Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. März 2007 - 3 Ausl 6/2007; 3 Ausl 6/07; 3. Ausl 6/07

published on 07/03/2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. März 2007 - 3 Ausl 6/2007; 3 Ausl 6/07; 3. Ausl 6/07
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Gericht

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Tenor

Der Auslieferungshaftbefehl wird

a u ß e r  V o l l z u g  g e s e t z t.

Der Verfolgte wird

a n g e w i e s e n ,

1. unter der Anschrift … festen Wohnsitz beizubehalten,

2. sich wöchentlich zweimal, und zwar jeweils dienstags und samstags, erstmals am 10. März 2007, bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeirevier zu melden,

3. jeden Wechsel des Wohnsitzes der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart mitzuteilen und

4. jeder Ladung in dieser Sache unverzüglich Folge zu leisten.

Gründe

 
I.
1. Gegen den Verfolgten liegt ein Europäischer Haftbefehl des Tribunale di … , Sezione del Giudice per le Indagini Preliminari vom 20. Dezember 2006 vor, der wiederum auf einem italienischen Haftbefehl des Giudice delle Indagini Preliminari presso il Tribunale di … vom 23. November 2006 mit derselben Geschäftsnummer beruht. Der Verfolgte ist am 10. Januar 2007 im Schengener Informationssystem (SIS) unter Schengener-Nummer … zur Festnahme ausgeschrieben und auf dieser Grundlage am 19. Januar 2007 gegen 14 Uhr 30 in seiner Wohnung festgenommen worden. Am 20. Januar 2007 erließ der Richter des Amtsgerichts … Festhalteanordnung. Am 24. Januar 2007 erließ der Senat vorläufigen Auslieferungshaftbefehl, der am 02. März 2007 als Auslieferungshaftbefehl aufrechterhalten worden ist.
2. In der SIS-Ausschreibung wird der dem Verfolgten zur Last gelegte Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht wie folgt umschrieben (englisches Original, in den Akten übersetzt):
- 041 (Rechtliche Würdigung der Tatsachen). A) DRUG TRAFFICKING CRIMINAL ORGANISATION B) DRUG PUSHING
- 042 (Tatzeit bzw. Tatzeitraum). FROM AUGUST 2004 TO JANUARY 2005
- 043 (Tatort[e]). … AND ITS PROVINCE
- 044 (Beschreibung des Sachverhalts). TROUGH ENQUIRIES CONDUCTED BY THE POLICE OF … IT TURNED OUT A CRIMINAL ORGANISATION RUN BY …. HIS SON; … , AIDED HIS FATHER TO SUPPLY WITH COCAINE SOME
PUSHERS , GATHERING ALL THE ILLICIT PROCEEDS COMING FROM THE SALE OF DRUGS . END
- 045 (Grad der Beteiligung [Täter – Mittäter – Gehilfe – Anstifter). CO AUTHOR
- 061 (Letzte bekannte Adresse). AT THE MOMENT THE WP SHOUD BE IN GERMANY .
10 
3. Im Europäischen Haftbefehl wird der dem Verfolgten zur Last gelegte Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht wie folgt umschrieben (italienisches Original, Übersetzung bei den Akten):
11 
"A) … in concorso con [folgen die Namen von 17 Mitbeschuldigten] […] per essersi associati tra loro al fine di commetter più delitti tra quelli previsti dall’art . 73 dello […] decreto ed in particolare per acquistare , detenere , trasportare , vendere o, comunque , cedere a terzi , sostanza stupefacente del tipo cocaina […]. Segnatamente rivestendo : […] … […] assidui collaboratori del … per la gestione del traffico di stupefacenti […] In … in data anteriore e prossima al mese di gennaio 2005.
12 
B) … in concorso con [folgen die Namen von 17 Mitbeschuldigten] […] perché in concorso tra loro con pluralità di azioni esecutive di un medesimo disegno criminoso ed in tempi diversi acquistavano (per uso diverso dall’uso personale), trasportavano , detenevano e cedevano verso corrispettivo a terzi sostanza stupefacente del tipo cocaine in quantità ingente […] In … in data anteriore e prossima al mese di gennaio 2005."
13 
Zu Buchstabe f) des Formulars für den Europäischen Haftbefehl über "Sonstige für den Fall relevante Umstände” ist nichts ausgeführt. Zu den Haftgründen verhält sich der Europäische Haftbefehl nicht; der ihm zugrunde liegende italienische Haftbefehl liegt nicht vor.
14 
4. Der Verfolgte und sein Beistand geben an, dass der ledige Verfolgte seit 2003 in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin … und deren Sohn lebe, als Bäcker, Ringer und Ringertrainer tätig gewesen, aber nunmehr arbeitslos gemeldet sei und "Hartz IV" beziehe. Der Verfolgte war mit seinem Wohnsitz … polizeilich gemeldet, wohnte dort und wurde dort am Festnahmetag angetroffen. Er streitet die Tatvorwürfe ab. Im August 2004 habe er mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn zwei Wochen Urlaub in Italien gemacht; seitdem habe er sich ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Er habe viel mit seinem Vater telefoniert, der sich Sorgen gemacht habe, zumal er, der Verfolgte, so weit weg von Italien wohne.
15 
5. Am 05. März 2007 ist die Stellungnahme des Beistands des Verfolgten vom 28. Februar 2007 zu der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG nicht geltend zu machen, zu den Senatsakten gelangt. Dieser Stellungnahme ist ein Schreiben des …, Abteilungsleiter Ringen des … , vom 27. Februar 2007 beigefügt, in dem es heißt:
16 
" [B]ezüglich des Aufenthalts von … kann ich sowohl in Person als auch als Vertreter des … (Abteilung Ringen) mit Gewissheit sagen, das[s] … sich nach der Rückkehr aus dem Sommerurlaub im August 2004 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat. Von Anfang September bis Ende Dezember findet bei uns immer die Ringersaison statt. Während dieser Zeit war … sowohl regelmäßig beim Training als auch bei den Mannschaftskämpfen, die in dieser Zeit jeden Samstagabend stattfinden, fester Bestandteil unserer 1. Mannschaft. Hierfür habe ich Kampfprotokolle und Zeitungsausschnitte für jede Woche archiviert. Dazu stehen wir, die … , als Zeuge zur Verfügung. Ab dem Monat Oktober, musste ich … noch helfen sein Auto zu verkaufen. Dazu musste ich mehrere male mit seiner Bank und Versicherung telefonieren da sein Deutsch nicht gut war. Er musste aber trotzdem präsent sein, denn sonst hätte ich keine Auskunft bekommen. Ab Januar/Februar 2005 habe ich ihm eine Arbeitsstelle auf Probe bei der Firma … vermittelt. Dieses Projekt lief in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt. Den genauen Termin weiß ich aber leider nicht mehr."
17 
Eine Internet-Recherche des Senats hat bestätigt, dass der Verfolgte im Herbst 2004 (und ebenso zuvor und danach) regelmäßig für den … an Ringwettkämpfen (Schwergewicht) teilgenommen hat.
II.
18 
Nach erneuter Abwägung aller Umstände und aufgrund des nunmehrigen Erkenntnisstandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beistands des Verfolgten vom 28. Februar 2007, hält es der Senat derzeit nicht mehr für verhältnismäßig, die Auslieferungshaft zu vollziehen.
19 
1. Für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls hat es der Senat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2007 – 3 Ausl. 52/06 (NJW 2007, 613 [615]) in rahmenbeschlusskonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 IRG allerdings genügen lassen, dass der Ausstellungsmitgliedstaat – hier die Italienische Republik – notwendigerweise das Vorliegen eines Haftgrundes geprüft und bejaht hat; das ist – in den Grenzen des Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK – gegenseitig anzuerkennen. Zu ergänzen ist, dass eine Tatverdachtsprüfung im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht stattfindet. In rahmenbeschlusskonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 IRG ist grundsätzlich – in den Grenzen der Art. 5, 6 EMRK, §§ 10 Abs. 2, 73 Satz 2 IRG – gegenseitig anzuerkennen, dass der Ausstellungsmitgliedstaat – hier die Italienische Republik – einen den Erlass eines nationalen und Europäischen Haftbefehls rechtfertigenden Tatverdacht geprüft und bejaht hat.
20 
2. Jedoch hat der Senat a.a.O. betont, dass Art. 12 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rats vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002 S. 1 - RbEuHb) für die Fortdauer, d.h. den Vollzug der Haft und für die Außervollzugsetzung der Haftanordnung gegebenenfalls mit Auflagen vollumfänglich auf das jeweilige nationale – hier deutsche – Recht verweist. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat den Vollzug der Freiheitsentziehung und deren Rechtmäßigkeit zu verantworten hat. Im deutschen Recht sind verfassungsrechtlich Art. 2 Abs. 2 GG und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, einfach-rechtlich § 21 (vor allem Abs. 5) und §§ 23 bis 25 IRG zu beachten.
21 
3. Nach diesen Maßstäben kann der Vollzug der Haftanordnung derzeit nicht aufrecht erhalten werden:
22 
a) Gegenseitige Anerkennung muss auf einem hohen Maß an gegenseitigem Vertrauen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten und den beteiligten polizeilichen und justiziellen Stellen beruhen (siehe nur Erwägungsgrund [10] RbEuHb). Ein solches Vertrauen muss auch im Einzelfall eine tragfähige Grundlage haben.
23 
aa) Die italienischen Angaben zu Tatort (SIS-Ausschreibung: " … und seine Provinz", Europäischer Haftbefehl: … ) und Tatzeit (SIS-Ausschreibung: "Von August 2004 bis Januar 2005", Europäischer Haftbefehl: "vor und nahe dem Monat Januar 2005") sind uneinheitlich. Vor allem enthalten sie Widersprüche betreffend die dem Verfolgten vorgeworfene Tatbeteiligung. Nach der SIS-Ausschreibung soll der Verfolgte seinem Vater geholfen haben, einige "Pusher" ("Dealer") mit Kokain zu versorgen, und er soll die Straftaterträge aus dem Verkauf der Drogen eingesammelt haben. Nach dem Europäischen Haftbefehl wird unter Abschnitt e) A) diese Art der konkreten Tatbeteiligung bei der Schilderung der Funktionsweise der kriminellen Vereinigung anderen Mitgliedern als dem Verfolgten zur Last gelegt (vierter Punkt); demgegenüber wird dem Verfolgten generell zur Last gelegt, er sei "fleißiger Mitarbeiter" seines Vaters bei der "Führung des Betäubungsmittelhandels" gewesen (dritter Punkt). Nicht ohne weiteres hiermit zu vereinbaren ist es, dass allen italienischen Mitbeschuldigten, auch dem Verfolgten, unter Abschnitt e) B) des Europäischen Haftbefehls pauschal vorgeworfen wird, zu verschiedenen Zeiten Kokain angekauft, befördert, in Besitz gehabt und Dritten entgeltlich überlassen zu haben.
24 
bb) Hinzu kommt, dass die italienischen Stellen auch in der SIS-Ausschreibung und im Europäischen Haftbefehl nicht erwähnen, dass der Verfolgte seit 2003 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und sich, was der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand als hinreichend wahrscheinlich ansieht, in der Tatzeit nicht, zumindest nicht überwiegend, in … aufgehalten hat. Demgegenüber legt die SIS-Ausschreibung, wonach sich der Verfolgte "im Moment" ("AT THE MOMENT ") in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten "sollte" (" SHOUD " – muss heißen: " SHOULD "), nahe dass er sich zur Tatzeit in … aufgehalten hätte. Im Europäischen Haftbefehl ist als "Wohnort und/oder bekannte Anschrift" angegeben: … . Alles das spricht zumindest nicht für hinreichend sorgfältige Ermittlungen.
25 
cc) Unter diesen Umständen sieht der Senat Anlass, die von ihm bislang hingenommene, durchaus erhebliche und die Verteidigungsmöglichkeiten des Verfolgten durchaus beeinträchtigende Unbestimmtheit der Tatvorwürfe unter dem Gesichtspunkt der §§ 10 Abs. 2, 73 Satz 2 IRG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 RbEuHb und Art. 5, 6 EMRK auch als Frage der Zulässigkeit der Auslieferung zu thematisieren. Der Senat hält es für geboten, die italienischen Stellen gem. § 30 Abs. 1 IRG um Beibringung ergänzender Unterlagen zu ersuchen. Insbesondere muss nunmehr der italienische Haftbefehl vorgelegt werden, auch damit die Frage des Haftgrundes näher geprüft werden kann (s.o. II. 1.). Weiterhin müssen die Tatvorwürfe, insbesondere die dem Verfolgten zur Last gelegte Art der Beteiligung, näher bestimmt werden. Namentlich muss dargetan werden, wann sich der Verfolgte in … aufgehalten und wann und wo er Kokain verteilt sowie die Verkaufserlöse eingesammelt (so die SIS-Ausschreibung) oder aber wann, wo und durch welche genauen Tatbeiträge er "fleißig" mit seinem Vater bei der Führung des Betäubungsmittelhandels "mitgearbeitet" haben soll (so der Europäische Haftbefehl). Der Senat hält es schließlich für geboten, dass zumindest zusammenfassend dargetan wird, auf welchen Beweismitteln die Vorwürfe gegen den Verfolgten beruhen.
26 
b) Bei derartigen, nicht leicht wiegenden Vorbehalten und unter Berücksichtigung des zeitlichen und sachlichen Aufwandes des nunmehr gebotenen Vorgehens nach § 30 Abs. 1 IRG hält der Senat den weiteren Vollzug der Auslieferungshaft derzeit für unverhältnismäßig. Auf der anderen Seite ginge es bei derzeitigem Verfahrensstand zu weit, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. Im Verfahren nach § 30 Abs. 1 IRG kann sich eine Substantiierung der Tatvorwürfe gegen den Verfolgten ergeben. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt aus den Gründen vor, die im vorläufigen und endgültigen Auslieferungshaftbefehl dargelegt sind. Der Senat hält es freilich nach nunmehrigem Erkenntnisstand für hinreichend gesichert, dass die im Tenor aufgeführten Anweisungen genügen, um einer Flucht oder einem Untertauchen des Verfolgten entgegenzuwirken. Der Verfolgte ist zwar ledig, lebt aber tatsächlich mit seiner deutschen Lebensgefährtin und deren Sohn zusammen. Er ist zwar arbeitslos, muss sich aber, um Arbeitslosengeld zu beziehen, den Behörden zur Verfügung halten. Ersichtlich ist er in …– mindestens über den … – sozial integriert. Eine Flucht in die Italienische Republik, wo gegen ihn Haftbefehl vorliegt, ist keine realistische Alternative. Auch weist der Senat darauf hin, dass der italienische Haftbefehl u.a. gegen den Vater des Verfolgten vom 23. November 2006 datiert und nach Informationen des Senats aus einer Internet-Recherche bereits in der Nacht vom 29. auf den 30. November 2006 vollzogen worden sein soll, ohne dass der Verfolgte dies zum Anlass genommen hätte, vor seiner Festnahme zu fliehen oder unterzutauchen.
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn 1. die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder2. auf G

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und ein

Annotations

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.