Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 25. Apr. 2017 - 6 U 146/16

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10.5.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

_______________________________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 80.000 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von ihm erklärte Kündigung eines mit der Beklagten geschlossenen Kfz-Leasingvertrages wirksam ist und hilfsweise die Erstattung auf den Vertrag geleisteter Leasingraten.
1.
Der Kläger bestellte am 16.8.2013 beim P. Auto-Sch. einen Neuwagen des Typs Porsche Cayenne GTS mit Benzinmotor zu einem Bruttopreis von 118.912,40 EUR (Anl. K1). Zur Finanzierung des Kaufs schloss er mit der Beklagten einen Leasingvertrag, der durch das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 21.8.2013 zustande kam und eine Vertragsdauer von 48 Monaten sowie monatliche Leasingraten in Höhe von 1.918,28 EUR brutto vorsah (Anl. K2). Nach Übergabe des Fahrzeugs leistete der Kläger die Leasingraten wie vereinbart.
Mit Schreiben vom 24.9.2015 (Anlage K 10) wandte sich der Kläger an die Porsche AG. Darin teilte er mit, er habe aufgrund der aktuellen Medienberichte über den VW-Abgasskandal das Vertrauen in den Volkswagenkonzern völlig verloren, und er unterbreitete den Vorschlag, den Leasingvertrag aufzuheben. Dieses Schreiben wurde zunächst von der Porsche Deutschland GmbH am 6.10.2015 (Anl. K11) mit dem Hinweis beantwortet, dass von den festgestellten Verstößen bei Abgastests in den USA Motoren betroffen seien, die von Porsche nicht verwendet würden. Auch die Beklagte antwortete auf das Schreiben des Klägers vom 24.9.2015 am 20.10.2015 (Anlage K 12) und wies darauf hin, dass eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages nach den Leasingbedingungen nicht möglich sei.
Da in der Folge keine Einigung erzielt wurde, ließ der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 12.11.2015 den Leasingvertrag fristlos kündigen, hilfsweise den Rücktritt sowie die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklären (Anlage K 13).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger in erster Linie die Feststellung, dass der Leasingvertrag durch die Kündigung zum 30.11.2015 beendet ist. Ferner verlangt er die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen in Höhe von 2.480,44 EUR. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam hält, verlangt er von der Beklagten eine Zahlung von 46.038,72 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Auslagen Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und verbindet dies mit dem Antrag festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abholung des Pkw in Verzug befinde.
Zur Begründung macht er geltend, er müsse davon ausgehen, dass auch sein Fahrzeug von vorsätzlichen Manipulationen betroffen sei. Dies ergebe sich aus Presseberichten, nach denen auch Porsche und im Hinblick auf CO2-Werte sowie den Kraftstoffverbrauch auch Benzinmotoren mit Zylinderabschaltung von dem Abgasskandal betroffen seien. Die anders lautende Mitteilung im Schreiben der Firma Porsche vom 6.10.2015 habe sich damit als falsch herausgestellt. Er habe deshalb jegliches Vertrauen in die Marke Porsche verloren und sei deshalb berechtigt gewesen, den Leasingvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Hilfsweise macht er ein Rücktritts- und ein Anfechtungsrecht geltend. Zwar sei er nicht von der Beklagten, wohl aber von der Konzernmutter getäuscht worden, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse.
Die Beklagte tritt dem entgegen und verweist darauf, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien, ein Mangel aber auch nicht bestehe. Der Kläger äußere nur einen Mangelverdacht, trage aber keine konkreten Tatsachen vor, aus denen ein Mangel abgeleitet werden könnte. Die vorgelegten Presseartikel gäben keinerlei Hinweis darauf, dass zu dem streitgegenständlichen Motor unzutreffende Schadstoff- oder Verbrauchsangaben gemacht worden wären. Ein Kündigungsgrund sei deshalb nicht gegeben. Allgemeine Vorwürfe eines der Beklagten ohnehin nicht zurechenbaren Fehlverhaltens, die keinen Bezug zum Leasinggegenstand selbst hätten, könnten eine Kündigung nicht rechtfertigen. Da eine Täuschung durch den Lieferanten oder durch sie – die Beklagte – nicht behauptet sei, scheide auch eine Anfechtung aus. Zu den Voraussetzungen einer Zurechnung sei nichts vorgetragen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Hauptantrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, weil eine Leistungsklage möglich sei. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da eine Sachmängelhaftung der Beklagten ausgeschlossen sei und ein Grund zu einer außerordentlichen Kündigung nicht gegeben sei. Der Vortrag des Klägers zu einer arglistigen Täuschung sei nicht ausreichend, weil schon die dafür notwendige Kenntnis der Beklagten oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nicht festgestellt werden könne.
3.
10 
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die Klage in vollem Umfang weiter. Zur Begründung macht er geltend, der Ausschluss der Gewährleistung stehe einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht entgegen. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen sei. Auch das Anfechtungsrecht werde von einem Gewährleistungsausschluss nicht berührt. Die notwendige Arglist sei gegeben. Die Beklagte als hundertprozentige Tochter der Firma Porsche AG, wiederum eine Tochtergesellschaft im Volkswagenkonzern, müsse sich das Verhalten von Volkswagen zurechnen lassen.
11 
Der Kläger beantragt:
12 
1. Es wird festgestellt, dass der Leasingvertrag vom 16.8.2013, Nr. …, über den Porsche Cayenne GTS, Fahrgestellnummer …, durch die Kündigung vom 12.11.2015 zum 30.11.2015 beendet ist.
13 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Auslagen von 2480,44 Euro zu bezahlen.
14 
Hilfsweise:
15 
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 46.038,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.11.2015 sowie weitere vorgerichtliche Auslagen von 2480,44 Euro, Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Porsche Cayenne GTS, Fahrzeug-Ident-Nr. …, zu bezahlen.
16 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Abholung des PKW in Verzug geraten ist.
17 
Die Beklagte beantragt:
18 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
19 
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr Vorbringen, wonach ein Mangel und die Voraussetzungen einer Zurechnung eines Fehlverhaltens anderer Konzerngesellschaften nicht dargetan seien.
20 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
21 
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
22 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
a)
23 
Zwar kann eine Feststellungsklage nicht statthaft auf die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtet werden, weil es sich dabei nur um eine Vorfrage handelt. Statthaft ist es aber, im Streit wegen der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – wie hier – den Fortbestand bzw. die Beendigung der Vertragsbeziehung zum Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen (BGH v. 29.9.1999 – XII ZR 313/98, Rn. 44).
b)
24 
Angesichts des noch laufenden Leasingvertrages ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Insbesondere steht dem der Grundsatz vom Vorrang einer Leistungsklage nicht entgegen.
25 
Zwar ist denkbar, dass der Kläger im Hinblick auf Leasingraten, die er möglicherweise auch nach der Kündigung weiter entrichtet hat, eine Leistungsklage auf Erstattung dieser Beträge erheben könnte. An dem erforderlichen Feststellungsinteresse würde es aber nur dann fehlen, wenn der Kläger mit dieser Leistungsklage dasselbe Ziel wie mit der Feststellungsklage erreichen könnte (BGH v. 3.7.2002 – XII ZR 234/99, Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall, denn durch die Leistungsklage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leasingraten kann keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob der Leasingvertrag fortbesteht. An der Klärung dieser Frage hat der Kläger aber schon deshalb ein berechtigtes Interesse, weil er sich noch künftig fällig werdenden Erfüllungsansprüchen der Beklagten ausgesetzt sieht. In einer solchen Fallgestaltung kann der Kläger auch nicht auf die Kombination einer Leistungsklage mit einer Zwischenfeststellungsklage verwiesen werden (vgl. BGH v. 3.7.2002 – XII ZR 234/99).
2.
26 
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Kündigung des Klägers den Leasingvertrag nicht beendet hat.
a)
27 
Da der Leasingvertrag grundsätzlich nach Mietrecht zu beurteilen ist (BGH v. 7.10.1992 – VIII ZR 182/91 –, Rn. 15, juris), richtet sich die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB. Die Leasingbedingungen geben diese Regelung unter XIV Nr. 2 nur wieder, ohne das Kündigungsrecht des Leasingnehmers inhaltlich zu modifizieren.
b)
28 
Der beantragten Feststellung steht nicht entgegen, dass der Kläger gleichzeitig die Anfechtung erklärt hat. Zwar hätte eine wirksame Anfechtung die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge (§ 142 BGB) und würde die beantragte Feststellung einer Beendigung des dann gar nicht bestehenden Vertrages ausschließen. Der Kläger hat den Vertrag aber nur „vorsorglich“ angefochten. Obwohl eine Anfechtungserklärung wegen ihres Gestaltungscharakters grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, ist eine nur vorsorgliche Anfechtung, die nur für den Fall erklärt ist, dass sich aus einem Rechtsgeschäft nicht die in erster Linie behaupteten Rechtsfolgen ergeben, zulässig, weil hierin keine Bedingung im Rechtssinne zu sehen ist (BGH v. 15.2.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 31). Danach ist die Feststellung, ob die Kündigung wirksam ist, vorrangig zu treffen.
c)
29 
Ein für eine außerordentliche Kündigung notwendiger Kündigungsgrund kann nicht festgestellt werden.
30 
aa) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Vertrages nicht zugemutet werden kann (BGH v. 9.11.2016 – VIII ZR 73/16, Rn. 16 m.w.N.).
31 
bb) Der Kläger kann aus der Beschaffenheit des Fahrzeugs keinen Kündigungsgrund herleiten.
32 
(1) Ein Sachmangel kann für sich genommen die Kündigung nicht rechtfertigen, weil die Beklagte ihre Haftung für die Beschaffenheit des Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Die – wie hier – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden, wenn die Abtretung endgültig, vorbehaltlos und unbedingt erfolgt (BGH v. 21.12. 2005 – VIII ZR 85/05, Rn. 11, 17 m.w.N.).
33 
Das Risiko, dass die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht den Erwartungen des Klägers genügt, fällt damit zunächst ausschließlich in seinen Verantwortungsbereich. Er ist auf die abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Händler zu verweisen. Nur wenn er diese erfolgreich durchgesetzt hätte, würden sich daraus Rückwirkungen auf den Leasingvertrag ergeben. Der Kläger hat aber nicht behauptet, Mängelrechte gegen den Verkäufer verfolgt zu haben.
34 
(2) Zwar wäre unabhängig von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss ein Kündigungsgrund gegeben, wenn die Beklagte den Kläger über einen Mangel des Fahrzeugs arglistig getäuscht hätte, denn dann würden daraus abgeleitete Rechte neben mögliche Gewährleistungsansprüche treten, und es bestünde auch ein wichtiger Grund, der dem Kläger die Wahl zwischen einer Anfechtung oder einer außerordentlichen Kündigung ließe (vgl. Singer/Finckenstein in: Staudinger, BGB (2017), § 123, Rn. 102; Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 123 BGB, Rn. 6; Armbrüster in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 123 Rn. 86).
35 
(a) Eine Kündigung unter diesem Gesichtspunkt scheidet jedoch aus, weil sich aus dem Sachvortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs ergeben.
36 
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die vorgelegten Presseberichte geltend macht, er müsse davon ausgehen, dass auch der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs von Manipulationen betroffen sei, weil auch bei etlichen anderen Benzinmotoren Unregelmäßigkeiten beim Kohlendioxidausstoß und damit auch beim Kraftstoffverbrauch festgestellt worden seien, und er hierzu ein Sachverständigengutachten anbietet, genügt dies weder zur Darlegung eines Sachmangels noch eines konkreten Mangelverdachts.
37 
Behauptungen, die ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts und damit willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden, dürfen vom Gericht nicht berücksichtigt werden und bieten auch keine Grundlage für eine Beweisaufnahme, wobei bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten ist. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH v. 8.5.2012 – XI ZR 262/10, Rn. 40).
38 
Wie in der mündlichen Verhandlung über die Berufung erörtert, ist danach ein Sachmangel oder ein konkreter Mangelverdacht nicht ausreichend dargelegt. Es fällt in den Bereich eigener Wahrnehmungen des Klägers, ob das Leasingfahrzeug einen erhöhten Benzinverbrauch und damit korrelierend einen vermehrten CO2-Ausstoß aufweist. Da der Kläger keine Auffälligkeiten beim Verbrauch behauptet, fehlt jeglicher Anhaltspunkt für den von dem Kläger geäußerten Manipulationsverdacht. Auch unzutreffende Prospektangaben des Herstellers zum Kraftstoffverbrauch scheiden danach als denkbare Grundlage einer arglistigen Täuschung aus.
39 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf die Hinweise des Senats im Termin auch klargestellt, der Kläger mache mangels Nachweismöglichkeit nicht geltend, dass an dem Motor des Leasingfahrzeugs ein Mangel gegeben sei, vielmehr halte er die Kündigung aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes für berechtigt.
40 
Die Annahme einer arglistigen Täuschung über den Zustand des Fahrzeugs entbehrt deshalb bereits in tatsächlicher Hinsicht der Grundlage.
41 
(b) Es kann deshalb offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der für eine Täuschung notwendige Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich einer Manipulation der Motorsteuerung durch die vom Kläger geltend gemachte Zurechnung des Wissens der gesetzlichen Vertreter anderer Konzerngesellschaften begründet werden könnte. Auch hierzu wäre der Sachvortrag des Klägers jedenfalls nicht ausreichend.
42 
Zwar kann die „mosaikartige“ Zusammenrechnung des innerhalb einer arbeitsteiligen Organisation bei verschiedenen Personen vorhandenen Wissens nach der Rechtsprechung genügen, um den Vorwurf der Arglist zu begründen (BGH v. 8.12.1989 – V ZR 246/87, Rn. 16; Schilken in Staudinger, BGB (2014) § 166, Rn. 6). Der Umstand, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Konzern verbunden sind, genügt für sich genommen aber nicht, eine Wissenszurechnung zu begründen (BGH v. 13.12.1989 – IVa ZR 177/88, Rn. 14; Schilken in Staudinger, BGB (2014) § 166, Rn. 32; Schubert in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 166 Rn. 61, juris). Ohne Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsteilung und der Ausübung von Leitungsmacht im Konzern sowie der Tatsache, bei welcher der Gesellschaften das behauptete Wissen vorhanden ist, kann nicht beurteilt werden, wie der Informationsaustausch innerhalb des Konzerns zu organisieren ist und ob unter dem Gesichtspunkt eines diesbezüglichen Organisationsverschuldens eine Wissenszurechnung in Betracht kommt. Wie im Termin erörtert, hat der Kläger auch hierzu nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Bereits der Hersteller des Motors ist nicht benannt.
43 
cc) Ist danach davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von einer wie immer gearteten Manipulationen der Motorsteuerung betroffen ist, ergibt sich auch aus den behaupteten Manipulationen bei anderen Fahrzeugen aus dem VW-Konzern kein Kündigungsgrund.
44 
Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang eigene Vertragspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Kündigung auf die Behauptung stützt, in dem Schreiben der Porsche Deutschland GmbH vom 6.10.2015 (K 11) seien unzutreffende Angaben gemacht worden, muss dem nicht weiter nachgegangen werden, denn ein mit dem Schreiben verbundenes Fehlverhalten wäre der Beklagten nicht zurechenbar. Die Porsche Deutschland GmbH wurde von der Beklagten nicht in die Vertragserfüllung eingeschaltet und ist damit weder Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) noch ist behauptet, dass die Porsche Deutschland GmbH berechtigt wäre, die Beklagte zu vertreten. Eine – ohnehin nicht näher dargelegte – Verbindung zwischen Konzerngesellschaften begründet für sich genommen keine Erfüllungsgehilfeneigenschaft.
45 
Es ist auch nicht behauptet, dass die Beklagte selbst in irgendeiner Weise in den Abgasskandal verwickelt wäre. Allein der Umstand, dass es bei anderen Konzerngesellschaften zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger habe berechtigterweise das Vertrauen in die Beklagte als seine Vertragspartnerin verloren. Zwar kann bei Dauerschuldverhältnissen, die durch das Erfordernis persönlichen Vertrauens gekennzeichnet sind und deshalb in besonderem Maße die Vertrauenswürdigkeit und Loyalität des Vertragspartners voraussetzen, die außerordentliche Kündigung berechtigt sein, wenn der Vertragspartner durch sein Verhalten das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört (BGH v. 2.9.1999 – VII ZR 225/98 zu einem Projektsteuerungsvertrag; Gaier in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 314 Rn. 12). Die gebotene Interessenabwägung kann eine Kündigung unter den hier gegebenen Umständen aber nicht rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht um die Erbringung höherer Dienste, sondern um einen schlichten Warenaustausch geht. Weder ein eigenes noch ein der Beklagten nach § 278 BGB zurechenbares Fehlverhalten kann festgestellt werden. Der Pflichtenkreis der Beklagten und das Erfüllungsinteresse des Klägers an einer mangelfreien Sachleistung ist von dem Abgasskandal nicht tangiert. Angesichts dieser Umstände macht dem Kläger der von ihm vorgebrachte allgemeine Vertrauensverlust in den VW-Konzern die weitere Vertragserfüllung nicht unzumutbar.
3.
46 
Der Hilfsantrag, über den wegen der Unbegründetheit der Feststellungsklage zu entscheiden ist, ist ebenfalls nicht begründet. Aus den Gründen der Entscheidung über den Hauptantrag ergibt sich, dass auch ein vom Kläger zur Begründung des Hilfsantrags angeführter Rücktritts- oder Anfechtungsgrund nicht gegeben ist, weil es an einer Vertragsverletzung und insbesondere an einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte fehlt.
III.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert der Feststellungsklage richtet sich gemäß § 41 Abs.1 GKG nach dem Jahresbetrag der Leasingraten. Da über den Hilfsantrag zu entscheiden war, und dieser einen anderen Gegenstand betrifft, ist dessen Wert gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zu addieren.
48 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 234/99 Verkündet am:
3. Juli 2002
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß das zwischen ihm als Mitglied der - aus vier Personen bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts "T. " und dem Beklagten bestehende Mietverhältnis unter den vereinbarten Mietvertragsbedingungen fortbesteht. Durch Mietvertrag vom 3. November 1994 hatte der Beklagte von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Räumlichkeiten zum Betrieb eines Textilgeschäfts gemietet. Das Mietverhältnis sollte am 1. August 2005 ablaufen, sich aber um jeweils fünf Jahre verlängern, falls es nicht von einer Vertragspartei
sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird. Der Beklagte stellte ab Juli 1996 die Mietzinszahlungen ein und machte geltend, die Vermieterseite habe die Zusicherung, in der T. ein Hotel zu errichten, nicht eingehalten; deshalb sei der erwartete Kundenstrom ausgeblieben und die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages entfallen, was zur Folge habe, daß nur ein geringerer Mietzins geschuldet werde. Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision , die der Senat angenommen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten und insoweit im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe wegen der für die - noch nicht eingeklagten - Mietzinsforderungen ab November 1997 möglichen Leistungsklage , die mit einem Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden könne, kein rechtliches Interesse an der selbständigen Feststellung des unveränderten Fortbestands des Mietverhältnisses. Mit der Zwischenfeststellungsklage habe - bei vorrangiger Umstellung des Klageantrags auf Leistung hinsichtlich der bereits fälligen und noch nicht titulierten Mietzinsansprüche - mit rechtskräftiger Wirkung über den Fortbestand des Mietverhältnisses auf der Grundlage der ursprünglichen vertraglichen Abreden als eines präjudiziellen
Rechtsverhältnisses befunden und damit künftiger Streit der Parteien über diesen Punkt ein für allemal beigelegt werden können. Bereits in dem rechtskräftig entschiedenen Vorprozeß bezüglich der Mietzinsforderungen bis einschließlich Oktober 1997 habe diese Möglichkeit bestanden. Der Vorrang der mit einer Zwischenfeststellungsklage verknüpften Leistungsklage gegenüber der selbständigen Feststellungsklage gelte auch in dem vorliegenden Rechtsstreit. Denn letztlich gehe es dem Kläger primär um die Titulierung der Mietzinsansprüche und nur darüber hinaus auch um eine endgültige Klärung der in Bezug auf das Mietverhältnis streitigen Rechtsfragen. Ohne neuerliche Leistungsklage, die mit einem endgültige Klarheit hinsichtlich des Fortbestandes des Mietverhältnisses schaffenden Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden könne, werde der Kläger hinsichtlich der Mietzinsansprüche nicht zum Ziel kommen, wie sich aus dem vorausgegangenen und dem vorliegenden Rechtsstreit ergebe. Das prozeßökonomisch bestimmte rechtliche Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehle aber für eine eigenständige positive Feststellungsklage, wenn dasselbe Ziel, hier sogar teilweise effektiver, durch eine Klage auf Leistung, verbunden mit einem Zwischenfeststellungsantrag, erreicht werden könne. Der Kläger habe trotz des ihm in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, seinen Klageantrag entsprechend umzustellen. 2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß sich ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vorliegend weder aus der Möglichkeit einer - prozeßwirtschaftlich sinnvollen - endgültigen Streitbeilegung (vgl. hierzu BGH Urteile vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4 und vom
11. November 1993 - IX ZR 47/93 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 32) noch aus den Grundsätzen ergibt, die bei einem noch in der Entwicklung befindlichen Schaden herangezogen werden (vgl. hierzu BGH Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 2 und vom 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 10).
b) Von Rechtsirrtum beeinfluût ist aber die Annahme, das rechtliche Interesse sei nicht gegeben, weil der Kläger Leistungsklage auf Zahlung von Mietzins erheben und im Wege der Zwischenfeststellungsklage gemäû § 256 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den unveränderten Fortbestand des Mietverhältnisses herbeiführen könne. Das Feststellungsinteresse kann nur entfallen , wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (allgemeine Meinung; vgl. BGHZ 5, 314, 315; Urteile vom 4. Dezember 1986 aaO und vom 5. Februar 1987 aaO; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 87; Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO 15. Aufl. § 93 Anm. 1 c). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall indessen nicht. Durch eine Leistungsklage auf Zahlung von Mietzinsen kann keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen, insbesondere dem vereinbarten Mietzins, fortbesteht. Denn die Entscheidung über den Bestand des Mietverhältnisses erwächst hierbei nicht in Rechtskraft. Soweit das Berufungsgericht den Kläger deshalb auf die Möglichkeit verwiesen hat, die begehrte Klärung im Wege der Zwischenfeststellungsklage zu erreichen, hat es verkannt, daû die dem Kläger angesonnene Klage auf Zahlung von Mietzinsen einen anderen Anspruch betrifft, sich also nicht als festzustellender Anspruch im Rahmen eines als Hauptklage erhobenen Feststellungsbegehrens darstellt. Deshalb steht dem rechtlichen Interesse an der Feststellung die aufgezeigte prozessuale Möglichkeit der Zwischenfeststellungsklage nicht entgegen.

c) Nach dem im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zugrunde zu legenden Klagevorbringen hat der Kläger als Gesellschafter der Vermieter-GbR auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil der Beklagte bestritten hat, daû das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen fortbesteht. Er hat sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und die Auffassung vertreten, der Vertrag sei an die veränderten Verhältnisse anzupassen. 3. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über die Begründetheit der Klage zu befinden haben wird. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage wäre jedenfalls mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Der unveränderte Bestand des Mietverhältnisses könne nur einheitlich gegenüber allen Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgestellt werden, die insofern notwendige Streitgenossen seien. Deshalb sei der Kläger allein nicht aktivlegitimiert. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daû das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Kläger von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts konkludent zur Prozeûführung ermächtigt worden ist, den Rechtsstreit mithin als gewillkürter Prozeûstandschafter führen kann. Zu einer entsprechenden Prüfung bestand jedenfalls hinreichender Anlaû: Der Kläger hat zwar beantragt festzustellen, daû das Mietverhältnis zwischen ihm als Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dem Beklagten ... fortbestehe, obwohl es einen Mietvertrag zwischen dem Kläger als Gesellschafter und dem Beklagten nicht gibt. Aus dem zur Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens heranzuziehenden Vor-
bringen des Klägers ergibt sich aber, daû er die Feststellung über den Fortbestand des Mietverhältnisses zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dem Beklagten erstrebt. In der Berufungsbegründung heiût es nämlich, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit darum, daû der Kläger bzw. die Vermieterin, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "T. ", einen Anspruch auf die begehrte Feststellung habe. Das Klageziel kann deshalb hinreichend klar ermittelt werden. Im Hinblick hierauf liegt zum einen die Annahme nahe, daû der Kläger für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Zum anderen bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die weitere Annahme, daû dies auch dem Willen der Gesellschafter entspricht. Denn sie sollen alle Ansprüche aus dem Mietvertrag an den Kläger abgetreten haben, was jedenfalls als Einverständniserklärung mit einer Geltendmachung dieser Rechte durch den Kläger verstanden werden kann. Hinzu kommt der Umstand, daû der Prozeûbevollmächtigte des Klägers erster Instanz ausweislich des Mietvertrages der Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, die Klage also nicht eingereicht haben dürfte, wenn er mit einer Geltendmachung der Vermieterrechte durch den Kläger nicht einverstanden gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund dürfte von einer konkludenten Ermächtigung des Klägers zur Prozeûführung im Wege der gewillkürten Prozeûstandschaft auszugehen sein (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1586 f. und vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95 - NJW 1996, 2859, 2860).
5. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Fuchs Vézina

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

31
cc) Einer Wirksamkeit dieser Anfechtungserklärung steht nicht entgegen, dass der Kläger gleichwohl in erster Linie die Erfüllung des Kaufvertrages durch den Beklagten nach Maßgabe des von ihm angenommenen Vertragsinhalts begehrt und insoweit von einem (Fort-)Bestand des Vertrages ausgeht. Zwar ist eine Anfechtungserklärung wegen ihres Gestaltungscharakters grundsätzlich bedingungsfeindlich (BGH, Urteil vom 28. September 2006 - I ZR 198/03, NJW-RR 2007, 1282 Rn. 17 mwN). Gleichwohl wird aber eine Eventualanfechtung , also eine Anfechtung für den Fall, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist, allgemein für zulässig gehalten, weil hierin keine Bedingung im Rechtssinne zu sehen ist.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

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1. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese Würdigung obliegt zwar in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 4; vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NJW 2005, 2552 unter II 3; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 12). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit den in der Person der Beklagten zu 1 liegenden Härtegründen wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen und dabei auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt, die im vorliegenden Fall an die Gesamtabwägung nach § 543 Abs. 1 BGB zu stellen sind.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.