Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Okt. 2003 - 2 Ss 157/2003; 2 Ss 157/03

bei uns veröffentlicht am16.10.2003

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Dezember 2002 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Untreue in 335 Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels

Gründe

 
I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „Untreue in 916 Fällen“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen bleibt es ohne Erfolg (§ 349 Absatz 2 StPO).
II. 1. Die Urteilsfeststellungen zum Sachverhalt sind knapp; sie tragen aber noch ausreichend eine Verurteilung wegen Untreue.
2. Die Auflistung der einzelnen Taten nennt insgesamt 919 Fälle (Seite 6 bis 29). Die Fälle 842, 848 und 884 sind jedoch nicht in der im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Absatz 2 StPO in die Verhandlung eingeführten „Übersicht über die Buchungen 1201 und 1902“ enthalten. Da die Kammer lediglich wegen 916 Fällen - so auch die zugelassene Anklage - verurteilt und auch der Strafzumessung 916 Fälle zugrunde gelegt hat, ist die Angeklagte insoweit nicht beschwert.
3. Dass in den Urteilsgründen bei der Strafzumessung lediglich 803 der 916 Fälle angeführt sind (Seite 32 f.) beruht offensichtlich auf einem Versehen. Die für die „fehlenden“ Taten jeweils verhängten Strafen ergeben sich eindeutig aus der übrigen Begründung, nachdem letztlich an der Höhe des jeweiligen Buchungsbetrages angeknüpft wurde.
4. Die Revisionsführerin rügt, dass die Strafkammer „die Beträge der von der Angeklagten vorgenommenen Falschbuchungen zu dem Gesamtbetrag von 21.805.400 DM (laut Urteil: 21.805.500 DM) aufaddiert“ habe. Dies werde der Sache nicht gerecht.
Das Landgericht hat in den Feststellungen zum Ablauf der Taten durchaus zutreffend eine solche Addition vorgenommen als die Gesamtsumme derjenigen Buchungen , die die Angeklagte auf ihre beiden Privat-Post-Girokonten durchgeführt hat.
Wie der Senat aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen kann, war der Kammer bei der Strafzumessung bewusst, dass die Angeklagte das auf ihre Privatkonten gebuchte Geld - zeitversetzt - immer wieder dazu benutzte, um für einen Ausgleich auf ihrem Einzahlungskonto bei der Dresdner Bank zu sorgen, so dass sie mithin ständig quasi „Schadenswiedergutmachungen“ erbrachte. Andernfalls wäre das von ihr durchgeführte System in kürzester Zeit zusammengebrochen. Nichts desto trotz sind die jeweiligen „Schäden“ - zunächst - immer wieder, sei es faktisch auch nur als Gefährdungsschäden, eingetreten. Die Kammer versteht erkennbar unter dem „Gefährdungsschaden von insgesamt über 20.000.000,00 DM“ (Seite 32) die Summe der aus den einzelnen Tathandlungen herrührenden Schäden oder Gefährdungsschäden.
Bei der Strafzumessung berücksichtigt die Kammer als strafschärfendes Kriterium u.a. die „Vielzahl der ... vorgenommenen Buchungen mit einem Gefährdungsschaden von insgesamt über 20.000.000,00 DM“ (Seite 32). Der Senat kann aus den übrigen Erwägungen zur Strafzumessung noch ausreichend sicher entnehmen, dass die Kammer insoweit auf das durch die Vielzahl der Taten und den langen Zeitraum ihrer Begehung erkennbar werdende erhöhte Maß an krimineller Energie der Angeklagten hingewiesen hat. Dafür sprechen auch die verhängten relativ niedrigen Einzelstrafen. Eine unzulässige Doppelverwertung kann mithin ausgeschlossen werden.
10 
Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer ausschließlich zu Gunsten der Angeklagten sprechende Umstände berücksichtigt.
11 
5. Die Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO greift nicht durch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, denen der Senat beitritt, Bezug genommen.
12 
6. Der Schuldspruch bedarf der Änderung.
13 
Die Strafkammer hat wegen 916 Einzeltaten verurteilt.
14 
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich bei der Rüge, dass der Inhalt der im Selbstleseverfahren eingeführten Buchungsauflistung der Deutschen Post nicht bzw. nicht ausreichend oder unzutreffend verwertet worden ist, um eine - zulässig erhobene - Verfahrensrüge nach § 261 StPO. Zwar ist es allein Sache der Tatrichter/innen, das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu würdigen, doch sind ihnen bei der ihnen nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH StV 1988, 138). Ein Urteil muss deutlich werden lassen, dass die Tatrichter/innen solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in die Überlegungen einbezogen haben (BGH - 1 StR 559/88, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15). Es versteht sich von selbst, dass sämtliche derartigen Umstände zu berücksichtigen sind. Ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO liegt vor, wenn im Urteil wesentliche entscheidungserhebliche Einzelheiten einer in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde nicht erörtert werden (BGH StV 6/2003, 319). Gleiches gilt natürlich bei im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden.
15 
Vorliegend hat die Strafkammer, wie die Revisionsführerin zutreffend dargelegt hat, wesentliche Teile der Buchungsauflistung nicht in das Urteil aufgenommen und sich so mit deren Inhalt nicht auseinander gesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Uhrzeiten der einzelnen Buchungen in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben werden. Aus diesen Uhrzeiten ergibt sich auf den ersten Blick, dass an zahlreichen Tagen mehrere Buchungen innerhalb weniger Minuten hintereinander erfolgt sind. Dies verlangt zwangsläufig eine besondere Auseinandersetzung mit der Frage, ob in diesen Fällen Handlungseinheiten angenommen werden können oder müssen. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor.
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Soweit die Buchungen in kürzeren zeitlichen Abständen hintereinander, oftmals im „Minutentakt“, erfolgt sind, drängt sich die Annahme von Handlungseinheiten geradezu auf. Aber auch bei mehreren Buchungen oder Buchungsblöcken an ein und demselben Tag liegt es nahe, dass die Pausen „technisch“ oder taktisch bedingt waren. So können beispielsweise Computerprobleme aufgetreten sein oder das Erscheinen von Kunden oder Kundinnen kann zur Unterbrechung einzelner Buchungsvorgänge oder zur Aufteilung des von der Angeklagten insgesamt für den betreffenden Tag ins Auge gefassten Betrags geführt haben. Letztlich weisen auch die Urteilsfeststellungen selbst in diese Richtung: „... da jedoch in der Folgezeit die Beträge, die sie tatsächlich für eigene Zwecke bewusst treuwidrig vereinnahmt hatte, immer größer wurden, sah sie sich schließlich gezwungen, teilweise täglich mehrere „1201-Buchungen“ zu fertigen, um im Einzelfall möglichst den Betrag von 30.00,00 DM, der wegen des Geldwäschegesetzes zu melden gewesen wäre, nicht zu überschreiten“ (S. 6).
17 
Der Senat geht deshalb zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass jeweils sämtliche an ein und demselben Tag nach „VGA 1201“ durchgeführten Buchungen eine Tat darstellen.
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Daraus ergeben sich dann insgesamt (anstatt 916) folgende 335 Taten:
19 
Laufende Nummer
Tattag
Buchung/en
(Gesamt-)Summe
1       
22. Januar 2000
12.000 DM
12.000 DM
2       
09. Februar 2000
25.000 DM
25.000 DM
3       
22. Februar 2000
20.000 DM
20.000 DM
4       
28. März 2000
18.000 DM
18.000 DM
5       
05. April 2000
35.000 DM
35.000 DM
6       
11. April 2000
10.000 DM
10.000 DM
7       
18. April 2000
18.000 DM
18.000 DM
8       
19. April 2000
22.000 DM
22.000 DM
9       
28. April 2000
20.000 DM
20.000 DM
10   
02. Mai 2000
23.000 DM
23.000 DM
11   
03. Mai 2000
17.000 DM
17.000 DM
12   
09. Mai 2000
27.000 DM / 19.000 DM
46.000 DM
13   
17. Mai 2000
15.000 DM / 12.500 DM
27.500 DM
14   
19. Mai 2000
27.500 DM
27.500 DM
15   
23. Mai 2000
11.500 DM
11.500 DM
16   
29. Mai 2000
29.800 DM
29.800 DM
17   
05. Juni 2000
12.000 DM
12.000 DM
18   
06. Juni 2000
16.000 DM
16.000 DM
19   
07. Juni 2000
17.500 DM
17.500 DM
20   
08. Juni 2000
16.000 DM
16.000 DM
21   
15. Juni 2000
21.500 DM
21.500 DM
22   
16. Juni 2000
15.000 DM
15.000 DM
23   
20. Juni 2000
45.000 DM
45.000 DM
24   
27. Juni 2000
26.000 DM / 19.000 DM
45.000 DM
25   
03. Juli 2000
18.500 DM / 12.500 DM
31.000 DM
26   
06. Juli 2000
28.000 DM
28.000 DM
27   
10. Juli 2000
20.000 DM
20.000 DM
28   
11. Juli 2000
29.500 DM
29.500 DM
29   
17. Juli 2000
11.200 DM / 20.750 DM
31.950 DM
30   
20. Juli 2000
19.500 DM
19.500 DM
31   
24. Juli 2000
17.300 DM
17.300 DM
32   
25. Juli 2000
13.000 DM
13.000 DM
33   
26. Juli 2000
21.500 DM / 12.000 DM
33.500 DM
34   
28. Juli 2000
18.900 DM / 11.500 DM
30.400 DM
35   
01. August 2000
11.000 DM / 10.800 DM
21.800 DM
36   
02. August 2000
10.000 DM
10.000 DM
37   
03. August 2000
22.000 DM / 17.300 DM
39.300 DM
38   
08. August 2000
12.900 DM / 12.500 DM
25.400 DM
39   
10. August 2000
15.000 DM / 16.500 DM
31.500 DM
40   
11. August 2000
13.500 DM
13.500 DM
41   
14. August 2000
20.000 DM / 20.000 DM
40.000 DM
42   
16. August 2000
14.000 DM / 16.000 DM
30.000 DM
43   
21. August 2000
19.500 DM / 12.000 DM
31.500 DM
44   
23. August 2000
11.000 DM
11.000 DM
45   
25. August 2000
14.300 DM
14.300 DM
46   
28. August 2000
12.000 DM / 12.000 DM
24.000 DM
47   
30. August 2000
18.000 DM / 25.000 DM
43.000 DM
48   
05. September 2000
21.000 DM / 11.000 DM
32.000 DM
49   
06. September 2000
10.000 DM / 15.000 DM
25.000 DM
50   
07. September 2000
25.000 DM / 19.000 DM
44.000 DM
51   
11. September 2000
15.000 DM
15.000 DM
52   
13. September 2000
21.000 DM / 25.000 DM
46.000 DM
53   
14. September 2000
16.000 DM
16.000 DM
54   
15. September 2000
26.000 DM
26.000 DM
55   
18. September 2000
20.000 DM / 10.500 DM
30.500 DM
56   
19. September 2000
13.500 DM / 20.000 DM
33.500 DM
57   
20. September 2000
25.000 DM
25.000 DM
58   
21. September 2000
19.000 DM
19.000 DM
59   
25. September 2000
25.000 DM / 28.000 DM / 12.000 DM
65.000 DM
60   
26. September 2000
11.000 DM
11.000 DM
61   
27. September 2000
17.500 DM / 19.000 DM
36.500 DM
62   
30. September 2000
18.700 DM / 25.000 DM
43.700 DM
63   
04. Oktober 2000
14.500 DM / 18.500 DM / 20.000 DM
53.000 DM
64   
05. Oktober 2000
22.500 DM / 20.000 DM
42.500 DM
65   
07. Oktober 2000
17.500 DM / 19.000 DM
36.500 DM
66   
09. Oktober 2000
10.000 DM / 15.000 DM
25.000 DM
67   
10. Oktober 2000
11.500 DM
11.500 DM
68   
11. Oktober 2000
25.000 DM
25.000 DM
69   
12. Oktober 2000
25.000 DM / 25.000 DM
50.000 DM
70   
14. Oktober 2000
27.000 DM
27.000 DM
71   
17. Oktober 2000
25.000 DM / 25.000 DM
50.000 DM
72   
18. Oktober 2000
25.500 DM / 24.500 DM
50.000 DM
73   
19. Oktober 2000
28.500 DM
28.500 DM
74   
20. Oktober 2000
26.500 DM
26.500 DM
75   
23. Oktober 2000
27.500 DM
27.500 DM
76   
24. Oktober 2000
19.250 DM
19.250 DM
77   
26. Oktober 2000
22.000 DM / 12.000 DM / 10.500 DM
44.500 DM
78   
28. Oktober 2000
15.000 DM / 13.800 DM
28.800 DM
79   
30. Oktober 2000
18.500 DM
18.500 DM
80   
31. Oktober 2000
12.900 DM / 14.800 DM
27.700 DM
81   
02. November 2000
22.500 DM / 17.600 DM
40.100 DM
82   
06. November 2000
28.500 DM / 29.600 DM
58.100 DM
83   
07. November 2000
26.000 DM / 24.000 DM
50.000 DM
84   
08. November 2000
28.000 DM / 22.500 DM
50.500 DM
85   
10. November 2000
20.500 DM / 21.000 DM
41.500 DM
86   
13. November 2000
29.000 DM / 29.000 DM
58.000 DM
87   
14. November 2000
28.500 DM / 26.000 DM
54.500 DM
88   
15. November 2000
27.500 DM / 22.800 DM
50.300 DM
89   
17. November 2000
28.500 DM / 27.500 DM
56.000 DM
90   
20. November 2000
25.000 DM / 25.000 DM
50.000 DM
91   
21. November 2000
22.500 DM / 23.900 DM
46.400 DM
92   
22. November 2000
17.900 DM / 19.800 DM
37.700 DM
93   
24. November 2000
28.500 DM / 29.000 DM
57.500 DM
94   
25. November 2000
13.000 DM / 13.500 DM
26.500 DM
95   
27. November 2000
22.000 DM / 23.500 DM
45.500 DM
96   
28. November 2000
26.500 DM / 28.000 DM
54.500 DM
97   
29. November 2000
26.500 DM / 27.000 DM
53.500 DM
98   
30. November 2000
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
99   
01. Dezember 2000
10.000 DM
10.000 DM
100
02. Dezember 2000
28.000 DM / 29.000 DM
57.000 DM
101
04. Dezember 2000
29.500 DM / 23.000 DM
52.500 DM
102
06. Dezember 2000
24.000 DM / 25.000 DM
49.000 DM
103
07. Dezember 2000
18.900 DM / 22.800 DM
41.700 DM
104
08. Dezember 2000
28.500 DM / 27.500 DM
56.000 DM
105
09. Dezember 2000
12.800 DM / 11.200 DM
24.000 DM
106
11. Dezember 2000
28.000 DM / 27.500 DM
55.500 DM
107
12. Dezember 2000
18.500 DM / 12.500 DM
31.000 DM
108
13. Dezember 2000
29.000 DM / 28.500 DM
57.500 DM
109
14. Dezember 2000
21.000 DM / 23.000 DM
44.000 DM
110
15. Dezember 2000
11.500 DM
11.500 DM
111
16. Dezember 2000
28.000 DM / 27.500 DM
55.500 DM
112
18. Dezember 2000
29.000 DM / 27.000 DM
56.000 DM
113
19. Dezember 2000
28.000 DM / 28.500 DM
56.500 DM
114
20. Dezember 2000
20.000 DM / 20.000 DM
40.000 DM
115
21. Dezember 2000
27.500 DM / 29.000 DM
56.500 DM
116
22. Dezember 2000
12.500 DM / 14.500 DM
27.000 DM
117
23. Dezember 2000
27.000 DM / 25.500 DM
52.500 DM
118
27. Dezember 2000
29.000 DM / 29.000 DM
58.000 DM
119
28. Dezember 2000
29.000 DM / 21.500 DM
50.500 DM
120
29. Dezember 2000
24.500 DM / 25.000 DM
49.500 DM
121
30. Dezember 2000
28.500 DM / 29.000 DM
57.500 DM
122
02. Januar 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
123
04. Januar 2001 
25.600 DM / 26.300 DM
51.900 DM
124
05. Januar 2001
24.000 DM / 26.000 DM
50.000 DM
125
08. Januar 2001
29.500 DM / 29.000 DM / 18.000 DM / 12.500 DM
89.000 DM
126
09. Januar 2001
24.500 DM / 25.500 DM / 19.000 DM / 15.000 DM
84.000 DM
127
10. Januar 2001 
29.000 DM / 27.000 DM
56.000 DM
128
11. Januar 2001
21.000 DM / 20.500 DM
41.500 DM
129
12. Januar 2001
10.500 DM
10.500 DM
130
13. Januar 2001
20.000 DM / 19.500 DM
39.500 DM
131
15. Januar 2001
29.500 DM / 29.500 DM / 10.500 DM / 10.500 DM
80.000 DM
132
16. Januar 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
133
17. Januar 2001
25.500 DM / 25.000 DM
50.500 DM
134
18. Januar 2001
26.000 DM / 26.500 DM
52.500 DM
135
19. Januar 2001
25.500 DM / 27.500 DM
53.000 DM
136
22. Januar 2001
24.000 DM / 21.000 DM
45.000 DM
137
23. Januar 2001
29.500 DM / 29.000 DM
58.500 DM
138
24. Januar 2001
29.900 DM / 29.200 DM
59.100 DM
139
25. Januar 2001
29.500 DM / 29.000 DM
58.500 DM
140
26. Januar 2001
29.000 DM / 22.000 DM
51.000 DM
141
27. Januar 2001
28.500 DM
28.500 DM
142
29. Januar 2001
29.000 DM / 29.500 DM
58.500 DM
143
30. Januar 2001
26.000 DM / 27.500 DM
53.500 DM
144
31. Januar 2001
28.000 DM / 29.000 DM
57.000 DM
145
03. Februar 2001
29.500 DM / 29.000 DM
58.500 DM
146
07. Februar 2001
19.000 DM / 25.000 DM
44.000 DM
147
08. Februar 2001
25.000 DM / 26.500 DM
51.500 DM
148
09. Februar 2001
25.500 DM / 27.500 DM
53.000 DM
149
10. Februar 2001
21.500 DM / 15.500 DM
37.000 DM
150
12. Februar 2001
27.000 DM / 22.000 DM
49.000 DM
151
13. Februar 2001
28.500 DM / 26.500 DM
55.000 DM
152
14. Februar 2001
16.000 DM / 15.500 DM
31.500 DM
153
15. Februar 2001
29.500 DM / 29.000 DM
58.500 DM
154
16. Februar 2001
29.000 DM / 29.500 DM
58.500 DM
155
19. Februar 2001
29.500 DM / 29.000 DM
58.500 DM
156
20. Februar 2001
29.500 DM / 28.000 DM
57.500 DM
157
22. Februar 2001
29.000 DM / 29.000 DM
58.000 DM
158
23. Februar 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
159
26. Februar 2001
29.000 DM / 29.500 DM
58.500 DM
160
27. Februar 2001
29.500 DM / 29.000 DM
58.500 DM
161
01. März 2001
29.000 DM / 29.500 DM
58.500 DM
162
02. März 2001
29.500 DM / 29.000 DM
58.500 DM
163
05. März 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
164
06. März 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
165
08. März 2001
29.500 DM / 23.500 DM / 16.000 DM
69.000 DM
166
09. März 2001
22.000 DM / 26.000 DM
48.000 DM
167
12. März 2001
25.000 DM / 21.000 DM
46.000 DM
168
13. März 2001
29.500 DM / 28.000 DM
57.500 DM
169
15. März 2001
29.000 DM / 29.000 DM / 11.500 DM / 15.000 DM / 15.000 DM 
99.500 DM
170
17. März 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
171
19. März 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
172
20. März 2001
29.000 DM / 29.000 DM
58.000 DM
173
22. März 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
174
24. März 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
175
26. März 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
176
27. März 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
177
29. März 2001
29.500 DM / 29.900 DM
59.400 DM
178
30. März 2001
15.000 DM / 14.000 DM
29.000 DM
179
31. März 2001
20.000 DM / 23.000 DM
43.000 DM
180
02. April 2001
26.000 DM / 27.000 DM
53.000 DM
181
03. April 2001
29.000 DM / 29.000 DM
58.000 DM
182
04. April 2001
23.000 DM / 18.000 DM
41.000 DM
183
05. April 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
184
07. April 2001
17.000 DM / 21.000 DM / 14.000 DM / 24.000 DM
76.000 DM
185
09. April 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
186
10. April 2001
29.500 DM / 29.500 DM / 13.000 DM / 14.000 DM
86.000 DM
187
11. April 2001
29.000 DM / 29.000 DM / 13.000 DM
71.000 DM
188
12. April 2001
29.500 DM / 28.000 DM
57.500 DM
189
17. April 2001
25.000 DM / 29.000 DM
54.000 DM
190
18. April 2001
29.500 DM / 29.500 DM/ 10.000 DM
69.000 DM
191
19. April 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
192
20. April 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
193
21. April 2001
19.500 DM / 29.500 DM / 20.000 DM
69.000 DM
194
23. April 2001
29.000 DM / 29.000 DM
58.000 DM
195
24. April 2001
26.000 DM / 29.000 DM / 12.000 DM
67.000 DM
196
25. April 2001
25.500 DM / 26.000 DM
51.500 DM
197
26. April 2001
29.500 DM / 29.000 DM
58.500 DM
198
27. April 2001
16.000 DM / 21.000 DM / 12.500 DM / 11.800 DM
61.300 DM
199
28. April 2001 
25.000 DM / 26.500 DM
51.500 DM
200
30. April 2001
25.000 DM / 29.000 DM / 20.000 DM / 20.000 DM
94.000 DM
201
02. Mai 2001
29.500 DM / 27.500 DM
57.000 DM
202
03. Mai 2001
26.500 DM / 25.000 DM / 29.000 DM / 24.500 DM
105.000 DM
203
05. Mai 2001
29.500 DM / 29.500 DM / 20.000 DM
79.000 DM
204
07. Mai 2001
12.500 DM / 29.000 DM / 21.500 DM / 21.500 DM
84.500 DM
205
08. Mai 2001
21.500 DM / 23.000 DM / 16.000 DM / 18.500 DM
79.000 DM
206
09. Mai 2001
27.500 DM / 27.000 DM
54.500 DM
207
10. Mai 2001
25.000 DM / 28.000 DM / 22.000 DM / 20.000 DM
95.000 DM
208
12. Mai 2001
25.000 DM / 29.000 DM / 10.000 DM / 10.000 DM
74.000 DM
209
14. Mai 2001
12.500 DM / 27.500 DM / 20.500 DM 
60.500 DM
210
15. Mai 2001
26.500 DM / 27.000 DM / 18.000 DM / 19.000 DM
90.500 DM
211
16. Mai 2001
18.500 DM / 24.500 DM / 22.000 DM / 16.500 DM
81.500 DM
212
17. Mai 2001
25.000 DM / 25.000 DM
50.000 DM
213
19. Mai 2001
25.000 DM / 27.000 DM / 18.000 DM / 20.000 DM
90.000 DM
214
21. Mai 2001
28.500 DM / 29.000 DM
57.500 DM
215
22. Mai 2001
25.000 DM / 22.500 DM / 23.000 DM / 23.000 DM
93.500 DM
216
23. Mai 2001
27.500 DM / 29.000 DM / 13.000 DM / 13.000 DM
82.500 DM
217
25. Mai 2001
24.500 DM / 21.500 DM / 12.000 DM / 13.000 DM
71.000 DM
218
26. Mai 2001
25.500 DM / 26.000 DM / 20.000 DM / 19.500 DM
91.000 DM
219
28. Mai 2001
29.500 DM / 29.500 DM
59.000 DM
220
29. Mai 2001
20.000 DM / 26.500 DM / 25.000 DM / 20.000 DM
91.500 DM
221
30. Mai 2001
29.500 DM/ 29.500 DM
59.000 DM
222
31. Mai 2001
25.000 DM/ 25.000 DM/ 20.000 DM/ 20.000 DM
90.000 DM
223
02. Juni 2001
25.000 DM / 20.000 DM / 23.500 DM / 24.500 DM
93.000 DM
224
05. Juni 2001
29.000 DM / 29.500 DM / 11.000 DM / 11.000 DM / 11.000 DM
91.500 DM
225
06. Juni 2001
29.500 DM / 25.000 DM / 20.000 DM
74.500 DM
226
07. Juni 2001
29.000 DM / 25.000 DM / 10.000 DM
64.000 DM
227
08. Juni 2001
29.000 DM / 29.000 DM / 21.000 DM / 21.000 DM
100.000 DM
228
09. Juni 2001
25.000 DM / 22.500 DM / 21.500 DM / 19.000 DM
88.000 DM
229
11. Juni 2001
22.000 DM / 19.000 DM / 14.500 DM / 17.500 DM
73.000 DM
230
12. Juni 2001
26.000 DM / 25.000 DM / 20.000 DM / 19.000 DM
90.000 DM
231
13. Juni 2001
25.000 DM / 20.000 DM / 25.000 DM / 20.000 DM
90.000 DM
232
15. Juni 2001
20.000 DM / 25.000 DM / 20.000 DM / 25.000 DM
90.000 DM
233
16. Juni 2001
25.000 DM / 15.000 DM / 15.000 DM / 25.000 DM
80.000 DM
234
18. Juni 2001
25.000 DM / 25.000 DM / 20.000 DM / 20.000 DM
90.000 DM
235
19. Juni 2001
28.000 DM / 25.000 DM / 15.000 DM / 27.000 DM
95.000 DM
236
20. Juni 2001
27.000 DM / 20.000 DM / 25.000 DM / 28.000 DM
100.000 DM
237
21. Juni 2001
27.000 DM / 28.000 DM / 28.000 DM
83.000 DM
238
22. Juni 2001
25.000 DM / 25.000 DM / 20.000 DM / 20.000 DM
90.000 DM
239
23. Juni 2001
25.000 DM / 25.500 DM / 19.500 DM / 20.000 DM
90.000 DM
240
25. Juni 2001
28.000 DM / 27.000 DM / 28.000 DM
83.000 DM
241
26. Juni 2001
10.000 DM / 28.000 DM / 25.000 DM / 27.000 DM / 22.000 DM
112.000 DM
242
27. Juni 2001
25.000 DM / 23.000 DM / 25.000 DM
73.000 DM
243
28. Juni 2001
20.000 DM / 25.000 DM / 25.000 DM / 27.000 DM / 25.000 DM
122.000 DM
244
29. Juni 2001
25.000 DM / 25.000 DM / 20.000 DM / 20.000 DM
90.000 DM
245
30. Juni 2001
29.000 DM / 27.000 DM / 16.000 DM / 25.500 DM
97.500 DM
246
02. Juli 2001
29.000 DM / 29.000 DM / 18.000 DM / 28.000 DM
104.000 DM
247
03. Juli 2001
18.500 DM / 28.000 DM / 28.000 DM / 13.000 DM
87.500 DM
248
04. Juli 2001
27.000 DM / 29.000 DM / 27.000 DM
83.000 DM
249
05. Juli 2001
24.000 DM / 22.000 DM / 10.000 DM / 11.000 DM
67.000 DM
250
06. Juli 2001
27.000 DM / 23.000 DM / 23.000 DM / 27.000 DM
100.000 DM
251
07. Juli 2001
25.000 DM / 25.000 DM / 20.000 DM / 20.000 DM
90.000 DM
252
09. Juli 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 19.000 DM / 18.000 DM
93.000 DM
253
10. Juli 2001
29.000 DM / 29.000 DM / 16.000 DM / 26.000 DM
100.000 DM
254
11. Juli 2001
28.000 DM / 27.000 DM / 23.500 DM / 21.500 DM / 22.500 DM
122.500 DM
255
12. Juli 2001
21.500 DM / 28.000 DM / 16.500 DM
66.000 DM
256
13. Juli 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 17.000 DM / 22.000 DM
95.000 DM
257
14. Juli 2001
25.000 DM / 25.000 DM / 20.000 DM / 20.000 DM
90.000 DM
258
16. Juli 2001
27.000 DM / 28.000 DM / 18.500 DM / 17.500 DM
91.000 DM
259
17. Juli 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 22.000 DM / 22.000 DM
100.000 DM
260
18. Juli 2001
28.000 DM / 25.000 DM / 25.000 DM / 25.000 DM
103.000 DM
261
19. Juli 2001
25.000 DM / 28.000 DM / 17.500 DM / 20.500 DM
91.000 DM
262
20. Juli 2001
27.000 DM / 25.000 DM / 18.000 DM / 20.000 DM
90.000 DM
263
21. Juli 2001
25.000 DM / 25.000 DM / 22.000 DM / 21.000 DM
93.000 DM
264
23. Juli 2001
28.000 DM / 27.000 DM / 17.000 DM / 18.000 DM
90.000 DM
265
24. Juli 2001
28.000 DM / 25.000 DM / 20.000 DM / 22.000 DM
95.000 DM
266
25. Juli 2001
27.000 DM / 28.000 DM / 18.000 DM / 23.500 DM
96.500 DM
267
26. Juli 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 17.000 DM / 18.000 DM
91.000 DM
268
27. Juli 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 22.500 DM / 27.000 DM
105.500 DM
269
28. Juli 2001
25.000 DM / 25.000 DM / 24.000 DM / 21.000 DM
95.000 DM
270
30. Juli 2001
25.000 DM / 25.000 DM / 21.000 DM / 21.000 DM
92.000 DM
271
31. Juli 2001
28.000 DM / 26.000 DM / 22.000 DM / 19.000 DM
95.000 DM
272
01. August 2001
26.000 DM / 27.500 DM / 25.000 DM / 25.000 DM
103.500 DM
273
02. August 2001
25.000 DM / 27.000 DM / 23.000 DM / 17.000 DM
92.000 DM
274
03. August 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 25.500 DM / 21.000 DM
102.500 DM
275
04. August 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 18.000 DM / 18.000 DM
92.000 DM
276
06. August 2001
27.000 DM / 27.000 DM / 18.000 DM / 23.000 DM
95.000 DM
277
07. August 2001
27.000 DM / 25.000 DM / 22.500 DM / 20.000 DM
94.500 DM
278
08. August 2001
29.000 DM / 28.000 DM / 29.000 DM / 27.000 DM
113.000 DM
279
09. August 2001
28.000 DM / 27.000 DM / 22.500 DM / 23.500 DM
101.000 DM
280
10. August 2001
28.500 DM / 26.500 DM / 24.000 DM / 29.000 DM
108.000 DM
281
11. August 2001
28.000 DM / 27.000 DM
55.000 DM
282
13. August 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 27.000 DM / 27.500 DM / 11.000 DM / 11.500 DM
133.000 DM
283
14. August 2001
27.000 DM / 28.000 DM / 20.500 DM / 25.500 DM
101.000 DM
284
15. August 2001
25.500 DM / 26.000 DM / 25.500 DM / 25.500 DM
102.500 DM
285
16. August 2001
29.000 DM / 28.000 DM / 21.000 DM / 22.000 DM / 15.500 DM / 15.000 DM
130.500 DM
286
17. August 2001
24.000 DM / 25.000 DM / 20.000 DM / 25.000 DM
94.000 DM
287
18. August 2001
28.000 DM / 25.500 DM / 21.000 DM / 19.000 DM
93.500 DM
288
20. August 2001
27.000 DM / 23.000 DM / 18.000 DM / 22.500 DM
90.500 DM
289
21. August 2001
29.500 DM / 29.800 DM / 29.800 DM / 29.600 DM
118.700 DM
290
22. August 2001
29.000 DM / 25.000 DM / 19.500 DM / 25.500 DM / 10.000 DM / 10.500 DM
119.500 DM
291
23. August 2001
27.000 DM / 25.000 DM / 18.000 DM / 20.000 DM
90.000 DM
292
24. August 2001
29.000 DM / 28.000 DM / 29.500 DM / 27.000 DM
113.500 DM
293
25. August 2001
28.000 DM / 27.000 DM / 23.000 DM / 19.000 DM
97.000 DM
294
27. August 2001
28.000 DM / 25.000 DM / 26.000 DM / 13.500 DM
92.500 DM
295
28. August 2001
28.000 DM / 25.000 DM / 22.000 DM / 20.000 DM
95.000 DM
296
29. August 2001
25.000 DM / 25.000 DM / 20.000 DM / 20.000 DM / 15.000 DM / 15.000 DM  
120.000 DM
297
30. August 2001
28.000 DM / 27.000 DM / 27.000 DM / 18.500 DM / 10.000 DM / 10.000 DM
120.500 DM
298
31. August 2001
28.000 DM / 27.500 DM / 23.000 DM / 28.500 DM
107.000 DM
299
01. September 2001
28.000 DM / 27.500 DM / 24.500 DM / 25.000 DM
105.000 DM
300
03. September 2001
28.000 DM / 27.500 DM / 27.500 DM / 25.500 DM
108.500 DM
301
04. September 2001
28.500 DM / 28.000 DM / 27.000 DM / 26.500 DM
110.000 DM
302
05. September 2001
28.000 DM / 27.000 DM / 27.000 DM / 22.000 DM
104.000 DM
303
06. September 2001
28.000 DM / 27.000 DM / 27.000 DM / 28.000 DM
110.000 DM
304
07. September 2001
27.000 DM / 28.000 DM / 28.000 DM / 27.000 DM
110.000 DM
305
08. September 2001
28.000 DM / 27.000 DM / 27.000 DM / 27.000 DM
109.000 DM
306
10. September 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 27.000 DM / 28.000 DM
111.000 DM
307
11. September 2001
28.000 DM / 27.000 DM / 27.000 DM / 28.000 DM
110.000 DM
308
12. September 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 29.000 DM / 29.500 DM
114.500 DM
309
13. September 2001
29.500 DM / 29.000 DM / 29.000 DM / 23.500 DM
111.000 DM
310
14. September 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 26.600 DM / 27.000 DM
109.600 DM
311
15. September 2001
29.000 DM / 28.500 DM / 27.000 DM / 28.000 DM
112.500 DM
312
17. September 2001
28.500 DM / 29.000 DM / 25.500 DM / 26.300 DM
109.300 DM
313
18. September 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 27.000 DM / 28.000 DM
111.000 DM
314
19. September 2001
28.500 DM / 29.000 DM / 26.500 DM / 26.000 DM
110.000 DM
315
20. September 2001
29.500 DM / 27.000 DM / 29.500 DM / 27.000 DM
113.000 DM
316
21. September 2001
29.000 DM / 29.000 DM / 26.000 DM / 28.000 DM
112.000 DM
317
22. September 2001
29.500 DM / 29.000 DM / 15.000 DM / 24.000 DM
97.500 DM
318
24. September 2001
28.500 DM / 27.000 DM / 29.500 DM / 25.000 DM / 19.500 DM
129.500 DM
319
25. September 2001
29.000 DM / 29.000 DM / 26.000 DM / 26.000 DM
110.000 DM
320
26. September 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 29.500 DM / 26.000 DM
111.500 DM
321
27. September 2001
28.500 DM / 28.000 DM / 26.000 DM / 27.000 DM
109.500 DM
322
28. September 2001
28.000 DM / 28.000 DM / 27.000 DM / 27.500 DM
110.500 DM
323
29. September 2001
29.000 DM / 29.000 DM / 29.000 DM / 29.000 DM
116.000 DM
324
01. Oktober 2001
29.500 DM / 26.000 DM / 29.500 DM / 25.000 DM
110.000 DM
325
02. Oktober 2001
22.000 DM / 29.500 DM / 25.000 DM / 27.000 DM / 18.000 DM
121.500 DM
326
04. Oktober 2001
29.500 DM / 29.000 DM / 29.500 DM / 29.000 DM
117.000 DM
327
05. Oktober 2001
26.000 DM / 29.500 DM / 27.000 DM / 12.000 DM / 27.000 DM
121.500 DM
328
06. Oktober 2001
25.500 DM / 28.500 DM / 20.000 DM / 20.000 DM
94.000 DM
329
08. Oktober 2001
28.000 DM / 29.000 DM / 26.000 DM / 27.000 DM / 20.000 DM / 17.000 DM
147.000 DM
330
09. Oktober 2001
29.500 DM / 29.500 DM / 29.900 DM / 27.000 DM
115.900 DM
331
10. Oktober 2001
29.900 DM / 29.000 DM / 29.700 DM / 29.500 DM
118.100 DM
332
11. Oktober 2001
29.500 DM / 26.500 DM / 23.500 DM / 22.500 DM / 10.500 DM / 13.500 DM
126.000 DM
333
12. Oktober 2001
29.900 DM / 29.900 DM / 29.700 DM / 29.700 DM
119.200 DM
334
13. Oktober 2001
25.000 DM / 25.000 DM / 22.000 DM / 22.000 DM
94.000 DM
335
15. Oktober 2001
26.000 DM / 27.000 DM / 24.000 DM / 25.000 DM / 28.000 DM / 26.500 DM
156.500 DM
20 
7. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen.
21 
Die Angeklagte hätte sich gegen die geänderten Vorwürfe ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Dies gilt umso mehr, als die Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten im Laufe des Verfahrens erkennbar mehrfach problematisiert worden ist.
22 
8. Der Senat kann vorliegend den Schuldspruch berichtigen, ohne dass eine Änderung im Strafausspruch zu erfolgen hat. Die richtige Bestimmung der Konkurrenzen führt zu keinen Veränderungen des Unrechts- bzw. des Schuldumfangs, so dass es keiner Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straffestsetzung bedarf.
23 
Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Absatz 1 StPO die (auch vom Landgericht verhängte) Strafe auf 2 Jahre und 6 Monate Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen. Die Feststellungen zum Schuldumfang und die Strafzumessungstatsachen und Strafzumessungserwägungen sind im Urteil vollständig, nachvollziehbar und zutreffend wiedergegeben.
24 
Bei der Festsetzung der Höhe der Strafen hat die Kammer letztlich maßgeblich an den jeweiligen Buchungsbeträgen angeknüpft. Bei Buchungen bis 20.000 DM hat sie auf jeweils fünf Monate Freiheitsstrafe erkannt, bis 30.000 DM auf jeweils sechs Monate und bis 45.000 DM auf sieben Monate. Dies war lediglich ein Fall. Es handelt sich dabei somit - im Zusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung - um die höchste Einzelstrafe.
25 
Bei der Bildung von Handlungseinheiten für sämtliche an ein und demselben Tag erfolgten Buchungen erhöhen sich nun aber die (Gesamt-) Buchungsbeträge in starkem Maße (bis zu 156.500 DM - Tat Nr. 335, vgl. obige Auflistung). Allein bei 240 Taten liegt die Buchungssumme über 45.000 DM (= Obergrenze der höchsten Einzelstrafe im landgerichtlichen Urteil), in 61 Fällen sogar im sechsstelligen Bereich. Nach den Urteilsgründen steht fest, dass die Strafkammer, wäre sie von diesen Beträgen ausgegangen, dann jeweils auf höhere (Einzel-)Strafen erkannt hätte.
26 
Der Senat belässt es bei den von der Strafkammer verhängten Strafhöhen, soweit es um Buchungsbeträge bis zu 45.000 DM geht (bis zu 20.000 DM jeweils fünf Monate Freiheitsstrafe, bis zu 30.000 DM jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe sowie bis zu 45.000 DM jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe). In entsprechender Anwendung von § 354 Absatz 1 StPO setzt der Senat auch bei allen übrigen (über den Buchungsbetrag von 45.000 DM hinausgehenden) Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten fest. Die Angeklagte ist dadurch unter keinen Umständen beschwert.
27 
Somit gelangt der Senat zu folgenden (Einzel-)Strafen:
28 
- jeweils fünf Monate Freiheitsstrafe für die Fälle
29 
1, 3 - 4, 6 - 7, 9, 11, 15, 17 - 20, 22, 27, 30 - 32, 36, 40, 44 - 45, 51, 53, 58, 60, 67, 76, 79, 99, 110, 129,
30 
- jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe für die Fälle
31 
2, 8, 10, 13 - 14, 16, 21, 26, 28, 35, 38, 42, 46, 49, 54, 57, 66, 68, 70, 73 - 75, 78, 80, 94, 105, 116, 141, 178,
32 
- jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe für die Fälle
33 
5, 12, 23 - 25, 29, 33 - 34, 37, 39, 41, 43, 47 - 48, 50, 52, 55 - 56, 59, 61 - 65, 69, 71- 72, 77, 81 - 93, 95 - 98, 100 - 104, 106 - 109, 111 - 115, 117 - 128, 130 - 140, 142 -177, 179 - 335.
34 
Die bisherigen Einzelstrafen entfallen. Der (neue) Schuldspruch ergibt sich aus der Urteilsformel.
35 
9. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs und der Neufestsetzung der Einzelstrafen unberührt. Die Veränderung der Konkurrenzverhältnisse erfasst den Schuldumfang der gesamten Taten und die Bewertung des strafrechtlich relevanten Verhaltens der Angeklagten nicht. Die Kammer hat bei der Gesamtstrafenbildung ausschließlich zu Gunsten der Angeklagten sprechende Umstände verwertet (S. 33) und einen äußerst straffen Zusammenzug vorgenommen. Zwar hat sich durch die Berichtigung des Schuldspruchs die Anzahl der in die Gesamtstrafe einfließenden Einzelstrafen von 916 auf 335, also deutlich, reduziert. Nach wie vor handelt es sich aber auch hierbei um eine sehr große Zahl von Einzeltaten. Vor allem hat die Kammer die (Viel-)Zahl der Einzeltaten nicht (negativ) berücksichtigt, so dass die Reduzierung nicht schon von daher das Verhalten der Angeklagten insgesamt in einem besseren Licht erscheinen lassen würde. Darüber hinaus liegen der (neuen) Gesamtstrafe nunmehr 275 Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten gegenüber zuvor einer einzigen solchen zugrunde. Trotz starker Erhöhung der (Gesamt-)Buchungsbeträge bei einzelnen Taten hat es der Senat bei sieben Monaten als höchste Einzelstrafe belassen.
36 
Angesichts des zutreffend gesehenen, unverändert bleibenden Unrechtsgehalts der Gesamtheit der Taten kann der Senat ausschließen, dass das Tatgericht die Gesamtstrafe bei bereits zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen im Einzelnen niedriger bemessen hätte
37 
Mithin kann der Senat ohne Zurückverweisung entscheiden.
38 
10. Da die Revision der Angeklagten im Ergebnis erfolglos bleibt, hat sie die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Absatz 1 StPO).

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(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren


(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind. (2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.