Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juni 2016 - 18 UF 51/16

bei uns veröffentlicht am27.06.2016

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 22.12.2015 - 12 F 268/13 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen einen Ehescheidungsbeschluss mit dem nach Auffassung der Antragsgegnerin der Ehescheidungsverbund zu Unrecht aufgehoben und die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt abgetrennt wurde.
Die Beteiligten, der 35jährige in S. geborene Antragsteller und die 32jährige in K. geborene Antragsgegnerin, haben am 5.12.2008 die bis heute kinderlose Ehe miteinander geschlossen. 2011 hatte der Antragsteller sich mit der Firma … als einer der beiden Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma selbständig gemacht. Mit Vertrag vom 2.5.2011 hatte die Antragstellerin in dieser Firma die Büroarbeiten und die Buchhaltung bis Anfang 2013 übernommen. Ende Oktober 2012 deckte der Antragsteller ein ehebrecherisches Verhältnis der Antragsgegnerin auf, indem er über eine Ortungsfunktion am I-Phone seiner Frau herausfand, dass diese sich nicht allein in einem Wellness-Urlaub am … See, sondern mit einem Liebhaber in einem Hotel in … befand. Dort spürte der Antragsteller sie mit einem Mietwagen auf, nachdem die Antragsgegnerin mit dem BMW … des Antragstellers unterwegs gewesen war. In der Folgezeit fand der Antragsteller nicht nur eine E-Mail-Korrespondenz der Antragsgegnerin mit ihrem Liebhaber, Herrn …, sondern er entdeckte auch, dass die mit der Kontoführungsvollmacht und Barkasse der Firma … betraute Antragsgegnerin Firmengelder veruntreut hatte, etwa in der Form, dass sie die Firmentankkarten für private Zwecke genutzt hatte, private Geschenke und Einkäufe zu Lasten der Firmenkasse vorgenommen hatte sowie unberechtigte Privatentnahmen ihres Ehemannes als eines der beiden Kommanditisten der Firma verbucht hatte und diese Entnahmen zu eigenen Zwecken genutzt hatte. Auf die Strafanzeige des Antragstellers vom 27.2.2013 (Bl. 153) hin wurde die Antragsgegnerin mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Albstadt - 4 Cs 24 Js 1599/13 - vom 27. November 2014 wegen Untreue in sieben Fällen zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen je 10,-- EUR verurteilt (Bl. 152).
Die Eheleute leben seit Weihnachten 2012 getrennt voneinander. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 16.4.2013 zugestellt. Die Antragsgegnerin war nach der Trennung und Entlassung aus der Firma ihres Mannes nicht mehr erwerbstätig und ist seit 24.6.2013 wegen einer schweren psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Sie erhält keinen Trennungsunterhalt, der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin im Trennungsunterhaltsverfahren 12 F 821/14 wurde zurückgewiesen. Beim Beschwerdegericht werden und wurden bereits vier weitere Beschwerdeverfahren geführt:
Im Verfahren 18 WF 252/14 wurde die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenskostenhilfeversagung für das Trennungsunterhaltsverfahren mit Beschluss vom 30.1.2015 zurückgewiesen.
Im Verfahren 18 WF 98/16 wurde der Antragsgegnerin in einem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1386 BGB auf ihre Beschwerde hin mit Beschluss vom 15.6.2016 die Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Im Verfahren 18 UF 40/16 und 18 WF 77/16 wurden in der abgetrennten Folgesache nachehelicher Unterhalt der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin für eine Beschwerde gegen einen den Auskunftsantrag abweisenden Teilbeschluss des Familiengerichts zurückgewiesen ebenso wie die entsprechende sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe in diesem Verfahren. Eine frühere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstmalige Versagung von Verfahrenskostenhilfe für den Unterhaltsanspruch hat der Senat mit Beschluss vom 30.1.2015 (18 WF 250/14) zurückgewiesen.
Im Verfahren 18 WF 79/16 richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein Trennungsunterhaltsverfahren.
In dem abgetrennten nachehelichen Unterhaltsverfahren 18 UF 40/16 (bzw. 18 WF 77/16) hatte die Antragsgegnerin zunächst mit Schriftsatz vom 20.11.2013 Stufenantrag erhoben und den Unterhaltsanspruch mit Schriftsatz vom 20.8.2014 auf 2.189,-- EUR inklusive Altersvorsorgeunterhalt beziffert (Bl. 367, 18 UF 40/16). Mit Beschluss vom 18.09..2014 hatte das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, was vom Beschwerdegericht bestätigt wurde (18 UF 250/14 s.o.). In diesem Beschluss weist das Beschwerdegericht auf die noch fehlenden steuerlichen Unterlagen der GmbH & Co. KG hin, so dass der Antragsteller die im Senatsbeschluss vom 9.5.2016 (18 UF 40/16) näher bezeichneten Unterlagen in der Folge noch vorgelegt hatte. Daraufhin ging die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.4.2015 im vorliegenden Stufenantrag erneut zurück auf die Auskunftsstufe und verlangte weitere Auskünfte über die Einkünfte des Antragstellers sowie die Verpflichtung des Antragstellers zur Versicherung der bereits erteilten Auskünfte in den Schriftsätzen vom 2.6.2015, 28.5.2015 und 3.3.2015 an Eides statt. Dies und den entsprechenden Verfahrenskostenhilfeantrag lehnte das Familiengericht mit Beschluss vom 22.12.2015 ab, nachdem es die Folgesache nachehelicher Unterhalt mit Beschluss vom gleichen Tage abgetrennt hatte (Bl. 90) und die Ehe der Beteiligten geschieden hatte u.a. mit der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Die auf den Antrag des Antragstellers (Bl. 83) erfolgte Abtrennung gemäß § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 FamFG wurde damit begründet, dass ein weiterer Aufschub der Scheidung eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstelle, der sich auch mit seinem ursprünglichen Scheidungsantrag nicht ganz zu Unrecht auf Härtegründe berufen habe. Überdies stünden nacheheliche Unterhaltsansprüche aufgrund der kurzen Ehedauer und der Erwerbsverpflichtung der Antragsgegnerin sowie einer nicht dargestellten Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht im Raum. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ausweislich ihres Reha-Entlassungsberichts der Rentenversicherung vom 19.2.2014 (Bl. 406 ff., 18 UF 40/16) selbst erheblich unter der Dauer des Scheidungsverfahrens leide.
10 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Ehescheidung und Abtrennung der Folgesache.
11 
Sie räumt ein, dass das Vorliegen einer außergewöhnlichen Verzögerung im Sinne des § 140 Abs. 2 Ziff. 5 FamFG hier zu Recht bejaht werde, jedoch die daneben erforderliche unzumutbare Härte nicht vorliege. Demgegenüber stünden nacheheliche Unterhaltsansprüche im Raum, die nicht nur von geringer Bedeutung seien. Die Antragsgegnerin sei psychisch krank und bedürftig sowie auf Unterhaltszahlungen angewiesen. Die Antragsgegnerin habe die Folgesachen auch nicht zögerlich behandelt, die lange Verfahrensdauer sei der mangelnden und zögerlichen Mitwirkung des Antragstellers geschuldet.
12 
Die Antragstellerin beantragt daher den Scheidungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.
13 
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
14 
Er ist der Auffassung, dass die Abtrennungsvoraussetzungen vorlägen.
15 
Als Gründe für eine unzumutbare Härte kämen alle Härtefallgründe des § 1565 Abs. 2 BGB in Betracht. Insbesondere handle die Antragsgegnerin hier zielgerichtet und hasserfüllt gegen den Antragsteller, indem sie das Verfahren bewusst verschleppe. Sie sei wegen Untreue zum Nachteil des Unternehmens des Antragstellers verurteilt worden. Dem Antragsteller sei das Festhalten an der Ehe unzumutbar, nachdem er durch diese Untreuehandlungen von seiner eigenen Ehefrau bestohlen und zeitgleich mit einem anderen Mann betrogen worden sei. Die Antragsgegnerin habe keine wirtschaftlichen Interessen, die ein Festhalten am Verbundverfahren erforderten, nachdem sie bis heute den Trennungsunterhaltsanspruch nicht beziffert und durchgesetzt habe. Die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruches gehe zu ihren Lasten und sei durch eine psychische Krankheit nicht entschuldbar. Demgegenüber sei der Antragsteller durch dieses Verfahren und die Vorgehensweise der Antragsgegnerin mittlerweile gesundheitlich schwer angeschlagen und krank geschrieben. Er leide an einer schweren depressiven Störung, die sich durch dieses komplexe und immer nur auf Verzögerungen und Kampf ausgerichtete Scheidungsverfahren entwickelt habe.
16 
Der Senat sieht von der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung mangels neuen Erkenntnisgewinnes gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ab und hat die Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen (Bl. 141).
II.
17 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 2 FamFG statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Gegen den Abtrennungsbeschluss selbst ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (§ 140 Abs. 6 FamFG), jedoch stellt eine zu Unrecht vorgenommene Abtrennung einen Verfahrensfehler dar, der durch das Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch geltend gemacht werden kann (Münchener Kommentar-Heiter, FamFG, 2. Aufl., § 140 RZ 89). Die unberechtigte Auflösung des Verbundes begründet eine eigenständige Beschwer auch dann, wenn sich der Ehegatte der Scheidung selbst nicht widersetzt (vgl. OLG Zweibücken FamRZ 2012, 471; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 656).
18 
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht zutreffend, jedoch mit unzulänglicher Begründung, die Voraussetzungen einer Abtrennung der Folgesache Unterhalt gemäß § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 5 FamFG bejaht hat:
1.
19 
Nach dem Auffangtatbestand des § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 FamFG ist eine Abtrennung möglich, wenn sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde und ein Ehegatte, wie hier der Antragsteller, die Abtrennung beantragt.
20 
Dabei ist das Kriterium der ungewöhnlichen Verzögerung in demselben Sinne zu sehen wie in § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO a. F. (so die Begründung des RegE, BT-Drucks. 16/6308, Seite 231). Die Verzögerung muss sich nach dem Wortlaut gerade auf den Scheidungsausspruch beziehen und außergewöhnlich sein, das heißt, wenn die Verfahrensdauer erheblich über das Maß hinausgeht, dass das „ohnehin zeitintensivere Verbundverfahren“ im Allgemeinen in Anspruch nimmt (MüKo-Heiter a.a.O. RZ 52). Der BGH bezeichnet einen Zeitraum von etwa zwei Jahren als Richtschnur, berechnet ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (z.B. BGH FamRZ 1991, 687). Hinsichtlich der Zweijahresfrist hat diese Rechtsprechung unverändert Gültigkeit (Keidel-Weber, FamFG, 18. Aufl., § 140 RZ 10 m.w.N.). Entsprechend § 140 Abs. 4 FamFG beginnt die Zweijahresfrist nach Ablauf des Trennungsjahres, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB nicht vorliegen und eine Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist, in diesem Falle ist der Zeitpunkt der Trennung maßgebend. Letztere Differenzierung ist hier jedoch unerheblich, da auch vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 16.4.2013 (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 49) bis zur Abtrennungsentscheidung deutlich über zwei Jahre, das heißt rund zwei Jahre und neun Monate verstrichen sind. Dabei geht auch die Beschwerdeführerin hier davon aus, dass das Familiengericht das Vorliegen einer außergewöhnlichen Verzögerung zu Recht bejaht hat (vgl. Bl. 133).
2.
21 
Unzumutbar ist die durch die Verzögerung des Scheidungsausspruchs hervorgerufene Härte dann, wenn das Interesse des Antragstellers an einer früheren Scheidung deutlich schwerer wiegt als das Interesse des Antragsgegners an einer gleichzeitigen Regelung der abzutrennenden Folgesachen (Prütting-Helms, FamFG, 3. Aufl., § 140 RZ 23). Dabei soll nach ganz einhelliger Auffassung die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer für sich genommen nicht schon eine unzumutbare Härte darstellen können (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2009, 64), soweit es sich nicht in Einzelfällen um eine „ganz außergewöhnliche Verzögerung“ handelt (OLG Köln FamRZ 2010, 659: 9 Jahre). Nachvollziehbar wird diese Auffassung damit begründet, dass andernfalls das eigenständige Erfordernis der unzumutbaren Härte in § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 überflüssig werde (Prütting-Helms a.a.O. RZ 24 m.w.N.). Nach der mittlerweile überwiegenden Meinung kann das Vorliegen einer ungewöhnlichen Verzögerung für sich genommen noch keine unzumutbare Härte begründen, jedoch die Verfahrensdauer als ein Gesichtspunkt in die Abwägung eingehen (MüKo-Heiter a.a.O. RZ 58 a.A. Helms a.a.O. RZ 24). Dieses Kriterium spielt aber im vorliegendem Verfahren eine untergeordnete Rolle, nachdem zwar hier eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer unstreitig vorliegt, dagegen nicht eine „ganz außergewöhnliche Verzögerung“ und der Senat bei der Feststellung einer unzumutbaren Härte sich hier nicht auf einen Aspekt, sondern auf das kumulative Vorliegen mehrerer Einzelkriterien stützt:
a)
22 
Zuzugeben ist dem Antragsteller, dass bei der Beurteilung einer unzumutbaren Härte im Sinn des § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 FamFG alle Härtefallgründe des § 1565 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, im Umkehrschluss jedoch beim Vorliegen einer Härtefallscheidung nicht automatisch von einer Abtrennung im Sinne von § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 FamFG auszugehen ist (OLG Stuttgart NZFam 2015, 1168). Vielmehr können Umstände, die die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB erfüllen, als Einzelaspekt in die Gesamtabwägung eingestellt werden und so eine Abtrennung indizieren (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1458), ein automatischer Gleichlauf von Härtescheidung und Abtrennung besteht jedoch nicht, da die Kriterien nicht übereinstimmen und auch die Auswirkungen verschieden sind. Im Rahmen des Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ist nicht primär allein auf den Scheidungsantragsteller und auf „Gründe in der Person des anderen Ehegatten“ abzustellen, sondern es hat eine umfassende Abwägung der Interessen beider Ehegatten zu erfolgen, bei der weitere, etwa auch verfahrensbezogene Aspekte einbezogen werden können und bei der die Härtegründe durch entgegen gerichtete Aspekte an Gewicht verlieren können (vgl. MüKo-Heiter a.a.O. RZ 64).
23 
Dabei hat sich der Senat für die im Rahmen des § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 FamFG erforderliche Interessenabwägung zunächst mit der bei den jeweiligen Beteiligten aktuellen Interessenlage auseinandergesetzt.
b)
24 
Die Interessen des Antragstellers an einem Scheidungsausspruch zum jetzigen Zeitpunkt liegen eher im psychischen und gesundheitlichen Bereich (vgl. dazu MüKo-Heiter aaO Rz 68 m.w.N.) als im wirtschaftlichen Bereich:
25 
Durch das zur Trennung führende Verhalten der Antragsgegnerin erlebte der Antragsteller einen von tiefen Kränkungen und Verletzungen herbeigeführten Zusammenbruch seines Privatlebens, flankiert durch die Straftaten der Antragsgegnerin, die seine berufliche Existenz tangierten. Durch das intransparente Verhalten der Antragsgegnerin brach somit nicht nur die „Kooperation“ im Privatleben, sondern auch die berufliche Zusammenarbeit der Eheleute zusammen. Dies blieb nachvollziehbar nicht ohne Folgen für die psychische Gesundheit beider Beteiligter. Nach dem jetzt vorliegenden Attest seiner behandelnden Psychiaterin und auch seiner Internistin (Bl. 154 / 155) leidet der Antragsteller an einer schweren depressiven Störung, „die sich im Rahmen der sehr schwierigen Scheidungsangelegenheiten des Patienten entwickelt hat“. Die Symptomatik ist danach sehr ausgeprägt und führte letztlich zur Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers im Juni 2016. Dazu hat nicht nur der durch den Ehebruch und die Straftaten erlebte Vertrauensverlust, sondern offensichtlich auch das aus Sicht des Antragstellers zielgerichtete und hasserfüllte Verhalten der Antragsgegnerin während des gesamten Verfahrens geführt. Mehrfach hat der Antragsteller darauf hingewiesen, wie sehr ihn der Ausspruch der Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vom 26.11.2015 getroffen habe, wo diese offensichtlich sinngemäß ihm gegenüber äußerte: „Du musst da stehen, wo ich bin. Du musst auch bei Null anfangen wie ich“.
26 
Der Antragsteller sieht sich auch mit einer behaupteten dilatorischen Verfahrensführung durch die Antragsgegnerin konfrontiert, die seiner Auffassung nach ihn mit immer weiteren Auskunftsanträgen bombardiert und zahlreiche Verfahren (zuletzt den Antrag gemäß § 1386 BGB) gegen ihn geltend macht. Gerade die Verschleppung durch grundsätzlich zulässige Verfahrensvarianten wie die Rückkehr von einem bezifferten Leistungsantrag in der Folgesache auf die erneute Auskunftsstufe stellt sich für den Antragsteller als böswillige Verfahrensverschleppung und Gängelung mit dem Ziel, ihn dadurch zu verletzen und zu quälen, dar. Demgegenüber lebt er seit einiger Zeit in einer neuen Partnerschaft, in der er die Fehlgeburt seiner Freundin zu verarbeiten hat und deren Zukunft von der Ungewissheit über das Scheidungsverfahren geprägt ist. Der Antragsteller hat angesichts der bis zur Trennung nur rund vierjährigen Ehe, des bis heute über drei Jahre langen Scheidungsverfahrens und seiner gesundheitlichen Belastungen ein hohes Interesse daran, geschieden zu werden.
c)
27 
Bei der Interessenabwägung auf Seiten der Antragsgegnerin ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die erfolgte Abtrennung für die Antragsgegnerin wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat (MüKo-Heiter a.a.O.RZ 68). Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung für den der Abtrennung widersprechenden Ehegatten folgt aus Sinn und Zweck des Verbunds, der dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten die Klärung der unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Folgen ermöglichen soll (Musielak / Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 5. Aufl., § 140 RZ 14). Kommt der Regelung einer Folgesache für den Antragsgegner angesichts dessen konkreter Lebenssituation eine besondere Bedeutung zu wie etwa der Sicherung des nachehelichen Ehegattenunterhalts (vor allem zur Gewährleistung des Elementarunterhalts und Unterhalts für eine angemessene Krankenversicherung), muss das Interesse des Antragstellers an einer Aufhebung des Verbunds zurücktreten (Musielak / Borth a.a.O.). Je stärker die Folgesache - wie der nacheheliche Unterhalt - dazu dient, die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz zu sichern, desto gewichtigere Interessen müssen für eine Abtrennung sprechen (Prütting-Helms a.a.O. RZ 27).
28 
Nach ihrer jetzigen Lebenssituation - die Antragsgegnerin hat kein Einkommen und ist seit 24.6.2013 nicht mehr erwerbstätig - hat die Antragsgegnerin ein erhebliches Interesse an der Sicherung ihres Lebensunterhalts durch die Realisierung von Unterhaltsansprüchen. Bei der Bewertung dieses Antragsgegnerinteresses darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass für die Bedeutung der Folgesache auch die Durchsetzbarkeit der Ansprüche relevant ist. Wie es der Senat bereits in seinen VKH-Entscheidungen im Trennungsunterhalt und abgetrennten Ehegattenunterhaltsverfahren (18 WF 250/14 bzw. 18 UF 252/14) zum Ausdruck gebracht hat, bestehen erhebliche Zweifel an der Begründetheit eines Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die sich durch seine gesundheitlichen Probleme eher verschlechtern wird, zum anderen im Hinblick auf die Ehedauer, die Erwerbsverpflichtung der Antragsgegnerin und der nicht fernliegenden Wahrscheinlichkeit, dass gegenüber einem einmal schlüssig dargestellten Unterhaltsbegehren Verwirkungsgründe zum Tragen kommen könnten.
29 
Dem Senat erschließt sich nicht, wie die Antragsgegnerin bei einer 2012 festgestellten Tätigkeitsvergütung des Antragstellers von maximal monatlich 2.000,-- EUR ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei einem fiktiven Einkommen der Antragsgegnerin in gleicher Höhe (ausgehend von ihrer kaufmännischen Qualifikation und mangels Kinderbetreuungsobliegenheiten) und bei zugleich einer relativ kurzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens einen Unterhaltsanspruch in Höhe von rund 1.000,-- EUR durchsetzen möchte. Dabei sind auch die durch die familiäre Situation bedingten psychischen Belastungen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, die bereits im Sommer 2013 (Bl. 406) und auch weiterhin an einer rezidivierenden depressiven Störung, posttraumatischen Belastungsstörung, erheblichem Gewichtsverlust und flankierenden Suizidversuchen (Bl. 406 ff.) leidet (latente Suizidalität), ohne dass eine nachhaltige Erwerbsunfähigkeit feststeht. Wie bereits das Familiengericht zutreffend feststellte, käme auch der erst 32-jährigen Antragsgegnerin eine finale Erledigung des Scheidungsverfahrens gesundheitlich zugute.
d)
30 
Neben den dargestellten Interessen der Beteiligten muss bei der Interessenabwägung noch die Art und Bedeutung der Folgesache nach dem Gesetzeswortlaut berücksichtigt werden. Wie bereits bei der Bewertung der Interessenlage der Antragsgegnerin dargestellt, wird dabei auf die Auswirkungen der Folgesache auf die aktuelle Lebenssituation des Ehegatten abgestellt (kritisch dazu Heiter a.a.O. RZ 59 m.w.N.). Grundsätzlich ist bei Folgesachen, die Ansprüche auf Unterhalt zum Gegenstand haben, in aller Regel von einer hohen Bedeutung auszugehen, da sie oftmals unmittelbar die aktuelle und künftige Lebenssituation des Anspruchsinhabers betreffen (BGH FamRZ 91, 1043). Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch kann die Bedeutung der Klärung der Unterhaltsfrage dann in den Hintergrund treten, wenn wie hier das Bestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs höchst fraglich ist, zumal schon der Trennungsunterhaltsanspruch seit 3 1/2 Jahren nicht beziffert und durchgesetzt werden konnte, wobei dieser Umstand nicht nur einer sukzessiven Auskunftserteilung durch den Antragsteller - wie von der Antragsgegnerin behauptet - geschuldet ist.
31 
Weitere Folgesachen sind nicht anhängig, insbesondere kein Zugewinnausgleichsverfahren. Das in diesem Zusammenhang anhängig gemachte Verfahren gemäß § 1386 BGB wird sich durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erledigen (OLG Karlsruhe FamRZ 04,466; OLG Düsseldorf FamRZ 02, 1572).
32 
Unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Einzelaspekte geht der Senat somit unter Würdigung der jeweiligen Beteiligteninteressen und der dahinter zurück tretenden Bedeutung der Unterhaltsfolgesachen vom Vorliegen einer zu der Abtrennung berechtigenden unzumutbaren Härte im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 FamFG aus.
33 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin war daher mit der Kostenfolge gemäß §§ 117, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 ZPO zurückzuweisen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juni 2016 - 18 UF 51/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juni 2016 - 18 UF 51/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juni 2016 - 18 UF 51/16 zitiert 9 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1565 Scheitern der Ehe


(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 140 Abtrennung


(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen. (2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft


Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Referenzen

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.