Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. Juni 2017 - 5 Bs 84/17

bei uns veröffentlicht am22.06.2017

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 von einer Ersatzvornahme abzusehen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin, mit der sie ihm aufgibt, einen Teil seines Grundstücks einzufriedigen.

2

Er ist Eigentümer eines von einem Autohändler gemieteten, im Bereich der Kreuzung W.-Straße/H. Straße in Hamburg-Bramfeld gelegenen Eck-Grundstücks. Die Grundstücksfläche ist faktisch zwischen ihrem nördlichen und südlichen Teil durch ein Gebäude sowie durch eine niedrige Mauer und eine Werbetafel getrennt, wodurch Fahrzeuge nicht auf dem Grundstück zwischen den beiden Teilen hin und her fahren können. Der nördliche Teil ist durch eine Auffahrt mit der W.-Straße verbunden; für den südlichen, nicht eingefriedigten Teil gibt es bislang keine Zufahrt. Der südliche Grundstücksteil wird von dem Mieter (ebenso wie der nördliche Teil) zum Abstellen und Vorführen von Fahrzeugen genutzt. Laut einem Vermerk des örtlich zuständigen Polizeikommissariats 36 vom 26. Mai 2015 gibt es eine langjährige Beschwerdelage, weil der vor dem südlichen Grundstücksteil direkt an der Kreuzung der beiden o. g. Straßen gelegene Gehweg durch Fahrzeuge befahren und beparkt werde, die ansonsten auf dem südlichen Grundstücksteil zu gewerblichen Zwecken (zum Kauf präsentiert) abgestellt seien.

3

Die Beschwerdesituation führte zunächst im August 2014 zu einem Ortstermin im Bereich des Grundstücks, in dem der Antragsteller und die Antragsgegnerin (Straßenverkehrsbehörde und Wegeaufsicht) die Lage und Lösungsvorschläge erörterten. Nachdem die Lage im Wesentlichen unverändert geblieben war, kündigte die Antragsgegnerin (Wegeaufsicht) dem Antragsteller mit Anhörungsschreiben vom 20. April 2015 die Absicht an, ihn zur Einfriedigung seines Grundstücks zu verpflichten. Der Antragsteller reagierte darauf mit Schreiben vom 8. Mai 2015, mit dem er den Vorschlag machte, ihm eine zwischen dem Grundstück und dem Gehweg gelegene, dreieckig auf den Gehweg zulaufende Fläche zu verkaufen oder zu verpachten; er würde dann das gesamte Grundstück einfriedigen, „so dass keinerlei Beeinträchtigungen des öffentlichen Raumes mehr stattfinden könnten“. Allerdings müsse in diesem Fall eine weitere, den südlichen Grundstücksteil betreffende Grundstückszufahrt zur W.-Straße geschaffen werden. Letzteres sei aus seiner Sicht unproblematisch, da das gegenüber an der W.-Straße gelegene Grundstück praktisch an derselben Stelle eine Zufahrt habe, ohne dass es dort bisher zu Schadensfällen gekommen sei. Das daraufhin behördenintern beteiligte Polizeikommissariat 36 nahm in dem o. g. Vermerk vom 26. Mai 2015 dahin Stellung, für den Fall der Einfriedigung des Grundstücks sei dem Antragsteller bereits im o. g. Ortstermin vom August 2014 die Genehmigung einer Zufahrt zur H. Straße in Aussicht gestellt worden; einer solchen Überfahrt am Ende des Grundstücks würde die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 36 weiterhin zustimmen. Eine Überfahrt zur W.-Straße an der vom Antragsteller gewünschten Stelle komme dagegen nicht in Betracht, da das Grundstück bereits über eine Überfahrt zur W.-Straße verfüge. Weiterhin würde eine Überfahrt an dieser Stelle zu dicht vor dem Kreuzungsbereich liegen; die vom Antragsteller erwähnte gegenüber liegende Überfahrt liege in Fahrtrichtung Bramfeld hinter dem Kreuzungsbereich und sei somit nicht vergleichbar.

4

Mit Bescheid vom 27. August 2015 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 24 HWG (danach kann die Wegeaufsichtsbehörde von den Anliegern verlangen, ihr Grundstück einzufriedigen, wenn und soweit es zur Vermeidung von Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch, die von dem Grundstück ausgehen könnten, erforderlich ist), das Grundstück „dauerhaft durch geeignete Maßnahmen (Hecke, Mauer etc.)“ einzufriedigen, und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass der Antragsteller dieser Verpflichtung bis zum 30. September 2015 nicht nachkomme, würden die Arbeiten auf Kosten des Antragstellers durch ein von der Antragsgegnerin zu beauftragendes Unternehmen durchgeführt; die voraussichtlichen Kosten hierfür würden vorläufig auf 1.300,- Euro veranschlagt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, sowohl die Wegeaufsicht als auch das zuständige Polizeikommissariat hätten im Zuge mehrerer Ortsbegehungen Verstöße gegen § 18 HWG (danach dürfen Anlieger solche Wegeflächen, die nicht zum Befahren bestimmt sind, mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde und nur auf einer besonderen Überfahrt benutzen) festgestellt, da von dem Grundstück aus wiederholt Fahrzeuge den nicht zum Befahren bestimmten Gehweg überquert und damit den Gemeingebrauch erheblich gestört sowie die öffentliche Sicherheit durch die Verkehrsgefährdung nachhaltig gestört hätten. Eine Überfahrt könne in dem betreffenden Bereich auch nicht in Aussicht gestellt werden. Die Einfriedigung sei wegen der sensiblen Verkehrssituation im Kreuzungsbereich erforderlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und das dafür erforderliche gesteigerte Vollziehungsinteresse gründeten sich in dem konkreten Einzelfall daraus, dass durch die wiederholten und unerlaubten Überfahrten von dem Grundstück in den sensiblen Kreuzungsbereich der fließende Verkehr nachhaltig gestört werde und dies mit einer erheblichen Verkehrsgefährdung im unmittelbaren Ampelbereich einhergehe. Die in Aussicht gestellte Ersatzvornahme beruhe auf § 13 HmbVwVG.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2017 mit der Maßgabe zurück, dass die im Bescheid vom 27. August 2015 festgelegte Befolgungsfrist aufgehoben und nunmehr auf den 30. März 2017 festgesetzt wurde. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 22. Februar 2017 hat der Antragsteller am 3. März 2017 Klage erhoben (7 K 2848/17) und am 23. Februar 2017 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage) gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Außerdem verhalte sich die Antragsgegnerin treuwidrig, indem sie nun die sofortige Vollziehung der Einfriedigungsverfügung durchsetzen wolle, obwohl die Situation vor Ort seit vielen Jahren bekannt sei; er, der Antragsteller, habe damit inzwischen nicht mehr rechnen müssen. Die Einfriedigungsverpflichtung sei auch materiell rechtswidrig. In dem betreffenden Bereich finde kein Park-Suchverkehr statt; sofern sich einzelne Verkehrsteilnehmer nicht an die Straßenverkehrsordnung hielten, seien derartige Verstöße straßenverkehrsrechtlich zu ahnden. Vereinzelt hätten Überfahrten im Wege der Umplatzierung der auf dem Betriebsgrundstück ausgestellten Fahrzeuge stattgefunden; dies werde jedoch im gesamten Umgebungsbereich von allen dort ansässigen Gewerbebetrieben so praktiziert. So nutze ein anderer Autohändler auf dem unmittelbar an der Kreuzung südöstlich gegenüber liegenden Grundstück die Gehwegflächen in identischer Form wie der Mieter des Grundstücks des Antragstellers. Auf der anderen Straßenseite befinde sich eine Eisdiele, deren Kunden den Gehweg sogar als Stellplatz benutzten. Insoweit habe er, der Antragsteller, aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin keine hinreichenden Gedanken über die Folgen ihrer für sofort vollziehbar erklärten Anordnung für den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemacht, sofern dies etwa die Einstellung des Betriebes und eine entsprechende Insolvenzgefahr mit sich bringe; damit liege keine ordnungsgemäße Ermessensausübung vor.

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Mit Beschluss vom 7. April 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, bis zum Ablauf des 19. April 2017 von einer Ersatzvornahme abzusehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung, die sich unverkennbar auf die spezifischen Verhältnisse vor Ort beziehe, genüge den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Einfriedigungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Unter dem formell-rechtlichen Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit begegne die Verfügung keinen durchgreifenden Bedenken; aus der Begründung der Verfügung und den sonstigen Umständen ergebe sich ohne Weiteres, welcher Teil des Grundstücks einzufriedigen sei und welcher Art die Einfriedigung sein solle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 24 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG seien erfüllt; von dem Grundstück gingen Störungen des Gemeingebrauchs durch die mangels Überfahrt gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG verstoßenden Befahrungen der Gehwegfläche seitens der auf dem Grundstück ausgestellten Fahrzeuge aus. Der Antragsteller könne auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass das Befahren des Fußgängerbereichs mit Kraftfahrzeugen hier schon deshalb unerheblich sei, weil es sich dabei ebenfalls um Gemeingebrauch handele; vielmehr handele es sich dabei um eine unerlaubte und nicht genehmigungsfähige Sondernutzung. Entgegen der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NVwZ-RR 2017, 436, juris) sei es zutreffend, dass die Antragsgegnerin bereits durch die bauliche Gestaltung der unterschiedlichen Teilflächen des insgesamt dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weges diesen bestimmte Nutzungsarten wie das Gehen verbindlich zuweisen könne, ohne dass dies gemäß § 6 Abs. 2 HWG einer spezifischen (hier auch nicht vorliegenden) Widmung bedürfe. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 HWG stehe, wie sich sowohl aus den Gesetzesmaterialien als auch systematischen Gründen ergebe, der konkludenten Beschränkbarkeit der Widmung durch die bauliche Gestaltung von Wegen auf bestimmte Nutzungsarten nicht entgegen. Das Einfriedigungsgebot sei auch nicht ermessensfehlerhaft; es sei geeignet, erforderlich und zumutbar. Schließlich überwiege auch das öffentliche Sofortvollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Antragsgegnerin habe überzeugend dargestellt, dass sich die Gefahrenlage nicht in einer allgemeinen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erschöpfe, sondern sich die besonderen Gefahren im Kreuzungsbereich, die mit dem rechtswidrigen Befahren der Gehwegfläche verbunden seien, jederzeit realisieren könnten. Dass die Antragsgegnerin für die Dauer des Widerspruchsverfahrens von einer Durchsetzung des Einfriedigungsgebots abgesehen habe, sei ohne durchgreifende Bedeutung. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers sei demgegenüber von geringerem Gewicht. Die Anordnung zur Einfriedigung führe zwar zu einem gewissen Eingriff in die Substanz, jedoch sei diese baulich leicht umkehrbar und nur mit einem geringen finanziellen Aufwand verbunden; die Antragsgegnerin setze die Kosten für die in Aussicht gestellte Ersatzvornahme mit 1.300,- Euro an.

7

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.

II.

8

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache im Wesentlichen ohne Erfolg.

9

Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt allerdings, dass der angefochtene Beschluss mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (1.). Die dadurch eröffnete unbeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht führt jedoch im Wesentlichen zum selben Ergebnis wie die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (2.).

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1. a) Das Verwaltungsgericht hat der Begründungsstruktur seiner Entscheidung nach angenommen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Einfriedigungsverfügung nach § 24 i. V. m. § 18 HWG erforderlich sei, das Überfahren des Gehwegs an der Grundstücksgrenze als wegerechtliche Sondernutzung einzuordnen, die sich wiederum daraus ergebe, dass auf Gehwegflächen durch deren bauliche Gestaltung die Widmung konkludent auf die Verkehrsart „gehen“ beschränkt und das Befahren eines Gehwegs somit stets eine wegerechtliche Sondernutzung sei; es hat sich insoweit einem anderen (mit Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftig gewordenen) Urteil des Verwaltungsgerichts (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 8 K 4811/15, n. v.) angeschlossen und ist der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NVwZ-RR 2017, 436, juris Rn. 10 ff., 19 ff.) ausdrücklich entgegengetreten (vgl. BA S. 4 f.). Der Antragsteller zieht die Richtigkeit dieser Argumentation ernstlich in Zweifel, indem er auf die genannte Rechtsprechung des Beschwerdegerichts Bezug nimmt und dabei einige Passagen aus dem betreffenden Beschluss zitiert (vgl. die Begründungsschrift vom 8.5.2017, S. 9 – 11), die mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in dem hier angefochtenen Beschluss nicht zu vereinbaren sind.

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b) Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers ist in diesem Zusammenhang aus der Sicht des Beschwerdegerichts auf Folgendes hinzuweisen:

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aa) Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei dem Überfahren eines Gehwegs handele es sich stets um eine (nicht genehmigungsfähige) Sondernutzung, ist nicht zu folgen. Das Beschwerdegericht nimmt insoweit zunächst Bezug auf seinen Beschluss vom 6. Februar 2017, in dem es grundlegende Ausführungen zum Verhältnis von Straßen- zum Straßenverkehrsrecht gemacht und dabei geklärt hat, dass in Hamburg eine konkludente Beschränkung der Widmung auf einzelne Verkehrsarten mit § 6 Abs. 2 HWG nicht vereinbar ist und dass ein straßenverkehrsrechtswidriges Verhalten wie das Befahren oder Überfahren von Gehwegen mit PKW (oder etwa das schuldhafte Verursachen eines Unfalls durch einen PKW-Fahrer auf der Fahrbahn, ggf. mit der Folge einer Sperrung der Fahrbahn) als solches noch keine wegerechtliche Sondernutzung begründet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NVwZ-RR 2017, 436, juris Rn. 10 ff., 19 ff.). Daran hält das Beschwerdegericht fest. Die dagegen nunmehr von der Kammer 7 des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Argumente, die offenbar auf das Zwischenergebnis hinauslaufen sollen, dass hamburgische Gehwegflächen durch ihre bauliche Gestaltung konkludent in ihrer Widmung auf die Verkehrsart „gehen“ beschränkt seien und jede andere Verkehrsart somit eine wegerechtliche Sondernutzung darstelle, vermögen nicht zu überzeugen.

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bb) Die vom Verwaltungsgericht erwähnten Materialien zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes (Bürgerschaftsdrucksache VII/1468 vom 5.10.1971), mit dem u. a. die aktuell geltende Bestimmung des § 6 Abs. 2 HWG eingefügt worden war, tragen seine Auffassung nicht. Zur Einfügung von § 6 Abs. 2 HWG heißt es in den Materialien lediglich: „Die eingefügten Absätze 2 und 3 sollen klarstellen, dass die Widmung in der angegebenen Weise beschränkt werden kann bzw. soll.“ (a. a. O., S. 2). Daraus lässt sich nicht schließen, dass die Beschränkung einer Widmung auf bestimmte Verkehrsarten für Teile einer Straße auch konkludent durch bloße bauliche Maßnahmen erfolgen können soll.

14

cc) Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die mit diesem Änderungsgesetz erfolgte Neufassung des § 23 Abs. 5 Satz 1 HWG dergestalt, dass Anlieger verpflichtet sind, Bäume und Sträucher auf ihrem Grundstück so zu halten, dass keine Zweige in den Luftraum über einem öffentlichen Weg in einer Höhe von weniger als 2,50 Metern über Geh- und Radwegen und von weniger als 4,50 Metern über Fahrbahnen hineinragen, führt nicht zu dem Schluss, dass die Beschränkung einer Widmung auf bestimmte Verkehrsarten für Teile einer Straße auch konkludent durch bloße bauliche Veränderungen erfolgen können soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Passage aus der Begründung des seinerzeitigen Gesetzentwurfs, wonach die Änderungen „gerade nicht den Zweck (hatten), neuen Verwaltungsaufwand zu begründen, wie er jedoch in ganz erheblichem Maße mit einem Erfordernis einer nach den jeweiligen Nutzungszonen für den „Straßenverkehr“, für Rad- und für Fußwege trennscharfen Widmung eines Wegekörpers verbunden wäre“ (BA S. 4/5). Die betreffende Passage war einleitend in der Begründung des Gesetzentwurfs unter „I. Allgemeines“ angeführt und lautete (a. a. O., S. 2): „Die Änderungen sind zur Verwaltungsvereinfachung, zur Klärung von Zweifeln sowie zur Anpassung an andere Gesetze erforderlich. Sie verursachen keinen Mehraufwand und belasten den Bürger im allgemeinen finanziell nicht.“.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird dieser Zweck nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 6. Februar 2017 nicht verfehlt, weil sich die o. g. Vorgabe des § 23 Abs. 5 Satz 1 HWG nur dann befolgen ließe, wenn es jeweils gesonderte Widmungen der betreffenden Verkehrsflächen nach den jeweils zugelassenen Verkehrsarten gäbe. Denn diese (sich an die Anlieger, nicht an die Benutzer der betreffenden Wegeflächen richtende) Bestimmung setzt die Eigenschaft der Wegefläche als „Fahrbahn“, „Gehweg“ oder „Radweg“ voraus, ohne sie selbst in einem spezifisch wegerechtlichen Sinn zu definieren; diese Eigenschaften ergeben sich vielmehr regelmäßig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts. So werden Radwege häufig durch Verkehrszeichen gemäß § 41 StVO (VZ 237, 240, 241) bezeichnet; Wegeflächen können ihre straßenverkehrsrechtliche Eigenschaft als Radweg aber auch durch ihre bauliche Gestaltung oder durch Fahrbahnbegrenzung (Radfahrstreifen, vgl. VZ 295) erlangen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 21.6.1978, VRS 56, 48, juris Rn. 7 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.1.2004, VersR 2005, 523, juris Rn.13 ff.; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVO, Rn. 67). Entsprechende Entscheidungen trifft die Straßenverkehrsbehörde (vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsverordnung - VwV-StVO - i. d. F. vom 22.9.2015, zu § 2, Rn. 28 ff.; zu § 41, zu Zeichen 237, Rn. 1). Gehwege sind straßenverkehrsrechtlich solche öffentlichen Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn auf Grund ihrer Gestaltung, etwa durch Bordsteine, äußerlich als solche erkennbar sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2003, VRS 106, 397, juris Rn. 7; König, a. a. O., § 25 StVO, Rn. 12). Fahrbahnen sind durch die Art ihrer Befestigung (Bauweise) oder durch eine Fahrbahnbegrenzung (VZ 295) gekennzeichnet (vgl. König, a. a. O., § 2 StVO Rn. 24).

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Es ist nicht systemwidrig, dass eine an die Anlieger gerichtete wegerechtliche Vorgabe an straßenverkehrsrechtlich begründete Funktionen einzelner Wegeflächen anknüpft, um damit, ergänzend zum Straßenverkehrsrecht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten oder zu fördern. Dies ergibt sich sogar unmittelbar aus Satz 2 des § 23 Abs. 5 HWG, der lautet: „Darüber hinaus kann die Wegeaufsichtsbehörde verlangen, dass Zweige im Luftraum über einem öffentlichen Weg beseitigt werden,soweit das aus Gründen des Verkehrs erforderlich ist oder die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird“ (Hervorhebung durch das Gericht).

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Aus alldem lässt sich somit nicht schließen, dass das (verkehrs-) rechtswidrige Überfahren von Gehwegen mit PKW eine wegerechtliche Sondernutzung darstellt, weil aus der straßenverkehrsrechtlich begründeten Funktionszuweisung einzelner Wegeflächen zugleich eine entsprechende Beschränkung der wegerechtlichen Widmung folgen würde.

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Entsprechendes gilt für das vom Verwaltungsgericht ebenfalls erwähnte Erschließungsbeitragsrecht. Auch § 45 HWG definiert hinsichtlich der Kosten endgültig hergestellter Wegeflächen nicht selbst sämtliche relevante Tatbestandsmerkmale spezifisch „wegerechtlich“, sondern knüpft an deren Definitionen und tatbestandliche Voraussetzungen nach Maßgabe anderer Rechtsnormen aus anderen Rechtsgebieten an. Dies gilt offensichtlich etwa für die bauplanungsrechtlichen Kategorien wie denjenigen der „Kleinsiedlungs- und Wochenendhausgebiete“ (§ 45 Abs. 1 Satz Nr. 1 Bst. a)) oder der „Wohn- und Mischgebiete bei einer zulässigen Bebauung mit ein- oder zwei Vollgeschossen sowie in Dorfgebieten“ (§ 45 Abs. 1 Satz Nr. 1 Bst. b)).

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dd) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, § 6 Abs. 2 HWG sei nur für den Fall bestimmt, dass hinsichtlich des Wegekörpers insgesamt (und nicht bloß hinsichtlich Teilflächen davon, wie etwa Gehwegen) eine Beschränkung der Widmung auf bestimmte Verkehrsarten vorgenommen werden solle, ergibt sich dies weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Passage aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1984 (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.10.1984, 2 BvL 10/82, BVerfGE 67, 299, juris Rn. 67). Es ist auch sonst nicht ersichtlich, was zwingend dagegen sprechen sollte, eine Widmungsfläche durch eine hinreichend bestimmte Widmungsverfügung verschiedenen Benutzungszwecken zuzuweisen. Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, bliebe für den Fall, dass eine spezifisch wegerechtliche Nutzungsbeschränkung gewünscht wird und dies im Einzelfall nicht gegen den Vorrang des Straßenverkehrs verstößt (durch Differenzierungen der straßenrechtlichen Widmung darf nicht im Ergebnis eine dem Straßenverkehrsrecht vorbehaltene Regelung des fließenden oder ruhenden Verkehrs erfolgen, vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, § 1 Rn. 39), immer noch die Möglichkeit, eigens für die von der gewünschten Nutzungsbeschränkung erfasste Wegefläche eine entsprechend beschränkte Widmung vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a. a. O., Rn. 11). Im Übrigen wäre es erst recht zweifelhaft, eine konkludent durch bauliche Maßnahmen erfolgende Widmungsbeschränkung für Teilflächen eines öffentlichen Weges für möglich zu halten, wenn dies nicht einmal durch eine förmliche Maßnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 HWG zulässig sein sollte.

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ee) Der tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 24 HWG steht es nicht entgegen, falls die von einem Anliegergrundstück ausgehenden Handlungen, die zu Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch führen, keine wegerechtliche Sondernutzung darstellen, sondern ihrerseits wegerechtlich dem Gemeingebrauch zuzuordnen sind. Auch „bloße“ Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht oder sonstige, aus anderen als wegerechtlichen Gründen rechtswidrige oder sonst von dem Grundstück ausgehende störende Verhaltensweisen können andere Verkehrsteilnehmer in deren Gemeingebrauch stören oder gefährden. Zu denken ist etwa an den Fall, dass ein Anlieger es tatenlos duldet, dass von seinem Grundstück aus immer wieder ihm gehörende Haustiere über den Gehweg auf die Fahrbahn laufen und damit Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer stören (auch dies wäre keine wegerechtliche Sondernutzung); in solchen Fällen käme ein Einfriedigungsgebot nach § 24 HWG ebenfalls in Betracht.

21

Im vorliegenden Fall gehen von dem Grundstück des Antragstellers aber ohnehin, wie das Verwaltungsgericht dann zutreffend ausgeführt hat (BA S. 5 unten und S. 6 oben), Störungen im Sinne des § 24 HWG in Gestalt von Verstößen gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG aus. Auch wenn das Befahren von Gehwegen mit PKW im allgemeinen als solches noch keine wegerechtliche Sondernutzung darstellt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a. a. O., Rn. 19), ergibt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die spezielle wegerechtliche Vorgabe des § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG, wonach Anlieger solche Wegeflächen, die nicht zum Befahren bestimmt sind, mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde und nur auf einer besonderen Überfahrt benutzen dürfen. Damit ist die Zulässigkeit dieser Form des (gesteigerten) Gemeingebrauchs unmittelbar gesetzlich in der in § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelten Weise beschränkt. Hiergegen gerichtete Verstöße können Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch (Dritter) im Sinne von § 24 HWG begründen. Dass Gehwege wiederum im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG „nicht zum Befahren bestimmt“, sondern den Fußgängern vorbehalten sind, ergibt sich aus dem Straßenverkehrsrecht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO und § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO), an welches das Wegerecht auch an dieser Stelle anknüpft, ohne dass insoweit eine (konkludente) Beschränkung der Widmung erforderlich wäre.

22

2. Die Beschwerde bleibt gleichwohl im Wesentlichen ohne Erfolg; sie führt lediglich zu einer neuerlichen Verschiebung der Frist, nach deren Ablauf die Antragsgegnerin ggf. eine Ersatzvornahme durchführen darf, auf den 31. Juli 2017. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehbarkeit des Einfriedigungsgebots den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet (a). Die Verfügung vom 27. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen (b), und es besteht ein öffentliches Sofortvollziehungsinteresse, das gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (c).

23

a) Die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 27. August 2015 (S. 2) gegebene Begründung für die sofortige Vollziehbarkeit des Einfriedigungsgebots genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie bezieht sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eindeutig auf die konkreten Verhältnisse vor Ort und erschöpft sich nicht in allgemeinen formelhaften Wendungen. Auf die inhaltliche Überzeugungskraft dieser Begründung kommt es an dieser Prüfung nicht an; dementsprechend sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde (Begründungsschrift S. 6) insoweit unerheblich.

24

b) Die Verfügung vom 27. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, so dass die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Klage eher gering sein dürften.

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aa) Der Rechtmäßigkeit des Einfriedigungsgebots dürfte nicht bereits eine fehlende hinreichende Bestimmtheit entgegenstehen. Insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf die folgenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 3):

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„Zwar wird weder der Anfangspunkt noch der Endpunkt noch der Verlauf der geforderten Einfriedung in dem Tenor des Bescheids ausdrücklich benannt oder beschrieben. Es ergibt sich jedoch nach der Begründung und den sonstigen Umständen durch Auslegung ohne Weiteres, dass sich die Verpflichtung (lediglich) auf den aufgrund der Ecklage zum Kreuzungsbereich H. Straße / W.-Straße belegenen, zu den Straßen abgerundeten und damit etwa einem Viertelkreis entsprechenden Teilbereich des Grundstücks, der nicht bereits eingezäunt bzw. nicht bereits durch eine Mauer von den Wegeflächen getrennt ist, beziehen soll. Ebenso ist anhand der Beispiele „Hecke, Mauer“ und des Begriffs „einfrieden“ sowie nach den vorangegangenen Erörterungen zwischen den Beteiligten deutlich, dass eine Anlage zu errichten ist, die - insbesondere in Abgrenzung zu sog. „Pollern“ – dauerhaft und erkennbar Zugang und Zufahrt zu dem Grundstück ausschließt.“

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Das Beschwerdegericht teilt diese Auffassung. Die dagegen seitens der Beschwerde (Begründungsschrift S. 8) vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Auch wenn es zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Verlauf der geforderten Einfriedigung deutlicher und „kundenfreundlicher“ hätte zum Ausdruck bringen können, etwa durch Beifügung einer Flurkarte und dortiger Einzeichnung des Verlaufs, bleibt es hinreichend klar, was zu tun ist. Letztlich ist eine Einfriedigung gefordert, die es verhindert, dass die auf dem südlichen Teil des Grundstücks abgestellten Fahrzeuge über den Gehweg zur Fahrbahn gefahren werden oder dass Fahrzeuge von der Fahrbahn aus direkt auf den südlichen Teil des Grundstücks gesteuert werden können.

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bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 HWG sind erfüllt. Von dem Grundstück des Antragstellers gehen Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Gehweg und der Fahrbahn aus, wenn die auf dem südlichen Teil des Grundstücks abgestellten Fahrzeuge (mangels vorhandener Überfahrt entgegen § 18 Abs.1 Satz 1 HWG) über die Gehwegfläche auf die Fahrbahn im Kreuzungsbereich H. Straße/ W. Straße gefahren werden. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen unter „II.1.b)ee)“ Bezug genommen.

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Die insoweit von der Beschwerde geltend gemachten Einwände verfangen nicht. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Überfahren des Gehwegs unterfalle dem Gemeingebrauch (Begründungsschrift S. 9 – 11), ist dies aus den oben (unter „II.1.b)ee)) genannten Gründen unerheblich. Sein Hinweis auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (der hier allerdings nicht ihn selbst, sondern nur seinen Mieter betreffen kann) und den Anliegergebrauch vermag nichts daran zu ändern, dass auch Anlieger und Gewerbetreibende sich an die Vorgabe des § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG halten müssen.

30

Soweit der Antragsteller vorträgt, durch die streitgegenständliche Nutzung entstünden keine Gefahren oder Störungen für den Gemeingebrauch, und soweit in der Vergangenheit einzelne Umplatzierungen der ausgestellten Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück stattgefunden hätten, sei es in der Vergangenheit niemals zu Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch gekommen (Begründungsschrift S. 12), ist dies nicht glaubhaft. Wie die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt hat, ist es vielmehr bisher durchaus wiederholt zu Störungen des Gemeingebrauchs von Fußgängern und Fahrbahnnutzern gekommen, wobei das Ein- und Ausfahren von dem Grundstück in die W.-Straße zu einem erhöhten Risiko von Unfällen führt und den Verkehrsfluss in erhöhtem Maße beeinflusst; auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin (vgl. den Widerspruchsbescheid vom 13.2.2017, S. 3 f., und die Schriftsätze vom 28.3.2017, S. 2 sowie vom 2.6.2017, S. 3) wird Bezug genommen. Dem entspricht es, dass der Antragsteller selbst in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 8. Mai 2015 (S. 2) ausgeführt hat: „Das gesamte Grundstück würde von mir eingezäunt werden, so daß keinerlei Beeinträchtigungen des öffentlichen Raumes mehr stattfinden könnten.“.

31

cc) Die angefochtene Verfügung lässt auch auf der Rechtsfolgenseite keine (Ermessens-) Fehler erkennen.

32

aaa) Die Einfriedigung ist zur Vermeidung der von dem Grundstück ausgehenden Störungen oder Gefahren erforderlich. Mildere gleichermaßen geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin (vgl. den Schriftsatz vom 2.6.2017, S. 3f .) wird Bezug genommen.

33

bbb) Das Einfriedigungsgebot ist auch verhältnismäßig im weiteren Sinne. Die damit verbundene unmittelbare Eingriffswirkung ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sowohl baulich als auch finanziell begrenzt. Dass der Mieter des Grundstücks (soweit es auf seine rechtlichen Interessen ankommen könnte) durch die Einfriedigung in seinem Gewerbebetrieb existenziell gefährdet sein könnte, ist nicht ersichtlich; im Übrigen verdient ein Geschäftsmodell, das auf rechtswidriges Nutzungsverhalten angewiesen ist, nicht rechtlichen Schutz und Fürsorge. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich im Übrigen der südliche Grundstücksteil auch nach einer Einfriedigung weiterhin zum Zwecke des Autohandels nutzen, wenn es eine Überfahrt zur H. Straße erhält (was dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin wiederholt in Aussicht gestellt worden ist) und der Antragsteller die Hindernisse (eine niedrige Mauer und ein Werbeschild, vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.6.2017, S. 3) beseitigt, die bislang die Befahrbarkeit des Grundstücks zwischen dessen nördlichem und südlichem Teil verhindern.

34

ccc) Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG steht der Verfügung ebenfalls nicht entgegen. In den von dem Antragsteller angeführten Fällen aus seiner Nachbarschaft stellen sich die Sachverhalte anders dar; im Übrigen würde der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ gelten.

35

Auf den Umstand, dass das an der W.-Straße gegenüberliegende Grundstück über eine Überfahrt zu dieser Straße verfügt, kann der Antragsteller (abgesehen davon, dass es im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar um eine weitere Zufahrt von seinem Grundstück zu dieser Straße geht) sich nicht berufen, weil die verkehrstechnische Situation bei dem Nachbargrundstück (das in Fahrtrichtung nicht vor, sondern hinter der Kreuzung liegt) anders ist als beim Grundstück des Antragstellers (vgl. den o. g. Vermerk des Polizeikommissariats 36 vom 26.5.2017).

36

Soweit der Antragsteller auf die Situation des seinem Grundstück schräg in süd-östlicher Richtung gegenüber liegenden Grundstücks verweist, auf dem ebenfalls ein Autohändler tätig sei, der sich ebenso verhalte wie der Mieter des Antragstellers, hat die Antragsgegnerin dazu mitgeteilt (Schriftsatz vom 28.3.2017, S. 3), dass dieser Sachverhalt derzeitig in einem gesonderten Verfahren überprüft werde; dabei habe sich bisher herausgestellt, dass ein Rangieren von Fahrzeugen im öffentlichen Raum in der Art und Weise, wie dies auf dem Grundstück des Antragstellers festgestellt worden sei, nicht stattfinde. Die rechtliche Bewertung jenes Falls stehe noch aus und werde auch vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig sein. Aus alldem ergibt sich keine sachwidrige oder gar willkürliche Ungleichbehandlung zu Lasten des Antragstellers.

37

Der vom Antragsteller ebenfalls angeführte Fall des (vom Grundstück des Antragstellers aus betrachtet südlich hinter der Kreuzung an derselben Seite der W.-Straße gelegenen) Eiscafés („A.“) führt gleichfalls nicht weiter. Sofern dortige Kunden während des Eiskaufens oder Eisessens ihre Fahrzeuge auf dem Gehweg abstellen, ist dies nicht dem Inhaber des Eiscafés oder dem Eigentümer des betreffenden Grundstücks zuzurechnen (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.3.2017, S. 3).

38

ddd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht ihre Befugnis verwirkt, das Einfriedigungsgebot im Wege der sofortigen Vollziehung durchzusetzen. Sie hat sich gegenüber dem Antragsteller nicht in einer Weise verhalten, dass dieser berechtigt hätte darauf vertrauen können, die Antragsgegnerin werde an der mit dem Bescheid vom 27. August 2015 verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht festhalten; dementsprechend verhält sich die Antragsgegnerin nunmehr nicht treuwidrig, wenn sie (weiter) auf der sofortigen Vollziehbarkeit besteht. Dass die Antragsgegnerin während des knapp eineinhalb Jahre andauernden Widerspruchsverfahrens nicht von der Möglichkeit der sofortigen Vollziehung Gebrauch gemacht hat, begründet jedenfalls nicht das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment. Dem entspricht es, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers am Schluss seines Widerspruchsschreibens vom 25. September 2015 mitgeteilt hatte, er gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit von der sofortigen Vollziehung keinen Gebrauch machen werde, und er „bitte insoweit um kurze schriftliche Bestätigung“, ohne dass die Antragsgegnerin daraufhin eine solche Bestätigung erteilt hätte (mit Schreiben vom 1.10.2015 hat das Fachamt Management des öffentlichen Raumes gegenüber dem Antragsteller lediglich den Eingang des Widerspruchs bestätigt).

39

c) Das öffentliche Sofortvollziehungsinteresse überwiegt gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 7).

40

d) Die in Ziff. 3 des Bescheids vom 27. August 2015 erfolgte Ankündigung der Ersatzvornahme für den Fall des Nichtbefolgens des Einfriedigungsgebots ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 und 2 HmbVwVG.

41

e) Das Beschwerdegericht verschiebt die Frist, nach deren Ablauf der Antragsteller mit einer Ersatzvornahme seitens der Antragsgegnerin zu rechnen hat, aus Gründen der rechtsstaatlichen Fairness auf den Ablauf des 31. Juli 2017. Damit bleibt dem Antragsteller genügend Zeit, um das Einfriedigungsgebot nunmehr freiwillig zu befolgen und die Ersatzvornahme zu vermeiden.

42

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin ist durch das erneute Hinausschieben der Ersatzvornahmefrist bis Ende Juli 2017 nur zu einem geringen Teil unterlegen; in der eigentlichen Sache hat sie sich vollständig durchgesetzt.

43

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Bei einem Hauptsacheverfahren wäre im vorliegenden Fall ein Wert von 10.000,- Euro (dem doppelten Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG) angemessen. Im Vergleich zu einem Anlieger, der sein Grundstück lediglich zu privaten, nicht gewerblichen Zwecken nützt und bei dem in der Regel der einfache Auffangwert angebracht sein dürfte, hat die Abwendung der Einfriedigung für den Antragsteller eine höhere wirtschaftliche Bedeutung in der Sache (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Er lässt das Grundstück gewerblich nutzen und will von dem hier betroffenen südlichen Grundstücksteil aus weiterhin mit den von dem Autohändler zu kaufenden oder zu verkaufenden Fahrzeugen über den Gehweg fahren lassen, ohne sich den Kosten und Mühen des Errichtens einer weiteren Überfahrt an der H. Straße und des Beseitigens der Mauer und des Werbeschilds (die bisher die Durchfahrt zwischen dem nördlichen und dem südlichen Grundstücksteil verhindern) zu stellen. Daraus ergibt sich für das vorliegende Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der tenorierte Streitwert von 5.000,- Euro.

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. Juni 2017 - 5 Bs 84/17 zitiert 15 §§.

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 06. Feb. 2017 - 5 Bf 163/16.Z

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 151,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um wegerechtliche Sondernutzungsgebühren.

2

Der Kläger ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen HH . Der Pkw war am 5. Mai 2015 um 9.29 Uhr auf dem Gehweg A. Straße/E. B. abgestellt. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2015 Sondernutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 151,- EUR gegenüber dem Kläger fest, weil er mit seinem Pkw unerlaubt auf den Gehweg A. Straße/E. B. gefahren sei und damit einen öffentlichen Weg über den Gemeingebrauch hinaus nach § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. 1974, S. 41, 83, m. nachf. Änd. – HWG) genutzt habe. Den Widerspruch des Klägers, den er u.a. damit begründete, er habe eine Autopanne gehabt, sein Pkw sei auf der Straße zum Stehen gekommen und er habe es sodann mit Hilfe von zwei Passanten auf die Wegfläche geschoben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015 zurück. Dagegen hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben.

3

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht Hamburg der Klage stattgegeben. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil bereits der Tatbestand der Sondernutzung nicht erfüllt sei. Sowohl für den Fall, dass der Pkw betriebsbereit gewesen sei und der Kläger es auf den Gehweg gefahren und dort geparkt habe, als auch für den Fall, dass der Pkw liegengeblieben und deshalb auf den Gehweg geschoben worden sei, liege eine Sondernutzung durch sonstiges Befahren eines Gehwegs i.S.v. Nr. 16.2 der Anlage 2 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. 1994, S. 385, m. nachf. Änd. – WegeBenGebO) nicht vor. Zudem seien auch die Voraussetzungen der Gebührentatbestände für eine Sondernutzung nicht erfüllt.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich der vorliegende Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.

II.

5

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg zur fehlenden wegerechtlichen Sondernutzung des Gehwegs durch den Pkw des Klägers weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergibt sich, dass die Rechtssache im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden wegerechtlichen Sondernutzung durch den Pkw des Klägers grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat (2.).

6

Auch die Darlegungen der Beklagten zur Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren lägen nicht vor, führen nicht zu der begehrten Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt. Da die Beklagte schon für einen dieser Gründe – die Annahme, es liege keine Sondernutzung, sondern nur ein Gemeingebrauch durch den Pkw des Klägers vor – nicht darzulegen vermag, dass die Berufung zuzulassen ist, kann offen bleiben, ob die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag den zweiten tragenden Grund des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht mehr an.

7

1. Die Beklagte legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind dann begründet, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz – sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz – oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht. Der tragende Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, dass das Befahren des Gehweges durch den Pkw des Klägers im Rahmen des wegerechtlichen Gemeingebrauchs liege, wird nicht durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt. Im Einzelnen:

8

a) Die Beklagte macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der gesamte Weg einschließlich der den Fußgängern vorbehaltene Gehweg für alle Verkehrsarten gewidmet sei, weil eine Widmungsbeschränkung für einzelne Verkehrsarten nach § 6 Abs. 2 HWG vorliegend nicht erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht verkenne dabei die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 HWG, wonach Wege, Straßen und Plätze durch Widmung, nicht jedoch einzelne Bestandteile der Wege, Straßen und Plätze die Eigenschaft eines öffentlichen Weges erhielten. § 6 Abs. 2 HWG ermögliche, die Widmung der Wege, Straßen und Plätze nur auf einzelne Verkehrsarten sowie einzelne Verkehrszwecke zu beschränken. Nicht möglich sei die Beschränkung der für einzelne Verkehrsteilnehmer vorgesehenen Bestandteile eines Weges, einer Straße oder eines Platzes. Anderenfalls müssten zunächst und bei jeder Veränderung neu, die Gehwege aus den bestehenden Flurstücken herausgetrennt, neu vermessen und als eigene neue Flurstücke gewidmet werden. Ein derartiger Aufwand führte angesichts der Vielzahl gewidmeter Flächen und der unterschiedlichen Nutzungen zur Undurchführbarkeit des Wegerechts.

9

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Kläger habe den Rahmen der Widmung nicht überschritten. Die A…. Straße und der B. seien dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung könne gemäß § 6 Abs. 2 HWG auf einzelne Verkehrsarten beschränkt werden. Darauf sei in der Bekanntgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HWG, wonach die Widmung öffentlich bekannt zu geben sei, hinzuweisen. Eine solche ausdrückliche Beschränkung auf Verkehrsarten, die den Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausschlössen, bestehe hier nicht (S. 9 UA).

10

Dem tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen. Sie legt nicht hinreichend dar, weshalb hier die Regelung des § 6 Abs. 2 HWG keine Anwendung finden sollte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HWG erhalten Wege, Straßen und Plätze die Eigenschaft eines öffentlichen Weges durch Widmung der Wegeaufsichtsbehörde. Mit Widmungsverfügung vom 24. November 1971 ist die hier betroffene Wegefläche – also sowohl die Straße als auch der Gehweg – dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Ist eine Straße (mit all ihren Bestandteilen) wie hier allgemein dem Verkehr gewidmet, so umfasst dies zum einen sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr (vgl. § 12 StVO) und zum anderen alle Verkehrsarten und Verkehrszwecke. Sofern die Nutzung eines Weges beschränkt werden soll, ist von § 6 Abs. 2 HWG Gebrauch zu machen (vgl. BüDrs VII/1468, S. 2). Danach kann die Widmung auf einzelne Verkehrsarten sowie auf einzelne Verkehrszwecke beschränkt werden, worauf in der Bekanntgabe der Widmung hinzuweisen ist. Da die Beklagte die Nutzung des hier betroffenen „Gehwegs“ A. Straße/E. B. nicht in der Form des § 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 HWG auf Fußgänger- und Fahrradverkehr beschränkt hat, ist dort eine Nutzung durch alle Verkehrsteilnehmer – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – wegerechtlich erlaubt.

11

Soweit die Beklagte vorträgt, eine Nutzungsbeschränkung für Bestandteile einer Wegefläche sehe § 6 Abs. 2 HWG nicht vor, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst ist nicht ersichtlich, was dagegen sprechen sollte, dass eine Widmungsfläche durch eine hinreichend bestimmte Widmungsverfügung verschiedenen Benutzungszwecken zugewiesen wird. Aber auch wenn das – wie die Beklagte vorträgt – nicht möglich sein sollte, bleibt für den Fall, dass eine Nutzungsbeschränkung erwünscht ist, die Möglichkeit, eigens für die von der Nutzungsbeschränkung erfasste Wegefläche eine Widmung vorzunehmen. Der von der Beklagten dagegen erhobene Einwand des hohen Arbeitsaufwandes und der damit verbundenen fehlenden Praxisgeeignetheit des Wegerechts greift schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG der Bindung an Gesetz und Recht und damit der Bindung an § 6 Abs. 2 HWG unterliegt.

12

b) Die Beklagte meint unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2015 (8 K 4811/15, n.v.) weiter, die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit einer öffentlichen Wegefläche müsse aus Praktikabilitätsgründen anders als nach § 6 Abs. 2 HWG erfolgen. Die nähere Nutzung einer öffentlichen Wegefläche richte sich nach dem Zweck der Widmung. Eine Zweckbestimmung könne konkludent durch die zugedachte Verkehrsfunktion und aufgrund der straßenbaulichen Belastung erfolgen. So sei ein Gehweg – wie hier – ein Weg, der für Fußgänger- und Fahrradverkehr eingerichtet und als Gehweg durch die Pflasterung oder auf ähnliche Weise äußerlich erkennbar sei. Ein Gehweg sei für die Aufnahme des Kraftfahrzeugverkehrs regelmäßig technisch nicht geeignet und seine objektiv erkennbare Zweckbestimmung für bestimmte Verkehrsarten wie den Fußgänger- und Fahrradverkehr stelle eine konkludente Beschränkung der Verkehrswidmung dar.

13

Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, eine konkludente Beschränkung der Widmung dahingehend, dass ein Teil der Straße, nämlich die dem Fußgängerverkehr dienende, von der Fahrbahn baulich abgesetzte Wegeanlage, dem Fußgängerverkehr gewidmet sei, nehme es nicht an. So müsste sich eine konkludente Beschränkung jedenfalls bereits aus der Bekanntgabe der Widmung und nicht erst aus einer sich aus der baulichen Gestaltung ergebenden objektiven Zweckbestimmung der einzelnen Straßenteile ergeben, da sich sonst mit jeder baulichen Neugestaltung der Straße gleichzeitig auch der Inhalt der Widmung änderte. Derartige Änderungen der Widmung ohne erneute Bekanntgabe setzten diese einer Beliebigkeit aus, die mit § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HWG gerade nicht vereinbar sei. Auf das Hamburgische Wegerecht sei das Bayerische Landesrecht nicht übertragbar. Dieses enthalte eine dem § 6 Abs. 2 Satz 2 HWG entsprechende gesetzliche Regelung nicht, so dass unbeachtlich sei, dass dazu die Ansicht vertreten werde, dass sich auch aufgrund des baulichen Zustandes, der erkennbaren technischen Zweckbestimmung der Straße, also aus der Natur der Sache eine objektive Beschränkung der Widmung ergeben könne und dass die technische Eignung eine äußerste Bremse sei (S. 8 f. UA).

14

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen. Ihr Ansatz einer konkludenten Beschränkung einer gewidmeten Wegefläche entspricht nicht den strengen Anforderungen an die Bestimmtheit der Widmung (vgl. Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. III 1. c) Rn. 42 (S. 910); VGH München, Beschl. v. 28.10.2014, 8 ZB 12.1938, KommunalPraxis BY 2015, 26, juris Rn. 14), die auch für deren Beschränkung gelten (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 302). Wie oben ausgeführt erhält ein Weg, eine Straße oder ein Platz durch den in der Widmung liegenden Verwaltungsakt die Eigenschaft eines öffentlichen Weges (vgl. § 6 Abs. 1 HWG). Die Widmung wird in ein Wegeverzeichnis eingetragen (§ 9 HWG). Ihr kommt aus diesem Grund eine Registerfunktion, vergleichbar dem Grundbuch, zu. Jeder, der Einsicht in das Verzeichnis nimmt, muss ohne Weiteres erkennen können, ob ein bestimmtes Grundstück, ein bestimmter Grundstücksteil oder eine bestimmte Anlage auf einem Grundstück von der Widmung (und ihren etwaigen Beschränkungen) erfasst ist und demgemäß die Eigenschaft eines öffentlichen Weges bzw. eines Bestandteils eines solchen Weges erhalten hat. Dies dient nicht nur dem Schutz des privaten Grundstückseigentümers, dem die Widmung seine privatrechtlichen Eigentümerbefugnisse entzieht oder entwertet, sondern auch dem Schutz des zuständigen Straßenbaulastträgers, da so verhindert wird, dass ihm Straßenbaulasten gemäß § 12 HWG aufgedrängt werden, denen er in Wirklichkeit nicht unterliegt. Diesem Zweck widerspricht eine konkludente Beschränkung der Widmung. Eine derartige Widmungsänderung ohne Bekanntgabe setzte diese – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – einer vollständigen Beliebigkeit aus, die mit den ausdrücklichen Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HWG nicht vereinbar ist. Angesichts der Bindung an Gesetz und Recht muss eine Verwaltungspraxis oder ein Verwaltungshandeln der Rechtsordnung entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 3 C 49/02, BVerwGE 118, 379, juris). Dies ist bei einer konkludenten Widmungsänderung nicht der Fall.

15

Darüber hinaus trägt auch die Ausführung der Beklagten nicht zur Begründung von Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung bei, dass ein „Gehweg“ ein Weg sei, der für Fußgänger- und Fahrradverkehr eingerichtet sei. Dies ist mit dem Wegerecht nicht vereinbar, welches zwischen Geh- und Fahrradwegen unterscheidet (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 1 HWG).

16

Schließlich kommt die Beklagte ihren Darlegungsanforderungen i.S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach, weil sie auf das Argument des Verwaltungsgerichts, dass die Ausführungen zum Bayerischen Landesrecht entgegen den Ausführungen in dem in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2015 aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 HWG auf das Hamburgische Wegerecht nicht übertragbar seien, nicht eingeht. Vielmehr geht sie darüber ohne jegliche Begründung hinweg.

17

c) Die Beklagte macht geltend, der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 HWG beschränke den Gemeingebrauch darauf, dass er im Rahmen der Vorschriften über den Straßenverkehr zu erfolgen habe. Das Verwaltungsgericht trete dem wenig überzeugend entgegen, indem es die Auffassung vertrete, dass dieser Regelung lediglich eine Klarstellungsfunktion zukomme. Dies könne der Gesetzesberatung nicht zweifelsfrei entnommen werden.

18

Auch diese Ausführungen rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 HWG besage nicht, dass die straßenverkehrsvorschriftswidrige Benutzung einer wegerechtlichen Erlaubnis bedürfe. Die Regelung besage insbesondere nicht, dass damit über den Gemeingebrauch hinausgegangen werde und eine Sondernutzung gegeben sei. Mit der Formulierung „im Rahmen … der Vorschriften über den Straßenverkehr“ werde vielmehr lediglich klargestellt, dass bei einer Benutzung der öffentlichen Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs auch die Vorschriften über den Straßenverkehr beachtet werden müssten; weitergehende wegerechtliche Befugnisse würden damit nicht begründet. Insbesondere könne der Inhalt des Gemeingebrauchs nicht durch das Straßenverkehrsrecht bestimmt werden oder die Widmung durch das Straßenverkehrsrecht eine konkludente Beschränkung erfahren. Sache des Straßenverkehrsrechts sei es, ausschließlich die Ausübung des wegerechtlich zugelassenen Gemeingebrauchs zu regeln. Das Straßenverkehrsrecht setze das Straßenrecht voraus (S. 8 f. UA).

19

Dem tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbstständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken (vgl. Hoffmann-Riem/Koch, Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2005, S. 336; BGH, Beschl. v. 4.12.2001, 4 StR 93/01, BGHSt 47, 181, juris Rn. 23 f.). Das Straßenverkehrsrecht regelt die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem dessen Sicherheit und Leichtigkeit. Es dient insbesondere der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Das Straßenrecht befasst sich demgegenüber vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Es regelt mithin die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung. Beide Rechtsmaterien stehen in einem sachlichen Zusammenhang, weil das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraussetzt. Während die allgemeinen straßenrechtlichen Schranken den abstrakten Gemeingebrauch umschreiben, bezeichnen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften den jeweils zulässigen Nutzungsumfang, den konkreten Gemeingebrauch. Aus der Übertretung beider Begrenzungen ergeben sich jedoch unterschiedliche Konsequenzen. Ein Verstoß gegen die allgemeinen straßenrechtlichen Schranken führt regelmäßig zur Behandlung als Sondernutzung, ein Übertreten der Verkehrsregeln stellt jedoch (nur) eine straßenverkehrsrechtlich unzulässige Art der Gemeingebrauchsausübung dar (vgl. Schmidt-Aßmann/Schoch, a.a.O., 7. Kapitel V 1 b) Rn. 55 (S.921 f.)). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1984 (2 BvL 10/82, juris) ausgeführt:

20

„Über den Gemeingebrauch wird vom Wegerecht, über die Ausübung des Gemeingebrauchs vom Verkehrsrecht entschieden. Durch die Widmung wird bestimmt, welche Verkehrsarten als solche auf der jeweiligen Straße zulässig sein sollen. Beschränkungen der Verkehrsarten oder der Benutzungszwecke sind auf dieser Ebene nur statthaft, soweit sie aufgrund der der Straße mit der Widmung zugedachten Verkehrsfunktionen (etwa: Fahrstraße/ Fußgängerstraße) oder aufgrund der straßenbaulichen Belastungsgrenze (insbesondere: Gewichtsgrenze) erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wieviele Personen und Fahrzeuge jeweils am Verkehr teilnehmen. Probleme, die sich aus der "massenhaften" oder gefährlichen Ausübung der danach zugelassenen Verkehrsarten für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende ergeben, bleiben auf dieser Ebene außer Betracht. Der Gemeingebrauch in diesem Sinne deckt alle verkehrsbezogenen Verhaltensweisen, zu denen die jeweilige Verkehrsart Gelegenheit bietet oder zwingt. Im Sinne der Unterscheidung von "Verkehrsarten" und "Verkehrswegen" (BVerfGE 15, 1 (12)) handelt es sich mithin beim Gemeingebrauch um die - dem Bund außerhalb des Bereichs der "Landstraßen für den Fernverkehr" nicht zustehende - Regelung der Straße als Verkehrsweg.

21

Demgegenüber ist die Regelung der "Ausübung des Gemeingebrauchs" ausschließlich Sache des Straßenverkehrsrechts. Regelungsgegenstand ist hier - allein - die Ausübung der vom zugelassenen Gemeingebrauch umfassten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende. Dabei darf die Regelung des konkreten Verkehrsverhaltens nicht im Ergebnis auf eine Erweiterung oder Beschränkung der Widmung - durch Zulassung oder Untersagung einer ganzen Verkehrsart - hinauslaufen, da diese Frage bereits zum Gemeingebrauch selbst gehört.“

22

Dies zugrunde gelegt bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Widmung könne durch das Straßenverkehrsrecht nicht konkludent beschränkt werden. Straßenverkehrsordnungswidriges Handeln begründet nicht (automatisch) eine Sondernutzung. Darauf geht die Beklagte entgegen ihrer Darlegungspflicht aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ein.

23

Soweit die Beklagte darauf verweist, die vom Verwaltungsgericht vertretene Lesart des § 16 Abs. 1 Satz 2 HWG könne der Gesetzesberatung nicht entnommen werden, kann auch dies keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung hervorrufen. So wird im Bericht des Sonderausschusses der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg für das Hamburgische Wegegesetz ausgeführt, dass die Mehrheit dargelegt habe (zum Senatsantrag Nr. 138/1958, S. 11, März 1961):

24

„(…)
Die über den Gemeingebrauch im Sinne des § 7 Abs. 1 FStrG hinausgehende Benutzung der Straße wird vom Bundesgesetzgeber nicht geregelt. Nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung und der Kommentare zum Art. 74 Nr. 22 GG ist es allein dem Landesgesetzgeber vorbehalten zu bestimmen, in welchem Umfange er die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Straße als Sondernutzung zulassen will.

25

(…)
Wenn in § 16 Absatz 1 AE die „Vorschriften über den Straßenverkehr“ erwähnt werden, so wird damit nur klargestellt, dass bei einer zulässigen Benutzung der öffentlichen Wege auch die Vorschriften über den Straßenverkehr beachtet werden müssen und dass nicht etwa weitergehende wegerechtliche Befugnisse begründet werden.“

26

d) Die Beklagte macht schließlich geltend, das Verwaltungsgericht erkläre nicht schlüssig, weshalb – die Richtigkeit dieser Auffassung zum Gemein-/Sondergebrauch unterstellt – es der Regelung des § 18 Abs.1 Satz 1 HWG überhaupt bedürfe. Der Anlieger könnte nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ohne Erlaubnis nach § 18 HWG den Gehweg im Rahmen des Gemeingebrauchs überfahren.

27

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, aus § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG könne nicht geschlossen werden, dass das Befahren eines Gehwegs für Nichtanlieger nicht vom Gemeingebrauch umfasst sei, sondern eine Sondernutzung nach § 19 HWG sei. Die Anlage und Benutzung einer Überfahrt zum privaten Grundstück gehöre nicht zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne der Definition in § 19 Abs. 1 Satz 1 HWG und der Regelungen in § 16 HWG. Nur Anlieger könnten die Überfahrt von einem Grundstück zur Fahrbahn eines öffentlichen Wegs verlangen. Grundstücksbedingt hätten nur sie diesen Bedarf, und nur sie hätten mit Blick auf Art. 14 GG grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine Überfahrt, die ansonsten wegen des mit deren Herstellung verbundenen baulichen Eingriffs in den Wegekörper eine Sondernutzung darstelle, auf deren Erlaubnis ein Anspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 3 HWG nicht bestehe (S. 10 UA).

28

Dem tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Wenn es die Vorschrift des § 18 HWG nicht gäbe, stellte die Herstellung der Überfahrt zum privaten Grundstück wegen des damit verbundenen baulichen Eingriffs in den Wegekörper (vgl. § 19 Abs. 1 Alt. 2 HWG) eine Sondernutzung für den Anlieger dar. Da es sich bei einer Sondernutzung um eine nach § 19 Abs. 1 Satz 3 HWG im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung handelt, kommt diese Regelung dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch der Anlieger auf eine Überfahrt nicht nach. Dies rechtfertigt die Existenz des § 18 HWG, auch wenn das Befahren eines dem (allgemeinen) öffentlichen Verkehr gewidmeten Gehwegs wegerechtlicher Gemeingebrauch ist. Damit setzt die Beklagte sich entgegen ihrer Darlegungspflicht aus § 124a Abs. 4 Satz 4 HWG nicht auseinander.

29

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2012, 5 Bf 241/10.Z, ZInsO 2012, 989, juris Rn. 32). Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2009, 3 Bf 96/09.Z, n.v.). Ist die Rechtsfrage obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit den Vortrag, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte vorliegen, die bislang von der Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden sind (BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, 1 B 93.97, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; Beschl. v. 9.3.1993, 3 B 105.92, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3).

30

Mit ihrem Zulassungsantrag macht die Beklagte geltend, es sei bisher ungeklärt, ob das Befahren des Gehwegs mittels eines Pkw gemäß § 16 HWG vom Gemeingebrauch gedeckt sei oder eine Sondernutzung nach § 19 HWG darstelle, die ihrerseits gebührenpflichtig sei. Das Verwaltungsgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Befahren eines Gehwegs vom Gemeingebrauch gedeckt sei und vorliegend eine Gebührenpflicht nicht bestehe, da die Benutzungsintensität des Gehwegs beim Befahren für wenige Meter bis zum Abstellort zu gering sei und zudem die Erhöhungsgebühr unverhältnismäßig sei. Dem entgegengesetzt sei das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. November 2015 (8 K 4811/15, a.a.O.) trotz gleichliegenden Sachverhalts zum Ergebnis gekommen, dass das Befahren eines Gehwegs mit einem Pkw eine Sondernutzung darstelle, die gebührenpflichtig sei. Dies rechtfertige die Zulassung der Berufung.

31

Diese Ausführungen reichen zur Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung i.S.v. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht aus. Die Beklagte wirft keine klärungsbedürftige Frage auf, weil sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts beantworten lässt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 143). Es ist es gerade nicht fraglich, sondern ergibt sich bindend aus der durch die Behörde erfolgten (formellen) Widmung, die (bei Bedarf) gemäß § 6 Abs. 2 HWG auch Nutzungsbeschränkungen umfassen kann, ob die Nutzung einer öffentlichen Wegefläche durch einen Pkw dem Gemeingebrauch entspricht oder eine Sondernutzung darstellt; auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen (s.o. unter 1.).

III.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Unzulässig ist eine Werbung, wenn

1.
Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten,
2.
auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden,
3.
aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 151,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um wegerechtliche Sondernutzungsgebühren.

2

Der Kläger ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen HH . Der Pkw war am 5. Mai 2015 um 9.29 Uhr auf dem Gehweg A. Straße/E. B. abgestellt. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2015 Sondernutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 151,- EUR gegenüber dem Kläger fest, weil er mit seinem Pkw unerlaubt auf den Gehweg A. Straße/E. B. gefahren sei und damit einen öffentlichen Weg über den Gemeingebrauch hinaus nach § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. 1974, S. 41, 83, m. nachf. Änd. – HWG) genutzt habe. Den Widerspruch des Klägers, den er u.a. damit begründete, er habe eine Autopanne gehabt, sein Pkw sei auf der Straße zum Stehen gekommen und er habe es sodann mit Hilfe von zwei Passanten auf die Wegfläche geschoben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015 zurück. Dagegen hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben.

3

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht Hamburg der Klage stattgegeben. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil bereits der Tatbestand der Sondernutzung nicht erfüllt sei. Sowohl für den Fall, dass der Pkw betriebsbereit gewesen sei und der Kläger es auf den Gehweg gefahren und dort geparkt habe, als auch für den Fall, dass der Pkw liegengeblieben und deshalb auf den Gehweg geschoben worden sei, liege eine Sondernutzung durch sonstiges Befahren eines Gehwegs i.S.v. Nr. 16.2 der Anlage 2 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. 1994, S. 385, m. nachf. Änd. – WegeBenGebO) nicht vor. Zudem seien auch die Voraussetzungen der Gebührentatbestände für eine Sondernutzung nicht erfüllt.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich der vorliegende Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.

II.

5

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg zur fehlenden wegerechtlichen Sondernutzung des Gehwegs durch den Pkw des Klägers weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergibt sich, dass die Rechtssache im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden wegerechtlichen Sondernutzung durch den Pkw des Klägers grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat (2.).

6

Auch die Darlegungen der Beklagten zur Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren lägen nicht vor, führen nicht zu der begehrten Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt. Da die Beklagte schon für einen dieser Gründe – die Annahme, es liege keine Sondernutzung, sondern nur ein Gemeingebrauch durch den Pkw des Klägers vor – nicht darzulegen vermag, dass die Berufung zuzulassen ist, kann offen bleiben, ob die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag den zweiten tragenden Grund des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht mehr an.

7

1. Die Beklagte legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind dann begründet, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz – sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz – oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht. Der tragende Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, dass das Befahren des Gehweges durch den Pkw des Klägers im Rahmen des wegerechtlichen Gemeingebrauchs liege, wird nicht durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt. Im Einzelnen:

8

a) Die Beklagte macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der gesamte Weg einschließlich der den Fußgängern vorbehaltene Gehweg für alle Verkehrsarten gewidmet sei, weil eine Widmungsbeschränkung für einzelne Verkehrsarten nach § 6 Abs. 2 HWG vorliegend nicht erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht verkenne dabei die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 HWG, wonach Wege, Straßen und Plätze durch Widmung, nicht jedoch einzelne Bestandteile der Wege, Straßen und Plätze die Eigenschaft eines öffentlichen Weges erhielten. § 6 Abs. 2 HWG ermögliche, die Widmung der Wege, Straßen und Plätze nur auf einzelne Verkehrsarten sowie einzelne Verkehrszwecke zu beschränken. Nicht möglich sei die Beschränkung der für einzelne Verkehrsteilnehmer vorgesehenen Bestandteile eines Weges, einer Straße oder eines Platzes. Anderenfalls müssten zunächst und bei jeder Veränderung neu, die Gehwege aus den bestehenden Flurstücken herausgetrennt, neu vermessen und als eigene neue Flurstücke gewidmet werden. Ein derartiger Aufwand führte angesichts der Vielzahl gewidmeter Flächen und der unterschiedlichen Nutzungen zur Undurchführbarkeit des Wegerechts.

9

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Kläger habe den Rahmen der Widmung nicht überschritten. Die A…. Straße und der B. seien dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung könne gemäß § 6 Abs. 2 HWG auf einzelne Verkehrsarten beschränkt werden. Darauf sei in der Bekanntgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HWG, wonach die Widmung öffentlich bekannt zu geben sei, hinzuweisen. Eine solche ausdrückliche Beschränkung auf Verkehrsarten, die den Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausschlössen, bestehe hier nicht (S. 9 UA).

10

Dem tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen. Sie legt nicht hinreichend dar, weshalb hier die Regelung des § 6 Abs. 2 HWG keine Anwendung finden sollte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HWG erhalten Wege, Straßen und Plätze die Eigenschaft eines öffentlichen Weges durch Widmung der Wegeaufsichtsbehörde. Mit Widmungsverfügung vom 24. November 1971 ist die hier betroffene Wegefläche – also sowohl die Straße als auch der Gehweg – dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Ist eine Straße (mit all ihren Bestandteilen) wie hier allgemein dem Verkehr gewidmet, so umfasst dies zum einen sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr (vgl. § 12 StVO) und zum anderen alle Verkehrsarten und Verkehrszwecke. Sofern die Nutzung eines Weges beschränkt werden soll, ist von § 6 Abs. 2 HWG Gebrauch zu machen (vgl. BüDrs VII/1468, S. 2). Danach kann die Widmung auf einzelne Verkehrsarten sowie auf einzelne Verkehrszwecke beschränkt werden, worauf in der Bekanntgabe der Widmung hinzuweisen ist. Da die Beklagte die Nutzung des hier betroffenen „Gehwegs“ A. Straße/E. B. nicht in der Form des § 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 HWG auf Fußgänger- und Fahrradverkehr beschränkt hat, ist dort eine Nutzung durch alle Verkehrsteilnehmer – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – wegerechtlich erlaubt.

11

Soweit die Beklagte vorträgt, eine Nutzungsbeschränkung für Bestandteile einer Wegefläche sehe § 6 Abs. 2 HWG nicht vor, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst ist nicht ersichtlich, was dagegen sprechen sollte, dass eine Widmungsfläche durch eine hinreichend bestimmte Widmungsverfügung verschiedenen Benutzungszwecken zugewiesen wird. Aber auch wenn das – wie die Beklagte vorträgt – nicht möglich sein sollte, bleibt für den Fall, dass eine Nutzungsbeschränkung erwünscht ist, die Möglichkeit, eigens für die von der Nutzungsbeschränkung erfasste Wegefläche eine Widmung vorzunehmen. Der von der Beklagten dagegen erhobene Einwand des hohen Arbeitsaufwandes und der damit verbundenen fehlenden Praxisgeeignetheit des Wegerechts greift schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG der Bindung an Gesetz und Recht und damit der Bindung an § 6 Abs. 2 HWG unterliegt.

12

b) Die Beklagte meint unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2015 (8 K 4811/15, n.v.) weiter, die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit einer öffentlichen Wegefläche müsse aus Praktikabilitätsgründen anders als nach § 6 Abs. 2 HWG erfolgen. Die nähere Nutzung einer öffentlichen Wegefläche richte sich nach dem Zweck der Widmung. Eine Zweckbestimmung könne konkludent durch die zugedachte Verkehrsfunktion und aufgrund der straßenbaulichen Belastung erfolgen. So sei ein Gehweg – wie hier – ein Weg, der für Fußgänger- und Fahrradverkehr eingerichtet und als Gehweg durch die Pflasterung oder auf ähnliche Weise äußerlich erkennbar sei. Ein Gehweg sei für die Aufnahme des Kraftfahrzeugverkehrs regelmäßig technisch nicht geeignet und seine objektiv erkennbare Zweckbestimmung für bestimmte Verkehrsarten wie den Fußgänger- und Fahrradverkehr stelle eine konkludente Beschränkung der Verkehrswidmung dar.

13

Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, eine konkludente Beschränkung der Widmung dahingehend, dass ein Teil der Straße, nämlich die dem Fußgängerverkehr dienende, von der Fahrbahn baulich abgesetzte Wegeanlage, dem Fußgängerverkehr gewidmet sei, nehme es nicht an. So müsste sich eine konkludente Beschränkung jedenfalls bereits aus der Bekanntgabe der Widmung und nicht erst aus einer sich aus der baulichen Gestaltung ergebenden objektiven Zweckbestimmung der einzelnen Straßenteile ergeben, da sich sonst mit jeder baulichen Neugestaltung der Straße gleichzeitig auch der Inhalt der Widmung änderte. Derartige Änderungen der Widmung ohne erneute Bekanntgabe setzten diese einer Beliebigkeit aus, die mit § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HWG gerade nicht vereinbar sei. Auf das Hamburgische Wegerecht sei das Bayerische Landesrecht nicht übertragbar. Dieses enthalte eine dem § 6 Abs. 2 Satz 2 HWG entsprechende gesetzliche Regelung nicht, so dass unbeachtlich sei, dass dazu die Ansicht vertreten werde, dass sich auch aufgrund des baulichen Zustandes, der erkennbaren technischen Zweckbestimmung der Straße, also aus der Natur der Sache eine objektive Beschränkung der Widmung ergeben könne und dass die technische Eignung eine äußerste Bremse sei (S. 8 f. UA).

14

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen. Ihr Ansatz einer konkludenten Beschränkung einer gewidmeten Wegefläche entspricht nicht den strengen Anforderungen an die Bestimmtheit der Widmung (vgl. Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. III 1. c) Rn. 42 (S. 910); VGH München, Beschl. v. 28.10.2014, 8 ZB 12.1938, KommunalPraxis BY 2015, 26, juris Rn. 14), die auch für deren Beschränkung gelten (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 302). Wie oben ausgeführt erhält ein Weg, eine Straße oder ein Platz durch den in der Widmung liegenden Verwaltungsakt die Eigenschaft eines öffentlichen Weges (vgl. § 6 Abs. 1 HWG). Die Widmung wird in ein Wegeverzeichnis eingetragen (§ 9 HWG). Ihr kommt aus diesem Grund eine Registerfunktion, vergleichbar dem Grundbuch, zu. Jeder, der Einsicht in das Verzeichnis nimmt, muss ohne Weiteres erkennen können, ob ein bestimmtes Grundstück, ein bestimmter Grundstücksteil oder eine bestimmte Anlage auf einem Grundstück von der Widmung (und ihren etwaigen Beschränkungen) erfasst ist und demgemäß die Eigenschaft eines öffentlichen Weges bzw. eines Bestandteils eines solchen Weges erhalten hat. Dies dient nicht nur dem Schutz des privaten Grundstückseigentümers, dem die Widmung seine privatrechtlichen Eigentümerbefugnisse entzieht oder entwertet, sondern auch dem Schutz des zuständigen Straßenbaulastträgers, da so verhindert wird, dass ihm Straßenbaulasten gemäß § 12 HWG aufgedrängt werden, denen er in Wirklichkeit nicht unterliegt. Diesem Zweck widerspricht eine konkludente Beschränkung der Widmung. Eine derartige Widmungsänderung ohne Bekanntgabe setzte diese – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – einer vollständigen Beliebigkeit aus, die mit den ausdrücklichen Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HWG nicht vereinbar ist. Angesichts der Bindung an Gesetz und Recht muss eine Verwaltungspraxis oder ein Verwaltungshandeln der Rechtsordnung entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 3 C 49/02, BVerwGE 118, 379, juris). Dies ist bei einer konkludenten Widmungsänderung nicht der Fall.

15

Darüber hinaus trägt auch die Ausführung der Beklagten nicht zur Begründung von Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung bei, dass ein „Gehweg“ ein Weg sei, der für Fußgänger- und Fahrradverkehr eingerichtet sei. Dies ist mit dem Wegerecht nicht vereinbar, welches zwischen Geh- und Fahrradwegen unterscheidet (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 1 HWG).

16

Schließlich kommt die Beklagte ihren Darlegungsanforderungen i.S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach, weil sie auf das Argument des Verwaltungsgerichts, dass die Ausführungen zum Bayerischen Landesrecht entgegen den Ausführungen in dem in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2015 aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 HWG auf das Hamburgische Wegerecht nicht übertragbar seien, nicht eingeht. Vielmehr geht sie darüber ohne jegliche Begründung hinweg.

17

c) Die Beklagte macht geltend, der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 HWG beschränke den Gemeingebrauch darauf, dass er im Rahmen der Vorschriften über den Straßenverkehr zu erfolgen habe. Das Verwaltungsgericht trete dem wenig überzeugend entgegen, indem es die Auffassung vertrete, dass dieser Regelung lediglich eine Klarstellungsfunktion zukomme. Dies könne der Gesetzesberatung nicht zweifelsfrei entnommen werden.

18

Auch diese Ausführungen rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 HWG besage nicht, dass die straßenverkehrsvorschriftswidrige Benutzung einer wegerechtlichen Erlaubnis bedürfe. Die Regelung besage insbesondere nicht, dass damit über den Gemeingebrauch hinausgegangen werde und eine Sondernutzung gegeben sei. Mit der Formulierung „im Rahmen … der Vorschriften über den Straßenverkehr“ werde vielmehr lediglich klargestellt, dass bei einer Benutzung der öffentlichen Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs auch die Vorschriften über den Straßenverkehr beachtet werden müssten; weitergehende wegerechtliche Befugnisse würden damit nicht begründet. Insbesondere könne der Inhalt des Gemeingebrauchs nicht durch das Straßenverkehrsrecht bestimmt werden oder die Widmung durch das Straßenverkehrsrecht eine konkludente Beschränkung erfahren. Sache des Straßenverkehrsrechts sei es, ausschließlich die Ausübung des wegerechtlich zugelassenen Gemeingebrauchs zu regeln. Das Straßenverkehrsrecht setze das Straßenrecht voraus (S. 8 f. UA).

19

Dem tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbstständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken (vgl. Hoffmann-Riem/Koch, Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2005, S. 336; BGH, Beschl. v. 4.12.2001, 4 StR 93/01, BGHSt 47, 181, juris Rn. 23 f.). Das Straßenverkehrsrecht regelt die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem dessen Sicherheit und Leichtigkeit. Es dient insbesondere der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Das Straßenrecht befasst sich demgegenüber vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Es regelt mithin die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung. Beide Rechtsmaterien stehen in einem sachlichen Zusammenhang, weil das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraussetzt. Während die allgemeinen straßenrechtlichen Schranken den abstrakten Gemeingebrauch umschreiben, bezeichnen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften den jeweils zulässigen Nutzungsumfang, den konkreten Gemeingebrauch. Aus der Übertretung beider Begrenzungen ergeben sich jedoch unterschiedliche Konsequenzen. Ein Verstoß gegen die allgemeinen straßenrechtlichen Schranken führt regelmäßig zur Behandlung als Sondernutzung, ein Übertreten der Verkehrsregeln stellt jedoch (nur) eine straßenverkehrsrechtlich unzulässige Art der Gemeingebrauchsausübung dar (vgl. Schmidt-Aßmann/Schoch, a.a.O., 7. Kapitel V 1 b) Rn. 55 (S.921 f.)). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1984 (2 BvL 10/82, juris) ausgeführt:

20

„Über den Gemeingebrauch wird vom Wegerecht, über die Ausübung des Gemeingebrauchs vom Verkehrsrecht entschieden. Durch die Widmung wird bestimmt, welche Verkehrsarten als solche auf der jeweiligen Straße zulässig sein sollen. Beschränkungen der Verkehrsarten oder der Benutzungszwecke sind auf dieser Ebene nur statthaft, soweit sie aufgrund der der Straße mit der Widmung zugedachten Verkehrsfunktionen (etwa: Fahrstraße/ Fußgängerstraße) oder aufgrund der straßenbaulichen Belastungsgrenze (insbesondere: Gewichtsgrenze) erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wieviele Personen und Fahrzeuge jeweils am Verkehr teilnehmen. Probleme, die sich aus der "massenhaften" oder gefährlichen Ausübung der danach zugelassenen Verkehrsarten für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende ergeben, bleiben auf dieser Ebene außer Betracht. Der Gemeingebrauch in diesem Sinne deckt alle verkehrsbezogenen Verhaltensweisen, zu denen die jeweilige Verkehrsart Gelegenheit bietet oder zwingt. Im Sinne der Unterscheidung von "Verkehrsarten" und "Verkehrswegen" (BVerfGE 15, 1 (12)) handelt es sich mithin beim Gemeingebrauch um die - dem Bund außerhalb des Bereichs der "Landstraßen für den Fernverkehr" nicht zustehende - Regelung der Straße als Verkehrsweg.

21

Demgegenüber ist die Regelung der "Ausübung des Gemeingebrauchs" ausschließlich Sache des Straßenverkehrsrechts. Regelungsgegenstand ist hier - allein - die Ausübung der vom zugelassenen Gemeingebrauch umfassten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende. Dabei darf die Regelung des konkreten Verkehrsverhaltens nicht im Ergebnis auf eine Erweiterung oder Beschränkung der Widmung - durch Zulassung oder Untersagung einer ganzen Verkehrsart - hinauslaufen, da diese Frage bereits zum Gemeingebrauch selbst gehört.“

22

Dies zugrunde gelegt bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Widmung könne durch das Straßenverkehrsrecht nicht konkludent beschränkt werden. Straßenverkehrsordnungswidriges Handeln begründet nicht (automatisch) eine Sondernutzung. Darauf geht die Beklagte entgegen ihrer Darlegungspflicht aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ein.

23

Soweit die Beklagte darauf verweist, die vom Verwaltungsgericht vertretene Lesart des § 16 Abs. 1 Satz 2 HWG könne der Gesetzesberatung nicht entnommen werden, kann auch dies keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung hervorrufen. So wird im Bericht des Sonderausschusses der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg für das Hamburgische Wegegesetz ausgeführt, dass die Mehrheit dargelegt habe (zum Senatsantrag Nr. 138/1958, S. 11, März 1961):

24

„(…)
Die über den Gemeingebrauch im Sinne des § 7 Abs. 1 FStrG hinausgehende Benutzung der Straße wird vom Bundesgesetzgeber nicht geregelt. Nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung und der Kommentare zum Art. 74 Nr. 22 GG ist es allein dem Landesgesetzgeber vorbehalten zu bestimmen, in welchem Umfange er die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Straße als Sondernutzung zulassen will.

25

(…)
Wenn in § 16 Absatz 1 AE die „Vorschriften über den Straßenverkehr“ erwähnt werden, so wird damit nur klargestellt, dass bei einer zulässigen Benutzung der öffentlichen Wege auch die Vorschriften über den Straßenverkehr beachtet werden müssen und dass nicht etwa weitergehende wegerechtliche Befugnisse begründet werden.“

26

d) Die Beklagte macht schließlich geltend, das Verwaltungsgericht erkläre nicht schlüssig, weshalb – die Richtigkeit dieser Auffassung zum Gemein-/Sondergebrauch unterstellt – es der Regelung des § 18 Abs.1 Satz 1 HWG überhaupt bedürfe. Der Anlieger könnte nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ohne Erlaubnis nach § 18 HWG den Gehweg im Rahmen des Gemeingebrauchs überfahren.

27

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, aus § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG könne nicht geschlossen werden, dass das Befahren eines Gehwegs für Nichtanlieger nicht vom Gemeingebrauch umfasst sei, sondern eine Sondernutzung nach § 19 HWG sei. Die Anlage und Benutzung einer Überfahrt zum privaten Grundstück gehöre nicht zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne der Definition in § 19 Abs. 1 Satz 1 HWG und der Regelungen in § 16 HWG. Nur Anlieger könnten die Überfahrt von einem Grundstück zur Fahrbahn eines öffentlichen Wegs verlangen. Grundstücksbedingt hätten nur sie diesen Bedarf, und nur sie hätten mit Blick auf Art. 14 GG grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine Überfahrt, die ansonsten wegen des mit deren Herstellung verbundenen baulichen Eingriffs in den Wegekörper eine Sondernutzung darstelle, auf deren Erlaubnis ein Anspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 3 HWG nicht bestehe (S. 10 UA).

28

Dem tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Wenn es die Vorschrift des § 18 HWG nicht gäbe, stellte die Herstellung der Überfahrt zum privaten Grundstück wegen des damit verbundenen baulichen Eingriffs in den Wegekörper (vgl. § 19 Abs. 1 Alt. 2 HWG) eine Sondernutzung für den Anlieger dar. Da es sich bei einer Sondernutzung um eine nach § 19 Abs. 1 Satz 3 HWG im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung handelt, kommt diese Regelung dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch der Anlieger auf eine Überfahrt nicht nach. Dies rechtfertigt die Existenz des § 18 HWG, auch wenn das Befahren eines dem (allgemeinen) öffentlichen Verkehr gewidmeten Gehwegs wegerechtlicher Gemeingebrauch ist. Damit setzt die Beklagte sich entgegen ihrer Darlegungspflicht aus § 124a Abs. 4 Satz 4 HWG nicht auseinander.

29

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2012, 5 Bf 241/10.Z, ZInsO 2012, 989, juris Rn. 32). Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2009, 3 Bf 96/09.Z, n.v.). Ist die Rechtsfrage obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit den Vortrag, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte vorliegen, die bislang von der Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden sind (BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, 1 B 93.97, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; Beschl. v. 9.3.1993, 3 B 105.92, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3).

30

Mit ihrem Zulassungsantrag macht die Beklagte geltend, es sei bisher ungeklärt, ob das Befahren des Gehwegs mittels eines Pkw gemäß § 16 HWG vom Gemeingebrauch gedeckt sei oder eine Sondernutzung nach § 19 HWG darstelle, die ihrerseits gebührenpflichtig sei. Das Verwaltungsgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Befahren eines Gehwegs vom Gemeingebrauch gedeckt sei und vorliegend eine Gebührenpflicht nicht bestehe, da die Benutzungsintensität des Gehwegs beim Befahren für wenige Meter bis zum Abstellort zu gering sei und zudem die Erhöhungsgebühr unverhältnismäßig sei. Dem entgegengesetzt sei das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. November 2015 (8 K 4811/15, a.a.O.) trotz gleichliegenden Sachverhalts zum Ergebnis gekommen, dass das Befahren eines Gehwegs mit einem Pkw eine Sondernutzung darstelle, die gebührenpflichtig sei. Dies rechtfertige die Zulassung der Berufung.

31

Diese Ausführungen reichen zur Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung i.S.v. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht aus. Die Beklagte wirft keine klärungsbedürftige Frage auf, weil sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts beantworten lässt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 143). Es ist es gerade nicht fraglich, sondern ergibt sich bindend aus der durch die Behörde erfolgten (formellen) Widmung, die (bei Bedarf) gemäß § 6 Abs. 2 HWG auch Nutzungsbeschränkungen umfassen kann, ob die Nutzung einer öffentlichen Wegefläche durch einen Pkw dem Gemeingebrauch entspricht oder eine Sondernutzung darstellt; auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen (s.o. unter 1.).

III.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Unzulässig ist eine Werbung, wenn

1.
Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten,
2.
auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden,
3.
aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 151,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um wegerechtliche Sondernutzungsgebühren.

2

Der Kläger ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen HH . Der Pkw war am 5. Mai 2015 um 9.29 Uhr auf dem Gehweg A. Straße/E. B. abgestellt. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2015 Sondernutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 151,- EUR gegenüber dem Kläger fest, weil er mit seinem Pkw unerlaubt auf den Gehweg A. Straße/E. B. gefahren sei und damit einen öffentlichen Weg über den Gemeingebrauch hinaus nach § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. 1974, S. 41, 83, m. nachf. Änd. – HWG) genutzt habe. Den Widerspruch des Klägers, den er u.a. damit begründete, er habe eine Autopanne gehabt, sein Pkw sei auf der Straße zum Stehen gekommen und er habe es sodann mit Hilfe von zwei Passanten auf die Wegfläche geschoben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015 zurück. Dagegen hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben.

3

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht Hamburg der Klage stattgegeben. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil bereits der Tatbestand der Sondernutzung nicht erfüllt sei. Sowohl für den Fall, dass der Pkw betriebsbereit gewesen sei und der Kläger es auf den Gehweg gefahren und dort geparkt habe, als auch für den Fall, dass der Pkw liegengeblieben und deshalb auf den Gehweg geschoben worden sei, liege eine Sondernutzung durch sonstiges Befahren eines Gehwegs i.S.v. Nr. 16.2 der Anlage 2 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. 1994, S. 385, m. nachf. Änd. – WegeBenGebO) nicht vor. Zudem seien auch die Voraussetzungen der Gebührentatbestände für eine Sondernutzung nicht erfüllt.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich der vorliegende Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.

II.

5

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg zur fehlenden wegerechtlichen Sondernutzung des Gehwegs durch den Pkw des Klägers weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergibt sich, dass die Rechtssache im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden wegerechtlichen Sondernutzung durch den Pkw des Klägers grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat (2.).

6

Auch die Darlegungen der Beklagten zur Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren lägen nicht vor, führen nicht zu der begehrten Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt. Da die Beklagte schon für einen dieser Gründe – die Annahme, es liege keine Sondernutzung, sondern nur ein Gemeingebrauch durch den Pkw des Klägers vor – nicht darzulegen vermag, dass die Berufung zuzulassen ist, kann offen bleiben, ob die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag den zweiten tragenden Grund des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht mehr an.

7

1. Die Beklagte legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind dann begründet, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz – sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz – oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht. Der tragende Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, dass das Befahren des Gehweges durch den Pkw des Klägers im Rahmen des wegerechtlichen Gemeingebrauchs liege, wird nicht durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt. Im Einzelnen:

8

a) Die Beklagte macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der gesamte Weg einschließlich der den Fußgängern vorbehaltene Gehweg für alle Verkehrsarten gewidmet sei, weil eine Widmungsbeschränkung für einzelne Verkehrsarten nach § 6 Abs. 2 HWG vorliegend nicht erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht verkenne dabei die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 HWG, wonach Wege, Straßen und Plätze durch Widmung, nicht jedoch einzelne Bestandteile der Wege, Straßen und Plätze die Eigenschaft eines öffentlichen Weges erhielten. § 6 Abs. 2 HWG ermögliche, die Widmung der Wege, Straßen und Plätze nur auf einzelne Verkehrsarten sowie einzelne Verkehrszwecke zu beschränken. Nicht möglich sei die Beschränkung der für einzelne Verkehrsteilnehmer vorgesehenen Bestandteile eines Weges, einer Straße oder eines Platzes. Anderenfalls müssten zunächst und bei jeder Veränderung neu, die Gehwege aus den bestehenden Flurstücken herausgetrennt, neu vermessen und als eigene neue Flurstücke gewidmet werden. Ein derartiger Aufwand führte angesichts der Vielzahl gewidmeter Flächen und der unterschiedlichen Nutzungen zur Undurchführbarkeit des Wegerechts.

9

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Kläger habe den Rahmen der Widmung nicht überschritten. Die A…. Straße und der B. seien dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung könne gemäß § 6 Abs. 2 HWG auf einzelne Verkehrsarten beschränkt werden. Darauf sei in der Bekanntgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HWG, wonach die Widmung öffentlich bekannt zu geben sei, hinzuweisen. Eine solche ausdrückliche Beschränkung auf Verkehrsarten, die den Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausschlössen, bestehe hier nicht (S. 9 UA).

10

Dem tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen. Sie legt nicht hinreichend dar, weshalb hier die Regelung des § 6 Abs. 2 HWG keine Anwendung finden sollte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HWG erhalten Wege, Straßen und Plätze die Eigenschaft eines öffentlichen Weges durch Widmung der Wegeaufsichtsbehörde. Mit Widmungsverfügung vom 24. November 1971 ist die hier betroffene Wegefläche – also sowohl die Straße als auch der Gehweg – dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Ist eine Straße (mit all ihren Bestandteilen) wie hier allgemein dem Verkehr gewidmet, so umfasst dies zum einen sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr (vgl. § 12 StVO) und zum anderen alle Verkehrsarten und Verkehrszwecke. Sofern die Nutzung eines Weges beschränkt werden soll, ist von § 6 Abs. 2 HWG Gebrauch zu machen (vgl. BüDrs VII/1468, S. 2). Danach kann die Widmung auf einzelne Verkehrsarten sowie auf einzelne Verkehrszwecke beschränkt werden, worauf in der Bekanntgabe der Widmung hinzuweisen ist. Da die Beklagte die Nutzung des hier betroffenen „Gehwegs“ A. Straße/E. B. nicht in der Form des § 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 HWG auf Fußgänger- und Fahrradverkehr beschränkt hat, ist dort eine Nutzung durch alle Verkehrsteilnehmer – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – wegerechtlich erlaubt.

11

Soweit die Beklagte vorträgt, eine Nutzungsbeschränkung für Bestandteile einer Wegefläche sehe § 6 Abs. 2 HWG nicht vor, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst ist nicht ersichtlich, was dagegen sprechen sollte, dass eine Widmungsfläche durch eine hinreichend bestimmte Widmungsverfügung verschiedenen Benutzungszwecken zugewiesen wird. Aber auch wenn das – wie die Beklagte vorträgt – nicht möglich sein sollte, bleibt für den Fall, dass eine Nutzungsbeschränkung erwünscht ist, die Möglichkeit, eigens für die von der Nutzungsbeschränkung erfasste Wegefläche eine Widmung vorzunehmen. Der von der Beklagten dagegen erhobene Einwand des hohen Arbeitsaufwandes und der damit verbundenen fehlenden Praxisgeeignetheit des Wegerechts greift schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG der Bindung an Gesetz und Recht und damit der Bindung an § 6 Abs. 2 HWG unterliegt.

12

b) Die Beklagte meint unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2015 (8 K 4811/15, n.v.) weiter, die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit einer öffentlichen Wegefläche müsse aus Praktikabilitätsgründen anders als nach § 6 Abs. 2 HWG erfolgen. Die nähere Nutzung einer öffentlichen Wegefläche richte sich nach dem Zweck der Widmung. Eine Zweckbestimmung könne konkludent durch die zugedachte Verkehrsfunktion und aufgrund der straßenbaulichen Belastung erfolgen. So sei ein Gehweg – wie hier – ein Weg, der für Fußgänger- und Fahrradverkehr eingerichtet und als Gehweg durch die Pflasterung oder auf ähnliche Weise äußerlich erkennbar sei. Ein Gehweg sei für die Aufnahme des Kraftfahrzeugverkehrs regelmäßig technisch nicht geeignet und seine objektiv erkennbare Zweckbestimmung für bestimmte Verkehrsarten wie den Fußgänger- und Fahrradverkehr stelle eine konkludente Beschränkung der Verkehrswidmung dar.

13

Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, eine konkludente Beschränkung der Widmung dahingehend, dass ein Teil der Straße, nämlich die dem Fußgängerverkehr dienende, von der Fahrbahn baulich abgesetzte Wegeanlage, dem Fußgängerverkehr gewidmet sei, nehme es nicht an. So müsste sich eine konkludente Beschränkung jedenfalls bereits aus der Bekanntgabe der Widmung und nicht erst aus einer sich aus der baulichen Gestaltung ergebenden objektiven Zweckbestimmung der einzelnen Straßenteile ergeben, da sich sonst mit jeder baulichen Neugestaltung der Straße gleichzeitig auch der Inhalt der Widmung änderte. Derartige Änderungen der Widmung ohne erneute Bekanntgabe setzten diese einer Beliebigkeit aus, die mit § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HWG gerade nicht vereinbar sei. Auf das Hamburgische Wegerecht sei das Bayerische Landesrecht nicht übertragbar. Dieses enthalte eine dem § 6 Abs. 2 Satz 2 HWG entsprechende gesetzliche Regelung nicht, so dass unbeachtlich sei, dass dazu die Ansicht vertreten werde, dass sich auch aufgrund des baulichen Zustandes, der erkennbaren technischen Zweckbestimmung der Straße, also aus der Natur der Sache eine objektive Beschränkung der Widmung ergeben könne und dass die technische Eignung eine äußerste Bremse sei (S. 8 f. UA).

14

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen. Ihr Ansatz einer konkludenten Beschränkung einer gewidmeten Wegefläche entspricht nicht den strengen Anforderungen an die Bestimmtheit der Widmung (vgl. Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. III 1. c) Rn. 42 (S. 910); VGH München, Beschl. v. 28.10.2014, 8 ZB 12.1938, KommunalPraxis BY 2015, 26, juris Rn. 14), die auch für deren Beschränkung gelten (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 302). Wie oben ausgeführt erhält ein Weg, eine Straße oder ein Platz durch den in der Widmung liegenden Verwaltungsakt die Eigenschaft eines öffentlichen Weges (vgl. § 6 Abs. 1 HWG). Die Widmung wird in ein Wegeverzeichnis eingetragen (§ 9 HWG). Ihr kommt aus diesem Grund eine Registerfunktion, vergleichbar dem Grundbuch, zu. Jeder, der Einsicht in das Verzeichnis nimmt, muss ohne Weiteres erkennen können, ob ein bestimmtes Grundstück, ein bestimmter Grundstücksteil oder eine bestimmte Anlage auf einem Grundstück von der Widmung (und ihren etwaigen Beschränkungen) erfasst ist und demgemäß die Eigenschaft eines öffentlichen Weges bzw. eines Bestandteils eines solchen Weges erhalten hat. Dies dient nicht nur dem Schutz des privaten Grundstückseigentümers, dem die Widmung seine privatrechtlichen Eigentümerbefugnisse entzieht oder entwertet, sondern auch dem Schutz des zuständigen Straßenbaulastträgers, da so verhindert wird, dass ihm Straßenbaulasten gemäß § 12 HWG aufgedrängt werden, denen er in Wirklichkeit nicht unterliegt. Diesem Zweck widerspricht eine konkludente Beschränkung der Widmung. Eine derartige Widmungsänderung ohne Bekanntgabe setzte diese – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – einer vollständigen Beliebigkeit aus, die mit den ausdrücklichen Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HWG nicht vereinbar ist. Angesichts der Bindung an Gesetz und Recht muss eine Verwaltungspraxis oder ein Verwaltungshandeln der Rechtsordnung entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 3 C 49/02, BVerwGE 118, 379, juris). Dies ist bei einer konkludenten Widmungsänderung nicht der Fall.

15

Darüber hinaus trägt auch die Ausführung der Beklagten nicht zur Begründung von Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung bei, dass ein „Gehweg“ ein Weg sei, der für Fußgänger- und Fahrradverkehr eingerichtet sei. Dies ist mit dem Wegerecht nicht vereinbar, welches zwischen Geh- und Fahrradwegen unterscheidet (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 1 HWG).

16

Schließlich kommt die Beklagte ihren Darlegungsanforderungen i.S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach, weil sie auf das Argument des Verwaltungsgerichts, dass die Ausführungen zum Bayerischen Landesrecht entgegen den Ausführungen in dem in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2015 aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 HWG auf das Hamburgische Wegerecht nicht übertragbar seien, nicht eingeht. Vielmehr geht sie darüber ohne jegliche Begründung hinweg.

17

c) Die Beklagte macht geltend, der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 HWG beschränke den Gemeingebrauch darauf, dass er im Rahmen der Vorschriften über den Straßenverkehr zu erfolgen habe. Das Verwaltungsgericht trete dem wenig überzeugend entgegen, indem es die Auffassung vertrete, dass dieser Regelung lediglich eine Klarstellungsfunktion zukomme. Dies könne der Gesetzesberatung nicht zweifelsfrei entnommen werden.

18

Auch diese Ausführungen rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 HWG besage nicht, dass die straßenverkehrsvorschriftswidrige Benutzung einer wegerechtlichen Erlaubnis bedürfe. Die Regelung besage insbesondere nicht, dass damit über den Gemeingebrauch hinausgegangen werde und eine Sondernutzung gegeben sei. Mit der Formulierung „im Rahmen … der Vorschriften über den Straßenverkehr“ werde vielmehr lediglich klargestellt, dass bei einer Benutzung der öffentlichen Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs auch die Vorschriften über den Straßenverkehr beachtet werden müssten; weitergehende wegerechtliche Befugnisse würden damit nicht begründet. Insbesondere könne der Inhalt des Gemeingebrauchs nicht durch das Straßenverkehrsrecht bestimmt werden oder die Widmung durch das Straßenverkehrsrecht eine konkludente Beschränkung erfahren. Sache des Straßenverkehrsrechts sei es, ausschließlich die Ausübung des wegerechtlich zugelassenen Gemeingebrauchs zu regeln. Das Straßenverkehrsrecht setze das Straßenrecht voraus (S. 8 f. UA).

19

Dem tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbstständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken (vgl. Hoffmann-Riem/Koch, Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2005, S. 336; BGH, Beschl. v. 4.12.2001, 4 StR 93/01, BGHSt 47, 181, juris Rn. 23 f.). Das Straßenverkehrsrecht regelt die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem dessen Sicherheit und Leichtigkeit. Es dient insbesondere der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Das Straßenrecht befasst sich demgegenüber vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Es regelt mithin die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung. Beide Rechtsmaterien stehen in einem sachlichen Zusammenhang, weil das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraussetzt. Während die allgemeinen straßenrechtlichen Schranken den abstrakten Gemeingebrauch umschreiben, bezeichnen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften den jeweils zulässigen Nutzungsumfang, den konkreten Gemeingebrauch. Aus der Übertretung beider Begrenzungen ergeben sich jedoch unterschiedliche Konsequenzen. Ein Verstoß gegen die allgemeinen straßenrechtlichen Schranken führt regelmäßig zur Behandlung als Sondernutzung, ein Übertreten der Verkehrsregeln stellt jedoch (nur) eine straßenverkehrsrechtlich unzulässige Art der Gemeingebrauchsausübung dar (vgl. Schmidt-Aßmann/Schoch, a.a.O., 7. Kapitel V 1 b) Rn. 55 (S.921 f.)). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1984 (2 BvL 10/82, juris) ausgeführt:

20

„Über den Gemeingebrauch wird vom Wegerecht, über die Ausübung des Gemeingebrauchs vom Verkehrsrecht entschieden. Durch die Widmung wird bestimmt, welche Verkehrsarten als solche auf der jeweiligen Straße zulässig sein sollen. Beschränkungen der Verkehrsarten oder der Benutzungszwecke sind auf dieser Ebene nur statthaft, soweit sie aufgrund der der Straße mit der Widmung zugedachten Verkehrsfunktionen (etwa: Fahrstraße/ Fußgängerstraße) oder aufgrund der straßenbaulichen Belastungsgrenze (insbesondere: Gewichtsgrenze) erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wieviele Personen und Fahrzeuge jeweils am Verkehr teilnehmen. Probleme, die sich aus der "massenhaften" oder gefährlichen Ausübung der danach zugelassenen Verkehrsarten für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende ergeben, bleiben auf dieser Ebene außer Betracht. Der Gemeingebrauch in diesem Sinne deckt alle verkehrsbezogenen Verhaltensweisen, zu denen die jeweilige Verkehrsart Gelegenheit bietet oder zwingt. Im Sinne der Unterscheidung von "Verkehrsarten" und "Verkehrswegen" (BVerfGE 15, 1 (12)) handelt es sich mithin beim Gemeingebrauch um die - dem Bund außerhalb des Bereichs der "Landstraßen für den Fernverkehr" nicht zustehende - Regelung der Straße als Verkehrsweg.

21

Demgegenüber ist die Regelung der "Ausübung des Gemeingebrauchs" ausschließlich Sache des Straßenverkehrsrechts. Regelungsgegenstand ist hier - allein - die Ausübung der vom zugelassenen Gemeingebrauch umfassten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende. Dabei darf die Regelung des konkreten Verkehrsverhaltens nicht im Ergebnis auf eine Erweiterung oder Beschränkung der Widmung - durch Zulassung oder Untersagung einer ganzen Verkehrsart - hinauslaufen, da diese Frage bereits zum Gemeingebrauch selbst gehört.“

22

Dies zugrunde gelegt bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Widmung könne durch das Straßenverkehrsrecht nicht konkludent beschränkt werden. Straßenverkehrsordnungswidriges Handeln begründet nicht (automatisch) eine Sondernutzung. Darauf geht die Beklagte entgegen ihrer Darlegungspflicht aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ein.

23

Soweit die Beklagte darauf verweist, die vom Verwaltungsgericht vertretene Lesart des § 16 Abs. 1 Satz 2 HWG könne der Gesetzesberatung nicht entnommen werden, kann auch dies keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung hervorrufen. So wird im Bericht des Sonderausschusses der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg für das Hamburgische Wegegesetz ausgeführt, dass die Mehrheit dargelegt habe (zum Senatsantrag Nr. 138/1958, S. 11, März 1961):

24

„(…)
Die über den Gemeingebrauch im Sinne des § 7 Abs. 1 FStrG hinausgehende Benutzung der Straße wird vom Bundesgesetzgeber nicht geregelt. Nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung und der Kommentare zum Art. 74 Nr. 22 GG ist es allein dem Landesgesetzgeber vorbehalten zu bestimmen, in welchem Umfange er die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Straße als Sondernutzung zulassen will.

25

(…)
Wenn in § 16 Absatz 1 AE die „Vorschriften über den Straßenverkehr“ erwähnt werden, so wird damit nur klargestellt, dass bei einer zulässigen Benutzung der öffentlichen Wege auch die Vorschriften über den Straßenverkehr beachtet werden müssen und dass nicht etwa weitergehende wegerechtliche Befugnisse begründet werden.“

26

d) Die Beklagte macht schließlich geltend, das Verwaltungsgericht erkläre nicht schlüssig, weshalb – die Richtigkeit dieser Auffassung zum Gemein-/Sondergebrauch unterstellt – es der Regelung des § 18 Abs.1 Satz 1 HWG überhaupt bedürfe. Der Anlieger könnte nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ohne Erlaubnis nach § 18 HWG den Gehweg im Rahmen des Gemeingebrauchs überfahren.

27

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, aus § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG könne nicht geschlossen werden, dass das Befahren eines Gehwegs für Nichtanlieger nicht vom Gemeingebrauch umfasst sei, sondern eine Sondernutzung nach § 19 HWG sei. Die Anlage und Benutzung einer Überfahrt zum privaten Grundstück gehöre nicht zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne der Definition in § 19 Abs. 1 Satz 1 HWG und der Regelungen in § 16 HWG. Nur Anlieger könnten die Überfahrt von einem Grundstück zur Fahrbahn eines öffentlichen Wegs verlangen. Grundstücksbedingt hätten nur sie diesen Bedarf, und nur sie hätten mit Blick auf Art. 14 GG grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine Überfahrt, die ansonsten wegen des mit deren Herstellung verbundenen baulichen Eingriffs in den Wegekörper eine Sondernutzung darstelle, auf deren Erlaubnis ein Anspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 3 HWG nicht bestehe (S. 10 UA).

28

Dem tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Wenn es die Vorschrift des § 18 HWG nicht gäbe, stellte die Herstellung der Überfahrt zum privaten Grundstück wegen des damit verbundenen baulichen Eingriffs in den Wegekörper (vgl. § 19 Abs. 1 Alt. 2 HWG) eine Sondernutzung für den Anlieger dar. Da es sich bei einer Sondernutzung um eine nach § 19 Abs. 1 Satz 3 HWG im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung handelt, kommt diese Regelung dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch der Anlieger auf eine Überfahrt nicht nach. Dies rechtfertigt die Existenz des § 18 HWG, auch wenn das Befahren eines dem (allgemeinen) öffentlichen Verkehr gewidmeten Gehwegs wegerechtlicher Gemeingebrauch ist. Damit setzt die Beklagte sich entgegen ihrer Darlegungspflicht aus § 124a Abs. 4 Satz 4 HWG nicht auseinander.

29

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2012, 5 Bf 241/10.Z, ZInsO 2012, 989, juris Rn. 32). Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2009, 3 Bf 96/09.Z, n.v.). Ist die Rechtsfrage obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit den Vortrag, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte vorliegen, die bislang von der Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden sind (BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, 1 B 93.97, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; Beschl. v. 9.3.1993, 3 B 105.92, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3).

30

Mit ihrem Zulassungsantrag macht die Beklagte geltend, es sei bisher ungeklärt, ob das Befahren des Gehwegs mittels eines Pkw gemäß § 16 HWG vom Gemeingebrauch gedeckt sei oder eine Sondernutzung nach § 19 HWG darstelle, die ihrerseits gebührenpflichtig sei. Das Verwaltungsgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Befahren eines Gehwegs vom Gemeingebrauch gedeckt sei und vorliegend eine Gebührenpflicht nicht bestehe, da die Benutzungsintensität des Gehwegs beim Befahren für wenige Meter bis zum Abstellort zu gering sei und zudem die Erhöhungsgebühr unverhältnismäßig sei. Dem entgegengesetzt sei das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. November 2015 (8 K 4811/15, a.a.O.) trotz gleichliegenden Sachverhalts zum Ergebnis gekommen, dass das Befahren eines Gehwegs mit einem Pkw eine Sondernutzung darstelle, die gebührenpflichtig sei. Dies rechtfertige die Zulassung der Berufung.

31

Diese Ausführungen reichen zur Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung i.S.v. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht aus. Die Beklagte wirft keine klärungsbedürftige Frage auf, weil sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts beantworten lässt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 143). Es ist es gerade nicht fraglich, sondern ergibt sich bindend aus der durch die Behörde erfolgten (formellen) Widmung, die (bei Bedarf) gemäß § 6 Abs. 2 HWG auch Nutzungsbeschränkungen umfassen kann, ob die Nutzung einer öffentlichen Wegefläche durch einen Pkw dem Gemeingebrauch entspricht oder eine Sondernutzung darstellt; auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen (s.o. unter 1.).

III.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Unzulässig ist eine Werbung, wenn

1.
Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten,
2.
auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden,
3.
aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Unzulässig ist eine Werbung, wenn

1.
Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten,
2.
auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden,
3.
aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.