Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2009, Az. 10 T 507/08, wird

zurückgewiesen.

2. Der Kostengläubiger hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 57,12 Euro

Gründe

 
1.
Im Streit zwischen den Beteiligten Ziff. 1 und 2 ist die Erhebung einer Gebühr von brutto 57,12 EUR gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO in der Rechnung Nr. 105807 vom 16. Dezember 2008 für die Bescheinigung des Notars auf der Gesellschafterliste der Kostenschuldnerin vom 12. Dezember 2008, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
Für die Erstellung/Vorbereitung der Liste (§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG) wurde eine gesonderte Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO berechnet, die von der Kostenschuldnerin nicht angegriffen wird.
Das Landgericht hat auf ihre Beschwerde die Kostenrechnung mit Beschluss vom 19. Juni 2009 dahin abgeändert, dass der zu entrichtende Betrag auf brutto 35,11 EUR festgesetzt wird, weil die Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO nicht angefallen sei.
In der Entscheidung wurde zugleich die weitere Beschwerde zugelassen, die der Kostengläubiger am 1. Juli 2009 eingelegt hat.
2.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen auf die zutreffende und sorgfältige Begründung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 19. Juni 2009, die keine Rechtsfehler erkennen lässt. Aber nur solche können mit der weiteren Beschwerde gem. § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO geltend gemacht werden.
Auch der Kostengläubiger legt keine Verletzung des Rechts durch die Vorinstanz dar, sondern beruft sich ergänzend auf den Aufsatz von Sikora und Tiedtke in MittBayNot 2009, 209.
Diesem ist zu entnehmen, dass das Erstellen der Gesellschafterliste durch den Notar eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslöst und zwar auch dann, wenn es sich um eine Liste i. S. des § 40 Abs. 2 GmbHG handelt. In diesem Fall treffe den Geschäftsführer die Pflicht, die Liste zu erstellen, die der Notar gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu unterschreiben und einzureichen habe.
Die Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO hat der Kostengläubiger erhoben. Deren Berechtigung wurde von der Kostenschuldnerin nicht angezweifelt.
10 
Vorliegend geht es nicht um die Erstellung der Liste, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Bescheinigung des Notars gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG eine Gebühr gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO auslöst.
11 
Insoweit wird ergänzend zu den Darlegungen des Landgerichts auf den Aufsatz von Hasselmann in NZG 2009, 486 verwiesen, der zur Bescheinigung des Notars gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausführt, dass sie laut Gesetzesbegründung an die Bescheinigung des Notars gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG "angelehnt" ist (Reg.Begr., BT-Dr 16/6140, S. 44). Diese wird aber ausdrücklich in § 47 Satz 1 KostO als gebührenfreies Nebengeschäft i. S. des § 35 KostO qualifiziert, wobei das aus § 1 Satz 1 KostO folgende Analogieverbot zu Lasten des Kostenschuldners hier nicht entgegensteht (BGH NJW-RR 2006, 1003; BGH NJW-RR 2007, 1148; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2009, Az. 2 Wx 14/09; je m. w. N.).
12 
Nach Hasselmann sind Sinn und zusätzlicher Gehalt der Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht evident. Sie solle die "Richtigkeitsgewähr" der Liste erhöhen. Da der Notar bereits nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG verpflichtet sei, eine (nach seinem besten Wissen) richtige Liste zu erstellen und einzureichen, ändere sich durch die Bescheinigung nichts (Hasselmann, a. a. O., - ebenso OLG München NJW-RR 2009, 972 m. w. N. - gehen entgegen Sikora/Tiedtke, a. a. O., von einer öffentlich-rechtlichen Amtspflicht des Notars zur Erstellung und Einreichung der Liste aus, die nicht zur Disposition der Parteien stehe.). Eine falsche Liste werde durch die Bescheinigung nicht richtig. Allein die Gesellschafterliste, nicht die Notarbescheinigung sei der Rechtsscheinträger für Zwecke des § 16 GmbHG. Folglich löse die Verletzung der Verpflichtung zur Beifügung einer Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG durch den Notar auch nicht seine Haftung nach § 19 BNotO aus.
13 
(Im Einzelnen wird verwiesen auf den Aufsatz von Hasselmann, a. a. O., mit den dortigen zahlreichen weiteren Nachweisen.)
14 
Der so erläuterte Zweck der Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bekräftigt die vom Landgericht bereits zutreffend angenommene rechtliche Qualifizierung dieser Amtspflicht des Notars als Nebengeschäft i. S. des § 35 KostO, durch das keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird - auch nicht die gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO.
15 
Es verbleibt deshalb bei der vom Landgericht getroffenen Beschwerdeentscheidung vom 19. Juni 2009 und das Rechtsmittel des Kostengläubigers hiergegen war als unbegründet zurückzuweisen.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.
17 
Ein Ausspruch über eine Kostenerstattung gem. § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG war nicht veranlasst, weil den Beteiligten außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind. Die Kostenschuldnerin wurde bislang nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt. Im Hinblick auf das Unterliegen des Kostengläubigers ist sie hierdurch in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beeinträchtigt.
18 
Der Geschäftswert der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus dem streitigen Betrag von 57,12 EUR (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO).

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Landgericht Stuttgart Beschluss, 19. Juni 2009 - 10 T 507/08

bei uns veröffentlicht am 19.06.2009

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird die Kostenrechnung des Kostengläubigers Nr. 105807 vom 16.12.2008 zur Urkunde UR I Nr. 1298/2008 abgeändert und der von der Kostenschuldnerin zu entrichtende Betrag auf 29,50 EUR zuzüglich

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird die Kostenrechnung des Kostengläubigers Nr. 105807 vom 16.12.2008 zur Urkunde UR I Nr. 1298/2008 abgeändert und der von der Kostenschuldnerin zu entrichtende Betrag auf 29,50 EUR zuzüglich 5,61 EUR Umsatzsteuer, insgesamt also auf 35,11 EUR festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert : 57,12 EUR.

Gründe

 
I.
Mit der streitgegenständlichen Kostenrechnung vom 16.12.2008 berechnete der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin nach Beurkundung eines GmbH-Geschäftsanteils Kauf- und Übertragungsvertrags für die Fertigung einer Gesellschafterliste eine 5/10 Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus einem Wert von 5.112,92 EUR (20% des Stammkapitals von 25.564,59 EUR) mit 24,00 EUR und eine 10/10 Gebühr für seine aus § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG resultierende Tätigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO ebenfalls aus einem Wert von 5.112,92 EUR mit 48 EUR, zuzüglich Abrufgebühren für das elektronische Handelsregister mit 4,50 EUR und Dokumentenpauschale mit 1,00 EUR insgesamt mithin netto 77,50 EUR bzw. brutto incl. 19% Umsatzsteuer 92,23 EUR.
Mit Schreiben an den Notar vom 16.12.2008 wendete sich die Kostenschuldnerin gegen die nach § 50 KostO angesetzte Gebühr mit dem Vorbringen, es handele sich bei der in Rechnung gestellten Tätigkeit des Notars um eine Nebenpflicht im Rahmen der Beurkundung der Geschäftsanteilsübertragung, für die eine gesonderte Gebühr nicht verlangt werden könne. Auch im vergleichbaren Fall des § 54 Abs. 1 GmbHG dürfe eine Gebühr für die Bescheinigung der Vollständigkeit des Wortlauts des Gesellschaftsvertrags nicht verlangt werden.
Der Kostengläubiger half den Einwendungen unter dem 17.12.2008 nicht ab und beantragte die Entscheidung des Landgerichts. Er beruft sich auf die überwiegende Auffassung der Kostenliteratur und bringt vor, die Bescheinigung des Notars nach § 40 GmbHG gehe über die Wortlautbescheinigung des § 54 GmbHG weit hinaus, weil der Notar auch Umstände zu berücksichtigen habe, die außerhalb des eigentlichen Urkundsvorgangs lägen wie beispielsweise der Eintritt von Bedingungen oder das Vorliegen eventuell erforderlicher Genehmigungen. Diese eigenständige Tätigkeit, die keine bloße Nebentätigkeit sei, erfordere eine gesonderte Vergütung.
Der Bezirksrevisor wendet sich in seiner Stellungnahme vom 9.3.2009 gegen den Ansatz einer Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Er ist der Auffassung bei der aus § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG resultierenden Tätigkeit handele es sich um ein Nebengeschäft, weil der Notar mit der Einreichung der bescheinigten Gesellschafterliste eine gesetzliche Verpflichtung erfülle.
Wegen Einzelheiten zu den im Einzelnen von den Beteiligten vertretenen Rechtsstandpunkten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Nachdem der Kostengläubiger auf die ihm gegenüber erhobenen Einwendungen der Kostenschuldnerin die Entscheidung des Landgerichts beantragt hat, sind die Einwendungen als Notarkostenkostenbeschwerde im Sinne von § 156 KostO zu behandeln (§ 156 Abs. 1 S. 3 KostO).
Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kammer schließt sich der von dem Bezirksrevisor vertretenen Auffassung an, wonach der Notar für seine Tätigkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eine Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO nicht beanspruchen kann.
Zutreffend weist der Bezirksrevisor darauf hin, dass die Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO nur entstehen kann, wenn die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, nicht ein bloßes Nebengeschäft im Sinne von § 35 KostO darstellt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. § 50 KostO Rn. 3). Um ein solches handelt es sich aber, wenn der Notar in Erfüllung von § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nach Mitwirkung an einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung die Liste der Gesellschafter anstelle der Geschäftsführer unterschreibt und zum Handelsregister einreicht.
10 
Nebengeschäft im Sinne von § 35 KostO ist alles dasjenige, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als ein selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt. Hierzu zählt alles, was im Verhältnis zum Hauptgeschäft keine zentrale Bedeutung hat, und das jedenfalls erfolgt, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder seinen Vollzug zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (OLG Hamm FGPrax 2005, 232; Hartmann a.a.O. § 35 KostO Rn. 4). Ein Nebengeschäft liegt vor, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung und Herbeiführung des Rechtserfolgs des Hauptgeschäfts erforderlich ist (OLG Celle DNotZ 91, 415). Mithin ist all das Nebengeschäft, was zum Pflichtenkreis des Notars gehört und deshalb ohne besonderen Auftrag zur sachgemäßen Erledigung des Hauptgeschäftes auszuführen ist (OLG Stuttgart JurBüro 1984, 1078 = Justiz 1984, 136). Umgekehrt gilt dasjenige, was der Notar ohne einen Verstoß gegen seine Amtspflicht ablehnen kann, nicht als Nebengeschäft.
11 
Dies berücksichtigt stellt die Unterschrift der aktualisierten Gesellschafterliste und ihre Einreichung beim Handelsregister ein Nebengeschäft zur Beurkundung einer Geschäftsanteilsübertragung dar, weil der Notar zu dieser Tätigkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG verpflichtet ist. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine Parallele zur nach § 54 GmbHG vom Notar zu erteilenden Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags gezogen werden kann. Auch diese ist wegen der Ausführungsverpflichtung des Notars Nebengeschäft im Sinne von § 35 GmbHG. Dass § 47 KostO insoweit ausdrücklich klarstellt, dass ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne von § 35 KostO vorliegt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die aus § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG resultierende Tätigkeit des Notars kein gebührenfreies Nebengeschäft darstellt, weil eine klarstellende Norm allein keinen eigenen Regelungsgehalt beinhaltet, sondern nur auf einen bereits ohne sie geltenden Grundsatz hinweist. Das Argument der Gegenauffassung, eine entsprechende Anwendung des § 47 KostO sei wegen des im Kostenrecht geltenden Analogieverbots ausgeschlossen, greift nicht, da das aus § 1 Satz 1 KostO folgende Analogieverbot (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2006, 1003; OLG Köln, Beschluss vom 1.3.2009 Az. 2 Wx 14/09) lediglich die entsprechende Anwendung einer Gebührenvorschrift zulasten des Kostenschuldners ausschließt; die analoge Anwendung des § 47 KostO sich aber zugunsten des Gebührenschuldners auswirkt.
12 
Zu Recht weist der Bezirksrevisor schließlich darauf hin, dass die von dem Kostengläubiger dargestellten Kriterien der Verantwortung und des Aufwands bei der kostenrechtlichen Betrachtung keine Berücksichtigung finden können.
13 
Die angegriffene Notarrechnung war nach alledem um den Bruttobetrag von 57,12 EUR auf den Bruttobetrag von 35,11 EUR zu reduzieren.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO, die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
15 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, zu der veröffentlichte Rechtsprechung bislang nicht vorliegt, war die weitere Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO zuzulassen.
16 
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 II, 30 I KostO.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.

(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.

(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.