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1. Gegen den Verfolgten liegt ein Europäischer Haftbefehl des Tribunale di … ,
Sezione
del
Giudice
per le
Indagini
Preliminari
vom 20. Dezember 2006 vor, der wiederum auf einem italienischen Haftbefehl des
Giudice
delle
Indagini
Preliminari
presso
il Tribunale di … vom 23. November 2006 mit derselben Geschäftsnummer beruht. Der Verfolgte ist am 10. Januar 2007 im Schengener Informationssystem (SIS) unter Schengener-Nummer … zur Festnahme ausgeschrieben und auf dieser Grundlage am 19. Januar 2007 gegen 14 Uhr 30 in seiner Wohnung festgenommen worden. Am 20. Januar 2007 erließ der Richter des Amtsgerichts … Festhalteanordnung. Am 24. Januar 2007 erließ der Senat vorläufigen Auslieferungshaftbefehl, der am 02. März 2007 als Auslieferungshaftbefehl aufrechterhalten worden ist.
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2. In der SIS-Ausschreibung wird der dem Verfolgten zur Last gelegte Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht wie folgt umschrieben (englisches Original, in den Akten übersetzt):
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- 041 (Rechtliche Würdigung der Tatsachen). A)
DRUG
TRAFFICKING
CRIMINAL
ORGANISATION
B)
DRUG
PUSHING
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- 042 (Tatzeit bzw. Tatzeitraum).
FROM
AUGUST
2004 TO
JANUARY
2005
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- 043 (Tatort[e]). … AND ITS
PROVINCE
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- 044 (Beschreibung des Sachverhalts).
TROUGH
ENQUIRIES
CONDUCTED
BY THE
POLICE
OF … IT
TURNED
OUT A
CRIMINAL
ORGANISATION
RUN BY …. HIS SON; … ,
AIDED
HIS
FATHER
TO
SUPPLY
WITH
COCAINE
SOME
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PUSHERS
,
GATHERING
ALL THE
ILLICIT
PROCEEDS
COMING
FROM
THE SALE OF
DRUGS
. END
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- 045 (Grad der Beteiligung [Täter – Mittäter – Gehilfe – Anstifter). CO
AUTHOR
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- 061 (Letzte bekannte Adresse). AT THE
MOMENT
THE WP
SHOUD
BE IN
GERMANY
.
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3. Im Europäischen Haftbefehl wird der dem Verfolgten zur Last gelegte Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht wie folgt umschrieben (italienisches Original, Übersetzung bei den Akten):
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"A) … in
concorso
con [folgen die Namen von 17 Mitbeschuldigten] […] per
essersi
associati
tra
loro
al fine di
commetter
più
delitti
tra
quelli
previsti
dall’art
. 73
dello
[…] decreto ed in
particolare
per
acquistare
,
detenere
,
trasportare
,
vendere
o,
comunque
,
cedere
a
terzi
,
sostanza
stupefacente
del
tipo
cocaina
[…].
Segnatamente
rivestendo
: […] … […]
assidui
collaboratori
del … per la
gestione
del
traffico
di
stupefacenti
[…] In … in data anteriore e
prossima
al
mese
di
gennaio
2005.
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B) … in
concorso
con [folgen die Namen von 17 Mitbeschuldigten] […]
perché
in
concorso
tra
loro
con
pluralità
di
azioni
esecutive
di un
medesimo
disegno
criminoso
ed in
tempi
diversi
acquistavano
(per uso
diverso
dall’uso
personale),
trasportavano
,
detenevano
e
cedevano
verso
corrispettivo
a
terzi
sostanza
stupefacente
del
tipo
cocaine in
quantità
ingente
[…] In … in data anteriore e
prossima
al
mese
di
gennaio
2005."
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Zu Buchstabe f) des Formulars für den Europäischen Haftbefehl über "Sonstige für den Fall relevante Umstände” ist nichts ausgeführt. Zu den Haftgründen verhält sich der Europäische Haftbefehl nicht; der ihm zugrunde liegende italienische Haftbefehl liegt nicht vor.
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4. Der Verfolgte und sein Beistand geben an, dass der ledige Verfolgte seit 2003 in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin … und deren Sohn lebe, als Bäcker, Ringer und Ringertrainer tätig gewesen, aber nunmehr arbeitslos gemeldet sei und "Hartz IV" beziehe. Der Verfolgte war mit seinem Wohnsitz … polizeilich gemeldet, wohnte dort und wurde dort am Festnahmetag angetroffen. Er streitet die Tatvorwürfe ab. Im August 2004 habe er mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn zwei Wochen Urlaub in Italien gemacht; seitdem habe er sich ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Er habe viel mit seinem Vater telefoniert, der sich Sorgen gemacht habe, zumal er, der Verfolgte, so weit weg von Italien wohne.
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5. Am 05. März 2007 ist die Stellungnahme des Beistands des Verfolgten vom 28. Februar 2007 zu der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG nicht geltend zu machen, zu den Senatsakten gelangt. Dieser Stellungnahme ist ein Schreiben des …, Abteilungsleiter Ringen des … , vom 27. Februar 2007 beigefügt, in dem es heißt:
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"
[B]ezüglich
des Aufenthalts von … kann ich sowohl in Person als auch als Vertreter des … (Abteilung Ringen) mit Gewissheit sagen, das[s] … sich nach der Rückkehr aus dem Sommerurlaub im August 2004 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat. Von Anfang September bis Ende Dezember findet bei uns immer die Ringersaison statt. Während dieser Zeit war … sowohl regelmäßig beim Training als auch bei den Mannschaftskämpfen, die in dieser Zeit jeden Samstagabend stattfinden, fester Bestandteil unserer 1. Mannschaft. Hierfür habe ich Kampfprotokolle und Zeitungsausschnitte für
jede
Woche archiviert. Dazu stehen wir, die … , als Zeuge zur Verfügung. Ab dem Monat Oktober, musste ich … noch helfen sein Auto zu verkaufen. Dazu musste ich mehrere male mit seiner Bank und Versicherung telefonieren da sein Deutsch nicht gut war. Er musste aber trotzdem präsent sein, denn sonst hätte ich keine Auskunft bekommen. Ab Januar/Februar 2005 habe ich ihm eine Arbeitsstelle auf Probe bei der Firma … vermittelt. Dieses Projekt lief in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt. Den genauen Termin weiß ich aber leider nicht mehr."
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Eine Internet-Recherche des Senats hat bestätigt, dass der Verfolgte im Herbst 2004 (und ebenso zuvor und danach) regelmäßig für den … an Ringwettkämpfen (Schwergewicht) teilgenommen hat.
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Nach erneuter Abwägung aller Umstände und aufgrund des nunmehrigen Erkenntnisstandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beistands des Verfolgten vom 28. Februar 2007, hält es der Senat derzeit nicht mehr für verhältnismäßig, die Auslieferungshaft zu vollziehen.
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1. Für den
Erlass
eines Auslieferungshaftbefehls hat es der Senat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2007 – 3 Ausl. 52/06 (NJW 2007, 613 [615]) in rahmenbeschlusskonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 IRG allerdings genügen lassen, dass der Ausstellungsmitgliedstaat – hier die Italienische Republik – notwendigerweise das Vorliegen eines Haftgrundes geprüft und bejaht hat; das ist – in den Grenzen des Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK – gegenseitig anzuerkennen. Zu ergänzen ist, dass eine Tatverdachtsprüfung im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht stattfindet. In rahmenbeschlusskonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 IRG ist grundsätzlich – in den Grenzen der Art. 5, 6 EMRK, §§ 10 Abs. 2, 73 Satz 2 IRG – gegenseitig anzuerkennen, dass der Ausstellungsmitgliedstaat – hier die Italienische Republik – einen den Erlass eines nationalen und Europäischen Haftbefehls rechtfertigenden Tatverdacht geprüft und bejaht hat.
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2. Jedoch hat der Senat a.a.O. betont, dass Art. 12 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rats vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002 S. 1 - RbEuHb) für die Fortdauer, d.h. den
Vollzug
der Haft und für die Außervollzugsetzung der Haftanordnung gegebenenfalls mit Auflagen vollumfänglich auf das jeweilige nationale – hier deutsche – Recht verweist. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat den Vollzug der Freiheitsentziehung und deren Rechtmäßigkeit zu verantworten hat. Im deutschen Recht sind verfassungsrechtlich Art. 2 Abs. 2 GG und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, einfach-rechtlich § 21 (vor allem Abs. 5) und §§ 23 bis 25 IRG zu beachten.
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3. Nach diesen Maßstäben kann der Vollzug der Haftanordnung derzeit nicht aufrecht erhalten werden:
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a) Gegenseitige Anerkennung muss auf einem hohen Maß an gegenseitigem Vertrauen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten und den beteiligten polizeilichen und justiziellen Stellen beruhen (siehe nur Erwägungsgrund [10] RbEuHb). Ein solches Vertrauen muss auch im Einzelfall eine tragfähige Grundlage haben.
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aa) Die italienischen Angaben zu Tatort (SIS-Ausschreibung: " … und seine Provinz", Europäischer Haftbefehl: … ) und Tatzeit (SIS-Ausschreibung: "Von August 2004 bis Januar 2005", Europäischer Haftbefehl: "vor und nahe dem Monat Januar 2005") sind uneinheitlich. Vor allem enthalten sie Widersprüche betreffend die dem Verfolgten vorgeworfene Tatbeteiligung. Nach der SIS-Ausschreibung soll der Verfolgte seinem Vater geholfen haben, einige "Pusher" ("Dealer") mit Kokain zu versorgen, und er soll die Straftaterträge aus dem Verkauf der Drogen eingesammelt haben. Nach dem Europäischen Haftbefehl wird unter Abschnitt e) A)
diese
Art der
konkreten
Tatbeteiligung bei der Schilderung der Funktionsweise der kriminellen Vereinigung
anderen
Mitgliedern als dem Verfolgten zur Last gelegt (vierter Punkt); demgegenüber wird dem Verfolgten
generell
zur Last gelegt, er sei "fleißiger Mitarbeiter" seines Vaters bei der "Führung des Betäubungsmittelhandels" gewesen (dritter Punkt). Nicht ohne weiteres hiermit zu vereinbaren ist es, dass
allen
italienischen Mitbeschuldigten, auch dem Verfolgten, unter Abschnitt e) B) des Europäischen Haftbefehls pauschal vorgeworfen wird, zu verschiedenen Zeiten Kokain angekauft, befördert, in Besitz gehabt und Dritten entgeltlich überlassen zu haben.
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bb) Hinzu kommt, dass die italienischen Stellen auch in der SIS-Ausschreibung und im Europäischen Haftbefehl nicht erwähnen, dass der Verfolgte seit 2003 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und sich, was der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand als hinreichend wahrscheinlich ansieht, in der Tatzeit nicht, zumindest nicht überwiegend, in … aufgehalten hat. Demgegenüber legt die SIS-Ausschreibung, wonach sich der Verfolgte "im Moment" ("AT THE
MOMENT
") in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten "sollte" ("
SHOUD
" – muss heißen: "
SHOULD
"), nahe dass er sich zur Tatzeit in … aufgehalten hätte. Im Europäischen Haftbefehl ist als "Wohnort und/oder bekannte Anschrift" angegeben: … . Alles das spricht zumindest nicht für hinreichend sorgfältige Ermittlungen.
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cc) Unter diesen Umständen sieht der Senat Anlass, die von ihm bislang hingenommene, durchaus erhebliche und die Verteidigungsmöglichkeiten des Verfolgten durchaus beeinträchtigende Unbestimmtheit der Tatvorwürfe unter dem Gesichtspunkt der §§ 10 Abs. 2, 73 Satz 2 IRG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 RbEuHb und Art. 5, 6 EMRK auch als Frage der Zulässigkeit der Auslieferung zu thematisieren. Der Senat hält es für geboten, die italienischen Stellen gem. § 30 Abs. 1 IRG um Beibringung ergänzender Unterlagen zu ersuchen. Insbesondere muss nunmehr der italienische Haftbefehl vorgelegt werden, auch damit die Frage des Haftgrundes näher geprüft werden kann (s.o. II. 1.). Weiterhin müssen die Tatvorwürfe, insbesondere die dem Verfolgten zur Last gelegte Art der Beteiligung, näher bestimmt werden. Namentlich muss dargetan werden, wann sich der Verfolgte in … aufgehalten und wann und wo er Kokain verteilt sowie die Verkaufserlöse eingesammelt (so die SIS-Ausschreibung) oder aber wann, wo und durch welche genauen Tatbeiträge er "fleißig" mit seinem Vater bei der Führung des Betäubungsmittelhandels "mitgearbeitet" haben soll (so der Europäische Haftbefehl). Der Senat hält es schließlich für geboten, dass zumindest zusammenfassend dargetan wird, auf welchen Beweismitteln die Vorwürfe gegen den Verfolgten beruhen.
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b) Bei derartigen, nicht leicht wiegenden Vorbehalten und unter Berücksichtigung des zeitlichen und sachlichen Aufwandes des nunmehr gebotenen Vorgehens nach § 30 Abs. 1 IRG hält der Senat den weiteren Vollzug der Auslieferungshaft derzeit für unverhältnismäßig. Auf der anderen Seite ginge es bei derzeitigem Verfahrensstand zu weit, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. Im Verfahren nach § 30 Abs. 1 IRG kann sich eine Substantiierung der Tatvorwürfe gegen den Verfolgten ergeben. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt aus den Gründen vor, die im vorläufigen und endgültigen Auslieferungshaftbefehl dargelegt sind. Der Senat hält es freilich nach nunmehrigem Erkenntnisstand für hinreichend gesichert, dass die im Tenor aufgeführten Anweisungen genügen, um einer Flucht oder einem Untertauchen des Verfolgten entgegenzuwirken. Der Verfolgte ist zwar ledig, lebt aber tatsächlich mit seiner deutschen Lebensgefährtin und deren Sohn zusammen. Er ist zwar arbeitslos, muss sich aber, um Arbeitslosengeld zu beziehen, den Behörden zur Verfügung halten. Ersichtlich ist er in …– mindestens über den … – sozial integriert. Eine Flucht in die Italienische Republik, wo gegen ihn Haftbefehl vorliegt, ist keine realistische Alternative. Auch weist der Senat darauf hin, dass der italienische Haftbefehl u.a. gegen den Vater des Verfolgten vom 23. November 2006 datiert und nach Informationen des Senats aus einer Internet-Recherche bereits in der Nacht vom 29. auf den 30. November 2006 vollzogen worden sein soll, ohne dass der Verfolgte dies zum Anlass genommen hätte, vor seiner Festnahme zu fliehen oder unterzutauchen.
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