Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Feb. 2007 - Not 11/06 (F)

bei uns veröffentlicht am16.02.2007

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung die Besetzung der ausgeschriebenen drei Stellen eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung mit Amtssitz in Freiburg zu vollziehen, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01. Juni 2006 bezüglich der drei Stellen eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung mit Amtssitz in Freiburg wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsgegner hat ab 02. November 2005 25 Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet mit den Amtssitzen Baden-Baden, Bruchsal, Emmendingen, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Mannheim, Mosbach, Offenburg, Pforzheim, Rastatt, Überlingen und Waldshut-Tiengen auf seiner Homepage unter http://www.justiz-bw.de ausgeschrieben.
Der am 12. August 1941 geborene Antragsteller ist als Notar im Landesdienst beim Notariat Freiburg tätig. Er hat sich innerhalb der bis 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist auf eine Notarstelle mit Sitz in Freiburg beworben.
Mit Bescheid vom 01. Juni 2006, dem Antragsteller zugestellt am 07. Juni 2006, hat der Antragsgegner dem Antragsteller unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO mitgeteilt, dass seine Bewerbungen für die genannten Notarstellen nicht berücksichtigt werden könnten, weil er bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 30. November 2005 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Im vorletzten Absatz des Bescheids wird weiter mitgeteilt, dass der Antragsgegner beabsichtige, die ausgeschriebenen Notarstellen entsprechend der beigefügten Auswahlentscheidung zu besetzen.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006, beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen am 30. Juni 2006, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO gestellt und vorläufigen Rechtschutz begehrt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner sei im Hinblick auf die beim Senat anhängigen Anträge auf Unterlassung der Ausschreibung von Notarstellen nach § 3 Abs. 1 BNotO (Not 2/05 und Not 7/05) nicht befugt, im jetzigen Zeitpunkt - bis zur rechtskräftigen Entscheidung jener Verfahren - das Besetzungsverfahren für die ausgeschriebenen Stellen fortzuführen. Darüber hinaus verkenne der Antragsgegner, dass die zu seinem Ausschluss aus dem Bewerberfeld führende Bestimmung des § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO in seinem Fall keine Anwendung finde, weil er nicht die erstmalige Bestellung zum Notar begehre, was § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO jedoch voraussetze. Er sei zum Zeitpunkt der Bewerbung seit über 32 Jahren ununterbrochen als Notar tätig gewesen. Die genannte Bestimmung differenziere nicht danach, ob sich ein Notar an einen anderen Ort versetzen lasse oder ob ein beamteter Notar in die Freiberuflichkeit „entlassen“ werde. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO ergebe, dass er nicht deshalb von dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden könne, weil er bei Ablauf der Bewerbungsfrist das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig und beeinträchtige ihn in seinen Rechten.
Der Antragsteller beantragt:
1. Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes dem Antragsgegner zu untersagen, die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung in Freiburg zu vollziehen, bis
a) über den Antrag des Badischen Notarvereins e.V. und weiterer Antragsteller entschieden ist, das Besetzungsverfahren für 25 freiberuflich tätige Notare in Baden abzubrechen;
b) über den unter Ziff. 2 gestellten Antrag rechtskräftig entschieden ist.
10 
2. In der Hauptsache, den Bescheid des Antragsgegners vom 01. Juni 2006 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
11 
Der Antragsgegner beantragt,
12 
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zu verwerfen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
13 
Der Antragsgegner führt aus, er sei durch die beim Senat anhängigen Unterlassungsverfahren nicht gehindert, eine Auswahlentscheidung über die ausgeschriebenen Notarstellen zu treffen. Darüber hinaus bezieht sich der Antragsgegner auf seine Ausführungen im Auswahlbescheid vom 01. Juni 2006, dass der Antragsteller die subjektive Zulassungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO nicht erfülle und deshalb bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden könne.
14 
Auf die Verfügung des Senats vom 03. Juli 2006 hat der Antragsgegner gegenüber dem Senat verbindlich mitgeteilt, im Fall einer gerichtlichen Anfechtung werde keine Ernennung vorgenommen, bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die jeweilige Stelle erfolgt sei.
15 
Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass er zum 31. August 2006 in den Ruhestand getreten und inzwischen als Rechtsanwalt zugelassen ist.
II.
16 
Der auf die Anfechtung der Auswahlentscheidung bezogene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil für den Antragsteller insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nachdem der Antragsgegner verbindlich erklärt hat, von einer Vollziehung der Auswahlentscheidung bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung abzusehen.
17 
Auch der auf die Unterlassungsverfahren Not 2/05 und Not 7/05 (jeweils OLG Stuttgart Notarsenat) bezogene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ebenfalls unzulässig. Die dortige Hauptsache ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit fehlt ein unmittelbarer Bezug zur vorliegenden Konkurrentenklage.
III.
18 
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt ohne Erfolg.
19 
Zu Recht hat der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers nicht berücksichtigt. Vergebens macht der Antragsteller geltend, die eine subjektive Zulassungsbeschränkung enthaltende Bestimmung des § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO finde auf ihn keine Anwendung, weil er bereits Notar sei. Das habe zur Folge, dass er in das eigentliche Auswahlverfahren (§§ 115 Abs. 2, 6 Abs. 3 BNotO) hätte einbezogen werden müssen.
20 
1. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO können Bewerber nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das 60. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings ist es zutreffend, dass der Antragsteller im badischen Rechtsgebiet als Notar im Landesdienst tätig ist (§ 115 BNotO). Dennoch begehrt der Antragssteller die erstmalige Bestellung zum hauptberuflichen Notar und damit zum Notar im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO.
21 
a) Gemäß § 115 Abs. 2 BNotO sind für das Auswahlverfahren die Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung als Notar im Hauptberuf (§ 3 Abs. 1 BNotO) bewerben, Bewerbern, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben, gleichgestellt. Weiter ist im Rahmen der Einstellungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 BNotO ausdrücklich auch der berufliche Werdegang zu berücksichtigen. Darin aber erschöpft sich der Regelungsbereich dieser Bestimmung. Die Regelung des § 115 Abs. 2 setzt die der - eigentlichen - Auswahl unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 3 BNotO) vorgelagerte Einhaltung der Altersgrenze voraus (§ 6 Abs. 1 S. 2 BNotO).
22 
b) Eine über § 115 Abs. 2 S. 1 BNotO hinausgehende Gleichstellung zwischen Notaren im Landesdienst und hauptberuflichen Notaren, die es rechtfertigen könnte bei einer Bewerbung eines Notars im Landsdienst auf ein hauptberufliches Notariat von einem Wechsel, also keiner erstmaligen Bestellung zum Notar nach § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO auszugehen, liegt nicht vor.
23 
aa) Nach § 115 Abs. 3 S. 1 BNotO ist die Bundesnotarordnung auf Notare im Landesdienst nicht anwendbar; der Notar im Landesdienst ist also kein hauptberuflicher Notar im Sinne der BNotO.
24 
bb) Aus den für die badischen Notariate maßgebenden landesgesetzlichen Vorschriften des LFGG Baden-Württemberg (im Folgenden LFGG BW) folgt gleichfalls keine Gleichstellung des hauptberuflichen Notars und des Notars im Landesdienst. § 20 LFGG BW verweist ausschließlich für die Ausübung des Amts des Notars auf eine Teil der Bestimmungen der Bundesnotarordnung, nicht aber auf die Regelungen für die Bestellung zum Notar. Damit handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers bei seiner Bewerbung nicht um die Fortführung der bisherigen Tätigkeit als Notar, sondern um einen Antrag, erstmals zum Notar im Hauptberuf bestellt zu werden.
25 
c) Die Bewerbung ist vor dem Hintergrund einer möglichen Nebentätigkeit des Antragstellers im Ruhestand nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen für Beamte - hierauf weist der Antragsteller selbst hin - sowie der Möglichkeit eines anrechnungsfreien Nebenverdienstes zu sehen und rechtfertigt auch aus diesem Grund keine einengende Auslegung des Gesetzeswortlauts.
26 
2. Es entspricht allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, dass gegen die eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung enthaltende Regelung des § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1992 – NotZ 53/92, BGHR BNotO (n.F.) § 6 Abs. 1 S. 2 Altersgrenze 1; Senat, Beschluss vom 26. Januar 1998 – Not 1/97, OLGR Karlsruhe 1998, 210; krit. Waltermann AnwBl 1992, 19).
27 
a) Das Höchstalter für die Bestellung zum Notar ist durch Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl I 150) in § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO eingeführt worden. Die generelle Bestimmung eines Höchstalters für die Bestellung zum Notar wurde im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG durch die Entscheidung des Gesetzgebers, die die für Art. 12 Abs. 1 GG erforderliche Rechtsnormqualität aufweist, getroffen (vgl. BVerfGE 80, 257).
28 
b) Die Einführung der Altersgrenze bezweckt, ältere Bewerber mit Rücksicht auf die erwünschte Kontinuität des Notaramts, die Altersstruktur des Notarstandes und die besonderen Leistungsforderungen des Notarberufs grundsätzlich nicht mehr zuzulassen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung gehen die berufliche Schaffenskraft sowie die persönliche Einsatzfähigkeit des Menschen zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr in der Regel stark zurück. Eine längere Berufsausübung ist bei Bewerbern dieses Alters nicht zu erwarten. Die Bestellung älterer Bewerber zu Notaren bringt daher einen unerwünscht häufigen Wechsel der Amtsträger mit sich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86, NJW 1987, 1329; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1992 – NotZ 53/92, BGHR BNotO (n.F.) § 6 Abs. 1 S. 2 Altersgrenze 1).
29 
Die vorliegende Fallgestaltung vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es kann dahinstehen, ob der in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung zu § 6 Abs. 1 S. 2 (BR-Drs. 467/89 S. 22), angeführte Gesichtspunkt für die Beschränkung des Höchstalters auf die erstmaligen Bestellung des Notars auch hier zum Zuge käme, wenn vorwiegend auf die fachliche Tätigkeit abgestellt würde. Nach der Begründung des Entwurfs soll der für die Einführung der Höchstaltergrenze auch herangezogene Aspekt der Einarbeitung in den Notarberuf entfallen, wenn ein ehemaliger Notar erneut, oder ein Notar an einem anderen Ort bestellt werden möchte, weshalb die Höchstaltergrenze nur für die erstmalige Bestellung gelten solle. Das führte für die Notare bei den staatlichen Notariaten in Baden-Württemberg, im badischen Rechtsgebiet, die über die fachliche Qualifikation verfügen, jedoch nicht zum Wegfall des maßgebenden Gesichtspunkts der Einarbeitung. Die Notare im Landesdienst sind Beamte des Landes Baden-Württemberg und werden vom Staat besoldet. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 LFGG werden den Notariaten die erforderlichen weiteren Beamten und Hilfskräfte zugeteilt. Damit besteht die von den Notaren im Landesdienst im Fall der Bestellung zum hauptberuflichen Notar geforderte Einarbeitung in den Notarberuf auch darin, das vom Staat übertragene Amt, losgelöst von der staatlichen Verwaltung auszuüben, also auch die innere und äußere Organisation des Amtes, die dem Notar selbst obliegt, eigenständig zu gestalten.
30 
c) Soweit bei einer Einschränkung der Berufswahlfreiheit auf ein bestimmtes Höchstlebensalter zu einem exakt definierten Stichtag abgehoben wird, ist das Ausfluss der Beachtung des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG, wonach für derartige absolute Eignungs- oder Zulassungsvoraussetzungen klar und strikt einzuhaltende Grenzziehungen erforderlich sind. Solche generellen Altersgrenzenregelungen sind zwangsläufig typisierend und generalisierend auszugestalten. Sie können im Hinblick auf die erstrebte strikte Gleichbehandlung aller Bewerber nicht von zufällig eintretenden Umständen bei einzelnen Betroffenen abhängig sein, auch wenn damit Härten im Einzelfall nicht zu vermeiden sind (Senat a.a.O).
31 
d) Die oben (unter b) vom Bundesgesetzgeber angeführten Gründe für die Einführung der Altersgrenze nach § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO (Ämterkontinuität, Einarbeitung in die freiberufliche Notartätigkeit) rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters auch im Hinblick auf die Regelungen in den §§ 8 Abs. 1, 10 Nr. 3 AGG. Selbst wenn die in § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO vorgenommene Differenzierung hinsichtlich des Alters nicht im Einklang mit den Richtlinien stehen sollte, die dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugrunde liegen, käme eine richtlinienkonforme Auslegung wegen der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
32 
Der Antragsteller wendet sich im Kern gegen die verweigerte Gleichbehandlung von beamteten Notaren mit bereits freiberuflich tätigen Notaren bei einem Wechsel im Notaramt. Eine solche ist aber weder von Verfassungs wegen (siehe oben unter a und b) geboten, noch ergibt sich dieses Erfordernis aus den vom Antragsteller herangezogenen europäischen Richtlinien.
IV.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201, 40 Abs. 4 BRAO, 13 a FGG.

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bei uns veröffentlicht am 16.02.2007

Tenor 1. Die Anträge der Antragsteller Ziffern 2 - 5 auf Abbruch der Stellenausschreibung von 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet und Nichtbesetzung dieser Stellen werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller Ziffern 1 - 5 tragen die Kosten

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(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer.

(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

Tenor

1. Die Anträge der Antragsteller Ziffern 2 - 5 auf Abbruch der Stellenausschreibung von 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet und Nichtbesetzung dieser Stellen werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller Ziffern 1 - 5 tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf: 250.000,00 EUR

Gründe

 
Die Antragsteller verlangen die Nichtbesetzung und den Abbruch einer Ausschreibung zur Besetzung von 25 freien Notarstellen im badischen Landesteil.
A.
I.
Der Antragsgegner hat nach einer Änderung des § 115 BNotO 25 freie Notarstellen im badischen Landesteil ausgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Gesetzgebungsgeschichte und den dazu maßgeblichen Äußerungen wird insoweit auf die Antragsbegründung Bezug genommen (Blatt 3 - 7).
II.
Der Antragsteller Ziffer 1 hat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 12.02.2007 zurückgenommen.
Die Antragsteller Ziffern 2 - 5 sind der Auffassung, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der zu befürchtenden Schmälerung der Einnahmen infolge der Einrichtung der weiteren Notarstellen (Blatt 11 - 13) und einer „Verschiebung des Berufsbildes“ (Blatt 263).
III.
1. Die Antragsteller tragen vor, der geltend gemachte Unterlassungsantrag ergebe sich aus dem Fehlen einer Bedürfnisprüfung (a.), einem Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben (b.) und der Verfassungswidrigkeit der Einführung des Mischsystems (c.).
a. Die notwendige konkrete Bedürfnisprüfung sei nicht erfolgt, denn es sei nur eine nach der Größenklasse der Amtsgerichtsbezirke grob gerasterte Verteilung vorgenommen worden (Blatt 5 - 6), die auf einer abstrakten Bedarfsanalyse beruhe. Es sei nicht überprüft worden, welches Urkundsaufkommen zu erwarten sei und wie sich dieses zur Zahl der Stellen verhalte. Es fehle eine die Belange der Richternotare berücksichtigende Bedarfsanalyse. Der in Baden zu beobachtende „Notariatstourismus" beruhe nicht auf der Zahl der Notarstellen, sondern an deren Unterausstattung mit sonstigem Personal. Statt für eine angemessene Ausstattung zu sorgen, werde aus allgemein ordnungspolitischen Gründen eine Mischverfassung geschaffen (Blatt 14 - 15, 18 - 23).
Bei der Kapazitätsentscheidung über die Stellenausweisung seien unabhängig von einer Anwendbarkeit des § 4 BNotO auch die Interessen der vorhandenen Stelleninhaber zu berücksichtigen, denn Art. 12 Abs. 1 GG schütze auch den ein Amt innehabenden Notar. Im Hinblick auf die fehlenden Beförderungsmöglichkeiten habe der Notar nicht nur ein Recht an seinem Amt, sondern auch das Recht aus seinem Amt alimentationsverbessernde leistungsabhängige Einkommensbestandteile zu gewinnen (ca. 20.000,00 - 25.000,00 EUR pro Jahr; Blatt 15 - 17). Mit der Einführung eines Mischsystems erfolge eine unzumutbare Verschiebung des Berufsbildes dahingehend, dass Nachlass- und Grundbuchsachen verstärkt von den verbleibenden Notaren zu bearbeiten seien und diese faktisch Einschränkungen bei der Beurkundungstätigkeit und den dort zu erzielenden Einnahmen hinnehmen müssten (Blatt 263 - 265).
b. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH über die Anwendung der Kostenordnung und die Befugnis zu (gesellschaftsrechtlichen) Beurkundungen im Bereich der Richtlinie 69/335/EWG stelle sich die Frage nach der Neuordnung viel grundsätzlicher als nach der Fortführung des Staatsnotariats. Dieser Neuordnungsprozess werde durch das eingeführte Mischsystem erschwert (Blatt 23 - 27).
c. Die Neuregelung von § 115 BNotO sei verfassungswidrig, denn sie genüge nicht den Erfordernissen des Gesetzesvorbehalts und erfülle nicht die Voraussetzungen der konkurrierenden Gesetzgebung.
10 
Die Neufassung des § 115 BNotO genüge nicht den Erfordernissen des organisationsrechtlichen Gesetzesvorbehalts für wesentliche institutionelle Berufsrechtsregelungen (Art. 12, 20 Abs. 3 GG), denn § 115 BNotO sei eine tatbestandslose Ermessensnorm, die ohne eine inhaltliche Regelung in zu weiten Grenzen der Exekutive die Ausgestaltung des Notariats überlasse. Außerdem sei das Gebot der Normenklarheit und -wahrheit verletzt, da das Regel- Ausnahmeverhältnis zwischen freien Notaren und Landesnotaren auf den Kopf gestellt werde (Blatt 28 - 32).
11 
Im Hinblick auf die Rechtsentwicklung und die Gesetzgebungsgeschichte von Notarordnung und Grundgesetz habe das Land nur die Befugnis, die in Baden bestehende Notariatsverfassung - Richternotariat - zu verteidigen (Zementierung des Traditionsbestandes, Art. 138 GG) oder das Nurnotariat in einem Zug einzuführen. Das Land habe bislang keine ausreichenden Voraussetzungen für die Einführung eines Nurnotariats geschaffen, insbesondere fehle die notwendige zeitlich abgegrenzte Übergangsregelung. Die Ausschreibung sei ein verfassungswidriger Vollzug des § 115 BNotO. Der Bund sei im Hinblick auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 , 72 GG nicht befugt, ein Nebeneinander zweier Notariatsverfassungen zuzulassen, weil ansonsten die notwendige Rechtseinheit in allen Bundesländern nicht gewährleistet sei. Nach Art. 72 GG dürfe der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nur mit dem Ziel einer Rechtsvereinheitlichung ausüben (Blatt 32 - 45, 264 - 270).
IV.
12 
Die Antragsteller beantragen:
13 
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die im Internet unter http://www.justiz-bw.de ausgeschriebenen insgesamt 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet nicht zu besetzen und die Stellenausschreibung abzubrechen.
14 
Der Antragsgegner beantragt:
15 
Die Anträge der Antragsteller sind als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
V.
16 
Der Antragsgegner hält die gestellten Anträge für unzulässig.
17 
Es fehle an einer ausreichend substantiierten Darlegung einer Rechtsverletzung im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO. Die durch die Grundbesoldung gesicherte wirtschaftliche Unabhängigkeit sei durch die angebliche Schmälerung des Gebührenaufkommens gerade nicht gefährdet (Blatt 114).
18 
Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Amtsnotare werde durch die Bestellung von Notaren im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO nicht berührt. Das Zusatzeinkommen stelle kein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut dar, da die Unabhängigkeit durch die Grundbesoldung stets gewahrt sei. Es gebe keinen verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Gesamteinnahmen der Notare im Landesdienst oder gar einen Anspruch auf die Einrichtung von Beförderungsämtern (Blatt 115 - 118).
19 
Da die Fehler im Ausschreibungsverfahren entsprechend dem Rechtsgedanken des § 44a VwGO zusammen mit der Rechtmäßigkeit über die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen überprüft werden könne, fehle dem Antrag zudem das allgemeine Rechtschutzinteresse (Blatt 125).
VI.
20 
Der Antragsgegner hält die gestellten Anträge aber auch für unbegründet. Die gesetzliche Grundlage zur Ausschreibung ergebe sich aus §§ 3, 4, 6, 6b BNotO (1.), § 115 BNotO sei nicht verfassungswidrig (2.). Er habe im Rahmen der durchgeführten Bedürfnisprüfung ermessensgerecht gehandelt (3.).
21 
1. Die gesetzliche Grundlage für die Ausschreibung der Stellen ergebe sich aus §§ 3, 4, 6, 6b BNotO. § 115 BNotO schließe die Anwendung der BNotO im badischen Landesteil nicht mehr aus, sondern setze im Gegenteil die Anwendung der allgemeinen Vorschriften voraus.
22 
2. § 115 BNotO erlaube nach seiner Änderung den verfassungsgemäßen Rückgriff auf die §§ 3, 4, 6, 6b BNotO und damit die Schaffung von Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden. Der Bundesgesetzgeber habe durch die Änderung auch insoweit seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit ausgeschöpft und die von Art. 138 GG geduldeten Abweichungen weiter zurückgedrängt, um auch für Baden die Regelform des Notariats nach der BNotO zu etablieren. Damit seien die Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt (Blatt 126 - 131).
23 
§ 115 BNotO genüge auch den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG und dem Vorbehalt des Gesetzes für Organisationsmaßnahmen. Die Formen der Amtsausübung - Notar im Hauptberuf oder im Landesdienst - seien in § 115 BNotO festgeschrieben, die Amtsausübung folge in beiden Bereichen weitgehend identischen Regeln. § 115 BNotO habe als Regelform der Amtsausübung das Notariat im Hauptberuf festgeschrieben, dies ergebe sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte (Blatt 131 - 135).
24 
3. Bei der Ausschreibung sei das nach § 4 BNotO eingeräumte Organisationsermessen beachtet worden. Die anhand der Bevölkerungszahl, Einkommen, Einkommensentwicklung und Beurkundungskapazitäten durchgeführte Bedürfnisprüfung habe einen Bedarf von etwa 150 Notaren ergeben. Im Hinblick auf die bestehenden 144 Amtsnotarstellen und den notwendigen Abzug von 30% für Grundbuch- und Nachlasssachen, die in diesen Ämtern zu erledigen sind (das sind ca. 43 Stellen), werde der Bedarf durch die 25 ausgeschriebenen Stellen noch nicht einmal voll gedeckt. Diese Einschätzung sei vom Antragsteller Ziffer 1 anlässlich einer Besprechung am 07.12.2005 geteilt worden (Blatt 135 - 139).
B.
I.
25 
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.07.2006 den Rechtsweg nach § 111 BNotO für zulässig erklärt.
II.
26 
Bei der angegriffenen Stellenausschreibung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO. Es fehlt an der erforderlichen Regelung eines Einzelfalls (BGH NJW 1996, 123, 124; BGH, Beschluss vom 31.03.2003, NotZ 26/02, Umdruck S. 4). Die Antragsteller machen einen Unterlassungsanspruch geltend und begehren dafür einstweiligen Rechtsschutz. Das steht der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht entgegen.
27 
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur wird zwar vertreten, dass der Antrag auf Unterlassung eines beabsichtigen Verwaltungsakts grundsätzlich unzulässig sei, da dies weder in § 111 BNotO noch in den dort in Bezug genommenen Vorschriften der BRAO vorgesehen sei (Sandkühler, a.a.O., § 111 Rn. 47 - 48; vergleiche auch Custodis a.a.O., § 111 Rn. 73 - 75). Die Rechtsprechung lässt aber beispielsweise Ausnahmen dann zu, wenn sich der Unterlassungsantrag gegen die Bestellung eines weiteren Notars im selben Amtsbereich oder die Wiederbesetzung einer Notarstelle im Bereich der Landesnotarkasse richtet (Nachweise bei Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 75). Im Verfahren nach § 111 BNotO sind aber auch vorbeugende Unterlassungsanträge gegen bevorstehende hoheitliche Maßnahmen statthaft, unabhängig davon, ob es hierbei um schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln oder um einen (drohenden) Verwaltungsakt geht (ebenso Custodis a.a.O., § 111 Rn. 73; a.A. Sandkühler, a.a.O., Rn. 47 - 48, der allerdings in Rn. 46 einräumt, dass ein Bedürfnis anzuerkennen sei, soweit die Behörde zu einer Amtshandlung verpflichtet werden soll, die nicht Verwaltungsakt ist).
28 
Der Senat hat an der Zulässigkeit der gestellten Anträge keinen Zweifel. Diese Sichtweise ergibt sich in erster Linie aus dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf eine gerichtliche Prüfung, ob Sie durch die beabsichtigte Bestellung freier Notare in ihren subjektiven Rechten - wie behauptet - tatsächlich verletzt werden. Im vorliegenden Verfahren kann auf einfachem Weg, wirksam und endgültig geklärt werden, ob der Antragsgegner zu einer Ausschreibung und Stellenbesetzung berechtigt ist oder nicht. Konkurrentenverfahren wären hierfür allenfalls bedingt geeignet. Es liegt ein Sachverhalt vor, bei dem ein Unterlassungsantrag zuzulassen ist, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass vollendete und nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden (BGH, BGHR, § 111 Abs. 1 BNotO, Leistungsantrag 1; Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 75 m.w.N.).
29 
Dem steht insbesondere der Beschluss des BGH vom 18.09.1995 (NJW 1996, 123) nicht entgegen. Dort wurde zwar für den umgekehrten Fall eines Antrags auf Errichtung und die Ausschreibung von Notarstellen festgehalten, dass die in § 4 BNotO statuierte Pflicht, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, nur der Allgemeinheit gegenüber bestehe. Der Antrag auf Einrichtung von (weiteren) Notarstellen sei daher unzulässig (a.a.O. NJW 1996, 123, 124, ebenso VerfGH Berlin NJW-RR 2004, 1706, 1707 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars werden hingegen als zulässig angesehen, da es insoweit um den nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährenden Schutz des bereits ausgeübten Berufs gehe (a.a.O., ebenso BVerfG NJW 2005, 45, 46; BGH, NJW-RR 2006, 639, 640; BGH DNotZ 2005, 947, 948). Die Schaffung oder Wiederbesetzung einer vakanten Notarstelle hat nämlich mittelbaren Einfluss auf die Berufsausübung der bereits bestellten Notare. Die Berufsausübungsfreiheit ist dann berührt, wenn sich eine Maßnahme zwar nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit des Betroffenen bezieht, jedoch deren Rahmenbedingungen gestaltet und infolgedessen in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat (BVerfG NJW 2005, 45, 46; BGH DNotZ 2005, 947, 948).
30 
Die Antragsteller Ziffern 2 – 5 begehren einen entsprechenden Schutz ihrer Berufsausübungsfreiheit. Im Hinblick darauf bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses.
III.
31 
Der Antragsteller Ziffer 1 hat seinen Antrag zurückgenommen. Über die Frage der fehlenden Antragsbefugnis ist nicht mehr zu befinden.
IV.
32 
Die Antragsbefugnis der Antragsteller Ziffern 2 – 5 ergibt sich bereits daraus, dass deren Rechte durch die Einrichtung neuer Stellen möglicherweise verletzt werden.
33 
Der Senat hat bereits unter B. II. ausgeführt, dass mit der Neuschaffung der Notarstellen objektiv eine berufsregelnde Tendenz verbunden ist, die den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet. Nachdem die Notarstellen auch im Amtsbereich der Antragsgegner errichtet werden sollen (u.a. die Amtsgerichtsbezirke Freiburg, Karlsruhe und Konstanz), und damit unmittelbare Auswirkungen auf deren Berufsausübung, insbesondere die geschäftsabhängigen Zusatzeinkommen haben können, ist von der Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung auszugehen. Ob diese tatsächlich vorliegt, ist im Rahmen der Begründetheit zu beurteilen.
C.
I.
34 
Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die gesetzlichen Grundlagen zur Ausschreibung aus § 115 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit den allgemeinen Regelungen der §§ 3, 4, 6, 6b BNotO ergeben. § 115 Abs. 1 BNotO verweist bezüglich der Einrichtung der so genannten freien Notariate oder Nurnotariate auf § 3 BNotO. Die Vorschrift des § 115 BNotO schließt die Anwendung der Bundesnotarordnung also gerade nicht mehr aus, sondern setzt im Gegenteil die Anwendung der dortigen Bestimmungen voraus. Dazu gelten ergänzend die allgemeinen Regelungen, insbesondere auch § 4 BNotO.
II.
35 
§ 115 BNotO verstößt nicht gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 72 Abs. 2 GG. Der Senat folgt den Ausführungen des Antragsgegners. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung in § 115 Abs. 1 BNotO können neben Notaren nach § 3 Abs. 1 BNotO Notare im Landesdienst bestellt werden. Schon aus dem Wortlaut („neben“) ergibt sich damit der Regelfall des so genannten Nurnotariats gemäß § 3 Abs. 1 BNotO; Notare im Landesdienst können danach nur noch daneben bestellt werden. Dass die Neuregelung das Ziel eines schrittweisen Übergangs zum Nurnotariat verfolgt, ergibt sich auch aus der vom Antragsgegner zitierten Gesetzgebungsgeschichte (Blatt 24 des Schriftsatzes vom 02.01.2006). Hierauf wird Bezug genommen. Durch die Gesetzesänderung hat der Bundesgesetzgeber wie vom Antragsgegner erläutert das Notariat nach § 3 Abs. 1 BNotO als Regelform im badischen Rechtsgebiet eingeführt.
36 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des § 115 BNotO durch Gesetz vom 22.07.2005. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 72 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ist nicht verletzt.
37 
Die Grundsätze zur gebotenen Auslegung der seit 1994 geltenden Fassung des Art. 72 Abs. 2 GG, wie sie insbesondere in der Entscheidung zum Beruf des Altenpflegers (BVerfGE 106, 62) ersichtlich werden, stellen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung nicht infrage. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsätze für eine gerichtliche Kontrolle der Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes dargelegt. Ausgangspunkt der dort niedergelegten einschränkenden Kriterien ist der Schutz der Länder vor einem zunehmenden Kompetenzverlust bei einer sich ausweitenden Inanspruchnahme der Kompetenz des Bundes auf den in Art. 74 GG genannten Gebieten. Der Bund darf nur dann auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung tätig werden, wenn und soweit die Länder zur Regelung einer Frage in eigener Zuständigkeit nicht in der Lage sind. Eine Gesetzgebung des Bundes auf diesem Gebiet muss kritisch auf ihre Notwendigkeit geprüft werden. Im Zweifel muss es dem betroffenen Land überlassen bleiben, die für erforderlich gehaltenen Normen selbst zu schaffen.
38 
Für die hier infrage stehende Vereinheitlichung des Berufsrechts der Notare bedeutet dies:
39 
Die von Baden-Württemberg angestrebte Änderung der Notariatsverfassung konnte vom Land nicht ohne den Bundesgesetzgeber erfolgen (§ 115 BNotO a.F.). Der Bundesgesetzgeber kann ohne Zustimmung des Landes Baden-Württemberg an der für Baden-Württemberg geltenden Notariatsverfassung nichts ändern (Art. 138 GG). Diese Verfassungsnorm kann nur dazu führen, dass bei übereinstimmendem Gesetzgebungswillen des Bundes und des allein betroffenen Landes Baden-Württemberg aus Art. 72 Abs. 2 GG keine weiteren Einschränkungen entnommen werden können. Der grundsätzlich erforderliche Schutz des Landes erfolgt hier abschließend durch Art. 138 GG. Deshalb ist jede Annäherung der Notariatsverfassung in Baden-Württemberg, also auch eine schrittweise, an die Regelform des nach der Bundesnotarordnung geltenden Berufsrechts möglich, wenn sie vom Bund und vom Land gewünscht wird.
40 
Würde man anderes für richtig halten, ergäbe sich die Situation, dass sich die wechselseitige Gesetzgebungskompetenz komplett blockieren würde. Weder das Land könnte, mangels entsprechender Kompetenz aufgrund entgegenstehenden Bundesrechtes, noch der Bund, wegen der von den Antragstellern für zutreffend gehaltenen verfassungsrechtlichen Einschränkungen, sachlich für geboten gehaltene Gesetzesänderungen für einen Übergang zu einem geänderten Berufsrecht der Notare herbeiführen.
41 
Verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist somit nicht zu entnehmen, dass allein das von den Antragstellern für richtig gehaltene „perfekte Transistorium“ die einzig mögliche Gesetzesänderung sein könnte. Die Ausschreibung ist deshalb auch kein verfassungswidriger Vollzug des § 115 BNotO.
42 
Durch die erfolgte Bezugnahme auf die allgemeinen Regelungen der BNotO ist den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts für wesentliche institutionelle Berufsrechtsregelungen genügt worden. Die Schaffung oder Wiederbesetzung von Notarstellen bedarf im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Für die neu zu bestellenden Notare gelten aber uneingeschränkt die Regelungen der BNotO. Es liegt keine tatbestandslose Ermessensnorm vor, wie dies die Antragsteller meinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH enthält der auch hier anzuwendende § 4 BNotO die erforderliche aber auch in hinreichender Weise konkretisierte Grundlage, mit der die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der bereits amtierenden Notare im gebotenen Umfang gewährleistet wird (BGH DNotZ 2005, 947, 949 f.).
43 
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass der Antragsgegner erst nach einer Änderung des LFGG mit einer abschließenden Regelung zum Übergang in das nur noch freie Notariat von der gesetzlichen Regelung Gebrauch machen darf. Dies ergibt sich nicht aus der Neufassung des Gesetzes. Eine zeitlich limitierte Änderung der Notariatsverfassung hat der Bundesgesetzgeber mit guten Gründen wegen der notwendigen Umstellungs- und Übergangszeit nicht vorgeschrieben, obwohl dies nach dem Vortrag der Antragsteller im Gesetzgebungsverfahren diskutiert worden ist. Die hierzu im Schriftsatz vom 12.02.2007 geäußerten Spekulationen über die wahren politischen Absichten des Antragsgegners sind deshalb ohne Relevanz für die Bewertung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.
44 
Europarechtliche Vorgaben sind ebenfalls nicht tangiert. Es geht um die Frage der Bestellung von Notaren gemäß § 3 Abs.1 BNotO, deren europarechtliche Zulässigkeit nicht in Frage steht.
III.
45 
Die beabsichtige Bestellung freier Notare verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate ist der Organisationsgewalt des Staates vorbehalten. Zwar muss sich das in § 4 BNotO eingeräumte Ermessen an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ausrichten. Diese Organisation staatlicher Aufgaben geschieht jedoch grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit. Soweit es um den Schutz des bereits ausgeübten Berufs geht (Art. 12 Abs. 1 GG), sind die subjektiven Rechte der Berufsinhaber von der Landesjustizverwaltung aber insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner Aufgaben als unabhängigem und unparteiischem Berater der Parteien ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (BGH NJW 1996, 123, 124; BGH, Beschluss vom 31.03.2003, NotZ 26/02, Umdruck Seite 5 f.; BGH, NJW-RR 2006, 639, 640; BVerfGE 73, 280, 292 und 294; Frenz, a.a.O., § 2 Rn. 14). Dabei ist die Möglichkeit des jeweiligen örtlichen Notars ein angemessenes Einkommen zu erzielen zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1999, 207, 208).
46 
Dieses Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit ist durch die garantierte Grundbesoldung nach den Besoldungsgruppen R 1 bis R 2, je nach erreichtem Amt, gesichert. Die Möglichkeit zur Erzielung eines Zusatzeinkommens stellt insoweit kein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut dar. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass diese Besoldung auch im Bereich der Richterschaft vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen wird, um deren verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit zu gewährleisten. Das BVerfG hat klargestellt, dass verfassungsrechtlich keine Bestandsgarantie für die neben der Besoldung bestehenden Gebührenanteile besteht (BVerfG, Beschluss vom 23.12.2005, 2 BvR 1779/05, Rn. 6). Darauf hat auch der BGH in seinem Beschluss vom 28.11.2005 (NJW-RR 2006, 639) hingewiesen. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, warum im badischen Rechtsgebiet die Höhe der Bezüge, die bei den Richtern zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit allgemein als ausreichend angesehen wird, zur Gewährleistung der einem Notar zu sichernden wirtschaftlichen Unabhängigkeit nicht ausreichend sein könnte. Auch im Bereich der Notarkasse (§113 Abs.1 BNotO) wird eine Sicherung der Bezüge in dieser Höhe für ausreichend gehalten.
47 
Allein der Hinweis auf eine mögliche Schmälerung des Gebührenaufkommens genügt somit nicht, um eine Gefährdung des Mindestmaßes wirtschaftlicher Unabhängigkeit aufzuzeigen. Die Verfassung gewährt keinem Beamten ein Recht neben dem übertragenen Amt auch noch dauerhaft Nebeneinkünfte erzielen zu können; schon gar nicht in der von den Antragstellern für unverzichtbar gehaltenen Höhe.
48 
Die Antragsteller sind auch durch die von ihnen geltend gemachte „Berufsbildverschiebung“ nicht in ihren Rechten aus ihrem Status als beamtete Notare verletzt. Weder das Beamtenrecht noch das Grundgesetz oder andere Rechtsnormen gewährleisten einen Schutz gegen jede Veränderung der Zusammensetzung der dem Amtsträger obliegenden und übertragenen Aufgaben. Ein Beamter ist verpflichtet, alle dem übertragenen Amt entsprechenden Amtsaufgaben zu erfüllen. Zwar erfolgt in den Grenzen der Bestimmungen über die Versetzung und Abordnung in gewissem Rahmen ein Schutz vor Veränderungen. Ein Anspruch auf unverändert bleibende Anteile der Amtsaufgaben in Beurkundungsbereich und im Grundbuch- oder Nachlassbereich besteht deshalb aber nicht. Die Grundsätze des Anspruchs auf eine dem Amt entsprechende Verwendung als Beamter im übertragenen Amt werden durch die von den Antragstellern für möglich gehaltene Veränderung nicht berührt. Aus welchem Rechtsgrund insoweit ein Sonderrecht für Notare im badischen Rechtsgebiet abzuleiten wäre, wird auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt. Solange diesen die Beurkundungskompetenz erhalten bleibt, können sie nicht weitergehende Schutzpflichten ihres Dienstherrn geltend machen, insbesondere nicht, dass ihnen eine hohe Nachfrage nach Beurkundungsleistungen durch eine hierauf ausgerichtete Notariatsverfassung gesichert wird.
IV.
49 
Hinsichtlich der nach § 4 BNotO durchzuführenden Bedürfnisprüfung sind keine Ermessensfehler erkennbar. Letzten Endes kann deshalb dahinstehen, ob im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ein etwaiger Ermessensfehler des Antragsgegners überhaupt geeignet wäre, die Rechte der Antragsgegner Ziffer 1 - 3 zu verletzen. Im Hinblick auf die wegen der gesicherten Besoldung nicht beeinträchtigte wirtschaftliche Unabhängigkeit würde sich dieser nicht in einer von Rechts wegen relevanten Weise zum Nachteil der Antragsteller auswirken.
50 
Bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen handelt die zuständige öffentlichrechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt, wobei die Bedarfsplanung an den Vorgaben des § 4 BNotO auszurichten ist (BVerfGE 73, 280, 292; BVerfGE 7, 377, 398; VerfGH Berlin NJW-RR 2004, 1706, 1707; Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 97; Sandkühler, a.a.O., § 111 Rn. 73). Das danach bestehende Beurteilungsermessen kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessenes überschritten worden sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde und die sachlichen Grenzen des § 4 BNotO beachtet wurden. Entsprechend dieser Vorgabe muss die Justizverwaltung dafür sorgen, dass die den Notaren gestellten Aufgaben möglichst gut erfüllt werden können. Dies setzt voraus, dass ihnen eine Berufsausübung ermöglicht wird, die dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Beteiligten (§ 14 BNotO) auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Er muss außerdem genügend Gelegenheit haben, die zur Ausübung seines Amtes erforderliche vielseitige Erfahrung zu sammeln. Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig wären (BGH DNotZ 2005, 947, 949; BGHZ 67, 348, 352 f.; BGHZ 73, 54, 56 ff.). Bei diesem Verständnis des § 4 BNotO ist gewährleistet, dass die subjektiven Rechte der bereits amtierenden Notare bei der Ausübung des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung gewahrt werden (BGH DNotZ 2005, 947, 949; BGH NJW 2001, 3548; BGH NJW-RR 2004, 861; BGH NJW 1999, 207).
51 
Diese Vorgaben wurden vom Antragsgegner ausweislich der im Einzelnen geschilderten Bedürfnisprüfung beachtet (Details ergeben sich aus dem Vortrag Blatt 136 – 138, darauf wird Bezug genommen). Danach besteht ein Bedarf in Höhe von mindestens 150 Notarstellen, wenn sämtliche Notare zu einer hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind. Derzeit sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners ca. 144 Notare im Landesdienst beschäftigt. Von dieser Zahl sind ca. 30 % abzuziehen, da rechnerisch ca. 43 Stellen für die Erledigung von Grundbuch- und Nachlasssachen benötigt werden (Blatt 139). Damit ergibt sich ein rechnersicher Bedarf für die Neueinrichtung von ca. 50 Notarstellen. Mit der Ausschreibung von 25 Stellen wird damit kein Zustand erreicht, der die Lebensfähigkeit der vorhandenen oder der neu einzurichtenden Notariate in Frage stellt. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Badischen Notarvereins, der bisher für den Fall eines reinen Nurnotariats ca. 150 Stellen für erforderlich gehalten hat. Darüber hinaus ist die Zahl von 25 neuen Notarstellen in Baden gemessen am Auftrag des Gesetzgebers in § 115 BNotO zur Umstellung der Notariatsverfassung im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe keinesfalls zu hoch. Sie ist vielmehr als erster Schritt zur Einführung des Nurnotariats als Regelform nicht zu beanstanden. Die regionale Verteilung der Notarstellen beruht ebenfalls auf differenzierten Überlegungen und Bewertungen, die keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen lässt.
D.
52 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO, 13a FGG. Hinsichtlich der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller Ziffer 1 gilt ergänzend § 269 ZPO (Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 175)
53 
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts war zu berücksichtigen, dass die Bestellung zum Notar regelmäßig mit 50.000,00 EUR bewertet wird (Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 241), weshalb im Hinblick auf die Tatsache, dass die Ausschreibung von 25 Stellen im Streit steht, ein entsprechend erhöhter Geschäftswert festzusetzen war (§ 111 Abs. 4 i.V.m. § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO).

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

Tenor

1. Die Anträge der Antragsteller Ziffern 2 - 5 auf Abbruch der Stellenausschreibung von 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet und Nichtbesetzung dieser Stellen werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller Ziffern 1 - 5 tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf: 250.000,00 EUR

Gründe

 
Die Antragsteller verlangen die Nichtbesetzung und den Abbruch einer Ausschreibung zur Besetzung von 25 freien Notarstellen im badischen Landesteil.
A.
I.
Der Antragsgegner hat nach einer Änderung des § 115 BNotO 25 freie Notarstellen im badischen Landesteil ausgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Gesetzgebungsgeschichte und den dazu maßgeblichen Äußerungen wird insoweit auf die Antragsbegründung Bezug genommen (Blatt 3 - 7).
II.
Der Antragsteller Ziffer 1 hat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 12.02.2007 zurückgenommen.
Die Antragsteller Ziffern 2 - 5 sind der Auffassung, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der zu befürchtenden Schmälerung der Einnahmen infolge der Einrichtung der weiteren Notarstellen (Blatt 11 - 13) und einer „Verschiebung des Berufsbildes“ (Blatt 263).
III.
1. Die Antragsteller tragen vor, der geltend gemachte Unterlassungsantrag ergebe sich aus dem Fehlen einer Bedürfnisprüfung (a.), einem Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben (b.) und der Verfassungswidrigkeit der Einführung des Mischsystems (c.).
a. Die notwendige konkrete Bedürfnisprüfung sei nicht erfolgt, denn es sei nur eine nach der Größenklasse der Amtsgerichtsbezirke grob gerasterte Verteilung vorgenommen worden (Blatt 5 - 6), die auf einer abstrakten Bedarfsanalyse beruhe. Es sei nicht überprüft worden, welches Urkundsaufkommen zu erwarten sei und wie sich dieses zur Zahl der Stellen verhalte. Es fehle eine die Belange der Richternotare berücksichtigende Bedarfsanalyse. Der in Baden zu beobachtende „Notariatstourismus" beruhe nicht auf der Zahl der Notarstellen, sondern an deren Unterausstattung mit sonstigem Personal. Statt für eine angemessene Ausstattung zu sorgen, werde aus allgemein ordnungspolitischen Gründen eine Mischverfassung geschaffen (Blatt 14 - 15, 18 - 23).
Bei der Kapazitätsentscheidung über die Stellenausweisung seien unabhängig von einer Anwendbarkeit des § 4 BNotO auch die Interessen der vorhandenen Stelleninhaber zu berücksichtigen, denn Art. 12 Abs. 1 GG schütze auch den ein Amt innehabenden Notar. Im Hinblick auf die fehlenden Beförderungsmöglichkeiten habe der Notar nicht nur ein Recht an seinem Amt, sondern auch das Recht aus seinem Amt alimentationsverbessernde leistungsabhängige Einkommensbestandteile zu gewinnen (ca. 20.000,00 - 25.000,00 EUR pro Jahr; Blatt 15 - 17). Mit der Einführung eines Mischsystems erfolge eine unzumutbare Verschiebung des Berufsbildes dahingehend, dass Nachlass- und Grundbuchsachen verstärkt von den verbleibenden Notaren zu bearbeiten seien und diese faktisch Einschränkungen bei der Beurkundungstätigkeit und den dort zu erzielenden Einnahmen hinnehmen müssten (Blatt 263 - 265).
b. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH über die Anwendung der Kostenordnung und die Befugnis zu (gesellschaftsrechtlichen) Beurkundungen im Bereich der Richtlinie 69/335/EWG stelle sich die Frage nach der Neuordnung viel grundsätzlicher als nach der Fortführung des Staatsnotariats. Dieser Neuordnungsprozess werde durch das eingeführte Mischsystem erschwert (Blatt 23 - 27).
c. Die Neuregelung von § 115 BNotO sei verfassungswidrig, denn sie genüge nicht den Erfordernissen des Gesetzesvorbehalts und erfülle nicht die Voraussetzungen der konkurrierenden Gesetzgebung.
10 
Die Neufassung des § 115 BNotO genüge nicht den Erfordernissen des organisationsrechtlichen Gesetzesvorbehalts für wesentliche institutionelle Berufsrechtsregelungen (Art. 12, 20 Abs. 3 GG), denn § 115 BNotO sei eine tatbestandslose Ermessensnorm, die ohne eine inhaltliche Regelung in zu weiten Grenzen der Exekutive die Ausgestaltung des Notariats überlasse. Außerdem sei das Gebot der Normenklarheit und -wahrheit verletzt, da das Regel- Ausnahmeverhältnis zwischen freien Notaren und Landesnotaren auf den Kopf gestellt werde (Blatt 28 - 32).
11 
Im Hinblick auf die Rechtsentwicklung und die Gesetzgebungsgeschichte von Notarordnung und Grundgesetz habe das Land nur die Befugnis, die in Baden bestehende Notariatsverfassung - Richternotariat - zu verteidigen (Zementierung des Traditionsbestandes, Art. 138 GG) oder das Nurnotariat in einem Zug einzuführen. Das Land habe bislang keine ausreichenden Voraussetzungen für die Einführung eines Nurnotariats geschaffen, insbesondere fehle die notwendige zeitlich abgegrenzte Übergangsregelung. Die Ausschreibung sei ein verfassungswidriger Vollzug des § 115 BNotO. Der Bund sei im Hinblick auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 , 72 GG nicht befugt, ein Nebeneinander zweier Notariatsverfassungen zuzulassen, weil ansonsten die notwendige Rechtseinheit in allen Bundesländern nicht gewährleistet sei. Nach Art. 72 GG dürfe der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nur mit dem Ziel einer Rechtsvereinheitlichung ausüben (Blatt 32 - 45, 264 - 270).
IV.
12 
Die Antragsteller beantragen:
13 
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die im Internet unter http://www.justiz-bw.de ausgeschriebenen insgesamt 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet nicht zu besetzen und die Stellenausschreibung abzubrechen.
14 
Der Antragsgegner beantragt:
15 
Die Anträge der Antragsteller sind als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
V.
16 
Der Antragsgegner hält die gestellten Anträge für unzulässig.
17 
Es fehle an einer ausreichend substantiierten Darlegung einer Rechtsverletzung im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO. Die durch die Grundbesoldung gesicherte wirtschaftliche Unabhängigkeit sei durch die angebliche Schmälerung des Gebührenaufkommens gerade nicht gefährdet (Blatt 114).
18 
Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Amtsnotare werde durch die Bestellung von Notaren im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO nicht berührt. Das Zusatzeinkommen stelle kein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut dar, da die Unabhängigkeit durch die Grundbesoldung stets gewahrt sei. Es gebe keinen verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Gesamteinnahmen der Notare im Landesdienst oder gar einen Anspruch auf die Einrichtung von Beförderungsämtern (Blatt 115 - 118).
19 
Da die Fehler im Ausschreibungsverfahren entsprechend dem Rechtsgedanken des § 44a VwGO zusammen mit der Rechtmäßigkeit über die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen überprüft werden könne, fehle dem Antrag zudem das allgemeine Rechtschutzinteresse (Blatt 125).
VI.
20 
Der Antragsgegner hält die gestellten Anträge aber auch für unbegründet. Die gesetzliche Grundlage zur Ausschreibung ergebe sich aus §§ 3, 4, 6, 6b BNotO (1.), § 115 BNotO sei nicht verfassungswidrig (2.). Er habe im Rahmen der durchgeführten Bedürfnisprüfung ermessensgerecht gehandelt (3.).
21 
1. Die gesetzliche Grundlage für die Ausschreibung der Stellen ergebe sich aus §§ 3, 4, 6, 6b BNotO. § 115 BNotO schließe die Anwendung der BNotO im badischen Landesteil nicht mehr aus, sondern setze im Gegenteil die Anwendung der allgemeinen Vorschriften voraus.
22 
2. § 115 BNotO erlaube nach seiner Änderung den verfassungsgemäßen Rückgriff auf die §§ 3, 4, 6, 6b BNotO und damit die Schaffung von Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden. Der Bundesgesetzgeber habe durch die Änderung auch insoweit seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit ausgeschöpft und die von Art. 138 GG geduldeten Abweichungen weiter zurückgedrängt, um auch für Baden die Regelform des Notariats nach der BNotO zu etablieren. Damit seien die Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt (Blatt 126 - 131).
23 
§ 115 BNotO genüge auch den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG und dem Vorbehalt des Gesetzes für Organisationsmaßnahmen. Die Formen der Amtsausübung - Notar im Hauptberuf oder im Landesdienst - seien in § 115 BNotO festgeschrieben, die Amtsausübung folge in beiden Bereichen weitgehend identischen Regeln. § 115 BNotO habe als Regelform der Amtsausübung das Notariat im Hauptberuf festgeschrieben, dies ergebe sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte (Blatt 131 - 135).
24 
3. Bei der Ausschreibung sei das nach § 4 BNotO eingeräumte Organisationsermessen beachtet worden. Die anhand der Bevölkerungszahl, Einkommen, Einkommensentwicklung und Beurkundungskapazitäten durchgeführte Bedürfnisprüfung habe einen Bedarf von etwa 150 Notaren ergeben. Im Hinblick auf die bestehenden 144 Amtsnotarstellen und den notwendigen Abzug von 30% für Grundbuch- und Nachlasssachen, die in diesen Ämtern zu erledigen sind (das sind ca. 43 Stellen), werde der Bedarf durch die 25 ausgeschriebenen Stellen noch nicht einmal voll gedeckt. Diese Einschätzung sei vom Antragsteller Ziffer 1 anlässlich einer Besprechung am 07.12.2005 geteilt worden (Blatt 135 - 139).
B.
I.
25 
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.07.2006 den Rechtsweg nach § 111 BNotO für zulässig erklärt.
II.
26 
Bei der angegriffenen Stellenausschreibung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO. Es fehlt an der erforderlichen Regelung eines Einzelfalls (BGH NJW 1996, 123, 124; BGH, Beschluss vom 31.03.2003, NotZ 26/02, Umdruck S. 4). Die Antragsteller machen einen Unterlassungsanspruch geltend und begehren dafür einstweiligen Rechtsschutz. Das steht der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht entgegen.
27 
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur wird zwar vertreten, dass der Antrag auf Unterlassung eines beabsichtigen Verwaltungsakts grundsätzlich unzulässig sei, da dies weder in § 111 BNotO noch in den dort in Bezug genommenen Vorschriften der BRAO vorgesehen sei (Sandkühler, a.a.O., § 111 Rn. 47 - 48; vergleiche auch Custodis a.a.O., § 111 Rn. 73 - 75). Die Rechtsprechung lässt aber beispielsweise Ausnahmen dann zu, wenn sich der Unterlassungsantrag gegen die Bestellung eines weiteren Notars im selben Amtsbereich oder die Wiederbesetzung einer Notarstelle im Bereich der Landesnotarkasse richtet (Nachweise bei Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 75). Im Verfahren nach § 111 BNotO sind aber auch vorbeugende Unterlassungsanträge gegen bevorstehende hoheitliche Maßnahmen statthaft, unabhängig davon, ob es hierbei um schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln oder um einen (drohenden) Verwaltungsakt geht (ebenso Custodis a.a.O., § 111 Rn. 73; a.A. Sandkühler, a.a.O., Rn. 47 - 48, der allerdings in Rn. 46 einräumt, dass ein Bedürfnis anzuerkennen sei, soweit die Behörde zu einer Amtshandlung verpflichtet werden soll, die nicht Verwaltungsakt ist).
28 
Der Senat hat an der Zulässigkeit der gestellten Anträge keinen Zweifel. Diese Sichtweise ergibt sich in erster Linie aus dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf eine gerichtliche Prüfung, ob Sie durch die beabsichtigte Bestellung freier Notare in ihren subjektiven Rechten - wie behauptet - tatsächlich verletzt werden. Im vorliegenden Verfahren kann auf einfachem Weg, wirksam und endgültig geklärt werden, ob der Antragsgegner zu einer Ausschreibung und Stellenbesetzung berechtigt ist oder nicht. Konkurrentenverfahren wären hierfür allenfalls bedingt geeignet. Es liegt ein Sachverhalt vor, bei dem ein Unterlassungsantrag zuzulassen ist, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass vollendete und nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden (BGH, BGHR, § 111 Abs. 1 BNotO, Leistungsantrag 1; Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 75 m.w.N.).
29 
Dem steht insbesondere der Beschluss des BGH vom 18.09.1995 (NJW 1996, 123) nicht entgegen. Dort wurde zwar für den umgekehrten Fall eines Antrags auf Errichtung und die Ausschreibung von Notarstellen festgehalten, dass die in § 4 BNotO statuierte Pflicht, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, nur der Allgemeinheit gegenüber bestehe. Der Antrag auf Einrichtung von (weiteren) Notarstellen sei daher unzulässig (a.a.O. NJW 1996, 123, 124, ebenso VerfGH Berlin NJW-RR 2004, 1706, 1707 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars werden hingegen als zulässig angesehen, da es insoweit um den nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährenden Schutz des bereits ausgeübten Berufs gehe (a.a.O., ebenso BVerfG NJW 2005, 45, 46; BGH, NJW-RR 2006, 639, 640; BGH DNotZ 2005, 947, 948). Die Schaffung oder Wiederbesetzung einer vakanten Notarstelle hat nämlich mittelbaren Einfluss auf die Berufsausübung der bereits bestellten Notare. Die Berufsausübungsfreiheit ist dann berührt, wenn sich eine Maßnahme zwar nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit des Betroffenen bezieht, jedoch deren Rahmenbedingungen gestaltet und infolgedessen in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat (BVerfG NJW 2005, 45, 46; BGH DNotZ 2005, 947, 948).
30 
Die Antragsteller Ziffern 2 – 5 begehren einen entsprechenden Schutz ihrer Berufsausübungsfreiheit. Im Hinblick darauf bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses.
III.
31 
Der Antragsteller Ziffer 1 hat seinen Antrag zurückgenommen. Über die Frage der fehlenden Antragsbefugnis ist nicht mehr zu befinden.
IV.
32 
Die Antragsbefugnis der Antragsteller Ziffern 2 – 5 ergibt sich bereits daraus, dass deren Rechte durch die Einrichtung neuer Stellen möglicherweise verletzt werden.
33 
Der Senat hat bereits unter B. II. ausgeführt, dass mit der Neuschaffung der Notarstellen objektiv eine berufsregelnde Tendenz verbunden ist, die den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet. Nachdem die Notarstellen auch im Amtsbereich der Antragsgegner errichtet werden sollen (u.a. die Amtsgerichtsbezirke Freiburg, Karlsruhe und Konstanz), und damit unmittelbare Auswirkungen auf deren Berufsausübung, insbesondere die geschäftsabhängigen Zusatzeinkommen haben können, ist von der Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung auszugehen. Ob diese tatsächlich vorliegt, ist im Rahmen der Begründetheit zu beurteilen.
C.
I.
34 
Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die gesetzlichen Grundlagen zur Ausschreibung aus § 115 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit den allgemeinen Regelungen der §§ 3, 4, 6, 6b BNotO ergeben. § 115 Abs. 1 BNotO verweist bezüglich der Einrichtung der so genannten freien Notariate oder Nurnotariate auf § 3 BNotO. Die Vorschrift des § 115 BNotO schließt die Anwendung der Bundesnotarordnung also gerade nicht mehr aus, sondern setzt im Gegenteil die Anwendung der dortigen Bestimmungen voraus. Dazu gelten ergänzend die allgemeinen Regelungen, insbesondere auch § 4 BNotO.
II.
35 
§ 115 BNotO verstößt nicht gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 72 Abs. 2 GG. Der Senat folgt den Ausführungen des Antragsgegners. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung in § 115 Abs. 1 BNotO können neben Notaren nach § 3 Abs. 1 BNotO Notare im Landesdienst bestellt werden. Schon aus dem Wortlaut („neben“) ergibt sich damit der Regelfall des so genannten Nurnotariats gemäß § 3 Abs. 1 BNotO; Notare im Landesdienst können danach nur noch daneben bestellt werden. Dass die Neuregelung das Ziel eines schrittweisen Übergangs zum Nurnotariat verfolgt, ergibt sich auch aus der vom Antragsgegner zitierten Gesetzgebungsgeschichte (Blatt 24 des Schriftsatzes vom 02.01.2006). Hierauf wird Bezug genommen. Durch die Gesetzesänderung hat der Bundesgesetzgeber wie vom Antragsgegner erläutert das Notariat nach § 3 Abs. 1 BNotO als Regelform im badischen Rechtsgebiet eingeführt.
36 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des § 115 BNotO durch Gesetz vom 22.07.2005. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 72 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ist nicht verletzt.
37 
Die Grundsätze zur gebotenen Auslegung der seit 1994 geltenden Fassung des Art. 72 Abs. 2 GG, wie sie insbesondere in der Entscheidung zum Beruf des Altenpflegers (BVerfGE 106, 62) ersichtlich werden, stellen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung nicht infrage. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsätze für eine gerichtliche Kontrolle der Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes dargelegt. Ausgangspunkt der dort niedergelegten einschränkenden Kriterien ist der Schutz der Länder vor einem zunehmenden Kompetenzverlust bei einer sich ausweitenden Inanspruchnahme der Kompetenz des Bundes auf den in Art. 74 GG genannten Gebieten. Der Bund darf nur dann auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung tätig werden, wenn und soweit die Länder zur Regelung einer Frage in eigener Zuständigkeit nicht in der Lage sind. Eine Gesetzgebung des Bundes auf diesem Gebiet muss kritisch auf ihre Notwendigkeit geprüft werden. Im Zweifel muss es dem betroffenen Land überlassen bleiben, die für erforderlich gehaltenen Normen selbst zu schaffen.
38 
Für die hier infrage stehende Vereinheitlichung des Berufsrechts der Notare bedeutet dies:
39 
Die von Baden-Württemberg angestrebte Änderung der Notariatsverfassung konnte vom Land nicht ohne den Bundesgesetzgeber erfolgen (§ 115 BNotO a.F.). Der Bundesgesetzgeber kann ohne Zustimmung des Landes Baden-Württemberg an der für Baden-Württemberg geltenden Notariatsverfassung nichts ändern (Art. 138 GG). Diese Verfassungsnorm kann nur dazu führen, dass bei übereinstimmendem Gesetzgebungswillen des Bundes und des allein betroffenen Landes Baden-Württemberg aus Art. 72 Abs. 2 GG keine weiteren Einschränkungen entnommen werden können. Der grundsätzlich erforderliche Schutz des Landes erfolgt hier abschließend durch Art. 138 GG. Deshalb ist jede Annäherung der Notariatsverfassung in Baden-Württemberg, also auch eine schrittweise, an die Regelform des nach der Bundesnotarordnung geltenden Berufsrechts möglich, wenn sie vom Bund und vom Land gewünscht wird.
40 
Würde man anderes für richtig halten, ergäbe sich die Situation, dass sich die wechselseitige Gesetzgebungskompetenz komplett blockieren würde. Weder das Land könnte, mangels entsprechender Kompetenz aufgrund entgegenstehenden Bundesrechtes, noch der Bund, wegen der von den Antragstellern für zutreffend gehaltenen verfassungsrechtlichen Einschränkungen, sachlich für geboten gehaltene Gesetzesänderungen für einen Übergang zu einem geänderten Berufsrecht der Notare herbeiführen.
41 
Verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist somit nicht zu entnehmen, dass allein das von den Antragstellern für richtig gehaltene „perfekte Transistorium“ die einzig mögliche Gesetzesänderung sein könnte. Die Ausschreibung ist deshalb auch kein verfassungswidriger Vollzug des § 115 BNotO.
42 
Durch die erfolgte Bezugnahme auf die allgemeinen Regelungen der BNotO ist den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts für wesentliche institutionelle Berufsrechtsregelungen genügt worden. Die Schaffung oder Wiederbesetzung von Notarstellen bedarf im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Für die neu zu bestellenden Notare gelten aber uneingeschränkt die Regelungen der BNotO. Es liegt keine tatbestandslose Ermessensnorm vor, wie dies die Antragsteller meinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH enthält der auch hier anzuwendende § 4 BNotO die erforderliche aber auch in hinreichender Weise konkretisierte Grundlage, mit der die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der bereits amtierenden Notare im gebotenen Umfang gewährleistet wird (BGH DNotZ 2005, 947, 949 f.).
43 
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass der Antragsgegner erst nach einer Änderung des LFGG mit einer abschließenden Regelung zum Übergang in das nur noch freie Notariat von der gesetzlichen Regelung Gebrauch machen darf. Dies ergibt sich nicht aus der Neufassung des Gesetzes. Eine zeitlich limitierte Änderung der Notariatsverfassung hat der Bundesgesetzgeber mit guten Gründen wegen der notwendigen Umstellungs- und Übergangszeit nicht vorgeschrieben, obwohl dies nach dem Vortrag der Antragsteller im Gesetzgebungsverfahren diskutiert worden ist. Die hierzu im Schriftsatz vom 12.02.2007 geäußerten Spekulationen über die wahren politischen Absichten des Antragsgegners sind deshalb ohne Relevanz für die Bewertung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.
44 
Europarechtliche Vorgaben sind ebenfalls nicht tangiert. Es geht um die Frage der Bestellung von Notaren gemäß § 3 Abs.1 BNotO, deren europarechtliche Zulässigkeit nicht in Frage steht.
III.
45 
Die beabsichtige Bestellung freier Notare verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate ist der Organisationsgewalt des Staates vorbehalten. Zwar muss sich das in § 4 BNotO eingeräumte Ermessen an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ausrichten. Diese Organisation staatlicher Aufgaben geschieht jedoch grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit. Soweit es um den Schutz des bereits ausgeübten Berufs geht (Art. 12 Abs. 1 GG), sind die subjektiven Rechte der Berufsinhaber von der Landesjustizverwaltung aber insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner Aufgaben als unabhängigem und unparteiischem Berater der Parteien ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (BGH NJW 1996, 123, 124; BGH, Beschluss vom 31.03.2003, NotZ 26/02, Umdruck Seite 5 f.; BGH, NJW-RR 2006, 639, 640; BVerfGE 73, 280, 292 und 294; Frenz, a.a.O., § 2 Rn. 14). Dabei ist die Möglichkeit des jeweiligen örtlichen Notars ein angemessenes Einkommen zu erzielen zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1999, 207, 208).
46 
Dieses Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit ist durch die garantierte Grundbesoldung nach den Besoldungsgruppen R 1 bis R 2, je nach erreichtem Amt, gesichert. Die Möglichkeit zur Erzielung eines Zusatzeinkommens stellt insoweit kein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut dar. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass diese Besoldung auch im Bereich der Richterschaft vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen wird, um deren verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit zu gewährleisten. Das BVerfG hat klargestellt, dass verfassungsrechtlich keine Bestandsgarantie für die neben der Besoldung bestehenden Gebührenanteile besteht (BVerfG, Beschluss vom 23.12.2005, 2 BvR 1779/05, Rn. 6). Darauf hat auch der BGH in seinem Beschluss vom 28.11.2005 (NJW-RR 2006, 639) hingewiesen. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, warum im badischen Rechtsgebiet die Höhe der Bezüge, die bei den Richtern zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit allgemein als ausreichend angesehen wird, zur Gewährleistung der einem Notar zu sichernden wirtschaftlichen Unabhängigkeit nicht ausreichend sein könnte. Auch im Bereich der Notarkasse (§113 Abs.1 BNotO) wird eine Sicherung der Bezüge in dieser Höhe für ausreichend gehalten.
47 
Allein der Hinweis auf eine mögliche Schmälerung des Gebührenaufkommens genügt somit nicht, um eine Gefährdung des Mindestmaßes wirtschaftlicher Unabhängigkeit aufzuzeigen. Die Verfassung gewährt keinem Beamten ein Recht neben dem übertragenen Amt auch noch dauerhaft Nebeneinkünfte erzielen zu können; schon gar nicht in der von den Antragstellern für unverzichtbar gehaltenen Höhe.
48 
Die Antragsteller sind auch durch die von ihnen geltend gemachte „Berufsbildverschiebung“ nicht in ihren Rechten aus ihrem Status als beamtete Notare verletzt. Weder das Beamtenrecht noch das Grundgesetz oder andere Rechtsnormen gewährleisten einen Schutz gegen jede Veränderung der Zusammensetzung der dem Amtsträger obliegenden und übertragenen Aufgaben. Ein Beamter ist verpflichtet, alle dem übertragenen Amt entsprechenden Amtsaufgaben zu erfüllen. Zwar erfolgt in den Grenzen der Bestimmungen über die Versetzung und Abordnung in gewissem Rahmen ein Schutz vor Veränderungen. Ein Anspruch auf unverändert bleibende Anteile der Amtsaufgaben in Beurkundungsbereich und im Grundbuch- oder Nachlassbereich besteht deshalb aber nicht. Die Grundsätze des Anspruchs auf eine dem Amt entsprechende Verwendung als Beamter im übertragenen Amt werden durch die von den Antragstellern für möglich gehaltene Veränderung nicht berührt. Aus welchem Rechtsgrund insoweit ein Sonderrecht für Notare im badischen Rechtsgebiet abzuleiten wäre, wird auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt. Solange diesen die Beurkundungskompetenz erhalten bleibt, können sie nicht weitergehende Schutzpflichten ihres Dienstherrn geltend machen, insbesondere nicht, dass ihnen eine hohe Nachfrage nach Beurkundungsleistungen durch eine hierauf ausgerichtete Notariatsverfassung gesichert wird.
IV.
49 
Hinsichtlich der nach § 4 BNotO durchzuführenden Bedürfnisprüfung sind keine Ermessensfehler erkennbar. Letzten Endes kann deshalb dahinstehen, ob im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ein etwaiger Ermessensfehler des Antragsgegners überhaupt geeignet wäre, die Rechte der Antragsgegner Ziffer 1 - 3 zu verletzen. Im Hinblick auf die wegen der gesicherten Besoldung nicht beeinträchtigte wirtschaftliche Unabhängigkeit würde sich dieser nicht in einer von Rechts wegen relevanten Weise zum Nachteil der Antragsteller auswirken.
50 
Bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen handelt die zuständige öffentlichrechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt, wobei die Bedarfsplanung an den Vorgaben des § 4 BNotO auszurichten ist (BVerfGE 73, 280, 292; BVerfGE 7, 377, 398; VerfGH Berlin NJW-RR 2004, 1706, 1707; Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 97; Sandkühler, a.a.O., § 111 Rn. 73). Das danach bestehende Beurteilungsermessen kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessenes überschritten worden sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde und die sachlichen Grenzen des § 4 BNotO beachtet wurden. Entsprechend dieser Vorgabe muss die Justizverwaltung dafür sorgen, dass die den Notaren gestellten Aufgaben möglichst gut erfüllt werden können. Dies setzt voraus, dass ihnen eine Berufsausübung ermöglicht wird, die dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Beteiligten (§ 14 BNotO) auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Er muss außerdem genügend Gelegenheit haben, die zur Ausübung seines Amtes erforderliche vielseitige Erfahrung zu sammeln. Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig wären (BGH DNotZ 2005, 947, 949; BGHZ 67, 348, 352 f.; BGHZ 73, 54, 56 ff.). Bei diesem Verständnis des § 4 BNotO ist gewährleistet, dass die subjektiven Rechte der bereits amtierenden Notare bei der Ausübung des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung gewahrt werden (BGH DNotZ 2005, 947, 949; BGH NJW 2001, 3548; BGH NJW-RR 2004, 861; BGH NJW 1999, 207).
51 
Diese Vorgaben wurden vom Antragsgegner ausweislich der im Einzelnen geschilderten Bedürfnisprüfung beachtet (Details ergeben sich aus dem Vortrag Blatt 136 – 138, darauf wird Bezug genommen). Danach besteht ein Bedarf in Höhe von mindestens 150 Notarstellen, wenn sämtliche Notare zu einer hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind. Derzeit sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners ca. 144 Notare im Landesdienst beschäftigt. Von dieser Zahl sind ca. 30 % abzuziehen, da rechnerisch ca. 43 Stellen für die Erledigung von Grundbuch- und Nachlasssachen benötigt werden (Blatt 139). Damit ergibt sich ein rechnersicher Bedarf für die Neueinrichtung von ca. 50 Notarstellen. Mit der Ausschreibung von 25 Stellen wird damit kein Zustand erreicht, der die Lebensfähigkeit der vorhandenen oder der neu einzurichtenden Notariate in Frage stellt. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Badischen Notarvereins, der bisher für den Fall eines reinen Nurnotariats ca. 150 Stellen für erforderlich gehalten hat. Darüber hinaus ist die Zahl von 25 neuen Notarstellen in Baden gemessen am Auftrag des Gesetzgebers in § 115 BNotO zur Umstellung der Notariatsverfassung im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe keinesfalls zu hoch. Sie ist vielmehr als erster Schritt zur Einführung des Nurnotariats als Regelform nicht zu beanstanden. Die regionale Verteilung der Notarstellen beruht ebenfalls auf differenzierten Überlegungen und Bewertungen, die keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen lässt.
D.
52 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO, 13a FGG. Hinsichtlich der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller Ziffer 1 gilt ergänzend § 269 ZPO (Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 175)
53 
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts war zu berücksichtigen, dass die Bestellung zum Notar regelmäßig mit 50.000,00 EUR bewertet wird (Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 241), weshalb im Hinblick auf die Tatsache, dass die Ausschreibung von 25 Stellen im Streit steht, ein entsprechend erhöhter Geschäftswert festzusetzen war (§ 111 Abs. 4 i.V.m. § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO).

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer.

(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.