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| I. Die Beteiligte 4 hat im Jahr 1996 auf den Antrag der Bet. 1 und 2, die im Frühjahr 1994 aus N/RSFSR nach Deutschland eingereist waren, ein Familienbuch angelegt. Auf der Grundlage vorgelegter (im Wesentlichen) russischer Urkunden hat es als Familiennamen des Bet. 2 (Spalte 1) „L.“, als Familiennamen der beiden Eltern des Bet. 2 (Spalte 4) und der beiden Kinder der Bet. 1 und 2 (Spalte 9) ebenfalls „L.“ eingetragen und in Spalte 10 u.a. vermerkt, dass die beiden Ehegatten auf Grund einer Erklärung über ihre Namensführung den Ehenamen „L.“ führen. Das Familienbuch wird zwischenzeitlich bei der Bet. 3 geführt. |
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| Mit ihren Anträgen vom 28.8. und 7.9.01 haben die Bet. 3 und 4 über den Bet. 5 beim Amtsgericht Rottweil um Anordnung der Berichtigung des Familienbuchs ersucht, weil der Name „L.“ nach deutschen Recht nicht der Familienname des Bet. 1, seiner Eltern und seiner Kinder sei. Der Name sei in „G.“, bzw. in „G.“ (weibl. Schreibweise) zu berichtigen. Dieses Verlangen beruht auf folgendem Sachverhalt: |
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| Die Bet. 1 und 2, ihre Eltern und der 1987 geborene Sohn O. lebten bis zur Übersiedlung nach Deutschland in N. Der Bet. 2 und sein Vater hatten die deutsche und die russische Staatsangehörigkeit, die Bet. 1 war ausschließlich Russin und ist auch nicht deutscher Abstammung im Sinn des Art. 116 GG. Ob die Mutter des Bet. 2 neben der russischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß bzw. ob sie zum Personenkreis des Art. 116 GG gehört, bedarf noch der Klarstellung. Der Vater des Bet. 2 hieß mit Geburtsnamen „L.“. Anlässlich seiner Eheschließung nahm er 1962 den Namen seiner Frau „G.“ an. Der Geburtsname des Bet. 2 war daher kraft Gesetzes ebenfalls „G“. Die Bet. 1 und 2 wählten bei ihrer Heirat im Jahr 1986 diesen Namen als Ehenamen. Der Sohn O. erhielt diesen Namen kraft Gesetzes als Geburtsnamen. Erst durch eine Namensänderung vor russischen Behörden in N. nahmen die Bet. 1 und 2 sowie der Sohn O. am 13.4.1990, die Eltern des Bet. 2 am 10.12.1990 den Geburtsnamen des Vaters des Bet. 2 in der Schreibweise „Lr“ an. Die Personenstandsurkunden wurden dem angepasst. Bei der Einreise gaben alle einer Erklärung nach § 94 BVFG ab, wonach sie „Lr“ künftig in der Namensform „L.“ führen würden. Nur die auf L.“ geänderten Personenstandsurkunden und die Erklärungen nach § 94 BVFG standen bei Anlegung des Familienbuchs zur Verfügung. Erst danach erhielt das Standesamt Kenntnis von der Namensänderung in Russland. |
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| Die Bet. 3-5 sind der Auffassung, die in N. vorgenommene Namensänderung sei in Deutschland unwirksam, soweit sie deutsche Staatsangehörige betroffen habe. Denn der Name eines Deutschen könne nach Art. 10 EGBGB i.V.m. § 1 NamÄndG mit Wirkung für den deutschen Rechtsbereich nur durch die Entscheidung einer deutschen Behörde geändert werden. Dies gelte auch für Doppelstaatler, deren zweite Staatsangehörigkeit die des Landes sei, in dem die Namensänderung vorgenommen worden sei. Der Bet. 2, seine Eltern und das Kind O. hießen daher weiterhin „G.“ bzw. „G.“. Das Familienbuch müsse berichtigt werden. Die angehörten Bet. 1 und 2 stimmten dem Berichtigungsverlangen nicht zu. |
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| Das Amtsgericht Rottweil hat mit Beschluss vom 15.10.2001 den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Die Bet. 3 und 5 haben Beschwerde eingelegt. Der Bet. 5 hat das Berichtigungsverlangen - soweit an ihm festgehalten wurde - im Beschwerdeverfahren wie folgt formuliert |
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| Das Familienbuch, derzeitiges Kennzeichen „L/B“, geführt derzeit beim Standesamt Loßburg wird wie folgt berichtigt: |
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| In Spalte 1: Der Ehemann führt den Familiennamen „G.“ |
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| In Spalte 4: Der Familienname des Vaters lautet „G.“, der Familienname der Mutter lautet „G.“, geb. F. |
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| In Spalte 9/1: Der Familienname des Kindes lautet „G.“ |
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| In Spalte 10: Der Vermerk vom 8.10.96 entfällt. Die Namensführung in der Ehe richtet sich nach russischem Recht. Der Ehemann führt den Familiennamen “G.“, die Ehefrau den Familiennamen „G.“. Der Familienname der Ehefrau wurde am 13.4.1990 vom Standesamt beim Exekutivkomitee zu K. Bezirksbeirat der Volksdeputierten der Stadt N in „L.“ geändert. Die Ehegatten und das Kind O. haben beim Bundesverwaltungsamt eine Erklärung zur Namensführung nach § 94 BVFG abgegeben. Die Ehefrau führt aufgrund dieser Erklärung seit dem 25.2.1994 den Familiennamen „L.“. |
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| Das Landgericht Rottweil hat diese Beschwerden mit Beschluss vom 5.5.2003 zurückgewiesen. Eine Anhörung der Eltern des Bet. 2 ist nicht erfolgt. |
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| Mit Schreiben vom 30.5.2003 hat der Bet. 5 weitere Beschwerde „zur obergerichtlichen Abklärung“ erhoben und den vorinstanzlich gestellten Antrag bezüglich der Spalte 10 so modifiziert, wie er sich aus dem Beschlusstenor ergibt . Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. |
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| II. Die weitere Beschwerde des Bet. 5 ist nach §§ 49 Abs.5, Abs. 1 Satz 2 PstG zulässig. Sie hat auch Erfolg. Die Entscheidungen der Vorinstanzen können wegen Rechtsfehlern keinen Bestand haben. |
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| Antrag auf Berichtigung der Spalte 1 des Familienbuchs |
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| Diesem Antrag ist zu entsprechen, weil der in Spalte 1 des Familienbuchs aufgenommene Familienname des Bet. 2, „L.“ mit dem materiellen Recht nicht in Einklang steht. Er ist in „G“ zu berichtigen. „G.“ ist der Geburtsname des Bet. 2. Er wurde von dem Bet. 2 und seiner Ehefrau bei ihrer Heirat auch zum Ehenamen gewählt. Diese Wahl ist auch nach deutschem Recht gültig (vgl. Art. 10 Abs. 2 Nr.1 EGBGB). Die am 14.4.1990 in N. vorgenommene Namensänderung in „L.“ dagegen hat innerhalb des deutschen Staatsgebiets keine Wirkung für den Bet. 2. Denn als deutscher Staatsangehöriger unterliegt er nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EGBGB den deutschen Vorschriften. Nach § 5 NamÄndG aber ist eine Namensänderung wirksam nur vor deutschen Behörden möglich (Hepting in Massfeller/Hoffmann, PstG, § 30 Rn 539,543; Staudinger/Hepting, BGB, 2000, Rn 57 zu Art 10 EGBGB; BayObLG STAZ 2000, 148= NJW RR 2000, 1104). Mangels einer nach deutschem Recht bestehenden Zuständigkeit der hier tätig gewesenen Behörden in N. ist eine Anerkennung der dort vom Bet. 2 erwirkten Namensänderung über § 16a FGG nicht möglich (unklar Soergel/Schurig, BGB, 12. Aufl., Rn 11 zu Art 10 EGBGB). War aber der Namensänderung des Bet. 2 in „Ljuter“ die Wirksamkeit im deutschen Rechtsraum versagt, so ging auch die Erklärung vom 25.2.94 gemäß § 94 BVFG hinsichtlich der künftigen Führung des Nachnamens „L.“ als „L.“ ins Leere. Als nach materiellem Recht gültiger Nachname des Bet. 2 hätte daher „G.“ in Spalte 1 eingetragen werden müssen. |
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| Der Bet. 2 kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, dass er den Namen „L.“ bzw „L.“ nun schon seit rund 14 Jahren trage. Ein Name kann weder ersessen noch durch langwährende Führung erworben werden (OLG Stuttgart STAZ 1979, 202). Nur für extreme Ausnahmefälle ist bisher die Fortführung eines unrichtigen Namens zugelassen worden (so BayObLG STAZ 2000, 148 für die Führung des unrichtigen Namens über Generationen hin; vgl. hierzu auch Johannson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn 443ff). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Die Berichtigungsbemühungen der zuständigen Behörde begannen schon 1997. Für die Entstehung eines Vertrauensschutzes von solchem Gewicht, dass die Korrektur des unrichtigen Namens als Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht zu werten wäre, reicht der Zeitablauf hier nicht; andere beachtliche Gründe fehlen. Der Berichtigungsantrag ist daher zu Recht gestellt. |
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| 2. Antrag auf Berichtigung der Spalte 9/1 des Familienbuchs |
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| Auch dieser Eintrag ist in „G“ zu berichtigen. Der Sohn der Beteiligten 1 und 2 hatte wie sein Vater schon seit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch seine behördliche Namensänderung in N im Jahr 1990 in „L“ ist aus den oben dargestellten Gründen im deutschen Inland unwirksam. |
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| Antrag auf Berichtigung der Spalte 10 des Familienbuchs |
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| Die Korrektur dieser Spalte im Sinne des Antrags ergibt sich als Folge der oben dargestellten Rechtssituation. Soweit die Bet. 5 in Abschnitt V des Aktenvermerks vom 26.5.04 für fraglich hält, ob die Erklärung der Bet. 1 gem. § 94 BVFG vom 25.2.94, der Familienname „L“ werde von ihr zukünftig in der Namensform „L“ geführt, nicht nur ihren vermeintlichen Ehenamen, sondern auch den Familiennamen betrifft, bedarf dies keiner Entscheidung. Denn die zuletzt beantragten Einträge in Spalte 10 betreffen diese Frage nicht. |
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| 4. Antrag auf Berichtigung der Spalte 4 des Familienbuchs |
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| Der Eintrag in Spalte 4 betrifft die Eltern des Bet. 2. Sie sind in diesem Verfahren in den Vorinstanzen nicht zu dem Begehren der Behörden, ihren in dieser Spalte als „L“ vermerkten Namen in „G“ zu berichtigen, gehört worden. Dieser Verfahrensfehler steht einer Entscheidung des Senats in der Sache entgegen. Deshalb ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts (und die des Amtsgerichts) insoweit aufzuheben, damit das Landgericht nach Nachholung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Eltern und unter Berücksichtigung der dann gegebenen Sach- und Rechtslage neu entscheiden kann. |
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| Da nach Aktenlage der Vater des Bet. 2 die deutsche Staatsangehörigkeit schon seit 1944 besitzt und die Mutter des Bet. 2 zum Kreis der von Art 116 GG erfassten Personen gehören soll, werden für beide die gleichen Rechtsgrundsätze anzuwenden sein, die bei dem Bet. 2 in dieser Entscheidung bezüglich der Berichtigung der Spalte 1 angewendet worden sind. |
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