Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Okt. 2015 - 4 Ws 328/15

bei uns veröffentlicht am05.10.2015

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 17. September 2015

aufgehoben.

Dem Verurteilten wird im Verfahren über seinen Antrag auf Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2013 zur Bewährung Frau Rechtsanwältin ..... als Verteidigerin

bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Der Verurteilte verbüßt die gegen ihn vom Landgericht - Große Strafkammer - Stuttgart mit Urteil vom 13. Februar 2013 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Zweidrittel der Strafe waren am 10. September 2015 verbüßt. Das Strafende ist auf den 10. Februar 2017 notiert.
Mit Beschluss vom 17. September 2015 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Tübingen den Antrag der Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin ...., auf Beiordnung als Verteidigerin im Verfahren über die Entscheidung der Reststrafenaussetzung zur Bewährung zum Zweidritteltermin abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 17. September 2015, der die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1.
Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt im Vollstreckungsverfahren gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog in Betracht, wenn die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder die besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren die Bestellung gebietet oder die Unfähigkeit des Verurteilten, sich selbst zu verteidigen, ersichtlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2002, 2773; OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 219). Dabei fordert das Strafvollstreckungsverfahren als Beschlussverfahren die Mitwirkung eines Verteidigers in weit geringerem Maße als das Erkenntnisverfahren (vgl. dazu BVerfG aaO). Aus diesem Grund sind im Vollstreckungsverfahren die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 StPO einschränkend zu beurteilen (OLG Hamm aaO; OLG Köln, NStZ-RR 2010, 326). Eine Beiordnung kommt daher regelmäßig nur in Ausnahmekonstellationen von besonderem Gewicht oder besonderer Komplexität, etwa bei Fragen der Überprüfung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, bei komplexen Strafzeitberechnungen, bei Vollstreckungshilfeverfahren oder rechtlich oder tatsächlich schwierigen oder folgenreichen Konstellationen in Betracht (Laufhütte/Willnow in KK, 7. Auflage, § 141 Rn. 11 mwN).
2.
Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass die Schwere des Vollstreckungsfalles angesichts der verbleibenden Reststrafe - das Strafende ist auf den 10. Februar 2017 notiert - eine Verteidigerbestellung vorliegend nicht gebietet (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2947, 2954; KG, StV 2007, 96 (verneinend) - für den Fall einer elfmonatigen Freiheitsstrafe; OLG Brandenburg, StV 2007, 95 (bejahend) - für den Fall einer Reststrafe von drei Jahren und sieben Monaten).
3.
Mit der Strafvollstreckungskammer ist der Senat auch der Ansicht, dass der Verurteilte zur eigenen Verteidigung nicht unfähig erscheint. Die im Diagnostikbericht der Justizvollzugsanstalt 0. vom 11. Juni 2015 festgestellte und im Gutachten der Sachverständigen Dr. B. vom 4. September 2015 aufgegriffene kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit dissozialen und narzisstischen Zügen des Verurteilten steht ersichtlich nicht seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung entgegen, zumal er als intelligent, unbeeinträchtigt konzentrationsfähig und mit eher überdurchschnittlichen sprachlichen Fähigkeiten beschrieben wird (Diagnostikbericht, S. 5; Gutachten Dr. B„S. 13).
Auch aus der Einholung des Gutachtens zur Kriminalprognose resultiert vorliegend keine Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung. Zwar kann die Einholung eines Prognosegutachtens über die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten (§ 454 Abs. 2 StPO) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann als notwendig erscheinen lassen, wenn das ihn beschwerende Gutachten psychiatrischneurologische, psychoanalytische oder kriminologische Fragestellungen aufwirft, mit deren fachlicher Beurteilung der Verurteilte überfordert ist, was bei einem solchen Gutachten typischerweise zu vermuten ist (OLG Naumburg, StV 2014, 493). Abzustellen ist aber insoweit auf die Verständnismöglichkeiten des konkreten Verurteilten, mag auch bei der erwähnten Art von Gutachten dessen Überforderung zunächst typischerweise zu vermuten sein (OLG Schleswig, NStZ-RR 2008, 253).
Sowohl der Diagnostikbericht vom 11. Juni 2015 als auch das Gutachten vom 4. September 2015 enthalten zwar die Darstellung testpsychologischer Zusatzuntersuchungen (PCL-R, SORAG, SVR-20, „Dittmann-Liste" im Diagnostikbericht, S. 4 sowie PPI-R, RIST im Gutachten Dr. B., S. 14 bis 16) sowie Bewertungsverfahren zur Prognose (LSI-R, Static 99-R, FOTRES im Gutachten Dr. B, S. 16 bis 18), die dem nicht sachverständigen Verurteilten zunächst nicht unmittelbar zugänglich sind. Allein dieser Umstand lässt jedoch nicht auf eine Unfähigkeit zur ausreichenden Selbstverteidigung schließen. Es ist einem Sachverständigengutachten immanent, dass der Gutachter aufgrund seines besonderen Sachverstandes Schlussfolgerungen darlegt. Die Verständnismöglichkeit eines Sachverständigengutachtens beschränkt sich zumindest dann nicht auf ebenfalls Sachverständige, wenn der Gutachter seine Schlussfolgerung allgemeinverständlich darlegt. So liegt es hier. Den dargestellten Zusatzuntersuchungen und Bewertungsverfahren wird jeweils eine allgemeinverständliche Erläuterung angefügt. Der Senat erkennt nicht, dass der intelligente, unbeeinträchtigt konzentrationsfähige und eher überdurchschnittlich sprachlich befähigte Verurteilte die erläuterten Schlussfolgerungen nicht verstehen kann, zumal das Gutachten vom 4. September 2015 mit ihm in der mündlichen Anhörung vom 23. September 2015 besprochen wurde und er sich hierzu verständig äußerte.
4.
10 
Allerdings erscheint dem Senat vorliegend die Bestellung einer Verteidigerin aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage geboten.
a)
11 
Erwägt die Strafvollstreckungskammer aufgrund des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens abweichend von der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zu entscheiden, indiziert dies, dass die Sachlage bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB nicht einfach gelagert ist (OLG Hamm, StRR 2009,403).
12 
Zwar hat die Strafvollstreckungskammer aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens vom 4. September 2015 nicht erwogen, entgegen der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt R. vom 30. Juli 2015, die auf der Grundlage des Diagnostikberichts vom 11. Juni 2015 erging, zu entscheiden. Das Gutachten vom 4. September 2015 bestätigte vielmehr die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und den dieser Stellung nähme zugrundeliegenden Diagnostikbericht. Es liegt jedoch eine vergleichbare Verfahrenslage vor.
13 
Zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung des Verurteilten am 31. Juli 2015 lagen der Strafvollstreckungskammer neben der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt der Diagnostikbericht vom 11. Juni 2015 vor. Obwohl dieser das allgemeine, aber auch einschlägige Rückfallrisiko im Hinblick auf Gewalt- und auch Sexualstraftaten beim Verurteilten als relativ hoch einschätzte, weitere, ähnlich gelagerte Straftaten, insbesondere im Beziehungsbereich wegen stark vorherrschender deliktfördernder und kulturell traditionell geprägter Einstellungen als wahrscheinlich ansah und aufgrund der Chronizität der Delinquenz des Verurteilten eine mehrjährige, intensive, multimodale Therapie mit Gruppenangeboten und Wohngruppenvollzug einschließlich hochfrequenter einzeltherapeutischer Gespräche, wie sie in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg (STA) angeboten wird, als - das ausschließliche Mittel der Wahl - indiziert ansah, sah sich die Strafvollstreckungskammer gleichwohl nach Durchführung der mündlichen Anhörung veranlasst, ein Gutachten einzuholen.
14 
Sie hat hierzu in der mündlichen Anhörung am 31. Juli 2015 ausgeführt: „Die Kammer erläutert, dass nach dem Ergebnis der heutigen Anhörung ein psychiatrisches oder psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden wird. Die Kammer beabsichtigt nicht, ohne ein Sachverständigengutachten die Entlassung abzulehnen." Im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13. August 2015 heißt es unter Ziff. 1: „Da die Kammer erwägt, die Vollstreckung des letzten Drittels der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2013 zur Bewährung auszusetzen, wird gemäß § 454 Abs. 2 StPO ein kriminalprognostisches Sachverständigengutachten eingeholt".
15 
Wenn aber die Strafvollstreckungskammer trotz des Vorliegens des - für den Senat deutlichen - Diagnostikberichtes zu verstehen gibt, dass sie in der vorliegenden Diagnostik und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt noch keine ausreichende Entscheidungsgrundlage sieht, vielmehr die Einholung eines Gutachtens zur Gewinnung einer weiteren Entscheidungsgrundlage für erforderlich hält, ist von einer Schwierigkeit der Sachlage auszugeben.
b)
16 
In der vorliegenden Situation erscheint die beantragte Bestellung der Verteidigerin geboten. Die dem einzuholenden Sachverständigengutachten von der Strafvollstreckungskammer unter Umständen zugedachte Bedeutung gegenüber dem vorliegenden Diagnostikbericht und die möglicherweise erforderliche Auseinandersetzung mit gegensätzlichen Bewertungen führt zu einer schwierigen Sachlage und gebietet den rechtsanwaltlichen Beistand des Verurteilten.
5.
17 
Die Bestellung erstreckt sich auf das Verfahren über die Entscheidung zur Reststrafenaussetzung zur Bewährung (OLG Düsseldorf, StraFo 2011,371; OLG München, StraFo 2009,527; OLG Zweibrücken, NStZ 2010, 470; OLG Frankfurt, NStZRR 2003, 252). Die Ansicht des OLG Stuttgart in NJW 2000, 3367 steht nicht entgegen, da es sich im vorliegenden Verfahren der Entscheidung über eine Reststrafaussetzung zur Bewährung gem. § 57 StGB im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall der erfolgten Bestellung einer Verteidigers „für das gesamte Vollstreckungsverfahren" in einer Unterbringungssache um einen klar abgrenzbaren Verfahrensabschnitt handelt, der eine auf diesen Abschnitt beschränkte Entscheidung ermöglicht.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafprozeßordnung - StPO | § 140 Notwendige Verteidigung


(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last g

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

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Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 33, vom 13. November 2017 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfa

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(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.