Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Apr. 2008 - 2 L 256/07

published on 02.04.2008 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Apr. 2008 - 2 L 256/07
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 20.11.2007 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 129.787,23 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die zugleich (soweit ausgezahlt) geltend gemachte Rückforderung einer ihm bewilligten Förderung in Höhe von 129.787,23 Euro.

2

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgerichts die Klage abgewiesen. In den Gründen heißt es u.a. die Klagefrist des § 74 VwGO sei nicht gewahrt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht erfolgen.

3

Auch der Zulassungsantrag des Klägers bleibt erfolglos, da die beiden geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO nicht vorliegen. Die erstinstanzliche Entscheidung beruht weder auf einem Verfahrensmangel noch bestehen an ihrer Richtigkeit ernstliche Zweifel.

4

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klagefrist im vorliegenden Fall gemäß § 74 VwGO einen Monat betragen hat. Dem Kläger ist nicht zu folgen in seiner Annahme, die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid sei im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig gewesen, so dass die Klagefrist ein Jahr betrage. Im Ansatz mag dem Kläger zwar beizupflichten sein, dass "nicht erforderliche Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die unzutreffend oder irreführend sind, die gesamte Belehrung unrichtig machen, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren". Dies trifft aber jedenfalls in der Regel nicht zu, wenn die Rechtsmittelbelehrung lediglich Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten enthält. Hiervon ist auch im vorliegenden Fall keine Ausnahme zu machen, denn der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 bezüglich des anzufechtenden Bescheides ein falsches Datum angibt, war nicht geeignet, den Kläger davon abzuhalten, das Rechtsmittel - überhaupt, rechtzeitig oder in der rechten Weise - einzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 30.11.1995 - 10 B 2/95 -, zit. nach juris). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in Folge der falschen Datumsangabe irritiert gewesen sein könnte, etwa was Gegenstand der von ihm zu erhebenden Klage oder gegen welche Behörde diese zu richten ist. Der Kläger räumt in der Begründung des Zulassungsantrags selbst ein, dass das falsche Datum mit der eigentlichen Sache nicht in Zusammenhang zu bringen sei. Im Übrigen ist der Kläger im Schriftsatz vom 05.03.2007, mit dem die Klage erhoben worden ist, erkennbar selbst davon ausgegangen, dass er die Klagefrist versäumt habe. Einen Hinweis auf die Anwendbarkeit von § 58 Abs. 2 VwGO enthält die Klagebegründung nicht.

5

Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht auch abgelehnt, dem Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger war nicht "ohne Verschulden" (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO) an der Einhaltung der Klagefrist gehindert, wobei das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.1995 - 3 B 37.95 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202).

6

Dem Prozessbevollmächtigten fällt ein Organisationsverschulden zur Last, wenn er nicht durch allgemeine Anweisung dafür Sorge trägt, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen rechtzeitig bemerkt wird. Um dies sicherzustellen, müssen Rechtsmittelfristen in einer Weise notiert werden, die sich von gewöhnlichen Fristen deutlich abheben (vgl. BVerwG v. 24.08.1995 a.a.O.). Die Anweisung, Vorfristen oder Wiedervorlagefristen zu notieren, genügt insoweit nicht (vgl. BAG, Beschl. v. 16.11.1992 - 3 AZR 393/92 -, NJW 1993, 1350).

7

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung zu Recht versagt geblieben ist.

8

Nach der Begründung des Zulassungsantrags ist lediglich eine "Genaufrist" notiert worden, was aber nicht die Warnfunktion gehabt habe, dass der Ablauf einer Rechtsmittelfrist drohen würde. Eine "Genaufrist" werde aus "ganz unterschiedlichen Gründen" notiert, sei es zur "Überwachung eines Zahlungseingangs" oder um "festzustellen, inwieweit eine bestimmte Sache Fortgang genommen habe". Das Organisationsverschulden des Bevollmächtigten des Klägers besteht also darin, dass er nicht allgemein dafür gesorgt hat, dass zwischen Rechtsmittelfristen und anderen Fristen (deutlich) unterschieden wird. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende von dem im Schriftsatz des Klägers vom 18.03.2008 genannten Verfahren; darin ging es um die Vorlage eines Vorgangs "ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung". In dem zugrunde liegenden Fall war die Rechtsmittelschrift rechtzeitig abgesandt, aber an das falsche Gericht adressiert worden, und es ging lediglich um die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte dies hätte bemerken müssen, als ihm der Vorgang wegen einer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgten Akteneinsicht erneut vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2007 - XII ZB 69/07 -, NJW 2008, 854).

9

Um die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der allgemeinen Anweisung über die Notierung von Rechtsmittelfristen ging es in jenem Verfahren also nicht.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 3 GKG.

11

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 12.12.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 69/07 vom 12. Dezember 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, Fc Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierun
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Annotations

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 69/07
vom
12. Dezember 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder die Erledigung
von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm eine
Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt
wird oder ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur
Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999,
649, 650 f.).
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 69/07 - OLG Koblenz
AG Lahnstein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2007 wird ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lahnstein vom 21. November 2006 bewilligt. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:


I.

1
Der Antragsteller (Vater) und die Antragsgegnerin (Mutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes L.D. Sie streiten über das Sorge- recht für das Kind, nachdem sie nach ihrer Trennung vor dem Jugendamt erklärt hatten, die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen.
2
Das Amtsgericht hat u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater allein übertragen. Gegen den am 24. November 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. November 2006 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Mutter. Auf Anforderung ihres Verfahrensbevollmächtigten wurden die Gerichtsakten diesem am 29. November 2006 für die Dauer von fünf Tagen zur Einsicht überlassen. Am 6. Dezember 2006 gingen die Akten wieder beim Amtsgericht ein. Am 26. Januar 2007 wurden sie durch das Amtsgericht an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sie am 2. Februar 2007 eintrafen. Bereits am 26. Januar 2007 reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter seine Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht nochmals ein. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.
3
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, weil die angefochtene Entscheidung die Mutter in ihren Verfahrensgrundrechten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), was eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Mutter ist wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Damit ist die Entscheidung über die Verwerfung der Beschwerde gegenstandslos (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792).
6
a) Die Beschwerde ist verspätet eingegangen, weil sie nicht an das richtige Gericht gerichtet war. Nach § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die befristete Beschwerde bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; sie kann nicht wirksam bei dem Gericht eingelegt werden, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Da die Beschwerde bei dem Oberlandesgericht erst am 26. Januar 2007 eingegangen ist, war die - bis zum 27. Dezember 2006 währende - einmonatige Frist (§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO) nicht gewahrt.
7
b) Das Berufungsgericht hat der Mutter jedoch zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist nicht durch ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter, das dieser zuzurechnen wäre (§ 85 Abs. 2 ZPO), versäumt worden ist (§ 233 ZPO), so dass ihr auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist.
8
aa) Eine Verzögerung des Eingangs einer Rechtsmittelschrift, die an das falsche Gericht gerichtet ist, hat die Partei zwar grundsätzlich zu vertreten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79; BGH Beschluss vom 12. Oktober 1995 - VII ZB 14/95 - NJW 1996, 393). Dennoch ist in solchen Fällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz so rechtzeitig eingegangen ist, dass eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht ohne weiteres erwartet werden konnte; die Weiterleitung obliegt dem Ausgangsgericht auf- grund einer nachwirkenden Fürsorgepflicht (BGH Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 24. September 1997 - XII ZB 144/96 - FamRZ 1998, 285, 286; BGH Beschluss vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171).
9
bb) Das Oberlandesgericht hat gleichwohl ein für die Versäumung der Beschwerdefrist ursächliches Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Mutter könne sich nicht darauf berufen, dass das Amtsgericht die Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht hätte weiterleiten müssen und dass bei pflichtgemäßer Weiterleitung eine Fristversäumung vermieden worden wäre. Vielmehr sei zu berücksichtigen , dass die Akten dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter antragsgemäß übersandt worden seien und ihm vom 1. bis zum 4. Dezember vorgelegen hätten. Bei dieser Gelegenheit hätte er den Fehler erkennen und dafür Sorge tragen müssen, dass die Beschwerdeschrift an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet oder dort erneut eine Beschwerde eingelegt wird. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Anwalts, das die Mutter sich zurechnen lassen müsse, könne sie sich nicht auf die pflichtwidrige Nichtweiterleitung der Beschwerdeschrift durch das Amtsgericht berufen. Ursächlich für die Fristversäumung sei nicht mehr das für den Anwalt der Mutter erkennbare Versäumnis des Amtsgerichts , sondern dessen eigenes Versäumnis.
10
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
cc) Dabei kann dahinstehen, ob dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter die Gerichtsakten überhaupt vorgelegt oder ob sie lediglich von seinem Büropersonal kopiert und alsdann wieder zurückgeschickt worden sind. Selbst wenn die Akten dem Anwalt vorgelegt worden wären, hätte für ihn nicht die Verpflichtung bestanden, den Fristablauf sowie die ordnungsgemäße Einreichung der Beschwerdeschrift zu überprüfen.
12
Ein Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet, etwa die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Notierung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsfristen zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f. und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 f.). Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden Anforderungen würden aber überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999, 649, 650 f.).
13
Danach bestand für den Rechtsanwalt vor dem 22. Januar 2007, dem Tag der beabsichtigten Beschwerdebegründung, an dem ihm auffiel, dass die Beschwerdeschrift an das Amtsgericht gerichtet worden war, kein Anlass zu prüfen, ob die Beschwerdefrist gewahrt worden war. In der Zeit vom Eingang der Gerichtsakten in seinem Büro bis zu deren Rücksendung am 4. oder 5. Dezember 2006 war eine fristgebundene Prozesshandlung aus seiner Sicht nicht vorzunehmen. Die Vorlage der Akten erfolgte - falls überhaupt - auch nicht im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, da die Frist für die Beschwerdebegründung erst am 24. Januar 2007 ablief und zuvor eine Besprechung mit der Mutter erfolgen sollte. Ein für die Fristversäumnis ursächliches Verschulden des Anwalts liegt deshalb nicht vor.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose

Vorinstanzen:
AG Lahnstein, Entscheidung vom 21.11.2006 - 5 F 342/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2007 - 13 UF 60/07 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.