Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. März 2010 - 8 W 132/10

published on 18/03/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. März 2010 - 8 W 132/10
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2009, Az. 26 O 417/08, wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 349,78 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger hat im Hauptsacheverfahren gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in Folge eines Hundbisses geltend gemacht: den materiellen Schaden mit 1.230,71 EUR (Klagantrag Ziff. 1.), ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 EUR abzüglich bereits gezahlter 5.000 EUR (Klagantrag Ziff. 2.), die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich künftiger Schäden (Klagantrag Ziff. 3.) und eine vorgerichtliche 2,0-Geschäftsgebühr einschließlich Nebenforderungen von 1.619,23 EUR (Klagantrag Ziff. 4.).
Der Rechtsstreit wurde durch Prozessvergleich vom 3. März 2009 beendet. Danach hatte der Beklagte an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR (Ziff. 1.) und Schmerzensgeld von weiteren 9.000 EUR (Ziff. 2.) zu bezahlen. In Ziff. 3. ist die Ersatzpflicht des Beklagten bezüglich künftiger Schäden des Klägers festgestellt worden und in Ziff. 4. haben der Kläger 30% und der Beklagte 70% der Kosten des Rechtsstreits übernommen.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 hat die Rechtspflegerin auf der Grundlage der Kostenausgleichsanträge der Parteien und der vereinbarten Kostenquote die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.417,60 EUR festgesetzt.
Gegen diesen ihm am 27. Oktober 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Beklagte mit seiner am 10. November 2009 per Telefax (am 18. November 2009 mit Urschrift) eingegangenen sofortigen Beschwerde insoweit, als auf Klägerseite die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr von 419,90 EUR auf die Verfahrensgebühr unterblieben ist und letztere deshalb in voller Höhe von 1,3 (839,80 EUR) in Ansatz gebracht wurde. Die von ihm angestrebte Verbesserung (Beschwer) beträgt demgemäß 349,78 EUR (70% von 419,90 EUR).
Der Kläger ist dem Rechtsmittel entgegengetreten - auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien wird verwiesen - und die Rechtspflegerin hat die Akten ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerechte Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Es kann im vorliegenden Fall keine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr stattfinden, da eine Ausnahmekonstellation gemäß § 15a Abs. 2 RVG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegeben ist. Festsetzungsfähig ist daher die volle Verfahrensgebühr - wie sie vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17. August 2009 abweichend von den ursprünglichen Kostenfestsetzungsanträgen vom 29. April und 13. Mai 2009 geltend gemacht wurde.
Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die Anrechnung der Geschäftsgebühr unterblieben ist, hält damit der rechtlichen Nachprüfung stand:
1.
Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.
10 
Danach kommt aber eine Reduzierung der geltend gemachten und von der Rechtspflegerin berücksichtigten 1,3-Verfahrensgebühr infolge Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf 0,65 nicht in Betracht.
11 
Nach § 15a Abs. 1 RVG wirkt sich die Anrechnungsvorschrift grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. In diesem musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH NJW 2009, 3101; BGH AGS 2010, 54.).
2.
12 
Ein Ausnahmefall des § 15a Abs. 2 RVG ist nicht gegeben. Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
13 
Keine der in § 15a Abs. 2 RVG genannten Ausnahmekonstellationen ist im vorliegenden Fall gegeben.
14 
Von einer Zahlung durch den Beklagten entsprechend Ziff. 1. und 2. des Vergleichs vom 3. März 2009 kann nicht ausgegangen werden, weil sich die dortigen Regelungen ersichtlich auf die Klaganträge Ziff. 1. und 2. (materieller und immaterieller Schaden des Klägers) beziehen, nicht aber auf Ziff. 4. (vorgerichtliche Geschäftsgebühr als Verzugsschaden).
15 
Eine Geltendmachung der Geschäfts- und Verfahrensgebühr in demselben Verfahren liegt ebenfalls nicht vor. Denn das Hauptsacheverfahren und das sich daran anschließende Kostenfestsetzungsverfahren sind im Sinne des § 15a Abs. 2, Alternative 3 RVG nicht "dasselbe Verfahren" - vgl. Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2009, Az. 8 W 439/09, AGS 2010, 25, m. w. N., auf den im Einzelnen Bezug genommen wird.
16 
Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr wurde aber - entgegen der Auffassung des Beklagten, auf die er sein Rechtsmittel stützt, - auch nicht im Prozessvergleich vom 3. März 2009 tituliert.
17 
Die Zahlungsverpflichtung gemäß Ziff. 1. bezieht sich offensichtlich nur auf den mit dem Klagantrag Ziff. 1. geforderten materiellen Schadensersatz. Ziff. 2. und 3. sind unzweifelhaft den Klaganträgen Ziff. 2. und 3. zugeordnet. In Ziff. 4. erfolgte keine Titulierung der mit dem Klagantrag Ziff. 4. beanspruchten außergerichtlichen Geschäftsgebühr, sondern die quotenmäßige Festlegung der Kostenerstattungspflicht der Parteien.
18 
Eine allgemeine Erledigungsklausel enthält der Vergleich nicht, was auch der Feststellung in Ziff. 3. widersprechen würde. Allein dadurch unterscheidet sich schon die vorliegende Fallkonstellation von der vom OLG Saarbrücken in dem Beschluss vom 4. Januar 2010, Az. 9 W 338/09 (AGS 2010, 60), zu beurteilenden.
19 
Selbst wenn jedoch durch eine allgemeine Erledigungsklausel in einem Prozessvergleich die als Nebenforderung vom Kläger mit eingeklagte Geschäftsgebühr umfasst wäre, würde durch eine solche Regelung der Anspruch auf Ersatz der Geschäftsgebühr nicht tituliert. Vielmehr könnte dieser im Verhältnis zwischen den Parteien nicht mehr geltend gemacht werden.
20 
§ 15a Abs. 2 RVG setzt jedoch voraus, dass wegen des betreffenden Gebührenanspruches ein Vollstreckungstitel gegen den Dritten besteht, was hier gerade nicht der Fall ist. Denn eine Zahlungspflicht des Beklagten enthält der Vergleich insoweit nicht.
21 
Dem OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) kann nicht gefolgt werden. Die Titulierung der Geschäftsgebühr in einem Vergleich erfordert eine unmissverständliche Regelung, der auch die Höhe der titulierten Gebühr zu entnehmen sein muss. Denn nur dann kann die hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr betragsmäßig richtig vorgenommen werden.
22 
Ein vergleichsweiser Verzicht auf die Geschäftsgebühr bedeutet gerade keine Titulierung und eine Anrechnung verbietet sich unter Berücksichtigung der Intention des § 15a Abs. 1 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt, sofern das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vorsieht, grundsätzlich beide Gebühren fordern, jedoch insgesamt nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren, was bei einem Verzicht auf die Geschäftsgebühr gegenüber dem Prozessgegner nicht in Frage stünde. Denn nachdem die Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffen, wird durch § 15a Abs. 2 RVG lediglich sichergestellt, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (BGH NJW 2009, 3101; BGH AGS 2010, 54). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BGH in den zitierten Entscheidungen in vollem Umfang an (vgl. u. a. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2010, Az. 8 W 13/10) und nimmt auf diese ergänzend Bezug.
23 
Demgemäß verbleibt es hier bei der Grundregel des § 15a Abs. 1 RVG, weshalb die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen war.
3.
24 
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1812 KV GKG, § 97 Abs. 1 ZPO.
4.
25 
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von dem vom OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) entschiedenen Fall abweicht und sich der Senat im übrigen der BGH-Rechtsprechung (NJW 2009, 3101; AGS 2010, 54) anschließt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 20/01/2010 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2009, Az. 22 O 342/09, abgeändert: Auf Grund des vor dem Landgericht Stuttgart am 06.11.200
published on 04/12/2009 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Abhilfebeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 20. August 2009, Az. 23 O 210/08, wird zurückgewiesen.
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published on 03/08/2010 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 26. Mai 2010, Az. 4 O 341/09,abgeändert:Aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs des Landgerichts Ravensburg
published on 16/07/2010 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2010, Az. 25 O 423/09, abgeändert: Aufgrund des Vergleichs des Landgerichts St
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.