Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Dez. 2006 - 4 VAs 14/06; 4 VAs 14/2006

bei uns veröffentlicht am05.12.2006

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Polizeidirektion vom 07. Oktober 2005 wird als unzulässig

verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig

zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtenden Gebühren zu berechnen sind, wird auf 900,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Widerruf und die künftige Unterlassung von ihn betreffenden schriftlichen Äußerungen, die die Kriminalaußenstelle im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abgegeben hat.
Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Antragsteller im Juli 2003 ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags. Gegenstand dieses Verfahrens, in dem die Kriminalaußenstelle Ermittlungen durchführte, war der Treppensturz einer Freundin seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die sich anlässlich eines sich anbahnenden Streits zwischen den Partnern geweigert hatte, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Im Rahmen von Ermittlungen hatte KOK persönlichen Kontakt zu dem Antragsteller. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 13. November 2003 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Anfang 2004 wurde auf Grund von Äußerungen seiner ehemaligen Lebensgefährtin wegen des Verdachtes des unerlaubten Waffenbesitzes ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, in dessen Zuge KOK bei einer Durchsuchung von dessen Haus mitwirkte. Beide Verfahren standen in Zusammenhang mit der Trennung des Antragstellers von seiner langjährigen Lebensgefährtin.
Im weiteren Verlauf des Jahres 2004 erstattete der Antragsteller seinerseits Anzeige gegen seine ehemalige Lebensgefährtin wegen des Verdachts der Ausstellung bzw. des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse sowie der Steuerhinterziehung. Die Kriminalaußenstelle führte deshalb Ermittlungen durch. Am 24. Juni 2004 fragte sie bei der Kriminalaußenstelle an, welche Erkenntnisse dort betreffend die Person des Antragstellers und seiner ehemaligen Lebensgefährtin vorlägen.
In Beantwortung dieser Anfrage fertigte KOK am 05. Juli 2004 eine 10 Seiten umfassende „Erkenntnismitteilung“, in welcher er den Gegenstand der den Antragsteller betreffenden Verfahren umriss, seinen Eindruck von seinen Begegnungen mit diesem schilderte und eine Einschätzung hinsichtlich dessen Person abgab. Unter anderem führte er - insoweit vom Antragsteller beanstandet - aus:
„Nach sachlicher und ruhiger Eröffnung des erlassenen Durchsuchungsbeschlusses wurde Herr ... aufgefordert, die sich in seinem Besitz befindliche Schusswaffe freiwillig herauszugeben, um dadurch einen größeren Polizeieinsatz abwenden zu können. Entgegen der bisherigen Einschätzung, Herr ... sei ein ruhiger und sachlicher Mensch, explodierte dieser förmlich ohne erkennbare Vorlaufphase. Er argumentierte äußerst unsachlich, zeigte sich uneinsichtig und war in keiner Weise bereit, die sich in seinen Besitz befindliche Waffe auszuhändigen.“
KOK zog folgendes Resumee:
„Sämtliche bekannt gewordenen Sachverhalte sowie polizeiintern gewonnenen Informationen lassen darauf schließen, dass sich bei den ehemaligen Lebenspartnern Y/X ein „Trennungskrieg“ ungeahnten Ausmaßes abspielt....Herr ..., welcher anfänglich einen ruhigen und friedfertigen Eindruck erweckte, dürfte alles andere als friedfertig sein. Das von Polizeibeamten oder Privatpersonen, die mit ihm Kontakt hatten, beschriebene, cholerische Persönlichkeitsbild dürfte doch zutreffend sein. Sein vordergründig gezeigtes ruhiges, sachliches und besonnenes Verhalten kann innerhalb von Sekunden in cholerische Aggression umschlagen.“
Der Antragsteller, dem diese Mitteilung im Rahmen von Akteneinsicht bekannt geworden war, wandte sich an die Polizeidirektion , der die Kriminalaußenstelle zugeordnet ist, um eine Rücknahme dieser Feststellungen zu erreichen, was die Polizeidirektion mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 ablehnte. Hierauf erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 beim Verwaltungsgericht Stuttgart, dort eingegangen am 31. Oktober 2005, Klage gegen das Land Baden-Württemberg und beantragte für Recht zu erkennen:
1. Die Beklagte zu verurteilen, durch die Polizeidirektion die Äußerung in der Erkenntnismitteilung des Kriminalhauptkommissars vom 05. Juli 2004, insbesondere
10 
a) die Behauptung, der Kläger sei „explodiert“,
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b) gegen den Kläger liefen wegen eines „Trennungskrieges“ mehrere Verfahren,
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c) der Kläger besitze ein cholerisches Persönlichkeitsbild und sei wegen zu aggressiver Ausbrüche gefährlich, durch Abgabe einer neuen Erkenntnismitteilung mit Weiterleitung an die zuständigen Behörden zu widerrufen.
13 
2. Die Beklagte zu verurteilen, die Äußerungen vom 05. Juli 2004 nicht mehr zu wiederholen.
14 
3. Festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich war und außergerichtliche Kosten zu erstatten sind.“
15 
Das Verwaltungsgericht erklärte sich durch Beschluss vom 16. Oktober 2006 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zur Entscheidung im Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG.
II.
16 
1. Für das Begehren des Antragstellers ist grundsätzlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben. Gem. §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 25 EGGVG entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden. Die Kriminalaußenstelle ist bei Fertigung der „Erkenntnismitteilung“ vom 05. Juli 2004 funktionell als Justizbehörde tätig geworden, da sie im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eine Anfrage beantwortet hat.
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2. Gleichwohl ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zulässig, da nach dem Vortrag des Antragstellers keine Maßnahme vorliegt, durch welche er in seinen Rechten im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 EGGVG verletzt sein kann. Deshalb hat er auch keinen Anspruch auf Widerruf und Untersagung von deren Wiederholung. Ein Justizverwaltungsakt liegt nämlich nur dann vor, wenn von der behördlichen Maßnahme unmittelbare rechtliche Wirkungen für den Antragsteller ausgehen (KK-Schoreit, StPO und GVG, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 23 m.w.N.). An einer solchermaßen gestaltenden Wirkung fehlt es insbesondere bei bloßen Wissenserklärungen von Justizbehörden, die lediglich behördenintern weitergegeben und deren Verwertung in das Belieben des Erklärungsempfängers gestellt wird (OLG Karlsruhe NJW 1965, 1545; KK-Schoreit a.a.O., Rdnr. 27; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 6). Anders liegt es bei der Entscheidung von Staatsanwaltschaft und Polizei, der Presse Auskünfte zu erteilen, da dies keine interne Weitergabe von Informationen darstellt (s. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2001 - 4 VAs 3/01 = NJW 2001, 3797).
18 
Bei der vom Antragsteller beanstandeten Mitteilung von KOK handelt es sich um eine derartige Wissenserklärung. Sie wurde lediglich von der Kriminalaußenstelle an die Kriminalaußenstelle weitergereicht. Eine wie auch immer geartete Verwertung dieser Mitteilung lag allein im Kompetenzbereich der Staatsanwaltschaft und der Kriminalaußenstelle . Der Umstand, dass die Mitteilung Teil der Ermittlungsakten ist, begründet ebenfalls keine unmittelbare Außenwirkung, denn der Zugang zu den Ermittlungsakten ist durch die Regelungen der Strafprozessordnung zum Akteneinsichtsrecht eng begrenzt und setzt zudem eine entsprechende Verfügung der die Akten führenden Stelle voraus.
19 
Zudem war das Handeln der Kriminalaußenstellen und von den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zur Erteilung von Auskünften in §§ 161 Abs. 1 Satz 2, 163 Abs. 1 Satz 2 StPO und §§ 474 Abs. 1, 478 Abs. 1 Satz 5 StPO gedeckt. Während die erstgenannten Bestimmungen die Erhebung von Auskünften innerhalb desselben Verfahrens regeln, normieren die letzteren die Weitergabe von bereits in vorangegangenen, anderen Verfahren ermittelten Erkenntnissen. Beide Ermächtigungsgrundlagen ergänzen einander (Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 474 Rdnr. 1 und § 474 Rdnr. 2 / KK-Franke, a.a.O., § 474 Rdnr. 1). Vorliegend kann offen bleiben, ob der Schwerpunkt in der Erstellung der Erkenntnismitteilung (§§ 161 Abs. 1 Satz 2, 163 Abs. 1 Satz 2 StPO) oder in der Weitergabe der bereits bei der Kriminalaußenstelle aus früheren Verfahren vorliegenden Erkenntnisse (§§ 474 Abs. 1, 478 Abs. 1 Satz 5 StPO) zu sehen ist. Die Voraussetzungen beider Ermächtigungsgrundlagen liegen vor.
20 
Gemäß §§ 161 Abs. 1 Satz 2, 163 Abs. 1 Satz 2 StPO sind die Beamten des Polizeidienstes befugt, mit oder ohne ausdrückliches Ersuchen der Staatsanwaltschaft von allen Behörden Auskunft zu verlangen. Vorliegend konnte deshalb die Kriminalaußenstelle die Polizei in um die Erteilung von Auskünften ersuchen. Dieses Ersuchen stellt eine Maßnahme der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei (als deren Ermittlungsperson im Sinne des § 152 GVG) dar, welche auf die Durchführung und Gestaltung des Ermittlungsverfahrens gerichtet ist. Sie ist im Grundsatz nicht im Rechtsweg der §§ 23 ff. EGGVG, sondern nur mit den in der StPO vorgesehenen Rechtsbehelfen anfechtbar (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. Februar 1987 - 4 VAs 4 /87 = Justiz 1987, 199; Senatsbeschluss vom 08. Dezember 1997 - 4 VAs 43/97; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Ein Beschuldigter oder Zeuge könnte sonst die Ermittlungsbehörde in ihrer Arbeit erheblich stören oder gar lahm legen (so Senatsbeschluss vom 08. Dezember 1997). Dann ist es aber konsequent, wenn nicht nur die Anordnung selbst, sondern auch deren Ergebnis keiner eigenständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
21 
Nach §§ 474 Abs. 1, 478 Abs. 1 Satz 5 StPO können Justizbehörden Akteneinsicht und Auskünfte erhalten, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. Die Beurteilung der Erforderlichkeit liegt insoweit allein im Kompetenzbereich der ersuchenden Stelle (KK-Franke aaO Rdnr. 2). Die vorstehenden Erwägungen gelten insoweit sinngemäß.
22 
3. Der besondere Rechtsweg gemäß § 22 EGGVG i.V.m. §§ 12 EGGVG ff. steht vorliegend nicht offen, da es sich bei der beanstandeten Maßnahme um keine Mitteilung von Amts wegen seitens der Staatsanwaltschaft oder seitens eines Gerichtes handelt.
III.
23 
Den Antrag Nr. 3 der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsklage legt der Senat als Prozesskostenhilfegesuch gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO aus. Er genügt jedoch nicht § 117 ZPO.
IV.
24 
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 30 Abs. 1 EGGVG i.V.m. § 130 Abs. 1 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Strafprozeßordnung - StPO | § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft


(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen z

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 152


(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, du

Strafprozeßordnung - StPO | § 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen


(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. (2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit 1. die Auskünfte zur Fest

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.