Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. März 2003 - 2 Ws 36/2003; 2 Ws 36/03

bei uns veröffentlicht am20.03.2003

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm - Strafvollstreckungskammer - vom 20. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 05. Juni 2002 (103 Ls 147 Js 34814/99) wegen Betrugs in zwei Fällen unter Auflösung einer durch das Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 04. März 1999 verhängten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung dieser Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde er durch das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 05. Juni 2002 wegen Verstoßes gegen die Gewerbeordnung, Betruges u.a. zu einer weiteren Gesamtstrafe von ebenfalls 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer die erste der vorgenannten Gesamtfreiheitsstrafen.
Unter Anrechnung der erlitten Untersuchungshaft war am 25. November 2002 die Hälfte dieser Strafe vollstreckt; 2/3 werden am 25. April 2003 vollstreckt sein. Auf diesen Zeitpunkt ist auch die Unterbrechung der Vollstreckung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe zum Zwecke der Anschlussvollstreckung der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und 6 Monaten notiert. Die Hälfte dieser zweiten Gesamtfreiheitsstrafe wird am 25. Juli 2004 vollstreckt sein, der 2/3-Zeitpunkt ist der 24. Dezember 2004.
Am 28. November 2002 hat der Beschwerdeführer bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ulm beantragt, den Strafrest der ersten, derzeit vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte gemäß § 57 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Ohne Anhörung des Beschwerdeführers hat das Landgericht Ulm durch - angefochtenen - Beschluss vom 20. Februar 2003 diesen Antrag als unzulässig, weil verfrüht, verworfen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Verurteilten als unzulässig verworfen.
1. Die Verfahrensregeln hinsichtlich der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen sind in § 454 b StPO gesetzlich geregelt. Insoweit darf gemäß § 454 b Abs. 3 StPO für den Fall einer Anschlussvollstreckung eine gerichtliche Entscheidung nach § 57 StGB erst in dem Zeitpunkt ergehen, wenn über die Aussetzung sämtlicher Reststrafen entschieden werden kann. Diese Regelung kann der Beschwerdeführer nicht dadurch unterlaufen, dass er in Abweichung von der gesetzlichen Unterbrechungsregel des § 454 b Abs. 2 Nr. 2 StPO hinsichtlich der ersten Freiheitsstrafe einen Antrag gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB an die Strafvollstreckungskammer stellt. Auch für Halbstrafenentscheidungen nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt nach Auffassung des Senats uneingeschränkt der Grundsatz der Entscheidungskonzentration nach § 454 b Abs. 3 StPO (im Anschluss an OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 95/OLG Düsseldorf VRS 81, 293).
2. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass in der Rechtsprechung teilweise die gegenteilige Auffassung vertreten wird (OLG Oldenburg MDR 1987, 75/OLG Düsseldorf NStZ 1991, 103/LG Hamburg MDR 91, 666). Teilweise wird hieraus der Schluss gezogen, über Anträge gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sei auch im Fall einer Anschlussvollstreckung bereits vorab im Zeitpunkt ihres jeweiligen Eingangs zu entscheiden (OLG Oldenburg aaO/OLG Düsseldorf aaO). Diese Auffassung stützt sich auf den Umstand, dass die Regelung des § 454 b Abs. 2 StPO Halbstrafenanträge gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht erfasst. Da § 454 Abs. 3 StPO mittels eines Querverweises auf § 454 b Abs. 2 StPO Bezug nehme und deshalb den selben Regelungsbereich habe, könnten - so die Gegenauffassung - derartige Halbstrafengesuche nicht der Konzentrationswirkung unterfallen.
3. Diese Auffassung überzeugt nicht, da der gesetzliche Regelungszweck des § 454 b Abs. 3 StPO, den Verfahrensaufwand bei Anschlussvollstreckungen spürbar zu verringern, anderenfalls nicht erreicht werden kann.
Ferner ergibt sich durch eine derartige Verfahrenskonzentration eine ungleich bessere Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der im Rahmen der Entscheidung nach § 57 StGB zu prüfenden kriminalprognostischen Faktoren als bei einer vorgezogenen Einzelfallprognose hinsichtlich nur einer zu vollstreckenden Strafe. In aller Regel lässt sich zu einem derart frühen Zeitpunkt, solange noch eine Anschlussvollstreckung bevorsteht, nicht hinreichend sicher beurteilen, ob eine Strafaussetzung - ob zum 1/2- oder zum 2/3-Zeitpunkt sei dahin gestellt - verantwortet werden kann. Diese Erwägung gilt umso mehr für Halbstrafengesuche gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB, da die Entscheidung hierüber eine umfassende Gesamtwürdigung nicht nur der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten, sondern insbesondere auch seiner Entwicklung während des Strafvollzugs voraussetzt. Diese Entwicklung kann hinreichend fundiert erst relativ zeitnah zum Entlassungszeitpunkt beurteilt werden.
Bei dieser Sachlage ist eine isolierte Vorabentscheidung bezüglich einer einzelnen Strafe durch die Strafvollstreckungskammer - auch wenn insoweit ein Halbstrafenantrag gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestellt ist - nicht zulässig (so auch KK StPO, 4. Aufl., § 454 b Rdnr. 16).
10 
Die vom Senat vertretene Auffassung hat indes nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit zur Stellung eines Unterbrechungsantrags hinsichtlich der derzeit verbüßten Freiheitsstrafe verbleibt. Der Gesetzgeber hat bei Erlass der Regelung des § 454 b Abs. 2 StPO, welche Halbstrafenanträge gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht erfasst, erkennbar keine abschließende Regelung der Strafunterbrechung schaffen wollen. Anderenfalls verbliebe nämlich bei Anschlussvollstreckungen für § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB praktisch kein Anwendungsbereich mehr (so auch OLG Hamm NStZ 1993, 302/OLG Frankfurt aaO). Hieraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die sonstigen Möglichkeiten, auf die Abfolge der Strafvollstreckung mit Anträgen einzuwirken, nach wie vor offen stehen.
11 
So bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, einen Unterbrechungsantrag hinsichtlich der ersten, derzeit vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe an die Vollstreckungsbehörde zu richten, die hierüber im Rahmen ihres Ermessens gemäß § 43 Abs. 4 StrafVollstrO zu entscheiden hat. Gegen die Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde steht dem Beschwerdeführer gegebenenfalls die Beschwerde gemäß § 21 StrafVollstrO zu, die ihrerseits den Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (so auch OLG Frankfurt aaO, OLG Hamm aaO, OLG Celle MDR 1990, 176/Wendisch, JR 1990, 212 f); der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1990 (Justiz 1990, 472) betraf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.
12 
Soweit teilweise in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, bei einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über einen Antrag gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sei der Rechtsweg gemäß § 458 Abs. 2 StPO gegeben (so OLG Zweibrücken JR 1990, 211/LG Hamburg MDR 1991, 666), überzeugt dies nach Auffassung des Senats nicht. § 458 Abs. 2 StPO verweist hinsichtlich seines Anwendungsbereichs ausdrücklich auf die Fälle des § 454 b Abs. 1 und 2 StPO. Anträge nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind jedoch von der Regelung des § 454 b Abs. 2 StPO gerade nicht erfasst.
13 
Bei dieser Sachlage hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer wird - sollte er sein Halbstrafenbegehren weiter verfolgen wollen - zunächst eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde gemäß § 43 StrafVollstrO herbeizuführen haben.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

Strafprozeßordnung - StPO | § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung


(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Referenzen

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.