Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Juni 2006 - 5 U 28/06

bei uns veröffentlicht am12.06.2006

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 18. Januar 2006 - 2 O 242/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 21.435,90 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückerstattung nach Beendigung des Pachtverhältnisses weiter ausgezahlten Pachtzinses in Anspruch.
Der Beklagte verpachtete dem Kläger - vertreten durch das staatl. Liegenschaftsamt - mit Vertrag vom 18.05./02.06.1993 die Flurstücke 341 und 341a der Gemarkung Z. auf die Dauer von zunächst 20 Jahren zum Betrieb einer Rebenversuchsstation (Anlage K 1, Bl. 5a d.A.). Danach schuldete der Kläger zuletzt eine monatliche Pacht in Höhe von 1.429,06 EUR.
Die monatliche Auszahlung des Pachtzinses erfolgte durch Überweisung der Hauptkasse, der für die Annahme und Leistung von Zahlungen für den Kläger zuständigen Stelle (§§ 70 Satz 1, 79 Abs. 1 Sächsische Haushaltsordnung). Grundlage dieser Auszahlungen waren Anordnungen des staatl. Liegenschaftsamtes, da die Hauptkasse - eine Abteilung des Landesamts für Finanzen, einer dem sächsischen Staatsministerium der Finanzen unterstehende Landesoberbehörde (Anlage BB 2, Bl. 143 d. A.) - gemäß §§ 70, 77 Sächsische Haushaltsordnung Zahlungen nur auf Anordnung annehmen oder bewirken darf. Zuletzt ordnete das staatliche Liegenschaftsamt unter dem 20.01.1994 die monatliche Auszahlung von 2.795,00 DM (1.429,06 EUR) an den Beklagten an; eine letztmalige Fälligkeit wurde dabei nicht vermerkt, vielmehr wurde die monatliche Auszahlung „bis auf weiteres“ verfügt (Zeile 32 Anlage BB 3, Bl. 153 d.A).
Mit Vereinbarung vom 02.11./06.12.2002 wurde der Kläger rückwirkend zum 01.01.2002 aus dem Vertrag entlassen; neuer Pächter wurde die Sächsische S... GmbH (Anlage K 2, Bl. 5a d.A.). Der Kläger wurde hierbei von dem staatl. Vermögens- und Hochbauamt R., welches in der Folge in den Staatsbetrieb S. Immobilien und B. (im Folgenden: SIB) umgewandelt wurde, vertreten. Grundlage des Pächterwechsels war die am 16.01.2003 zwischen dem Kläger (vertreten durch den SIB) und der Sächsischen S. GmbH getroffene „Vereinbarung zur Übernahme der ehemaligen Rebenversuchsstation“ (Anlage BB 1, Bl. 141 f. d. A.). Auf der Grundlage von § 6 der eben genannten Vereinbarung erstattete die Sächsische
S. GmbH dem Kläger den für das Jahr 2002 an den Beklagten gezahlten Pachtzins in Höhe von 18.007,69 EUR; die Annahme dieses Betrages durch die Hauptkasse erfolgte auf Anordnung des SIB vom 04.02.2003 (Anlage BB 5, Bl. 155 d.A.).
Trotz der Vereinbarung vom 02.11./06.12.02 wurde die Pacht für die Monate Januar 2003 bis März 2004 weiter von der Hauptkasse an den Beklagten überwiesen (Gesamtbetrag 21.435,90 EUR).
Der Streit der Parteien geht im Kern um die Frage, ob die Zahlungen im eben genannten Zeitraum in Kenntnis des beendeten Pachtverhältnisses der Parteien erfolgten und dem Rückforderungsanspruch des Klägers somit die Kondiktionssperre des § 814 BGB entgegen steht. Während der Kläger der Auffassung ist, dass insofern auf die Kenntnis der Hauptkasse abzustellen sei, hält der Beklagte die Kenntnis des anweisenden SIB für maßgeblich. Dabei war in erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig, dass der Hauptkasse bis März 2004 die Aufhebung des Pachtverhältnisses nicht bekannt war und diese die Zahlungen unmittelbar nach Kenntniserlangung einstellte.
Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit die Klagforderung übersteigenden Schadensersatzansprüchen aus dem Pachtverhältnis erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im ersten Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Rottweil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Das Landgericht hat den Beklagten mit Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) vom 18.01.2006 zur Rückzahlung des Betrages von 21.435,90 EUR verurteilt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beklagte auf die Einwendung des § 814 BGB nicht berufen könne. Es sei allein auf die (fehlende) Kenntnis der Hauptkasse abzustellen, da insofern maßgeblich sei, wer den Kläger bei der Leistung vertreten habe. Die bei dem SIB vorhandene positive Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, die sich unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags weiterhin auf den Rückforderungsausschluss nach § 814 Alt. 1 BGB stützt und dazu im Einzelnen vorträgt:
12 
Die Hauptkasse sei nicht als Vertreterin des Klägers einzustufen, da ihr - wie auch der äußere Anschein ausweislich der Fußzeilen der Schreiben des SIB ergebe (Anlagen K 1 und 2 der Berufungsschrift, Bl. 123 f. d.A.) - nur die Rolle einer Erfüllungsgehilfin zukomme. Dagegen sei der SIB im fiskalischen Bereich, um den es hier gehe, als Vertreter des Klägers aufgetreten. Schon aus diesem Grund könne daher bei der Prüfung von § 814 BGB nur auf das Wissen des SIB abgestellt werden.
13 
Bei der Beurteilung von § 814 BGB komme es für die Zurechnung allein auf die Person an, die die Weisung zur Auszahlung erteilt habe. Da die Überweisung an den Beklagten auf der Grundlage einer Auszahlungsanordnung der Rechtsvorgängerin des SIB durchgeführt worden sei, sei daher die Kenntnis der Mitarbeiter des SIB maßgeblich. Die zuständige Mitarbeiterin R. habe die Kenntnis von der Nichtschuld gehabt, was dadurch deutlich geworden sei, dass sie - vom Beklagten im Rahmen eines Telefonats im Januar 2004 auf die Weiterzahlung des Pachtzinses angesprochen - mit den Worten „Ach du Schreck“ reagiert habe.
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Sofern der Kläger auf das Wissen der Hauptkasse als auszahlende Behörde abstelle, stehe dies einem Kondiktionsausschluss nach § 814 BGB nicht entgegen, da auch die Hauptkasse von der Aufhebung des Pachtvertrages zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Zahlungen für die Monate Januar 2003 bis März 2004 Kenntnis gehabt habe. Denn mit der Anweisung an die Hauptkasse, den für das Jahr 2002 rückerstatteten Pachtzins anzunehmen (Anordnung vom 04.02.2003, Anlage BB 5, Bl. 155 d.A.), sei dieser zur Kenntnis gelangt, dass das Pachtverhältnis der Parteien rückwirkend aufgelöst worden war.
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Der Beklagte beantragt,
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das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Rottweil vom 18.01.2006 (Az.: 2 O 242/05) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19 
Der Kläger bestreitet, dass die Mitarbeiter der Hauptkasse Kenntnis von den Vereinbarungen vom 02.11./06.12.2002 und 16.01.2003 gehabt hätten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Daueranweisung des staatlichen Liegenschaftsamtes und der einmaligen Annahmeanordnung des SIB sei für die Hauptkasse nicht erkennbar gewesen. Da der Hauptkasse die Auszahlungs- und Annahmeanordnungen nicht in Papierform, sondern auf Datenträgern übermittelt worden seien, hätte dieser auch die „Vereinbarung zur Übernahme der Rebenversuchsstation“ vom 16.01.2003 (Anlage BB 1, Bl. 141 f. d.A.) nicht vorgelegen.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf sämtliche Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden verwiesen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2006 (Bl. 161-163 d.A.) Bezug genommen.
II.
21 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
22 
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 21.435,90 EUR.
23 
Die von der Hauptkasse auf der Grundlage der Auszahlungsanordnung der Rechtsvorgängerin des SIB vom 20.01.1994 für den Zeitraum von Januar 2003 bis März 2004 bewirkten Pachtzinszahlungen in Höhe von 21.435,90 EUR stellen Leistungen des Klägers dar, welche der Beklagte erlangt hat. Da das Pachtverhältnis zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Auszahlung des Pachtzinses für den o. g. Zeitraum durch Vereinbarung vom 02.11/06.12.2002 bereits zum 01.01.2002 beendet worden war (Anlage K 2, Bl. 5a d.A.), erfolgten diese Zahlungen ohne Rechtsgrund. Sie sind daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kondizierbar.
24 
2. Die Voraussetzungen für einen Kondiktionsausschluss nach § 814 Alt. 1 BGB liegen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vor.
25 
Da der Kläger die Zahlungen nicht selbst bewirkte, kommt es bei der Prüfung der Voraussetzungen der Kondiktionssperre des § 814 Alt. 1 BGB darauf an, ob seine Wissensvertreter eine ihm zurechenbare Leistung in Kenntnis der Nichtschuld bewirkten. Hierfür kommen sowohl der SIB als die Auszahlung anordnende Untergliederung des Klägers als auch die Hauptkasse als die Auszahlung unmittelbar bewirkende Behörde in Betracht (a). Maßgebend für die Wissenszurechnung nach § 814 Alt. 1 BGB ist jedoch die anordnende Stelle, also der SIB. Deren Mitarbeitern war der fehlende Rechtsgrund zum Zeitpunkt der letzten Anordnung unbekannt, die später erfolgten Fehlüberweisungen für den Zeitraum von Januar 2003 bis März 2004 stellen keine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld dar (b). Selbst wenn man auf die Hauptkasse abstellen würde, vermochte der Beklagte insoweit nicht nachzuweisen, dass deren Mitarbeiter im Zeitpunkt der hier relevanten Zahlungen Kenntnis von der bereits erfolgten Beendigung des Pachtverhältnisses der Parteien hatten (c). Schließlich gebietet der Sinn und Zweck von § 814 Alt. 1 BGB, für den Leistungsempfänger erkennbar auf einem Versehen beruhende Leistungen vom Anwendungsbereich dieser Norm auszunehmen (d).
26 
a) Sowohl die Mitarbeiter des SIB als auch der Hauptkasse fungieren als Wissensvertreter des Klägers.
27 
Da es hier nicht um die Wissenszurechnung bei Abgabe einer Willenserklärung, sondern bei einem Realakt (Zahlung der Pachtzinsen) geht, ist die für die rechtliche Einstufung der beiden o. g. Untergliederungen des Klägers maßgebliche Norm des § 166 Abs. 1 BGB analog anzuwenden (Staudinger-Lorenz, BGB, 1999, § 814 Rn. 4). Als Wissensvertreter wird gemäß § 166 Abs. 1 BGB derjenige angesehen, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten; er braucht weder zum rechtsgeschäftlichen Vertreter noch zum Wissensvertreter ausdrücklich bestellt zu sein (BGH NJW 1992, 1099; 1996, 1339, 1340).
28 
Diese Voraussetzungen erfüllen nicht nur die Mitarbeiter der SIB, sondern auch die der Hauptkasse. Zunächst sind beide in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert. Während der SIB als Staatsbetrieb direkt dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen unterstellt ist, ist die Hauptkasse als Abteilung dem Landesamt für Finanzen zugeordnet, welches wiederum dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen untersteht (Anlage BB 2, Bl. 143 d.A.). Auch sind sowohl der SIB als auch die Hauptkasse mit der Erledigung eigenverantwortlicher Aufgaben betraut. Der SIB nimmt die Eigentümerfunktion und -befugnis, die Bauherrenfunktion und Teile der Betreiberverantwortung für die Liegenschaften des Klägers wahr. Die Hauptkasse ist nach §§ 70, 79 Sächsische Haushaltsordnung für die Annahme und Leistung von Zahlungen für den Kläger zuständig. Auch wenn es hierzu nach § 70 Satz 2 Sächsische Haushaltsordnung einer Anordnung bedarf, erfolgen sowohl Auszahlungen (wie hier die Überweisung der mtl. Pacht an den Beklagten) als auch die Entgegennahme von Beträgen (wie hier die Rückerstattung der Pacht für das Jahr 2002 durch die Sächsische S... GmbH) in eigener Verantwortung.
29 
b) Die Kondiktionssperre des § 814 Alt. 1 BGB steht einer Rückforderung des überzahlten Pachtzinses nicht entgegen. Der zuständige Mitarbeiter des SIB als maßgeblicher Wissensvertreter des Klägers bewirkte für den Kläger keine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld.
30 
aa) Für die nach § 814 Alt. 1 BGB erforderliche Kenntnis von der Nichtschuld ist auf das Wissen des zuständigen Mitarbeiters des SIB und nicht der Hauptkasse abzustellen.
31 
Bei Leistung durch einen Vertreter kommt es für die Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechtsgrundes i. S. des § 814 BGB grds. auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Vertreters an (BGHZ 73, 202, 204 f.; WM 1962, 346, 347; WM 1964, 87, 88; NJW 1999, 1024, 1025; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1312). Hat eine juristische Person mehrere Vertreter, ist auf die Kenntnis des die Leistung tatsächlich Erbringenden abzustellen (OLG Hamm NJW-RR 1996, 1312; Staudinger-Lorenz, BGB, 1999, § 814 Rn. 4; Palandt-Sprau, BGB, 65. A., § 814 Rn. 7; Anwaltskommentar, 2005, Band 2 § 814 Rn. 6; Hk-BGB/Schulze, 4. A., § 814 Rn. 2). Allerdings entspricht es ganz überwiegender Meinung, dass im Falle des Mitwirkens Mehrerer bei einem Leistungsvorgang auf der Grundlage von § 166 Absatz 2 Satz 1 BGB auf die Kenntnis desjenigen abzustellen ist, der die Leistung angeordnet hat (Staudinger-Lorenz, BGB, 1999, § 814 Rn. 4; Anwaltskommentar, 2005, Band 2, § 814 Rn. 6; Palandt-Sprau, BGB, 65. A., § 814 Rn. 7; RGRK BGB, § 814 Rn. 7; BGH NJW 1999, 1024, 1025; RGZ 95, 126, 129 f.; MK-Lieb, BGB, 4. A., § 814 Rn. 14).
32 
Hier ist danach auf die Kenntnis des SIB abzustellen, da die von der Hauptkasse veranlassten Überweisungen an den Beklagten auf eine Anordnung des staatl. Liegenschaftsamtes (Rechtsvorgängerin des SIB) zurückgingen (siehe Anlagen BB 3 und 4, Bl. 153 f. d.A.).
33 
Der Anwendung von § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB steht auch nicht entgegen, dass die Hauptkasse nicht durch rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Zahlung ermächtigt wurde; die Auszahlung erfolgte vielmehr auf der Basis einer durch Rechtsverordnung erteilten Ermächtigung (§ 70 Sächsische Haushaltsordnung).Zwar ist § 166 Abs. 2 BGB grds. nur im Rahmen der durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) anwendbar (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. A., § 166 Rn. 10). Die gesetzliche Vertretung ist grds. vom Anwendungsbereich nicht erfasst, da eine „bestimmte Weisung“ von dem kraft Gesetzes Vertretenen nicht erteilt werden kann (MK-Schramm, BGB, 4. A., § 166 Rn. 52). Dennoch wird in Fällen der Vertretung kraft Gesetzes die entsprechende Anwendung bejaht, wenn der gesetzliche Vertreter nach einer konkreten Weisung handelt (siehe Rechtsprechungsnachweise bei Palandt-Heinrichs, BGB, 65. A., § 166 Rn. 10). Da § 70 Satz 2 Sächsische Haushaltsordnung aber eine bestimmte Weisung zur Auszahlung oder Annahme vorschreibt und die Hauptkasse die Überweisung hier auf der Grundlage einer konkreten Auszahlungsanordnung des Rechtsvorgängers des SIB tätigte, ist eine analoge Anwendung von § 166 Abs. 2 BGB gerechtfertigt.
34 
bb) Eine dem Kläger zurechenbare Leistung in Kenntnis der Nichtschuld durch den SIB liegt nicht vor.
35 
Zum einen fehlt es - anders als in den vom BGH bisher entschiedenen Fallkonstellationen (siehe z. B. BGH NJW 1999, 1024, 1025) - bei den Mitarbeitern der Rechtsvorgängerin des SIB zum Zeitpunkt der letzten Auszahlungsanordnung an der für die Anwendung des § 814 Alt. 1 BGB erforderlichen Kenntnis der Nichtschuld. Denn sowohl im Zeitpunkt der letzten die Pachtzinszahlungen betreffenden Auszahlungsanordnung vom 20.01.1994 (Anlage BB 3, Bl. 153 d. A.), als auch im Zeitpunkt der letzten Anordnung vom 03.02.1998, die lediglich wegen einer Änderung der Kontonummer des Beklagten notwendig geworden war (Anlage BB 4, Bl. 154 d.A.), bestand der Pachtvertrag zwischen den Parteien noch. Das anweisende staatliche Liegenschaftsamt ging mithin zu Recht von einer bestehenden Schuld aus. Weitere Auszahlungsanordnungen ergingen in der Folge gegenüber der Hauptkasse nicht. Sie waren auch nicht notwendig, da in der Auszahlungsanordnung vom 20.01.1994 bestimmt worden war, die monatlichen Überweisungen an den Beklagten in Höhe von 2.795,00 DM (1.429,06 EUR) „bis auf weiteres“ vorzunehmen (Zeile 32 der Anlage BB 3, Bl. 153 d. A.). Die folgenden monatlichen Überweisungen bedurften somit keiner gesonderten Auszahlungsanordnung des staatlichen Liegenschaftsamts bzw. später des SIB.
36 
Zum anderen rechtfertigt auch das später im Rahmen des Abschlusses der Vereinbarungen vom 02.11/06.12.2002 (Anlage K 2, Bl. 5a d.A.) und 16.01.2003 (Anlage BB 1, Bl. 141 f. d.A.) erlangte Wissen die Anwendung der Kondiktionssperre des § 814 Alt. 1 BGB nicht. Wie die vom Beklagten geschilderte Reaktion der zuständigen Mitarbeiterin des SIB, Frau R., zeigt, beruhte die Überzahlung auf einem Versehen der Mitarbeiter des SIB. Diese hatten schlicht versäumt, die Hauptkasse über die Beendigung des Pachtverhältnisses zu informieren und die Auszahlungsanordnung vom 20.01.1994 rückgängig zu machen bzw. die Hauptkasse anzuweisen, ab 01.01.2003 keine weiteren Zahlungen an den Beklagten mehr zu bringen. Die Fehlüberweisungen sind somit letztlich nicht auf eine in Kenntnis der Nichtschuld erfolgte Auszahlungsanordnung, sondern auf ein (versehentliches) Unterlassen des SIB zurückzuführen. Sie können folglich im Hinblick auf den Leistungsbegriff, der eine bewusste zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens voraussetzt (BGHZ 40, 272, 277), nicht als von den Mitarbeitern des SIB bewirkte, dem Kläger zurechenbare Leistung in Kenntnis der Nichtschuld qualifiziert werden. Letztlich ist der Fall nicht anders zu beurteilen als der eines Privatmannes, der auf ein Dauerschuldverhältnis, etwa einen Mietvertrag, über einen Bankdauerauftrag zahlt und dann nach Beendigung des Dauerschuldverhältnisses vergisst, den Dauerauftrag zu kündigen. Auch hier liegt - da die Fehlüberweisung ebenfalls auf einem Unterlassen beruht - keine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld vor.
37 
c) Selbst wenn man für die erforderliche Kenntnis von der Nichtschuld auf das Wissen des zuständigen Mitarbeiters der Hauptkasse abstellen würde, stünde dem Rückforderungsanspruch des Klägers gleichwohl § 814 Alt. 1 BGB nicht entgegen.
38 
aa) Der beweisbelastete Beklagte vermochte nicht nachzuweisen, dass die für die Überweisung der Pachtzinszahlungen zuständigen Mitarbeiter der Hauptkasse im Zeitpunkt der hier relevanten Zahlungen Kenntnis von der Aufhebung des Pachtverhältnisses hatten.
39 
Während das Fehlen einer Verbindlichkeit sowie die Tatsache, dass gerade auf diese Verbindlichkeit geleistet wurde, vom Gläubiger des Anspruchs zu beweisen sind, hat der Leistungsempfänger die - der Kondiktion entgegenstehende - Kenntnis des Leistenden zu beweisen (MK-Lieb, BGB, 4. A., § 814 Rn. 16; Bamberger/Roth-Wendehorst, BGB, § 814 Rn. 15; Palandt-Sprau, BGB, 65. A., § 814 Rn.11; Hk-BGB/Schulze, 4. A., § 814 Rn. 4). Folglich hat der Beklagte den Nachweis zu führen, dass die Hauptkasse von der Aufhebung des Pachtvertrages Kenntnis erlangt hatte, als sie die Überweisungen im Zeitraum Januar 2003 bis März 2004 zugunsten des Beklagten vornahm.
40 
Der Beklagte vermochte diesen Nachweis nicht zu führen.
41 
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Hauptkasse auf der Grundlage ihrer in §§ 70, 77 der Sächsischen Haushaltsordnung niedergelegten Aufgabe nur ausführendes Organ für die anweisenden Behörden ist. Durchaus treffend vergleicht sie der Beklagte im Schriftsatz vom 07.10.2005 mit der Stellung einer Bank bei Daueraufträgen. Sie hatte keinen Zugang zu den vertraglichen Absprachen und den Entwicklungen des Vertragsverhältnisses der Parteien. Insbesondere war sie nicht an den Vereinbarungen vom 02.11./06.12.2002 (S. 7 der Anlage K 2, Bl. 5a d.A.) und 16.01.2003 (Anlage BB 1, Bl. 141 f. d.A.) beteiligt. Offensichtlich wurde es seitens der SIB in der Folge der eben genannten Vereinbarungen schlicht vergessen, die Hauptkasse hierüber in Kenntnis zu setzen. Diese besaß somit von der Aufhebung des Pachtverhältnisses und dem damit einhergehenden Wegfall des Rechtsgrundes keine Kenntnis. Dies erklärt auch, warum über 1 ¼ Jahre hinweg (Januar 2003 bis März 2004) die Pacht in Höhe von insgesamt 21.435,90 EUR an den Beklagten weiter entrichtet wurde. Denn Anhaltspunkte für einen anderweitigen Zweck der Überzahlung des Beklagten (wie beispielsweise eine Schenkung oder eine Zahlung auf eine anderweitige Schuld des Klägers gegenüber dem Beklagten) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
42 
Auch die Annahmeanordnung des SIB an die Hauptkasse betreffend die Rückerstattung des Pachtzinses für das Jahr 2002 durch die Sächsische S... GmbH (Anlage BB 5, Bl. 155 d.A.) steht dem nicht entgegen. Zwar hätte ein aufmerksamer Sachbearbeiter der Hauptkasse wegen der Bezeichnung der Forderung („Ehemalige Rebenversuchsstation R. Pachtzins - Rückzahlung gemäß § 6 der Vereinbarung“) und der beigefügten „Vereinbarung zur Übernahme der ehemaligen Rebenversuchsstation“ (Anlage BB 1, Bl. 141 f. d. A.) durchaus in Zweifel ziehen können, ob die Weiterzahlung des Pachtzinses für 2003 und die weitere Zukunft gerechtfertigt ist. Gleiches gilt, wenn der Hauptkasse die Annahmeanordnung auf Datenträger ohne Anlage übermittelt wurde. Aus der Annahmeanordnung geht jedoch nicht hervor, dass der Pachtvertrag der Parteien aufgehoben wurde und Pachtzinszahlungen an den Beklagten ab Januar 2003 nicht mehr geschuldet sind. Folglich bietet die Annahmeanordnung des SIB vom 04.02.2003 - auch im Hinblick auf die fehlende Prüfungskompetenz und -pflicht der Hauptkasse, die schon wegen des fehlenden Hintergrundwissens zu den Vertragsverhältnissen allein auf der Grundlage der ihr gegenüber erfolgten konkreten Anordnungen tätig wurde - keine Ansatzpunkte dafür, dass die Hauptkasse positive Kenntnis darüber gehabt hat, dass Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld erbracht werden.
43 
Schließlich sind auch die unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen im Schriftsatz vom 29.03.2006 (Bl. 136 f. d.A.) nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Mitarbeiter der Hauptkasse von der Aufhebung des Pachtverhältnisses der Parteien und den sich daraus ergebenden Konsequenzen Kenntnis hatten.
44 
bb) Auch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens (unterbliebener Informationsaustausch zwischen SIB und Hauptkasse) kann das Wissen der Mitarbeiter des SIB der Hauptkasse nicht zugerechnet werden. Dies ist mit dem Sinn und Zweck des § 814 Alt. 1 BGB nicht vereinbar. Diese Norm, die eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt (BGHZ 73, 201, 205; Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., § 814 Rn. 1; Bamberger/Roth-Wendehorst, BGB, 2003, § 814 Rn. 1; MK-Lieb, BGB, 4. A., § 814 Rn. 2), versagt dem Leistenden den Rückforderungsanspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens. Ein Organisationsmangel ist aber nicht ein Fall des widersprüchlichen, sondern ein Fall des vorwerfbaren Verhaltens, so dass die Rechtsprechung zur rechtsgeschäftlichen Zurechnung im Schadensersatz- und Haftungsrecht auf die Kenntnis i.S. des § 814 Alt. 1 BGB nicht übertragbar ist (so auch OLG Hamm NJW-RR 1996, 1312, das die Zurechnung der Kenntnis eines Mitarbeiters der Vertragsabteilung eines Versicherungsunternehmens gegenüber dem die Zahlung veranlassenden Mitarbeiter der Leistungsabteilung verneinte).
45 
d) Im Übrigen lässt sich hier auch vom Sinn und Zweck des § 814 Alt. 1 BGB die Annahme eines Kondiktionsausschlusses nicht rechtfertigen.
46 
Wie bereits unter II 2 c bb ausgeführt, beruht § 814 Alt. 1 BGB auf dem allgemeinen Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens (BGHZ 73, 201, 205; Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., § 814 Rn. 1; Bamberger/Roth-Wendehorst, BGB, 2003, § 814 Rn. 1; MK-Lieb, BGB, 4. A., § 814 Rn. 2). Die Norm ist daher dann nicht anwendbar, wenn der Leistungsempfänger nicht darauf vertrauen konnte, die Leistung behalten zu dürfen (so BGHZ 73, 201, 205 f. für die Konstellation der Weiterzahlung von Rente nach Übermittlung der Todesanzeige; ferner MK-Lieb, BGB, 4. A., § 814 Rn. 8).
47 
Hier ist für den Beklagten - wie auch sein Anruf bei der Mitarbeiterin R... im Januar 2004 dokumentiert - offensichtlich gewesen, dass eine versehentliche Fehlüberweisung vorliegt. Er hat daher zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen können, dass ein Rechtsgrund besteht oder der Kläger trotz positiver Kenntnis der Nichtschuld ihm - letztlich schenkweise - die Beträge hat zukommen lassen wollen. Ihm war bewusst, dass der Kläger die zur Verfügung stehenden Mittel nur bestimmungsgemäß verwenden darf und verpflichtet ist, Pachtzinszahlungen nach Beendigung des Pachtverhältnisses einzustellen. Wenn er dann trotzdem über den Aufhebungszeitpunkt hinaus erbrachte Leistungen in Empfang nimmt, kann er nicht darauf vertrauen, dass er sie behalten darf. Ein schutzwürdiges Vertrauen ist beim Beklagten nicht gegeben.
III.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.
IV.
49 
Die Revision wird nicht zugelassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.