Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juli 2008 - 8 W 289/08

published on 15.07.2008 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juli 2008 - 8 W 289/08
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 29. April 2008, Az. 8 O 96/07 KfH 2, wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.243,98 EUR

Gründe

 
1.
Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin ohne mündliche Verhandlung den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss der 8. KfH des Landgerichts Ravensburg vom 27. Juni 2007, Az. 8 O 96/07 KfH 2, durch den die Unterlassung von Wettbewerbsmaßnahmen angeordnet wurde; die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt und der Streitwert auf 300.000 EUR festgesetzt.
Die Gerichtskosten von insgesamt 3.124 EUR wurden von der Antragsgegnerin nicht beglichen, weswegen der Betrag bei der Antragstellerin als Zweitschuldnerin angefordert und von dieser auch bezahlt wurde (Mitteilung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2008 und auf E-Mail-Anfrage vom 11. Juni 2008).
Hierauf wurden antragsgemäß die Gerichtskosten von 3.124 EUR und weitere bei der Antragstellerin entstandene Zustellungs-/Gerichtsvollzieherkosten von 119,98 EUR, insgesamt 3.243,98 EUR, am 29. April 2008 zur Erstattung durch die Antragsgegnerin an die Antragstellerin festgesetzt.
Gegen den am 5. Mai 2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragsgegnerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 6./8. Mai 2008 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die zu Grunde liegende Kostenentscheidung nicht unter den Begriff der Entscheidung i. S. des Art. 4 Nr. 1 EuVTVO falle und keinen vollstreckbaren Titel darstelle, weswegen eine Kostenfestsetzung nicht erfolgen dürfe. Außerdem werde die Zahlung die Gerichtskosten durch die Antragstellerin bestritten.
Auf die Übermittlung des E-Mail-Beleges über die Zweitschuldnerzahlung der Antragstellerin und die Anfrage, ob die Beschwerde bis 27. Juni 2008 zurückgenommen werde, erfolgte keine Reaktion.
Die Antragstellerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und die Rechtspflegerin hat die Akte ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG), aber in der Sache ohne Erfolg.
a) Das Kostenfestsetzungsverfahren baut als Höheverfahren auf der bindenden Kostengrundentscheidung auf. Dieser vollstreckbare Titel - als Grundlage der Festsetzung - sagt aus, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Kostenpflicht). Der noch unbestimmte Betrag der zu erstattenden Kosten wird danach im Verfahren der §§ 103 ff ZPO ermittelt und festgesetzt (Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 104 Rdnr. 1).
Als zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel i. S. des § 103 Abs. 1 ZPO kommen dabei nicht nur rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Urteile und Vergleiche in Betracht, sondern alle vollstreckungsfähigen Titel des § 794 ZPO (Herget, a. a. O., § 104 Rdnr. 2). Hierzu zählen gem. § 794 Nr. 3 ZPO Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, zu denen wiederum Arreste und einstweilige Verfügungen gerechnet werden (Stöber in Zöller, a. a. O., § 794 Rdnr. 20; Lackmann in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 794 Rdnr. 44).
10 
Nach deutschem Zivilprozessrecht beinhaltet damit die in der einstweiligen Verfügung vom 27. Juni 2007 enthaltene Kostengrundentscheidung den für das Festsetzungsverfahren nach § 103 Abs. 1 ZPO geforderten zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel.
11 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es in diesem Verfahrensstadium für die vorgenommene Qualifizierung als Vollstreckungstitel nicht auf Art. 34 Nr. 2 EuGVVO an, ebenso wenig auf die Begriffsbestimmung der "Entscheidung" im Sinne der EuVTVO (Art. 4 Nr. 1 EuVTVO), wie die Antragsgegnerin meint.
12 
Die Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens beurteilen sich wegen des lex fori-Prinzips allein nach deutschem Zivilprozessrecht. Die deutschen Gerichte haben nach der ZPO (lex fori) zu verfahren, auch dann, wenn sie auf Grund des deutschen IPR ausländisches Sachrecht anzuwenden haben oder wenn eine oder beide Parteien Ausländer sind (Geimer in Zöller, a. a. O., IZPR Rdnr. 1). Denn es gilt im internationalen Verfahrensrecht der Grundsatz, dass ein staatliches Gericht nur sein eigenes (formelles) Verfahrensrecht anwendet.
13 
Ob der nach den Regeln der ZPO erlangte Titel im Ausland vollstreckbar ist (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2007, Az. 8 W 184/07, veröffentlicht in NJW-RR 2007, 1583), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es geht zunächst nur um die Schaffung eines Kostentitels (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), dessen Vollstreckungsfähigkeit im Ausland in diesem Verfahrensstadium nicht zur Überprüfung ansteht.
14 
b) Durch die einstweilige Verfügung vom 27. Juni 2007 sind der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Sie ist damit für die Gerichtskosten gem. § 29 Nr. 1 GKG - vorrangiger - Entscheidungsschuldner.
15 
Nachdem sie eine Zahlung nicht geleistet hat, wurde die Antragstellerin als Antragsschuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) und sogenannte - nachrangige - Zweitschuldnerin (§ 31 Abs. 2 Satz 1 GKG) von der Staatskasse erfolgreich in Anspruch genommen. Auf Grund der Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin waren die Verfahrenskosten damit zu ihren Lasten und zu Gunsten der Antragstellerin festzusetzen.
16 
Die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühr (3.124 EUR) ergibt sich aus Nr. 1410 GKG-KV und der Gebührentabelle zu § 34 GKG (3.084 EUR) sowie aus Nr. 200 GV-JVKostO (40 EUR).
17 
Das pauschale Bestreiten der Bezahlung der Gerichtskosten durch die Antragstellerin ist im Hinblick auf die von der Rechtspflegerin eingeholten und bestätigten Auskünfte der Landesoberkasse unbeachtlich.
18 
Die geltend gemachten Zustellungs-/Gerichtsvollzieherkosten von 119,98 EUR sind gleichfalls zu ersetzende Aufwendungen, die vom Prozessgericht festzusetzen sind (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Teil 7. "Auslagen" Vorbem. 7 RVG-VV Rdnr. 13).
19 
c) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin war deshalb mit der Kostenfolge von Nr. 1812 GKG-KV und § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 24.05.2007 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 19. März 2007, Az. 7 O 21/06 KfH I, aufgehoben. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Widerruf der Bestätigung d
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Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)