Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juni 2004 - 2 W 32/04

published on 15.06.2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juni 2004 - 2 W 32/04
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29.03.2004 – 8 O 3/04 KfH 2 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 15.000,– EUR.

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29.03.2004 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung vom 12.01.2004 enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,– EUR festgesetzt.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, dass die Strafandrohung sich ausschließlich gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen deren gesetzliche Vertreter richtet, folgt daraus nicht die Unzulässigkeit der Strafandrohung als solcher. Die fehlende Androhung des Vollzugs gegenüber dem Organ der juristischen Person hat lediglich zur Folge, dass eine Vollstreckung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der juristischen Person nicht zulässig ist, hindert jedoch nicht die Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin (vgl. Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn. 926; BGH-GRUR 1991, 929).
Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Verteilung der den Ausgaben des "S" und der "S Zeitung" vom 23.01.2004 beigefügten Prospekte, in dem auf die letzten vier Tage des Räumungsverkaufs hingewiesen wird, auf einem schuldhaften Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Beschlussverfügung beruht. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, sie habe den Leiter der Druckerei beauftragt, alles Mögliche zu veranlassen, um die Weiterverbreitung der Werbung zu unterbinden, steht dies der Annahme einer schuldhaften Zuwiderhandlung nicht entgegen.
An einen der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen erfolgter Zuwiderhandlung entgegenstehenden Ausschluss des Verschuldens sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte oder Beauftragte zu verhindern (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 890 Rn. 5; OLG Bremen, OLGZ 79, 368, OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 1392).
Im Fall der Beauftragung eines Dritten mit dem Druck von Werbebeilagen und der Auslieferung an Zeitungsverlage muss der Schuldner diesen unmissverständlich anweisen, dass die Werbung nicht veröffentlicht werden darf im Hinblick auf ein gerichtliches Verbot, das unbedingt zu befolgen ist und für dessen Befolgung er unter erheblicher Strafandrohung einzustehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18.02.2003 – 2 W 56/02).
Diesen gewiss strengen Anforderungen ist die Schuldnerin nicht gerecht geworden. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass gegenüber der beauftragten Druckerei hinreichend deutlich gemacht wurde, dass die Veröffentlichung der Werbebeilage gegen ein gerichtliches Verbot verstößt und daher mit allen Mitteln zu unterbinden ist. Aus dem vorgelegten Schreiben vom 19.01.2003 wird lediglich die Bitte um Stornierung des letzten Druckauftrags zur Verteilung des Prospektes "Total-Ausverkauf" geäußert, ohne dass deutlich gemacht wurde, dass die Verteilung der bereits gedruckten Prospekte unbedingt zu unterbleiben hat.
Wenn – wie die Antragsgegnerin vorträgt – am 19.01.2004 bereits die Prospekte an die Zeitungsverlage ausgeliefert war, hätte die Antragsgegnerin sich selbst darum kümmern müssen, dass die Werbung nicht als Beilage in der Tagesausgabe vom 24.01.2004 erscheint. Jedenfalls war die Antragsgegnerin verpflichtet, sich bei der Druckerei zu erkundigen, ob die beiden Zeitungsverlage die erteilte Anweisung befolgen. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, dass nach Auslieferung der Werbung an die Zeitungen deren Verbreitung nicht mehr unterbunden werden konnte, ist dies in Anbetracht der Tatsache, dass zwischen der Kenntnis von dem Unterlassungsverbot und der Auslieferung der Zeitung am 24.01. fünf Tage liegen, nicht nachvollziehbar.
10 
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass es der Antragsgegnerin bei der gebotenen Anstrengung möglich gewesen wäre, die Verteilung der Prospekte zu verhindern.
11 
In Anbetracht der Auflagenhöhe der rechtswidrig verteilten Werbung erscheint das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,– EUR nicht übersetzt. Über die Zulässigkeit der Vollstreckung der angedrohten Ersatzordnungshaft ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
13 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 18.02.2003 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22.07.2002
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published on 10.09.2015 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04. März 2015 (Az.: 36 O 18/14 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n.
published on 23.01.2015 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18. 7. 2014 – 84 O 213/12 SH III – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das U
published on 23.12.2004 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 07.09.2004 - 8 O 3/04 KfH 2 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wi
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22.07.2002

geändert.

2. a) Gegen den Schuldner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von 5 Tagen angeordnet.

b) Im Übrigen wird der Antrag unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Ordnungsmittel- sowie die des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens:

bis 10.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, der Sache nach teilweise von Erfolg.
A
Der Vorsitzende der 31. Kammer für Handelssachen hatte wegen zwei Fällen, dem Vorgang ... und dem Fall ..., über die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO zu befinden. Der Fall ... war im Beschwerderechtszug eines vorangegangenen Bestrafungsverfahrens (2 W 5/02) dem Senat bereits zur Kenntnis gebracht, seiner Entscheidung aber nicht zu Grunde gelegt worden. Die Parteien stimmen darin überein, dass sich aufgrund eines mit Ordnungsmittelandrohung versehenen Versäumnisurteils vom 29.04.1999 für den Schuldner/Beschwerdeführer die Pflicht ergibt, bei Haustürgeschäften dem jeweiligen Kunden die Widerrufsbelehrung auszuhändigen und sie ihm zu belassen. Vorliegend hat die Gläubigerin einen Verstoß in den Fällen ... und ... behauptet. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen im Falle ... nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Verletzungshandlung festzustellen vermocht. Anders wertete es jedoch das Beweisergebnis im Falle ..., wo es der Kundin, der Zeugin ..., Glauben schenkte, nicht jedoch dem Gegenzeugen ..., dem für den Schuldner über dessen Vertriebsfirma ... tätigen Vermittler. Das Landgericht bejahte insoweit auch das Verschulden, weil der Schuldner ein zu forderndes eigenes Kontrollsystem nicht errichtet habe, und erkannte auf ein Ordnungsgeld von 10.000,00 EUR (Bl. 30 bis 33). Neun Tage nach Zustellung ging die sofortige Beschwerde ein, welcher das Landgericht nicht abhalf (Bl. 37). Eine Begründung kündigte der Schuldnervertreter zunächst immer wieder an, erst mit Schriftsatz vom 31.01.2003 (Bl. 43 bis 48) reichte er sie ein. Darin rügt er, dass das Landgericht der Darstellung der Zeugin ... unter Verletzung von Beweiswürdigungsgrundsätzen den Vorzug gegeben habe, im Übrigen erachtet er ein Verschulden des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Vorkehrungen gegenüber dem Vertriebsunternehmen nicht für gegeben.
B
1.
Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung die Entscheidung des Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen nicht einer Einzelrichterentscheidung gleich, weshalb auch der Senat nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, sondern in seiner Gesamtheit zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist.
2.
Der Senat folgt der landgerichtlichen Wertung, dass der Zeuge ... im hier noch streitbetroffenen Fall ... entgegen der den Schuldner treffenden Pflicht keine Widerrufsbelehrung zurückgelassen hat. Die Angriffe in der Beschwerdeschrift gegen die Beweiswürdigung verfangen nicht. Das Landgericht konnte sich einen persönlichen Eindruck von beiden Beweispersonen machen und hat seine Überzeugung zudem auch aufgrund einer Gegenüberstellung der Zeugen gewonnen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Zeugin ... bestrebt sein dürfte, mithilfe der Gläubigerin vom geschlossenen Vertrag loszukommen. Dieser gerade auch vom Schuldner gegen die Zeugin ins Feld geführte Gesichtspunkt eines wirtschaftlichen Eigeninteresses trifft in nicht geringerem Maße auch für den Zeugen ... zu, da es bei ihm um seine Provisionsforderung geht und er zudem durch ein Eingeständnis eines unkorrekten Verhaltens seine berufliche Stellung gefährden und der Gefahr der Inanspruchnahme durch seinen Auftraggeber ausgesetzt sein könnte. Vor diesem Hintergrund kommt auch seiner Beteuerung gegenüber diesem, sich korrekt verhalten zu haben (B 4), kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Zwar ist die Erklärung des Landgerichtes dafür, dass sich beim Auftraggeber des Vermittlers die Ausfertigung für die Kundin nicht findet, gewiss eine bloße Schlussfolgerung. Glaubte das Gericht jedoch mit guten Gründen der Darstellung der Zeugen ..., so war nahezu zwingende und lebensnahe Folge, dass der Zeuge die Dokumentation einer solchen Pflichtverletzung (Durchschlag für den Kunden) auch vernichtete.
Danach vermag der Senat der landgerichtlichen Beweiswürdigung zu folgen, mithin ist von einem Verletzungstatbestand auszugehen.
3.
Diese erwiesene Verletzungshandlung ist dem Schuldner auch vorwerfbar.
a) Zwar hat der Senat in einem zwischen den nämlichen Beteiligten geführten Beschwerdeverfahren (Vorgang ..., B. v. 11.04.2002 – 2 W 5/02) es als den Schuldner ausreichend entschuldigende Maßnahme angesehen, dass er seinen Vertriebspartnern mit Schreiben vom 24.10.2000 mitgeteilt hatte, dass er im Falle weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung und ihm hieraus erwachsender finanzieller Nachteile Schadensersatz geltend machen und die Beendigung der Geschäftsbeziehungen erwägen werde, zumal dieses Schreiben auch dem Mitarbeiter ... ausgehändigt worden sei, der darüber hinaus konkret angewiesen war, die Kunden über ihr Widerrufsrecht zu belehren und eine entsprechende Widerrufsbelehrung auszuhändigen. Etwas anderes könnte, so der Senat in seinem vorbezeichneten Beschluss, dann gelten, wenn weitere Verstöße bekannt würden, die auf die Unzuverlässigkeit der Vertriebsfirma oder einzelner ihrer Mitarbeiter in Bezug auf die gesetzlich gebotene Aushändigung einer Widerrufsbelehrung hinweisen würden.
b) Danach hatte sich der Schuldner bis zu dem Vorgang ... in einer Weise verhalten, die ihm nicht zum Verschulden gereichte. Der Vorgang ... der immerhin zu einem Bestrafungsverfahren geführt hatte, in welchem das Landgericht, so sein Ordnungsgeldbeschluss vom 28.08.2001, auch den Verstoß durch den Zeugen ... als erwiesen ansah, musste dem Schuldner aber Anlass sein, nun nachhaltig auf seinen Vertriebspartner und insbesondere den konkret tätig gewesenen Vermittler einzuwirken und beide nachdrücklich auf die Einhaltung des gerichtlichen Ausspruches zu verpflichten. So sah es der Schuldner im Übrigen augenscheinlich selbst, da er am 20.09.2001 ein (weiteres) Rundschreiben an alle Vertriebspartner versandte (B 6).
c) Ein (eigenes) Verschulden trifft den Betriebsinhaber schon dann, wenn er nicht alle möglichen und ihm zumutbaren Maßnahmen trifft, um Zuwiderhandlungen entgegenzuwirken, insbesondere auch Verstößen von Angestellten oder Beauftragten. Er ist verpflichtet, ein verbotswidriges Verhalten Dritter durch aktives Tun zu verhindern (OLG Zweibrücken OLG-Report 00, 72; Senat B. v. 04.08.1999 – 2 W 30/99). Dabei muss der Schuldner unmissverständlich die Anweisung erteilen und zudem darauf hinweisen, dass hinter ihr ein gerichtliches Verbot steht, das unbedingt zu befolgen ist und für dessen Befolgung er unter erheblicher Strafandrohung einzustehen hat. Es müssen gar Sanktionen angekündigt oder vereinbart werden, wenn sich eine Person als unzuverlässig erwiesen hat (Senat B. v. 04.10.1999 – 2 W 43/99; vgl. ferner Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 57, 26; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 952 und 952 a; Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., Einl UWG Rdn. 584).
10 
d) Diesen gewiss strengen Anforderungen ist der Schuldner nicht gerecht geworden. Sein Rundschreiben vom 20.09.2001 (B 6) ist nur von geringer Nachdrücklichkeit und veranschaulicht schon nicht den Hintergrund seines Begehrens und wie sehr er seinerseits auf die Einhaltung dieser Pflicht durch die Beauftragten angewiesen ist. Dies wird auch in der Vernehmung des Zeugen ... selbst deutlich, wonach er nur eine Anweisung erhalten habe, dass alle Durchschläge von den Verträgen bei den Kunden verbleiben müssten. "Einen darüber hinausgehenden Inhalt hatten die Anweisungen nicht" (Bl. 22). Diese unzulängliche Vorgehensweise gereicht dem Beschwerdeführer zum Verschulden.
4.
11 
Allerdings erscheint eine Ermäßigung des festgesetzten Ordnungsgeldes angezeigt.
12 
a) Die Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO haben neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter. Dieser erfordert es, die Bemessung jedenfalls in erster Linie und hauptsächlich im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen; maßgeblich ist danach vor allem der Unwertgehalt der Verletzungshandlung, d. h. die Gefährlichkeit ihrer Folgen für den Gläubiger, besonders auch der Grad des Verschuldens des Zuwiderhandelnden. Daneben soll die Bemessung bewirken, dass – wiederum aus der Schuldnersicht – die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, sodass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (BGH WRP 94, 37, 39 – Vertragsstrafebemessung; WRP 01, 1179 (II 3 a) – Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf; Teplitzky a.a.O. Kap. 57, 34).
13 
b) Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint ein Ordnungsgeld von 5.000,00 EUR tat- und schuldangemessen. Zwar sind, wie aufgezeigt, die Anforderungen an die Verhaltenspflichten des Schuldners streng, demgemäß ist im Falle seiner Nachlässigkeit in der Regel sein Verschulden auch hoch zu bewerten. Andererseits hat der Schuldner vorliegend seine Handlungspflicht erkannt, ist ihr aber bloß unzureichend nachgekommen. Dies schmälert die Schwere des Verschuldensvorwurfes und lässt die Hälfte des Betrages, auf welchen das Landgericht erkannt hat, als erforderlich, aber auch als hinreichend erscheinen.
II.
14 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 891 S. 3, 97, 92 ZPO.
15 
Der Beschwerdewert schöpft sich aus dem angegriffenen Ordnungsgeld.
16 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes erfordert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)