Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Juni 2016 - 3 U 172/15

bei uns veröffentlicht am15.06.2016

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 09.07.2015 - Sch 2 O 76/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.162,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.03.2012 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Beklagte 3/5 und die Klägerin 2/5; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 7/10 und die Klägerin 3/10.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:

1. Instanz

80.249,24 EUR

Berufungsverfahren

70.249,24 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer mangelhaften Werkleistung. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten und deren Erläuterung die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen mangelhafter Werkleistung zwar ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB zu. Dieser sei jedoch niedriger als die noch offene Gegenforderung der Beklagten, so dass kein positiver Saldo zu Gunsten der Klägerin verbleibe. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass zur Mängelbeseitigung nicht der Austausch des Parketts notwendig sei. Es reiche vielmehr eine Grundreinigung mit anschließendem Auftrag einer Öl-/Wachskombination zur Schadensbeseitigung aus. Die Kosten dieser Maßnahme beliefen sich auf 11,00 EUR pro m², so dass der Schadensbeseitigungsaufwand 10.616,76 EUR betrage. Demgegenüber stehe ein noch offener Werklohnanspruch der Beklagten in Höhe von 25.837,48 EUR. Ein offener Saldo zugunsten der Klägerin ergebe sich damit nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie bringt vor,
entgegen den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil liege ein optischer Mangel vor. Auf den vom Sachverständigen A gefertigten Fotos ergebe sich deutlich, dass die Optik des verlegten Parketts von der Optik des Musters der Firma B wesentlich abweiche. Die Ausführungen des Landgerichts seien nicht richtig. Auf Ähnlichkeiten zwischen dem Muster und dem verlegten Parkett zu verwiesen, sei nicht korrekt. Die Beklagte habe sich verpflichtet, ein Parkett herzustellen, das in der Optik dem Parkettmuster der Firma B entspreche. Der Sachverständige habe eindeutig und unmißverständlich ausgeführt:
Die vom Unterzeichner vorgeschlagenen Maßnahmen werden geeignet sein, um eine gleichwertige Oberflächenbeschaffenheit zwischen der vereinbarten Oberfläche und verlegtem Parkettfußboden zu erreichen. Ein vergleichbares Farbspiel oder eine vergleichbare Struktur wird damit nicht erreicht werden können...“.
Hieraus ergebe sich bereits der Mangel im verlegten Parkett, weil das vereinbarte Farbspiel nicht hergestellt worden sei. Die Klägerin habe sich bewusst für ein entsprechendes Farbspiel wie in der Musterplatte entschieden. Ein Farbspiel eines Parketts sei nicht von der Oberflächenbehandlung abhängig, sondern von dem bei der Herstellung des Räuchereichenparketts verwendeten Holzes. Die Beklagte habe als Fachunternehmen wissen müssen, dass die Verlegung eines Parketts entsprechend dem Muster der Firma B Schwierigkeiten bereiten würde. Dennoch habe sie sich verpflichtet, eine solche Optik zu verlegen. Wenn ein Unternehmer vermeiden wolle, dass die Kunden Mängel geltend machen und das verlegte Parkett nicht exakt dem Muster entspreche, müsse dem Kunden klar und deutlich vor Augen geführt werden, dass er wegen der Eigenart des Holzes damit rechnen müsse, dass das Parkett nicht exakt das Aussehen eines Parkettmusters aufweise. Ein solcher Hinweis sei nicht erfolgt. Wenn ein solcher Hinweis gekommen wäre, hätte die Klägerin den Auftrag nicht erteilt. Prinzipiell sei es durchaus möglich, ein Parkett zu beschaffen, das dem Parkettmuster der Firma B gleiche.
Aus dem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit folge die Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten. Das Landgericht habe verkannt, dass aufgrund des Urteils des Senats im Vorprozess (3 U 100/11) feststehe, dass das von der Beklagten verlegte Parkett von der Optik her nicht dem Parkettmuster der Firma B entspreche. Daran sei das Landgericht gebunden gewesen.
Weiter habe die Klägerin die Mangelhaftigkeit der Werkleistung nicht nur damit begründet, dass das Parkett nicht dem Muster entspreche, sondern weitere Mängel geltend gemacht. Die Klägerin habe vorgebracht, die Verspachtelung des Parketts sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das Parkett weise innerhalb der verlegten einzelnen Parkettriemchen Unebenheiten auf, Vertiefungen, insbesondere in den Fluren, im großen Besprechungsraum sowie im Eingangsbereich der Anwaltskanzlei H und Kollegen. Das Parkett sei insgesamt ungleichmäßig verlegt worden. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Parkett so zu verlegen, dass die Musterung des Parketts mit helleren und dunkleren Holzstäben in etwa gleichmäßig verteilt werde, um eine optisch einwandfreie Oberfläche herzustellen. Dies sei nicht geschehen. Es gebe etwa 20 Stellen, bei denen das Parkett das auf die Hölzer aufgebrachte Öl nicht angenommen habe. Obwohl die Beklagte insoweit nachgebessert habe, sei der Mangel nicht beseitigt worden. Den entsprechenden Sachvortrag habe das Landgericht nicht zur Kenntnis genommen.
Deshalb sei die Klage auch unter Beachtung des noch offenen Werklohns der Beklagten zu Unrecht abgewiesen worden.
Der Höhe nach errechne sich der Schaden mindestens in Höhe des Berufungsantrags. Ein Schaden für die einzelnen Positionen auf Seite 8 - 11 der Klage liege in Höhe von 135.332.29 EUR - ohne die Kosten des freiberuflichen Bauleiters Bl - vor. Unter Abzug des noch offenen Werklohnanspruchs der Beklagten in Höhe von 25.837,48 EUR ergebe sich ein Schadensbetrag in Höhe von 109.485,81 EUR. Zur der von der Klägerin mit ihrer Auftraggeberin vereinbarten Minderung in Höhe von 75.000,00 EUR verbleibe eine Differenz in Höhe von 49.162,52 EUR. Selbst wenn die Summe der von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen sich um diesen Betrag reduzieren sollte, bestünde der von der Klägerin mit der Berufung geltend gemachte Anspruch. Wegen der Einzelheiten der Darstellung des mit der Berufung geltend gemachten Schadens wird die Seite 14 der Berufungsbegründung vom 30.11.2015 (Bl. 342 d. A.) Bezug genommen.
10 
Die Klägerin beantragt:
11 
Das Urteil des Landgerichts Heilbronn abzuändern und
12 
1. Die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 70.249,24 EUR zu bezahlen zzgl. 5%-Punkte Zinsen über Basiszinssatz aus 52.830,62 EUR seit dem 24.03.2012 und aus weiteren 17.418,62 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.09.2013;
13 
2. von den Kosten des Verfahrens 1. Instanz trägt die Klägerin 12%, die Beklagte 88%.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie bringt vor,
Im vorangegangenen Verfahren vor dem Senat (3 U 100/11) sei es lediglich um die Endbehandlung des Parketts gegangen. Zur Frage, wie der angebliche Mangel der Oberflächenbehandlung behoben werden könne, habe der Sachverständige überzeugend Stellung genommen. Im Übrigen seien sämtliche Parkettmuster der Firma B mit einem Etikett mit der Aufschrift „Ungefähre Qualitäts- und Farbprobe“ versehen gewesen. Die Vereinbarung eines Musters bedeute auch, dass das Etikett miteinbezogen werde. Es werde darauf hingewiesen, dass Holz ein Naturprodukt sei und jede Lieferung aufgrund der holzarttypischen Merkmale im Aussehen variieren könne. Weiterhin habe die Klägerin ein Industrieparkett und nicht ein Parkett für Wohnräume in Auftrag gegeben. Eine Estrichoberfläche könne mit einer Holzoberfläche nicht verglichen werden. Im Übrigen habe die Klägerin im Schriftsatz vom 17.11.2010 bestätigt, dass das Parkett hinsichtlich der Holzstruktur vor der Endbehandlung überprüft worden und als ordnungsgemäß eingestuft worden sei. Im Rahmen der Feststellung der einzelnen Schadenspositionen sei ein Ausbau des Parketts aufgrund der eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen unterblieben.
17 
Es werde bestritten, dass die Nacherfüllungsarbeiten im von der Klägerin benannten Umfang notwendig seien. Die angesetzten Stundensätze in Höhe von 45,00 EUR seien utopisch. Zu bemerken sei ferner, dass das Parkett seit nunmehr 6 Jahren unverändert genutzt werde und ein Austausch überhaupt nicht gewünscht bzw. vorgesehen sei. Somit habe das Parkett 60 % seiner üblichen Lebensdauer erreicht. Auch fordere die Bauherrin keinen weiteren Schadensersatz. Es werde nach wie vor in Zweifel gezogen und bestritten, dass der von der Klägerseite behauptete Nachlass in Höhe von 75.000,00 EUR überhaupt geflossen sei.
18 
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 24.02.2016 verwiesen. Die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart, 3 U 100/11, wurden beigezogen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins der Musterplatten des bestellten Bodenbelags sowie einer Teilfläche des eingebauten Bodenbelags.
II.
19 
Die Berufung ist teilweise unzulässig. Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie in der Sache Erfolg.
1.
20 
Die Berufung ist nicht zulässig, soweit die Klägerin mit der Berufung die Zahlung von mehr als 49.162,52 EUR nebst hierauf entfallender Zinsen verlangt.
a)
21 
Mit der Klageschrift vom 25.03.2013 hatte die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 62.830,62 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Bei der Klagehöhe hatte die Klägerin eine Schadensersatzposition für die Kosten der Tätigkeit des Bauleiters Bl in Höhe von 3.668,10 EUR eingerechnet (vgl. Ziff. 2 e und Ziff. 3 der Klagebegründung, Bl. 11/12 d.A.).
22 
Mit Schriftsatz vom 10.09.2013 (Bl. 129 d.A.) hatte die Klägerin die Klage dahingehend erhöht, dass die Beklagte zu verurteilen sei, an die Klägerin 80.249,64 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Der erweiterte Antrag wurde damit begründet, dass die Auftraggeberin der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines Betrages von insgesamt 300.000,00 EUR ausgeübt habe. Die Zahlung für die 8. Abschlagszahlung sei zum Ablauf des 20.01.2010 zur Zahlung fällig geworden. Erst in einem Gespräch Anfang September 2012 hätten sich die Parteien (Bauherrin und Klägerin) darauf geeinigt, in Ansehung des Mangels am Parkett eine Minderung in Höhe von 75.000,00 EUR netto anzurechnen. Innerhalb des genannten Zeitraums habe der Auftraggeberin der Klägerin ein Nachbesserungsanspruch zugestanden, mithin ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des dreifachen Mängelbeseitigungsaufwands. Da die Klägerin während des gesamten Zeitraums, in dem ihre Auftraggeberin ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt habe, einen Kredit in Anspruch genommen habe, der das Zurückbehaltungsrecht überstiegen habe, sei der Klägerin ein Zinsschaden in Höhe von 17.418,62 EUR entstanden.
23 
Das Landgericht hat diese Schadenspositionen nicht zugesprochen. Mit den geltend gemachten Kosten für die Beauftragung des Bauleiters Bl hat sich das landgerichtliche Urteil nicht befasst. Im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsschaden hat das Landgericht gemeint, dieser sei nicht erstattungsfähig, weil angesichts des tatsächlich zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrags das von der Aufraggeberin der Klägerin geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht weit übersetzt gewesen sei (LGU 7).
b)
24 
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, soweit damit Schadensersatz für die Kosten des Bauleiters Bl (3.668,10 EUR) sowie des Zinsschadens (17.418,62 EUR) verlangt wird, weil es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt (§ 520 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
25 
In der Berufungsbegründung werden die Kosten für die Beauftragung des Bauleiters Bl lediglich an einer Stelle im Rahmen der Schadenszusammenstellung angesprochen, wobei in der dort aufgestellten Berechnung die Kosten des Bauleiters Bl gerade ausdrücklich ausgenommen werden (Seite 14 der Berufungsbegründung vom 30.11.2015, Bl. 342 d. A.). In der Berufungsbegründung liegt damit weder ein Berufungsangriff dagegen vor, dass das Landgericht diese Position nicht zuerkannt hat, noch wird auch nur deutlich gemacht, diese Schadensposition mit der Berufung weiter verfolgen zu wollen. Die Berufungsbegründung führt auch nicht ausdrücklich aus, dass die Klägerin ihre in erster Instanz zuletzt geltend gemachten Schadenspositionen mit der Berufung vollumfänglich weiter verfolgen wolle.
26 
Die Schadensposition wegen des Umstands, dass die Auftraggeberin der Klägerin die 8. Abschlagszahlung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Mängel zurückbehalten hatte und der Klägerin dadurch ein Zinsschaden entstanden sei, wird in der Berufungsbegründung überhaupt nicht angesprochen. Umstände, weshalb die insoweit auf Seite 7 des angefochtenen Urteils begründete Klageabweisung eine Rechtsverletzung darstellte oder auf unrichtiger oder unvollständiger Tatsachengrundlage beruhte (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO), werden damit nicht aufgezeigt.
27 
Die Berufung der Klägerin ist daher insoweit unzulässig. Denn das Verlangen nach Schadensersatz für die mit der Auftraggeberin vereinbarte Minderung, die zusätzlichen Kosten für die Beauftragung eines Bauleiters sowie der Zinsschaden wegen des von der Auftraggeberin der Klägerin geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts beruht auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten, so dass verschiedene prozessuale Ansprüche vorliegen. In diesem Fall muss bezüglich jedes prozessualen Anspruchs eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Berufungsbegründung vorgelegt werden (BGH, NJW-RR 2006, 1044 Rn. 22), woran es hier fehlt.
2.
28 
Die Klägerin kann von der Beklagten als Schadensersatz aufgrund der mangelhaften Werkleistung nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 Abs. 1 BGB einen Schadensbetrag in Höhe von 49.162,52 EUR verlangen.
a)
29 
Der von der Beklagten gelieferte und eingebaute Parkettboden ist mangelhaft. Der Mangel besteht darin, dass die Oberfläche im Gesamteindruck, insbesondere im Farbspiel, sich dunkler darstellt als der bestellte Boden. Von dieser Mangelhaftigkeit konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheinnahme des Parkettmusters und einem Segment des eingebauten Parketts selbst überzeugen. Die Ursache hierfür liegt nach Darlegung beider Parteien am zu geringen Splintholzanteil. Die Beklagte hat daher einen Parkettboden eingebaut, der nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprochen hat, die durch Bezugnahme auf das vorgelegte Muster bestimmt worden ist.
30 
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, eine solche Abweichung vom Muster lasse sich bei Verwendung des Naturprodukts Holz nicht vermeiden.
31 
Dieses Vorbringen kann von vornherein nur so verstanden werden, dass sich eine der Musterfläche entsprechende Optik nur mit einem Aufwand herstellen lässt, welchen die Beklagte als unwirtschaftlich ansieht. Dass es technisch schlechterdings unmöglich sein sollte, eine Musterfläche weitgehend getreu nachzubilden, vermag der Senat auszuschließen. Der für sich genommen unzweifelhafte Umstand, dass es sich bei dem Werkstoff Holz um ein Naturprodukt handelt, kann daher nur insoweit von Bedeutung sein, als dies bei der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu berücksichtigen ist. Es mag sein, dass aufgrund der Eigenschaft von Holz als Naturprodukt bei der Beauftragung nach einem Muster größere Abweichungen vom Muster noch als vereinbarungskonform anzusehen sind, als dies bei einem industriell hergestellten Werkstoff der Fall sein würde. Auch eine solchermaßen großzügiger bemessene Toleranz ist im Streitfall aber unzweifelhaft überschritten. Die Abweichung des Gesamtbilds zwischen der vom Senat in Augenschein genommenen Musterfläche sowie dem ebenfalls in Augenschein genommenen Revisionsdeckel, welcher die tatsächliche Ausführung zeigt, ist dermaßen eklatant, dass auch bei einem Naturwerkstoff die erforderliche Vergleichbarkeit zur Musterfläche nicht mehr gegeben ist. Wollte man die vorhandene Abweichung zur Musterfläche noch als vereinbarungskonform ansehen, so wäre eine Bemusterung praktisch bedeutungslos, weil sich die Beschaffenheitsvereinbarung dann in der Bestellung eines nicht näher spezifizierbaren dunkelbraunen Holztons erschöpfte. Dass die Parteien eine solchermaßen unbestimmte Vereinbarung treffen wollten, kann nicht angenommen werden. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da es sich nicht um einen Industrie- oder Kellerboden handelte, sondern um Räume einer Anwaltskanzlei mit Publikumsverkehr und einem erhöhten Anspruch an das äußere Erscheinungsbild.
32 
Der Sachmangelhaftigkeit der erheblichen Abweichung vom Muster hätte die Beklagte nur dadurch entgegen können, indem sie vor Annahme des Auftrags deutlich gemacht hätte, eine dem Muster entsprechende Optik nicht sicherstellen zu können. Bei einem solchen Hinweis wäre die Klägerin dann in der Lage gewesen, diese Unwägbarkeiten mit ihrer Auftraggeberin abzustimmen, um sodann entweder diese Ungewissheit des optischen Erscheinungsbilds hinzunehmen oder aber eine anderweitige Ausführung zu beauftragen. Dass die Beklagte einen solchen Hinweis vor der Auftragserteilung gegeben hätte, behauptet sie aber selbst nicht.
b)
33 
Die Klägerin ist aufgrund des Mangels nach § 636, § 634 Nr. 4, § 281 BGB zum Schadensersatz berechtigt, nachdem die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 08.03.2010 unter Fristsetzung erfolglos zur Beseitigung des Mangels aufgefordert hat und die Beklagte die Nachbesserung auch eindeutig verweigert hat.
c)
34 
Die finanzielle Einbuße, welche die Klägerin aufgrund der mangelhaften Werkleistung der Beklagten erlitten hat, besteht hier darin, dass die Klägerin ihrerseits von ihrer Auftraggeberin auf Sachmangelgewährleistung in Anspruch genommen worden ist (vgl. BGH, NJW 2013, 3297 Rn. 23). Wie auf der Grundlage des Schreibens des Vertreters der Bauherrin vom 17.06.2013 (Anl. K 17, nach Bl. 106 d.A) zur Überzeugung des Senats feststeht, haben die Klägerin und ihre Auftraggeberin sich wegen der Mängel am Parkettboden auf einen Abzug vom Werklohnanspruch der Klägerin in Höhe von 75.000 EUR verständigt. Dieser Minderungsbetrag ist dabei nicht von der Klägerin bezahlt, sondern von ihrem Vergütungsanspruch gegen die Bauherrin abgezogen worden, was im wirtschaftlichen Ergebnis keinen Unterschied macht.
35 
Die Klägerin durfte sich im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht auf die Verständigung mit ihrer Auftraggeberin einlassen und kann daher die von ihr akzeptierte Minderung in Höhe von 75.000 EUR als Schaden gegenüber der Beklagten ansetzen. Da der vertragsgemäße Zustand nach den Feststellungen des Sachverständigen und der Einlassung der Beklagten nicht lediglich durch eine Nachbehandlung durchgeführt werden kann, wäre eine Nachbesserung nur durch Austausch möglich gewesen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Austausch - wie die Klägerin behauptet hat - einen Kostenaufwand von 135.332,29 EUR verursachen würde oder ob ein darunter liegender Betrag ausreichend wäre. Denn die Klägerin musste für den Austausch des Parkettboden mit höheren Kosten als 75.000,00 EUR rechnen. Allein der von der Beklagten berechnete Einbau des streitgegenständlichen Bodens kostete 57.837,48 EUR. Ein Neueinbau des Bodens hätte daher zumindest diesen Betrag gekostet. Hinzu gekommen wären noch die Kosten für den Ausbau und die Entsorgung des „alten“ Belags, welche der Senat auf 5.000,00 EUR netto (1.000 qm x 5 EUR/qm) schätzt in Anlehnung an die Rechnung der Beklagten für den Einbau. Hinzu kommen die von der Bauherrschaft angekündigten Schadensersatzforderungen in Höhe von weiteren 15.738.00 EUR. Diese Beträge standen als Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin im Raum, so das diese berechtigt war, den angebotenen Minderungsbetrag - auch im Sinne der Schadensminderungspflicht gegenüber der Beklagten - zu akzeptieren.
36 
Gegenzurechnen ist ein unstreitig offener Werklohnanspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 25.837,48 EUR. Der Klägerin steht daher der ausgeurteilte Betrag zu.
3.
37 
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 06.03.2012 die Beklagte mit Fristsetzung bis 23.03.2012 zur Zahlung aufgefordert (Anl. K 16). Mit dem 24.03.2012 trat Verzug ein.
III.
38 
Die Kostenentscheidung für die 1. und 2. Instanz folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
IV.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
40 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Juni 2016 - 3 U 172/15 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

Referenzen

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.