Lehrerstundenzahlen für kombinierte Klassen gewährt werden. Anderenfalls läge eine finanzielle Bevorzugung der Ersatzschulen gegenüber öffentlichen Schulen vor.

12

Der Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 26. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er ist zum einen der Auffassung, dass die Berufung des Beklagten unzulässig sei. Nach § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO müsse die Berufung begründet werden. Dazu müsse der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen. Dies habe der Beklagte versäumt. Er habe in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 06. November 2007 wörtlich seinen Zulassungsantrag vom 10. Juli 2006 wiedergegeben. Es sei keine Trennung mehr zwischen Zulassungsgründen und Berufungsgründen erkennbar. Darüber hinaus sei die Berufung unbegründet. Insofern tritt er den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei und ergänzt sie.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung hat keinen Erfolg.

19

Sie ist zwar zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 S. 3-5 VwGO. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Mit Beschluss vom 08. Oktober 2007, dem Beklagten am 15. Oktober 2007 zugestellt, hat der Senat die vorliegende Berufung zugelassen. Fristgemäß hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06. November 2007, beim Oberverwaltungsgericht am 13. November 2007 eingegangen, die Berufung begründet. Dem Kläger ist zuzugeben, dass weite Teile der Berufungsbegründung den Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 10. Juli 2006 zur Begründung des Berufungszulassungsantrages entsprechen. Dies ist jedoch nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, in der die Anträge und die Begründung der Berufung schon im Antrag auf Zulassung der Berufung enthalten waren, nach dem Zulassungsbeschluss jedoch kein gesonderter Begründungsschriftsatz zu den Gerichtsakten gereicht wurde (BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6/03 -; OVG M-V, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 L 227/06 -). Denn hier hat der Beklagte die Berufung gerade mit einem gesonderten Schriftsatz begründet, zumal er in diesem Schriftsatz vom 06. November 2007 seinen Berufungsantrag dahingehend formuliert hat, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Die Berufung ist aber unbegründet.

21

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage auf Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger für das Jahr 2004 weitere 124.099,17 Euro zu zahlen, stattgegeben.

22

Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte weitere Finanzhilfe für das Jahr 2004 ist § 127 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG) vom 15.05.1996 (GVB1. S. 205) i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes zum Schulgesetz M-V vom 07.07.2003 (GVBI. S. 356). Danach gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Gemäß § 127 Abs. 4 SchulG M-V beträgt die Höhe der Finanzhilfe je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten. Nähere Bestimmungen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen enthält die auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 Nr. 1,2 und 5 SchulG M-V erlassene Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft (PSchVO M-V) vom 22.05.1997 (GVBI. 469) i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Privatschulverordnung vom 07.01.2002 (GVBI. 50). Das Landesverfassungsgericht M-V hat mit Urteil vom 18. September 2001 das Haushaltsrechtsgesetz vom 21. Dezember 1999 (GVBI. S. 644 ff) die Kürzung des ursprünglichen Höchstsatzes von 90 % auf 85 % als solche verfassungsrechtlich nicht beanstandet (LVerfG 1/00). Nach der Verfassung seien den Trägem von Ersatzschulen angemessene Eigenleistungen zuzumuten. Zwar führe die Herabsetzung dazu, dass den Trägem erhebliche Kraftanstrengungen bei der Mobilisierung zusätzlicher Eigenleistung abverlangt würden. Insgesamt seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch die Neuregelung das Ersatzschulwesen im Lande in seiner Existenz gefährdet sei.

23

Hier hat der Beklagte seiner Berechnung der Finanzhilfe für den Kläger den Höchstsatz von 85 %zugrunde gelegt.

24

Die Grundlagen der Berechnung des Personalkostenzuschusses (§ 127 Abs. 2 SchulG M-V) sind in § 128 SchulG M-V i.V.m. § 8 PSchVO normiert. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V werden als Personalkostenzuschüsse diejenigen Beträge gezahlt, die sich unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ergeben. Nach Satz 2 des § 128 Abs. 1 SchulG M-V ist dabei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen. Mit dem Verwaltungsgericht und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten ist im Bereich der öffentlichen Schulen als vergleichbare Schule hier die Grundschule vorhanden, bei der auch die Möglichkeit der Angliederung einer Orientierungsstufe besteht, §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte für die Klassen 1 bis 4 der Schule des Klägers als entsprechende Schule eine Grundschule und für die Klassen 5 bis 6, die Orientierungsstufe, die Klassen 5 und 6 einer Integrierten Gesamtschule angenommen hat.

25

Für die Berechnung des Personalkostenzuschusses unter Beachtung des in § 127 Abs. 2 SchulG M-V ausgestalteten Schülerkostenansatzes ist sodann die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V). Diese ist der Verordnung über die Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen für das Schuljahr 2003/2004 vom 20.03.2003 (GVB1. 253 ff.) - UntVersVO 2003/2004 - zu entnehmen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UntVersVO 2003/2004 regelt diese Verordnung die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen. Die Stundenzuweisung ergibt sich nach Satz 2 der genannten Vorschrift aus den in der Anlage aufgeführten Lehrerstunden als Grundbedarf (Nummer 1) und den Zuschlägen für einen Zusatzbedarf (Nummer 2), für die beruflichen Schulen (Nummer 4 und 5). Nach Ziffer 1 der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 - "Lehrerstunden je Klasse" - beträgt die Zahl der Lehrerstunden je Klasse mit 16 bis 19 Schülern an einer Grundschule für die Jahrgangsstufe 1 "21", für die Jahrgangsstufe 2 mit einer Klassenstärke von 20 bis 28 Schülern "25,5". Für eine jahrgangsübergreifende Beschulung in einer kombinierten Klasse 1/2 beträgt die Zahl der Lehrerstunden bei 20 bis 28 Schülern "38,5". Daraus ergibt sich, dass die Zahl der Lehrerstunden in einer jahrgangsübergreifenden Klasse 1/2 an einer Grundschule gegenüber der Zahl der Lehrerstunden in jahrgangsbezogenen Klasse 1 und 2 erhöht ist.

26

An der Schule des Klägers wurde im Jahr 2004 in den Klassen 1 bis 4 in kombinierten Klassen jahrgangsübergreifend unterrichtet. Der Beklagte hat hingegen die in der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 ausgewiesenen Lehrerstunden für jahrgangsbezogenen Klassen herangezogen. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sie nicht der Rechtslage entspricht:

27

Wird an einer Ersatzschule jahrgangsübergreifend unterrichtet, ist bei der Berechnung der zu gewährenden Finanzhilfe von einer vergleichbaren öffentlichen Schule ebenfalls von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, aufgrund welcher Rechtsvorschrift des Schulgesetzes oder - worauf der Beklagte hinweist - der UnterrichtsversorgungsVO die jahrgangsübergreifende Beschulung zurückzuführen ist. Die jahrgangsübergreifende Beschulung an der Schule des Klägers beruht auf dessen pädagogischen Konzept sowie der Genehmigung des Beklagten vom 23. Juni 1994, in der die altersgemischte Klassenbildung an der Schule des Klägers als Bedingung ausgestaltet ist. An einer öffentlichen Grundschule kann der Unterricht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden, wenn dieses zur Erhaltung eines wohnortnahen Schulstandortes erforderlich ist. Die von der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger getroffene Entscheidung (§ 13 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V) bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium. In § 3 Abs. 1 UntVersVO M-V 2003/2004 ist die kombinierte Klasse der Jahrgangsstufen 1 und 2 mit mehr als 13 Schülern dann vorgesehen, wenn die Schülermindestzahl von 14 Schülern für die Bildung einer Eingangsklasse im Schuljahr 2003/2004 unterschritten wird und die Schülerzahl der Eingangsklasse im Schuljahr 2004/2005 ebenfalls unter 14 Schüler liegt und eine eigenständige Eingangsklasse 2003/2004 gebildet wird. Ferner kann gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V zur Umsetzung reformpädagogischer Erziehungs- und Unterrichtsformen der Unterricht an Grundschulen in altersgemischten Lerngruppen erteilt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt die Heranziehung der erhöhten Lehrerstundenzuweisung in Ziffer 1 der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 nicht nur in den Fällen des § 3 Abs. 1 UntVersVO 2003/2004 zur Anwendung. Eine entsprechende Einschränkung ist in der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 nicht enthalten, so dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - die Anlage mit selbständigem Regelungsgehalt gleichberechtigt neben § 3 UntVersVO 2003/2004 über § 11 UntVersVO 2003/2004 Bestandteil der Verordnung ist.

28

Gegen die Auffassung des Beklagten spricht zudem der Anknüpfungspunkt für die erhöhte Lehrerstundenzuweisung bei jahrgangsübergreifender Beschulung: Dieser ist ersichtlich nicht in den Schülermindestzahlen (§ 3 UntVersVO 2003/2004) oder der Erhaltung eines wohnortnahen Schulstandortes (§ 39 SchulG M-V), sondern in dem Mehrbedarf an Lehrerstunden bei einer jahrgangsübergreifenden Beschulung zu sehen. Dieser Mehrbedarf an Lehrerstunden entsteht in allen vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehenen Fällen für eine jahrgangsübergreifende Beschulung, weshalb auch in allen Fällen von der in der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 vorgesehenen erhöhten Lehrer Stundenzuweisung auszugehen ist.

29

Dem steht auch der Vortrag des Beklagten nicht entgegen, die Bildung jahrgangsübergreifender Klassen nach § 39 Abs. 4 SchulG M-V - auch bei Genehmigung durch das Bildungsministerium - habe nie die Zuweisung der erhöhen Lehrerstunden für kombinierte Klassen nach der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung zur Folge gehabt. Maßgeblich für eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft (§ 128 Abs. 1 SchulG M-V) bzw. für eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft (§ 8 Abs. 1 PSchVO) ist die vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ausgestaltete Rechtslage. Danach haben auch Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit jahrgangsübergreifender Beschulung auf der Grundlage von § 39 Abs. 4 SchulG M-V grundsätzlich einen Anspruch auf Zuweisung von erhöhten Lehrerstunden nach Ziffer 1 der Anlage zur UntVersVO 2003/2004. Daher trifft das Argument des Beklagten nicht zu, dass die Berücksichtigung der erhöhten Lehrerstunden gemäß der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 bei der Berechnung der Finanzhilfe zu einer Besserstellung der Ersatzschulen gegenüber den Schulen in öffentlicher Trägerschaft führe. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt mit Blick auf die Rechtslage gerade nicht vor.

30

Schließlich steht auch § 6 Abs. 2 Ziffer 8 PSchVO der Berücksichtigung der erhöhten Lehrerstundenzuweisung nicht entgegen. Denn § 6 Abs. 2 PSchVO betrifft die Frage, welche Umstände für die Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe (§ 127 Abs. 4 SchulG M-V) maßgeblich sein können, während die Anlage zur UntVersVO 2003/2004 für die Berechnung Schülerkostenansätze (§ 8 PSchVO) heranzuziehen ist.

31

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene weitere Berechnung des Schülerkostenansatzes für die Bezifferung der dem Kläger zu gewährenden Finanzhilfe wird von keinem der Beteiligten, insbesondere nicht vom Beklagten, überhaupt in Zweifel gezogen, so dass der Senat keine Veranlassung hat, hier ungefragt auf Fehlersuche zu gehen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch; Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Träger der Ersatzschule M. Er begehrt für das Jahr 2004 eine über den vom Beklagten für den Grundschulbereich bewilligten Betrag in Höhe von 445.698,33 Euro hinausgehende Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro.

2

Mit Bescheid vom 23. Juni 1994 erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule. In der Genehmigung heißt es unter der dortigen Ziffer II u.a.: "Die Genehmigung wird mit der Bedingung erteilt, dass die folgenden konstitutiven Elemente der Montessori-Pädagogik an der Grundschule erfüllt werden: 1. Altersgemischte Klassenbildung ...".

3

Einschließlich 2002 legte der Beklagte seinen Berechnungen zur Gewährung von Finanzhilfe an den Kläger vollständig eine Modellrechnung zu Grunde, die von durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an einer Grundschule in Öffentlicher Trägerschaft mit jahrgangsübergreifenden Klassen ausging. Für das Jahr 2003 hat der Beklagte seine Berechnungen zur Gewährung von Finanzhilfe an den Kläger für die Klassen 1 und 2 nach Jahrgangsklassen vorgenommen, während er für die Jahrgangsstufen 3 und 4 (im Sinne einer Übergangsregelung für das Haushaltsjahr 2003) jahrgangsübergreifende Klassen gebildet und die höhere Anzahl der Lehrerstunden für die jahrgangsübergreifende Klassen berücksichtigt hat.

4

Im Schuljahr 2003/2004 wurden an der Schule des Klägers in 10 Klassen 187 Schüler beschult. Bei den insgesamt 8 Klassen der Grundschule wurde der Unterricht in jahrgangsübergreifenden Klassen erteilt. Bei 9 Schülern bestand sonderpädagogischer Förderbedarf, wovon 6 Schüler die Grundschule besuchten.

5

Auf Antrag des Klägers vom 14. Oktober 2003 bewilligte der Beklage mit Bescheid vom 04. März 2004 dem Kläger Finanzhilfe für den Grundschulbereich in einer Höhe von 445.698,33 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004. Den darüber hinaus geltend gemachten Anspruch des Klägers lehnte er ab. Seine Berechnung hat der Beklagte für die Klassen 1 bis 4 nach Jahrgangsklassen vorgenommen.

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Der am 23. April 2004 gegen den ablehnenden Teil des genannten Bescheides erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 124.099,17 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Bewilligung und Zahlung weiterer Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro für das Jahr 2004 aus § 127 Abs. 2 SchulG M-V i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes vom 07. Juli 2003. Den in § 127 Abs. 4 SchulG M-V normierten Höchstsatz von 85 % der Personalkosten habe der Beklagte zutreffend seiner Berechnung zugrunde gelegt. Der der Berechnung der Finanzhilfe zugrunde zu legende Schülerkostenansatz (§ 128 SchulG M-V) sei nach den Maßgaben des § 128 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG M-V zu ermitteln, wovon die Beteiligten auch zutreffend ausgegangen seien. Allerdings habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Unterricht an der Schule des Klägers im Grundschulbereich in jahrgangsübergreifenden Klassen erteilt worden sei. Daraus folge, dass bei der zu vergleichenden öffentlichen Grundschule ebenfalls von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen sei. Zwar habe der Beklagte zu Recht angenommen, dass als Vergleichsschule keine bestehende Schule, sondern eine fiktive Schule, die nach den Vorgaben des Schulgesetzes M-V und der Unterrichtsversorgungsverordnung 2003/2004 für die staatlichen Schulen auszugestalten sei, heranzuziehen sei. Allerdings habe es der Beklagte versäumt, die fiktive Vergleichsschule in ihrer Ausgestaltung im Rahmen des rechtlich Zulässigen der Ersatzschule weitestmöglich anzunähern. Der Beklagte habe vielmehr in unzulässiger Weise in seiner Berechnung für die Klassen 1 bis 4 unter Hinweis auf § 2 UntVersVO Jahrgangsklassen gebildet. Hier sei jedoch auch der Genehmigungsbescheid vom 23. Juni 1994 zu beachten, der unter der Bedingung erteilt worden sei, dass eine altersgemischte Klassenbildung erfolge. Zudem gelte die in der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung 2003/2004 ausgewiesene erhöhte Lehrerstundenzahl für jahrgangsübergreifende Grundschulklassen gegenüber Jahrgangsklassen unabhängig davon, wie oder aufgrund welcher Vorschriften die jahrgangsübergreifenden Klassen gebildet worden seien. Schließlich seien der prozentuale Finanzhilfesatz (§ 127 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 6 PSchVO) und die Höhe der Schülerkostensätze (§ 128 SchulG M-V) voneinander unabhängig.

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Nach der vom Verwaltungsgericht angestellten, ausführlichen Berechnung - Seite 11 ff. des amtlichen Umdrucks, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - hat der Kläger über den bereits bewilligten Betrag(445.698,33 Euro) einen verbleibenden Anspruch auf Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro.

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Mit Beschluss vom 08. Oktober 2007 hat der Senat die vom Beklagten beantragte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

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Zur Begründung der Berufung fuhrt der Beklagte im Wesentlichen aus: Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der von ihm begehrten Finanzhilfe bestehe nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Vorliegen eines besonderen pädagogischen Interesses nach Artikel 7 Abs. 5 1. Alt. GG getroffene Feststellung (hier altersgemischte Klassenbildung) nicht auf die Ermittlung der "durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft" gemäß § 128 Abs. 1 SchulG M-V dahingehend durchgreifen, dass auch bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für eine vergleichbare staatliche Schule zwingend von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen sei. Ein direktes Durchgreifen des im Genehmigungsverfahren für das Vorliegen eines "besonderen pädagogischen Interesses" anerkannten Angebotes auf die Berechnung des Schülerkostensatzes für eine vergleichbare staatliche Schule gemäß § 128 Abs. 1 SchulG M-V hätte daher regelmäßig zur Folge, dass Ersatzschulen finanziell besser gestellt würden als vergleichbare öffentliche Schulen. Dies sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Finanzhilfe sei nach den Vorgaben der Unterrichtsversorgungsverordnung 2003/2004 gerade kein erhöhter Lehrerstundensatz zugrundezulegen. Nach den dortigen Vorgaben sei zunächst die Frage der Klassenbildung zu klären. Nach § 3 Abs. 1 UntVersVO könnten kombinierte Klassen (jahrgangsübergreifende Klassen) nur aufgrund einer zu geringen Anzahl von Schülern in der Eingangsklasse (Jahrgangsstufe 1) gebildet werden. Aus der Klassenbildung folge sodann gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 UntVersVO die Zuweisung der Lehrerstunden. Nur dann, wenn eine jahrgangsübergreifende Klasse nach § 3 UntVersVO zustandegekommen sei, könne der in der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung vorgesehene erhöhte Lehrerstundensatz gelten. Dies treffe für den jahrgangsübergreifenden Unterricht an der Schule des Klägers nicht zu.

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Etwas anderes folge auch nicht aus § 13 Abs. 2 SchulG M-V. Denn auch nach dieser Vorschrift setze ein jahrgangsübergreifender Unterricht voraus, dass dieser zur Erhaltung eines wohnortnahen Schulstandortes erforderlich sei. Das Programm "Grundschule auf dem Lande" setze voraus, dass die geringen Schülerzahlen nicht ausreichen, um durchgängig Jahrgangsklassen zu bilden. Gleiches gelte für Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift "Die Arbeit in der Grundschule" vom 08. September 1998. Diese Voraussetzungen lägen an der Schule des Klägers jedoch nicht vor.

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Zwar würden an staatlichen Grundschulen auf der Grundlage von § 39 Abs. 4 SchulG M-V zur Umsetzung reformpädagogischer Erziehungs- und Unterrichtsformen jahrgangsübergreifende Klassen gebildet. Die Bildung dieser Klassen hätte jedoch nie zu einer Zuweisung der erhöhten Lehrerstunden für kombinierte Klassen nach der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung geführt. Da eine Zustimmung des ... zu Klassenbildungen nach § 39 Abs. 4 SchulG M-V niemals die Zuweisung der erhöhten Lehrerstundenzahl für kombinierte Klassen zur Folge gehabt habe, könnten für Grundschulen in freier Trägerschaft bei den Berechnungen der Schülerkostensätze für entsprechende staatliche Schulen gemäß § 128 Abs. 1 SchulG M-V für gebildete jahrgangsübergreifende Klassen bei Überschreitung der Mindestschülerzahlen auch keine erhöhten Lehrerstundenzahlen für kombinierte Klassen gewährt werden. Anderenfalls läge eine finanzielle Bevorzugung der Ersatzschulen gegenüber öffentlichen Schulen vor.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 26. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er ist zum einen der Auffassung, dass die Berufung des Beklagten unzulässig sei. Nach § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO müsse die Berufung begründet werden. Dazu müsse der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen. Dies habe der Beklagte versäumt. Er habe in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 06. November 2007 wörtlich seinen Zulassungsantrag vom 10. Juli 2006 wiedergegeben. Es sei keine Trennung mehr zwischen Zulassungsgründen und Berufungsgründen erkennbar. Darüber hinaus sei die Berufung unbegründet. Insofern tritt er den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei und ergänzt sie.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat keinen Erfolg.

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Sie ist zwar zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 S. 3-5 VwGO. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Mit Beschluss vom 08. Oktober 2007, dem Beklagten am 15. Oktober 2007 zugestellt, hat der Senat die vorliegende Berufung zugelassen. Fristgemäß hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06. November 2007, beim Oberverwaltungsgericht am 13. November 2007 eingegangen, die Berufung begründet. Dem Kläger ist zuzugeben, dass weite Teile der Berufungsbegründung den Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 10. Juli 2006 zur Begründung des Berufungszulassungsantrages entsprechen. Dies ist jedoch nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, in der die Anträge und die Begründung der Berufung schon im Antrag auf Zulassung der Berufung enthalten waren, nach dem Zulassungsbeschluss jedoch kein gesonderter Begründungsschriftsatz zu den Gerichtsakten gereicht wurde (BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6/03 -; OVG M-V, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 L 227/06 -). Denn hier hat der Beklagte die Berufung gerade mit einem gesonderten Schriftsatz begründet, zumal er in diesem Schriftsatz vom 06. November 2007 seinen Berufungsantrag dahingehend formuliert hat, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Berufung ist aber unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage auf Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger für das Jahr 2004 weitere 124.099,17 Euro zu zahlen, stattgegeben.

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Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte weitere Finanzhilfe für das Jahr 2004 ist § 127 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG) vom 15.05.1996 (GVB1. S. 205) i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes zum Schulgesetz M-V vom 07.07.2003 (GVBI. S. 356). Danach gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Gemäß § 127 Abs. 4 SchulG M-V beträgt die Höhe der Finanzhilfe je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten. Nähere Bestimmungen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen enthält die auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 Nr. 1,2 und 5 SchulG M-V erlassene Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft (PSchVO M-V) vom 22.05.1997 (GVBI. 469) i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Privatschulverordnung vom 07.01.2002 (GVBI. 50). Das Landesverfassungsgericht M-V hat mit Urteil vom 18. September 2001 das Haushaltsrechtsgesetz vom 21. Dezember 1999 (GVBI. S. 644 ff) die Kürzung des ursprünglichen Höchstsatzes von 90 % auf 85 % als solche verfassungsrechtlich nicht beanstandet (LVerfG 1/00). Nach der Verfassung seien den Trägem von Ersatzschulen angemessene Eigenleistungen zuzumuten. Zwar führe die Herabsetzung dazu, dass den Trägem erhebliche Kraftanstrengungen bei der Mobilisierung zusätzlicher Eigenleistung abverlangt würden. Insgesamt seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch die Neuregelung das Ersatzschulwesen im Lande in seiner Existenz gefährdet sei.

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Hier hat der Beklagte seiner Berechnung der Finanzhilfe für den Kläger den Höchstsatz von 85 %zugrunde gelegt.

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Die Grundlagen der Berechnung des Personalkostenzuschusses (§ 127 Abs. 2 SchulG M-V) sind in § 128 SchulG M-V i.V.m. § 8 PSchVO normiert. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V werden als Personalkostenzuschüsse diejenigen Beträge gezahlt, die sich unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ergeben. Nach Satz 2 des § 128 Abs. 1 SchulG M-V ist dabei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen. Mit dem Verwaltungsgericht und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten ist im Bereich der öffentlichen Schulen als vergleichbare Schule hier die Grundschule vorhanden, bei der auch die Möglichkeit der Angliederung einer Orientierungsstufe besteht, §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte für die Klassen 1 bis 4 der Schule des Klägers als entsprechende Schule eine Grundschule und für die Klassen 5 bis 6, die Orientierungsstufe, die Klassen 5 und 6 einer Integrierten Gesamtschule angenommen hat.

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Für die Berechnung des Personalkostenzuschusses unter Beachtung des in § 127 Abs. 2 SchulG M-V ausgestalteten Schülerkostenansatzes ist sodann die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V). Diese ist der Verordnung über die Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen für das Schuljahr 2003/2004 vom 20.03.2003 (GVB1. 253 ff.) - UntVersVO 2003/2004 - zu entnehmen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UntVersVO 2003/2004 regelt diese Verordnung die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen. Die Stundenzuweisung ergibt sich nach Satz 2 der genannten Vorschrift aus den in der Anlage aufgeführten Lehrerstunden als Grundbedarf (Nummer 1) und den Zuschlägen für einen Zusatzbedarf (Nummer 2), für die beruflichen Schulen (Nummer 4 und 5). Nach Ziffer 1 der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 - "Lehrerstunden je Klasse" - beträgt die Zahl der Lehrerstunden je Klasse mit 16 bis 19 Schülern an einer Grundschule für die Jahrgangsstufe 1 "21", für die Jahrgangsstufe 2 mit einer Klassenstärke von 20 bis 28 Schülern "25,5". Für eine jahrgangsübergreifende Beschulung in einer kombinierten Klasse 1/2 beträgt die Zahl der Lehrerstunden bei 20 bis 28 Schülern "38,5". Daraus ergibt sich, dass die Zahl der Lehrerstunden in einer jahrgangsübergreifenden Klasse 1/2 an einer Grundschule gegenüber der Zahl der Lehrerstunden in jahrgangsbezogenen Klasse 1 und 2 erhöht ist.

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An der Schule des Klägers wurde im Jahr 2004 in den Klassen 1 bis 4 in kombinierten Klassen jahrgangsübergreifend unterrichtet. Der Beklagte hat hingegen die in der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 ausgewiesenen Lehrerstunden für jahrgangsbezogenen Klassen herangezogen. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sie nicht der Rechtslage entspricht:

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Wird an einer Ersatzschule jahrgangsübergreifend unterrichtet, ist bei der Berechnung der zu gewährenden Finanzhilfe von einer vergleichbaren öffentlichen Schule ebenfalls von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, aufgrund welcher Rechtsvorschrift des Schulgesetzes oder - worauf der Beklagte hinweist - der UnterrichtsversorgungsVO die jahrgangsübergreifende Beschulung zurückzuführen ist. Die jahrgangsübergreifende Beschulung an der Schule des Klägers beruht auf dessen pädagogischen Konzept sowie der Genehmigung des Beklagten vom 23. Juni 1994, in der die altersgemischte Klassenbildung an der Schule des Klägers als Bedingung ausgestaltet ist. An einer öffentlichen Grundschule kann der Unterricht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden, wenn dieses zur Erhaltung eines wohnortnahen Schulstandortes erforderlich ist. Die von der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger getroffene Entscheidung (§ 13 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V) bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium. In § 3 Abs. 1 UntVersVO M-V 2003/2004 ist die kombinierte Klasse der Jahrgangsstufen 1 und 2 mit mehr als 13 Schülern dann vorgesehen, wenn die Schülermindestzahl von 14 Schülern für die Bildung einer Eingangsklasse im Schuljahr 2003/2004 unterschritten wird und die Schülerzahl der Eingangsklasse im Schuljahr 2004/2005 ebenfalls unter 14 Schüler liegt und eine eigenständige Eingangsklasse 2003/2004 gebildet wird. Ferner kann gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V zur Umsetzung reformpädagogischer Erziehungs- und Unterrichtsformen der Unterricht an Grundschulen in altersgemischten Lerngruppen erteilt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt die Heranziehung der erhöhten Lehrerstundenzuweisung in Ziffer 1 der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 nicht nur in den Fällen des § 3 Abs. 1 UntVersVO 2003/2004 zur Anwendung. Eine entsprechende Einschränkung ist in der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 nicht enthalten, so dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - die Anlage mit selbständigem Regelungsgehalt gleichberechtigt neben § 3 UntVersVO 2003/2004 über § 11 UntVersVO 2003/2004 Bestandteil der Verordnung ist.

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Gegen die Auffassung des Beklagten spricht zudem der Anknüpfungspunkt für die erhöhte Lehrerstundenzuweisung bei jahrgangsübergreifender Beschulung: Dieser ist ersichtlich nicht in den Schülermindestzahlen (§ 3 UntVersVO 2003/2004) oder der Erhaltung eines wohnortnahen Schulstandortes (§ 39 SchulG M-V), sondern in dem Mehrbedarf an Lehrerstunden bei einer jahrgangsübergreifenden Beschulung zu sehen. Dieser Mehrbedarf an Lehrerstunden entsteht in allen vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehenen Fällen für eine jahrgangsübergreifende Beschulung, weshalb auch in allen Fällen von der in der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 vorgesehenen erhöhten Lehrer Stundenzuweisung auszugehen ist.

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Dem steht auch der Vortrag des Beklagten nicht entgegen, die Bildung jahrgangsübergreifender Klassen nach § 39 Abs. 4 SchulG M-V - auch bei Genehmigung durch das Bildungsministerium - habe nie die Zuweisung der erhöhen Lehrerstunden für kombinierte Klassen nach der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung zur Folge gehabt. Maßgeblich für eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft (§ 128 Abs. 1 SchulG M-V) bzw. für eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft (§ 8 Abs. 1 PSchVO) ist die vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ausgestaltete Rechtslage. Danach haben auch Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit jahrgangsübergreifender Beschulung auf der Grundlage von § 39 Abs. 4 SchulG M-V grundsätzlich einen Anspruch auf Zuweisung von erhöhten Lehrerstunden nach Ziffer 1 der Anlage zur UntVersVO 2003/2004. Daher trifft das Argument des Beklagten nicht zu, dass die Berücksichtigung der erhöhten Lehrerstunden gemäß der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 bei der Berechnung der Finanzhilfe zu einer Besserstellung der Ersatzschulen gegenüber den Schulen in öffentlicher Trägerschaft führe. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt mit Blick auf die Rechtslage gerade nicht vor.

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Schließlich steht auch § 6 Abs. 2 Ziffer 8 PSchVO der Berücksichtigung der erhöhten Lehrerstundenzuweisung nicht entgegen. Denn § 6 Abs. 2 PSchVO betrifft die Frage, welche Umstände für die Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe (§ 127 Abs. 4 SchulG M-V) maßgeblich sein können, während die Anlage zur UntVersVO 2003/2004 für die Berechnung Schülerkostenansätze (§ 8 PSchVO) heranzuziehen ist.

31

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene weitere Berechnung des Schülerkostenansatzes für die Bezifferung der dem Kläger zu gewährenden Finanzhilfe wird von keinem der Beteiligten, insbesondere nicht vom Beklagten, überhaupt in Zweifel gezogen, so dass der Senat keine Veranlassung hat, hier ungefragt auf Fehlersuche zu gehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.