Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Juni 2005 - 8 WF 55/05

published on 30.06.2005 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Juni 2005 - 8 WF 55/05
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottenburg vom 14.12.2004 dahin

a b g e ä n d e r t ,

dass die von der Klägerin ab 1.3.2005 zu erbringenden monatlichen Ratenzahlungen auf die Prozesskosten 15,00 EUR betragen.

2. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin

z u r ü c k g e w i e s e n .

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Klägerin war mit Beschlüssen vom 27.10.2000 und 26.6.2001 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Nachdem Ratenzahlungsverpflichtungen der Klägerin auf die Prozesskostenhilfebewilligung in anderen Verfahren ausgelaufen war, ordnete die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottenburg mit Beschluss vom 14.12.2004 für das vorliegende Verfahren monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 60,-- EUR auf die Prozesskosten an.
Gegen den am 16.12.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29.12.2004 die sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie nach ihren Einkommensverhältnissen nicht in der Lage sei, Raten zu zahlen. Im übrigen habe sie bereits die Höchstzahl von 48 Raten bezahlt. In einem Scheidungsverfahren müssten die Verbundsachen bei der Ermittlung der gesetzlich gestatteten Höchstzahl von Raten zusammen berücksichtigt werden.
Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Tübingen ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.
Mit Verfügung vom 12.5.2005 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottenburg die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart ohne Abhilfe zur Entscheidung vorgelegt.
Gegenüber dem Oberlandesgericht hat die Klägerin weitere Angaben zur ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache weitgehend begründet und führt zur Reduzierung der angeordneten monatlichen Ratenzahlung auf 15,- EUR.
1. Der Anordnung von Ratenzahlung steht nicht schon die Höchstzahl von 48 Monatsraten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO n. F. entgegen. Zutreffend sind die Rechtspflegerin des Amtsgerichts und die Bezirksrevisorin davon ausgegangen, dass die Höchstzahl von 48 Monatsraten für jedes einzelne, selbständige Verfahren und die darin ausgesprochenen Prozesskostenhilfebewilligungen gilt. Entgegen der Auffassung der Klägerin würde dies im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass sie noch ca. 10 Jahre Raten zu bezahlen hätte. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO n. F. endet eine Ratenzahlungsverpflichtung einer Partei spätestens 8 Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens.
2. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO konnte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ratenzahlungen der Klägerin anordnen, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin seit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in diesem Verfahren wesentlich geändert haben und die Verbesserung der maßgebenden Verhältnisse dazu führt, dass Ratenzahlungen zu erbringen sind.
a) Aus der Lohnbescheinigung für November 2004 ist zu entnehmen, dass sie für die ersten 11 Monate des Jahres 2004 ein Gesamteinkommen netto von 10.929,75 EUR, also 993,61 EUR netto pro Monat hatte. Zuzüglich des Kindergelds von 462,-- EUR, das bei Berücksichtigung des durch Unterhaltsleistungen nicht abgedeckten Freibetrags der Kinder und der Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig anzusetzen ist (BGH FamRZ 2005, 790; 605), ist von einem monatlichen Gesamteinkommen der Klägerin von 1.455,61 EUR auszugehen.
10 
b) Weil die Klägerin ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO n. F. hiervon ein Betrag von 173,-- EUR und für sie selbst ein Freibetrag von 380,-- EUR abzuziehen. Die Unterhaltszahlungen des Vaters ihrer Kinder decken die Freibeträge für ... und ... von jeweils 266,-- EUR ab. Lediglich für ... verbleibt ein abzuziehender restlicher Freibetrag in Höhe von 27,03 EUR.
11 
c) Die Kosten für Miete und Heizung können lediglich zur Hälfte einkommensmindernd abgesetzt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind in der Regel bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften nach Kopfteilen aufzuteilen (OLG Koblenz FamRZ 1997, 679, 680; MDR 2000, 728, 729; OLG Köln FamRZ 2003, 1394; Zöller-Philippi ZPO 25. Aufl., § 115 RN 37a). Die Ausführungen der Klägerin zur Beteiligung ihres nichtehelichen Lebensgefährten an den Kosten der Gemeinschaft geben keine Veranlassung, hier von diesem Grundsatz abzuweichen.
12 
d) In Ansehung oder während des Prozesses oder danach eingegangene Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht als besondere Belastungen zu berücksichtigen, da von diesem Zeitpunkt an der Begünstigte seine Lebensführung auf den bevorstehenden Prozess bzw. auf seine gesetzlich vorgesehene Ratenzahlungsverpflichtung einrichten muss. Insbesondere sind Zahlungsverpflichtungen nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei bewusst eingegangen wurden, um sich hilfsbedürftig zu machen (Kalthoener / Büttner / Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl., RN 294). Verbindlichkeiten, die während oder nach dem Prozess entstanden sind, sind jedoch dann zu berücksichtigen, wenn es sich um sogenannte lebenswichtige Anschaffungen gehandelt hat, der sich die Partei nicht entziehen konnte.
13 
Nachdem die Klägerin Kinder hat, ist es - auch angesichts ihres Wohnorts - nachvollziehbar, dass für die Lebensführung der Klägerin und ihrer Kinder ein Familienfahrzeug unabweisbar ist. Die monatlichen Raten hierfür von 110,-- EUR übersteigen den angemessenen Umfang angesichts der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht.
14 
Anwaltskosten und Verbindlichkeiten für Anwaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als die Anwaltskosten aus früheren Prozessen stammen (OLG Köln FamRZ 1993, 579; Kalthoener / Büttner / Wrobel-Sachs a.a.O. RN 285; Zöller, a.a.O. RN 41). Aus dem Vortrag der anwaltlich vertretenen Klägerin ist nicht erkennbar, warum vorliegend Anwaltskosten entstanden waren, die nicht von Prozesskostenhilfe gedeckt waren und deshalb ein Ratenkredit benötigt worden war. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass die Anwaltskosten vor der Erstbewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden wären. Belege über den Entstehungsgrund dieser Kosten wurden nicht vorgelegt. Die Raten auf den seit 15.6.2003 laufenden Ratenkredit in Höhe von 122,-- EUR sind danach nicht berücksichtigungsfähig.
15 
e) Die Aufwendungen der Klägerin für die Kernzeitbetreuung, die Fahrtkosten und das Schulgeld für ihre Kinder in Höhe von insgesamt 126,-- EUR sind als besondere Belastungen abzugsfähig.
16 
f) Die Klägerin darf darüber hinaus als besondere Belastung im Sinn des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO 40 % des Eckregelsatzes (Regelsatz für den Haushaltsvorstand) nach § 22 BSHG, jetzt § 28 SGB XII als Mehrbedarf abziehen. Dieser Abzug beruht darauf, dass die Klägerin drei sich in der Schule befindliche Kinder im Alter von 10 Jahren, 15 Jahren und 17 Jahren allein erzieht und im Hinblick hierauf überobligatorisch arbeitet (vgl. Senat, Beschluss vom 15.10.2004, AZ: 8 WF 107/04 m.w.N.). Ob und in welchem Umfang eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH FamRZ 1990, 283 = NJW-RR 1990 323, 325 f.). Der Betreuung von drei Kindern unter 18 Jahren steht eine Erwerbsobliegenheit nicht schlechthin entgegen. Angesichts des Alters der drei Kinder der Klägerin, die alle noch die Schule besuchen, ist auch unter Berücksichtigung des Zusammenlebens mit einem neuen Lebensgefährten eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin über eine Halbtagstätigkeit hinaus zu verneinen (vgl. zum Ganzen auch Palandt-Brudermüller, BGB 64. Aufl., § 1570 RN 7 ff.).
17 
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe beträgt der Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand seit dem 1.1.2005 345,-- EUR. Aufgrund ihrer überobligatorischen Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen besonderen Belastungen angesichts ihrer drei minderjährigen Kinder sind 40 % dieses Eckregelsatzes, also 138,-- EUR als besondere Belastung vom Einkommen der Klägerin abzuziehen.
18 
3. Das einzusetzende Einkommen ermittelt sich danach wie folgt:
19 
Verdienst: 993,61 EUR  netto
Kindergeld 462,00 EUR         
Erwerbstätigenfreibetrag 173,00 EUR         
Freibetrag Partei 380,00 EUR         
Freibetrag Kinder 27,03 EUR         
Miete (1/2) 475,00 EUR         
Raten Pkw 110,00 EUR         
besondere Belastungen 126,00 EUR         
überobligatorische Tätigkeit 138,00 EUR         
verbleibendes einzusetzendes Einkommen:    26,58 EUR         
20 
Danach hat die Klägerin Raten in Höhe von 15,-- EUR pro Monat zu zahlen. Dementsprechend war der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottenburg vom 14.12.2004 abzuändern.
21 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
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published on 15.10.2004 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 25.5.2004 dahin abgeändert dass dem Kläger die
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Annotations

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.