Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Dez. 2004 - 2 W 61/04

published on 23/12/2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Dez. 2004 - 2 W 61/04
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 07.09.2004 - 8 O 3/04 KfH 2 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 15.000,-- EUR.

Gründe

 
I. Mit Beschluss vom 12.01.2004 wurde der Schuldnerin auf Antrag der Gläubigerin gem. § 8 Abs. 2 und Abs. 6 UWG a. F. untersagt, den für die Zeit vom 27.12.2003 bis 26.01.2004 angezeigten „Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe“ durchzuführen und/oder hierfür zu werben.
Auf Antrag der Gläubigerin wurde die Schuldnerin durch Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29.03.2004 wegen der Werbung mit einem Prospekt für „die letzten vier Tage“ in dem Zeitraum vom 23.01. bis 26.01.2004 zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,-- EUR verurteilt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Senats vom 15.06.2004 zurückgewiesen (2 W 32/04).
Unter Berufung auf die seit 08.07.2004 geltende Neuregelung des UWG, das keine den § 8 Abs.2 und Abs.6 UWG a.F. vergleichbaren Regelungen enthält, hat die Schuldnerin beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29.03.2004 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus diesem Ordnungsgeldbeschluss einzustellen.
Das Landgericht Ravensburg hat mit Beschluss vom 07.09.2004 die Anträge der Schuldnerin mit der Begründung zurückgewiesen, die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung sei für die Festsetzung des Ordnungsmittels unbeachtlich.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der geltend gemacht wird, dass der Wegfall des ursprünglichen gerichtlichen Verbotes der Vollstreckung entgegenstehe. Im Übrigen verweist die Schuldnerin darauf, dass die Schuldnerin ihr Gewerbe abgemeldet und ihren Betrieb eingestellt sowie die Löschung der Firma beantragt habe.
Die Gläubigerin hält die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg für zutreffend und ist der Auffassung, dass die Änderung der Rechtslage keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Ordnungsmittelbeschlusses habe.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses des Landgerichts vom 29.03.2004 sowie für die Einstellung der Zwangsvollstreckung sind nicht gegeben.
Die durch die Neuregelung des UWG geänderte Rechtslage hat keine Auswirkung auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen UWG bereits rechtskräftig gewordene Festsetzung des Ordnungsmittels und dessen Vollziehung.
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Für den hier vorliegenden Fall, dass der Titel nach Zuwiderhandlung durch eine Gesetzesänderung für die Zukunft seine Gültigkeit verloren hat, ist streitig, ob vor dem Titelfortfall liegende Zuwiderhandlungen durch Ordnungsmittel geahndet werden können   ( vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. Kap. 57 Rn. 38 mit Nachw. zum Streitstand; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. § 12 Rn. 6.16 )
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Die Beantwortung der Frage hängt von der Funktionsbestimmung des Ordnungsmittels ab, ob es nur Beugecharakter hat oder (auch) repressive Qualität besitzt. Mit der überwiegenden Auffassung ist davon auszugehen, dass dem Ordnungsmittel auch ein repressiver Charakter innewohnt ( vgl. Musielak/Lackmann. ZPO, 4.Aufl. § 890 Rn. 5). Dies hat das Bundesverfassungsgericht ( MDR 1992, 190) ausgesprochen und ergibt sich auch aus der weiteren Vollstreckungsvoraussetzung des Verschuldens in § 890 ZPO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
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Die Auffassung ( vgl. Teplitzky a.a.O, Kap. 57 Rn. 38), dass schuldhafte Zuwiderhandlungen auch für den Fall des ex nunc wirkenden Wegfalls des Unterlassungsgebots nicht mehr geahndet werden können, vernachlässigt ohne Notwendigkeit die Interessen des Gläubigers an der Beachtung des Unterlassungstitels durch den Schuldner. Die Befolgung des Gebots wäre nicht mehr gewährleistet, wenn der Schuldner bei einer anstehenden Gesetzesänderung während der noch geltenden Rechtslage gegen das bestehende Verbot verstoßen könnte, ohne die Festsetzung oder Vollstreckung eines Ordnungsmittels befürchten zu müssen. Dieses Ergebnis widerspricht dem Erfordernis der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und ist auch unter Berücksichtigung der Interessen des Schuldners nicht geboten. Andernfalls wäre auch eine sachlich nicht ge-
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rechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem Schuldner gegeben, der vor Änderung der Rechtslage gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt. Für diesen Fall nimmt die überwiegende Meinung an, dass der einmal entstandene Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe bestehen bleibt ( vgl. Köhler/Piper, UWG 3. Aufl. Vor § 13 Rn. 224).
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Die Einstellung der Vollstreckung des Ordnungsmittelbeschlusses rechtfertigt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des Art. 313 EGStGB, wonach rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr vollstreckt werden können. Bei einem Ordnungsmittel wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot handelt es sich wegen andersartigen Sanktionscharakters nicht um eine mit einer Strafe in Sinne des Art. 313 EGStGB vergleichbare Maßnahme, weshalb sich eine entsprechende Anwendung dieser Norm verbietet. Hinzu kommt, dass auch im Hinblick auf die Erlassvoraussetzungen die Vergleichbarkeit fehlt: Der von Art. 313 Abs. 1 S.1 EGStGB angeordnete Straferlass erstreckt sich nur auf Strafen, die noch nicht vollstreckt sind. Da es sich bei der Verhängung der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO um die den Unterlassungstiteln zugeordnete Vollstreckungsmaßnahme handelt, muss bereits der Beschluss nach § 890 ZPO - unabhängig von der Beitreibung des Ordnungsgeldes bzw. dem Vollzug der Ordnungshaft - als die Vornahme der Vollstreckung i.S.d. Art. 313 Abs.1 S.1 EGStGB angesehen werden mit der Folge, dass es an der Erlassvoraussetzung fehlt.
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Der Umstand, dass die Schuldnerin gegenüber dem Handelsregister mitgeteilt hat, die Gesellschaft sei durch Beschluss aufgelöst, hat auf die Existenz und die Haftung der Schuldnerin keine Auswirkung und rechtfertigt weder die Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses noch die Einstellung der Vollstreckung.
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Die Frage, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin persönlich für die Bezahlung des festgesetzten Ordnungsmittels haftet, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und bedarf daher keiner Entscheidung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Im Hinblick auf die zur Auswirkung des Wegfalls eines Titels mit ex nunc-Wirkung unterschiedlich vertretenen Auffassungen in der Rechtsprechung und Literatur ist gem. § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 15/06/2004 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29.03.2004 – 8 O 3/04 KfH 2 – wird
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Annotations

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie auf rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits vollstreckt war.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor Inkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt

1.
rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder
2.
sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuldspruch geändert werden konnte.

(3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung), so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die den Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Verletzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat.

(4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß.

(5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung sinngemäß.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie auf rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits vollstreckt war.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor Inkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt

1.
rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder
2.
sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuldspruch geändert werden konnte.

(3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung), so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die den Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Verletzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat.

(4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß.

(5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung sinngemäß.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.