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Dem Kläger wurde antragsgemäß mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 18.6.2002 und mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.4.2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine Klage auf Kindesunterhalt bewilligt. Von der Klage mit umfasst waren Ansprüche, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf das Land übergegangen und mit Abtretungsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Kläger vom 4.11.2001 auf den Kläger rückübertragen worden waren.
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Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich seit der Erstbewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere insoweit verändert, als er für die bei ihm lebenden Kinder J. und T. Barunterhalt in Höhe von monatlich jeweils 249,-- EUR von der Beklagten erhält.
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Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Nagold hat daraufhin die Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschlüsse dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 1.7.2004 monatliche Raten in Höhe von 60,-- EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat.
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Gegen diesen dem Kläger am 28.5.2004 zugestellten Beschluss hat er mit Schreiben vom 21.6.2004, beim Amtsgericht Nagold am 22.6.2004 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, die von ihm monatlich gezahlten vermögenswirksamen Leistungen seien als besondere Belastung vom Gehalt abzuziehen. Weil er mit zwei Kindern allein zusammenlebe und allein für deren Pflege und Erziehung sorge, sei als besondere Belastung ein Betrag in Höhe von 40 % vom sozialrechtlichen Eckregelsatz abzuziehen. Das Kindergeld dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Soweit er vom Land Baden-Württemberg an ihn zurück abgetretene Ansprüche eingeklagt habe, sei Prozesskostenhilfe offensichtlich nur aus prozessökonomischen Gründen für den gesamten Streitwert bewilligt worden. Die anteiligen Kosten des Verfahrens müssten deshalb beim Landratsamt C. geltend gemacht werden.
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
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1.) Zahlungen auf einen Vertrag zur vermögenswirksamen Anlage sind keine besonderen Belastungen im Sinn des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO (strittig; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.6.2004, AZ: 18 WF 130/04; OLG Dresden OLGR 2002, 551; a.A. Zöller-Philippi ZPO 24. Aufl., § 115 RN 12 m.w.N.). Zwar werden die vermögenswirksamen Anlagen in der Regel langfristig angelegt und stehen daher für die Prozessfinanzierung nicht zur Verfügung; die Zahlungen auf den zugrunde liegenden Vertrag können jedoch in der Regel ohne weiteres ausgesetzt werden, wenn der Rechtsstreit und die in diesem Zusammenhang gewährte Prozesskostenhilfe ansonsten nicht finanziert werden kann (OLG Dresden a.a.O.). Allerdings entfallen bei einer Vertragsaussetzung die Zuschüsse des Arbeitgebers nach dem Vermögensbildungsgesetz, die laut der vorgelegten Gehaltsabrechnung vom Januar 2004 für den Kläger 3,33 EUR betragen. Dieser Betrag ist deshalb vom Einkommen des Klägers abzuziehen, wenn die Sparbeiträge des Klägers für vermögenswirksame Anlagen im Übrigen beim Einkommen des Klägers berücksichtigt werden (vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O.). Bei diesen Sparleistungen handelt es sich deshalb um eine Vermögensbildung aus frei verfügbarem Eigeneinkommen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger beabsichtigt, die ersparten Guthaben zur Schuldentilgung zu verwenden, wobei gegebenenfalls auch das Sparvermögen aus einem solchen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen zur Deckung zur Prozesskosten einzusetzen sein kann (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2000, 1094; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 858).
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2.) Der Kläger darf entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als besondere Belastung im Sinn des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO 40 % des Eckregelsatzes nach § 22 BSHG (derzeit 297,-- EUR) als Mehrbedarf abziehen. Dieser Abzug beruht darauf, dass er zwei Kinder unter 16 Jahren allein erzieht und im Hinblick darauf seinen Beruf als Polizeibeamter überobligatorisch ausübt (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Diese besondere Belastung ist nicht durch die Berücksichtigung in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, AZ: 18 WF 130/04, „verbraucht“, sondern als fortbestehende besondere Belastung auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Soweit in diesem Beschluss ausgeführt wird, der Mehrbedarfsbetrag dürfe dem Begünstigten nur einmal zugute kommen, bezieht sich dies nicht auf andere Prozesskostenhilfeverfahren, sondern auf den Umstand, dass der Kläger zwei Kinder unter 16 Jahren allein in seinem Haushalt betreut und nicht für jedes Kind der Mehrbedarfsbetrag anzusetzen ist, sondern für alle Kinder zusammen einmal der Mehrbedarfsbetrag gutzuschreiben ist. Das anzusetzende Einkommen des Klägers reduziert sich damit um 118,80 EUR (40 % aus 297,-- EUR).
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3.) Die Behandlung des an einen Elternteil ausgezahlten vollständigen Kindergelds ist in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird vertreten, im Rahmen der Prozesskostenhilfe sei Kindergeld immer vollständig Einkommen, soweit es an den Antragsteller ausbezahlt wird (vgl. z.B. OLG München OLGR 2004, 32; OLG Celle Beschluss vom 19.11.2002, AZ: 16 W 71/02; FamRZ 2004, 1119). Teilweise wird vertreten, aufgrund der Zweckbestimmung des Kindergeldes sei dies nicht als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen und verringere auch nicht als Einkommen des Kindes dessen Grundfreibetrag (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2004, 120). Nach der Auffassung des Senats ist die Hälfte des vollständigen, an den Kläger ausgezahlten Kindergeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe seinem Einkommen hinzuzurechnen. Das Kindergeld steht nicht dem Kind selbst zu, sondern dient zur Minderung der Unterhaltslast seiner beiden Elternteile. Wird das Kindergeld aber nur an einen von ihnen ausgezahlt, so muss sich das Kind dies gemäß § 1612b Abs. 1 BGB auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil anrechnen lassen (vgl. Palandt-Dietrichsen BGB, 63. Aufl. § 1612b RN 2). Über den im Innenverhältnis auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfallenden Kindergeldanteil kann deshalb der Kläger nicht frei verfügen, sondern muss diesen Anteil den Kindern zur Verfügung stellen, so dass dieser hälftige Anteil kein Einkommen des Klägers ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1586; OLG Frankfurt OLGR 2003, 63). Ist aber der auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfallende Anteil des Kindergelds letztlich aufgrund der Vorschrift des § 1612b BGB Unterhalt des Kindes, so ist dieser Teil des Kindergeldes mit dem Freibetrag für die Kinder zu verrechnen, soweit dieser nicht durch die Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils aufgezehrt sind. Damit entfällt im vorliegenden Fall der vom Amtsgericht nach Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen der Beklagten verbliebene Unterhaltsfreibetrag der Kinder in Höhe von insgesamt 8,-- EUR.
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4.) Im Prozesskostenhilfeabänderungsverfahren kann dahingestellt bleiben, ob bei einer Klage nach Rückabtretung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen gemäß § 7 UVG Prozesskostenhilfe für die gesamte Klage bewilligt werden kann (so OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1044, 1045; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1510). Hier hat der Kläger auf eigenen Antrag für die gesamte Klage Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt erhalten. Die Frage, in welchem Umfang Prozesskostenhilfe für eine Klage oder Rechtsverteidigung zu bewilligen war, ist nicht mehr Gegenstand des Abänderungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO.
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Weil das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt C., nicht Beteiligter des Prozesskostenhilfe-Abänderungsverfahrens ist, können ihm keine Zahlungen auferlegt werden.
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Allerdings hat der Kläger einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg aus § 7 Abs. 2 Satz 3 UVG. Soweit er hierauf Zahlungen erhält, handelt es sich um Einkünfte, die zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen sind. Insoweit wird eine Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO bei Eingang entsprechender Zahlungen beim Kläger zu prüfen sein.
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5.) Das einzusetzende Einkommen errechnet sich danach wie folgt:
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Monatliches Einkommen inklusive des hälftigen Kindergeldes: |
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Unfall- und Rechtsschutzversicherung |
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PKH-Rate im Verfahren F 164/01 |
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Unterhaltsfreibetrag des Klägers |
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Unterhaltsfreibetrag der Kinder |
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Freibetrag für Erwerbstätige |
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besondere Belastung durch minderjährige Kinder |
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Fahrtkosten zur Arbeitsstelle |
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einzusetzendes Einkommen: |
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Der Kläger hat danach monatliche Raten in Höhe von 30,-- EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.
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6.) Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, wobei die in Nr. 1956 KV/GKG a.F. vorgesehene Festgebühr aufgrund des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auf die Hälfte zu ermäßigen war. Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO sind außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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Bezüglich der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage der Behandlung von vermögenswirksamen Anlagen und Kindergeld im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
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