Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2004 - 8 WF 107/04

bei uns veröffentlicht am15.10.2004

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 25.5.2004 dahin

abgeändert

dass dem Kläger die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 30,-- EUR ab 1.7.2004 auf die Prozesskosten auferlegt wird.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Gerichtsgebühr, die auf die Hälfte ermäßigt wird. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Dem Kläger wurde antragsgemäß mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 18.6.2002 und mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.4.2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine Klage auf Kindesunterhalt bewilligt. Von der Klage mit umfasst waren Ansprüche, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf das Land übergegangen und mit Abtretungsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Kläger vom 4.11.2001 auf den Kläger rückübertragen worden waren.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich seit der Erstbewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere insoweit verändert, als er für die bei ihm lebenden Kinder J. und T. Barunterhalt in Höhe von monatlich jeweils 249,-- EUR von der Beklagten erhält.
Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Nagold hat daraufhin die Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschlüsse dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 1.7.2004 monatliche Raten in Höhe von 60,-- EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat.
Gegen diesen dem Kläger am 28.5.2004 zugestellten Beschluss hat er mit Schreiben vom 21.6.2004, beim Amtsgericht Nagold am 22.6.2004 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, die von ihm monatlich gezahlten vermögenswirksamen Leistungen seien als besondere Belastung vom Gehalt abzuziehen. Weil er mit zwei Kindern allein zusammenlebe und allein für deren Pflege und Erziehung sorge, sei als besondere Belastung ein Betrag in Höhe von 40 % vom sozialrechtlichen Eckregelsatz abzuziehen. Das Kindergeld dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Soweit er vom Land Baden-Württemberg an ihn zurück abgetretene Ansprüche eingeklagt habe, sei Prozesskostenhilfe offensichtlich nur aus prozessökonomischen Gründen für den gesamten Streitwert bewilligt worden. Die anteiligen Kosten des Verfahrens müssten deshalb beim Landratsamt C. geltend gemacht werden.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
1.) Zahlungen auf einen Vertrag zur vermögenswirksamen Anlage sind keine besonderen Belastungen im Sinn des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO (strittig; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.6.2004, AZ: 18 WF 130/04; OLG Dresden OLGR 2002, 551; a.A. Zöller-Philippi ZPO 24. Aufl., § 115 RN 12 m.w.N.). Zwar werden die vermögenswirksamen Anlagen in der Regel langfristig angelegt und stehen daher für die Prozessfinanzierung nicht zur Verfügung; die Zahlungen auf den zugrunde liegenden Vertrag können jedoch in der Regel ohne weiteres ausgesetzt werden, wenn der Rechtsstreit und die in diesem Zusammenhang gewährte Prozesskostenhilfe ansonsten nicht finanziert werden kann (OLG Dresden a.a.O.). Allerdings entfallen bei einer Vertragsaussetzung die Zuschüsse des Arbeitgebers nach dem Vermögensbildungsgesetz, die laut der vorgelegten Gehaltsabrechnung vom Januar 2004 für den Kläger 3,33 EUR betragen. Dieser Betrag ist deshalb vom Einkommen des Klägers abzuziehen, wenn die Sparbeiträge des Klägers für vermögenswirksame Anlagen im Übrigen beim Einkommen des Klägers berücksichtigt werden (vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O.). Bei diesen Sparleistungen handelt es sich deshalb um eine Vermögensbildung aus frei verfügbarem Eigeneinkommen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger beabsichtigt, die ersparten Guthaben zur Schuldentilgung zu verwenden, wobei gegebenenfalls auch das Sparvermögen aus einem solchen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen zur Deckung zur Prozesskosten einzusetzen sein kann (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2000, 1094; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 858).
2.) Der Kläger darf entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als besondere Belastung im Sinn des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO 40 % des Eckregelsatzes nach § 22 BSHG (derzeit 297,-- EUR) als Mehrbedarf abziehen. Dieser Abzug beruht darauf, dass er zwei Kinder unter 16 Jahren allein erzieht und im Hinblick darauf seinen Beruf als Polizeibeamter überobligatorisch ausübt (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Diese besondere Belastung ist nicht durch die Berücksichtigung in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, AZ: 18 WF 130/04, „verbraucht“, sondern als fortbestehende besondere Belastung auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Soweit in diesem Beschluss ausgeführt wird, der Mehrbedarfsbetrag dürfe dem Begünstigten nur einmal zugute kommen, bezieht sich dies nicht auf andere Prozesskostenhilfeverfahren, sondern auf den Umstand, dass der Kläger zwei Kinder unter 16 Jahren allein in seinem Haushalt betreut und nicht für jedes Kind der Mehrbedarfsbetrag anzusetzen ist, sondern für alle Kinder zusammen einmal der Mehrbedarfsbetrag gutzuschreiben ist. Das anzusetzende Einkommen des Klägers reduziert sich damit um 118,80 EUR (40 % aus 297,-- EUR).
3.) Die Behandlung des an einen Elternteil ausgezahlten vollständigen Kindergelds ist in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird vertreten, im Rahmen der Prozesskostenhilfe sei Kindergeld immer vollständig Einkommen, soweit es an den Antragsteller ausbezahlt wird (vgl. z.B. OLG München OLGR 2004, 32; OLG Celle Beschluss vom 19.11.2002, AZ: 16 W 71/02; FamRZ 2004, 1119). Teilweise wird vertreten, aufgrund der Zweckbestimmung des Kindergeldes sei dies nicht als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen und verringere auch nicht als Einkommen des Kindes dessen Grundfreibetrag (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2004, 120). Nach der Auffassung des Senats ist die Hälfte des vollständigen, an den Kläger ausgezahlten Kindergeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe seinem Einkommen hinzuzurechnen. Das Kindergeld steht nicht dem Kind selbst zu, sondern dient zur Minderung der Unterhaltslast seiner beiden Elternteile. Wird das Kindergeld aber nur an einen von ihnen ausgezahlt, so muss sich das Kind dies gemäß § 1612b Abs. 1 BGB auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil anrechnen lassen (vgl. Palandt-Dietrichsen BGB, 63. Aufl. § 1612b RN 2). Über den im Innenverhältnis auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfallenden Kindergeldanteil kann deshalb der Kläger nicht frei verfügen, sondern muss diesen Anteil den Kindern zur Verfügung stellen, so dass dieser hälftige Anteil kein Einkommen des Klägers ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1586; OLG Frankfurt OLGR 2003, 63). Ist aber der auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfallende Anteil des Kindergelds letztlich aufgrund der Vorschrift des § 1612b BGB Unterhalt des Kindes, so ist dieser Teil des Kindergeldes mit dem Freibetrag für die Kinder zu verrechnen, soweit dieser nicht durch die Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils aufgezehrt sind. Damit entfällt im vorliegenden Fall der vom Amtsgericht nach Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen der Beklagten verbliebene Unterhaltsfreibetrag der Kinder in Höhe von insgesamt 8,-- EUR.
4.) Im Prozesskostenhilfeabänderungsverfahren kann dahingestellt bleiben, ob bei einer Klage nach Rückabtretung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen gemäß § 7 UVG Prozesskostenhilfe für die gesamte Klage bewilligt werden kann (so OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1044, 1045; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1510). Hier hat der Kläger auf eigenen Antrag für die gesamte Klage Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt erhalten. Die Frage, in welchem Umfang Prozesskostenhilfe für eine Klage oder Rechtsverteidigung zu bewilligen war, ist nicht mehr Gegenstand des Abänderungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO.
10 
Weil das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt C., nicht Beteiligter des Prozesskostenhilfe-Abänderungsverfahrens ist, können ihm keine Zahlungen auferlegt werden.
11 
Allerdings hat der Kläger einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg aus § 7 Abs. 2 Satz 3 UVG. Soweit er hierauf Zahlungen erhält, handelt es sich um Einkünfte, die zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen sind. Insoweit wird eine Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO bei Eingang entsprechender Zahlungen beim Kläger zu prüfen sein.
12 
5.) Das einzusetzende Einkommen errechnet sich danach wie folgt:
13 
Monatliches Einkommen inklusive des hälftigen Kindergeldes:
1.424,12 EUR
./.     
Zuschuss zu VL
3,33 EUR
          
Unterkunft und Heizung
497,10 EUR
          
Unfall- und Rechtsschutzversicherung
10,92 EUR
          
Pflegeversicherung
11,99 EUR
          
Krankenversicherung
22,93 EUR
          
PKH-Rate im Verfahren F 164/01
75,00 EUR
          
Unterhaltsfreibetrag des Klägers
364,00 EUR
          
Unterhaltsfreibetrag der Kinder
0,00 EUR
          
Freibetrag für Erwerbstätige
148,50 EUR
          
besondere Belastung durch minderjährige Kinder
118,80 EUR
          
Fahrtkosten zur Arbeitsstelle
     92,40 EUR
einzusetzendes Einkommen:
79,15 EUR
14 
Der Kläger hat danach monatliche Raten in Höhe von 30,-- EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.
15 
6.) Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, wobei die in Nr. 1956 KV/GKG a.F. vorgesehene Festgebühr aufgrund des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auf die Hälfte zu ermäßigen war. Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO sind außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
16 
Bezüglich der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage der Behandlung von vermögenswirksamen Anlagen und Kindergeld im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld


(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.In

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Juni 2004 - 18 WF 130/04

bei uns veröffentlicht am 17.06.2004

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nagold - Familiengericht - vom 30.03.2004 (F 164/01) abgeändert, Die vom Antragsgegner im Rahmen d
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Juni 2005 - 8 WF 55/05

bei uns veröffentlicht am 30.06.2005

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottenburg vom 14.12.2004 dahin a b g e ä n d e r t , dass die von der Klägerin ab 1.3.2005 zu erbringenden monat

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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nagold - Familiengericht - vom 30.03.2004 (F 164/01)

abgeändert,

Die vom Antragsgegner im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe zu zahlende Monatsrate wird auf 45,00 EUR herabgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird

zurückgewiesen.

3. Die Auferlegung einer Beschwerdegebühr entfällt.

Gründe

 
Das gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Auferlegung einer Monatsrate von 75,00 EUR im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe ist teilweise begründet.
Dem Antragsgegner ist darin zu folgen, dass er von seinem ratenpflichtigen Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO in Höhe von (nach Abzug der vom Familiengericht bereits berücksichtigten Belastungen und Freibeträge) rund 240,00 EUR als weitere besondere Belastung im Sinne von Nr. 4 der genannten Vorschrift 40 % des Eckregelsatzes nach § 22 BSHG (derzeit 294,00 EUR) als Mehrbedarf abziehen kann. Dieser Abzug beruht darauf, dass er zwei Kinder unter 16 Jahren alleine erzieht (§ 23 Abs. 2 BSHG). Allerdings kann der Mehrbedarfsbetrag von rund 118,00 EUR dem Antragsgegner nur einmal zugute kommen. Zwar ist dieser Abzug nicht in sämtlichen Fällen, die unter die genannte Vorschrift fallen, vorzunehmen, weil § 115 Abs. 1 ZPO zwar auf § 76 BSHG, nicht jedoch auf § 23 BSHG direkt verweist. Vielmehr unterwirft § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Berücksichtigung besonderer Belastungen einer Angemessenheitskontrolle. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner neben der Ausübung seines Berufs als Polizeibeamter zwei 10 und 8 Jahre alte Kinder in seinem Haushalt betreut und versorgt. Bei diesem Alter der Kinder bestünde im Falle der Anwendung von § 1570 BGB noch keine Erwerbsobliegenheit. Für die Berücksichtigung der Alleinerziehung als besondere Belastung spricht sich neben dem OLG Hamburg (FamRZ 1996, 42) und dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 1999, 1227) auch die herrschende Meinung in der Literatur aus (Zöller/Philippi, § 115, Rn, 40a; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 284; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 123) Die Gegenansicht des OLG Bremen (FamRZ 1998, 759) betrifft nicht die Alleinerziehung durch einen leiblichen Elternteil, sondern die Kindererziehung durch eine Pflegeperson, welche mit einem mtl. Pflegegeld von 1.466,00 DM weit über dem üblichen Kindesunterhalt entgolten wurde.
Die Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers ist nur mit dem aus der Verdienstabrechnung ersichtlichen Monatsbetrag von 3,33 EUR möglich. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus aus seinem laufenden Arbeitseinkommen vermögenswirksame Anlagen tätigt (34,26 EUR und 39,88 EUR monatlich), handelt es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherren, deren Gewährung von einer, zweckentsprechenden Verwendung abhängt, sondern vielmehr um eine im Rahmen von § 115 Abs. 1 ZPO nicht anzuerkennen Vermögensbildung aus frei verfügbarem Eigeneinkommen. Damit verbleibt ein einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von mtl. rund 120,00 EUR und eine Ratenzahlungspflicht von 45,00 EUR.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nagold - Familiengericht - vom 30.03.2004 (F 164/01)

abgeändert,

Die vom Antragsgegner im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe zu zahlende Monatsrate wird auf 45,00 EUR herabgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird

zurückgewiesen.

3. Die Auferlegung einer Beschwerdegebühr entfällt.

Gründe

 
Das gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Auferlegung einer Monatsrate von 75,00 EUR im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe ist teilweise begründet.
Dem Antragsgegner ist darin zu folgen, dass er von seinem ratenpflichtigen Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO in Höhe von (nach Abzug der vom Familiengericht bereits berücksichtigten Belastungen und Freibeträge) rund 240,00 EUR als weitere besondere Belastung im Sinne von Nr. 4 der genannten Vorschrift 40 % des Eckregelsatzes nach § 22 BSHG (derzeit 294,00 EUR) als Mehrbedarf abziehen kann. Dieser Abzug beruht darauf, dass er zwei Kinder unter 16 Jahren alleine erzieht (§ 23 Abs. 2 BSHG). Allerdings kann der Mehrbedarfsbetrag von rund 118,00 EUR dem Antragsgegner nur einmal zugute kommen. Zwar ist dieser Abzug nicht in sämtlichen Fällen, die unter die genannte Vorschrift fallen, vorzunehmen, weil § 115 Abs. 1 ZPO zwar auf § 76 BSHG, nicht jedoch auf § 23 BSHG direkt verweist. Vielmehr unterwirft § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Berücksichtigung besonderer Belastungen einer Angemessenheitskontrolle. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner neben der Ausübung seines Berufs als Polizeibeamter zwei 10 und 8 Jahre alte Kinder in seinem Haushalt betreut und versorgt. Bei diesem Alter der Kinder bestünde im Falle der Anwendung von § 1570 BGB noch keine Erwerbsobliegenheit. Für die Berücksichtigung der Alleinerziehung als besondere Belastung spricht sich neben dem OLG Hamburg (FamRZ 1996, 42) und dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 1999, 1227) auch die herrschende Meinung in der Literatur aus (Zöller/Philippi, § 115, Rn, 40a; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 284; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 123) Die Gegenansicht des OLG Bremen (FamRZ 1998, 759) betrifft nicht die Alleinerziehung durch einen leiblichen Elternteil, sondern die Kindererziehung durch eine Pflegeperson, welche mit einem mtl. Pflegegeld von 1.466,00 DM weit über dem üblichen Kindesunterhalt entgolten wurde.
Die Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers ist nur mit dem aus der Verdienstabrechnung ersichtlichen Monatsbetrag von 3,33 EUR möglich. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus aus seinem laufenden Arbeitseinkommen vermögenswirksame Anlagen tätigt (34,26 EUR und 39,88 EUR monatlich), handelt es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherren, deren Gewährung von einer, zweckentsprechenden Verwendung abhängt, sondern vielmehr um eine im Rahmen von § 115 Abs. 1 ZPO nicht anzuerkennen Vermögensbildung aus frei verfügbarem Eigeneinkommen. Damit verbleibt ein einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von mtl. rund 120,00 EUR und eine Ratenzahlungspflicht von 45,00 EUR.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.