Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 30.6.2005 dahin

abgeändert ,

dass die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten 871,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 9.6.2005 betragen.

2. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.6.2005

zurückgewiesen.

3. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.

4. Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/RVG durch Abschluss des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO zugelassen.

Beschwerdewert: 203,12 EUR

Gründe

 
I.
Nach Klageinreichung und Klagerwiderung beantragten beide Parteien übereinstimmend die Aufhebung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung und das Ruhen des Verfahrens wegen Vergleichsverhandlungen. Nach Abschluss der außergerichtlichen Verhandlungen ohne Mitwirkung des Gerichts legten die Parteien dem Gericht einen Vergleichsentwurf vor, worauf mit Beschluss des Landgerichts vom 24.5.2005 das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Danach haben von den Kosten des Rechtsstreits und insbesondere auch des Vergleichs der Beklagte 64 % und die Klägerin 36 % zu tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 19.725,22 EUR und für den Vergleich ein Mehrwert von 3.000,-- EUR festgesetzt.
Auf den Kostenantrag der Klägerin (ohne Mehrwertsteuer), der eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV / RVG in Höhe von 1,2 aus dem Streitwert von 22.725,22 EUR enthielt, und den Kostenantrag des Beklagten, der eine Terminsgebühr von 1,2 aus einem Streitwert von 19.725,22 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer enthielt, setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn nach Kostenausgleich die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten mit 699,56 EUR fest. Die Terminsgebühr wurde von ihr nicht berücksichtigt, da bei einem Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Terminsgebühr anfalle.
Gegen den am 18.7.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 21.7.2005 die sofortige Beschwerde eingelegt, mit der die Klägerin die Festsetzung der Terminsgebühr weiter verfolgt. Die Terminsgebühr sei jedenfalls aufgrund der mündlichen Besprechungen und der Erörterung der Vergleichsmöglichkeiten vor Abschluss des Gerichtsvergleichs aus der Höhe eines Streitwerts von 22.725,22 EUR gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV / RVG i.V.m. Nr. 3104 VV / RVG angefallen.
Mit Beschluss vom 25.8.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Beschwerde statthaft. Insbesondere ist der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO von über 200,-- EUR erreicht. Die Differenz von 64 % der beantragten Terminsgebühr der Klägerin aus einem Streitwert von 22.725,22 EUR ohne Mehrwertsteuer, also 526,85 EUR, und von 36 % der vom Beklagten beantragten Terminsgebühr aus einem Streitwert von 19.725,22 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, also 323,72 EUR, beträgt 203,12 EUR.
Die statthafte sofortige Beschwerde wurde in zulässiger Weise eingelegt.
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat teilweise in der Sache Erfolg.
a) Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV / RVG entsteht eine Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Ob solche Terminsgebühren in dem Verfahren, zu dessen Erledigung sie geführt wurden, bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden können (ablehnend Zöller-Herget ZPO 25. Aufl., § 104 RN 21 „Terminsgebühr“ unter Hinweis auf die Erwägungen in BGH NJW 2002, 3713), kann dahingestellt bleiben, weil hier im Verfahren selbst durch den Abschluss eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO nach der Rechtsprechung des Senats eine Terminsgebühr angefallen ist.
b) Der Senat teilt entgegen der Entscheidung des OLG Nürnberg die bei Zöller/Greger (ZPO, 25. Aufl., § 278 Rn. 27) und Gerold/Schmidt/Müller-Rabe (RVG, 16. Aufl., Rn. 54) vertretene Auffassung, dass für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV / RVG anfällt. Anders als Hartmann (Kostengesetze, 34. Aufl., RVG/VV 3104, Rn. 30) sieht der Senat den Teilsatz „in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist“ als Obersatz, unter dem nachfolgend die Fälle aufgeführt sind, in denen eine Terminsgebühr entsteht, auch wenn eine mündliche Verhandlung tatsächlich nicht stattgefunden hat. „In einem solchen Verfahren“ bezieht sich nach Auffassung des Senats demnach auf das Verfahren, in dem eigentlich mündlich zu verhandeln ist, und gerade nicht auf einen schriftlichen Vergleich, der in einem Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung geschlossen wird.
10 
Die ausdrückliche Erwähnung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO erscheint bedeutsam im Hinblick auf die frühere, ganz einhellige Rechtsprechung, wonach ein solcher Vergleichsschluss keine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr ausgelöst hat, da er weder von § 31 BRAGO noch von § 35 BRAGO erfasst wurde (m. w. Nachw. BGH AGS 2004, 231 = NJW 04, 2311 = FamRZ 04, 1195 = Rpfl 04, 524 = JurBüro 04, 481 = MDR 04, 965 = AnwBl. 04, 593). In den ersten Entwürfen wird § 278 Abs.6 ZPO noch nicht aufgeführt. Nachdem § 35 BRAGO fast wörtlich in Nr. 3104 VV / RVG aufgenommen worden ist, stellt die Anfügung des Falles eines schriftlichen Vergleichsabschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO eine klarstellende Ergänzung dar, die auch im Licht der Intention des Gesetzgebers zu sehen ist, die vergleichsweise Einigung in einem möglichst frühen Verfahrensstadium zu fördern und zu honorieren und damit zur Beschleunigung der Gerichtsverfahren beizutragen und die Justiz zu entlasten (s. hierzu BT-Drucks. 15/1971, 209).
11 
c) Allerdings ist die Terminsgebühr von 1,2 entgegen der Auffassung der Klägerin nur aus einem Streitwert von 19.725,22 EUR festsetzungsfähig. Durch Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 24.5.2005 wurde der Streitwert des Verfahrens auf 19.725,22 EUR festgesetzt. An diese Festsetzung ist der Rechtspfleger im Rahmen der Kostenfestsetzung gebunden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Zöller-Herget a.a.O. § 104 RN 21 „Streitwert“; Thomas / Putzo ZPO 26. Aufl., § 104 RN 10). Danach wurde lediglich für den Vergleich und damit für die Einigungsgebühr ein Mehrwert von 3000,- EUR festgesetzt, während es für das übrige Verfahren und damit die übrigen Gebühren beim Verfahrensstreitwert von 19.725,22 EUR verbleibt. Soweit sich die außergerichtlichen Gespräche der Parteien auf den Mehrwert des Vergleichs bezogen haben, ist eine dadurch ausgelöste Rechtsanwaltsvergütung in dem vorliegenden Verfahren nicht festsetzungsfähig, weil diese Kosten nicht im vorliegenden Rechtsstreit entstanden sind (vgl. Thomas / Putzo a.a.O. RN 7). Vielmehr überschritten die Besprechungen insoweit den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
12 
d) Die Klägerin kann danach von dem Beklagten 64 % einer 1,2-Terminsgebühr aus dem Streitwert von 19.725,22 EUR, also 496,13 EUR verlangen, während der Beklagte von der Klägerin die beantragten 36 % aus einer 1,2-Terminsgebühr aus dem Streitwert von 19.725,22 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erstattet verlangen kann. Die Differenz ergibt die 172,41 EUR, um die der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 30.6.2005 zugunsten der Klägerin zu erhöhen war.
13 
3. Angesichts des überwiegenden Erfolgs der sofortigen Beschwerde ist es angemessen, eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben (Nr. 1811 VV / GKG). Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92 Abs. 1 ZPO.
14 
Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die anderslautende Entscheidung des OLG Nürnberg zugelassen, die sich ihrerseits auf ein „obiter dictum“ des BGH in der oben zitierten Entscheidung beruft. Dort ist - ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO neben der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV / RVG zwar die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV / RVG, nicht jedoch die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV / RVG entsteht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2009 - 5 W 81/08

bei uns veröffentlicht am 18.02.2009

Tenor Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.12.2008 - Az. 20 O 241/08 - wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Mit der Beschwerde vom 12.12.2008 (Bl. 81/

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.