Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Juli 2010 - 8 W 317/10

published on 16/07/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Juli 2010 - 8 W 317/10
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2010, Az. 25 O 423/09,

abgeändert:

Aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2010, Az. 25 O 423/09, sind von der Beklagten an die Klägerin und die Drittwiderbeklagte an Kosten zu erstatten:

731,37 EUR

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 15. April 2010.

2. Der Kostenfestsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde der Beklagten werden im übrigen

zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 77 % sowie die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 23 %.

Beschwerdewert: 244,90 EUR

Gründe

 
1.
Im Hauptsacheverfahren haben die Parteien am 19. Januar 2010 einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, in dem sie unter Ziff. 5. vereinbarten:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die mit der Widerklage vom 5. November 2009 unter Ziff. 3 geltend gemachten außergerichtlichen Geschäftsgebühren der Beklagten von dem vorliegenden Vergleich umfasst und abgegolten sind."
Im übrigen einigten sich die Parteien auf eine Kostenquote zulasten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner von 40 % und der Beklagten von 60 %.
Mit Ziffer 3. der Widerklage vom 5. November 2009 hatte die Beklagte von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von 1.329,94 EUR nebst Zinsen für die vorgerichtliche Vertretung der Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten verlangt. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer 1,6-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV von 1.097,60 EUR (bei einem Gegenstandswert von 22.011,12 EUR), aus der Auslagenpauschale von 20 EUR und der Umsatzsteuer von 212,34 EUR.
Nachdem zunächst eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nicht vorgenommen wurde und mit Beschluss vom 3. Mai 2010 die von der Beklagten an die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu erstattenden Kosten auf 543,59 EUR festgesetzt worden waren, erfolgte im Wege der Abhilfe am 17. Juni 2010 unter Aufhebung der ursprünglichen Kostenfestsetzung eine erneute in Höhe von 788,49 EUR zulasten der Beklagten unter Berücksichtigung der Anrechnung einer 0,75-Geschäftsgebühr von 514,50 EUR (Gegenstandswert: 22.011,12 EUR) auf die von der Beklagten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV von 683,80 EUR (Gegenstandswert: 12.920,26 EUR).
Gegen die am 23. Juni 2010 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 7./12. Juli 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, deren Zurückweisung die Gegenpartei beantragt hat. Im Streit ist - wie bereits im Kostenfestsetzungsverfahren - die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
Der Rechtspfleger hat nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO zulässig, hat aber in der Sache im wesentlichen keinen Erfolg.
Anders als in dem vom Senat am 18. März 2010, Az. 8 W 132/10 (in juris), entschiedenen Fall geht es hier im Rahmen der Problematik einer Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 RVG-VV nicht darum, ob eine Titulierung der Geschäftsgebühr vorliegt, sondern ob von deren Erfüllung ausgegangen werden kann (§ 15a Abs. 2 RVG).
10 
Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich beinhaltet keinen Vollstreckungstitel in Bezug auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr. Denn eine Zahlungspflicht der Klägerin und der Drittwiderbeklagten enthält dieser nicht. Eine Vollstreckung aufgrund des Vergleichs wäre insoweit nicht möglich.
11 
Ein Dritter - hier die Klägerin und die Drittwiderbeklagte - können sich jedoch auf die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 RVG auch dann berufen, soweit er (sie) den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat (haben).
12 
Der Vergleich der Parteien regelt ausdrücklich die mit der Widerklage vom 5. November 2009 unter Ziff. 3 geltend gemachten außergerichtlichen Geschäftsgebühren der Beklagten dahin, dass diese vom Vergleich umfasst und abgegolten sind.
13 
Hierbei handelt es sich nicht um eine allgemeine Erledigungsklausel, der nicht zu entnehmen wäre, ob von einer Erfüllung des Anspruchs oder von einem Verzicht auf ihn auszugehen ist, sondern um eine Vereinbarung der Parteien dergestalt, dass die Erfüllung des Anspruchs zwischen ihnen zu Grunde gelegt wird.
14 
Denn die Synonyme für das Wort "abgelten" sind: abbezahlen, ableisten, abzahlen, auszahlen, begleichen, bezahlen, entschädigen, ersetzen, erstatten, vergüten, bezahlen, zurückbezahlen, zurückzahlen (Duden - Das Synonymwörterbuch).
15 
Die Parteien haben das Wort "abgelten" im Rahmen der Vergleichsformulierung gewählt und dieses beinhaltet entsprechend den vorstehend aufgezählten Synonymen die Erfüllung des Anspruchs.
16 
Zumindest ist die Vereinbarung als eine solche im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB rechtlich zu qualifizieren (Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 364 Rn. 1-3). Welchen Gegenstand die Leistung an Erfüllungs statt hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren als reinem Höheverfahren nicht zu prüfen, da der Wortlaut des Vergleichs unzweifelhaft von der Abgeltung und damit der Erfüllung des Anspruchs ausgeht.
17 
Demzufolge hat eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach § 15a RVG in Verbindung mit Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 RVG-VV zu erfolgen.
18 
Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit niedriger war als der der vorgerichtlichen (gerichtlich: 12.920,26 EUR; vorgerichtlich: 22.011,12 EUR), so dass sich die in Anrechnung zu bringende 0,75-Geschäftsgebühr von 514,50 EUR auf 394,50 EUR reduziert (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, Vorb. 3 RVG-VV Rn. 205).
19 
Danach ergibt sich bei Durchführung des Kostenausgleichs ein Erstattungsbetrag zu Gunsten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten von lediglich 731,37 EUR und nicht von 788,49 EUR.
20 
Unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Juni 2010 waren der Kostenfestsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde der Beklagten im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
21 
Die Kostenfolge beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Wegen des überwiegenden Unterliegens der Beklagten im Beschwerdeverfahren kam eine Reduzierung der gerichtlichen Gebühr nach billigem Ermessen nicht in Betracht.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 18/03/2010 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2009, Az. 26 O 417/08, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des B
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Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.