Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Feb. 2012 - 6 Ss 605/11

published on 06.02.2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Feb. 2012 - 6 Ss 605/11
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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2011 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

v e r w o r f e n ,

mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung berichtigt und wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 08. Februar 2011 wie folgt abgeändert:

Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je EUR 10,-- Euro verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Sein Führerschein (CI300880) wird eingezogen. Vor Ablauf von sechs Monaten darf ihm keine (neue) Fahrerlaubnis erteilt werden.

Im Übrigen wird die Berufung des Angeklagten verworfen.

In der Liste der angewandten Vorschriften wird die in Ziffer 1. angeführte Vorschrift durch § 267 Abs. 1 StGB ersetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufungsgebühr wird um ¼ gemindert.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Mit Urteil vom 08. Februar 2011 hat das Amtsgericht - Strafrichter - Böblingen den Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 15,-- verurteilt; der Verwaltungsbehörde wurde „(…) verboten, dem Angeklagten vor Ablauf von 6 Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen“. Auf die hiergegen von dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht Stuttgart am 12. Juli 2011 die bezeichnete Entscheidung des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und eine „Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10,-- Euro“ festgesetzt. Überdies wurde Folgendes angeordnet:
„Die ungarische Fahrerlaubnis wird entzogen. Der ungarische Führerschein CI300880 wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von noch 4 Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.“
Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Die aufgrund der erhobenen Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat ergeben, dass sich der Angeklagte (u. a.) wegen Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.
a. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Landgerichts betreffend die Vorgänge in Ungarn hat der Beschwerdeführer durch Vorlage eines „(…) total gefälschten ukrainischen Führerscheins (…)“ bei „(…) der ungarischen Führerscheinstelle (…)“ zum Zwecke der Umschreibung der angeblich bestehenden „ukrainischen Fahrerlaubnis“ und anschließender Entgegennahme eines „echten ungarischen“ Führerscheins von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht (§ 267 Abs. 1 StGB). Der genannte Straftatbestand schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des amtlichen Rechtsverkehrs im Allgemeinen. Als Urkunden im Sinne von § 267 StGB sind auch verkörperte Gedankenerklärungen mit Beweisfunktion ausländischen Ursprungs anzusehen (LK-Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rdnr. 1); erfasst werden mithin auch Führerscheine, die - wie hier - von einer Behörde außerhalb des Bundesgebiets erteilt worden sind.
b. Die im Ausland (Ungarn) begangene Tat wird vom deutschen Strafrecht erfasst. Dieses erstreckt sich nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch auf Taten, die im Ausland begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist und der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist.
Der Angeklagte besitzt ausweislich der Angaben im Rubrum des angefochtenen Urteils die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch eine Tatortstrafbarkeit ist vor-liegend gegeben. Zwar wird dies durch Feststellungen des Landgerichts nicht belegt. Die Geltung und Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ist jedoch eine Verfahrens- / Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Revisionsgericht selbstständig und aufgrund eigener Sachuntersuchung unter Benutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren klären kann (vgl. LK-Werle/ Jeßberger, a. a. O. Vor § 3 Rdnr. 10; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 337 Rdnr. 6; Graf/Wiedner, StPO, § 337 Rdnr. 26). Hiernach gilt Folgendes: Die in Rede stehende Tat war / ist auch am Tatort, d. h. in Ungarn strafbewehrt. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Angeklagten im Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Mai 2011 und dem dort beigefügten Rechtsgutachten der „Andrássy Universität Budapest“ vom 25. November 2010 nebst zugehörigem Anhang. Dort heißt es nach dem Hinweis „Die relevanten Rechtsnormen des ungarischen Rechts“ unter Bezugnahme auf das „Gesetz Nr. IV von 1978 über das Strafgesetzbuch“ wie folgt:
„Fälschung öffentlicher Urkunden
§ 274
10 
(1) Wer
11 
a) unechte Urkunden ausstellt oder den Inhalt öffentlicher Urkunden fälscht,
12 
b) unechte oder gefälschte bzw. auf den Namen einer anderen Person ausgestellte, echte öffentliche Urkunden verwendet,
13 
c) daran mitwirkt, falsche Daten, Tatsachen oder Erklärungen bezüglich des Bestehens bzw. der Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten in eine öffentliche Urkunde zu fassen, begeht ein Verbrechen und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (…)“
14 
Im Zusammenhang mit Ausführungen zur Frage der „Gültigkeit von ungarischen Fahrerlaubnissen, die aufgrund von gefälschten Nicht-EU-Führerscheinen ausgestellt wurden“ wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
15 
„(…) Aber auch die Verwendung eines gefälschten Ausweises an sich ist eine Urkundenfälschung gemäß § 274 Abs. (1) uStGB (…)“
16 
c. Bei diesen Gegebenheiten kann die Frage, ob das in Rede stehende Vorgehen des Angeklagten in Ungarn (auch) - wie von der Berufungskammer angenommen - als Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 1 StGB) zu beurteilen ist, dahin stehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dieses Delikt hinter der verwirklichten Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zurücktreten (vgl. LK-Zieschang, a. a. O., § 276 Rdnr. 19 m. w. N.).
17 
d. In subjektiver Hinsicht steht vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts vorsätzliches Handeln des Angeklagten außer Frage.
18 
2. Die (weitere) Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Klarstellend sieht sich der Senat in diesem Zusammenhang zu folgende Bemerkungen veranlasst:
19 
a. Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (nachfolgend: RL 2006/126/EG) bzw. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (nachfolgend: RL 91/439/EWG -) werden von den Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine gegenseitig anerkannt. Wurde dem Inhaber eines, von einem Mitgliedstaat erteilten Führerscheins vor dessen Ausstellung die Fahrerlaubnis entzogen, besteht eine Anerkennungspflicht nur dann, wenn der Ausstellerstaat (auch) mit der Prüfung befasst war, ob die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Dokuments erfüllt sind (vgl. BVerwG NJW 2009, 1687 ff.; BayVGH NZV 2010, 106 ff. sowie Beschl. v. 22.11.2010 - Az. 11 BV 10.711 -, zitiert nach juris). Die hiernach erforderlichen Erhebungen zur Eignung und Befähigung des jeweiligen (Führerschein-) Bewerbers erstrecken sich insbesondere darauf, ob die in Rede stehende Person die notwendigen gesundheitlichen (Mindest-) Anforderungen in körperlicher und geistiger Hinsicht erfüllt (Art. 7 Nr. 1 RL 2006/126/EG bzw. Art. 7 Abs. 1 RL 91/439/EWG). Wird ein Führerschein in einem Mitgliedstaat lediglich im Wege des Umtauschs erteilt, ist eine entsprechende (Über-) Prüfung nicht vorgeschrieben; der Ausstellerstaat des neuen Führerscheins hat sich in diesem Fall nur darüber zu vergewissern, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 RL 2006/ 126/EG).
20 
b. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist aus dem bezeichneten, am 09. April 2008 (bei der im angefochtenen Urteil genannten Jahreszahl 2009 handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) erteilten, ungarischen Führerschein eine Berechtigung des Angeklagten, im Bundesgebiet (erlaubnispflichtige) Kraftfahrzeuge zu führen, nicht abzuleiten. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist vorliegend eine (Eignungs- bzw. Befähigungs-) Überprüfung (Fahreignungsuntersuchung) des Angeklagten im Zuge des in Ungarn abgewickelten (Führerschein-) Umtauschverfahrens tatsächlich nicht erfolgt. Überdies steht fest, dass dem Angeklagten wegen Rauschgiftabhängigkeit die Fahrerlaubnis in Deutschland durch bestandskräftige behördliche Verfügung bereits im August 2006 entzogen und seither nicht wieder erteilt worden ist. Der ungarische Führerschein vermittelt bei diesen Gegebenheiten daher keine weitergehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet als der umgeschriebene ukrainische Führerschein, der - da es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handelt - eine Befugnis des Angeklagten zum Führen von (erlaubnispflichtigen) Kraftfahrzeugen nicht begründet (vgl. VGH Bad.-Württ. VRS 118, 57 ff. (2010) sowie VRS 118, 311 ff. (2010); VG Oldenburg, Beschl. v. 01. Januar 2010 - Az. 7 B 3166/09 -, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.04.2011 - Az. 2 Ss 129/11 -).
21 
Die Darlegungen im bezeichneten Gutachten vom 25. November 2010 führen zu keinem anderen Ergebnis. Demzufolge kann zwar angenommen werden, dass die aufgrund gefälschter Dokumente ausgestellten Führerscheine in Ungarn nach dortigem Recht nicht kraft Gesetzes nichtig sind. Selbst wenn dies weiter dahingehend zu beurteilen wäre, dass ein auf der Grundlage eines gefälschten (Führerschein-) Dokuments im Wege des Umtauschs ausgestellter ungarischer Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen in Ungarn berechtigt, führt dies jedoch zu keiner Anerkennungspflicht des betreffenden Führerscheins in anderen Mitgliedstaaten, weshalb bei Zugrundelegung der oben ausgeführten Maßstäbe auch in diesem Fall ein solchermaßen generierter Führerschein jedenfalls im Bundesgebiet keine Gültigkeit hat.
22 
c. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zu den Umständen der Führerscheinerteilung in Ungarn und den dargelegten Sachverhalten betreffend die (rechtskräftige) Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Dresden wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen vom 08. April 2010 ist gegen die Darlegungen und Bewertungen der Berufungskammer betreffend die subjektive Tatseite aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
23 
3. Im Hinblick auf den Rechtsfolgen- / Maßregelausspruch gilt Folgendes:
24 
a. Dass die Berufungskammer bei ihren Erwägungen zur Strafzumessung hinsichtlich des Urkundsdelikts vom Strafrahmen des § 276 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) ausgegangen und im Hinblick auf die gemäß § 267 Abs. 1 StGB aufgrund der vorliegenden Urkundenfälschung gegebene Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) mithin (unzutreffend) einen zu milden Maßstab angelegt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
25 
b. Die Anordnung des Fahrerlaubnisentzugs erfolgte zu Recht. Eine entspre-chende Maßregel kommt auch hinsichtlich einer ausländischen Fahrerlaubnis ohne Gültigkeit im Bundesgebiet in Betracht (vgl. BGHSt 44, 194 ff.). Auch wenn der Umtausch eines (Drittstaaten-) Führerscheins in einen EU-Führerschein (regelmäßig) nicht als Erteilung einer - von anderen Mitgliedstaaten anzuerkennenden - Fahrerlaubnis bewertet werden kann (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 14.11.2011 - Az. RN 8 K 10.1855 -, m. w. N., zitiert nach juris) ist vorliegend im Hinblick auf die Erwägungen des Landgerichts zur Gültigkeit des (umgetauschten) Führerscheins in Ungarn Raum für eine entsprechende, präventiv-klarstellende Maßnahme des Gerichts (vgl. LK-Hilgendorf/Valerius, a. a. O., § 69b Rdnr. 18). Ist der ausländische Führerschein - wie vorliegend - von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaates erteilt worden und hat der Inhaber seinen Wohnsitz im Inland, erfordern Anordnungen nach §§ 69 Abs. 1, 69 b Abs. 2 Satz 1 StGB keine Kenntlichmachung des Staates, der die Fahrerlaubnis bzw. den Führerschein erteilt hat (vgl. MK-Athing, StGB, § 69 b Rdnr. 21).
26 
c. Gemäß § 69a Abs. 1 StGB beträgt das Mindestmaß der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sechs Monate. Eine Fristverkürzung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 69a Abs. 4 und 6 StGB in Betracht, die vorliegend nicht erfüllt sind; eine analoge Anwendung der entsprechenden Regelung(en) scheidet aus (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 69a Rdnr. 14). Diese Grundsätze haben auch in der Berufungsinstanz Gültigkeit. Sonach war die vom Landgericht angeordnete (viermonatige) Sperrfrist zu berichtigen und - entsprechend § 354 Abs. 1 StPO - das gesetzliche Mindestmaß (sechs Monate) festzusetzen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) bleibt hiervon unberührt (vgl. Fischer, a. a. O., § 69a Rdnr. 12 u. 23). Die Frage, ob die mit dieser Anordnung verbundene Sperrfristverlängerung einen Nachteilausgleich bedingt und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.