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| Der Kläger hat im Hauptsacheverfahren gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in Folge eines Hundbisses geltend gemacht: den materiellen Schaden mit 1.230,71 EUR (Klagantrag Ziff. 1.), ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 EUR abzüglich bereits gezahlter 5.000 EUR (Klagantrag Ziff. 2.), die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich künftiger Schäden (Klagantrag Ziff. 3.) und eine vorgerichtliche 2,0-Geschäftsgebühr einschließlich Nebenforderungen von 1.619,23 EUR (Klagantrag Ziff. 4.). |
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| Der Rechtsstreit wurde durch Prozessvergleich vom 3. März 2009 beendet. Danach hatte der Beklagte an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR (Ziff. 1.) und Schmerzensgeld von weiteren 9.000 EUR (Ziff. 2.) zu bezahlen. In Ziff. 3. ist die Ersatzpflicht des Beklagten bezüglich künftiger Schäden des Klägers festgestellt worden und in Ziff. 4. haben der Kläger 30% und der Beklagte 70% der Kosten des Rechtsstreits übernommen. |
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| Mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 hat die Rechtspflegerin auf der Grundlage der Kostenausgleichsanträge der Parteien und der vereinbarten Kostenquote die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.417,60 EUR festgesetzt. |
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| Gegen diesen ihm am 27. Oktober 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Beklagte mit seiner am 10. November 2009 per Telefax (am 18. November 2009 mit Urschrift) eingegangenen sofortigen Beschwerde insoweit, als auf Klägerseite die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr von 419,90 EUR auf die Verfahrensgebühr unterblieben ist und letztere deshalb in voller Höhe von 1,3 (839,80 EUR) in Ansatz gebracht wurde. Die von ihm angestrebte Verbesserung (Beschwer) beträgt demgemäß 349,78 EUR (70% von 419,90 EUR). |
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| Der Kläger ist dem Rechtsmittel entgegengetreten - auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien wird verwiesen - und die Rechtspflegerin hat die Akten ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. |
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| Es kann im vorliegenden Fall keine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr stattfinden, da eine Ausnahmekonstellation gemäß § 15a Abs. 2 RVG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegeben ist. Festsetzungsfähig ist daher die volle Verfahrensgebühr - wie sie vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17. August 2009 abweichend von den ursprünglichen Kostenfestsetzungsanträgen vom 29. April und 13. Mai 2009 geltend gemacht wurde. |
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| Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die Anrechnung der Geschäftsgebühr unterblieben ist, hält damit der rechtlichen Nachprüfung stand: |
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| Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen. |
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| Danach kommt aber eine Reduzierung der geltend gemachten und von der Rechtspflegerin berücksichtigten 1,3-Verfahrensgebühr infolge Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf 0,65 nicht in Betracht. |
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| Nach § 15a Abs. 1 RVG wirkt sich die Anrechnungsvorschrift grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. In diesem musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH NJW 2009, 3101; BGH AGS 2010, 54.). |
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| Ein Ausnahmefall des § 15a Abs. 2 RVG ist nicht gegeben. Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. |
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| Keine der in § 15a Abs. 2 RVG genannten Ausnahmekonstellationen ist im vorliegenden Fall gegeben. |
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| Von einer Zahlung durch den Beklagten entsprechend Ziff. 1. und 2. des Vergleichs vom 3. März 2009 kann nicht ausgegangen werden, weil sich die dortigen Regelungen ersichtlich auf die Klaganträge Ziff. 1. und 2. (materieller und immaterieller Schaden des Klägers) beziehen, nicht aber auf Ziff. 4. (vorgerichtliche Geschäftsgebühr als Verzugsschaden). |
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| Eine Geltendmachung der Geschäfts- und Verfahrensgebühr in demselben Verfahren liegt ebenfalls nicht vor. Denn das Hauptsacheverfahren und das sich daran anschließende Kostenfestsetzungsverfahren sind im Sinne des § 15a Abs. 2, Alternative 3 RVG nicht "dasselbe Verfahren" - vgl. Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2009, Az. 8 W 439/09, AGS 2010, 25, m. w. N., auf den im Einzelnen Bezug genommen wird. |
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| Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr wurde aber - entgegen der Auffassung des Beklagten, auf die er sein Rechtsmittel stützt, - auch nicht im Prozessvergleich vom 3. März 2009 tituliert. |
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| Die Zahlungsverpflichtung gemäß Ziff. 1. bezieht sich offensichtlich nur auf den mit dem Klagantrag Ziff. 1. geforderten materiellen Schadensersatz. Ziff. 2. und 3. sind unzweifelhaft den Klaganträgen Ziff. 2. und 3. zugeordnet. In Ziff. 4. erfolgte keine Titulierung der mit dem Klagantrag Ziff. 4. beanspruchten außergerichtlichen Geschäftsgebühr, sondern die quotenmäßige Festlegung der Kostenerstattungspflicht der Parteien. |
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| Eine allgemeine Erledigungsklausel enthält der Vergleich nicht, was auch der Feststellung in Ziff. 3. widersprechen würde. Allein dadurch unterscheidet sich schon die vorliegende Fallkonstellation von der vom OLG Saarbrücken in dem Beschluss vom 4. Januar 2010, Az. 9 W 338/09 (AGS 2010, 60), zu beurteilenden. |
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| Selbst wenn jedoch durch eine allgemeine Erledigungsklausel in einem Prozessvergleich die als Nebenforderung vom Kläger mit eingeklagte Geschäftsgebühr umfasst wäre, würde durch eine solche Regelung der Anspruch auf Ersatz der Geschäftsgebühr nicht tituliert. Vielmehr könnte dieser im Verhältnis zwischen den Parteien nicht mehr geltend gemacht werden. |
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| § 15a Abs. 2 RVG setzt jedoch voraus, dass wegen des betreffenden Gebührenanspruches ein Vollstreckungstitel gegen den Dritten besteht, was hier gerade nicht der Fall ist. Denn eine Zahlungspflicht des Beklagten enthält der Vergleich insoweit nicht. |
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| Dem OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) kann nicht gefolgt werden. Die Titulierung der Geschäftsgebühr in einem Vergleich erfordert eine unmissverständliche Regelung, der auch die Höhe der titulierten Gebühr zu entnehmen sein muss. Denn nur dann kann die hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr betragsmäßig richtig vorgenommen werden. |
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| Ein vergleichsweiser Verzicht auf die Geschäftsgebühr bedeutet gerade keine Titulierung und eine Anrechnung verbietet sich unter Berücksichtigung der Intention des § 15a Abs. 1 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt, sofern das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vorsieht, grundsätzlich beide Gebühren fordern, jedoch insgesamt nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren, was bei einem Verzicht auf die Geschäftsgebühr gegenüber dem Prozessgegner nicht in Frage stünde. Denn nachdem die Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffen, wird durch § 15a Abs. 2 RVG lediglich sichergestellt, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (BGH NJW 2009, 3101; BGH AGS 2010, 54). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BGH in den zitierten Entscheidungen in vollem Umfang an (vgl. u. a. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2010, Az. 8 W 13/10) und nimmt auf diese ergänzend Bezug. |
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| Demgemäß verbleibt es hier bei der Grundregel des § 15a Abs. 1 RVG, weshalb die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen war. |
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| Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1812 KV GKG, § 97 Abs. 1 ZPO. |
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| Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von dem vom OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) entschiedenen Fall abweicht und sich der Senat im übrigen der BGH-Rechtsprechung (NJW 2009, 3101; AGS 2010, 54) anschließt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO). |
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