Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2015 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge zwischen den Parteien zu den Darlehensnummern ...229, ...237 und ...245 durch den mit Schreiben vom 30.04.2015 erfolgten Widerruf jeweils ex nunc in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt worden sind.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

 
Der Kläger verlangt nach Widerruf dreier zeitgleich am 29.7.2009 in einer Filiale der Beklagten geschlossener Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge über insgesamt 1.200.000 Euro die Feststellung, dass sich die Verträge durch Widerruf vom 30.4.2015 in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt hätten.
I.
1.
Zu allen drei Verträgen erteilte die Beklagte identische Widerrufsbelehrungen wie folgt:
Der Kläger ist der Auffassung, mit den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen sei die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. nicht in Gang gesetzt worden, da sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der Kläger hat daher die Feststellung begehrt, durch seinen Widerruf seien die Darlehensverträge beendet. Demgegenüber meint die Beklagte, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, außerdem genügten die Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen. Sehe man das anders, sei die Rechtsausübung durch den Kläger jedenfalls rechtsmissbräuchlich oder verwirkt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei zwar zulässig, aber unbegründet:
Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung weise keine Mängel auf, sie sei insbesondere i. S. d. § 355 Abs. 2 BGB a. F. deutlich. Soweit die Belehrung zwei verschiedene Fristen enthalte und diese Fristen über eine Fußnote erläutert würden, sei auch das unschädlich, weil es auf die konkrete Vertragsabschlusssituation ankomme und daher für den Kläger klar gewesen sei, dass für ihn die 2-Wochen-Frist gelte. Dem Kläger sei auch klar gewesen, auf welche Willenserklärungen sich die Belehrungen bezogen hätten, da er bei Vertragsunterzeichnung in der Filiale der Beklagten in Freiburg eine Abschrift der Vertragsurkunde ausgehändigt erhalten habe.
3.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger nach entsprechender Umstellung seines Antrags im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.2.2016 nunmehr die Feststellung, dass sein Widerruf die Verträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt habe. Er meint, das Landgericht unterstelle unrichtig, dass dem Kläger nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages mit der Widerrufsbelehrung die für seine Unterlagen bestimmten Ausfertigungen der Darlehensvertragsurkunden übergeben worden seien. Das sei tatsächlich nicht der Fall gewesen, er, der Kläger, sei demnach bis heute nicht im Besitz von seine Vertragserklärungen enthaltenden Urkunden. Im Übrigen wiederholt und erweitert der Kläger seine erstinstanzliche Kritik an der Widerrufsbelehrung.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart, vom 30.07.2015 AZ 25 O 94/15 wird festgestellt, dass die Darlehensverträge zwischen den Parteien zu den Darlehens-Nrn. …229, …237 und …245 durch den mit Schreiben vom 30.04.2015 erklärten wirksamen Widerruf ex nunc jeweils in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sind.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie rügt den Vortrag des Klägers zur Frage des Erhalts von Ausfertigungen der Verträge als neu und verspätet, außerdem als infolge der gegenteiligen Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils für das Berufungsgericht bindend festgestellt. Auch der weitere Vortrag zu Fehlern der Widerrufsbelehrung sei neu und nicht zuzulassen. Im Übrigen verteidigt sie das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung.
13 
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
14 
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
15 
Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. 1 S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr.2 EGBGB).
1.
16 
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken (§ 256 ZPO). Auf die Vorrangigkeit der Leistungsklage kann der Kläger nicht verwiesen werden, wenn, wie hier, der Saldo der nach wirksamem Widerruf ggf. entstehenden wechselseitigen Ansprüche negativ ist, und mit der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse ist die Klage auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. zu beiden Gesichtspunkten Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14).
2.
17 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts genügt die von der Beklagten verwendete Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass die Ausübung des dem Kläger nach §§ 355, 495 BGB beim vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag zustehenden Widerrufsrechts nicht verfristet war; die Belehrung konnte den Lauf der Frist nicht in Gang setzen.
a)
18 
Der mit dem Widerruf bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/07; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, Az.: 6 U 79/11).
b)
19 
Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Belehrung nicht.
aa)
20 
Nach § 355 Abs. 2 S. 3 BGB setzt der Beginn des Fristlaufs voraus, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder dieeigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt wurde.
(1)
21 
Demgegenüber hätte nach der von der Beklagten vorliegend verwendeten Belehrung die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen begonnen, wenn den Klägern (nicht ihre eigene, sondern) nur die Vertragserklärung der Beklagten zur Verfügung gestellt worden wäre. Eine solche Belehrung genügte daher dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht (für eine in diesem Punkt gleichlautende Belehrung ausdrücklich BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123, juris).
(2)
22 
Dieser Belehrungsmangel führte entgegen der Auffassung der Beklagten dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde, unabhängig davon, ob sich der Mangel nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses ausgewirkt hat. Darauf, dass die Verträge in einer Filiale der Beklagten in Anwesenheit beider Parteien geschlossen wurden, kommt es nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 29.05.2015, 6 U 110/14).
23 
Denn das Gesetz knüpft den Beginn des Fristlaufs allein an die Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung und unterscheidet nicht danach, ob die Unrichtigkeit der Belehrung gerade in einem Belehrungsteil auftritt, der sich als der nach der konkreten Vertragsabschlusssituation maßgebliche erweist. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verkennt, dass es auf die Kausalität eines Belehrungsmangels für die Nichtausübung des Widerrufsrechts generell nicht ankommt, vielmehr unabhängig hiervon nur eine allen Anforderungen des Gesetzes genügende Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt (BGH, Urteil vom 23.6.2009 - XI ZR 156/08 -, Rn. 25, juris; überholt daher OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.6.2009 - 9 U 111/08 -, juris). Auch eine in nach den Umständen des Falles nicht erheblich gewordenen Teilen unrichtige Belehrung genügt daher nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB; es ist auch nicht erkennbar, warum die vorliegende Konstellation anders zu behandeln sein sollte, als andere Fälle, in denen sich ein Belehrungsfehler nach den tatsächlichen Umständen nicht ausgewirkt haben kann, etwa wenn der Verbraucher unstreitig eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung gar nicht gelesen hat.
24 
Für dieses Verständnis spricht im Übrigen auch die generalpräventive Wirkung dieser Rechtsfolge, außerdem der verbraucherschützende Charakter des Widerrufsrechts: Denn mit Letzterem wäre das für den Verbraucher entstehende Prozessrisiko nicht vereinbar, das entstehen würde, wenn eine objektiv unrichtige, dem Deutlichkeitsgebot widersprechende Belehrung im Einzelfall doch geeignet sein könnte, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, wenn nämlich dem Unternehmer der Nachweis mangelnder konkreter Relevanz des Belehrungsmangels gelingen würde.
bb)
25 
Weiter genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot auch deswegen nicht, weil darin nach Nennung einer Frist für den Widerruf von 2 Wochen alternativ und mit einer Fußnote versehen eine Frist von 1 Monat genannt wird, wobei nach dem Text der zur Erläuterung beigefügten Fußnote die Monatsfrist dann gelten soll, wenn die Widerrufsbelehrung erst „nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“ (vorausgesetzt in BGH, Beschluss vom 19.1.2016 - XI ZR 200/15 -, juris Rn. 12, wo, wäre die dortige, der hiesigen vergleichbare Widerrufsbelehrung nicht als unzureichend zu beurteilen gewesen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht entscheidungserheblich, die Klage vielmehr abweisungsreif gewesen wäre).
(1)
26 
Die in der Fußnote enthaltene Belehrung über die Monatsfrist nach § 355 Abs. 2 S.2 BGB genügt bereits für sich genommen nicht dem Deutlichkeitsgebot. In der Formulierung „wird bzw. werden kann“ liegt ein Zusatz, der gemessen am Gesetz zumindest überflüssig, nicht eindeutig und daher missverständlich ist.
27 
Die Fußnote nennt zwei Anknüpfungspunkte, in welchen Fällen die Monatsfrist Anwendung finde: Zum einen, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt „wird“, zum anderen, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt „werden kann“. Die Verknüpfung dieser beiden Aspekte mit dem Bindewort „beziehungsweise“ lässt aber unterschiedliche Deutungen zu: Zum einen lässt sich „beziehungsweise“ im Sinne von „oder“ verstehen; dann würde die Variante, wonach erst nach Vertragsschluss belehrt werden kann, nur einen von alternativ möglichen Gründen benennen, warum die Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt. Gleichermaßen möglich und nicht fernliegend ist aber ein Verständnis des Zusatzes „bzw. werden kann“ als präzisierende Erläuterung (“beziehungsweise“ im Sinne von „und, genauer gesagt“) mit der Folge, dass die Monatsfrist nur dann gelten würde, wenn die Beklagte erst nach Vertragsschluss belehren kann, ihr also eine frühere Belehrung nicht möglich ist. Das zuletzt genannte Verständnis entspricht dabei aber nicht dem Gesetz, denn nach § 355 Abs. 2 S.1 und 2 BGB kommt es für die Unterscheidung, ob die Widerrufsfrist zwei Wochen oder einen Monat beträgt, nicht darauf an, ob dem Unternehmer eine Belehrung bei Vertragsschluss unmöglich ist. Ein mit dem Gesetz nicht vertrauter Leser kann die Aussage, dass die Monatsfrist gilt, wenn der Unternehmer die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitteilen kann, zuletzt so verstehen, dass die Widerrufsfrist bereits dann einen Monat beträgt, wenn es dem Unternehmer rechtlich freisteht, die Belehrung erst zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen („werden kann“ im Sinne von „werden darf“), ungeachtet der Frage, ob er tatsächlich vor oder nach Vertragsschluss belehrt hat.
28 
Indem in der Belehrung der gesetzliche Tatbestand des § 355 Abs. 2 S.2 BGB in nicht eindeutiger Weise mit dem Umstand verknüpft wird, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden kann, wird demnach für den Verbraucher ein Interpretationsspielraum eröffnet, der mit dem Gebot, deutlich zu belehren, nicht zu vereinbaren ist.
(2)
29 
Unabhängig davon ist die Belehrung auch deshalb nicht deutlich, weil darin neben der Zweiwochenfrist, die für eine Belehrung bei Vertragsschluss gilt, auch auf die für die Nachbelehrung maßgebliche Monatsfrist hingewiesen wird und dem Verbraucher die unter Umständen schwierige Subsumtion überlassen bleibt, ob ihm die Belehrung nach Vertragsschluss erteilt wurde.
30 
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch bezüglich der Dauer der Widerrufsfrist. Das Gesetz sieht in § 355 Abs. 2 BGB unterschiedliche Widerrufsfristen vor, abhängig davon, ob der Unternehmer die Widerrufsbelehrung beim Vertragsschluss oder später als Nachbelehrung erteilt. Indem die Beklagte die vom Gesetz getrennt behandelten Belehrungskonstellationen in einem einheitlichen Belehrungstext kombiniert, stellt sie den Verbraucher vor das Problem, zutreffend zu beurteilen, ob ihm die Belehrung nach Vertragsschluss erteilt wurde.
31 
Auch für einen verständigen Verbraucher birgt aber die Subsumtion, ob die Belehrung nach Vertragsschluss erteilt wurde, das Risiko einer fehlerhaften Beurteilung. Erfolgt der Vertragsschluss unter Anwesenden, kann der Verbraucher vor die Frage gestellt sein, ob es für die zeitliche Einordnung entscheidend darauf ankommt, ob ihm die Belehrung unmittelbar vor oder nach der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt wird oder ob diese eher zufällige Reihenfolge nichts daran ändert, dass die Belehrung bei Abschluss des Vertrages erteilt wurde, sodass die Zweiwochenfrist gilt. Diese Abgrenzungsschwierigkeiten sind mit dem Deutlichkeitsgebot nicht vereinbar. Sie beruhen ausschließlich darauf, dass die Beklagte – ohne dass dies erforderlich wäre – die Belehrung zur gesetzlichen Regelfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB mit der Nachbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB verbunden hat.
(3)
32 
Ob eine Belehrung, in der der Verbraucher sowohl über die regelmäßige Widerrufsfrist als auch über die Monatsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB informiert wird, in jedem Fall dem Deutlichkeitsgebot nicht genügt, also auch dann, wenn die mit der vorliegenden Gestaltung verbundenen Subsumtionsschwierigkeiten nicht bestehen, kann damit offen bleiben.
c)
33 
Auf den Vertrauensschutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV kann sich die Beklagte nicht berufen, da sie die Musterbelehrung gemäß Anl. 2 nicht vollständig inhaltlich übernommen hat; davon geht sie auch selbst aus.
3.
34 
Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
35 
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Widerruf der Darlehensverträge sei rechtsmissbräuchlich oder verwirkt (§ 242 BGB), weil der Kläger seine Verpflichtungen aus dem Vertrag regelmäßig erfüllt habe, zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Wirksamkeit des Vertragsschlusses habe aufkommen lassen und jetzt aus wirtschaftlichen und damit erkennbar sachfremden Erwägungen den Widerruf erkläre.
aa)
36 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs zunächst nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 23.6.2009 - XI ZR 156/08 -, juris Rn. 25). Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH, Urteil vom 13.1.1983 - III ZR 30/82 -, juris).
bb)
37 
Wie bei anderen Gestaltungsrechten kommt es außerdem grundsätzlich nicht auf die Motive und Beweggründe des Verbrauchers an. Es soll seinem freien Willen überlassen bleiben, ob er seine Vertragserklärung wirksam werden lassen will oder nicht (BGH, Urteil vom 19.2.1986 - VIII ZR 113/85 -, juris; BGH, Urteil vom 16.3.2016 - VIII ZR 146/15). Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der beschriebenen Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war oder wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen.
cc)
38 
Der Kläger hat sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt.
(1)
39 
Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), die in der illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt. Der Einwand ist berechtigt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 23.1.2014 - VII ZR 177/13; Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11).
(2)
40 
Ein in dem Sinne illoyales Verhalten des Klägers, dass dieser in Kenntnis ihres Widerrufsrechts über lange Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst nach dem Fehlschlagen der finanzierten Kapitalanlage erklärt hätte, lässt sich nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. wie lange der Kläger vor Ausübung des Widerrufs Kenntnis von seinem Recht hatte.
(3)
41 
Und zwar ist eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte und sich entsprechend darauf einrichten durfte (BGH, Urteil vom 16.3.2007 - V ZR 190/06; Urteil vom 27.6.1957 - II ZR 15/56).
42 
Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Der Umstand, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war, steht der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02 -, juris). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -, juris Rn. 30). Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist vielmehr zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, so dass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann (Senat, Urteile vom 21.4.2015 - 6 U 148/12; vom 29.5.2015, 6 U 110/14).
43 
Darüber hinaus ist hier weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf den Bestand dieser Vereinbarung so eingerichtet hätte, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
(4)
44 
Soweit demgegenüber angenommen wird, eine Verwirkung komme in Betracht, wenn der Darlehensvertrag bereits seit längerer Zeit vollständig abgewickelt ist und eine Belehrung erteilt wurde, die zwar fehlerhaft ist, den Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aber nicht im Unklaren lässt (etwa OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012 - 13 U 30/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2014 - 14 U 55/13; KG, Urteil vom 16.8.2012 - 8 U 101/12; OLG Hamburg, Urteil vom 26.2.2014 - 13 U 71/13 -, BeckRS 2015, 10772), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
III.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

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(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.3.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.3.2014 im Kostenpunkt haben die Kläger von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:    

29.000,00 EUR

Streitwert in erster Instanz:

212.799,14 EUR

Gründe

 
I.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass zwei mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge infolge Widerrufs beendet sind. Die Beklagte meint, der Widerruf sei unwirksam und macht mit einer Hilfswiderklage die Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta geltend.
1.
Die Parteien schlossen am 9.9.2009 (Nr. xxx) und am 11.9.2009 (Nr. xxx) Darlehensverträge über jeweils 100.000 EUR, die den Klägern zur Finanzierung eines Einfamilienhauses dienten. Bei den Verträgen handelte es sich um Fernabsatzgeschäfte. Beigefügt war jeweils folgende Widerrufsbelehrung:
Mit Anwaltsschreiben vom 16.4.2013 ließen die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf der Darlehen erklären.
Die Kläger haben die Feststellung beantragt, dass die Darlehensverträge durch den Widerruf beendet sind. Ferner haben sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.380,79 EUR nebst Prozesszinsen verlangt. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, der Widerruf sei rechtzeitig erklärt, weil der Lauf der Widerrufsfrist angesichts mehrerer Fehler der erteilten Belehrungen nicht begonnen habe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Vertrauensschutz gem. § 14 Abs. 1 BGB InfoV a.F. berufen, weil sie die Musterbelehrung nicht unverändert übernommen habe. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger im Schriftsatz vom 18.3.2014 ergänzend geltend gemacht, die bei Fernabsatzverträgen erforderlichen Informationen seien insoweit nicht erteilt worden, als eine Mitteilung der Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens der Beklagten und der für die Zulassung zuständigen Aufsichtsbehörde fehle.
Die Beklagte hält die Widerrufsbelehrung in jeder Hinsicht für ordnungsgemäß, insbesondere entspreche die Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist der Gesetzesformulierung und stimme mit der Rechtslage überein. Hilfsweise hat die Beklagte Widerklage erhoben, mit der sie die Rückzahlung der zum 1.12.2013 offenen Darlehensvaluta in Höhe von 94.114,22 EUR (Nr. ...) und 89.684,94 EUR (Nr. ...) verlangt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.
Das Landgericht hat die Wirksamkeit des Widerrufs der beiden Verbraucherdarlehen festgestellt und die Kläger zur Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 183.799,14 EUR nebst Zinsen verurteilt. Soweit die Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt haben, hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, beide Darlehensverträge seien wirksam widerrufen, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist geeignet sei, bei einem verständigen und durchschnittlichen Verbraucher einen Irrtum zu veranlassen. Es werde der Eindruck erweckt, dass nur bezüglich der vier - durch Spiegelstriche aufgezählten - fristauslösenden Umstände § 187 Abs. 1 BGB Anwendung finde, also die Fristberechnung am Folgetag beginne, während bezüglich des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung der Tag des Vertragsschlusses gemäß § 187 Abs. 2 BGB mitzurechnen sei. Die differenzierende Formulierung vermittle den Eindruck, dass die genannten Umstände vom Gesetz unterschiedlich zu behandeln seien. Der Fristbeginn richte sich aber einheitlich nach § 187 Abs. 1 BGB. Die Belehrung entspreche auch nicht vollständig dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV.
Dem Feststellungsantrag der Kläger sei stattzugeben, weil durch den Widerruf ein Rückabwicklungsschuldverhältnis begründet werde, worauf das Feststellungsbegehren der Kläger der Sache nach gerichtet sei. Infolge dessen seien die Kläger zur Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta nebst Verzugszinsen verpflichtet, weshalb die Hilfswiderklage Erfolg habe.
3.
10 
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vorrangiges Ziel, die Abweisung der Feststellungsklage zu erreichen, weiter. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht stelle übertriebene Anforderungen an die Richtigkeit und Eindeutigkeit der Widerrufsbelehrung. In § 312 d Abs. 2 a.F. BGB finde sich eine negative Formulierung für das Ereignis des Vertragsschlusses und in § 355 Abs. 2 Satz. 1 a.F. BGB eine positive Formulierung hinsichtlich der weiteren Bedingungen des Fristbeginns. Dieser Unterscheidung trage die Belehrung Rechnung. Die Anwendung der Regelung des § 187 Abs. 1 BGB für das Ereignis des Vertragsschlusses führe zu Verständnisschwierigkeiten für den Verbraucher und entspreche nicht der Rechtslage. Die Formulierung in § 312 d Abs. 2 BGB a.F. („nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“) betone nicht ein Ereignis, sondern einen bestimmten Stichtag. Daraus folge, dass der Fristbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB zu beurteilen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Widerrufsbelehrung sachlich richtig. Zudem könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, weil keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung im Vergleich zur Musterbelehrung vorliege. Das Bestreben der Kläger, sich wegen des allgemein gesunkenen Zinsniveaus unter Berufung auf angebliche Belehrungsmängel, die für die Kläger gar nicht von Bedeutung gewesen seien, von dem Vertrag zu lösen, sei rechtsmissbräuchlich.
11 
Der Einwand der Kläger, ihnen seien die erforderlichen Informationen unvollständig erteilt worden, sei verspätet und dürfe gemäß § 531 ZPO nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden. Hinsichtlich des Darlehens vom 9.9.2009 mit der Nummer ... seien die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen unstreitig unter Verwendung des europäischen standardisierten Merkblatts gemäß dem Muster in Anlage 5 zu Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB erteilt worden. Zwar könne nicht festgestellt werden, dass die Informationen auch bei dem weiteren Darlehen vom 11.9.2009 (Nummer ...) übermittelt worden seien, es müsse aber genügen, dass den Klägern die Informationen im Zusammenhang mit dem anderen Darlehen erteilt worden seien.
12 
Die Beklagte beantragt:
13 
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.3.2014 (8 O 545/13) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
14 
1. Die Klage wird abgewiesen.
15 
2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag für begründet erachtet:
16 
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 183.799,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 16.5.2013 zu bezahlen.
17 
Die Kläger beantragen,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei nicht begründet. Das Bestehen eines Widerrufsrechts auch Jahre nach Vertragsschluss sei die gesetzlich angeordnete Folge einer fehlerhaften Belehrung. Selbst wenn die Gesetzeslage in Bezug auf den Fristbeginn nicht eindeutig sei, trage der Unternehmer das Risiko, dass seine Belehrung aufgrund einer undurchsichtigen Rechtslage fehlerhaft sei. Dem könne er entgehen, indem er die Musterbelehrung verwende oder eine ordnungsgemäße Belehrung nachhole.
20 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
21 
Die zulässige Berufung hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Widerruf der Darlehensverträge wirksam ist. Lediglich im Kostenpunkt ist das angefochtene Urteil infolge einer abweichenden Streitwertbemessung zugunsten der Beklagten abzuändern.
1.
22 
Die Feststellungsklage der Kläger ist zulässig (§ 256 ZPO). Nachdem die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückabwicklungsschuld-verhältnis (§§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB) keinen Saldo zugunsten der Kläger ergeben wird, können die Kläger nicht darauf verwiesen werden, eine Leistungsklage zu erheben. Im vorliegenden Fall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückabwicklung der Darlehensverträge streitig verlaufen wird. Die erhobene Feststellungsklage ist daher geeignet, den einzigen Streitpunkt der Parteien zu klären, ob die Darlehensverträge wirksam widerrufen sind. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken, wenn zu erwarten ist, dass bereits ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt. Das gilt insbesondere, wenn die beklagte Bank - wie hier - die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht in Zweifel gezogen und durch ihr prozessuales Verhalten gezeigt hat, dass auch ihr an einer Klärung des Rechtsverhältnisses gelegen ist, das der Kläger zum Gegenstand seine Feststellungsklage gemacht hat (BGH v. 30.5.1995 - XI ZR 78/94).
2.
23 
Das Landgericht hat zu Recht die von den Klägern beantragte Feststellung getroffen. Soweit diese - dem Antrag der Kläger entsprechend - auf die Beendigung der Darlehensverträge gerichtet ist, hat das Landgericht das Klagebegehren zutreffend dahin ausgelegt, dass es den Klägern ersichtlich um die Feststellung der Rechtsfolgen des jeweils erklärten Widerrufs ging, der Sache nach also um die Umwandlung der Vertragsverhältnisse in Rückabwicklungsschuldverhältnisse (§§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB).
a)
24 
Maßgeblich sind die Bestimmungen des BGB nach den Änderungen durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) (Art 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) und das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.7.2009 (BGBl. I, S. 2413).
b)
25 
Bei den Darlehensverträgen, die die Parteien im September 2009 geschlossen haben, handelt es sich um Verbraucherdarlehen, bei denen sich ein Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB ergibt. Soweit bei beiden Kreditverhältnissen nach den unstreitig anwendbaren Bestimmungen über Fernabsatzverträge auch ein Widerruf gemäß §§ 312 d Abs. 1, 355 BGB in Betracht kommt, tritt dieses Widerrufsrecht hinter dem nach § 495 Abs. 1 BGB zurück; jedoch sind in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist die besonderen Voraussetzungen in § 312 d Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (§ 312 d Abs. 5 BGB).
c)
26 
Als die Kläger am 16.4.2013 den Widerruf erklärt haben, war die Widerrufsfrist nicht abgelaufen, weil den Klägern keine ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen erteilt worden waren (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB).
27 
aa) Die Widerrufsbelehrungen sind nicht gemäß § 14 der BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln.
28 
Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nach ständiger Rechtsprechung nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
29 
Ungeachtet weiterer Abweichungen im Satzbau hat die Beklagte die Musterbelehrung (in der ab 4.8.2009 geltenden Fassung) bereits insoweit einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, als sie Hinweise zur Berechnung der Widerrufsfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erteilt hat. Sie hat damit der Belehrung einen vom Muster abweichenden, weiter gehenden Inhalt gegeben. Auch gerade der vom Landgericht beanstandete Passus zum Vertragsschluss als Bedingung des Fristbeginns ist abweichend vom Muster formuliert. Nach dem Gestaltungshinweis (3) des Musters, den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen betreffend, soll bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzugefügt werden: „jedoch nicht vor Vertragsschluss“. Demgegenüber lauten die Belehrungen der Beklagten insoweit wie folgt: “(…) nicht jedoch vor dem Tages des Abschlusses des Darlehensvertrages“. Angesichts der vorgenommenen inhaltlichen Bearbeitung des Mustertextes greift die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV nicht zugunsten der Beklagten ein.
30 
bb) Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Landgerichts, die Widerrufsbelehrung sei in Bezug auf die Information zur Fristberechnung irreführend. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung kann insoweit Bezug genommen werden.
31 
(1) Der Beklagten ist darin zu folgen, dass die einzelnen Angaben in der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist für sich genommen nicht zu beanstanden sind.
32 
Zu Recht weist das Landgericht im Ausgangspunkt darauf hin, dass das Gesetz vom Unternehmer nur eine Belehrung über den Fristbeginn verlangt. Dazu reicht es aus, das den Fristablauf auslösende Ereignis zu nennen. Die weitere Fristberechnung gemäß §§ 187 ff. BGB muss nicht erläutert werden (BGH v. 27.4.1994 - VIII ZR 223/93 Tz. 21). Soweit die Beklagte dahingehend belehrt hat, die Frist beginne einen Tag nachdem die im Belehrungstext in vier Unterpunkten erläuterten Ereignissen eingetreten sind, war dies von Gesetzes wegen also nicht erforderlich, die Rechtsprechung sieht in einer solchen Belehrung aber lediglich eine unschädliche Anpassung an die Regelung des § 187 BGB (BGH v. 20.11.2012 - II ZR 264/10; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13). Die Belehrung ist also für sich genommen insoweit nicht zu beanstanden.
33 
Isoliert betrachtet ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kläger hinsichtlich des Vertragsschlusses als weiterer Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist durch Wiedergabe des Gesetzeswortlauts informiert hat. Gemäß § 312 d Abs. 2 BGB in der damals geltenden Fassung beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. Der Unternehmer ist auch nicht gehalten, den Rechtsbegriff des Vertragsschlusses näher zu erläutern (Thüsing in Staudinger, BGB (2012), § 312d Rn. 33).
34 
(2) Der Senat teilt aber die Auffassung des Landgerichts, dass die Belehrung in der Zusammenschau der genannten Teile der Belehrung dem Gebot der Deutlichkeit nicht genügt.
35 
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist auszuüben. Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08; v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123-134).
36 
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt der Belehrung der Beklagten die notwendige Eindeutigkeit, weil sie geeignet ist, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen ist, wenn die weiteren für den Fristbeginn notwendigen Ereignisse bereits vor diesem Tag eingetreten waren. Der erste Halbsatz der Belehrung über den Fristbeginn macht deutlich, dass die Frist erst einen Tag nach den in den folgenden Unterpunkten aufgezählten Ereignissen beginnt. Eine solche Klarstellung erfolgt im zweiten Halbsatz für den Vertragsschluss als weitere Voraussetzung nicht. Der gewählte Satzbau lässt auch nicht erkennen, dass sich die einleitende Wendung „einen Tag nachdem“ auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehen soll. Aus Sicht des Verbrauchers liegt deshalb der Schluss nahe, dass die Frist insoweit nicht gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen ist, sondern der Tag des Vertragsschlusses entsprechend § 187 Abs. 2 BGB in die Frist einzurechnen ist.
37 
Dieses Verständnis entspricht nicht der Rechtslage, denn auch der Vertragsschluss stellt ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB dar, sodass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung außer Betracht bleibt. Allerdings kann dies dem Wortlaut des Gesetzes wegen der negativen Fassung des Tatbestandes („nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“) nicht unmittelbar entnommen werden. Der Text lässt offen, ob die Frist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB am Tag des Vertragsschlusses mit diesem Ereignis beginnt oder ob gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses der für den Anfang der Frist maßgebende Zeitpunkt sein soll.
38 
Für die Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB spricht der Umstand, dass auch die in § 355 BGB geregelten allgemeinen Bedingungen des Fristbeginns als Ereignisse im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB ausgestaltet sind. Ein sachlicher Grund die weiteren Umstände, die bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 d Abs. 2 BGB hinzukommen müssen, um die Widerrufsfrist auszulösen, anders zu behandeln, ist nicht ersichtlich.
39 
Die Gesetzgebungsgeschichte gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Differenzierung überhaupt beabsichtigte. Die Formulierung, dass die Frist für den Widerruf eines Fernabsatzvertrages bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses beginnt, geht auf das Gesetz über Fernabsatzverträge vom 27.6.2000 (BGBl. I, S. 897) zurück. Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 9.2.2000 lässt sich zu der Regelung über den Beginn der Widerrufsfrist in § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG entnehmen, dass die Vorschrift Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 und 4 FARL in redaktionell gestraffter Form zusammenfasse, wonach die Frist nämlich mit Erfüllung der Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren jedoch nicht vor deren Eingang beim Empfänger und bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht vor Abschluss des Vertrages beginne (BT-Drucks. 14/2658, S. 43). Dass § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG eine Tagesanfangsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB regeln könnte, wurde offensichtlich nicht erwogen, vielmehr ist in dem Entwurf nur von den Ereignissen als fristauslösenden Umständen die Rede.
40 
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.7.2009 (BGBl. 2009, 2355) wurde § 312 d Abs. 2 BGB dahingehend geändert, dass die Widerrufsfrist unter anderem „nicht vor Vertragsschluss“ beginnt, sodass das Gesetz nunmehr schon dem Wortlaut nach eindeutig eine Ereignisfrist regelt. Begründet wurde die Neufassung des § 312d Abs. 2 BGB lediglich mit der redaktionellen Anpassung der Verweisungen und einer Vereinfachung des Wortlauts (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 5.11.2008, BT-Drucks. 16/11643, S. 69). Eine Änderung des Regelungsgehalts der Norm sollte damit offenbar nicht verbunden sein. Der Gesetzgeber ging also ersichtlich davon aus, dass auch § 312 d Abs. 2 BGB in der hier anwendbaren Fassung insgesamt unter § 187 Abs. 1 BGB falle. Dem entspricht auch der Text der Musterbelehrung, der - wie oben ausgeführt - den Vertragsschluss im Gestaltungshinweis (3) eindeutig als fristauslösendes Ereignis beschreibt.
41 
Für diese Auslegung spricht zudem, dass die verlängernde Fristberechnung gemäß § 187 Abs. 1 BGB den gesetzlichen Regelfall darstellt und ihre Anwendung insbesondere dann gerechtfertigt ist, wenn einer gesetzlichen Frist - wie der Widerrufsfrist - eine Schutzfunktion zukommt (Repgen in Staudinger, BGB (2014), § 187 Rn. 2), zumal der Gesetzgeber bei der Einführung des Widerrufsrechts nach § 3 FernAbsG im Interesse einer Vereinheitlichung der Widerrufsrechte bewusst eine längere Widerrufsfrist geregelt hat, als sie in der europäischen Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vorgesehen war. Eine verkürzende Fristberechnung, wie sie § 187 Abs. 2 BGB vorsieht, entspricht danach nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 312 d Abs. 2 BGB. Ein sachlicher Grund, die Frist insoweit abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen des Fristbeginns gemäß § 355 BGB verkürzend zu berechnen, besteht nicht. Auch nach der Kommentarliteratur richtet sich die Berechnung der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB nach § 187 Abs. 1 BGB richtet (Wendehorst in Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 312 d Rn. 86; Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 312 d Rn. 6; Palm in Erman, BGB 11. Aufl., § 187 Rn. 1; Repgen in Staudinger, BGB (2004), § 187 Rn.6).
42 
Das von der Belehrung nahe gelegt Verständnis, der Tag des Vertragsschlusses sei in die Widerrufsfrist einzurechnen, entspricht folglich nicht dem Gesetz. Die Beklagte verteidigt sich ohne Erfolg mit dem Einwand, ihr könne nicht zum Nachteil gereichen, dass sie hinsichtlich des Erfordernisses des Vertragsschlusses den negativ formulierten und in seiner Auslegung nicht eindeutigen Gesetzestext des § 312 d Abs. 2 BGB übernommen habe. Der Mangel der Belehrung hat seinen Grund nicht in der Übernahme des Gesetzestextes, sondern beruht darauf, dass die Beklagte ergänzende Erläuterungen zur Fristberechnung für alle fristauslösende Umstände bis auf den Vertragsschluss erteilt hat, und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, das die Frist unterschiedlich zu berechnen sei. Das wäre vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte - dem Vorschlag der Musterbelehrung folgend - den Vertragsschluss positiv als weiteres für den Fristbeginn notwendiges Ereignis beschrieben hätte, oder - sollte sie insoweit über die Rechtslage im Unklaren gewesen sein - den Hinweis zur Fristberechnung insgesamt unterlassen hätte. Durch die vorgenommene Differenzierung hat sie aber den unzutreffenden Eindruck erweckt, die für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisse sei in Bezug auf die Fristberechnung unterschiedlich zu behandeln.
43 
cc) Aufgrund dieses Mangels der Belehrungen wurde die Widerrufsfrist bei beiden Darlehensverträgen nicht in Lauf gesetzt (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB) und der Widerruf der Kläger ist noch rechtzeitig erfolgt.
44 
Auf die weiteren Belehrungsmängel, die die Kläger geltend machen, sowie die Frage, ob die Widerrufsfrist auch deshalb nicht begonnen hat, weil den Klägern zumindest bei einem der Verträge die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht erteilt wurden, kommt es danach nicht an.
d)
45 
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Widerruf der Darlehensverträge sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil nicht davon auszugehen sei, dass der beanstandete Belehrungsmangel bei den Klägern tatsächlich eine Fehlvorstellung hervorgerufen habe, der Widerruf vielmehr ausschließlich durch das allgemein gesunkene Zinsniveau motiviert sei.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die erteilte Belehrung durch ihre nicht gesetzeskonforme Fassung generell geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 Tz.25). Wie bei anderen Gestaltungsrechten kommt es grundsätzlich auch nicht auf die Motive des Verbrauchers an. Es soll seinem freien Willen überlassen bleiben, ob er seine Vertragserklärung wirksam werden lassen will oder nicht (BGH v. 19.2.1986 - VIII ZR 113/85). Der Widerruf bedarf auch keiner Begründung.
47 
Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der beschriebenen Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen. Gestaltungsrechte werden typischerweise nur dann ausgeübt, wenn sich der Berechtigte davon Vorteile, insbesondere Vermögensvorteile verspricht.
48 
Die Kläger haben folglich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, indem sie den Widerruf der Darlehensverträge erklärt haben.
III.
49 
Nachdem die Klage Erfolg hat, bleibt es dabei, dass die innerprozessuale Bedingung, unter der die Beklagte ihre Hilfswiderklage erhoben hat, eingetreten ist. Die nicht angegriffene Verurteilung der Kläger zur Rückzahlung der Darlehensvaluta bleibt demnach ohne Prüfung in der Sache bestehen.
IV.
50 
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens war gemäß § 48 Abs.1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH v. 1.6.1976 - VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs bedeutet dies, dass es auf die wirtschaftlichen Vorteile ankommt, die sich der Kläger infolge des Widerrufs im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages verspricht. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.).
52 
Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages, bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens denkbar ist, wandelt sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, kraft dessen der Darlehensnehmer in gleicher Weise wie bei Fortbestehen des Vertrages verpflichtet ist, die Darlehensvaluta zu erstatten. Das wahre Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden. Der Streitwert der Feststellungsklage kann also nicht mit der Darlehensrestschuld im Zeitpunkt des Widerrufs gleichgesetzt werden (so auch OLG Stuttgart v. 14.11.2014 - 9 W 36/14).
53 
Nachdem auch nicht behauptet oder sonst ersichtlich ist, dass sich - unter Ausklammerung der Pflicht der Kläger, die Valuta zurückzuzahlen - bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus § 346 BGB ein Saldo zugunsten der Kläger ergibt, kann das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs nur darin gesehen werden, dass sie künftig von ihrer Verpflichtung befreit sind, bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten. Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, ist diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung gemäß § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen. Ungeachtet der Klageart erfasst § 9 ZPO allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH v. 17.5.2000 - XII ZR 314/99).
54 
Demnach ist bei der Wertfestsetzung auf die im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag noch bis zum Ablauf der Zinsbindung anfallenden Zinsen abzustellen, gemäß § 9 ZPO allerdings durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag begrenzt. Angesichts der Zinsfestschreibungen bis 31.8.2019 (Vertrag Nr. 6312555742) und bis 30.9.2019 (Vertrag Nr. 6318059259) ist hier jeweils auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Vertragszinsen abzustellen. Aufgrund der Angaben in den Darlehensverträgen schätzt der Senat diese Beträge auf jeweils 14.500,- EUR, sodass der Streitwert des Berufungsverfahrens 29.000 EUR beträgt.
55 
Diese Wertfestsetzung zieht eine Änderung der Streitwertfestsetzung für das Verfahren in erster Instanz nach sich. Da die Feststellungklage gerade nicht auf die Befreiung von der Darlehensrestschuld gerichtet ist, sodass keine wirtschaftliche Identität zwischen Widerklage und Klage besteht, sind die Werte gemäß § 45 Abs. 1 GKG zu addieren. Der Streitwert in erster Instanz beträgt demnach 212.799,14 EUR. Die unterschiedliche Bewertung von Klage und Widerklage hat zudem die aus dem Tenor ersichtlich Änderung der Kostenquote zur Folge.
56 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 33/08 Verkündet am:
10. März 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von
einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden
werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung
des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang
des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots
des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht
dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft
eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer
bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher
erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags
gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber
im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unter-
nehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig
fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher
auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer
gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.
BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 10. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hat.
2
Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän- derin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.
3
Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen : ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. "
4
Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 seine Darlehensvertragserklärung.
5
Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten , da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zahlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist unbegründet.

I.


8
Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bindende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechtsfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfangenen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Eigenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien.

II.


10
Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen.
11
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbegehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Ausweisung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgebühr" einen Formverstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Vertrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht erreichen , weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist.
12
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
13
Die a) Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (BGHZ 172, 58, 61, Tz. 12).
14
b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
15
aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht , kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
16
bb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung , die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde , die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
17
cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbelehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Revision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbelehrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an.
18
dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51).
19
3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
20
a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
21
aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei- ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41).
22
bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet hat.
23
Soweit (1) die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung habe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts ausdrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor.
24
(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der Beklagten aufrechnen kann.
25
(a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag , hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12).
26
Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
27
Verbraucher Der hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKommBGB /Habersack, aaO, Rn. 85).
28
Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttungen für durchgreifend erachtet.
29
b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
30
c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35).
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -
25
c) Anders als die Revision meint, kommt es für den Lauf der Widerrufsfrist auch nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall an. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung der Revision in Fällen, in denen das finanzierte Geschäft nicht widerrufbar ist, keineswegs unerheblich, wenn das Finanzierungsinstitut missverständlich über die Rechtsfolgen eines gegenüber dem Unternehmer im konkreten Fall nicht bestehenden Widerrufsrechts informiert hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung - wie hier - objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten. Nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB erlischt dieses Widerrufsrecht nur, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Belehrung übermittelt hat, die allen Anforderungen des Gesetzes entspricht (Palandt/Grüneberg, aaO, § 355 Rn. 12, 22). Nur dann wird der Verbraucher - dem Schutzzweck des Widerrufsrechts entsprechend (BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14, jeweils m.w.N.) - in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob er sein Widerrufsrecht ausüben will. Eine Belehrung, die wie die von der Klägerin verwendete, diesen Anforderungen - gerade auch bezogen auf den Darlehensvertrag - objektiv nicht entspricht, ist daher nicht geeignet, zum Wegfall des diesbezüglichen Widerrufsrechts zu führen (§ 355 Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Dies hat zur Folge, dass der Beklagte, dem nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu- stand, von diesem auch weiter Gebrauch machen und seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen konnte.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

12
b) Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 22). Auf das ihm zustehende, nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllende Gegenrecht der Rückübertragung der bewilligten Grundschuld hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 12. März 2015 berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 30; Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7), ohne dass die Beklagte dessen Bestand bestritten hat.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

25
c) Anders als die Revision meint, kommt es für den Lauf der Widerrufsfrist auch nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall an. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung der Revision in Fällen, in denen das finanzierte Geschäft nicht widerrufbar ist, keineswegs unerheblich, wenn das Finanzierungsinstitut missverständlich über die Rechtsfolgen eines gegenüber dem Unternehmer im konkreten Fall nicht bestehenden Widerrufsrechts informiert hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung - wie hier - objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten. Nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB erlischt dieses Widerrufsrecht nur, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Belehrung übermittelt hat, die allen Anforderungen des Gesetzes entspricht (Palandt/Grüneberg, aaO, § 355 Rn. 12, 22). Nur dann wird der Verbraucher - dem Schutzzweck des Widerrufsrechts entsprechend (BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14, jeweils m.w.N.) - in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob er sein Widerrufsrecht ausüben will. Eine Belehrung, die wie die von der Klägerin verwendete, diesen Anforderungen - gerade auch bezogen auf den Darlehensvertrag - objektiv nicht entspricht, ist daher nicht geeignet, zum Wegfall des diesbezüglichen Widerrufsrechts zu führen (§ 355 Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Dies hat zur Folge, dass der Beklagte, dem nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu- stand, von diesem auch weiter Gebrauch machen und seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen konnte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 146/15 Verkündet am:
16. März 2016
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 312d, 355 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung;

a) Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen
er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch
macht.

b) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger
Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt
besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem
oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung
des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183,
235 Rn. 17, 20).
BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 - LG Rottweil
AG Rottweil
ECLI:DE:BGH:2016:160316UVIIIZR146.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger bestellte am 14. Januar 2014 über die Website der Beklagten, die mit einer "Tiefpreisgarantie" warb, zwei Taschenfederkernmatratzen zum Preis von insgesamt 417,10 € (inklusive Lieferung). Die Matratzen wurden am 24. und 27. Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger bezahlt. In der Folgezeit bat der Kläger unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters zum Preis von 192,06 € je Matratze (zuzüglich 10 € Versand) um Erstattung des von ihm errechneten Differenzbetrags in Höhe von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe.
2
Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin mit E-Mail vom 2. Februar 2014 und sandte die Matratzen zurück. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe widerrufen, um (unberechtigt) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchzusetzen und sich damit rechtsmissbräuchlich verhalten.
3
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises von 417,10 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der vom Kläger erklärte Widerruf des Kaufvertrags sei wirksam, so dass ihm gegen die Beklagte der Zahlungsanspruch in Höhe von 417,10 € nebst Zinsen zustehe. Auf den Kaufvertrag fänden die §§ 312b, 312d, 355 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit § 346 BGB Anwendung. Es handele sich um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB aF. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des Widerrufs seien, was von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen werde, erfüllt.
7
Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht aufgrund des mit der Einräumung eines Widerrufsrechts verfolgten Sinns und Zwecks ausgeschlossen.
Die Einräumung eines Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen beruhe auf der Erwägung, dass der Verbraucher vor dem Abschluss derartiger Verträge grundsätzlich keine Möglichkeit habe, das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus verfolge der Gesetzgeber das Ziel, den Verbraucher vor irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden im Fernabsatz zu schützen.
8
Von diesem Motiv des Gesetzgebers für die Einräumung eines Widerrufsrechts zu trennen sei jedoch die Frage, aus welchen Gründen der Verbraucher von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen dürfe. Diesbezüglich habe der Gesetzgeber in § 355 BGB aF bewusst davon abgesehen , vom Verbraucher eine Begründung für den Widerruf zu verlangen. Hiermit hätten insbesondere auch spätere Diskussionen darüber vermieden werden sollen, ob eine vom Verbraucher gegebene Begründung für den Widerruf genügend sei oder nicht.
9
Sei der Verbraucher mithin nicht gehalten, vor Ausübung seines Widerrufsrechts eine Begründung anzugeben, so könne es ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn aus seinem übrigen Verhalten ein Motiv für die Ausübung des Widerrufs zutage trete, welches mit dem Sinn und Zweck der Einräumung des Widerrufsrechts nicht (vollständig) in Einklang zu bringen sei.
10
Dem vom Kläger erklärten Widerruf stehe auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Zwar könne der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) grundsätzlich auch bei Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 BGB aF erhoben werden; insoweit seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Unter Abwägung sämtlicher Umstände des Falles erweise sich vorliegend die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger (noch) nicht als rechtsmissbräuchlich. Dass der Kläger mögliche Ansprüche aus der "Tiefpreisgarantie" der Beklagten habe durchsetzen wollen, könne für sich genommen nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründen.
11
Etwas anderes folge hier auch nicht daraus, dass der Kläger die gleichen Matratzen nochmals bei einem anderen Anbieter zu einem günstigeren Kaufpreis bestellt habe. Dass der Kläger dann - unter Berufung auf die von der Beklagten abgegebene Tiefpreisgarantie - unter Hinweis auf das ihm zustehende Widerrufsrecht bei der Klägerin um Erstattung der Kaufpreisdifferenz nachgesucht und insoweit nach Ansicht der Beklagten weiter "Druck ausgeübt" habe, sei keine unzulässige Rechtsausübung.

II.


12
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis für die Matratzen zu erstatten, nachdem dieser den im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen hat. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
13
1. Auf den Kaufvertrag der Parteien finden, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die vorgenannten Regelungen über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung Anwendung. Dass der Kläger von seinem danach bestehenden Widerrufsrecht form- und fristgerecht Gebrauch gemacht hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Insbesondere bedurfte der Widerruf keiner Begründung (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF).
14
Aufgrund der Ausübung des Widerrufs ist der Kläger nicht mehr an seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung gebunden (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF). Damit hat er Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB).
15
2. Ohne Erfolg rügt die Revision, dem Anspruch des Klägers stehe der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen, weil er das Widerrufsrecht in sachfremder Weise zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche aus einer "Tiefpreisgarantie" der Beklagten eingesetzt habe.
16
a) Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (Senatsurteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, aaO Rn. 20).
17
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Widerruf ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Klägers, etwa dass es ihm darauf angekommen wäre, die Beklagte zu schädigen oder zu schikanieren. Im Gegenteil hat der Kläger lediglich versucht, mit Hilfe der ihm zustehenden (Verbraucher-) Rechte für sich selbst günstigere Vertragsbedingungen auszuhandeln. Ein sol- ches Verhalten steht im Einklang mit den vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers.
18
Insbesondere ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob der Kläger - wie die Revision geltend macht - die Nichtausübung des Widerrufs von der Gewährung eines nach der "Tiefpreisgarantie" der Beklagten nicht in voller Höhe berechtigten Nachlasses abhängig gemacht hat. Ebenso kommt es auch - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Matratzen bei einem weiteren Anbieter bestellt und dies zum Anlass von Nachverhandlungen mit der Beklagten genommen hat. Mit einem solchen Verhalten nutzt der Käufer schlicht zu seinem Vorteil das ihm eingeräumte und an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Widerrufsrecht. Die Grenze zur Arglist oder Schikane ist dabei - offensichtlich - nicht überschritten.
19
b) Der Einwand der Revision, der Ausübung des Widerrufsrechts im vorliegenden Fall seien mit Rücksicht auf dessen (eingeschränkten) Schutzzweck nach § 242 BGB Schranken gesetzt, geht schon im Ansatz fehl. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung beschränkt sich der Zweck des bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen Widerrufsrechts nicht darauf, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben.
20
Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers (etwa an das Nichtgefallen der Ware nach Überprüfung), sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Nur dieses Verständnis wird dem oben genannten Sinn des Widerrufsrechts beim Fernab- satzvertrag, dem Verbraucher ein einfaches und effektives Recht zur Lösung von einem im Fernabsatzgeschäft geschlossenen Vertrag an die Hand zu geben , gerecht.
21
Dass ein Verbraucher - wie hier der Kläger - nach der Bestellung Preise vergleicht und mit dem Verkäufer darüber verhandelt, bei Zahlung einer Preisdifferenz vom Widerruf des Vertrages Abstand zu nehmen, ist lediglich eine Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation. Diese darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Rottweil, Entscheidung vom 30.10.2014 - 1 C 194/14 -
LG Rottweil, Entscheidung vom 10.06.2015 - 1 S 124/14 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

30
Die mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG ebenfalls umgesetzte Dritte Richtlinie Schadenversicherung (Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung ) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG; ABl. L 228 S. 1) fordert zwar auch Verbraucherinformationen , sieht jedoch - anders als die Dritte Richtlinie Lebensversicherung - nicht vor, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitzuteilen. Zudem hält das nationale Recht den Versicherungsnehmer außerhalb der Lebensversicherung im Hinblick auf die zu erteilenden Informationen für weniger schützenswert. Darauf deutet das in der Empfehlung des Finanzausschusses zu § 5a VVG a.F. genannte Beispiel des Rückkaufswertes in der Lebensversicherung hin (Begr. Aus- schussempfehlung, BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Den Produkten der Lebensversicherung wird große Komplexität beigemessen, was die Bedeutung des Verbraucherschutzes erhöht. Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsnehmer einer Lebens- oder Rentenversicherung, anders als bei Versicherungen mit jährlicher Wechselmöglichkeit, regelmäßig über einen langen Zeitraum an das Produkt und den Versicherer bindet. Die Entscheidung für einen Vertrag hat hier weiter reichende Folgen und größere wirtschaftliche Bedeutung als bei den meisten anderen Versicherungsarten. Dies findet Ausdruck in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004, der die Widerspruchsfrist für Lebensversicherungsverträge entsprechend der Vorgabe des Art. 17 der Fernabsatzrichtlinie II (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271 S. 16) auf 30 Tage verlängert und damit mehr als verdoppelt hat. Mit Blick auf die besondere Bedeutung der Lebens- und Rentenversicherungen gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung von Lebensund Rentenversicherungen mit anderen Versicherungen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 190/06 Verkündet am:
16. März 2007
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks kann
nur dann verwirkt sein, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich
ist.
BGH, Urt. v. 16. März 2007 - V ZR 190/06 - LG Halle
AG Sangerhausen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. Juli 2006 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 17. August 2005 wird zurückgewiesen , soweit über die Klage entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Nachbarn. Den Beklagten gehört das Grundstück Flur 4, Flurstück 330/79, K. str. 13, in R. . Sie besitzen das mit Notarvertrag vom 13. Juli 1978 von ihnen gekaufte Grundstück seit dem 11. März 1978 und wurden am 21. August 1978 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
2
Das Grundstück grenzt an seiner nördlichen Seite an das Flurstück 330/78. Das 58 qm große Flurstück 330/78 ist auf Blatt 1780 des Grundbuchs unter Nr. 2 gebucht. Das seinerzeit unter Treuhandverwaltung stehende, im Grundbuch als K. str. 6 bezeichnete Flurstück war mit einer Scheune bebaut (im Folgenden: Scheunengrundstück). Seit der Übergabe ihres Grundstücks nutzen es die Beklagten als Zugang zu dem Hof auf ihrem Grundstück. 1980 bauten sie die Scheune zu einer Garage um.
3
1985 wurden das Scheunengrundstück und das als Nr. 1 auf demselben Grundbuchblatt gebuchte, ebenfalls als K. str. 6 bezeichnete Grundstück enteignet. Den Klägern wurde ein Nutzungsrecht zum Bau eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken verliehen. Mit Vertrag vom 30. September 1990 kauften sie die Grundstücke von der Gemeinde R. . Sie wurden am 28. Juli 1992 in das Grundbuch eingetragen.
4
Im Mai 2002 machten sie gegenüber den Beklagten ihr Eigentum an dem Scheunengrundstück geltend. Mit der am 26. März 2003 erhobenen Klage verlangen sie dessen Räumung und Herausgabe. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben, die Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche eingewandt und im Wege der Hilfswiderklage die Bestellung eines Wege- und Überfahrtsrechts an dem Scheunengrundstück gemäß § 116 SachenRBerG verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Das Landgericht meint, der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks unterliege als Anspruch aus dem im Grundbuch eingetragenen Eigentum der Kläger zwar nicht der Verjährung, er sei jedoch verwirkt. Zumindest ab 1960 sei die Scheune als Bestandteil des später von den Beklagten erworbenen Grundstücks genutzt worden, ohne dass dies beanstandet worden sei. Die Beklagten hätten, ohne dass ihnen ein Vorwurf zu machen sei, gemeint, die Scheune sei Bestandteil ihres Grundstücks. So sei es ihnen verkauft worden. Der Wert der Scheune sei in das zur Ermittlung des Kaufpreises für das Grundstück erstellte Gutachten einbezogen worden. Im Vertrauen auf den Erwerb der Scheune hätten die Beklagten die Geltendmachung von Ansprüchen wegen des ausgebliebenen Erwerbs der Scheune unterlassen , diese zu einer Garage umgebaut und sich bei der Gemeinde R. nicht um einen Erwerb des Scheunengrundstücks bemüht. Auch die Kläger hätten ihr Eigentum nicht sogleich nach dem Erwerb des Scheunengrundstücks gegenüber den Beklagten geltend gemacht, sondern bis zur Erhebung der Klage noch bis zu der 2002 vorgenommen Vermessung der Grundstücke der Parteien zugewartet, durch die alle Beteiligten Klarheit über die Eigentumsverhältnisse gewonnen hätten.

II.


6
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Der Anspruch des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe des Grundstücks unterliegt gemäß § 902 Abs. 1 BGB nicht der Verjährung. Ebenso verhielt es sich gemäß § 479 Abs. 1 ZGB während der Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuchs in der DDR mit dem § 985 BGB entsprechenden Anspruch aus § 33 Abs. 2 ZGB. Der von den Klägern geltend gemachte Herausgabeanspruch ist daher nicht verjährt. Ebenso wenig ist er verwirkt.
8
a) Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Berechtigten an. Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. Verwirkung kann daher selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGHZ 25, 47, 53). Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158, 100, 107 f.) und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52).
9
b) Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Soergel/Teichmann , BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 316), wobei der Art und der Bedeutung des Rechts, um dessen Verwirkung es geht, besondere Bedeutung zukommt (Erman /Hohloch, BGB, 11. Aufl. § 242 Rdn. 124). Soweit dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten wird, ist bei der gebotenen Würdigung zu berücksichtigen, dass dieser Anspruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verwirkung deshalb nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., Bd. 2a, § 242 Rdn. 300). Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer ist durch §§ 987 ff. BGB in einer Weise geregelt, die die Interessen und den Schutz von Eigentümer und Besitzer gegeneinander abwägt und grundsätzlich keiner Korrektur durch die Verneinung des Anspruchs aus § 985 BGB bedarf. Dem Irrtum des Eigentümers über den Umfang seines Eigentums kann grundsätzlich auch keine andere Bedeutung zukommen als dem entsprechenden Irrtum des Besitzers. Der Irrtum des Eigentümers ist ebenso wenig rechtsvernichtend, wie der Irrtum des Besitzers rechtsbegründend wirkt.
10
Soweit es um die Verwirkung des Herausgabeanspruchs aus dem in das Grundbuch eingetragenen Eigentum geht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen , dass die Ansprüche aus dem eingetragenen Eigentum nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 902 Abs. 1 BGB als unverjährbar ausgestaltet sind und die Verwirkung des Herausgabeanspruchs das Eigentum als "Rechtskrüppel" (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 902 Rdn. 1) zurücklässt , das gegen die Eintragung im Grundbuch noch nicht einmal im Wege der Ersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB erstarken kann. Für die Verneinung des Herausgabeanspruchs des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung folgt daraus, dass eine Verwirkung nur ange- nommen werden kann, wenn sich die Verpflichtung zur Herausgabe für den Besitzer als schlechthin unerträglich darstellt.
11
c) So verhält es sich hier nicht. Zu dieser Festsstellung ist der Senat in der Lage, weil weiterer Vortrag der Beklagten nicht in Betracht kommt.
12
Die Herausgabe des Grundstücks beeinträchtigt die Beklagten nicht in unerträglicher Weise. Ob die Scheune, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, seit 1960 als Bestandteil des Grundstücks der Beklagten genutzt worden ist, oder ob, wie die Beklagten behaupten, eine solche Nutzung schon seit 1937 stattgefunden hat, ist im Rahmen der Würdigung der Situation der Beklagten ohne Bedeutung. Der Wert der Scheune ist mit 450 M/DDR und damit mit einem objektiv geringen Betrag in den Kaufpreis für ihr Grundstück eingeflossen. Auf die Nutzung des Gebäudes als Scheune haben die Beklagten keinen nachhaltigen Wert gelegt, sondern die Scheune schon bald nach deren vermeintlichem Erwerb zu einer Garage umgebaut und diese mehr als zwanzig Jahre genutzt. Ob die Kosten für den Umbau nach dem Recht der früheren DDR von den Klägern zu erstatten sind, kann dahin gestellt bleiben. Auch wenn die Beklagten den Irrtum über die Größe ihres Grundstücks früher erkannt und sich um einen Erwerb des Scheunengrundstücks bemüht hätten, hätten sie dieses nicht unentgeltlich erwerben können. Eine Veräußerung des Grundstücks an die Beklagten durch den Rat der Gemeinde R. als Treuhänder der Eigentümer durfte nur durch einen Verkauf zum Verkehrswert erfolgen. Nachdem das Grundstück in Volkseigentum überführt und den Klägern ein Nutzungsrecht an ihm verliehen worden war, kam sein Verkauf an die Beklagten nicht mehr in Betracht. Die zwischen der Aufklärung des Irrtums der Parteien und der gerichtlichen Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Kläger verstrichene Zeit ist so kurz, dass ihr keine Bedeutung zukommt.
13
d) Sofern die Beklagten zur Bewirtschaftung ihres Grundstücks auf einen Zugang über das Scheunengrundstück angewiesen sind, können sie von den Klägern gemäß § 116 Abs. 1 SachenRBerG die Bewilligung einer entsprechenden Dienstbarkeit verlangen. Dieser Anspruch ist Gegenstand der hilfsweise erhobenen Widerklage.
14
2. Der geltend gemachte Anspruch auf Räumung der Garage folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB. Für diesen Anspruch gilt § 902 Abs. 1 BGB nicht (Senat, BGHZ 60, 235, 238).
15
Gegenstand des Räumungsanspruchs ist der Anspruch auf Entfernung der beweglichen Sachen, die von den Beklagten oder auf ihre Veranlassung in die Garage verbracht worden sind. Soweit dies nach dem Wiederinkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der früheren DDR geschehen ist, ist der Anspruch der Kläger schon deshalb nicht verjährt, weil der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährung unterliegt (BGHZ 98, 235, 241; 125, 56, 63), die bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltende 30jährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 nicht abgelaufen war und die seither geltende kürzere Frist bei Zustellung der Klage nicht verstrichen war, Art 229 Abs. 1 EGBGB.
16
Ob § 479 Abs. 1 ZGB auf den Anspruch aus § 33 Abs. 1 ZGB Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung. Dass einzelne Gegenstände, die heute noch in der Garage sind, schon vor dem 3. Oktober 1990 dorthin gebracht worden sind, tragen die Kläger nicht vor.
17
Für eine Verwirkung des Räumungsanspruchs ist nichts ersichtlich.

III.


18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. An einer den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung ist der Senat gehindert, weil das Berufungsgericht über die Widerklage - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht entschieden hat. Dies ist nachzuholen, (vgl. BGH, Urt. v. 6. März 1996, VIII ZR 12/94, NJW 1996, 2165, 2167).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Sangerhausen, Entscheidung vom 17.08.2005 - 1 C 157/03 (II) -
LG Halle, Entscheidung vom 28.07.2006 - 1 S 153/05 -
30
Die mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG ebenfalls umgesetzte Dritte Richtlinie Schadenversicherung (Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung ) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG; ABl. L 228 S. 1) fordert zwar auch Verbraucherinformationen , sieht jedoch - anders als die Dritte Richtlinie Lebensversicherung - nicht vor, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitzuteilen. Zudem hält das nationale Recht den Versicherungsnehmer außerhalb der Lebensversicherung im Hinblick auf die zu erteilenden Informationen für weniger schützenswert. Darauf deutet das in der Empfehlung des Finanzausschusses zu § 5a VVG a.F. genannte Beispiel des Rückkaufswertes in der Lebensversicherung hin (Begr. Aus- schussempfehlung, BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Den Produkten der Lebensversicherung wird große Komplexität beigemessen, was die Bedeutung des Verbraucherschutzes erhöht. Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsnehmer einer Lebens- oder Rentenversicherung, anders als bei Versicherungen mit jährlicher Wechselmöglichkeit, regelmäßig über einen langen Zeitraum an das Produkt und den Versicherer bindet. Die Entscheidung für einen Vertrag hat hier weiter reichende Folgen und größere wirtschaftliche Bedeutung als bei den meisten anderen Versicherungsarten. Dies findet Ausdruck in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004, der die Widerspruchsfrist für Lebensversicherungsverträge entsprechend der Vorgabe des Art. 17 der Fernabsatzrichtlinie II (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271 S. 16) auf 30 Tage verlängert und damit mehr als verdoppelt hat. Mit Blick auf die besondere Bedeutung der Lebens- und Rentenversicherungen gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung von Lebensund Rentenversicherungen mit anderen Versicherungen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.9.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden den Streithelfern auferlegt.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 60.000,- EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer Teilklage auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Der Beklagte verteidigt sich mit der Einwendung, er schulde nach dem Widerruf seiner Vertragserklärung keinerlei Zahlungen mehr.
1.
Der Beklagte entschloss sich Ende 2003 eine Sicherheits-Kompakt-Rente (SK-Rente) abzuschließen, die ihm von der als Vermittlerin tätigen ... & Partner GmbH angeboten worden war. Bei der SK-Rente handelt es sich um eine von der ...-Gruppe initiierte Kapitalanlage. Mit dem Modell sollte der Anleger eine bankfinanzierte Privatrente erhalten. Hierzu wurden mehrere Versicherungsverträge kombiniert, auf die überwiegend durch Bankkredite finanzierte Einmalbeiträge zu leisten waren. Die Darlehenszinsen sollten durch die sofort beginnenden Zahlungen aus der Rentenversicherung und Steuervorteile gedeckt werden. Nach Rückzahlung der Darlehen sollten dem Anleger die Ansprüche aus der Rentenversicherung verbleiben.
Zu diesem Zweck nahm der Beklagte am 19.12.2003 das in der Finanzierungszusage der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 16.12.2003 (Anlage K1) liegende Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages an. Danach gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten auf zwei unterschiedlichen Konten geführte Darlehen über einen Betrag von 80.573,00 EUR zur Mitfinanzierung der Einmaleinzahlung in die Rentenversicherung bei der ... Allgemeine Versicherung AG (Konto Nr. ...) und über weitere 493.672,00 EUR zur Mitfinanzierung der Einmaleinzahlung in die Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung AG – der Rechtsvorgängerin der Streithelferin zu 1 – (Konto Nr. ...). Beide Darlehen dienten daneben der Mitfinanzierung der Kreditvermittlungsgebühr, des Disagios und der Bearbeitungsgebühr. Vereinbarungsgemäß wurden die Darlehen nach der Auszahlung in Schweizer Franken konvertiert.
Jeweils zum Ablauf der vertraglich festgelegten Zinsbindung trafen die Parteien im Jahr 2008 und in den Folgejahren Vereinbarungen über die Anpassung der Darlehenskonditionen, denen jeweils eine Widerrufsbelehrung beigefügt war (Anlage K3 bis K4).
Am 15.12.2010 ließ der Beklagte den Widerruf aller seiner Erklärungen gegenüber der Klägerin erklären (Anlage K7). Mit Schreiben vom 6.2.2012 kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis, nachdem der Beklagte seine Zahlungen eingestellt hatte.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage von der behaupteten Darlehensrestschuld einen Teilbetrag von 60.000 EUR geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Widerruf sei unwirksam, weil der Beklagte jedenfalls im Zusammenhang mit den Neuvereinbarungen zu den Konditionen ausreichend belehrt worden sei. Ein verbundenes Geschäft sei nicht gegeben. Die Klägerin könne nicht für die Fehlspekulation des Beklagten haftbar gemacht werden, die infolge der Risiken der SK-Rente und der Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens eingetreten sei.
Der Beklagte hat sich auf die Wirksamkeit seines Widerrufs berufen. Angesichts von Fehlern in der Widerrufsbelehrung sei der Widerruf noch rechtzeitig erfolgt. Da es sich bei dem Darlehnsvertrag und den Versicherungsverträgen um verbundene Verträge handle, könne er nicht auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Streithelferin zu 1 hat mit Schriftsatz vom 14.8.2012 (Bl.7) den Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt. Der Beitritt des Streithelfers zu 2 – einem für die Rechtsvorgängerin der Klägerin tätigen Vorstand – auf Seiten der Klägerin ist am 10.9.2012 noch vor Verkündung des Urteils erster Instanz beim Landgericht eingegangen (Bl. 77).
2.
10 
Das Landgericht ist der Argumentation des Beklagten gefolgt und hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe seine Vertragserklärung wirksam widerrufen. Die Klägerin könne sich nicht auf die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, da sie die in der Verordnung vorgesehene Musterbelehrung nicht unverändert übernommen habe. Die dem Beklagten erteilte Belehrung entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot, weil sie eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veraltete Rechtslage wiedergebe, indem sie auf § 495 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.7.2002 geltenden Fassung Bezug nehme. Wegen dieses Mangels der Belehrung habe die Widerrufsfrist nicht begonnen, sodass der vom Beklagten erklärte Widerruf noch rechtzeitig erfolgt sei.
11 
Die Voraussetzungen für das Vorliegen verbundener Verträge seien gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB gegeben. Insbesondere sei eine wirtschaftliche Einheit zu bejahen, was bereits an dem Konzept der SK-Rente zu erkennen sei. Darüber hinaus sei dem Beklagten eine anderweitige Verfügung über die ausbezahlten Darlehen als eine Zahlung an die beteiligten Versicherer nicht möglich gewesen. Die Klägerin gehe darüber hinaus im Darlehensvertrag selbst von einem verbundenen Geschäft aus. Soweit die Klägerin dem Beklagten im Zusammenhang mit den Vereinbarungen über die weiteren Konditionen des Darlehens Widerrufsbelehrungen erteilt habe, könnten darin keine wirksamen Nachbelehrungen gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB gesehen werden. Gemäß §§ 357 Abs. 1, 346, 358 Abs. 4 S. 3 BGB schulde der Beklagte keinerlei Zahlungen auf den Vertrag mehr.
3.
12 
Gegen das Urteil haben der Streithelfer zu 2 (Bl. 80) und der Streithelfer zu 3 – letzterer unter gleichzeitigem Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin (Bl.88) – Berufung eingelegt.
13 
Der Streithelfer zu 2 hat zur Begründung ausgeführt, das Landgericht habe unzutreffend unterstellt, es liege ein Verbraucherdarlehen vor. Der Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass er bei Abschluss des Darlehensvertrages als Verbraucher gehandelt habe. Das könne hier deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagte durch die erhebliche Investition in zwei mit hohen Renditeerwartungen verbundene Versicherungsverträge und mit Abschluss des Fremdwährungsdarlehens der Sache nach Spekulationsgeschäfte getätigt habe, die weder dem Bereich privater, konsumtiver Zwecke noch der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet werden könnten.
14 
Beide Berufungsführer machen geltend, der Beklagte habe sein Widerrufsrecht verwirkt, da er es erst Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages – insbesondere nach Ablauf der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 257 HGB – ausgeübt habe, obwohl er durch die wiederholten Anpassungen der Konditionen die Geltung des Darlehens immer wieder bestätigt habe. Obwohl er eine Widerrufsbelehrung erhalten habe, die jedenfalls nicht geeignet gewesen sei, ihn vom Widerruf abzuhalten, habe er erst als er festgestellt habe, dass die mit dem finanzierten Geschäft verbundenen Erwartungen nicht eintreten würden, den Widerruf erklärt.
15 
Selbst wenn der Widerruf als wirksam zu erachten sei, bestünde nach Auffassung beider Berufungsführer ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin, ohne dass dieser durch die Vorschriften über verbundene Verträge ausgeschlossen wäre. Diese seien bereits gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. nicht anwendbar, weil das Darlehen der Finanzierung des Erwerbs von Devisen, nämlich Schweizer Franken gedient habe. Der Gesetzgeber habe die Anwendung der Verbundvorschriften auf finanzierte Spekulationsgeschäfte ausschließen wollen.
16 
Die Feststellungen des Landgerichts zum Vorliegen verbundener Verträge seien – so der Streithelfer zu 3 und die Streithelferin zu 1 – schon deshalb nicht ausreichend, weil nicht festgestellt sei, dass sich die Klägerin der Mitwirkung der beteiligten Versicherungsunternehmen bedient hätte oder die Versicherungsgesellschaften die ...-Gruppe zum Abschluss der Versicherungsverträge eingeschaltet hätten, ferner dass ihnen die Darlehensfinanzierung überhaupt bekannt gewesen sei. Dieser Einwand sei auch in zweiter Instanz noch zu berücksichtigen, weil die Klägerin den Verbund bereits in erster Instanz bestritten habe. Durch die im Darlehensvertrag erteilten Hinweise sei auch hinreichend klargestellt, dass das Darlehen unabhängig von der SK-Rente sei. Soweit der Beklagte seinen Sachvortrag zur Einbindung der Versicherer im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 8.9.2014 erstmals substantiiert habe, sei dies verspätet.
17 
Selbst wenn ein Verbund zu bejahen wäre, müsse der Beklagte die Nachteile aus den Wechselkursänderungen in Höhe von 128.137,30 EUR tragen, denn diese seien dem Anlagerisiko zuzuordnen, das nach der Rechtsprechung den Beklagten treffen müsse. Darüber hinaus habe der Beklagte in jedem Fall die von der Klägerin finanzierte Kreditvermittlungs- und Konzeptgebühr zu erstatten. Schließlich müsse der Beklagte auch die von ihm gezogenen Steuervorteile an die Klägerin auskehren.
18 
Auf gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin im Schriftsatz vom 30.1.2015 klargestellt, dass sie ihre Teilklage auf den erststelligen Teil ihres Rückzahlungsanspruchs betreffend das Darlehen Nr. ... stützt, soweit damit die Zahlung des Einmalbetrages an die ... Versicherung AG finanziert wurde.
19 
Unter Einbeziehung dieser Klarstellung haben der Streithelfer zu 2 und der Streithelfer zu 3 beantragt,
20 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.9.2012 – 8 O 212/12 – aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 60.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2012 zu zahlen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Berufung abzuweisen.
23 
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Streithelfer würden erstmals mit ihren Berufungen substantiiert bestreiten, dass verbundene Verträge vorlägen. Wie die Klägerin hätten auch die beteiligten Versicherungen mit der ...-Gruppe eng zusammengearbeitet und die Abwicklung miteinander abgestimmt.
24 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S..., P..., E... und M... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.3.2015 (Bl. 393) verwiesen.
25 
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
26 
Die von den Streithelfern zu 2 und zu 3 eingelegte Berufung ist als zulässiges Rechtsmittel der Klägerin zu behandeln. Der Streithelfer kann gemäß §§ 67, 66 Abs. 2 ZPO für die Hauptpartei ein Rechtsmittel einlegen und begründen. Er wird dadurch allerdings nicht selbst Partei des Rechtsstreits, vielmehr wirkt sein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers (BGH v. 24.5.2012 − VII ZR 24/11; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 511 Rn. 13). Die Streithelfer haben die Berufung jeweils innerhalb der auch für sie maßgeblichen Berufungsfrist der Klägerin (§ 517 ZPO) eingelegt, wobei der Streithelfer zu 3 die Einlegung des Rechtsmittels mit seinem Beitritt auf Seiten der Klägerin verbinden durfte (§ 66 Abs. 2 ZPO).
III.
27 
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zwar bestehen gegen die Zulässigkeit der Teilklage nach der Klarstellung der Klägerin, welcher Teil des Darlehens Gegenstand der Klage sein soll, keine Bedenken. Das Landgericht hat die Klage aber zu Recht als unbegründet abgewiesen.
1.
28 
Maßgeblich sind die Vorschriften des BGB über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850).
2.
29 
Die Bestimmungen über Verbraucherdarlehen sind anwendbar.
a)
30 
Der persönliche Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts ist eröffnet (§ 491 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat in erster Instanz ausdrücklich geltend gemacht, er habe in seiner Eigenschaft als Verbraucher (§ 13 BGB) gehandelt, ohne dass dies von der Klägerin oder der Streithelferin zu 1 bestritten worden wäre. Entsprechend war der Vertrag auch als Verbraucherdarlehen ausgestaltet, insbesondere wurde der Beklagte über ein Widerrufsrecht belehrt. Soweit der Streithelfer zu 2 erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der Beklagte habe unternehmerische Zwecke verfolgt, handelt es sich um neues Vorbringen, für das kein Zulassungsgrund gegeben ist (§ 531 Abs.2 ZPO).
31 
Der Streithelfer zu 2 zeigt auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine unternehmerische Betätigung des Beklagten auf. Die Verwaltung eigenen Vermögens – wozu Geschäfte zur Kapitalanlage zu rechnen sind – ist nicht gewerblicher Natur, solange sie keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert (BGH v. 23.10.2001 – XI ZR 63/01). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Wie § 491 Abs.3 Nr.2 BGB zu entnehmen ist, gehören auch Kreditverträge, die der Finanzierung spekulativer Geschäfte dienen zu den Verbraucherdarlehen. Lediglich die Anwendbarkeit der Regeln über verbundene Verträge kann nach dieser Vorschrift bei der Finanzierung spekulativer Geldanlagen ausgeschlossen sein. Ein unternehmerischer Zweck des Darlehens ist danach nicht gegeben.
b)
32 
Sachlich erfasst § 491 Abs. 1 BGB Gelddarlehen, nach dem Wortsinn also auch Fremdwährungsdarlehen. Allerdings haben die Parteien kein Fremdwährungsdarlehen in dem Sinne vereinbart, dass der Beklagte Schweizer Franken erhalten sollte. Vielmehr waren die Darlehen in Euro auszuzahlen und zurückzuführen. Nur rechnerisch wurden sie während der Vertragslaufzeit in Schweizer Franken geführt und bewertet. Es ist nicht erkennbar, warum der Schutzzweck des Verbraucherkreditrechts bei einem so ausgestalteten Darlehensvertrag keine Berechtigung haben sollte. Gerade der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Übereilungsschutz ist vielmehr in besonderem Maße gerechtfertigt, wenn der Darlehensvertrag zusätzlich mit Währungsrisiken belastet wird. Danach besteht kein Anlass, die Regelung des § 491 Abs.1 BGB in der Weise einschränkend auszulegen, dass Darlehensverträge, mit denen Fremdwährungsrisiken verbunden sind, nicht als Verbraucherdarlehen anzusehen sind.
33 
Auch aus § 491 Abs.3 Nr.2 BGB lässt sich in diesem Zusammenhang nichts ableiten. Wie bereits ausgeführt, handelt es dabei um eine in ihrem Anwendungsbereich begrenzte Ausnahmevorschrift, die lediglich die Wirkungen des Verbunds ausschließt, wenn mit dem Darlehen eines der im Gesetz genannten Spekulationsgeschäfte finanziert wird. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Verbraucherkreditrecht nicht anwendbar ist, wenn Darlehensnehmer und Darlehensgeber durch Konvertierung des Darlehens in eine Fremdwährung in Bezug auf die Wertentwicklung dieser Währung eine zusätzliche spekulative Komponente in den Darlehensvertrag einfügen.
3.
34 
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat.
a)
35 
Das dem Beklagten gemäß §§ 495 Abs.1, 355 BGB zustehende Widerrufsrecht wurde fristgerecht ausgeübt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Belehrung wegen des Hinweises fehlerhaft, dass im Falle des Widerrufs bei bereits ausbezahltem Darlehen die Rückzahlung des Darlehensbetrags binnen zwei Wochen erfolgen müsse, ansonsten gelte der Widerruf als nicht erfolgt. Das entsprach nicht der Rechtslage im Zeitpunkt der Belehrung, weil § 495 Abs. 2 BGB in der bis 31.7.2002 geltenden Fassung nicht mehr in Kraft war. Eine besondere vertragliche Vereinbarung über diese Widerrufsfolge gemäß § 506 Abs. 2 S.1 BGB wurde weder getroffen noch wäre sie möglich gewesen. Denn – wie unter 4. näher dargelegt – liegen gemäß § 358 Abs. 3 BGB verbundene Verträge vor und damit ein Fall des Widerrufsdurchgriffs gemäß § 358 Abs. 2 BGB506 Abs. 2 S.2 BGB). Insofern ist auch der Hinweis nicht zutreffend, dass der Beklagte der Klägerin im Falle des Widerrufs die Rückzahlung des Darlehensbetrags schulde. Angesichts der fehlerhaften Belehrung hat die Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB).
36 
Auch die dem Beklagten später im Zusammenhang mit den Vereinbarungen über die Zinskonditionen erteilten Belehrungen haben die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Dem steht bereits entgegen, dass es sich um keine Nachbelehrungen gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB handelte. Hierfür wäre erforderlich, dass die Belehrung erkennbar Bezug auf die frühere Vertragserklärung des Verbrauchers nimmt und deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (BGH v. 15.2.2011 – XI ZR 148/10 Tz.10). Die dem Beklagten ab dem Jahr 2008 erteilten Belehrungen waren jeweils ausdrücklich auf die Konditionenanschlussvereinbarungen und nicht auf den ursprünglichen Darlehensvertrag bezogen. Selbst wenn darin Nachbelehrungen lägen, wären diese inhaltlich fehlerhaft, weil darin eine Widerrufsfrist von zwei Wochen genannt ist, während die Frist gemäß § 355 Abs. 2 S BGB einen Monat beträgt, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt.
b)
37 
Der Beklagte hat sein Widerrufsrecht nicht verwirkt.
38 
aa) Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), die in der illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt. Der Einwand ist berechtigt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH v. 23.1.2014 - VII ZR 177/13; v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11).
39 
bb) Ein in dem Sinne illoyales Verhalten des Beklagten, dass dieser in Kenntnis seines Widerrufsrechts über lange Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst nach dem Fehlschlagen der finanzierten Kapitalanlage erklärt hätte, kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht behauptet, dass der Beklagte vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung wusste, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Dass der Beklagte im Zusammenhang mit den Konditionenanpassungen über ein Widerrufsrecht belehrt wurde, lässt keine andere Würdigung zu. Aus Sicht des Beklagten hätte ein Widerruf nur diese Folgevereinbarungen betroffen, ohne dass dadurch die Bindung an den ursprünglichen Darlehensvertrag und die verbundenen Verträge entfallen wäre.
40 
cc) Zwar ist eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte und sich entsprechend darauf einrichten durfte (BGH v. 16.3.2007 - V ZR 190/06; v. 27.6.1957 - II ZR 15/56). Diese Voraussetzungen sind aber im Falle des unbefristeten Widerrufsrechts regelmäßig nicht gegeben.
41 
Der Umstand, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war, steht der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11 Tz.30). Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist vielmehr zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, sodass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann. Der Ablauf der für den Darlehensgeber geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Unterlagen aus der Geschäftsbeziehung zum Darlehensnehmer ändert an der fehlenden Schutzwürdigkeit des Darlehensgebers nichts.
42 
Danach scheidet eine Verwirkung auch hier aus. Weder die Tatsache, dass der Beklagte das Darlehen bis 2010 bedient hat noch die mehrfache Prolongation des Darlehens berechtigten die Klägerin dazu, darauf zu vertrauen, der Beklagte werde das ihm zustehende Recht nicht mehr ausüben. Zudem hat die Klägerin nicht aufgezeigt, in welcher Weise sie sich darauf eingerichtet hat, dass der Beklagte nicht widerrufen werde, und welcher unzumutbare Nachteil ihr aus dem jetzt erklärten Widerruf entstehen soll.
43 
Soweit in der Rechtsprechung eine Verwirkung in Fällen bejaht worden ist, in denen der widerrufene Vertrag beiderseits bereits vollständig erfüllt war und dem Verbraucher eine im Kern zutreffende, gleichwohl in einem Punkt fehlerhafte Belehrung erteilt wurde, deren Mangel aber nicht geeignet war, den Verbraucher von dem Widerruf abzuhalten (OLG Köln v. 25.1.2012 – 13 U 30/11; KG v. 16.08.2012 - 8 U 101/12), kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist. Hier war der Darlehensvertrag noch nicht abgewickelt und die Belehrung der Klägerin litt an einem gravierenden Mangel, weil sie den Irrtum erweckte, ein Widerruf wäre nur möglich, wenn das Darlehen binnen zwei Wochen zurückgezahlt würde. Dieser Mangel war durchaus geeignet, den Beklagten von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
4.
44 
Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Beklagte an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärungen nicht mehr gebunden (§§ 495 Abs.1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen. Auch im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, das durch den Widerruf entstanden ist (§§ 495 Abs.1, 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB), kann die Klägerin die Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht verlangen, weil verbundene Verträge (§ 358 BGB) gegeben sind.
a)
45 
Die gesetzlichen Bestimmungen über verbundene Verträge (§ 358 BGB) sind anwendbar. § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der die Anwendung des § 358 Abs. 2, 4 und 5 BGB für Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren oder Devisen dienen, ausschließt, greift nicht ein.
46 
aa) Die Regelung entspricht dem früher geltenden § 9 Abs. 2 Nr. 4 VerbrKrG, der 1993 in das Verbraucherkreditgesetz eingefügt wurde, um dem Wertpapierkäufer die Möglichkeit zu nehmen, während der Widerrufsfrist kursrisikofrei zu Lasten des Kreditinstituts zu spekulieren. Die damit verbundene Einschränkung des Verbraucherschutzes hat der Gesetzgeber insbesondere deshalb für hinnehmbar erachtet, weil sich der Käufer jederzeit zum Tageskurs wieder von den gekauften Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen trennen kann (BT-Drucks. 12/4526, S.13). Soweit § 491 Abs.3 Nr.2 BGB die Anwendung der Vorschriften über verbundene Verträge beim finanzierten Erwerb von Wertpapieren ausschließt, sind deshalb nur Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 WpHG erfasst, die an einem geregelten Markt angeboten werden und die der Anleger jederzeit veräußern kann (Schürnbrand in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 491 Rn.98 f.; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB (2004), § 492 Rn.95).
47 
bb) Der Beklagte hat mit Abschluss der finanzierten Versicherungsverträge keine Wertpapiere, sondern lediglich Ansprüche auf die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung erworben. Auch eine entsprechende Anwendung des Ausnahmetatbestandes scheidet aus. Die abgeschlossenen Versicherungsver-träge können den im Gesetz genannten Spekulationsgeschäften nicht gleichgestellt werden. Zwar mag der Wert der Versicherungen auch von der Entwicklung des Kapitalmarkts abhängen. Dies rechtfertigt es aber nicht, den Abschluss einer langfristigen Renten- oder Kapitallebensversicherung mit dem Erwerb von Wertpapieren gleichzusetzen, bei denen der Anleger auf Kursgewinne spekulieren kann, die durch kurzfristige Veräußerung zu realisieren sind. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine analoge Anwendung des § 491 Abs.3 Nr.2 BGB auf sonstige Spekulationsgeschäfte überhaupt in Betracht kommt (verneinend Schürnbrand a.a.O.).
48 
cc) Die Darlehensverträge dienten auch nicht dem Erwerb von Devisen. Der Beklagte hat keine Devisengeschäfte, sondern die Versicherungsverträge und die Darlehensvermittlung finanziert. Er hat auch von der Klägerin keine Devisen erhalten, sondern den vereinbarten Darlehensbetrag in Euro. Lediglich rechnerisch wurde das Darlehen in Schweizer Franken konvertiert. Dass der Darlehensvertrag selbst auf einer Spekulation beider Parteien mit Wechselkursänderungen beruht, hat mit dem finanzierten Geschäft nichts zu tun und kann deshalb auch an der Anwendung der Regeln über verbundene Verträge nichts ändern.
b)
49 
Wie sich bereits aus dem Darlehensvertrag ergibt, diente das Verbraucherdarlehen nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien, ganz oder teilweise der Finanzierung der Versicherungsverträge sowie der Kreditvermittlungs- und Konzeptgebühr (S. 1 f., 4 des Darlehensvertrages, K1). Zwar mögen sog. Versicherungsdarlehen, bei denen der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag auch einen Lebensversicherungsvertrag schließt, nicht unter § 358 BGB fallen (Habersack in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 358 Rn.13). Das gilt aber nur insoweit, als die Verbindung der Verträge sich darin erschöpft, dass die Versicherungssumme der Rückzahlung des Festkredits dient. Hier entspricht es jedoch gerade der Zweckbestimmung des Darlehens, die Beitragszahlungen zu den Versicherungen zu finanzieren. Finanziert wurden demnach Verträge über die Erbringung einer „anderen Leistung“ im Sinne des § 358 Abs.3 S.1 BGB.
c)
50 
Die finanzierten Verträge und der Darlehensvertrag bilden eine wirtschaftliche Einheit. Das gilt insbesondere für die Rentenversicherung bei der ... Allgemeine Versicherung AG, deren Finanzierung der Teil des Darlehens diente, den die Klägerin zum Gegenstand ihrer Teilklage gemacht hat.
51 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen die dafür notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen fest. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine wirtschaftliche Einheit schon deshalb bejaht werden kann, weil die Klägerin in der Widerrufsbelehrung explizit erklärt hat, dass es sich bei den Versicherungsverträgen um verbundene Verträge handelt. Dagegen, dass allein dieser Hinweis den Verbund zu begründen vermag, spricht allerdings der Umstand, dass die Erklärung des Kreditgebers nicht gegen den Unternehmer als Partner des finanzierten Geschäfts wirkt, dessen Rechte von den Verbundfolgen aber ebenfalls tangiert werden (Habersack in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 358 Rn.71; Saenger in Erman, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn.22).
52 
aa) Eine wirtschaftliche Einheit ist anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (BGH v. 18.1.2011 - XI ZR 356/09 Tz. 21 f.; v. 18.12.2007 - XI ZR 324/06).
53 
bb) Hier sind das Darlehen und die Lebens-/Rentenversicherungen nach den konkreten Umständen des Falles in einer Weise miteinander verknüpft, dass nach dem Gesamtbild eine wirtschaftliche Einheit zu bejahen ist.
54 
(1) Aus Sicht des Beklagten bedingten sich die Darlehen und die finanzierten Versicherungsverträge wechselseitig und waren Teile eines zumindest wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts, weil die Kreditverträge als notwendige Komponenten der SK-Rente abgeschlossen wurden, um den Einsatz eigener Mittel zu minimieren und Steuervorteile zu erzielen. Zu den objektiven Indizien, die für eine wirtschaftliche Einheit sprechen, ist auch der Umstand zu rechnen, dass das Darlehen zu den integralen Bestandteilen einer finanzierten Kapitalanlage gehört (BGH v. 5.5.1992 - XI ZR 242/91 juris Tz.27).
55 
Der Klägerin war dies bekannt. Entsprechend enthalten die Darlehensverträge auch jeweils Bezugnahmen auf die finanzierten Versicherungsverträge und das Anlagemodell. Ausdrücklich heißt es im Vertrag, dass die Klägerin die Finanzierungsfunktion „im Rahmen des Konzepts“ der SKR einnimmt. Der Beklagte hat sich die Darlehen bei der Klägerin, zu der er zuvor keinerlei Geschäftsbeziehungen unterhalten hatte, auch nicht „auf eigene Faust” beschafft, vielmehr wurden ihm die Verträge auf Initiative der Firma ... & Partner GmbH gleichzeitig angeboten. Aufgrund der Angaben des Zeugen E... steht fest, dass die Firma ... & Partner GmbH im Auftrag der ...-Gruppe tätig war.
56 
(2) Gemäß der Zweckbindung des Darlehens war die direkte Auszahlung an die Versicherer vorgesehen (S.4 des Darlehensvertrages). Die Valutierung hing zudem davon ab, dass der Beklagte den von ihm auf die Versicherungen zu leistenden Eigenkapitalanteil auf das interne Verrechnungskonto bei der Klägerin eingezahlt hatte. Dadurch war die Auszahlung der Darlehen an die Versicherer in einer Weise gewährleistet, dass anderweitige Verfügungen des Beklagten über die Valuta praktisch ausgeschlossen waren.
57 
(3) Die Verwendung der Darlehen zur Zahlung der Einmalbeiträge, die auf die Versicherungen zu leisten waren, lag auch deshalb im Interesse der Klägerin, weil ihr die Rechte aus den Versicherungsverträgen abgetreten waren. Ist der Kredit davon abhängig, dass dem Darlehensgeber der aufgrund des finanzierten Geschäfts erworbene Gegenstand als Sicherheit übertragen wird, liegt darin ein weiteres Anzeichen für eine wirtschaftliche Einheit (BGH v. 6.12.1979 - III ZR 46/78; Saenger in Erman, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn.8).
58 
(4) Die Klägerin hat in der Widerrufsbelehrung selbst explizit erklärt, dass es sich bei den Versicherungsverträgen um verbundene Verträge handelt. Bringt der Darlehensgeber in der Widerrufsbelehrung zum Ausdruck, dass er selbst davon ausgeht, dass ein Verbund gegeben ist und die Verträge entsprechend als Einheit anzusehen sind, kann er sich später nicht ohne weitere auf den Standpunkt stellen, für ihn habe es sich um einen reinen Personalkredit ohne jede Beziehung zu einem bestimmten Vertrag mit einem Dritten gehandelt (BGH v. 25.3.1982 - III ZR 198/80). In dem Inhalt der Belehrung liegt deshalb ein weiteres gewichtiges Indiz für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit.
59 
(5) Für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ist eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Kreditgeber und dem Unternehmer, mit dem das finanzierte Geschäft zustande kommt – hier der Versicherer –, nicht zwingend erforderlich. Ein Verbund kann auch dann gegeben sein, wenn die Leistungen des Darlehensgebers und des Unternehmers durch einen Dritten in einer Weise verknüpft werden, dass aus Sicht des Verbrauchers gleichsam eine Leistung aus einer Hand angeboten wird. Zum Nachteil sowohl des Darlehensgebers als auch des Unternehmers kann ein Verbund aber nur angenommen werden, wenn beiden die Verbindung zwischen den Verträgen zugerechnet werden kann. Im vorliegenden Fall ist hierfür ausreichend, dass sowohl der Klägerin als auch den Versicherern die Einbindung in das Modell der SK-Rente bekannt war, sie also wussten, dass dem jeweiligen Kunden der Kredit und die Versicherungen als Elemente eines einheitlichen Kapitalanlagekonzepts angeboten wurden.
60 
Dass die Klägerin um die Einbindung in die von der ...-Gruppe initiierte SK-Rente wusste, belegen bereits die Angaben zu diesem Modell im Darlehensvertrag hinreichend. Bestätigt wird dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, nach der darüber hinaus fest steht, dass auch die Versicherer – insbesondere die ... Versicherung AG – nicht nur von ihrer Einbindung wussten, sondern arbeitsteilig mit der ...-Gruppe zusammengearbeitet haben.
61 
Soweit der Beklagte sein Vorbringen hierzu erst im Schriftsatz vom 8.9.2014 näher substantiiert hat, führt dies nicht zur Zurückweisung dieses Vorbringens gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO. Bereits das mit Beweisangeboten versehene Vorbringen des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 29.1.2013 (S.9 f. und 12 f.) in Verbindung mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 26.3.2014 war ausreichend, in eine Beweisaufnahme einzutreten, sodass der ergänzende Sachvortrag des Beklagten zu keiner Verzögerung des Verfahrens geführt hat. Zwar hat der Beklagte ein Zusammenwirken der ...-Gruppe mit den Versicherern zunächst nur sehr pauschal und ohne nähere Substantiierung behauptet; unzulässiger Vortrag ins „Blaue hinein“, bei dem der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" aufstellt (BGH v. 23.9.2014 – XI ZR 215/13), liegt darin aber nicht. Die Darlegung näherer Einzelheiten zur Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen konnten vom Beklagten schon deshalb nicht erwartet werden, weil diese Umstände nicht in seiner Sphäre liegen. Im vorliegenden Fall bestanden auch greifbare Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Einheit, weil die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung selbst angegeben hat, bei dem Darlehensvertrag und den Versicherungsverträgen handle es sich um verbundene Verträge. Folglich war über das Vorbringen des Beklagten Beweis zu erheben.
62 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sowohl die Klägerin als auch die beteiligten Versicherer aufgrund direkter Verhandlungen mit Vertretern der ...-Gruppe und durch Informationsveranstaltungen, an denen sowohl Vertreter der Banken als auch der Versicherer teilnahmen, über das Konzept der SK-Rente und die damit verbundene Einbindung der beteiligten Unternehmen eingehend informiert waren. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Sch. entsprach es der üblichen Vorgehensweise der ...-Gruppe, mit den beteiligten Banken und Versicherern, die in das Konzept integriert werden sollten, bereits im Vorfeld Gespräche zu führen. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass es dieser Praxis entsprechend Gespräche über die Struktur und Details der SK-Rente mit Mitarbeitern der ... Versicherung AG gab und auch mit der ... & ... Bankiers AG – der Rechtsvorgängerin der Klägerin – auf Geschäftsführerebene solche Gespräche geführt wurden, nach denen die Beteiligten wussten, wie die SK-Rente strukturiert war und dass sie „aus einer Hand“ angeboten wurde. Weiter hat der Zeuge angegeben, dass der Kontakt zur ... Lebensversicherung zwischen GS... und dem Zeugen M... geknüpft wurde. Dass es Verhandlungen zwischen GS... und dem Zeugen M... als Vorstandsmitglied der ... Lebensversicherung AG gab, in die auch die ... und ... Bankiers AG einbezogen war, wird durch das Schreiben des Zeugen M... vom 24.5.2002 (Anlage B3, nach Bl. 249) und dessen Aussage bestätigt. Der Zeuge P... hat bestätigt, dass die beteiligten Banken und Versicherer – auch die im vorliegenden Fall betroffenen Unternehmen – durch Gespräche und Seminare im Detail über die SK-Rente informiert waren. Dass solche Informationsveranstaltungen mit Vertretern der Banken und der Versicherer – insbesondere auch der ... Versicherung AG – durchgeführt wurden, entspricht ferner der glaubhaften Darstellung des Zeugen E...
63 
Insgesamt steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei fest, dass sich sowohl die Rechtsvorgängerin der Klägerin als auch die ... Versicherung AG und die ... Lebensversicherung AG aufgrund von Gesprächen mit Vertretern der ...-Gruppe in Kenntnis der inhaltlichen Ausgestaltung der SK-Rente an diesem Modell beteiligten und danach auch wussten, dass den Anlegern von der ...-Gruppe bzw. den von dieser eingeschalteten Untervermittlern die Versicherungsverträge und die Finanzierung als notwendig verknüpft aus einer Hand angeboten wurden. Dass die ...-Gruppe mit mehreren Versicherungen und Kreditinstituten zusammengearbeitet hat, steht der Annahme, dass im Einzelfall jeweils eine wirtschaftliche Einheit zwischen Versicherungs- und Darlehensvertrag bestand, nicht entgegen.
64 
(6) In der Gesamtschau sind danach Verbindungselemente gegeben, die ausreichen, eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB anzunehmen.
65 
cc) Die dem Beklagten im Darlehensvertrag erteilten Hinweise schließen eine wirtschaftliche Einheit nicht aus. Dabei kann offen bleiben, ob die noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes ergangene Rechtsprechung, wonach eine wirtschaftliche Einheit trotz ausreichender objektiver Verbindungselemente zu verneinen ist, wenn die kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer durch unmissverständliche individuelle Hinweise vor Abschluss des Darlehensvertrages klarmacht, dass das Darlehen völlig unabhängig von dem finanzierten Vertrag gewährt wird und deshalb ohne Rücksicht auf Einwendungen daraus zurückzuzahlen ist (BGH v. 5.5.1992 – XI ZR 242/91), mit dem heute geltenden Recht noch vereinbar ist. Dagegen spricht, dass die zum Schutz des Verbrauchers halbzwingende Regelung in § 358 Abs. 3 BGB auf objektive Umstände und nicht auf den subjektiven Eindruck beim Darlehensnehmer abstellt, sodass allein die Aufklärung über das Aufspaltungsrisiko den Tatbestand nicht ausschließt und die gesetzlichen Folgen der wirtschaftlichen Einheit im Vertrag auch nicht abbedungen werden können (Koch in Erman, BGB, 14. Aufl., § 358 BGB, Rn. 8; Habersack in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 358 Rn. 24; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB (2012), § 358 Rn.7).
66 
Selbst wenn im Vertrag eindeutig auf die Selbständigkeit der Verträge hingewiesen worden wäre, würde dadurch eine wirtschaftliche Einheit angesichts des eindeutigen Hinweises in der Widerrufsbelehrung, dass es sich bei dem Kreditvertrag und den Versicherungsverträgen um verbundene Verträge handle, nicht ausgeschlossen. Wirkt eine Widerrufsbelehrung, durch die der Darlehensgeber zum Ausdruck bringt, dass er von einer wirtschaftlichen Einheit ausgeht, dem mit vorausgehenden Hinweisklauseln erstrebten Aufklärungszweck genau entgegen, kann der durch die Belehrung und die weiteren objektiven Umstände beim Darlehensnehmer erweckte Eindruck, es lägen verbundene Verträge vor, nicht beseitigt werden (BGH v. 25.03.1982 - III ZR 198/80).
67 
Unabhängig davon wurde dem Beklagten durch den Darlehensvertrag auch nicht unmissverständlich deutlich gemacht, dass das Darlehen ohne Rücksicht auf Einwendungen aus den finanzierten Verträgen zurückzuzahlen ist. Soweit im Vertrag und ausführlicher in den beigefügten Risikohinweisen zur SK-Rente darauf hingewiesen wird, dass die Klägerin keinerlei Beratung zur SK-Rente leiste, sie weder in die Gestaltung des Vertragswerks eingebunden sei noch das Konzept der SK-Rente geprüft habe, und das Darlehen unabhängig vom Erfolg der Anlage zurückzuzahlen sei, wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin eine Verantwortung für die Plausibilität des Anlagekonzepts und für mögliche Fehler bei der Beratung und Risikoaufklärung ablehnt. Dem kann der Darlehensnehmer aber nicht entnehmen, dass ein Widerrufs- oder Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB ausgeschlossen sein soll. Sollte dies anders zu verstehen sein, läge darin zudem kein individueller Hinweis im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, sondern eine vorformulierte Trennungsklausel, die auch nach der Rechtsprechung zum alten Recht den Verbund nicht ausschließen könnte, weil es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die einer Inhaltskontrolle nicht stand halten würden (BGH v. 19.9.1985 – III ZR 214/83).
d)
68 
Da verbundene Verträge vorliegen und das Darlehen – soweit es die Klägerin zum Gegenstand ihrer Teilklage gemacht hat – bereits an die ... Versicherung geflossen ist, schuldet der Beklagte der Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung keine Zahlung.
69 
aa) Gemäß § 358 Abs.4 S.3 BGB tritt die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers aus dem finanzierten Geschäft ein. Der Beklagte ist nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags aufgewandten Kreditbetrages an die Klägerin verpflichtet, ohne dieser seine Ansprüche gegen den Versicherer entgegenhalten zu können. Seine Ansprüche gegen den Versicherer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Beitrags werden vielmehr mit den Ansprüchen der Klägerin verrechnet und die Rückabwicklung der an die Versicherer geflossenen Leistungen erfolgt im Verhältnis zwischen diesem und der Klägerin (vgl. BGH v. 18.1.2011 - XI ZR 356/09 Tz.25 m.w.N.).
70 
bb) Der Umstand, dass die Parteien im Darlehensvertrag die Konvertierung der Darlehensschuld in Schweizer Franken vereinbart haben, ändert an diesem Ergebnis nichts. Soweit der Beklagte mit dieser Abrede Wechselkursrisiken übernommen hat, ist dies mit dem Wegfall der Bindung an den Vertrag infolge des Widerrufs hinfällig geworden. Im Rahmen der Rückabwicklung spielt die Vereinbarung keine Rolle, weil gemäß §§ 357 Abs.1, 346 Abs. 1 BGB lediglich die wechselseitig erbrachten Leistungen zu erstatten sind. Dem Beklagten wurde das Darlehen von der Klägerin in Euro ausbezahlt, sodass der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht wie vertraglich vereinbart auf die Rückzahlung in Schweizer Franken gerichtet ist, sondern auf die Erstattung des tatsächlich in Euro ausbezahlten Betrages. Dem kann der Beklagte infolge des Verbunds jeweils den Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeitrags in gleicher Höhe entgegenhalten. Der Hinweis des Streithelfers zu 3, der Beklagte müsse das Anlagerisiko tragen, geht insoweit fehl, weil die Klägerin den Beklagten an der im Vertrag vereinbarten, ihr im Ergebnis günstigen Währungsspekulation nicht mehr festhalten kann. Im Übrigen trifft die finanzierende Bank nach der Rechtsprechung auch das Anlagerisiko, das sich aus dem finanzierten Geschäft ergibt (BGH v. 25.4.2006 – XI ZR 193/04 Tz. 20).
71 
cc) Selbst wenn sich der Beklagte im Rahmen einer Vorteilsausgleichung Steuervorteile anrechnen lassen müsste, ist dies im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, weil daraus allenfalls eine Kürzung der Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin folgen würde. Ein selbständiger Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich daraus nicht.
72 
dd) Ohne Erfolg macht der Streithelfer zu 3 schließlich geltend, der Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Beklagte die Kreditvermittlungs- und Konzeptionsgebühr zu erstatten habe. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin dies nicht zum Gegenstand ihrer Teilklage gemacht hat. Sie leitet ihren Anspruch aus dem Teil des Darlehens her, der der Finanzierung des Einmalbetrags zu der Rentenversicherung bei der ... Versicherung AG diente. Der Gegenstand des Klage steht nicht zur Disposition des Streithelfers.
73 
Unabhängig davon wird auch in Bezug auf die Kreditvermittlungs- und Konzeptionsgebühr ein Verbund zu bejahen sein. Das Darlehen diente auch der Finanzierung dieser Beträge. Beim Tätigwerden eines selbständigen Kreditvermittlers kann zwischen dem Kreditvermittlungsvertrag und dem - auch die Vergütung des Vermittlers finanzierenden - Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit gegeben sein (Kessal-Wulf in Staudinger, BGB (2012), § 358 Rn.30, 40; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 495 Rn.240; Habersack DStR 1994, 1835). Nachdem davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Vergabe von Krediten wie dem vorliegenden im Vorfeld abgestimmt hat, wird angesichts des arbeitsteiligen Zusammenwirkens deshalb auch insoweit der Tatbestand des § 358 Abs. 3 S.1 BGB erfüllt sein.
74 
ee) Der Beklagte schuldet der Klägerin demnach den mit der Teilklage geltend gemachten Betrag aufgrund des wirksamen Widerrufs weder ganz noch teilweise mit der Folge, dass die Teilklage unbegründet ist.
IV.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Auch wenn nur die Streithelfer zu 2 und zu 3 Berufung eingelegt haben, sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Legt nur der Streithelfer ein Rechtsmittel ein und bleibt dies erfolglos, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur dann aufzuerlegen, wenn er das Rechtsmittel auch ohne Beteiligung der von ihm unterstützten Partei durchgeführt hat. Hingegen hat die Hauptpartei die Kosten zu tragen, wenn diese am Rechtsmittelverfahren teilgenommen hat. Als eine Beteiligung in diesem Sinne ist es bereits anzusehen, wenn die Hauptpartei durch einen Anwalt einen Schriftsatz einreicht und mit einem solchen Anwalt zur mündlichen Verhandlung erscheint (BGH v. 14.12.1967 - II ZR 30/67; OLG Hamburg v. 12.12.1986 – 6 U 89/85; OLG Düsseldorf v. 24.10.2014 - 22 U 111/14; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 101 Rn. 2; Schulz in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 101 Rn. 7 und 20; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 511 Rn. 24;). Die Klägerin hat sich an der Durchführung des Berufungsverfahrens beteiligt, indem sie mit Schriftsatz vom 30.1.2015 eine notwendige Klarstellung zur Abgrenzung ihrer Teilklage vorgenommen hat. Darüber hinaus war sie in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten und hat sich auch durch Fragen an der Beweisaufnahme beteiligt (Bl. 397). Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention der Klägerin aufzuerlegen.
76 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Tenor

  • 1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 12. 6. 2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 64/13 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  • 3. Der Streitwert wird – auch für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren 6 W 217/13 – wie folgt festgesetzt:

bis zum 19. 9. 2013               200.000 EUR,

danach                                          100.000 EUR.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.