Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 - 22 O 434/02 - wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen,

dass Ziff. 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus Anlass des Schadensfalles "Rissebildung in der Sekundarschule H. in G." bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag - Versicherungs-Nr. ... - zu gewähren.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leistet.

Streitwert der Berufung: 25.565,00 EUR

Gründe

 
A.
Die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für den im Tenor genannten Schadensfall als Berufshaftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Während des Laufes des Versicherungsvertrages wurde die Klägerin mit der Tragwerksplanung für ein Schulgebäude beauftragt. An dem hierauf errichteten Bauwerk traten Risse auf. Die am Bau Beteiligten - Architekt, Generalunternehmer und die Klägerin -, kamen überein, dass die Generalunternehmerin die Sanierung auf eigene Kosten durchführen sollte. Dennoch leitete die Auftraggeberin gegen sämtliche Beteiligte ein selbständiges Beweisverfahren ein, wovon die Klägerin die Beklagte zunächst nicht unterrichtet hat. Eine Anzeige des Schadensfalls erfolgte erst, als das Beweissicherungsgutachten eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin festgestellt hatte.
Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die beklagte Versicherung für verpflichtet gehalten, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren. Die Gesellschafter der Klägerin hätten nicht vorsätzlich, sondern nur grob fahr-lässig gegen die ihnen obliegende Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls verstoßen. Die Pflichtverletzung habe weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt.
Dagegen wendet sich die Beklagte unter Vertiefung und Erweiterung ihres Vorbringens, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, mit der Berufung. Sie ist nach wie vor der Auffassung, der Klägerin sei eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht anzulasten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie hat den Klageantrag dahingehend präzisiert, dass Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus Anlass des Schadensfalls "Rissebildung in der Sekundarschule H. in G" bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag - Versicherungs-Nr. ... - zu gewähren.
11 
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.
12 
Der Senat hat den Gesellschafter J. der Klägerin ergänzend angehört. Er hat angegeben, von einer Anzeige an die Versicherung sei zunächst abgesehen worden, weil für die Klägerin aufgrund des Ergebnisses der Besprechung vom 6. Juli 1998 (Anl. K 2, Bl. 21) klar gewesen sei, dass der Generalunternehmer alleine für die Schäden aufzukommen habe und die Klägerin keine Haftung treffe. In dieser Sicherheit habe er sich auch noch gewähnt, als der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Magdeburg zugegangen sei. Die Gefahr einer Haftung der Klägerin sei ihm erst mit dem Eingang des Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren bewusst geworden. Daraufhin sei die Versicherung unterrichtet worden.
B.
13 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
14 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht entgegen, dass der Klägerin nunmehr eine Bezifferung des Haftpflichtschadens möglich ist. Sie ist - jedenfalls in zweiter Instanz - nicht gezwungen, zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese erst nachträglich möglich wird (BGHZ 70, 39; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 7c).
II.
15 
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Gesellschafter der Klägerin nicht vorsätzlich gegen die ihnen obliegende Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles (§ 16 Nr. 2 und 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Betriebs- und Privathaftpflichtversicherung - AVB 94, die § 153 Abs. 2 und 4 VVG entsprechen) verstoßen haben. Zu Recht geht das Landgericht weiter davon aus, dass den Gesellschaftern der Klägerin zwar eine grob fahrlässige Verletzung dieser Verpflichtung zur Last zu legen ist, die Beklagte aber zur Leistung verpflichtet bleibt, weil die Pflichtverletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat (§ 16 Nr. 9 Satz 2 AVB 94).
16 
1. Den objektiven Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs, hier durch das am 15.02.1999 eingeleitete selbständige Beweisverfahren, haben die Gesellschafter der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vor, wird ein vorsätzliches Handeln nach § 16 Nr. 9 Satz 1 AVB 94, der insoweit § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG entspricht, vermutet. Dem gemäß muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass die Verletzung nicht auf Vorsatz beruht (allgemeine Meinung, vgl. z.B. BGH NJW 2002, 518), wobei an die Führung des Gegenbeweises keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm, wobei auch bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 6 Rn. 116 m.w.N.). Davon kann bei verspäteter Erfüllung der Anzeigeobliegenheit schon aufgrund des feststehenden Sachverhalts regelmäßig nicht ausgegangen werden, weil nach der Lebenserfahrung kein vernünftiger Versicherungsnehmer sich durch vorsätzlich Nichterfüllung dieser Obliegenheit Rechtsnachteilen aussetzen will (BGH VersR 1979, 1117; 1981, 321; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 123 m.w.N.). Von vorsätzlichem Verhalten wird dem gegenüber insbesondere dann auszugehen sein, wenn der Versicherungsnehmer keine nachvollziehbare, einleuchtende Erklärung für das Nichtbefolgen der Anzeigepflicht gibt (OLG Saarbrücken VersR 1991, 872) oder wenn triftige Gründe, z.B. das Verschleiern von Tatsachen, für die Inkaufnahme des Risikos, den Versicherungsschutz zu verlieren, sprechen (OLG Hamm VersR 1997, 1341). Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es danach nicht, dass dem Versicherungsnehmer die Tatsachen bekannt waren, welche die Anzeigepflicht begründeten; es musste ihm vielmehr auch bewusst sein, dass er aufgrund dieser Tatsachen zu einer Anzeige an den Versicherer verpflichtet war (BGH VersR 1979, 1117). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
17 
a) Die Gesellschafter der Klägerin haben nicht in Abrede gestellt, dass ihnen die sich aus § 16 AVB 94 ergebenden Anzeigepflichten bekannt waren. Die Nichtanzeige des selbständigen Beweissicherungsverfahrens haben sie damit begründet, dass sie auch zu diesem Zeitpunkt noch von einer alleinigen Verantwortlichkeit des Generalunternehmers ausgegangen sind. Zu dieser Fehleinschätzung ließen sich die Gesellschafter der Klägerin verleiten, weil sie einer früheren übereinstimmenden Beurteilung der fachkundigen Beteiligten und späteren Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens entsprach. Ausweislich des Protokolls über eine Besprechung vom 06.07.1998 (Anlage K 2, Bl. 21), an welcher der Generalunternehmer, der Architekt, der Gesellschafter der Klägerin als Statiker, sowie der geologische Gutachter teilgenommen haben, wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass die Sanierungsmaßnahmen durch den Generalunternehmer auf eigene Kosten durchzuführen waren. Der Gesellschafter hat bei seiner Anhörung durch den Senat nochmals betont, dass sich die Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt angesichts der "Verantwortungsübernahme" des Generalunternehmers noch auf der "sicheren Seite" wähnte. Als das erste Gutachten im selbständigen Beweissicherungsverfahren eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin feststellte, wurde dies der Beklagten umgehend mitgeteilt.
18 
b) Im Gegensatz zu einem früheren, vom Senat entschiedenen Sachverhalt (Urteil vom 11.12.1997, NJW 1999, 799) geht der Senat nicht davon aus, dass die Klägerseite im Bewusstsein zu einer Anzeige verpflichtet zu sein, dieselbe unterlassen haben, z.B. weil sie - wie der dortige Versicherungsnehmer - der Sache keine besondere Bedeutung beigemessen hätten und sie ohne die Inanspruchnahme der Versicherung erledigen wollten. Vielmehr geht der Senat in Anbetracht der gesamten Umstände davon aus, dass sich die Gesellschafter der Klägerin in einem Irrtum über Umfang und Reichweite der Anzeigepflichten in § 16 AVB 94 befanden. Sie gingen - zu Unrecht, aber irrtümlich - davon aus, dass eine Anzeige dann entbehrlich sei, wenn bei mehreren denkbaren Ersatzpflichtigen nichts für eine Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers spreche und diese Einschätzung von den übrigen fachkundigen Beteiligten am Bau geteilt und schriftlich erklärt werde. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass sie die Beklagte umgehend verständigt haben, als - aus Sicht der Gesellschafter der Klägerin - erstmals Anhaltspunkte für eine Haftung der Klägerin aufkamen. Gerade die Berichtigung falscher Angaben oder die Korrektur eines Fehlverhaltens kann aber geeignet sein, die Vorsatzvermutung zu widerlegen, wenn das Fehlverhalten auf einen Irrtum beruht (BGH, Urteil vom 05.12.2001 - IV ZR 225/00, NJW 2002, 518 unter 4 a cc). Danach sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter der Klägerin bewusst und damit vorsätzlich gegen die Anzeigenobliegenheit nach § 16 Nr. 3 AVB 94 verstoßen haben.
19 
2. Selbst wenn man, wie die Berufung dies tut, die Vorsatzvermutung nicht als ausgeräumt ansieht, könnte sich die Beklagte angesichts der Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung nicht auf Leistungsfreiheit berufen, weil nicht von einem erheblichen Verschulden der Klägerin auszugehen wäre. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Gesellschafter der Klägerin ihr Fehlverhalten aus freien Stücken korrigiert haben und dadurch im konkreten Fall der Beklagten noch kein Nachteil entstanden war (vgl. zur Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten BGH, Urteil vom 05.12.2001, NJW 2002, 518).
20 
3. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die in § 16 Nr. 2 AVB 94 aufgeführte Pflicht, jeden Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Auch insoweit fehlt es - wie das Landgericht unter I. 1. der Entscheidungsgründe ausgeführt hat - aus den oben genannten Gründen an einer vorsätzlichen Pflichtverletzung.
21 
4. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich festgestellt, dass die Kläger grobfahrlässig gegen ihre Anzeigenpflicht aus § 16 Nr. 3 AVB 94 verstoßen haben, die Beklagte aber zur Leistung verpflichtet bleibt, weil die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf II. der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen hat die Beklagte auch in der Berufung nichts eingewandt.
III.
22 
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
23 
Der vorliegenden Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen (vgl. BGH NJW 2002, 3029). Zur Frage der Widerlegung der Vorsatzvermutung bei verspäteter Erfüllung von Anzeigenobliegenheiten folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1979, 1117).
IV.
24 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 6 Beratung des Versicherungsnehmers


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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 153 Überschussbeteiligung


(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. Mai 2003 - 7 U 18/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2001 - IV ZR 225/00

bei uns veröffentlicht am 05.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 225/00 Verkündet am: 5. Dezember 2001 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ___________

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 225/00 Verkündet am:
5. Dezember 2001
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VVG § 6 Abs. 3; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 I (2) Satz 3, V (4)
Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich falsche
Angaben verletzt, kann der Versicherer sich nach Treu und Glauben gleichwohl
nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sofern der Versicherungsnehmer den wahren
Sachverhalt freiwillig vollständig und unmißverständlich offenbart und nichts verschleiert
oder zurückhält und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch
kein Nachteil entstanden ist.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 225/00 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. April 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, verlangt von der Beklagten als Kaskoversicherer Ersatz des Wiederbeschaffungswerts in

Höhe von 54.200 DM brutto für einen als gestohlen gemeldeten PKW Opel Senator.
Der Kläger hatte das erstmals im Januar 1992 zugelassene Fahrzeug im Februar 1997 von einem Leasingunternehmen für 8.100 DM erworben. Aus der ihm nach dem Kauf übergebenen DATSchätzungsurkunde vom 2. September 1996 geht hervor, daß der Wagen stark verwahrlost und teilweise beschädigt war und der abgelesene Kilometerstand 177.236 km betrug. Nach seiner Darstellung hat der Kläger das Fahrzeug mit einem Aufwand von 54.546,05 DM reparieren und in einen einwandfreien Zustand versetzen lassen. Am 12. September 1997 verkaufte er es zu einem Preis von 59.000 DM. Es sollte am 25. September 1997 ausgeliefert werden. Im Kaufvertrag sind als Gesamtfahrleistung 177.000 km und als Stand des Kilometerzählers circa 85.000 km eingetragen.
Am 19. September 1997 zeigte der Kläger bei der Polizei an, das Fahrzeug sei in der Nacht vom 18. zum 19. September 1997 vom verschlossenen Betriebsgelände gestohlen worden. In der Schadensanzeige vom selben Tage an die Beklagte gab der Kläger auf die Frage nach der Gesamtkilometerleistung "ca. 85.000" an. Die Frage, ob es vorher bereits Schäden am Fahrzeug gegeben habe, verneinte er.
Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Der Diebstahl sei vorgetäuscht , außerdem sei sie wegen falscher Angaben zur Laufleistung und zu Vorschäden von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Kläger meint, die Beklagte könne sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Auf-

klärungsobliegenheit jedenfalls deshalb nicht berufen, weil er seine Angaben nachträglich berichtigt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Abzug der Mehrwertsteuer in Höhe von 47.091,30 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte ist nach § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil dem Kläger eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit anzulasten ist.
1. Der Kläger hat die Aufklärungsobliegenheit objektiv dadurch verletzt, daû er in der Schadensanzeige vom 19. September 1997 falsche Angaben zur Gesamtkilometerleistung und zu den Vorschäden gemacht hat.

a) Hinsichtlich der Laufleistung geht auch das Berufungsgericht davon aus, daû der objektive Tatbestand erfüllt ist. In der Schadensanzeige ist unmiûverständlich nach der Gesamtkilometerleistung und nicht nach dem Stand des Kilometerzählers gefragt. Der Kläger wuûte unstrei-

tig, daû die wirkliche Laufleistung bei 177.236 km und damit mehr als doppelt so hoch lag wie die angegebenen circa 85.000 km.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit objektiv auch dadurch verletzt, daû er die Frage nach Vorschäden verneint hat. Die Frage ist nicht miûverständlich , sondern eindeutig. Sie bezieht sich auf Schäden jeglicher Art, von denen das Fahrzeug in der Vergangenheit betroffen war, ob repariert oder nicht, ob Unfallschaden oder sonstiger Schaden. Der Sinn einer solchen Frage ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar. Sie zielt darauf ab zu erfahren, welche Schäden vorher, also vor dem angezeigten Versicherungsfall an dem Fahrzeug aufgetreten waren. Denn frühere Schäden können, wie allgemein bekannt ist, den Marktwert eines Fahrzeugs auch dann beeinflussen, wenn sie repariert sind. Der Kläger wuûte, daû der Wagen beim Kauf im Februar 1997 erhebliche Schäden aufgewiesen und sich insgesamt in einem desolaten Zustand befunden hatte. Angesichts der behaupteten kostenaufwendigen Reparaturen und der Kenntnis der DAT-Schätzungsurkunde liegt dies auf der Hand. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er seine Kenntnis vom Schadensumfang ausdrücklich bestätigt.
2. a) Liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vor, wird der Vorsatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesetzlich vermutet. Demgemäû muû der Versicherungsnehmer beweisen, daû die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (Senatsurteile vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, insoweit in BGHZ 122, 250 nicht abgedruckt, und vom 13. April 1983 - IVa ZR

163/81 - VersR 1983, 674 unter V). Demgegenüber hat das Berufungsgericht der Beklagten die Beweislast auferlegt. Denn es hat zu Unrecht darauf abgestellt, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daû der Kläger in Täuschungsabsicht bewuût falsche Angaben gemacht habe, um zu Unrecht einen höheren Entschädigungsanspruch durchzusetzen.

b) Der Kläger hat die Vorsatzvermutung - bezogen auf die Schadensanzeige ohne Berücksichtigung seiner nachträglichen Angaben gegenüber der Beklagten - schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht widerlegt.
aa) Zur falschen Laufleistung hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht gesagt, er habe diese aus dem Gedächtnis heraus angegeben. Schriftsätzlich hat er dazu vorgetragen, er habe die Frage nach der Gesamtkilometerleistung so verstehen können, daû es sich dabei um die Tachoangabe handele. Beides entlastet ihn nicht. Eine Woche vorher hat er beim Ausfüllen des Kaufvertrages noch sehr klar zwischen der Gesamtfahrleistung (177.000 km) und dem Stand des Kilometerzählers (ca. 85.000 km) unterschieden. Daû ihm die hohe Gesamtlaufleistung beim Ausfüllen der Schadensanzeige nicht mehr bewuût gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet, es könnte ihm auch nicht abgenommen werden. Das als gestohlen gemeldete Fahrzeug war damals das einzige dieser Art in seinem Bestand. Er hat auch nicht vorgetragen , die Frage nach der Gesamtkilometerleistung tatsächlich so verstanden zu haben, daû sie sich auf den Stand des Kilometerzählers beziehe.

bb) Zu den Vorschäden hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht gesagt, er habe die Frage verneint, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs nach der ganz aufwendigen Restaurierung keinerlei Schäden gehabt habe. Er hat aber nicht behauptet, die Frage so verstanden zu haben, daû sie sich nur auf im Zeitpunkt des Diebstahls noch vorhandene Schäden beziehe. Ein solches Verständnis wäre insbesondere bei einem Gebrauchtwagenhändler und gelernten Autokonstrukteur sehr fernliegend.
3. Auch die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung des Senats stehen der Leistungsfreiheit nicht entgegen. Falsche Angaben zur Laufleistung und zu Vorschäden sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden (vgl. zu Vorschäden Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 - VersR 1984, 228 f.). Sie können dazu führen, daû eine den Wert des Fahrzeugs übersteigende Entschädigung gezahlt wird. Bei einer so erheblichen Abweichung zwischen den Angaben des Versicherungsnehmers und der Wirklichkeit wie im vorliegenden Fall liegt auch ein erhebliches Verschulden auf der Hand.
Das erhebliche Verschulden, für dessen Fehlen der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 aaO), ist durch das Verhalten des Versicherungsagenten R. bei der Entgegennahme der Schadensanzeige nicht ausgeräumt. Dieser hatte dem Kläger gesagt, die Beklagte werde von ihm noch weitere Unterlagen abfordern und es werde noch einen weiteren Fragebogen geben. Selbst wenn dieser Hinweis vor dem Ausfüllen der Schadensanzeige gemacht

worden wäre, konnte der Kläger ihn redlicherweise nur dahin verstehen, daû unterbliebene Antworten nachgeholt und unvollständige ergänzt werden können und von ihm voraussichtlich weitere Auskünfte und Unterlagen angefordert werden. Keinesfalls konnte er einen solchen Hinweis als Freibrief dafür ansehen, in der Schadensanzeige zunächst einmal eklatant falsche Angaben machen zu dürfen. Der Kläger hat auch nicht behauptet, den Hinweis des Agenten so verstanden zu haben.
4. Das Verhalten des Klägers nach Einreichen der Schadensanzeige , das das Berufungsgericht als Berichtigung seiner falschen Angaben angesehen hat, hindert die Beklagte nicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen.

a) aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch nachträgliches Verhalten des Versicherungsnehmers wegfällt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich und nicht immer klar beantwortet (vgl. dazu Römer in Römer/Langheid, VVG § 6 Rdn. 16, BK/Schwintowski, § 6 VVG Rdn. 43, Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 7 AKB Rdn. 40, Rixecker, ZfS 2000, 395, jeweils m.w.N.). Diese Frage, die Anlaû für die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war, läût sich nicht generell, sondern nur anhand der jeweiligen Fallgestaltung beantworten. Dabei wird unter anderem zu unterscheiden sein zwischen dem Nachholen fehlender Angaben zu gestellten Fragen, der Ergänzung unvollständiger Angaben, dem Nachreichen von Unterlagen und der Berichtigung falscher Angaben. Für die Berichtigung falscher Angaben, um die es hier geht, gilt folgendes:

bb) Falsche Angaben erfüllen schon den objektiven Tatbestand dann nicht, wenn sie so schnell berichtigt werden, daû die korrigierte Information dem Versicherer bereits in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem er sich erstmals mit dem Vorgang befaût (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. November 1967 - II ZR 13/65 - VersR 1968, 137 unter II; OLG Hamm VersR 2000, 577 unter 1).
cc) Die Berichtigung falscher Angaben kann auch geeignet sein, die Vorsatzvermutung zu widerlegen. Das kommt dann in Betracht, wenn das Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers nach Überzeugung des Tatrichters darauf schlieûen läût, daû die Falschangabe auf einem Ir rtum beruht (vgl. OLG Hamm VersR 1985, 535 f.).
dd) Ist auch die Vorsatzvermutung nicht widerlegt, kann sich der Versicherer gleichwohl nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegenheit durch die Berichtigung der falschen Angaben letztlich doch erreicht ist. Die Bestimmungen über die Aufklärungsobliegenheiten tragen dem Gedanken Rechnung, daû der Versicherer, um sachgemäûe Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muû, daû der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht und daû der drohende Verlust seines Anspruchs geeignet ist, ihn zu wahrheitsgemäûen und vollständigen Angaben anzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182 f.; Römer, aaO § 6 Rdn. 38). Diesem Zweck der Aufklärungsobliegenheit entspricht es nicht, wenn es dem Versicherungsnehmer von

vornherein abgeschnitten wäre, die Sanktion der Leistungsfreiheit durch eine Korrektur seiner Angaben zu vermeiden. Das wirtschaftliche Interesse des Versicherers an richtigen Angaben besteht fort, solange ihm durch die falschen Angaben noch kein Nachteil, etwa durch Verlust von Aufklärungsmöglichkeiten, entstanden und ihm die Unrichtigkeit noch nicht aufgefallen ist. Der Versicherungsnehmer, der die Vermögensinteressen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, kann dem drohenden Anspruchsverlust aber nur dann entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmiûverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält. Daû dies geschehen ist, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453 unter I 4). Kann nicht ausgeschlossen werden, daû die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit (vgl. das vorstehend zitierte Senatsurteil sowie die Senatsurteile vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 - VersR 1975, 752 unter III und vom 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - VersR 1993, 1351 unter II 3 b).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze steht das nachträgliche Verhalten des Klägers der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen.
aa) Der Kläger hat die falschen Angaben in der Schadensanzeige erst berichtigt, nachdem die Beklagte mit der Bearbeitung des Falles begonnen und ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 einen Fragebogen zur Beantwortung übersandt und ihn mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 an die Erledigung erinnert hatte. Deshalb bleibt es dabei, daû mit

den falschen Angaben in der Schadensanzeige der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung erfüllt war.
bb) Auch die Vorsatzvermutung ist nicht widerlegt. In dem ersten Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 1997 und dem beigefügten ausgefüllten Fragebogen sowie den weiteren Schreiben an die Beklagte ist nichts dafür angeführt, was auch nur andeutungsweise dafür spricht, daû die falschen Angaben in der Schadensanzeige auf einem Irrtum beruhen. Der Kläger hat nicht einmal erwähnt, daû diese Angaben falsch sind.
cc) Der Kläger hat den wahren Sachverhalt auch nicht aus eigenem Antrieb vollständig und unmiûverständlich offenbart. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht darauf, wie die Revision mit Recht rügt, daû es wesentlichen Prozeûstoff und Beweisantritte der Beklagten übergangen und im übrigen auch die Beweislast nicht richtig gesehen hat.
Der Kläger hat im Fragebogen vom 22. Oktober 1997 wiederum falsche, zumindest miûverständliche und unvollständige Angaben gemacht. Bei Frage 17 "Hatte das Fahrzeug Vor-/Unfallschäden" hat er eingetragen "nicht bekannt siehe DAT". Wie bereits ausgeführt, waren dem Kläger die früheren Schäden sehr wohl bekannt. Der Hinweis "siehe DAT" hätte nur dann einen Informationswert gehabt, wenn die Schätzungsurkunde vom 2. September 1996 beigefügt gewesen wäre. Das hat der Kläger selbst nicht behauptet. In seinem Schreiben vom 22. Oktober 1997 ist diese Urkunde nicht genannt. Aus seinem Schreiben vom 1. Dezember 1997 ergibt sich vielmehr, daû er sie der Beklagten erst zu

diesem Zeitpunkt übersandt hat. So hat es das Berufungsgericht auch festgestellt. Schon deshalb bleibt es bei der Leistungsfreiheit.
Im übrigen hatte die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, dem Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 1997 und dem Fragebogen seien keinerlei Belege beigefügt gewesen. Sie habe die Belege deshalb mit Schreiben vom 28. Oktober sowie vom 12. und 21. November 1997 erneut angefordert und erst mit dem Schreiben vom 1. Dezember 1997 erhalten. Wenn das zutrifft, kann keine Rede davon sein, daû der Kläger die Unterlagen, mit denen sich die falschen Angaben in der Schadensanzeige widerlegen lassen, der Beklagten freiwillig übersandt hat. Das Berufungsgericht hätte demgemäû auch von seinem Standpunkt zur Beweislast aus den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen. Da aber der Kläger die Beweislast trägt und keinen Beweis angetreten hat, waren der Entscheidung die Behauptungen der Beklagten zugrunde zu legen.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)