Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Dez. 2014 - 5 Ss 732/14

published on 16/12/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Dez. 2014 - 5 Ss 732/14
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Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten werden

a) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2014

b) das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 12. September 2013

a u f g e h o b e n.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahren, an eine andere Strafrichterabteilung beim Amtsgericht Backnang

z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe

 
I.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Backnang vom 31. Januar 2013 wurde gegen die Angeklagte wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR festgesetzt. Auf den rechtzeitigen Einspruch der Angeklagten bestimmte das Amtsgericht zuletzt am 5. Juni 2013 Termin zur Hauptverhandlung auf den 12. September 2013. Zu diesem Termin erschien die Angeklagte nicht, weshalb das Amtsgericht ihren Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verwarf (§§ 412 i.V.m. 329 Abs. 1 StPO). Die von der Angeklagten rechtzeitig eingelegte Berufung gegen das Urteil verwarf das Landgericht Stuttgart durch das angefochtene Urteil vom 24. Juli 2014 als unbegründet. Mit ihrer rechtzeitig gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart eingelegten und begründeten Revision rügt die Angeklagte, wie sich aus der Auslegung der Revisionsbegründung ergibt, dass das Landgericht ihr Ausbleiben in der Hauptverhandlung erster Instanz zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt, die Revision der Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision der Angeklagten hat mit der erhobenen Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe ihren Einspruch gegen den ergangenen Strafbefehl wegen ihres Ausbleibens in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Backnang nicht verwerfen dürfen, Erfolg. Die Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2014 und des Amtsgerichts Backnang vom 12. September 2013 sind deshalb aufzuheben. Der Senat verweist die Sache an das Amtsgericht Backnang zurück, das in der Sache erneut Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen haben wird.
1. Bei der im Revisionsverfahren erhobenen Rüge, das Amtsgericht habe mit seinem Urteil gegen §§ 412 i.V.m. 329 Abs. 1 StPO verstoßen, handelt es sich nach der zutreffenden herrschenden Auffassung (OLG Nürnberg, NStZ-RR 2010, 286f.; OLG Köln, VRs 98, 138; Maur in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage § 412, Rn. 22f.) um eine Verfahrensrüge, die damit den Vortragsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen muss. Hierfür reicht es aber, wenn das Tatrichterurteil Entschuldigungsgründe erörtert, aus, dass der Beschwerdeführer deren fehlerhafte Bewertung behauptet (OLG Nürnberg a.a.O.). Diesen Anforderungen wird die von der Verteidigung vorgelegte Revisionsbegründung noch gerecht, so dass die Verfahrensrüge zulässig erhoben ist.
2. Anders als im Fall des Nichterscheinens eines Angeklagten zu einer Berufungshauptverhandlung im Sinne von § 329 StPO können im Fall einer Einspruchsverwerfung durch das Amtsgericht im Berufungsverfahren neue Tatsachen und neue Entschuldigungsgründe, die das Amtsgericht in seinem Verwerfungsurteil nicht behandelt hat, vorgebracht werden (Maur in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 412, Rn. 18). Denn nach § 327 StPO unterliegt das Urteil erster Instanz, soweit es angefochten ist, in vollem Umfang der Prüfung durch das Berufungsgericht. Deshalb unterliegen die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen der Prüfung durch das Revisionsgericht.
3. Nach §§ 412 Satz 1 i.V.m. 329 Abs. 1 StPO hat das Gericht den Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dies setzt aber voraus, dass der Angeklagte gemäß §§ 411 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 216, 217 Abs. 1 StPO ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin geladen war (Maur in Karlsruher Kommentar, a.a.O. § 412, Rn. 5). Denn ohne Ladung braucht ein Angeklagter nicht vor Gericht zu erscheinen. § 217 Abs. 1 StPO ordnet an, dass die Ladung dem Angeklagten zuzustellen ist. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung. Zu diesem Punkt hat das Landgericht im angefochtenen Urteil vom 24. Juli 2014 im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
„Die Angeklagte wohnte bis zum 4. April 2013 in der … in … . An diesem Tag zog sie nicht nur kurzfristig wegen ihr dort von ihrem Lebensgefährten verabreichter Schläge ins Frauenhaus in … . Die Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 12. September 2013 wurde ihr durch Einlegen der Ladung in der Briefkasten der Wohnung in der … in … übermittelt, weil sie ihren Umzug ins Frauenhaus dem Amtsgericht nicht mitgeteilt und auch keinen Nachsendeantrag bei der Post gestellt hatte und weiter der Postbote in der Wohnung niemanden angetroffen hatte. Im Dezember zog sie vom Frauenhaus aus nicht wieder in die … zurück sondern in eine neue Wohnung.“
Nach §§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. 180 Satz 1, 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann zwar die Ladung in einen zur Wohnung des Zustellempfängers gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wenn diese Person in der Wohnung nicht angetroffen wird und auch keine Mitbewohner im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anwesend sind, die Wirksamkeit der Zustellung setzt aber voraus, dass die Angeklagte zum Zustellzeitpunkt noch tatsächlich unter der Zustelladresse wohnhaft war (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 174f. m.w.N.). Das war hier nicht mehr der Fall. Als Wohnung einer Person sind nämlich die Räume anzusehen, die von ihr zum dauernden Aufenthalt bestimmt sind und gemeinhin als Schlafstätte benutzt werden, wenn sich dort der Lebensmittelpunkt der Person befindet (Maul in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 37, Rn. 12). Die Angeklagte hatte jedoch ihren Lebensmittelpunkt am 4. April 2013 wegen der ihr in der Wohnung verabreichten Schläge ihres Lebensgefährten ins Frauenhaus verlagert. Damit wohnte sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung am 7. Juni 2013 dort und nicht mehr unter der Zustellanschrift. Für ihren Willen, die frühere Wohnung endgültig aufzugeben, spricht auch der weitere Verlauf. Vom Frauenhaus aus zog sie nämlich im Dezember 2013 nicht wieder in die frühere Wohnung zurück, sondern in eine neue Wohnung. Es ist mehrfach in der Rechtsprechung entschieden (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 1997, 3183; OLG Hamm NStZ 1982, 521), dass derjenige, der sich mehrere Monate lang ununterbrochen zu Therapiezwecken in einer Behandlungseinrichtung und nicht in seiner Wohnung aufhält, in dieser Zeit in der Einrichtung und nicht mehr in seiner Wohnung wohnt. Nach der Auffassung des Senats gilt für einen mehrere Monate langen ununterbrochenen Aufenthalt in einem Frauenhaus nichts anderes. Wegen der der Zustellempfängerin in der bisherigen Wohnung drohenden Gefahren für Leib und Leben stellt der Auszug ins Frauenhaus vielmehr typischerweise sogar - anders als im Fall eines Therapieaufenthalts - einen endgültigen Bruch mit der alten Wohnung dar. Damit war die Zustellung der Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 12. September 2013 gemäß §§ 180 i.V.m. 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam. Die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs der Angeklagten gemäß §§ 412 i.V.m. 329 Abs. 1 StPO durch das Amtsgericht waren aus diesem Grund nicht gegeben. Die Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2014 und des Amtsgerichts Backnang vom 12. September 2013 sind deshalb aufzuheben (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 243f.). Die Sache bedarf der Neuterminierung durch das Amtsgericht Backnang, an das der Senat die Sache zurückverweist.
Das Amtsgericht hat gemäß § 464 Abs. 2 StPO in seiner die Instanz abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens zu entscheiden (vgl. Gieg in Karlsruher Kommentar, a.a.O.,§ 464, Rn. 3).
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.