Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Jan. 2012 - 1 O 4/12 u.a.

published on 23.01.2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Jan. 2012 - 1 O 4/12 u.a.
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Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerden der Antragsteller und der Antragstellerin betreffend die beim Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller und die Antragstellerin tragen die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Nachdem die Antragsteller und die Antragstellerin – dieser Sachverhalt ist mit deren Prozessbevollmächtigten telefonisch erörtert worden – ihre jeweils ursprünglich mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2011 eingelegten Untätigkeitsbeschwerden (Az. 1 O 138 - 145/11) mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 sinngemäß zurückgenommen haben, sind von ihnen jeweils mit Schriftsätzen vom 05. bzw. 09. Januar 2012 sinngemäß erneut Untätigkeitsbeschwerden anhängig gemacht worden.

2

Diese Untätigkeitsbeschwerden, über die der Senat ohne Verbindung der betreffenden Verfahren im Wege des Sammelbeschlusses entscheidet, haben keinen Erfolg; sie sind unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.

3

Eine Untätigkeitsbeschwerde bzw. Beschwerde gegen das bisherige Unterbleiben von Entscheidungen über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den jeweiligen erstinstanzlichen Verfahren wurde bereits nach Maßgabe der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 03. Dezember 2011 und der damit vor allem einhergehenden Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (letzteres insoweit wiederum geändert durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes v. 06.12.2011, BGBl. I S. 2554) vom 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern als unstatthaft angesehen (vgl. Beschl. v. 14.10.2008 – 3 O 161/08 –, NordÖR 2009, 24 – zitiert nach juris), weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts fehle und es mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Rechtsmittelklarheit nicht möglich sei, richterrechtlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel zu entwickeln.

4

Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedenfalls für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an. Die damit detailliert vom Gesetzgeber normierte Rechtsschutzmöglichkeit lässt keinen Spielraum für die Zulässigkeit einer gesetzlich nicht vorgesehenen und lediglich richterrechtlich entwickelten Untätigkeitsbeschwerde. Dies zeigt bereits die Überschrift des in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügten siebzehnten Titels, die „Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ lautet und mit dem uneingeschränkten Begriff des „Rechtsschutzes“ den betreffenden Regelungsgegenstand offensichtlich umfassend bzw. abschließend normieren soll und will. Auch in gesetzessystematischer Hinsicht erschiene es widersprüchlich, einerseits die Regelung des Rechtsschutzes bei überlangen Gerichtsverfahren im Gerichtsverfassungsgesetz für alle Gerichtsbarkeiten zu konzentrieren, andererseits jedoch die Option einer Untätigkeitsbeschwerde nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnungen (und im Übrigen nach der Rechtsauffassung des zuständigen Rechtsmittelgerichts) zu eröffnen bzw. offen zu lassen. Als ebenso widersprüchlich erwiese es sich, einerseits den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren im Gerichtsverfassungsgesetz detailliert zu regeln, andererseits aber eine richterrechtlich nur relativ vage determinierte Untätigkeitsbeschwerde zuzulassen. Schließlich würde ein Nebeneinander von Untätigkeitsbeschwerde und Rechtsbehelf nach §§ 198 ff. GVG kaum zu lösende Rechtsfragen aufwerfen. So wäre etwa zu beantworten, von welchen – von den §§ 198 ff. GVG abweichenden – Voraussetzungen die Untätigkeitsbeschwerde abhängig sein sollte und in welchem Verhältnis die Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde z. B. unter dem Blickwinkel der Bindungswirkung zu derjenigen im Verfahren nach § 198 Abs. 6 GVG stehen würde.

5

Die Entstehungsgeschichte bestätigt diese Sichtweise in einer keine Zweifel lassenden Deutlichkeit. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, Begründung A I 6, S. 16; vgl. hierzu auch Althammer/Schäuble, Effektiver Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer – Das neue Gesetz aus zivilrechtlicher Perspektive, NJW 2012, 1, 5) wird insoweit ausgeführt:

6

„Mit dem neuen Entschädigungsanspruch werden die verschiedenen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen (siehe oben Nummer 1) grundsätzlich hinfällig, weil die Entschädigungsregelung das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen soll. Dieser Rechtsschutz wird einheitlich und ausschließlich gewährt durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Anspruch. Eine Regelungslücke als Analogievoraussetzung besteht nach Inkrafttreten der Entschädigungsregelung grundsätzlich nicht mehr. Weitergehende Ansprüche aus Amtshaftung werden durch die neue Entschädigungsregelung aber nicht ausgeschlossen.“

7

Mit der Regelung, die eine Entschädigung außerhalb des Ausgangsverfahrens vorsieht, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Ausgangsverfahren auch kontraproduktive Belastungsfolgen vermieden werden(vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 17/3802, Begründung A I 5, S. 16). Diese Zwecksetzung würde durch die Zulassung einer Untätigkeitsbeschwerde konterkariert. Das Beschwerdevorbringen veranlasst den Senat nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Insoweit sei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angemerkt, dass im Ergebnis einer obsiegenden Untätigkeitsbeschwerde wohl nur die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer stehen könnte. Folglich erscheint ein „Effektivitätsvorsprung“ der Untätigkeitsbeschwerde gegenüber der Verzögerungsrüge zweifelhaft, erst recht, wenn man die mögliche Verzögerung des Ausgangsverfahrens insbesondere durch Abgabe desselben an das Rechtsmittelgericht in die Betrachtung mit einbezieht.

8

Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich etwaiger außergerichtlicher Kosten gilt Folgendes: Beim Untätigkeitsbeschwerdeverfahren handelt es sich vergleichbar mit einem Beschwerdeverfahren betreffend die erstinstanzliche Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 05.02.2010 – 1 O 125/09 –; Beschl. v. 09.03.2010 – 2 O 6/10 –, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 11.12.2009 – 6 E 2989/09 –, juris; Beschl. v. 15.01.2004 – 4 TG 3441/03 –, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2009 – 8 OB 203/09 –, juris) um ein nichtstreitiges Zwischenverfahren, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen. Folglich gibt es im Verhältnis der Beteiligten zueinander kein Unterliegen oder Obsiegen und keinen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch (vgl. auch § 127 Abs. 4 ZPO für das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfeangelegenheiten; vgl. auch Hess LSG, Beschl. v. 27.12.2011 – L 8 KR 326/11 B –, juris, und LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.08.2011 – L 27 P 42/11 B –, juris, allerdings jeweils in – entsprechender – Anwendung des § 193 SGG, der keine Entsprechung in der VwGO hat).

9

Mit Blick auf Nr. 5502, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.

10

Hinweis:

11

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 09.03.2010 00:00

Tenor Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Gründe 1 Die Beteiligten haben die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 14. Januar 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt. 2 Einer Ko
published on 14.10.2008 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtentscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird verworfen. A
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Annotations

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.