Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Okt. 2008 - 8 WF 165/08

published on 09/10/2008 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Okt. 2008 - 8 WF 165/08
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Reutlingen - Familiengericht - vom 6. Juni 2008, Az. 3 F 902/06, wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
1.
Im Hauptsacheverfahren wegen Ehescheidung und Folgesachen wurde dem Antragsteller mit Beschluss vom 13. September/27. Oktober 2006 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflichten bewilligt. Die Familiensache wurde beendet durch Urteil vom 26. März 2007, mit dem die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben wurden.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 hat die Rechtspflegerin die sofortige Zahlung aller auf den Antragsteller entfallenden Gerichts- und Anwaltskosten (1.405,05 EUR) angeordnet. Gegen die am 11. Juni 2008 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten am 11. Juli 2008 sofortige Beschwerde eingelegt, der die Bezirksrevisorin entgegen getreten ist.
Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Gem. § 120 Abs. 4 ZPO ist innerhalb der Vierjahresfrist eine nachteilige Änderung des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschlusses möglich und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens geboten, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nach Erlass der PKH-Entscheidung wesentlich verbessert haben (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 120 Rdnr. 9 m. w. N.).
Der Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsverpflichtungen lag eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21. Juli 2006 zu Grunde, aus der sich ein Kapitalvermögen aus einem Bausparguthaben von 2.933,64 EUR, einer Lebensversicherung von ca. 2.000 EUR und einem Investment-Fond ("Riester-Rente") von 573,37 EUR ergab.
Entsprechend der neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 28. April 2008 hat sich dieses Kapitalvermögen erhöht bei dem Bausparguthaben auf 5.092,60 EUR, der Lebensversicherung auf 2.243,03 EUR und dem Investment-Fond auf 1.208,29 EUR.
Im angefochtenen Beschluss wurde der Einsatz des Bausparguthabens zur Begleichung der Prozesskosten von 1.405,05 EUR als zumutbar angesehen.
Diesbezüglich liegt eine wesentliche Verbesserung der Vermögenssituation des Antragstellers vor.
10 
Es handelt sich hierbei - in dieser Größenordnung - auch nicht um Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Denn hierzu zählen nur kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte, bei denen die Rechtsprechung die Schongrenze von derzeit 2.600 EUR und zusätzlich von 256 EUR für jeden Unterhaltsberechtigten beachtet (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 348 m. w. N.; Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 115 Rdnr. 57 m. w. N.).
11 
Wird der Schonbetrag von 2.600 EUR für den Antragsteller und 256 EUR für seine jetzige Ehefrau in Abzug gebracht, verbleiben immer noch 2.236,60 EUR, von denen die Verfahrenskosten von 1.405,05 EUR ohne weiteres bezahlt werden können bzw. konnten.
12 
Der Einsatz dieses Vermögens zur Begleichung der Prozesskosten ist dem Antragsteller auch zumutbar, weil es sich nicht um zweckgebundenes Kapitalvermögen handelt (Philippi, a. a. O., Rdnr. 59 und 60 m. w. N.). Denn Bausparguthaben, die wesentlich über den Freibeträgen des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegen, sind im Regelfall für die Begleichung der Verfahrenskosten einzusetzen, insbesondere dann, wenn sie zuteilungsreif sind (BGH Rpfleger 2007, 612; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007, Az. XII ZB 55/07).
13 
Hierzu fehlt jeglicher Vortrag des Antragstellers. Er hat vielmehr dargelegt, dass er das Guthaben zur Anschaffung eines neuen PKW habe verwenden wollen, jetzt aber damit ein zinsloses, unbefristetes und nicht gekündigtes Darlehen seines Vaters über 5.807 EUR für die Anschaffung einer Studio-Musikanlage und eines Unterrichts-Schlagzeugs getilgt habe.
14 
Zwar wurde das Darlehen aufgenommen zur Anschaffung von Gegenständen für die Erwerbstätigkeit des Antragstellers als Musiker (§ 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII). Hieraus folgt aber nur eine Unverwertbarkeit dieser Gegenstände zum Zwecke der Begleichung von Prozesskosten, nicht aber eine "Nachrangigkeit" des Rückerstattungsanspruchs des Staates bezüglich der von ihm verauslagten und gestundeten Anwalts- und Gerichtskosten gegenüber der Rückzahlung einer nicht fälligen Darlehensforderung (§ 488 Abs. 1 und Abs. 3 BGB). Denn die Prozesskostenhilfebewilligung stellt eine Sozialhilfeleistung des Staates dar und bewirkt insoweit lediglich eine Stundung der Verfahrenskosten, nicht aber eine endgültige Freistellung von ihnen zu Lasten der Allgemeinheit, sofern die Partei zur Rückzahlung in der Lage ist wie vorliegend.
15 
Der Verbrauch des Geldes zur Tilgung eines nicht fälligen Darlehens kann deswegen im Hinblick auf die nicht gegebene "Nachrangigkeit" des Rückerstattungsanspruchs der Staates nicht von der Pflicht zur Zahlung der Prozesskosten befreien.
16 
Im übrigen wusste der Antragsteller nach Einreichung seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 2. Mai 2008, dass er zur Begleichung der Prozesskosten in Anspruch genommen werden wird (Verfügung vom 7. Mai 2008). Wenn er dennoch die nicht fällige Schuldentilgung gegenüber seinem Vater vorzog, kann dies nicht zu Lasten der Staatskasse gehen.
17 
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war danach als unbegründet zurückzuweisen mit der Kostenfolge von Nr. 1812 GKG-KV. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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published on 31/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 55/07 vom 31. Oktober 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8 Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änd
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.