Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. März 2010 - 2 Ws 176/09

bei uns veröffentlicht am01.03.2010

Tenor

Der Antrag der Anzeigeerstatter auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 06. August 2009 wird als unzulässig

verworfen .

Gründe

 
I.
Die Anzeigererstatter werfen dem Beschuldigten vor, er habe als Jäger am 31. Oktober 2008 den Hund „…“ der Anzeigeerstatter ohne rechtfertigenden Grund erschossen und sich damit einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sowie des Tötens eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund (§ 17 Nr. 1 TierSchG) schuldig gemacht.
II.
Der form- und fristgerechte Antrag der Anzeigeerstatter auf gerichtliche Entscheidung ist nicht zulässig, weil es an einer Straftat fehlt, hinsichtlich derer die Anzeigeerstatter das Klageerzwingungsverfahren betreiben dürfen.
1. Soweit der Antrag darauf gestützt wird, der Beschuldigte habe eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB begangen, steht der Zulässigkeit des Antrags § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO entgegen. Zwar sind die Antragsteller als Eigentümer des getöteten Hundes insoweit Verletzte. Bei dem Delikt der Sachbeschädigung handelt es sich jedoch gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 6 StPO um ein Privatklagedelikt, welches mittels eines Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 StPO nicht verfolgt werden kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 172 Rdn. 2). Obwohl die angezeigte Tat im Sinne von § 264 StPO neben der Sachbeschädigung auch ein Offizialdelikt (§ 17 Nr. 1 TierSchG) betrifft, begründet dies nicht die Zulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens, weil die Antragsteller durch das angezeigte Offizialdelikt nicht verletzt sind (vgl. hierzu unten unter Nr. 2).
2. Soweit die Antragsteller behaupten, der Beschuldigte habe ein Vergehen gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG begangen, sind sie nicht Verletzte im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO. Verletzter im Sinne dieser Vorschrift ist, wer durch die behauptete Straftat - ihre Begehung unterstellt - in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (OLG Stuttgart, NJW 2002, 2893; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 112; KK-Schmid, StPO, 6. Auflage, § 172 Rdn. 19, jeweils mit weiteren Nachweisen). In Zweifelfällen ist auf die Schutzzwecklehre zurückzugreifen. Danach kann jemand durch eine Tat nur dann verletzt sein, wenn dessen Rechte durch die (angeblich) übertretene Norm - jedenfalls auch - geschützt werden sollen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; KK-Schmid a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Eigentümer eines getöteten oder misshandelten Tieres bei einem Verstoß gegen § 17 TierSchG nicht Verletzter im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO. Weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur lässt sich entnehmen, dass der Eigentümer eines getöteten Tieres durch § 17 TierSchG eine sich aus dem Tierschutzgesetz ergebende Rechtsposition erhalten sollte, die über den Schutz des § 303 StGB hinausgeht. Die Gesetzgebung der vergangenen Jahrzehnte zum Tierschutz beruht auf der Grundkonzeption eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes im Sinne der Mitverantwortung des Menschen für das seiner Obhut anheim gegebene Lebewesen (vgl. nur BVerfGE 48, 376 ff.). Die Normen des formellen und materiellen Tierschutzrechtes erkennen das Tier als Mitgeschöpf an und schützen es allein um seiner selbst Willen (vgl. Lorz / Metzger, TierSchG, 6. Auflage, Einführung, Rdn. 60 und vor § 17, Rdn. 3). Weil das geschützte Rechtsgut bei § 17 TierSchG das Leben und Wohlbefinden der Tiere ist, kann Täter dieser Norm auch der Eigentümer des Tieres sein (vgl. Lorz / Metzger a.a.O., vor § 17, Rdn. 12). Deshalb bewirkt auch die Einwilligung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten - anders als bei einer Sachbeschädigung - keine Rechtfertigung tierschutzwidrigen Verhaltens (vgl. Lorz / Metzger a.a.O., § 1 Rdn. 67 und Pfohl in Münchner Kommentar zum StGB, § 17 TierSchG Rdn. 95).
Auch die Zielsetzung der jüngsten tierschutzrechtlichen Gesetzgebung (einschließlich der Änderung des Grundgesetzes und der Änderung des Strafrahmens bei § 17 TierSchG) ist getragen von der Achtung der Tiere als Mitgeschöpfe, die von vermeidbaren Leiden und Schäden geschützt werden sollen. Alleiniges Motiv für die Erhöhung des Strafrahmens in § 17 TierSchG war, dem Schutz der Tiere und dem wachsenden Tierschutzbewusstsein der Bevölkerung Rechnung zu tragen (vergl. BR-Drucksache 763/96, S. 1 des Gesetzentwurfes der Bundesregierung und S. 49 der zugehörigen Begründung). Menschliche Interessen (sogenannter anthropozentrischer Tierschutz) werden durch die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes hingegen nicht geschützt. Dass die Antragsteller Halter des getöteten Tieres waren, ändert hieran nichts. Denn insoweit werden die Rechte der Halter durch die - dem Verfahren nach § 172 Abs. 1 StPO nicht zugängliche - Vorschrift des § 303 StGB geschützt (vgl. OLG Celle, NStZ 2007, 483 mit zustimmender Anmerkung Iburg; Graalmann-Scheerer in Löwe Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 172, Rdn. 100).
Die gegenteilige Auffassung, welche den Eigentümer eines misshandelten oder getöteten Tieres als Verletzten ansieht (OLG Stuttgart, OLGSt Band 4 Seite 119; KK-Schmid, a.a.O., § 172 Rdn. 30, Pfohl a.a.O., § 17 TierSchG, Rdn. 133) überzeugt nicht. Soweit für diese Ansicht überhaupt Begründungen angegeben werden, stützt sich diese Gegenmeinung darauf, dass die Eigentümer des getöteten Tieres durch die Tötung ihres Tieres unmittelbar betroffen seien und nicht nur durch die Auswirkungen der Straftat irgendwie berührt seien. Abgesehen von der bereits ausgeführten Tatsache, dass der Schutzzweck der Norm die Eigentümer nicht schützt, spricht gegen diese Rechtsauffassung, dass die durch einen Verstoß gegen § 17 TierSchG angenommene Verletzung des Eigentümers eines Tieres nicht über diejenige hinaus geht, die durch das Privatklagedelikt der Sachbeschädigung bereits sanktioniert ist.
III.
Unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit ist der vorliegende Klageerzwingungsantrag aber auch unbegründet. Zum einen übersehen die Anzeigeerstatter, dass im Strafrecht nicht der Beschuldigte darlegen und beweisen muss, dass seine Handlung gerechtfertigt ist. Deshalb kommt dem Beschuldigten in einem Strafverfahren zugute, wenn offen bleiben muss, ob die Tötung eines - möglicherweise - wildernden Hundes vom Jagdschutz gedeckt war. Im Übrigen könnte in einer Hauptverhandlung angesichts der widersprüchlichen Angaben der einzelnen Zeugen einerseits und der objektiven Sachlage andererseits vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte - wie die Anzeigeerstatter zeitweilig selbst unterstellt haben - den Hund bei der Schussabgabe mit einem Reh verwechselt hat. In diesem Fall läge ein Tatbestandsirrtum vor, der zur Straffreiheit des Beschuldigten führen würde, weil die fahrlässige Begehung von § 17 TierSchG nicht unter Strafe gestellt ist.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Strafgesetzbuch - StGB | § 303 Sachbeschädigung


(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und n

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 17


Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oderb) länger anhaltende oder sich wiederholende erh

Strafprozeßordnung - StPO | § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte


(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches)

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(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

1.
ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
2.
eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
2a.
eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),
3.
eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
4.
eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
5.
eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
5a.
eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),
6.
eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
6a.
eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
7.
eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
8.
eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.

(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.