Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juni 2004 - 2 W 32/04

published on 15/06/2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juni 2004 - 2 W 32/04
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29.03.2004 – 8 O 3/04 KfH 2 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 15.000,– EUR.

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29.03.2004 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung vom 12.01.2004 enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,– EUR festgesetzt.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, dass die Strafandrohung sich ausschließlich gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen deren gesetzliche Vertreter richtet, folgt daraus nicht die Unzulässigkeit der Strafandrohung als solcher. Die fehlende Androhung des Vollzugs gegenüber dem Organ der juristischen Person hat lediglich zur Folge, dass eine Vollstreckung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der juristischen Person nicht zulässig ist, hindert jedoch nicht die Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin (vgl. Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn. 926; BGH-GRUR 1991, 929).
Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Verteilung der den Ausgaben des "S" und der "S Zeitung" vom 23.01.2004 beigefügten Prospekte, in dem auf die letzten vier Tage des Räumungsverkaufs hingewiesen wird, auf einem schuldhaften Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Beschlussverfügung beruht. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, sie habe den Leiter der Druckerei beauftragt, alles Mögliche zu veranlassen, um die Weiterverbreitung der Werbung zu unterbinden, steht dies der Annahme einer schuldhaften Zuwiderhandlung nicht entgegen.
An einen der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen erfolgter Zuwiderhandlung entgegenstehenden Ausschluss des Verschuldens sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte oder Beauftragte zu verhindern (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 890 Rn. 5; OLG Bremen, OLGZ 79, 368, OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 1392).
Im Fall der Beauftragung eines Dritten mit dem Druck von Werbebeilagen und der Auslieferung an Zeitungsverlage muss der Schuldner diesen unmissverständlich anweisen, dass die Werbung nicht veröffentlicht werden darf im Hinblick auf ein gerichtliches Verbot, das unbedingt zu befolgen ist und für dessen Befolgung er unter erheblicher Strafandrohung einzustehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18.02.2003 – 2 W 56/02).
Diesen gewiss strengen Anforderungen ist die Schuldnerin nicht gerecht geworden. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass gegenüber der beauftragten Druckerei hinreichend deutlich gemacht wurde, dass die Veröffentlichung der Werbebeilage gegen ein gerichtliches Verbot verstößt und daher mit allen Mitteln zu unterbinden ist. Aus dem vorgelegten Schreiben vom 19.01.2003 wird lediglich die Bitte um Stornierung des letzten Druckauftrags zur Verteilung des Prospektes "Total-Ausverkauf" geäußert, ohne dass deutlich gemacht wurde, dass die Verteilung der bereits gedruckten Prospekte unbedingt zu unterbleiben hat.
Wenn – wie die Antragsgegnerin vorträgt – am 19.01.2004 bereits die Prospekte an die Zeitungsverlage ausgeliefert war, hätte die Antragsgegnerin sich selbst darum kümmern müssen, dass die Werbung nicht als Beilage in der Tagesausgabe vom 24.01.2004 erscheint. Jedenfalls war die Antragsgegnerin verpflichtet, sich bei der Druckerei zu erkundigen, ob die beiden Zeitungsverlage die erteilte Anweisung befolgen. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, dass nach Auslieferung der Werbung an die Zeitungen deren Verbreitung nicht mehr unterbunden werden konnte, ist dies in Anbetracht der Tatsache, dass zwischen der Kenntnis von dem Unterlassungsverbot und der Auslieferung der Zeitung am 24.01. fünf Tage liegen, nicht nachvollziehbar.
10 
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass es der Antragsgegnerin bei der gebotenen Anstrengung möglich gewesen wäre, die Verteilung der Prospekte zu verhindern.
11 
In Anbetracht der Auflagenhöhe der rechtswidrig verteilten Werbung erscheint das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,– EUR nicht übersetzt. Über die Zulässigkeit der Vollstreckung der angedrohten Ersatzordnungshaft ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
13 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 18/02/2003 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22.07.2002
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published on 10/09/2015 00:00

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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 07.09.2004 - 8 O 3/04 KfH 2 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wi
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)