Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Okt. 2011 - 2 L 101/09
Tenor
Der Antrag Zulassung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 3. Kammer – vom 26. Mai 2009 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 1.130,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Kläger hat sich in erster Instanz erfolgreich gegen den Widerruf einer ihm gewährten Zuwendung und gegen die Rückforderung des Subventionsbetrages gewandt.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. Mai 2009 stattgegeben. Die Klage sei – so das Verwaltungsgericht – zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der Widerrufsbescheid vom 29. April 2008, mit dem ein Zuschuss als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gemäß Bescheid vom 07. November 2006 widerrufen worden war, sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Eine Ermessensausübung lasse der Widerrufsbescheid nicht erkennen. Dies sei fehlerhaft; die Entscheidung habe auch nicht nachträglich um Ermessenserwägungen ergänzt werden können.
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Der dagegen fristgerecht gestellte Antrag des Beklagten Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung liegt nicht vor.
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Ein den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juni 2011 - 2 L 94/11 - m.w.N.).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 21. Juni 2011 - 2 L 94/11 - m.w.N.).
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Daran gemessen hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg.
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Soweit der Beklagte sich gegen die Ausführung des Verwaltungsgerichts wendet, der Beklagtenvertreter habe in der mündlichen Verhandlung den „inkriminierenden“ Vorwurf gegenüber dem Kläger erhoben, er habe falsche Angaben zur Bekanntgabe des streitbefangenen Bescheides gemacht, kommt es hierauf schon nicht an. Denn im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung (S. 5 unten des Urteilsabdrucks) lediglich geschlussfolgert, dass der Kläger den Zugang nach der gesetzlichen Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V bestritten habe. In welcher Intensität dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschehen ist, war für das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe unerheblich. Es hat lediglich zunächst festgestellt, dass der Kläger überhaupt den Zugang des Bescheides entsprechend der gesetzlichen Fiktion bestritten und den Zugang am 5. Mai 2008 behauptet hat. Dass aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Fragen des Bescheidsdatums, des Postausgangs beim Beklagten sowie des Zugangs beim Kläger angesprochen worden sind und die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen für den Ablauf der Klagefrist angesprochen worden sind, lässt sich dem Protokoll über die mündliche Verhandlung unzweifelhaft entnehmen.
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Soweit sich der Beklagte im Weiteren dagegen wendet, dass der Einzelrichter einen unzutreffenden Maßstab hinsichtlich der Intensität des Bestreitens des Klägers angewandt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst in den Entscheidungsgründen zutreffend dargestellt, dass in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist, ob ein einfaches oder ein qualifiziertes Bestreiten des Zugangs gemäß der im § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V genannten Frist erforderlich ist. Es hat im Folgenden dann nicht etwa – wie der Beklagte meint – einen sonstigen, dritten Maßstab angewandt, sondern den Meinungsstreit vielmehr deshalb unentschieden gelassen und lassen können, weil die Würdigung der Einzelfallumstände nach Auffassung des Einzelrichters eben den höheren Anforderungen eines atypischen Geschehensablaufs Genüge taten. Unabhängig davon, dass ein qualifiziertes Bestreiten nach Auffassung des erkennenden Senats im Einzelfall auch schon dann angenommen werden kann, wenn nicht nur abstrakt ein späterer Zugang als der der Drei-Tages-Fiktion nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V, sondern ein konkreter Tag des tatsächlichen Zugangs behauptet wird, hat hier das erstinstanzliche Gericht – quasi von Amts wegen – die kalendarischen Besonderheiten Ende April/Anfang Mai (der 1. Mai fiel einen Donnerstag) und gerichtsbekannte Postübermittlungsverzögerungen aufgrund von Feiertagen mit in die Einzelfallwürdigung einfließen lassen. Diese Erwägungen beruhen nach den Ausführungen des Einzelrichters darauf, dass verlängerte Postlaufzeiten bei sog. Brückentagen gerichtsbekannt seien. Diese Feststellungen im Einzelfall werden vom Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt. Es wird weder vorgetragen noch liegt es sonst der Hand, dass diese Annahmen des Gerichts die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeiner Erfahrungssätze beachtende Würdigung überschritten hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, zitiert nach Juris Rn. 27 f.; Beschl. des Senats vom 01. April 2009 - 2 L 211/08 -). Dagegen kehrt die Annahme des Beklagten, der Kläger hätte zusätzlich zu dem vom Verwaltungsgericht für ausreichend Gehaltenen substantiiert darlegen müssen, welche technischen oder organisatorischen Vorkehrungen er selbst getroffen hatte, um die Kenntnisnahme von Postsendungen auch an sogenannten Brückentagen zu ermöglichen, die aus der Zweifelsregelung des § 41 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V ersichtliche Darlegungs- und Beweislastverteilung, die die Behörde trifft, um. Auch die Frage, ob die Deutsche Post regelmäßig Zustellungsfristen von „E + 1“ erklärt, kommt es hier nicht an. Es geht nicht um die Frage der Wiedereinsetzung und insofern des unverschuldeten Vertrauens regelmäßige Postlaufzeiten, sondern darum, dass das Verwaltungsgericht hier gerade eine von der gesetzlichen Fristenfiktion abweichende Unregelmäßigkeit im Geschehensablauf rechtsfehlerfrei in dem Sinne für möglich halten durfte, dass Zweifel im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V begründet waren.
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Schließlich sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass im Übrigen auch Zweifel bestehen könnten, ob der „Ab-Vermerk“ des Beklagten, tatsächlich auch die Aufgabe zur Post i.S.d. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V also die Übergabe an einen Briefzustelldienst, beinhaltet.
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Der Beklagte dringt auch im Weiteren mit seinen Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Ermessensnichtgebrauch habe zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsentscheidung geführt, nicht durch.
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Die Bezugnahme des Beklagten die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. intendierten Ermessen genügt nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. In der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungspraxis ist allgemein anerkannt, dass aus den haushaltsrechtlichen Gründsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Widerruf einer Subventionsbewilligung wegen Zweckverfehlung diese ermessenslenkende Bedeutung hat. Im Regelfall ist nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei; es bedarf nicht der Niederlegung selbstverständlicher Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, zit. nach Juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 3. März 2011 – 3 C 19.10 –, zit. nach Juris Rn. 30; Beschl. des erkennenden Senats v. 20. Februar 2002 – 2 L 212/00 –, zit. nach Juris Rn. 33; OVG Magdeburg, Urt. v. 9. November 2006 – 1 L 497/05 –, zit. nach Juris Rn. 35). Insofern hat das Verwaltungsgericht ( S. 8 oben des Entscheidungsabdrucks) zutreffend erkannt, dass der subventionierte Zweck erreicht wurde, weil die geförderten Veranstaltungen durchgeführt worden sind (vom Verwaltungsgericht als „Zweckverfehlung im engeren Sinne“ verneint). Auch im Zulassungsverfahren wendet sich der Beklagte nicht gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass die Veranstaltungen im Rahmen des geförderten Projekts „Gesundes Essen für Kinder in Kita und Schule unter besonderer Berücksichtigung von heimischen Agrarprodukten“ durchgeführt worden sind. Im Weiteren erkennt der Beklagte zutreffend, dass eine Ermessensausübung und die Begründung der Ermessensentscheidung zum Widerruf nur für den Fall der Verfehlung des mit der Gewährung der Zuwendung verfolgten Zwecks verzichtet werden kann. Die nicht rechtzeitige, oder den Anforderungen nicht entsprechende Vorlage eines Verwendungsnachweises stellt hingegen nicht den Subventionszweck dar. Die vom Ergebnis her argumentierende gegenteilige Auffassung des Beklagten, auch in dem Fall eines nicht, nicht rechtzeitig oder nicht den Anforderungen der AnBest-P entsprechenden Verwendungsnachweises sei die Ausübung von Ermessen bzw. eine entsprechende Begründung im Widerrufsbescheid entbehrlich, weil die Behörde dieser Basis nicht nachprüfen könne, ob der Subventionszweck erreicht worden ist, wird schon nicht in einer dem Darlegungsgebot erforderlichen Weise überhaupt begründet. Im Übrigen übersieht der Beklagte insoweit, dass es in diesen Fällen bei der grundsätzlich ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 49, 39 VwVfG M-V und des § 114 Satz 1 VwGO obliegenden Begründungspflicht seiner Widerrufsentscheidung bleibt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.