Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Aug. 2012 - 19 U 83/12

published on 31.08.2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Aug. 2012 - 19 U 83/12
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Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Berufung wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.04.2012 (Aktenzeichen: 23 O 21/11) wird als unzulässig

v e r w o r f e n.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert der Berufung: Bis 65.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde das die Klage als unzulässig abweisende Urteil des Landgerichts am 18. April 2012 zugestellt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgemäß Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis zum 18. Juli 2012 verlängert; die Berufungsbegründungsschrift ging erst am 19. Juli 2012, einem Donnerstag, mit dem Vermerk „Vorab per Telefax“ beim Oberlandgericht Stuttgart ein. Ein entsprechender Hinweis des Vorsitzenden vom 20. Juli 2012 zur Verfristung wurde dem Klägervertreter am 30. Juli 2012 zugestellt.
Mit am 17. August 2012 eingegangenem Schriftsatz beantragt die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Sie führt aus, am Vormittag des 17. Juli 2012 sei der Entwurf der Berufungsbegründung von den Prozessbevollmächtigten an die Klägerin weitergeleitet worden. Im Zuge dessen sei die zuständige Büroangestellte von dem mandatsführenden Prozessbevollmächtigten angewiesen worden, die Berufungsbegründung, sobald die Klägerin die Freigabe erteilt habe, für die Abgabe zum Gericht fertig zu machen und diese am nächsten Tag, dem 18. Juli 2012, aufgrund seiner Abwesenheit, einem anderen, namentlich bezeichneten, mandatierten Mitglied der Anwaltskanzlei zur Unterschrift vorzulegen und die Berufungsbegründung sodann dem OLG Stuttgart vorab per Fax zuzusenden sowie schriftsätzlich zur täglich um 13:00 Uhr ausgehenden Gerichtspost zu geben.
Die Freigabe durch die Klägerin sei am 17. Juli 2012 per Email erteilt und von ihrem Prozessbevollmächtigten an die zuständige Büroangestellte weitergeleitet worden, mit der Bitte, die Sache wie besprochen zu erledigen.
Die Büroangestellte habe weisungsgemäß das Mitglied der Anwaltskanzlei die Berufungsbegründung unterzeichnen lassen und diesem bestätigt, dass der Schriftsatz noch am selben Tag per Telefax an das Oberlandesgericht Stuttgart und sodann per Gerichtspost übersandt werde. Das Mitglied der Anwaltskanzlei habe diese Vorgehensweise bestätigt und die Büroangestellte angewiesen, den mandatsführenden Rechtsanwalt der Klägerin nach erfolgter Erledigung in Kenntnis zu setzen.
Die Übermittlung per Telefax sei unterblieben, die Berufungsbegründung nach Abholung gegen 13:30 Uhr in das hausinterne Postfach zur Gerichtspost gegeben worden.
Die zuständige Büroangestellte habe dem mandatsführenden Rechtsanwalt die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftsatzes entsprechend der erteilten Weisungen per Email bestätigt.
Zur Glaubhaftmachung hat sich die Klägerin auf die eidesstattlichen Versicherungen des das Mandat führenden Rechtsanwalts, des die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnenden Prozessbevollmächtigten sowie der Büroangestellten und auf eine Email an die Klägerin bezogen.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die unzulässige, da verfristet, begründete Berufung wird nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
1.
10 
Dagegen, dass die Berufungsbegründung verfristet ist, weil sie nicht innerhalb der nach § 520 Abs. 1 BGB maßgebenden Frist beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt wurde, wendet sich die Klägerin zu Recht nicht. Die Berufungsbegründung ging erst an dem auf den Fristablauf folgenden Tag ein.
2.
11 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bleibt erfolglos. Der verspätete Eingang der Berufungsbegründungsschrift ist auf ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO deren Verschulden gleichsteht, sodass die Voraussetzungen der Bestimmung des § 233 ZPO nicht vorliegen.
12 
a) Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung befolgt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung - wie hier - einen solch wichtigen Vorgang wie die Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anordnung in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel. Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhält, einen Vorgang sogleich auszuführen. Lässt der Anwalt seiner Angestellten hingegen - wie hier - einen zeitlichen Spielraum nicht nur von mehreren Stunden, sondern über den Tag hinaus zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit, besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzleiangestellten unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Ausführung seiner Einzelweisung anordnet, durch eine allgemeine Weisung oder durch einen im Einzelfall zu erteilenden Auftrag Vorkehrungen hiergegen treffen (statt aller BGH, Beschl. v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, BGHReport 2007, 623). Das ist nicht der Fall.
13 
b) Die per Email am 18. Juli 2012 ausgesprochene Bitte des mandatsführenden Rechtsanwalts an die zuständige Büroangestellte, „die Sache wie besprochen zu erledigen“, war hierzu nicht geeignet, weil sie die Gefahr, dass der Inhalt des Gesprächs vom Vortag beziehungsweise eines Teils dessen in Vergessenheit gerät, wie sie sich hier verwirklicht hat, nicht ausräumt, da der Inhalt der Anweisung nicht wiedergegeben ist.
14 
c) Ebenfalls vermag die Bestätigung des weiteren Vorgehens des weiteren Mitglieds der Anwaltskanzlei keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welcher zeitliche Spielraum der zuständigen Büroangestellten nach der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift für dessen Übersendung verblieben wäre.
3.
15 
Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle eingerichtet ist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügt. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Maßnahmen die Kontrolle der Erledigung fristgebundener Prozesshandlungen gewährleistet ist.
16 
a) So fehlt es bereits an einem Vorbringen dazu, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird, was erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427).
17 
b) Und selbst wenn eine solche Kontrolle, wie nicht, stattgefunden hätte, ist nicht vorgetragen, wodurch sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor der irrtümlichen Löschung der Fristen im Fristenkalender geschützt hat (BGH, Beschl. v. 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW-RR 2012, 745). Anderenfalls hätte das Versäumnis am Abend des 18. Juli 2012, mithin vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, auffallen müssen.
4.
18 
Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 17.01.2012 00:00

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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 85/06
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsanwalt, der seiner Kanzleiangestellten die Einzelanweisung erteilt,
einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungfrist
noch am selben Tag per Telefax an das zuständige Gericht abzusenden
, muss, jedenfalls wenn er nicht anordnet, den Schriftsatz sogleich abzuschicken
, Vorkehrungen dagegen treffen, dass sein Auftrag im Drange der
übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird
(Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR
2004, 1361 f).
BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2006 - 1 U 31/06 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: 96.522,70 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger betrieb einen privaten Rettungsdienst in Baden-Württemberg. Er macht gegen den Beklagten Ausgleichsansprüche gemäß § 28 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes geltend.
2
Das Landgericht hat die Klage durch das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Februar 2006 zugestellte Urteil abgewiesen. Mit am 9. März 2006 beim Berufungsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt, welche er mit am Dienstag, dem 11. April 2006 eingegangenem Schriftsatz vom 10. April 2006 begründet hat. Mit ebenfalls am 11. April 2006 eingegangenem weiteren Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt.
3
Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe den korrigierten und unterschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz am frühen Nachmittag des 10. April 2006 seiner langjährigen und äußerst zuverlässig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten übergeben. Er habe diese angewiesen, den Schriftsatz wegen des Fristablaufs "noch heute" vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Die Angestellte habe sodann die Tagespost fertig gestellt, indem sie diese einkuvertiert und frankiert habe. Anschließend habe sie sich auf den Weg begeben, um das Gerichtsfach der Kanzlei bei dem örtlichen Amtsgericht zu leeren. Hierbei habe sie die frankierte Post in den auf dem Weg gelegenen Briefkasten eingeworfen. Nach Rückkehr in die Kanzlei habe sie im Fristenkalender die Erledigung der Gerichtspost vermerkt. Da sie die Berufungsbegründungsschrift in den Briefkasten eingeworfen habe, habe sie auch in der vorliegenden Sache einen Erledigungsvermerk im Fristenkalender angebracht, wobei sie die angeordnete Faxübermittlung vergessen habe.
4
Die Fristenkontrolle in seinem Büro sei so geregelt, dass nach Erbringung der zur Fristwahrung erforderlichen Leistung die Frist im Kalender mit einem Haken versehen werde. Sei die Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax angeordnet, dürfe dies nach einer entsprechenden allgemeinen Weisung erst nach Ausdruck eines beizuheftenden Sendeprotokolls mit dem Vermerk "OK" erfolgen.
5
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar nach § 238 Abs. 2 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Allerdings hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
7
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers falle ein Organisationsverschulden zur Last. Weise ein Rechtsanwalt seine Fachangestellte an, eine schon fertig gestellte und im Original von ihm unterschriebene Berufungsbegründungsschrift noch am selben Tage per Fax an das Gericht zu versenden, werde den an die Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei zu stellenden Anforderungen nur dann ausreichend Rechnung getragen , wenn geeignete Maßnahmen getroffen seien, die einem möglichen Vergessen der mündlichen Anweisung entgegenwirkten. Solche Maßnahmen könnten in der allgemeinen Anordnung an di e Fachangestellte bestehen, eine Einzelweisung zur Übermittlung eines versandfertigen und unterschriebenen fristgebundenen Schriftsatzes per Fax entweder sofort auszuführen oder sofort im Fristenkalender einen Vermerk über die gebotene Versendung per Fax anzubringen.
8
2. Das Berufungsgericht hat damit auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.
9
Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung befolgt (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung - wie hier - einen solch wichtigen Vorgang wie die Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anordnung in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. November 2003 aaO). Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhält, einen Vorgang sogleich auszuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO). Lässt der Anwalt seiner Angestellten hingegen - wie hier - einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit , besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzlei- angestellten unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Ausführung seiner Einzelweisung anordnet, durch eine allgemeine Weisung oder durch einen im Einzelfall zu erteilenden Auftrag Vorkehrungenhiergegen treffen. Insoweit kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zum Beispiel in Betracht, dass sofort nach der mündlichen Weisung, den Schriftsatz noch am selben Tag per Fax zu versenden, ein entsprechender Vermerk im Fristenkalender angebracht wird.
10
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem der Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (aaO) nicht entgegen. Zwar hat dieser Senat das Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts, der seinem Büropersonal, wie hier, die Anweisung gegeben hatte, eine Berufungsbegründung als Fax an das Rechtsmittelgericht zu senden , mit der Erwägung angenommen, dass die Weisung bereits am Vormittag ergangen war und die klare und präzise Direktive fehlte, die Rechtsmittelbegründungsschrift umgehend, jedenfalls noch am Vormittag abzusenden (Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO). Für den Fall, dass die Versendung am Vormittag unterblieben sei, habe die nicht fern liegende Gefahr bestanden, dass die Angestellte die Anweisung nach ihrer Mittagspause vergessen würde. Dieser Entscheidung ist jedoch, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht umgekehrt zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass seine Einzelanweisung nicht innerhalb weniger Stunden eines halben Tages in Vergessenheit gerät.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 O 14/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2006 - 1 U 31/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 11/11
vom
17. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 Fc, Fd
Die Erledigung der fristgebundenen Sachen muss am Abend eines jeden Arbeitstages
anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft
werden.
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11 - LG Ulm
AG Ulm
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und
Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 10. Januar 2011 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Beschwerdewert: bis 2.500 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 17. Januar 2008.
2
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. August 2010 abgewiesen und festgestellt, dass die Widerklage und die Drittwiderklage gegen die frühere Klägerin zu 2 erledigt sind. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. August 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10. September 2010, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ging innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht ein. Durch eine dem Klägervertreter am 25. Oktober 2010 zugestellte Verfügung des Gerichts wurde er darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei und die Kammer beabsichtige, die Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 4. November 2010 eingeräumt. Mit einem bei Gericht am 4. November 2010 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Eine Berufungsbegründung ging bei Gericht am 5. November 2010 ein.
3
Der Klägervertreter hat vorgetragen, er habe sich vom 26. September bis 9. Oktober 2010 in stationärer Heilbehandlung und vom 11. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 in einer stationären Rehabilitationsbehandlung befunden. Da absehbar gewesen sei, dass die Berufungsbegründungsfrist während der Dauer seiner krankheitsbedingten Abwesenheit von der Kanzlei ablaufen werde, habe er einen Antrag auf Verlängerung der Frist, vordatiert auf den 15. Oktober 2010, in unterschriebener Weise vorbereitet und an den Anfang der Handakte der Kläger legen lassen. Ferner habe er seine in der Kanzlei angestellte Ehefrau angewiesen, am 15. Oktober 2010 den vorbereiteten Fristverlängerungsantrag dem Landgericht vorab per Telefax, zugleich ergänzend per Post zuzuleiten. Er habe weiter veranlasst, die Frist zur Absendung des vorbereiteten Schriftsatzes sowohl im manuell geführten Terminkalender als auch in der täglich überprüften computergestützten Wiedervorlageliste zu vermerken. Die Notierung der doppelt vermerkten Frist habe er unmittelbar vor Beginn seines stationären Krankenhausaufenthalts kontrolliert. Die Sendung des vorbereiteten Fristverlängerungsgesuchs sei aufgrund eines Versehens der Kanzleiangestellten unterblieben , obwohl sie die Handakte am Vormittag des vorgesehenen Absendetags herausgesucht habe. Erst aufgrund der Hinweisverfügung des Landgerichts sei der Kanzleiangestellten der Fristablauf bekannt geworden und er selbst am 3. November 2010 unterrichtet worden.
4
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden , weil der Klägervertreter nicht vorgetragen habe, dass am Abend des jeweiligen Arbeitstags in der Kanzlei eine Kontrolle erfolge, dass das fristwahrende Schriftstück übermittelt worden sei.

II.

5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen , nicht erfüllt sind.
6
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN).
7
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entspricht die angefochtene Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an die anwaltliche Organisation in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze nicht überspannt.
8
a) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Wiedereinsetzungsantrag sei auf die Einzelanweisung an die Ehefrau des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestützt, trifft zwar zu, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 7; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8 mwN). Im Streitfall hat das Berufungsgericht aber den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen, weil die Fristversäumung auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen sei, welches sich hier ausgewirkt habe. Aus dem Vortrag des Klägervertreters ergebe sich nämlich nicht, dass eine Kanzleianweisung bestehe, aufgrund welcher nach Bearbeitung einer Sache eine weitere Kontrolle, z.B. am Abend des jeweiligen Arbeitstages durch Überprüfung des Fristenkalenders, dahin erfolgen müsse, ob das jeweilige Schriftstück tatsächlich fristwahrend übermittelt worden sei. Dies sei hier besonders wichtig gewesen, weil die erteilte Anweisung an seine Ehefrau erst nach drei Wochen ausgeführt werden sollte und deshalb der Gefahr Vorschub geleistet worden sei, dass die Befolgung der Anweisung vergessen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06, MDR 2007, 98, 99).
9
b) Die vom Berufungsgericht gestellten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten stehen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten , dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563 Rn. 5; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, aaO, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7, jeweils mwN). Hätte aufgrund einer Organisationsanweisung im Anwaltsbüro des Prozessbevollmächtigten des Klägers am Abend eines jeden Arbeitstages eine solche Kontrolle anhand des Fristenkalenders stattgefunden, wäre festgestellt worden, dass das Fristverlängerungsgesuch nicht abgesendet worden ist. Mithin ist die unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begründet, für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - unabhängig von der erteilten Einzelanweisung - ursächlich geworden. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen, welches der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, und den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen sowie dessen Berufung als unzulässig verworfen. Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 13.08.2010 - 3 C 1196/08 -
LG Ulm, Entscheidung vom 10.01.2011 - 1 S 152/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 10/11
vom
27. März 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet
werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte
oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat,
dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.
BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - II ZB 10/11 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie
die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 32.995,30 €

Gründe:

1
I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I wurde dem Kläger am 23. September 2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. November 2010, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Kläger die Berufung begründet.
2
Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 hat der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist verlangt und hierzu ausgeführt: Die Büroangestellte seines Prozessbevollmächtigten R. habe die Berufung und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zum 23. November 2010 sowie die Frist zur Tatbestandsberichtigung korrekt auf dem Urteil vermerkt. Die Angaben seien sodann in den elektronisch geführten Fristenkalender der Kanzleisoftware Phantasy mit zwei Vorfristen auf den 2. November und auf den 15. November übertragen worden. Am 15. November habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Vorgang dem Grunde nach geprüft und sich ein Bild vom Sachverhalt gemacht. Dabei sei klar geworden, dass es im Wesentlichen nur einen Berufungsangriff geben werde, nachdem das Landgericht Verjährung angenommen habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe daher Frau R. angewiesen, den Vorgang mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder vorzulegen. Aus Gründen, die sich nicht mehr nachvollziehen ließen, sei die Akte am 25. November 2010 mit dem Ver- merk „Fristablauf heute“ vorgelegtworden. Die korrekt auf den 23. November 2010 notierte Frist im elektronischen und in dem von der Zeugin R. parallel geführten manuellen Fristenkalender sei gelöscht und als erledigt gekennzeichnet gewesen. In der Kanzlei bestehe eine ständige Anweisung, Fristen erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei. Zugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Fristenkalenders zu überwachen. Warum die Löschung trotzdem erfolgt sei, ohne dass die Frist erledigt gewesen sei, lasse sich nicht mehr aufklären.
3
Mit Beschluss vom 17. Februar 2011 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
5
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht zu entnehmen , wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümlichen Löschung der Frist zur Begründung der Berufung geschützt habe. Der elektronische Fristenkalender müsse so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit biete wie ein herkömmlicher Kalender. Es müsse sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder Löschungen erfolgten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe nicht dargelegt, welche Sicherungen es vorliegend gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gegeben habe. Entsprechender Vortrag gehöre zum Kern der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes. Es könne nicht geklärt werden, ob der Fristversäumnis ein individuelles Versehen zugrunde liege oder allgemeine organisatorische Mängel verantwortlich seien. Wiedereinsetzung könne daher nicht gewährt werden, weil die Möglichkeit offengeblieben sei, dass die Fristversäumnis verschuldet gewesen sei.
6
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle eingerichtet ist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügt.
7
a) Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümlichen Löschung der Fristen im elektronischen und in dem parallel geführten manuellen Fristenkalender geschützt hat. Der elektronische Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583; Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 2XI ZB 24/08, NJW 2010, 567 Rn. 12; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9). Es muss auch bei elektronischer Organisation des Fristenwesens sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Löschungen erfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9).
8
Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Sicherungen es in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gab. Er hat nur vorgetragen, in der Kanzlei bestehe eine ständige Anweisung , Fristen erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei, und zugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Fristenkalenders zu überwachen. Dieses pauschale Vorbringen lässt keine Überprüfung zu, ob die Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung genügt.
9
Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also die „letzte Station“ auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05; NJW 2006, 2638 f.; Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, juris Rn. 9). Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178).
10
Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers solche organisatorischen Anweisungen bestanden, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Auch die Büroangestellte R. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung nur bekundet, die Fristen würden täglich durch Ausdruck aus dem elektronischen Fristenkalender überwacht und dürften erst gelöscht werden, wenn sie erledigt seien. Wie dies nach der Kanzleiorganisation sichergestellt wird, bleibt offen.
11
b) Die Rechtsbeschwerde meint, die Büroangestellte R. habe die Berufungsbegründungsfrist nicht „irrtümlich“ im Sinne von versehentlich, sondern - aus unerfindlichen Gründen - bewusst in der unzutreffenden Annahme gelöscht, die Frist sei erledigt.
12
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde soll das oben dargestellte Sicherungssystem einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle gerade auch vor der Fehlvorstellung schützen, die Frist sei erledigt. Es ist zwar nicht sicher, aber durchaus möglich, dass bei der Büroangestellten R. die Fehlvorstellung, die Frist sei erledigt, nicht aufgekommen wäre und sie die Frist nicht gestrichen und als erledigt gekennzeichnet hätte, wenn im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anweisung bestanden hätte, Fristen erst dann zu streichen, wenn sich die nach der Büroorganisation verantwortliche Person persönlich vergewissert hat, dass der Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77 m.w.Nachw.).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.08.2010 - 20 O 13752/07 -
OLG München, Entscheidung vom 17.02.2011 - 18 U 4723/10 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)