Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Aug. 2014 - 4 Ss 225/14

bei uns veröffentlicht am26.08.2014

Tenor

Der 4. Senat für Bußgeldsachen hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen am 26. August 2014 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
T. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 13. Dezember 2013 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße von 200 EUR verurteilt. Daneben wurde ein einmonatiges Fahrverbot mit Schonfrist verhängt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Insbesondere trägt die Beweiswürdigung den festgestellten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist nur in begrenztem Maße befugt, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine Eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20). Diese eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts setzt auch der Verpflichtung des Tatrichters zur erschöpfenden Beweiswürdigung in den Urteilsgründen Grenzen. Diese müssen lediglich so gefasst sein, dass sie eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle möglich machen, wobei gerade in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGHSt 39, 291, 300).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass es sich beim Betroffenen um den Fahrzeugführer zur Tatzeit handelt.
Diese Feststellung stützt die Tatrichterin auf einen Abgleich des bei den Akten befindlichen Lichtbilds der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage sowie auf ein von der Kriminalpolizei vor der Hauptverhandlung gefertigtes Vergleichslichtbild des Betroffenen, das in gleichartiger Kopfhaltung und Sitzposition aufgenommen wurde. Dabei verweist sie in den Urteilsgründen in zulässiger Weise gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten auf die bei den Akten befindlichen und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder.
Insoweit hat allein der Tatrichter die Frage zu entscheiden, ob es sich bei dem Betroffenen um den abgebildeten Fahrzeugführer handelt. Es kann daher nicht mit der Rechtsbeschwerde beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Lichtbild der Überwachungsanlage abgebildeten Person identisch. Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters findet jedoch dort ihre Grenzen, wo ein Lichtbild von so schlechter Qualität ist oder nur einen so geringen Teil des Gesichts einer Person erkennen lässt, dass eine Identifizierung durch einen bloßen Vergleich mit dem Betroffenen in der Hauptverhandlung nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht möglich ist. Macht der Tatrichter also wie hier von der gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch, in den Urteilsgründen auf das bei den Akte befindliche Foto des Fahrzeugführers zu verweisen, so sind weitere Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers jedenfalls dann entbehrlich, wenn das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (vgl. u.a. BGHSt 41, 376, 381 ff.).
Obwohl im vorliegenden Fall ein Abgleich mit dem Betroffenen selbst nicht vorgenommen wurde, da er unmittelbar vor der Hauptverhandlung auf seinen Antrag hin vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, hat sich das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise anhand eines vor der Hauptverhandlung durch die Kriminalpolizei gefertigten Vergleichslichtbilds die Überzeugung verschafft, dass es sich bei ihm um den abgebildeten Fahrzeugführer handelte. Sowohl das Lichtbild der Überwachungsanlage als auch das erkennungsdienstlich gefertigte Vergleichslichtbild weisen eine gute Qualität und Schärfe auf. Beide geben die für den Abgleich erforderlichen körperlichen Merkmale des Betroffenen wieder, wovon sich der Senat aufgrund der Verweisung durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder selbst überzeugen konnte. Die im Zusammenhang mit der Darstellung des Gutachtens des anthropologischen Sachverständigen ... erfolgte Benennung einzelner charakteristischer Merkmale, die im vorliegenden Fall für sich gesehen nicht ausreichend gewesen wären, um dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit desselben zu ermöglichen, war daher entbehrlich.
10 
Die Eignung der Lichtbilder zur Identifikation des Betroffenen wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Er rügt vielmehr die Verwertung des im Vorfeld der Hauptverhandlung durch eine mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 5. November 2013 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen gewonnenen Vergleichslichtbilds. Die Urteilsgründe befassen sich insoweit auch mit der Frage eines Verwertungsverbots, so dass der Senat bereits auf die Sachrüge hin die Verwertbarkeit des Beweismittels zumindest auf dieser Grundlage überprüfen kann (BGH NJW 2007, 2269; Ritzert in Graf StPO, 2. Auflage, § 81a Rn. 27 mwN). Im Übrigen hat der Betroffene sein Vorbringen in der Begründung der Rechtsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich als Verfahrensrüge bezeichnet, es entspricht jedoch den Anforderungen an eine solche. So teilt der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsachen mit und trägt insbesondere auch vor, dass der Verwertung des Vergleichslichtbildes in der Hauptverhandlung ausdrücklich widersprochen wurde.
11 
Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Vergleichslichtbilds besteht indes nicht. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass für das Bußgeldverfahren § 81b StPO über § 46 Abs. 1 OWiG zumindest in bedeutenderen Sachen - insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes wie im vorliegenden Fall im Raum steht - Anwendung finden kann. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identifizierung sind in diesem Fall vom Betroffenen zu dulden und können erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden (OLG Düsseldorf DAR 1991, 191; LG Zweibrücken, VRS 123, 95; Seitz in Göhler OWiG, 16. Auflage, § 46 Rn. 32; Burhoff, Handbuch straßenverkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren, 3. Auflage Rn. 2011; Lampe in Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage § 46 Rn. 27).
12 
Ausweislich der Urteilsgründe und des Rechtsbeschwerdevorbringens erfolgte die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen zur Gewinnung eines Vergleichslichtbildes mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 5. November 2013. Sie wurde auf Anregung des Sachverständigen noch vor der Hauptverhandlung durch die Kriminalpolizei durchgeführt, weil er dies zur Vorbereitung seines mündlichen Gutachtens im Termin für erforderlich erachtete und andernfalls eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens befürchtet wurde.
13 
Im Bußgeldverfahren, in dem die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch in besonderem Maße zu beachten. Aufgrund dessen haben weniger belastende Maßnahmen Vorrang (Burhoff aaO mwN).
14 
Dem Senat ist aus zahlreichen früheren Bußgeldverfahren bekannt, dass andere anthropologische Sachverständige, die ebenso wie der Gutachter im vorliegenden Verfahren der „Arbeitsgruppe Identifikation nach Bildern“ (AGIB) angehören, in der Lage sind, zumindest in Bußgeldsachen ein mündliches Lichtbildvergleichsgutachten zu erstatten, ohne dass die Fertigung eines Vergleichsbildes vor der Hauptverhandlung erforderlich ist. Vielmehr erstellen diese Sachverständigen ein digitales Vergleichsbild des Betroffenen im Rahmen der Hauptverhandlung, das mit dem im Vorfeld bereits ausgewerteten Tatbild abgeglichen wird. Hierfür ist unter normalen Umständen ein Zeitraum von ca. 10 - 20 Minuten erforderlich. Die Erstattung des mündlichen Gutachtens folgt unmittelbar im Anschluss. Eine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens entsteht bei dieser Vorgehensweise nicht. Die Fertigung eines Lichtbilds durch den Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin stellt für den Betroffenen somit einen geringeren Eingriff dar als die Fertigung von Lichtbildern durch den polizeilichen Erkennungsdienst, die üblicherweise auf einer Polizeidienststelle - mit der Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung - an einem zusätzlichen Termin erfolgt (vgl. auch LG Zweibrücken aaO).
15 
Auch wenn deshalb im vorliegenden Fall von einer Unverhältnismäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahme auszugehen ist, führt diese nicht zu einem Verwertungsverbot des so gewonnen Vergleichslichtbilds. Dem Strafverfahrensrecht ist ein allgemein geltender Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd. Vielmehr ist die Frage der Verwertbarkeit verbotswidrig erlangter Erkenntnisse jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Art und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Insoweit kommen insbesondere willkürliche Anordnungen des Gerichts oder eine gröbliche Verkennung der Rechtslage in Betracht (u.a. BVerfG NJW 2008, 3053; BGHSt 51, 285).
16 
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass sich das Gericht bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen von der Auffassung des renommierten Sachverständigen zur Erforderlichkeit der Maßnahme außerhalb der Hauptverhandlung leiten ließ. Aufgrund dessen wurde verkannt, dass die ansonsten zulässige Maßnahme in weniger einschneidender Weise durchgeführt werden konnte. Ein willkürliches Handeln des Gerichts oder eine grobe Verkennung der Rechtslage liegt somit gerade nicht vor. Abgesehen davon bewegt sich die zusätzliche zeitliche Inanspruchnahme des Betroffenen durch die erkennungsdienstliche Behandlung in einem überschaubaren Rahmen. Demgegenüber ist dem öffentlichen Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Kraftfahrern, die durch gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, vor allem in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise sowie die Verhängung eines Fahrverbots im Raum stehen, der Vorrang einzuräumen.
17 
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht durch den Umstand, dass sich die angeordnete Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zur Fahrereigenschaft des Betroffenen und damit die Erstellung eines Vergleichslichtbilds in der Hauptverhandlung als nicht erforderlich herausgestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene während des Bußgeldverfahrens die Fahrereigenschaft bestritten hatte und den Zeugen K. als Fahrer benannt hatte. Da mithin neben dem Betroffenen eine weitere Person als Täter in Betracht kam und insoweit die Annahme nahe lag, dass diese eine Ähnlichkeit mit dem Betroffenen aufweisen muss, um als Fahrer nicht von vornherein außer Acht gelassen zu werden, ist die Anordnung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens nicht willkürlich erfolgt.
18 
Auch die Urteilsfeststellungen zu einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten. Angaben zur Sache wurden von ihm nicht gemacht. Angesichts der um mehr als 50 Prozent überhöhten Geschwindigkeit ist in der Regel von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 4a Ss 380/12; KG Berlin VRS 107, 213). Anhaltspunkte, dass ausnahmsweise dennoch ein fahrlässiges Handeln vorlag, waren vorliegend nicht gegeben, zumal die Messstelle innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung lag. Das Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung hierzu erschöpft sich überwiegend in urteilsfremden Erwägungen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Strafprozeßordnung - StPO | § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten


(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnah

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Juli 2012 - 4a Ss 380/12

bei uns veröffentlicht am 02.07.2012

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 28. Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben,und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa

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(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 28. Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben,

und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tübingen zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 440,-- EUR sowie einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 01. November 2011 um 07.14 Uhr mit dem Pkw..., amtliches Kennzeichen ..., auf der B ... auf Gemarkung von ... in Fahrtrichtung ... gefahren ist. Dort überschritt er trotz der durch Verkehrszeichen ... angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h am Ende des vierspurigen Ausbaus der B ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 149 km/h. Bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 80 km/h beschränkt war, und dass er diese zulässige Geschwindigkeit um 69 km/h überschritten hat.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zulässig eingelegten Rechtsbeschwerde, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. Sie rügt mit der Sachrüge, dass das Amtsgericht nicht von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen ist.
II.
Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Amtsgericht ausführt, weswegen es lediglich von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen ist und sich keine Überzeugung vorsätzlicher Begehungsweise verschaffen konnte.
Zwar kann die Beweiswürdigung des Tatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden. Rechtsfehler sind jedoch dann festzustellen, wenn die Urteilsgründe unvollständig, unklar bzw. widersprüchlich sind oder in der Argumentation gegen Erfahrungssätze verstoßen wird oder nicht bestehende Beweisregeln aufgestellt oder behauptet werden. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten eines Betroffenen zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (s. zum Ganzen: u.a. BGH - 4. Strafsenat vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11).
Zutreffend geht das Amtsgericht zunächst davon aus, dass die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um ungefähr 86 % grundsätzlich als äußerst gewichtiges Indiz für die Abgrenzung der Schuldform angesehen werden kann. Je höher sich nämlich die Abweichung der gefahrenen von der zulässigen Geschwindigkeit darstellt, um so mehr drängt sich eine vorsätzliche Tatbegehung auf.
Das Amtsgerichts meint aber zu Unrecht (UA S.5), die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes auch bei derart hohen prozentualen Geschwindigkeitsüberschreitungen erfordere quasi zwingend noch weitere Umstände. Dies stellt jedoch eine Überspannung der Anforderungen an die Überzeugungsbildung dar und ist somit rechtsfehlerhaft. Es ist vielmehr im Gegenteil bei derart hohen (relativen) Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit in der Regel von vorsätzlichem Handeln auszugehen, die Annahme fahrlässiger Überschreitung ist dann näher zu begründen (Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 3 StVO Rn. 56 m. w. N.) und nicht die vorsätzliche Begehungsweise (KG VRS 107, 213). Der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (NStZ-RR 2006, 249) liegt insofern schon ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort eine Geschwindigkeitsüberschreitung von (nur) 48,5 % festgestellt wurde.
Die Beweiswürdigung leidet - ausgehend von der in ihrem Gewicht verkannten regelhaften Indizwirkung der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung - weiter darunter, dass die Angaben des Betroffenen, er sei „gedankenverloren und abwesend“ gewesen (UA S.5) - was dann vom Amtsgericht wohl so verstanden wurde, dass er gar nicht gemerkt/ realisiert habe, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, nicht anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung hinterfragt wurden. Gerade die von der Staatsanwaltschaft vermissten Feststellungen zu Bauart, Baujahr, technischer Ausstattung und Motorisierung des Fahrzeugs wären im Hinblick auf daraus möglicherweise abzuleitende Folgerungen für Fahrgeräusche und Fahrverhalten bei der Gesamtwürdigung, ob der Einlassung des Betroffenen gefolgt wird, bedeutsam gewesen. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft weisen weiter zu Recht darauf hin, dass das Urteil keine näheren und vor allem eindeutigen Feststellungen zur Beschilderung und zu dem - nach dem Urteil (UA S.5) vorhandenen - Geschwindigkeitstrichter enthalten. In welcher Entfernung die Schilder aufgestellt und welche Geschwindigkeitsbeschränkungen durch den Geschwindigkeitstrichter angeordnet waren, wird nicht mitgeteilt. Gerade die Kombination aus Missachten von mehreren vorangegangenen geschwindigkeitsbeschränkenden Schildern und dem Maß der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit kann ein derart hohes Indiz für die Frage der Schuldform gewinnen, dass weitere Umstände nicht mehr erforderlich sind (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 215/ 216: „zwingend“ vorsätzliche Ordnungswidrigkeit).
Weiter setzt sich das Amtsgericht nicht damit auseinander, welche Relevanz in der Gesamtabwägung der Tatsache beizumessen ist, dass die Messstelle am Ende des vierspurigen Ausbaus der B ... war. Auch wird nicht dargestellt und in die Beweiswürdigung mit einbezogen, wie sich nach diesem autobahnähnlichen Ausbau die Strecken- und Straßenführung darstellt, und ob nicht auch aus diesem Grund, durchgreifende Bedenken angebracht sind, dass der Betroffene es lediglich aufgrund „unterbliebener Aufmerksamkeit“ übersehen habe, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Schließlich verkennt das Amtsgericht, soweit es sich damit auseinandersetzt, dass zahlreiche Umstände die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise des Betroffenen widerlegen, dass der Betroffene die Fahrtstrecke und die Messstelle kannte (UA S.5, 2. Absatz). Diese Feststellung wird dadurch untermauert, dass der Wohnsitz des Betroffenen in ... ist und er bei der Fahrt am 01. November 2011 auf der Rückfahrt von einem Freund (UA S.3, 2. Abs.) gewesen war. Daher können weder der autobahnähnliche Ausbau der B ... bis zum Bereich der Messstelle und die Tatsache, dass zuvor keinerlei Geschwindigkeitsbegrenzung vorhanden gewesen und die Geschwindigkeit nicht reglementiert gewesen sein soll - was im Widerspruch zu dem an anderer Stelle erwähnten Geschwindigkeitstrichter steht -, noch dass die angrenzende Bebauung nicht auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung hindeute und Bebauung und Straßenart sowie Straßenverlauf dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aufdrängen, den aus der Höhe der Überschreitung resultierenden starken Indizwert relativieren. Der Betroffene kannte die Strecke und war deshalb zusätzlich zur Beschilderung auf derartige Hinweise nicht angewiesen.
Schließlich gibt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu erkennen, ob sie sich damit auseinandergesetzt hat, dass der Betroffene nicht zum ersten Mal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, sondern nur wenige Zeit vor der hier maßgeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung bereits zwei Mal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen geahndet werden musste
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Die Sache bedarf daher neuerlicher tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen (Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn.48)