Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Jan. 2010 - 8 W 13/10

published on 20/01/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Jan. 2010 - 8 W 13/10
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2009, Az. 22 O 342/09,

abgeändert:

Auf Grund des vor dem Landgericht Stuttgart am 06.11.2009 geschlossenen Prozessvergleichs sind von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstatten:

EUR 3.314,00

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.11.2009.

Der Erstattungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen tragen die Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: EUR 539,50

Gründe

 
I.
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagten Zahlungsansprüche aufgrund Geschäftsraummiete in Höhe von EUR 34.740,00 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.099,00 geltend gemacht. Der Rechtsstreit wurde durch Prozessvergleich vom 06.11.2009 beendet, im Rahmen dessen die Parteien vereinbart haben, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2009 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart die auf Grund des Prozessvergleichs vom 06.11.2009 von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf EUR 2.774,50 nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen ihr am 22.12.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Klägerin mit ihrem am 23.12.2009 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Rechtsmittel insoweit, als entgegen ihrem Festsetzungsantrag die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wurde und demgemäß lediglich die hälftige Verfahrensgebühr festgesetzt wurde.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Es kann im vorliegenden Fall keine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr stattfinden, da eine Ausnahmekonstellation gemäß § 15 a Abs. 2 RVG entgegen der Annahme der Rechtspflegerin nicht gegeben ist. Festzusetzungsfähig ist daher hier die volle Verfahrensgebühr. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss war entsprechend abzuändern.
1.
Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 15 a RVG klargestellt, dass sich die Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. Ein Dritter kann sich allerdings gemäß § 15 a Abs. 2 RVG ausnahmsweise auf die Anrechnung berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
2.
Keine der in § 15 a Abs. 2 RVG genannten Ausnahmekonstellationen ist im vorliegenden Fall gegeben. Insbesondere wurde die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Prozessvergleich vom 06.11.2009 tituliert. Die Zahlungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 des Prozessvergleichs vom 06.11.2009 bezieht sich ersichtlich nur auf die eingeklagte Hauptforderung und diesbezügliche Zinsen. Dies hat im Übrigen die bearbeitende Einzelrichterin der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart in ihrer kurzen handschriftlichen Stellungnahme (Bl. 48 d.A. Rückseite) bestätigt. Zwar ist die als Nebenforderung von der Klägerin mit eingeklagte Geschäftsgebühr von der Regelung gemäß Ziffer 6 des Prozessvergleichs vom 06.11.2009 mit umfasst („Damit sind alle streitgegenständlichen Ansprüche zwischen den Parteien erledigt“). Mit dieser Regelung wurde aber der Anspruch auf Ersatz der Geschäftsgebühr nicht etwa tituliert, vielmehr kann dieser nunmehr im Verhältnis zwischen den Parteien gerade nicht mehr geltend gemacht werden. § 15 a Abs. 2 RVG setzt voraus, dass wegen des betreffenden Gebührenanspruches ein Vollstreckungstitel gegen den Dritten besteht, was hier gerade nicht der Fall ist. Denn eine Zahlungspflicht der Beklagten enthält der Vergleich insoweit gerade nicht.
Demgemäß verbleibt es hier bei der Grundregel des § 15 a Abs. 1 RVG, weshalb die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen war.
3.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1812 KV GKG, § 91 Abs. 1 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 18/03/2010 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2009, Az. 26 O 417/08, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des B
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Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.