Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Jan. 2012 - 8 W 15/12

bei uns veröffentlicht am17.01.2012

Tenor

1. Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.11.2011 wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3000 EUR

Gründe

 
I.
Der Betroffene wurde am 11.9.2004 als Kind der Beteiligten Ziff. 1 geboren, die zum damaligen Zeitpunkt nicht verheiratet war. Das Kind erhielt deshalb gem. § 1617a BGB den Geburtsnamen der Mutter „...“.
Am 9.2.2005 hat der Beteiligte Ziff. 3 beim Landratsamt Heilbronn die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Die Mutter hatte der Vaterschaftsanerkennung am 12.1.2005 zugestimmt.
Am 23.12. 2010 schloss die Beteiligte Ziff. 1 die Ehe mit dem Beteiligten Ziff. 2, ... .... Es wurde der Geburtsname des Mannes zum Ehenamen bestimmt.
An demselben Tag haben die Eheleute ... beim Standesamt ... dem Kind gem. § 1618 BGB ihren Ehenamen als Geburtsnamen erteilt. Der Randvermerk über die Einbenennung wurde am 2. 2. 2011 dem Geburtseintrag beigeschrieben.
Nachdem erkennbar wurde, dass die Ehe keinen Bestand haben würde, haben die Mutter und der leibliche Vater des Betroffenen, der Beteiligte Ziff. 3, am 11.8.2011 beim Standesamt ... eine Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB vorgenommen und dem Kind den Namen des Vaters „…“ erteilt.
Die Namenserteilung ging am 15.8.2011 beim Geburtsstandesamt ... ein, das jedoch Zweifel hat, ob es die Namenserteilung wirksam entgegennehmen kann.
Es hat die Sache deshalb gemäß § 49 Abs. 2 PStG über das Landratsamt Hohenlohekreis als Standesamtsaufsicht dem Amtsgericht Heilbronn zur gerichtlichen Klärung der Frage vorgelegt, ob nach vorheriger Einbenennung nach § 1618 BGB eine Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB erfolgen kann.
Mit Beschluss vom 30.11.2011 hat das Amtsgericht Heilbronn das Standesamt ... auf die Zweifelsvorlage hin angewiesen, es beim derzeitigen Registereintrag zu belassen.
Es ist der Ansicht, dass eine Namensänderung nach § 1617a Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall nicht mehr möglich sei, nachdem der ursprüngliche Name “...“ des Betroffenen nach § 1618 BGB in „...“ geändert worden sei. Diese Änderung sei bindend.
10 
Gegen den ihr am 7.12.2011 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte Ziff. 1 am 4.1.2012 Beschwerde eingelegt.
11 
Der Amtsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
12 
Das gem. §§ 51 PStG, 58 ff FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
13 
Da die Mutter des Betroffenen zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht verheiratet war, hat der Betroffene zunächst gemäß § 1617a BGB den Familiennamen seiner Mutter, hier also „...“ erhalten. Nach der Eheschließung mit dem Beteiligten Ziff. 2 haben die allein sorgeberechtigte Mutter und ihr Ehemann von der in § 1618 BGB eingeräumten Möglichkeit der Namensänderung Gebrauch gemacht, wonach der sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind den Ehenamen erteilen können. Dem Betroffenen wurde der als Ehename gewählte Familienname des Ehemannes „...“ erteilt.
14 
Bei § 1618 BGB handelt es sich um einen Fall der gesetzlich zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der das Namensrecht prägenden Namenskontinuität. Nach überwiegender Meinung ist diese Einbenennung deshalb auch grundsätzlich bindend. Es besteht weder die Möglichkeit zur Anfechtung, noch gibt es ein Recht auf Widerruf etwa bei Scheidung der Ehe des sorgeberechtigten Elternteils. Eine Anschlussmöglichkeit an eine Wiederannahmeerklärung des sorgerechtsberechtigten Elternteils ist bei einer Einbenennung nach § 1618 BGB ebenfalls nicht eröffnet. § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB findet auf diesen Fall keine Anwendung. Diese Vorschrift erfasst nur die Fälle, in denen sich der Geburtsname des Kindes allein von dem Individualnamen eines Elternteils ableitet. Leitet er sich von einem Ehenamen ab, ist allein § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB einschlägig.
15 
Eine erneute Änderung des Kindesnamens ist nur unter den Voraussetzungen des § 1617c Abs. 1, Abs. 2 BGB oder im Fall einer erneuten Einbenennung bei einer neuen Eheschließung der Mutter möglich (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 1108 = FamRZ 2004, 449 = StAZ 2004, 131; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe § 1618 Rn. 31; § 1617a Rn. 15; Palandt/Diederichsen, BGB, 41. Aufl., § 1618 Rn. 24; L.Michalski/Y. Döll in Erman BGB, 13. Aufl. 2011, § 1618 Rn. 14; Schwer in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1618 Rn. 35; Wagenitz in FamRZ 1998,1545, jew. m. w. N.; differenziert Staudinger/Coester BGB (2007) § 1618 Rn. 42 ff, der zwischen der „nachziehenden Einbenennung“ und der „erteilenden Einbenennung“ unterscheidet, also danach, ob das Kind vor der Einbenennung als Geburtsnamen den Namen der Mutter oder den des anderen Elternteils getragen hat).
16 
Ebenso wenig ist es möglich, dem Kind nunmehr gem. § 1617 a Abs. 2 BGB den Namen des leiblichen Vaters zu erteilen. Der Anwendungsbereich des § 1617a Abs. 2 BGB erklärt sich aus dem Zusammenhang mit § 1617a Abs. 1 BGB, der dem Kind kraft Gesetzes den Namen als Geburtsnamen zuweist, den sein im Zeitpunkt seiner Geburt allein sorgeberechtigter Elternteil führt (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73). Diese strikte Namenzuweisung wird durch § 1617 a Abs. 2 BGB aufgelockert, der es dem allein sorgeberechtigten Elternteil ermöglicht, dem Kind im Einvernehmen mit dem anderen - nicht sorgeberechtigten - Elternteil dessen Namen zu erteilen. Das Kind muss danach im Moment der Erteilung noch einen Namen nach § 1617a Abs. 1 BGB tragen (MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe § 1617a Rn. 15; Bamberger/Roth/Enders, BGB 2. Aufl. 2008, § 1617a Rn. 7; Fachausschuss des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten StAZ 2005, 49; BGH NJW 2005, 3498 = Fam RZ 2005, 1984 = StAZ 2005, 357, dort hat der BGH entschieden, dass das geltende Recht es selbst dem Vater, der mit der allein sorgeberechtigten Mutter nicht verheiratet war und nach deren Tod die Sorge für das Kind erlangt, nicht gestattet, dem Kind seinen Namen zu erteilen). Auch nach der gegenteiligen Meinung (Staudinger/Coester BGB (2007) § 1617a Rn. 24, § 1618 Rn. 45) ist die Namenserteilung gem. § 1617a Abs. 2 BGB jedenfalls dann nicht möglich, wenn, wie hier, die Stiefelternehe noch besteht.
17 
Damit ist das Standesamt ... nicht verpflichtet, die Eintragung der Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB in das Geburtenbuch vorzunehmen.
18 
Es bleibt die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes, sofern dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
III.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Für die Gerichtskosten gilt § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
20 
Die Wertfestsetzung erfolgt gem. §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Personenstandsgesetz - PStG | § 49 Anweisung durch das Gericht


(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des G

Personenstandsgesetz - PStG | § 51 Gerichtliches Verfahren


(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit. (2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1618 Einbenennung


Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge


(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. (2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind

Referenzen

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
2.
wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.