Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Juni 2005 - 8 WF 55/05

bei uns veröffentlicht am30.06.2005

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottenburg vom 14.12.2004 dahin

a b g e ä n d e r t ,

dass die von der Klägerin ab 1.3.2005 zu erbringenden monatlichen Ratenzahlungen auf die Prozesskosten 15,00 EUR betragen.

2. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin

z u r ü c k g e w i e s e n .

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Klägerin war mit Beschlüssen vom 27.10.2000 und 26.6.2001 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Nachdem Ratenzahlungsverpflichtungen der Klägerin auf die Prozesskostenhilfebewilligung in anderen Verfahren ausgelaufen war, ordnete die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottenburg mit Beschluss vom 14.12.2004 für das vorliegende Verfahren monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 60,-- EUR auf die Prozesskosten an.
Gegen den am 16.12.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29.12.2004 die sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie nach ihren Einkommensverhältnissen nicht in der Lage sei, Raten zu zahlen. Im übrigen habe sie bereits die Höchstzahl von 48 Raten bezahlt. In einem Scheidungsverfahren müssten die Verbundsachen bei der Ermittlung der gesetzlich gestatteten Höchstzahl von Raten zusammen berücksichtigt werden.
Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Tübingen ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.
Mit Verfügung vom 12.5.2005 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottenburg die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart ohne Abhilfe zur Entscheidung vorgelegt.
Gegenüber dem Oberlandesgericht hat die Klägerin weitere Angaben zur ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache weitgehend begründet und führt zur Reduzierung der angeordneten monatlichen Ratenzahlung auf 15,- EUR.
1. Der Anordnung von Ratenzahlung steht nicht schon die Höchstzahl von 48 Monatsraten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO n. F. entgegen. Zutreffend sind die Rechtspflegerin des Amtsgerichts und die Bezirksrevisorin davon ausgegangen, dass die Höchstzahl von 48 Monatsraten für jedes einzelne, selbständige Verfahren und die darin ausgesprochenen Prozesskostenhilfebewilligungen gilt. Entgegen der Auffassung der Klägerin würde dies im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass sie noch ca. 10 Jahre Raten zu bezahlen hätte. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO n. F. endet eine Ratenzahlungsverpflichtung einer Partei spätestens 8 Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens.
2. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO konnte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ratenzahlungen der Klägerin anordnen, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin seit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in diesem Verfahren wesentlich geändert haben und die Verbesserung der maßgebenden Verhältnisse dazu führt, dass Ratenzahlungen zu erbringen sind.
a) Aus der Lohnbescheinigung für November 2004 ist zu entnehmen, dass sie für die ersten 11 Monate des Jahres 2004 ein Gesamteinkommen netto von 10.929,75 EUR, also 993,61 EUR netto pro Monat hatte. Zuzüglich des Kindergelds von 462,-- EUR, das bei Berücksichtigung des durch Unterhaltsleistungen nicht abgedeckten Freibetrags der Kinder und der Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig anzusetzen ist (BGH FamRZ 2005, 790; 605), ist von einem monatlichen Gesamteinkommen der Klägerin von 1.455,61 EUR auszugehen.
10 
b) Weil die Klägerin ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO n. F. hiervon ein Betrag von 173,-- EUR und für sie selbst ein Freibetrag von 380,-- EUR abzuziehen. Die Unterhaltszahlungen des Vaters ihrer Kinder decken die Freibeträge für ... und ... von jeweils 266,-- EUR ab. Lediglich für ... verbleibt ein abzuziehender restlicher Freibetrag in Höhe von 27,03 EUR.
11 
c) Die Kosten für Miete und Heizung können lediglich zur Hälfte einkommensmindernd abgesetzt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind in der Regel bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften nach Kopfteilen aufzuteilen (OLG Koblenz FamRZ 1997, 679, 680; MDR 2000, 728, 729; OLG Köln FamRZ 2003, 1394; Zöller-Philippi ZPO 25. Aufl., § 115 RN 37a). Die Ausführungen der Klägerin zur Beteiligung ihres nichtehelichen Lebensgefährten an den Kosten der Gemeinschaft geben keine Veranlassung, hier von diesem Grundsatz abzuweichen.
12 
d) In Ansehung oder während des Prozesses oder danach eingegangene Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht als besondere Belastungen zu berücksichtigen, da von diesem Zeitpunkt an der Begünstigte seine Lebensführung auf den bevorstehenden Prozess bzw. auf seine gesetzlich vorgesehene Ratenzahlungsverpflichtung einrichten muss. Insbesondere sind Zahlungsverpflichtungen nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei bewusst eingegangen wurden, um sich hilfsbedürftig zu machen (Kalthoener / Büttner / Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl., RN 294). Verbindlichkeiten, die während oder nach dem Prozess entstanden sind, sind jedoch dann zu berücksichtigen, wenn es sich um sogenannte lebenswichtige Anschaffungen gehandelt hat, der sich die Partei nicht entziehen konnte.
13 
Nachdem die Klägerin Kinder hat, ist es - auch angesichts ihres Wohnorts - nachvollziehbar, dass für die Lebensführung der Klägerin und ihrer Kinder ein Familienfahrzeug unabweisbar ist. Die monatlichen Raten hierfür von 110,-- EUR übersteigen den angemessenen Umfang angesichts der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht.
14 
Anwaltskosten und Verbindlichkeiten für Anwaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als die Anwaltskosten aus früheren Prozessen stammen (OLG Köln FamRZ 1993, 579; Kalthoener / Büttner / Wrobel-Sachs a.a.O. RN 285; Zöller, a.a.O. RN 41). Aus dem Vortrag der anwaltlich vertretenen Klägerin ist nicht erkennbar, warum vorliegend Anwaltskosten entstanden waren, die nicht von Prozesskostenhilfe gedeckt waren und deshalb ein Ratenkredit benötigt worden war. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass die Anwaltskosten vor der Erstbewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden wären. Belege über den Entstehungsgrund dieser Kosten wurden nicht vorgelegt. Die Raten auf den seit 15.6.2003 laufenden Ratenkredit in Höhe von 122,-- EUR sind danach nicht berücksichtigungsfähig.
15 
e) Die Aufwendungen der Klägerin für die Kernzeitbetreuung, die Fahrtkosten und das Schulgeld für ihre Kinder in Höhe von insgesamt 126,-- EUR sind als besondere Belastungen abzugsfähig.
16 
f) Die Klägerin darf darüber hinaus als besondere Belastung im Sinn des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO 40 % des Eckregelsatzes (Regelsatz für den Haushaltsvorstand) nach § 22 BSHG, jetzt § 28 SGB XII als Mehrbedarf abziehen. Dieser Abzug beruht darauf, dass die Klägerin drei sich in der Schule befindliche Kinder im Alter von 10 Jahren, 15 Jahren und 17 Jahren allein erzieht und im Hinblick hierauf überobligatorisch arbeitet (vgl. Senat, Beschluss vom 15.10.2004, AZ: 8 WF 107/04 m.w.N.). Ob und in welchem Umfang eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH FamRZ 1990, 283 = NJW-RR 1990 323, 325 f.). Der Betreuung von drei Kindern unter 18 Jahren steht eine Erwerbsobliegenheit nicht schlechthin entgegen. Angesichts des Alters der drei Kinder der Klägerin, die alle noch die Schule besuchen, ist auch unter Berücksichtigung des Zusammenlebens mit einem neuen Lebensgefährten eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin über eine Halbtagstätigkeit hinaus zu verneinen (vgl. zum Ganzen auch Palandt-Brudermüller, BGB 64. Aufl., § 1570 RN 7 ff.).
17 
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe beträgt der Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand seit dem 1.1.2005 345,-- EUR. Aufgrund ihrer überobligatorischen Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen besonderen Belastungen angesichts ihrer drei minderjährigen Kinder sind 40 % dieses Eckregelsatzes, also 138,-- EUR als besondere Belastung vom Einkommen der Klägerin abzuziehen.
18 
3. Das einzusetzende Einkommen ermittelt sich danach wie folgt:
19 
Verdienst: 993,61 EUR  netto
Kindergeld 462,00 EUR         
Erwerbstätigenfreibetrag 173,00 EUR         
Freibetrag Partei 380,00 EUR         
Freibetrag Kinder 27,03 EUR         
Miete (1/2) 475,00 EUR         
Raten Pkw 110,00 EUR         
besondere Belastungen 126,00 EUR         
überobligatorische Tätigkeit 138,00 EUR         
verbleibendes einzusetzendes Einkommen:    26,58 EUR         
20 
Danach hat die Klägerin Raten in Höhe von 15,-- EUR pro Monat zu zahlen. Dementsprechend war der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottenburg vom 14.12.2004 abzuändern.
21 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2004 - 8 WF 107/04

bei uns veröffentlicht am 15.10.2004

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 25.5.2004 dahin abgeändert dass dem Kläger die

Referenzen

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 25.5.2004 dahin

abgeändert

dass dem Kläger die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 30,-- EUR ab 1.7.2004 auf die Prozesskosten auferlegt wird.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Gerichtsgebühr, die auf die Hälfte ermäßigt wird. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Dem Kläger wurde antragsgemäß mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 18.6.2002 und mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.4.2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine Klage auf Kindesunterhalt bewilligt. Von der Klage mit umfasst waren Ansprüche, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf das Land übergegangen und mit Abtretungsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Kläger vom 4.11.2001 auf den Kläger rückübertragen worden waren.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich seit der Erstbewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere insoweit verändert, als er für die bei ihm lebenden Kinder J. und T. Barunterhalt in Höhe von monatlich jeweils 249,-- EUR von der Beklagten erhält.
Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Nagold hat daraufhin die Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschlüsse dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 1.7.2004 monatliche Raten in Höhe von 60,-- EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat.
Gegen diesen dem Kläger am 28.5.2004 zugestellten Beschluss hat er mit Schreiben vom 21.6.2004, beim Amtsgericht Nagold am 22.6.2004 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, die von ihm monatlich gezahlten vermögenswirksamen Leistungen seien als besondere Belastung vom Gehalt abzuziehen. Weil er mit zwei Kindern allein zusammenlebe und allein für deren Pflege und Erziehung sorge, sei als besondere Belastung ein Betrag in Höhe von 40 % vom sozialrechtlichen Eckregelsatz abzuziehen. Das Kindergeld dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Soweit er vom Land Baden-Württemberg an ihn zurück abgetretene Ansprüche eingeklagt habe, sei Prozesskostenhilfe offensichtlich nur aus prozessökonomischen Gründen für den gesamten Streitwert bewilligt worden. Die anteiligen Kosten des Verfahrens müssten deshalb beim Landratsamt C. geltend gemacht werden.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
1.) Zahlungen auf einen Vertrag zur vermögenswirksamen Anlage sind keine besonderen Belastungen im Sinn des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO (strittig; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.6.2004, AZ: 18 WF 130/04; OLG Dresden OLGR 2002, 551; a.A. Zöller-Philippi ZPO 24. Aufl., § 115 RN 12 m.w.N.). Zwar werden die vermögenswirksamen Anlagen in der Regel langfristig angelegt und stehen daher für die Prozessfinanzierung nicht zur Verfügung; die Zahlungen auf den zugrunde liegenden Vertrag können jedoch in der Regel ohne weiteres ausgesetzt werden, wenn der Rechtsstreit und die in diesem Zusammenhang gewährte Prozesskostenhilfe ansonsten nicht finanziert werden kann (OLG Dresden a.a.O.). Allerdings entfallen bei einer Vertragsaussetzung die Zuschüsse des Arbeitgebers nach dem Vermögensbildungsgesetz, die laut der vorgelegten Gehaltsabrechnung vom Januar 2004 für den Kläger 3,33 EUR betragen. Dieser Betrag ist deshalb vom Einkommen des Klägers abzuziehen, wenn die Sparbeiträge des Klägers für vermögenswirksame Anlagen im Übrigen beim Einkommen des Klägers berücksichtigt werden (vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O.). Bei diesen Sparleistungen handelt es sich deshalb um eine Vermögensbildung aus frei verfügbarem Eigeneinkommen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger beabsichtigt, die ersparten Guthaben zur Schuldentilgung zu verwenden, wobei gegebenenfalls auch das Sparvermögen aus einem solchen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen zur Deckung zur Prozesskosten einzusetzen sein kann (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2000, 1094; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 858).
2.) Der Kläger darf entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als besondere Belastung im Sinn des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO 40 % des Eckregelsatzes nach § 22 BSHG (derzeit 297,-- EUR) als Mehrbedarf abziehen. Dieser Abzug beruht darauf, dass er zwei Kinder unter 16 Jahren allein erzieht und im Hinblick darauf seinen Beruf als Polizeibeamter überobligatorisch ausübt (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Diese besondere Belastung ist nicht durch die Berücksichtigung in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, AZ: 18 WF 130/04, „verbraucht“, sondern als fortbestehende besondere Belastung auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Soweit in diesem Beschluss ausgeführt wird, der Mehrbedarfsbetrag dürfe dem Begünstigten nur einmal zugute kommen, bezieht sich dies nicht auf andere Prozesskostenhilfeverfahren, sondern auf den Umstand, dass der Kläger zwei Kinder unter 16 Jahren allein in seinem Haushalt betreut und nicht für jedes Kind der Mehrbedarfsbetrag anzusetzen ist, sondern für alle Kinder zusammen einmal der Mehrbedarfsbetrag gutzuschreiben ist. Das anzusetzende Einkommen des Klägers reduziert sich damit um 118,80 EUR (40 % aus 297,-- EUR).
3.) Die Behandlung des an einen Elternteil ausgezahlten vollständigen Kindergelds ist in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird vertreten, im Rahmen der Prozesskostenhilfe sei Kindergeld immer vollständig Einkommen, soweit es an den Antragsteller ausbezahlt wird (vgl. z.B. OLG München OLGR 2004, 32; OLG Celle Beschluss vom 19.11.2002, AZ: 16 W 71/02; FamRZ 2004, 1119). Teilweise wird vertreten, aufgrund der Zweckbestimmung des Kindergeldes sei dies nicht als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen und verringere auch nicht als Einkommen des Kindes dessen Grundfreibetrag (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2004, 120). Nach der Auffassung des Senats ist die Hälfte des vollständigen, an den Kläger ausgezahlten Kindergeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe seinem Einkommen hinzuzurechnen. Das Kindergeld steht nicht dem Kind selbst zu, sondern dient zur Minderung der Unterhaltslast seiner beiden Elternteile. Wird das Kindergeld aber nur an einen von ihnen ausgezahlt, so muss sich das Kind dies gemäß § 1612b Abs. 1 BGB auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil anrechnen lassen (vgl. Palandt-Dietrichsen BGB, 63. Aufl. § 1612b RN 2). Über den im Innenverhältnis auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfallenden Kindergeldanteil kann deshalb der Kläger nicht frei verfügen, sondern muss diesen Anteil den Kindern zur Verfügung stellen, so dass dieser hälftige Anteil kein Einkommen des Klägers ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1586; OLG Frankfurt OLGR 2003, 63). Ist aber der auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfallende Anteil des Kindergelds letztlich aufgrund der Vorschrift des § 1612b BGB Unterhalt des Kindes, so ist dieser Teil des Kindergeldes mit dem Freibetrag für die Kinder zu verrechnen, soweit dieser nicht durch die Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils aufgezehrt sind. Damit entfällt im vorliegenden Fall der vom Amtsgericht nach Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen der Beklagten verbliebene Unterhaltsfreibetrag der Kinder in Höhe von insgesamt 8,-- EUR.
4.) Im Prozesskostenhilfeabänderungsverfahren kann dahingestellt bleiben, ob bei einer Klage nach Rückabtretung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen gemäß § 7 UVG Prozesskostenhilfe für die gesamte Klage bewilligt werden kann (so OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1044, 1045; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1510). Hier hat der Kläger auf eigenen Antrag für die gesamte Klage Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt erhalten. Die Frage, in welchem Umfang Prozesskostenhilfe für eine Klage oder Rechtsverteidigung zu bewilligen war, ist nicht mehr Gegenstand des Abänderungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO.
10 
Weil das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt C., nicht Beteiligter des Prozesskostenhilfe-Abänderungsverfahrens ist, können ihm keine Zahlungen auferlegt werden.
11 
Allerdings hat der Kläger einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg aus § 7 Abs. 2 Satz 3 UVG. Soweit er hierauf Zahlungen erhält, handelt es sich um Einkünfte, die zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen sind. Insoweit wird eine Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO bei Eingang entsprechender Zahlungen beim Kläger zu prüfen sein.
12 
5.) Das einzusetzende Einkommen errechnet sich danach wie folgt:
13 
Monatliches Einkommen inklusive des hälftigen Kindergeldes:
1.424,12 EUR
./.     
Zuschuss zu VL
3,33 EUR
          
Unterkunft und Heizung
497,10 EUR
          
Unfall- und Rechtsschutzversicherung
10,92 EUR
          
Pflegeversicherung
11,99 EUR
          
Krankenversicherung
22,93 EUR
          
PKH-Rate im Verfahren F 164/01
75,00 EUR
          
Unterhaltsfreibetrag des Klägers
364,00 EUR
          
Unterhaltsfreibetrag der Kinder
0,00 EUR
          
Freibetrag für Erwerbstätige
148,50 EUR
          
besondere Belastung durch minderjährige Kinder
118,80 EUR
          
Fahrtkosten zur Arbeitsstelle
     92,40 EUR
einzusetzendes Einkommen:
79,15 EUR
14 
Der Kläger hat danach monatliche Raten in Höhe von 30,-- EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.
15 
6.) Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, wobei die in Nr. 1956 KV/GKG a.F. vorgesehene Festgebühr aufgrund des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auf die Hälfte zu ermäßigen war. Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO sind außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
16 
Bezüglich der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage der Behandlung von vermögenswirksamen Anlagen und Kindergeld im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.