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| Die Klägerin begehrt - teils aus abgetretenem Recht - die Rückzahlung von im Zusammenhang mit der Gewährung von Bauspardarlehen entrichteter "Darlehensgebühren" sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. |
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| Die insgesamt neun Bausparverträge der Klägerin wurden teilweise - jeweils zusätzlich - von weiteren Personen abgeschlossen, und zwar |
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| - Bausparverträge Nr. ..., -..., -... von deren Ehmann Dr. ... und der Grundstücksgesellschaft ... GbR |
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| - Bausparverträge Nr. ... und -... von der Grundstücksgesellschaft ... GbR |
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| - Bausparverträge Nr. ... und -... von Frau ... und der Grundstücksgesellschaft ... GbR. |
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| Die Klägerin, die Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann Dr. ... ist, hat sich sämtliche Ansprüche der GbR sowie von Frau ... betreffend Ansprüche aus den streitgegenständlichen Bausparverträgen abtreten lassen. |
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| Die Bauspardarlehen kamen in den Jahren 2005 bis 2009, jeweils am 30.04. zur Auszahlung, wobei im selben Zug das jeweilige Darlehenskonto mit der Darlehensgebühr belastet wurde, und zwar in folgender Höhe bei Zugrundeliegen folgender Darlehensbedingungen: |
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| Bausparvertrag ... (Darlehensbedingungen Fassung April 1998 / K 7) 2.278,44 EUR |
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| Bausparvertrag ... (Darlehensbedingungen Fassung 7.96) 2.275,78 EUR |
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| Bausparvertrag ... (Darlehensbedingungen Fassung 7.96) 2.283,82 EUR |
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| Bausparvertrag ... (Darlehensbedingungen Fassung 7.96) 2.288,60 EUR |
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| Bausparvertrag ... (Darlehensbedingungen Fassung 7.96) 2.271,99 EUR |
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| Bausparvertrag ... (Darlehensbedingungen Fassung 7.96) 2.251,92 |
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| Bausparvertrag ... (Darlehensbedingungen Fassung 7.96) 2.278,33 EUR |
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| Bausparvertrag ... (Darlehensbedingungen Fassung März 1997) 4.577,54 EUR |
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| Bausparvertrag ... (Darlehensbedingungen Fassung 7.96) 4.579756 EUR |
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| In den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen "Fassung 7.96" heißt es: |
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| 4. Darlehensgebühr, Agio, Disagio. |
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| Bei der Auszahlung oder der ersten Teilauszahlung des Darlehens werden eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens sowie in den Tarifen 3 und 4 das Agio erhoben und dem Bauspardarlehen zugeschlagen. |
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| Der Darlehensnehmer kann bei teilweiser oder vorzeitiger Rückzahlung oder nicht vollständiger Inanspruchnahme des Bauspardarlehens eine anteilige Erstattung der Darlehensgebühr nicht verlangen. [...] |
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| In den Darlehensbedingungen "Fassung März 1997" heißt es: |
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| 4. Darlehensgebühr, Agio, Disagio |
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| Bei der Auszahlung oder der ersten Teilauszahlung des Darlehens wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 3 % des Bauspardarlehens erhoben und dem Bauspardarlehen zugeschlagen. [...] |
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| Der Darlehensnehmer kann bei teilweiser oder vorzeitiger Rückzahlung oder nicht vollständiger Inanspruchnahme des Bauspardarlehens eine anteilige Erstattung der Darlehensgebühr nicht verlangen. [...] |
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| In den ABB Stand April 1998 heißt es: |
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| (1) Bei der Auszahlung oder der ersten Teilauszahlung des Darlehens wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 3 v.H. des Bauspardarlehens erhoben. [...] |
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| (3) Der Darlehensnehmer kann bei vorzeitiger Rückzahlung des Bauspardarlehens eine anteilige Erstattung der Darlehensgebühr nicht verlangen. [...] |
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| Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass die jeweiligen Klauseln über die Verpflichtung zur Leistung einer Darlehensgebühr wirksam seien. Es könne dahinstehen, ob es sich jeweils um eine kontrollfreie Preishauptabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede handele. Die Klauseln würden jedenfalls den Darlehensnehmer nicht i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligen. Denn anders als bei "gewöhnlichen" Annuitätendarlehen genieße der Bausparer bei Bauspardarlehen den Vorteil, dass er sich bereits in der Ansparphase einen bestimmten Zinssatz sichern könne und nach Auszahlung des Bauspardarlehens jederzeit die Möglichkeit habe, das Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufuhren. Das Zinsrisiko hingegen trage die Bausparkasse. |
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| Die Klägerin hält die Ansicht des Landgerichts für unzutreffend. Die Klauseln seien als Preisnebenabreden zu qualifizieren und würden - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten in vorformulierten Verbraucherdarlehensverträgen - den Bausparer unangemessen benachteiligen. Die deswegen rechtsgrundlos geleisteten Beträge von insgesamt 25.085,98 EUR habe die Beklagte mit dem gesetzlichen Zinssatz (fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) zu verzinsen. |
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| Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 08.03.2016 - 8 O 397/14 - die Beklagte zu verurteilen, |
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| 1. an die Klägerin 25.085,98 EUR nebst 5%-Punkte über dem Basiszinssatz liegender Zinsen |
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| aus 2.278,44 EUR seit 01.06.2005 (Bausparvertrag ...) |
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| aus weiteren 2.275,78 EUR seit 01.06.2006 (Bausparvertrag ...) |
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| aus weiteren 2.283,82 EUR seit 01.06.2006 (Bausparvertrag ...) |
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| aus weiteren 2.288,60 EUR seit 01.06.2006 (Bausparvertrag ...) |
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| aus weiteren 2.271,99 EUR seit 01.06.2006 (Bausparvertrag ...) |
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| aus weiteren 2.251,92 EUR seit 01.06.2006 (Bausparvertrag ...) |
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| aus weiteren 2.278,33 EUR seit 01.06.2006 (Bausparvertrag ...) |
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| aus weiteren 4.577,54 EUR seit 01.06.2009 (Bausparvertrag ...) |
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| aus weiteren 4.579,56 EUR seit 01.06.2009 (Bausparvertrag ...) |
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| 2. an die Klägerin 691,33 EUR als außergerichtliche nicht anrechenbare Anwaltsgebühren nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegender Zinsen ab Rechtshängigkeit zu bezahlen |
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| Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich - wie bereits in erster Instanz - ergänzend darauf, dass etwaige Rückzahlungsansprüche verjährt seien. |
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| Auf die tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung und das Berufungsvorbringen der Parteien wird im Übrigen Bezug genommen. |
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| Die Berufung ist weit überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 (Var. 1) BGB gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Darlehensgebühren in Höhe von 25.085,98 EUR (1.). Die Beklagte hat ab Empfang der jeweiligen Darlehensgebühr als Nutzungen 2,5 % Zinsen herauszugeben (2.). Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin nicht; insoweit bleiben Klage und Berufung erfolglos (3.). |
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| Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der - aufgrund der Abtretungen bzgl. aller Bauspardarlehen anspruchsberechtigten - Klägerin liegen vor. Die Beklagte hat "Etwas" i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 (Var. 1) BGB durch Leistung erlangt, und zwar die Darlehensgebühren in Höhe von insgesamt 25.085,98 EUR (a.). Dieser Leistung fehlt es an einem Rechtsgrund. Denn die streitgegenständlichen Verträge verstoßen in Ansehung der Klausel über die Darlehensgebühr gegen AGB-Recht (b.). Der Bereicherungsanspruch ist nicht verjährt (c.). |
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| Unter "Leistung" ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen. Bereicherungsgegenstand (das erlangte "Etwas") kann jede Verbesserung der Vermögenssituation sein, wobei "Vermögen" nicht nur als Vermögenswert zu verstehen ist (Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl. 2015, § 812 Rn. 8). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte insgesamt 25.085,98 EUR erhalten. |
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| Die Darlehensgebühren wurden jeweils, wie es die Darlehensbedingungen formulieren, dem Darlehensbetrag "zugeschlagen", also mitfinanziert. Deswegen sin sie Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 S. 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag -dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt. Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Entgeltes erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt i.d.R. bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (BGH, Urt. v. 14.09.2004, XI ZR 11/04, juris-Rn. 24), die Bank lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag an den Darlehensnehmer ausbezahlt und den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Entgelts einbehält. Durch den Einbehalt wird das Entgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 28). Der Einbehalt ist keine Aufrechnung, sondern lediglich eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges. Der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank stellt vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 (Var. 1) BGB dar. Der Darlehensnehmer ist so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 28). |
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| Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die von der Klägerin verlangten "Darlehensgebühren". Als Behaltensgrund kommt allein die entsprechende Regelung in den Darlehensbedingungen in Frage. Dabei handelt es sich allerdings um Allgemeine Geschäftsbedingungen (aa.), die als Preisnebenabrede (bb.) der Inhaltskontrolle unterliegen und wegen Unangemessenheit (cc.) unwirksam sind. |
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| Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Vorformuliert ist eine Vertragsbedingung, wenn sie für eine mehrfache Verwendung aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert ist. Auf welche Weise die jeweilige Klausel vorformuliert oder auf welche Weise sie in den Vertragstext aufgenommen wurde, ist unerheblich (BeckOK-BGB/Becker, Stand 01.05.2016, § 305 Rn. 16). |
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| Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Hierfür spricht schon der erste Anschein, da es sich um vorgedruckte und mit einem "Fassungsdatum" versehene Vertragsmuster handelt (vgl. insoweit zur Vermutungswirkung BGH, Urt. v. 14.05.1992, VII ZR 204/90, DNötZ 1993, 235, 240). Dies - und dass sie von der Beklagten gestellt wurden - zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Sie behauptet auch kein Aushandeln i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. |
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| Die Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. |
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| (1) Richtig ist allerdings, dass Preishauptabreden grds. nicht kontrollfähig sind. Denn § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen nach ständiger Rechtsprechung weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 23 m.w.N.). |
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| Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preishauptabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden Wird (BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 20 m.w.N.). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 24 m.w.N.). |
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| (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier keine Preishauptabrede vor. Die Klausel regelt ein Entgelt für Verwaltungsaufwand der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen. |
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| (a) Der Begriff "Darlehensgebühr" ist indifferent. Er lasst insbesondere nicht erkenne, dass die Gebühr für die Kapitalüberlassung geschuldet wäre. Richtig ist zwar, dass ein Zusammenhang nicht zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Gebühr hergestellt wird, sondern zwischen der Darlehensauszahlung und der Gebühr. Dass Entgelt für die Kapitalüberlassung ist jedoch gemeinhin nicht eine vom Darlehensnehmer zu zahlende "Gebühr", sondern der ratierliche Darlehenszins. Und ein einmaliges Entgelt für die Kapitalüberlassung ist in aller Regel ein Disagio als vorausbezahlter Zins. Das sieht selbst die Beklagte so. Dann aber wäre auch zu erwarten, dass das Entgelt nicht als "Darlehensgebühr", sondern als Disagio bezeichnet wird. Dass die Begründung der Beklagten letztlich nicht trägt, die Gebühr also gerade kein Disagio ist, ergibt sich zwanglos daraus, dass in den Darlehensbedingungen zwischen der Darlehensgebühr und dem Disagio ausdrücklich unterschieden wird. |
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| Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta sich grundsätzlich nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalüberlassung aufspalten lässt (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 45 f. m.w.N.). Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht. Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten. Aus diesem Grund kann eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr, wie sie in den von der Beklagten hier verwendeten Klauseln bestimmt ist, gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 22 m.w.N.). |
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| (b) Auch bauspardarlehensspezifische Besonderheiten, insbesondere dass die Bausparkasse das Zinsrisiko trägt, führen zu keinem anderen Ergebnis. Es findet sich kein Anhalt, dass gerade dieses Risiko mit der Gebühr bepreist werden soll. Unklarheiten bei der Auslegung der Klausel gehen aber zu Lasten des Verwenders. Und schließlich unterfallen auch Bauspardarlehen als Gelddarlehen (§ 1 Abs. 1 S. 1 BSpkG) in Form von Tilgungsdarlehen dem Pflichtenprogramm des § 488 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 23). |
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| (c) Ebensowenig kann die Gebühr als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten betrachtet werden. Insbesondere fehlen für eine von der Beklagten vorgetragene Auslegung dahingehend, die Darlehensgebühr sei Entgelt für das Sondertilgungsrecht der Bausparkunden, tragfähige Anhaltspunkte. Die zur Darlehensgebühr getroffene Regelung weist nämlich keine Bezug, geschweige denn ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem den Kunden eingeräumten Sondertilgungsrecht auf. Auch in der Bezeichnung als "Darlehensgebühr" kommt nicht zum Ausdruck, dass das Entgelt zur Abgeltung des Sondertilgungsrechts der Bausparkunden erhoben werden sollte (BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 23). |
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| (d) Letztlich ist deswegen davon auszugehen, dass die Gebühr - wie eine Bearbeitungsgebühr- der Abgeltung von allgemeinem Verwaltungsaufwand dient, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt (BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 29 f.). Demzufolge will die Beklagte als Klauselverwenderin schlicht ihre im eigenen Interesse liegenden Tätigkeiten durch die Gebühr abgegolten wissen; die Kläger als Darlehensnehmer haben demgegenüber an der Leistung kein unmittelbares Interesse. |
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| Die sonach als Preisnebenabrede einzuordnenden, von der Beklagten in den streitgegenständlichen Verträgen verwendeten, im Kern identischen Klauseln zur Darlehensgebühr halten einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (1/12). Dadurch werden die Bausparkunden auch unangemessen benachteiligt (3/4) |
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| (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist geregelt, dass eine solche unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Entgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abweichen und den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen, wenn eine zu leistende "Bearbeitungsgebühr" laufzeitunabhängig ausgestaltet wird. Denn nach der gesetzlichen Grundidee ist nur ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorgesehen (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 67; Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 40). |
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| Daneben sind generell Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH, Urt. v. 21.04.2009, XI ZR 78/08, BKR 2009, 345, 348; Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 34). |
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| Beide Voraussatzungen liegen hier vor. Die Darlehensgebühr ist laufzeitunabhängig ausgestaltet. Zudem dient sie - vgl. oben - dem Ausgleich des im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen stehenden Verwaltungsaufwands der Beklagten und damit dem Interesse der Beklagten selbst. Sie ist nichts anderes als eine Bearbeitungsgebühr. |
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| (2) Dieses Leitbild ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 36 ff.), der sich der Senat anschließt, auch auf Bauspardarlehen anwendbar. |
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| (a) Entscheidend ist nicht, dass die Darlehensgewährung bei einem Bausparvertrag nur einen Teil des gesamten Vertragsgefüges darstellt und der Bausparer gegenüber einem "normalen" Darlehensnehmer diverse Vorteile erhält, so etwa ein jederzeitiges Sondertilgungsrecht ohne zusätzliche Kosten und - schon bei Abschluss des Bausparvertrages - die Garantie eines festen Zinssatzes. Denn diesen Vorteilen steht als nicht unerheblicher Nachteil nicht zuletzt die Verpflichtung zur Zahlung einer Abschlussgebühr gegenüber. |
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| (b) Weder der Besonderheiten eines Bausparvertrags, etwa die Zuteilung der im Rahmen von Bauspardarlehen durch die Bausparkassen bereitgestellten Finanzmittel aus Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen der Bausparer oder die zweckgebundene Gewährung von Bauspardarlehen nur für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 BSpkG, noch die einen Bausparvertrag kennzeichnende Verknüpfung von Bauspareinlagen und Bauspardarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BSpkG) begründen für das Bauspardarlehen ein vom allgemeinen Darlehensrecht abweichendes gesetzliches Leitbild. Denn die mit einem Bauspardarlehen verbundenen charakteristischen Hauptleistungspflichten - die Bereitstellung der Darlehensvaluta einerseits sowie die Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen andererseits - ergeben sich in beiden Fällen nicht aus speziellen Regelungen des Bausparkassengesetzes, sondern aus § 488 Abs. 1 BGB. Das allgemeine gesetzliche Programm der Hauptleistungspflichten im Darlehensrecht erfährt durch die bausparvertragliche Verknüpfung von Bauspardarlehen und Bauspareinlagen weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung (eingehend BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 37 ff. m. zahlr. w.N.) |
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| (3) Die Abweichungen der streitigen Klauseln von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. |
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| Hinreichende Gründe, weswegen die durch die Abweichung indizierte unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners nicht vorliegen und die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan, noch sind solche ersichtlich. Die Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild sind insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzlichen Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt. |
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| Die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14) gelten auch in Ansehung eines hier in Frage stehenden Bauspardarlehens. Die Besonderheiten eines Bauspardarlehens rechtfertigen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 41 ff.), der sich der Senat anschließt, keine andere Beurteilung. Weder nimmt die Beklagte mit der Darlehensgebühr unmittelbare kollektive Gesamtinteressen wahr, noch deckt die Gebühr (anders als die bei Abschluss des Bausparvertrags vom Bausparkunden zu zahlende Abschlussgebühr) Kosten für Tätigkeiten ab, die von der Bausparkasse im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft erbracht werden (eingehend BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 43 ff.). Und schließlich wird die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auch nicht durch bausparspezifischer Individualvorteile der Bausparkunden sachlich gerechtfertigt (vgl. insoweit bereits oben 1.b.cc.(2)(a) und eingehend BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 52 ff.). |
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| (4) Schließlich kann es dahinstehen, ob - was in der Rechtsprechung streitig ist, aber angesichts der allgemeinen (verbraucherunabhängigen) Erwägungen zum Leitbild des Darlehensvertrags nahe liegt - die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Unangemessenheit von Entgeltklauseln nur für Verbraucher- oder aber auch für Nichtverbraucherkredite Geltung beanspruchen. Denn bei den hier streitgegenständlichen Bauspardarlehensverträgen handelt es sich um Verbraucherdarlehen. Dass einzelne der Verträge auch von der aus verschiedenen Familienmitgliedern bestehenden Grundstücksgesellschaft ... GbR abgeschlossen wurden, steht dem nicht entgegen. Auch eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts kann trotz ihrer beschränkten Rechtsfähigkeit als Verbraucher zu qualifizieren und in den Schutzbereich des § 491 BGB einbezogen sein (BGH, Urt. v. 23.10.2001, XI ZR 63/01, NJW 2002, 368, 369; Urt. v. 17.10.2006, XI ZR 19/05, juris-Rn. 30 [jew. zum Verbraucherkreditgesetz]). Das ist dann geboten, wenn als Darlehensnehmer eine von natürlichen Personen zu nichtkommerziellen Zwecken gebildete BGB-Gesellschaft beteiligt ist (MüKo-BGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2016, § 491 Rn. 16). An der Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit solcher Kreditnehmer ändert sich nämlich nichts dadurch, dass sie auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen. So liegen die Dinge hier. Der Zusammenschluss der Familienmitglieder in der "Grundstücksgesellschaft ... GbR" dient offensichtlich der Verwaltung des gemeinsamen Vermögens. Eine unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft ist weder erkennbar noch wird sie von der Beklagten behauptet. |
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| Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. |
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| Ein Bereicherungsanspruch verjährt gemäß § 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 319/06, juris-Rn. 27; Urt. v. 03.03.2005, III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149). Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den Beginn der Verjährung in der Regel nicht. Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn in besonders begründeten Ausnahmefällen indes ausnahmsweise wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (BGH, Urt. v. 03.03.2005, III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149;; Beschl. v. 16.12.2015, XII ZB 516/14, juris-Rn. 26). Tragendes Argument ist insoweit, dass dem Gläubiger in einer solchen Situation eine Klageerhebung nicht zugemutet werden kann. |
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| Die Klägerin hatte zwar schon bei Inanspruchnahme der Bauspardarlehen in den Jahren ab 2005 Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Denn sie wusste, dass ihr neben dem Zins eine einmalige, laufzeitunabhängige Gebühr für die Auszahlung des jeweiligen Darlehens Gebühr von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung gemäß der Darlehensbedingungen berechnet wurde. Die Klageerhebung war der Klägerin aber vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben war. Die Klägerin hat ihre Klage in unverjährter Zeit am 23.12.2014 bei Gericht eingereicht. Hierdurch wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt. |
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| (1) Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf Bearbeitungsklauseln in Darlehensverträgen geurteilt, dass bei Rückforderungsansprüchen wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte eine unsichere Rechtslage bestand. Erst mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urt. v. 24.02.2011, 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt a.M. (BeckRS 2012, 09048) sei ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet gewesen (BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 348/13, BKR 2015, 19, 25 [Rn. 59]; Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 32 [Rn. 56]). Demnach war der Beginn der Verjährung solcher Rückforderungsansprüche bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben und endete dementsprechend mit Ablauf des Jahres 2014. Dem schließt sich der Senat an. |
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| (2) Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Richtig ist es zwar, wenn die Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Stuttgart (Urt. v. 14.10.2015, 4 S 122/15, juris-Rn. 21) ausführt, dass es zur Frage, ob explizit als solche benannte "Darlehensgebühren" in Bauspardarlehensverträgen einer AGB-rechtlichen Kontrolle standhalten, keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab. Die Schlussfolgerung, dass es deswegen in Bezug auf die Zumutbarkeit der Klageerhebung denknotwendig an einer "geänderten" höchstrichterlichen Rechtsprechung mangele, trägt aber nicht. Wie bereits ausgeführt ist auch die "Darlehensgebühr" der Sache nach nichts anderes als ein Bearbeitungsentgelt, da auch mit der Darlehensgebühr ein Verwaltungsaufwand der Bausparkasse im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen abgegolten werden soll. Dann aber war es Bausparern wegen der gemeinhin - bspw. auch in Bezug auf die Zulässigkeit von Abschlussgebühren bei Bausparkassen (BGH, Urt. v. 07.10.2010, XI ZR 3/10, juris) - hervorgehobenen Besonderheiten eines Bausparvertrages erst recht nicht zumutbar, eine Klage auf Herausgabe von solchen, den Bearbeitungsentgelten gleichzusetzenden Darlehensgebühren anzustrengen. |
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| Die Beklagte ist nicht nur zur Herausgabe des Bereicherungsgegenstands, also der erhaltenen Darlehensgebühren, verpflichtet, sondern gemäß § 818 Abs. 2 BGB auch zur Herausgabe der Nutzungen. Die Klägerin hat ihre Behauptung, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erzielt habe, nicht bewiesen. Der Senat vermutet bei Banken und Bausparkassen, die Immobiliarkredite vergeben, entsprechend dem in diesem Bereich anwendbaren Verzugszinssatz (§§ 497 Abs. 1, 503 Abs. 2 BGB) gezogene Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dies gesteht die Beklagte schließlich selbst zu (Schriftsatz v. 20.10.2016 S. 16, GA 178). |
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| Ab Eintritt der Rechtshängigkeit, also ab dem 01.01.2015, hat die Klägerin dann allerdings einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus §§ 291, 288 BGB. |
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| Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1 u. 3, 286 BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die Beklagte geriet erst durch das anwaltliche Schreiben vom 15.12.2015 (Anlage K 8) in Verzug. Die hierfür entstandenen Kosten sind nicht ersatzfähig. Sie sind nicht durch den Verzug verursacht worden. |
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